BT-Drucksache 15/4075

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/3405, 15/4053- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)

Vom 28. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4075
15. Wahlperiode 28. 10. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb,
Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer, Volker Kauder,
Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Dr. Günter Krings, Daniela Raab, Andreas
Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther,
Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3405, 15/4053 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Geschäftsführende Direktoren, die gemäß § 35 Abs. 3 des SE-Beteili-
gungsgesetzes zur Bemessung der Zahl der Arbeitnehmervertreter im
Verwaltungsrat nicht mitgezählt werden, werden bei der Bestimmung der
Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht berücksichtigt.“

b) Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Nicht zu geschäftsführenden Direktoren können Mitglieder des Verwal-
tungsrats bestellt werden, die gemäß § 35 des SE-Beteiligungsgesetzes
von den Arbeitnehmern der SE gewählt oder bestellt oder zur Bestellung
empfohlen wurden. Bei der Beschlussfassung des Verwaltungsrats über
die Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern zu geschäftsführenden
Direktoren aufgrund einer Satzungsregelung, die die Anzahl der zu ge-
schäftsführenden Direktoren bestellten Verwaltungsratsmitglieder kon-
kret bestimmt, haben die zur Wahl stehenden Verwaltungsratsmitglieder
kein Stimmrecht.“
und die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 5 bis 8.

c) § 46 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die neuen Mitglieder des Verwaltungsrats und die neuen geschäftsfüh-
renden Direktoren haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine
Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung, nach § 27
oder nach § 40 Abs. 1 Satz 6 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbe-
schränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 2 – Drucksache 15/4075

2. In Artikel 2 wird nach § 35 Abs. 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hatte die Gesellschaft, deren bisherige Mitbestimmung gemäß § 35

Abs. 1 erhalten bleibt, vor der Eintragung der SE ein Aufsichtsorgan und
daneben ein Leitungsorgan (dualistisches Modell) und bezog sich die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer auf das Aufsichtsorgan, wird bei Gründung
einer monistisch geführten SE zur Bemessung der Anzahl der Arbeitneh-
mervertreter im Verwaltungsrat die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder
nicht mitgezählt, die aufgrund einer die Anzahl der zu geschäftsführenden
Direktoren bestellten Verwaltungsratsmitglieder konkret bestimmenden Sat-
zungsregelung zugleich geschäftsführende Direktoren sind. Die gemäß § 35
Abs. 1 maßgeblichen Regelungen zur Mitbestimmung betreffend den Anteil
der Arbeitnehmervertreter beziehen sich in diesem Fall auf die Gesamtheit
der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats. Gleiches gilt
im Fall des § 35 Abs. 2, wenn die höchste Anzahl an Arbeitnehmervertretern
in dem Aufsichtsorgan einer Gesellschaft bestand, die ein Aufsichtsorgan
und ein Leitungsorgan hatte (dualistisches Modell) und bei der sich die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer auf das Aufsichtsorgan bezog.“

Berlin, den 22. Oktober 2004
Wolfgang Bosbach,
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Ute Granold
Michael Grosse-Brömer
Volker Kauder
Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
Dr. Günter Krings
Daniela Raab
Andreas Schmidt (Mülheim)
Andrea Voßhoff
Marco Wanderwitz
Ingo Wellenreuther
Wolfgang Zeitlmann
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der Europäischen Ge-
sellschaft (SEEG) entspricht hinsichtlich der Vorschriften zur Mitbestimmung
der Arbeitnehmer im einstufigen monistischen Leitungssystem nicht den euro-
päischen Vorgaben. Die Gründung einer monistischen SE unter Beteiligung
einer deutschen paritätisch mitbestimmten Aktiengesellschaft bliebe eine theo-
retische Variante, denn für ausländische Unternehmen, die an dem international
verbreiteten und am Kapitalmarkt bekannten monistischen Leitungssystem
festhalten wollen, schieden deutsche Unternehmen als Partner aus. Das Mitbe-
stimmungsniveau in Deutschland wird durch die Vorschläge dieses Änderungs-
antrags nicht verändert, sondern qualitativ und funktional auf die Europäische
Gesellschaft übertragen und damit europarechtskonform in die monistisch
geführte Rechtsform integriert. Dabei wird getrennt zwischen geschäftsführen-
den und nicht geschäftsführenden Direktoren, ein System, das der vor allem im
angelsächsischen Raum bekannten Unterscheidung zwischen executive und
non-executive directors entspricht und daher international verstanden wird.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4075

I.
Seit dem 8. Oktober 2004 gibt es in der Europäischen Gemeinschaft eine Kapi-
talgesellschaft aus europäischer Rechtsquelle, die Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea – SE). Sie beruht auf der EG-Verordnung 2157/2001 und
der Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäi-
schen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Verord-
nung erlaubt es Unternehmen, bei der Rechtsform der Europäischen Gesell-
schaft zwischen dem dualistischen Modell (Aufsichts- und Leitungsorgan) und
dem monistischen Modell (Verwaltungsorgan) der Unternehmensleitung zu
wählen.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der monistisch organisierten SE bestimmt
sich nach den Vorgaben der SE-Richtlinie. Danach kann die Zusammensetzung
des Verwaltungsrats durch freie Verhandlungen zwischen den Leitungs- und
Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften und deren Arbeitnehmern
bestimmt werden. Wird dabei keine Einigung erzielt, soll sich nach einer im
Anhang zur Richtlinie formulierten Auffangregelung die Zahl der Arbeitneh-
mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE nach dem höchsten
Anteil an Arbeitnehmervertretern richten, der in den Organen der beteiligten
Gesellschaften vor der Eintragung der SE bestanden hat. Das höchste jeweilige
nationale Niveau der Mitbestimmung ist dann also maßgeblich für die Zahl der
Arbeitnehmervertreter. Da es im deutschen Recht nur das dualistische System
gibt, nicht jedoch ein monistisches System mit nur einem Leitungsorgan, muss
das SEEG für die Fälle, in denen keine Einigung über die Zusammensetzung
des Verwaltungsrats getroffen wird, nach der Auffangregelung der SE-Richt-
linie die Grundsätze des deutschen Mitbestimmungsrechts für das dualistische
System auf das monistische System übertragen. Der Grundsatz, dass die bishe-
rige Regelung zur Mitbestimmung erhalten bleiben soll, lässt keine eindeutige
Bestimmung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu, denn die bisherige
Regelung zur Mitbestimmung bezog sich auf den Aufsichtsrat (Besetzung mit
Arbeitnehmervertretern) und auf den Vorstand (Arbeitsdirektor), also auf zwei
Organe, die in der monistischen SE mit seinen bisherigen Funktionen vollstän-
dig in einem einzigen Verwaltungsorgan aufgehen. Das bedeutet: Der Verwal-
tungsrat ist zugleich Leitungs- und Überwachungsorgan der SE.
Die Übertragung der Grundsätze der paritätischen Mitbestimmung der Arbeit-
nehmer im Aufsichtsrat auf den Verwaltungsrat einer monistischen SE, wie sie
der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht, bedeutet daher einen Macht-
zuwachs der Arbeitnehmervertreter in einer monistisch geführten SE, da sie im
Verwaltungsrat zusätzlich zu den Kontrollfunktionen, die den Aufgaben des
Aufsichtsrats im dualistischen System entsprechen, auch einzubinden wären in
unternehmerische Entscheidungen, die im dualistischen System vom Vorstand
getroffen und vom mitbestimmten Aufsichtsrat nur überwacht werden. Nach
dem Gesetzentwurf (§ 35 SE-Beteiligungsgesetz) der Bundesregierung haben
die Arbeitnehmer bei Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei Grün-
dung einer Holding-SE oder Tochter-SE das Recht, einen Teil der Mitglieder
des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zu wählen oder zu bestellen. Zur An-
zahl der Arbeitnehmervertreter sagt der Entwurf der Bundesregierung lediglich,
dass sie sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern bemesse, der
in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor Eintragung der SE bestanden
hat. Eine solche schematische Gleichbehandlung von Aufsichtsrat und Verwal-
tungsrat widerspricht jedoch den Vorgaben des europäischen Rechts und wird
im Schrifttum von zahlreichen Autoren auch für verfassungsrechtlich bedenk-
lich gehalten, da die Anteilseignerseite eines Unternehmens bei einem paritä-
tisch besetzten Verwaltungsrat nicht nur bei der Entscheidung über die perso-
nelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung, sondern darüber hinaus
auch bei zahlreichen Entscheidungen, die die Unternehmensplanung betreffen,
auf das Zweitstimmrecht des Verwaltungsratsvorsitzenden angewiesen wäre.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 4 – Drucksache 15/4075

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Mitbestimmungsge-
setz die paritätische Mitbestimmung für vereinbar mit Artikel 14 des Grundge-
setzes erklärt, weil die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht gegen den
Willen der Anteilseigner über das im Unternehmen investierte Kapital entschei-
den können und die Anteilseigner nicht die Kontrolle über die Führungsaus-
wahl im Unternehmen verlieren. Die Bestellung von Mitgliedern des Verwal-
tungsrats einer monistisch geführten SE zu geschäftsführenden Direktoren
würde bei paritätischer Besetzung des Verwaltungsrats zwangsläufig dazu
führen, dass die Mehrheit der nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglie-
der Arbeitnehmervertreter sind. Bei allen Entscheidungen des Verwaltungsrats
zur Kontrolle der Unternehmensleitung, bei denen sich die Ansichten der
geschäftsführenden Mitglieder einerseits und der nicht geschäftsführenden
Mitglieder andererseits typischerweise unterscheiden, läge das Letztentschei-
dungsrecht bei den Arbeitnehmervertretern. Das würde die vom Bundesverfas-
sungsgericht formulierten Grenzen der verfassungsrechtlich zulässigen Ausge-
staltung der Unternehmensmitbestimmung überscheiten.
Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen die Grundsätze der Unterneh-
mensmitbestimmung auch dadurch auf das monistische System übertragen wer-
den können, dass ausschließlich externe Dritte zu geschäftsführenden Direkto-
ren bestellt werden. Das widerspricht jedoch der Verpflichtung nach der
europäischen SE-Verordnung, ein echtes Wahlrecht zwischen monistischem
und dualistischem System zu schaffen. Denn das Wesen des monistischen Sys-
tems besteht darin, dass der Verwaltungsrat das einzige Verwaltungsorgan ist.
Er kann zwar die laufende Geschäftsführung auf das Gremium der geschäfts-
führenden Direktoren delegieren, bleibt jedoch in jedem Fall originär verant-
wortlich. Von einem monistischen System kann daher nur gesprochen werden,
wenn zumindest die Möglichkeit besteht, die geschäftsführenden Direktoren
ausschließlich aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder zu wählen.

II.
Es wird vorgeschlagen, eine ausdrückliche Sonderregelung für diejenigen Fälle
zu treffen, in denen im Zuge der Gründung einer SE bei der Gesellschaft, deren
Mitbestimmungsregelung zu übernehmen ist, ein Wechsel vom dualistischen
System in das monistische System stattfindet. Dabei sollen bei der Bemessung
der Anzahl der Arbeitnehmervertreter nur diejenigen Verwaltungsratsmitglie-
der nicht mitgezählt werden, die aufgrund einer zwingenden Satzungsregelung
zugleich geschäftsführende Direktoren sind. Es wird außerdem klargestellt,
dass sich die nationalen Mitbestimmungsregeln, die die Zusammensetzung des
Verwaltungsrats bestimmen, auf die Gesamtheit der nicht geschäftsführenden
Verwaltungsratsmitglieder beziehen. Deshalb ist außerdem gesetzlich klarzu-
stellen, dass geschäftsführende Direktoren, die dem Verwaltungsrat angehören
und zur Bemessung der Zahl der Arbeitnehmervertreter nicht mitgezählt wer-
den, auch bei der Bestimmung einer Höchstgrenze der Verwaltungsratsmitglie-
der nicht mitgezählt werden. Bei der Wahl der geschäftsführenden Direktoren
durch den Verwaltungsrat wird das paritätische Stimmgewicht der Arbeitneh-
mervertreter durch die Regelung sichergestellt, dass die zur Wahl stehenden
Verwaltungsratsmitglieder selbst kein Stimmrecht haben.
Eine Gefahr der Überparität der Anteilseignerseite gegenüber der Arbeitneh-
merseite besteht auch dann nicht, wenn geschäftsführende Direktoren in den
Ruhestand gehen und Mitglied des Verwaltungsrates bleiben. Die Bestimmun-
gen zum so genannten Statusverfahren nach den §§ 25 und 26 SEAG finden
Anwendung, wenn die satzungsrechtlichen Vorgaben zur Bestellung von
geschäftsführenden Direktoren nicht eingehalten werden. Wenn also der
Verwaltungsrat nicht nach den maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4075

Vorschriften zusammengesetzt ist, muss dies bekannt gemacht werden und
kann auf Antrag gerichtlich überprüft werden.
Werden die satzungsrechtlichen Vorgaben zur Bestellung von geschäftsführen-
den Direktoren nicht eingehalten, finden die Bestimmungen zum sog. Status-
verfahren (§§ 25 und 26 SEAG-E) Anwendung.
Der Wortlaut der SE-Richtlinie steht dem Änderungsantrag nicht entgegen. Es
ist das erklärte Ziel der Richtlinie, dass die vor der Gründung der SE bestehen-
den Rechte der Arbeitnehmer durch eine entsprechende, d. h. gleichwertige Ge-
staltung der Beteiligungsrechte in der SE gesichert werden und keine Gruppe
der beteiligten Arbeitnehmer im Hinblick auf das bereits erworbene Mitbestim-
mungsniveau Abstriche hinnehmen muss. Mit der Bezugnahme der Auffangre-
gelung in Teil 3 des Anhangs zur SE-Richtlinie auf den höchsten maßgeblichen
Anteil der Arbeitnehmersitze „in den beteiligten Gesellschaften“ wurde eine
Formulierung gewählt, die dem nationalen Gesetzgeber den notwendigen
Spielraum belässt, für den Fall eines Wechsels in das monistische System die
gleichwertige Übertragung des bisherigen Mitbestimmungsniveaus in die SE
sicherzustellen.

III.
Der Änderungsantrag ist darauf gerichtet, die für das dualistische System gel-
tenden Grundsätze zur Unternehmensmitbestimmung qualitativ und ihrer ge-
sellschaftsrechtlichen Funktion entsprechend auf die in Deutschland bislang
unbekannte monistische Gesellschaftsstruktur zu übertragen. Das verlangt die
europäische Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesell-
schaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer. Der von einigen Autoren
im Schrifttum diskutierte Vorschlag, die aus europa- und verfassungsrecht-
lichen Gründen monierten Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch Stimmrechtsverbote der Arbeit-
nehmervertreter zu verbessern, wäre keine geeignete Alternative. Ein solcher
Stimmrechtsausschluss verstieße gegen die bisherigen Prinzipien des Aktien-
rechts und auch gegen die EU-Vorgaben, da alle Mitglieder im Aufsichtsrat
bzw. Verwaltungsrat „gleichberechtigte“ Organmitglieder sein müssen. Dage-
gen würde ein Stimmrechtsausschluss verstoßen. Zudem müssten die Inhalte,
auf die sich die Stimmrechtsausschlüsse beziehen, klar bezeichnet werden. Ab-
grenzungsprobleme und fehlende Justiziabilität wären programmiert.

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