BT-Drucksache 15/4747

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4637- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Januar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4747
15. Wahlperiode 26. 01. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/4637 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
luftversicherungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versiche-
rungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.
EU Nr. L 138 S. 1) die Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung
zur Deckung luftverkehrsrechtlicher Drittschäden, Passagierschäden und
Güterschäden neu geregelt. Die EG-Verordnung Nr. 785/2004 tritt am 30. April
2005 in Kraft. Damit wird zum einen die nach Artikel 50 des Montrealer Über-
einkommens (BGBl. 2004 II S. 458) notwendige Haftpflichtversicherung zur
Deckung der Passagier- und Güterschadenshaftung bei internationalen Luft-
beförderungen nach diesem Übereinkommen geschaffen und konkretisiert, so-
weit die EG-Verordnung Nr. 785/2004 anwendbar ist und entsprechende Rege-
lungen enthält. Zum anderen werden insoweit für die Passagier- und Güter-
schadenshaftung bei internationalen Luftbeförderungen nach dem Warschauer
Abkommen, für die Passagierschadenshaftung nach der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 889/2002, für die Passagier- und
Güterschadenshaftung sowie Drittschadenshaftung nach nationalem Recht eine
Versicherungsdeckung vorgeschrieben und Anforderungen an die geforderte
Versicherungsdeckung festgeschrieben.

B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die nationalen gesetzlichen Regelungen
zur Luftverkehrsversicherung, vereinzelt auch zur Luftverkehrshaftung, der
neuen Verordnung angepasst und die auch nach der Verordnung noch verblei-
benden Deckungs- und Regelungslücken geschlossen, insbesondere dort, wo
nach Artikel 50 des Montrealer Übereinkommens die Vertragsstaaten völker-
rechtlich dazu verpflichtet sind, eine Versicherungsdeckung vorzuschreiben.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/4747 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4637 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. Januar 2005

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4747

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Ingo Wellenreuther, Hans-Christian
Ströbele und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/4637 in seiner 151. Sitzung vom 20. Januar 2005
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung dem Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem
Ausschuss für Tourismus überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung am 26. Januar 2005
beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner
55. Sitzung am 26. Januar 2005 beraten und einstimmig be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 69. Sitzung
am 26. Januar 2005 beraten und einstimmig beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Berlin, den 26. Januar 2005
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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