BT-Drucksache 15/4057

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3281- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4057
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3281 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen
in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)

A. Problem
Das EG-Prozesskostenhilfegesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/ EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Insbe-
sondere soll das Verfahren der Beantragung von Prozesskostenhilfe im Ausland
durch die Entwicklung von Standardformularen und die Festlegung von Über-
mittlungs- und Empfangsstellen für den Bürger erleichtert werden. Darüber hin-
aus soll durch eine Änderung des Prozesskostenhilferechts der Zivilprozessord-
nung die Gleichbehandlung von juristischen Personen, die in einem anderenMit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig
sind, mit inländischen juristischen Personen gewährleistet werden. Die Richt-
linie ist in ihren wesentlichen Teilen bis zum 30. November 2004 umzusetzen.

B. Lösung
Annahme des EG-Prozesskostenhilfegesetzes, das im Buch 11 der Zivilprozess-
ordnung einen dritten Abschnitt schafft, dessen Vorschriften das nationale Pro-
zesskostenhilferecht ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreiten-
den Prozesskostenhilfe Rechnung zu tragen. Geregelt werden insbesondere Zu-
ständigkeiten, die verfahrensmäßige Behandlung von Ersuchen und Sprachen-
fragen. Zudem wird das Beratungshilfegesetz in Fällen grenzüberschreitender
Beratungshilfe auch für Angelegenheiten geöffnet, in denen das Recht anderer
Staaten anzuwenden ist. Durch eine Ergänzung des Rechtspflegergesetzes soll
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die mit der Einführung grenzüber-
schreitender Prozesskostenhilfe entstehen, dem Rechtspfleger übertragen wer-
den. Schließlich enthält der Entwurf Ergänzungen des Kostenrechts.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

Drucksache 15/4057 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4057

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3281 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 1077 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.“

b) Nach § 1078 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen
von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.“

2. Der Einleitungssatz zu Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:“.

3. Der Einleitungssatz zu Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
„Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:“.

4. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Berlin, den 27. Oktober 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/4057 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Michael Grosse-Brömer, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/3281 in seiner 114. Sitzung am 17. Juni 2004 in
erster Lesung beraten und zur Beratung dem Rechtsaus-
schuss überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 61. Sitzung
am 27. Oktober 2004 abschließend beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs mit den in
der Beschlussempfehlung abgedruckten Maßgaben zu emp-
fehlen.

III. Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in Drucksache
15/3281 verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Än-
derungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 1077 Abs. 1 Satz 3 – neu –

ZPO)
Die Konzentrationsermächtigung ist um eine Subdelega-
tionsermächtigung zu ergänzen. In der Regel wird die Ent-
scheidung über die Verfahrenskonzentration innerhalb der
Länder den Landesjustizverwaltungen obliegen. Die ZPO
trägt dem an anderer Stelle durch eine Subdelegationser-
mächtigung Rechnung (vgl. § 130b Abs. 2, § 703c Abs. 3
ZPO). Gründe für eine Abweichung im Fall des § 1077 Abs.
1 ZPO-E sind nicht ersichtlich.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 – neu –

ZPO)
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie sind
eingehende Anträge auf Prozesskostenhilfe in der Amts-
sprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbe-
hörde – für Deutschland also in deutscher Sprache – auszu-
füllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu
übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können
die Mitgliedstaaten durch Erklärungen gegenüber der Kom-

mission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten.
Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig
sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtsspra-
che deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende
Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkom-
men und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die
deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorge-
schrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustel-
lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Über-
einkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember
1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075 ZPO i. d. F. des EG-
Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes, BGBl. I S. 2166
sowie die Begründung der Bundesregierung zu dem zuge-
hörigen Gesetzentwurf, Bundesratsdrucksache 239/03 bzw.
Bundestagsdrucksache 15/1062).
Dass allein die deutsche Sprache zugelassen ist, sollte in
dem Umsetzungsgesetz klargestellt werden. Dies dürfte sich
zwar bereits aus § 184 GVG ergeben. Jedoch ist ohne eine
entsprechende Klarstellung zu befürchten, dass ein Um-
kehrschluss zu den oben genannten Bestimmungen gezogen
und damit eine unnötige Unsicherheit hervorgerufen werden
könnte.

Zu den Artikeln 5 und 7
Mit den Änderungen in den Artikeln 5 und 7 wird der Ge-
setzentwurf zum EG-Prozesskostenhilfegesetz im Hinblick
auf die inzwischen erfolgte Verkündung des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetz – KostRMoG) aktualisiert.

Zu Artikel 9
Es ist abzusehen, dass die von der Richtlinie zur Umsetzung
in nationales Recht gesetzte Frist geringfügig überschritten
werden wird. Um das Gesetz nach Abschluss der Beratun-
gen möglichst zeitnah in Kraft treten zu lassen, ist die für
Artikel 9 vorgesehene Änderung erforderlich.

Berlin, den 27. Oktober 2004
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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