BT-Drucksache 15/4054

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3419- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4054
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3419 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungs-
standards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)

A. Problem
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend internationale Rechnungsle-
gungsstandards (sog. IAS-Verordnung), die sog. Schwellenwertrichtlinie 2003/
38/EG, die sog. Fair-Value-Richtlinie 2001/65/EG, die sog. Modernisierungs-
richtlinie 2003/51/EG, die EU-Kommissionsempfehlung über Unabhängig-
keitsregeln für Abschlussprüfer, die Empfehlungen der deutschen Corporate-
Governance-Kommission sowie der sog. Zehn-Punkte-Maßnahmenkatalog der
Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anleger-
schutzes vom 25. Februar 2003 erfordern Gesetzesänderungen auf den Gebieten
des Bilanzrechts und des Rechts der Abschlussprüfer. Ziel ist es, im Hinblick auf
die aktuellen internationalen Entwicklungen im Bereich der Kapitalmärkte und
der internationalen Rechnungslegungsstandards das Vertrauen in die Aussage-
kraft von Unternehmensabschlüssen und die Unabhängigkeit und Objektivität
sowie das Testat des Abschlussprüfers zu stärken und entsprechende Vorgaben
des europäischen Bilanzrechts in nationales Recht umzusetzen.

B. Lösung
Die Lösung besteht in einer Änderung insbesondere des deutschen Bilanzrechts
im Handelsgesetzbuch, vor allem im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung
und die gesetzliche Abschlussprüfung. Der Gesetzentwurf fügt sich ein in ein
Gesamtpaket verschiedener Maßnahmen mehrerer Ressorts der Bundesregie-
rung, von denen dieser Gesetzwurf ein wichtiger Teil ist.
Der Rechtsausschuss hat bei seinen Beratungen gegenüber dem Regierungsent-
wurf einige Änderungen beschlossen. Folgende Änderungen sind wesentlich:
1. Änderung der Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

(§§ 319, 319a HGB) unter teilweiser Berücksichtigung der Anliegen des
Bundesrates mit folgenden Schwerpunkten:
a) Erstreckung der Ausschlussgründe für Abschlussprüfer auch auf deren

Ehegatten und Lebenspartner (§ 319 Abs. 3 Satz 2, § 319a Abs. 1 Satz 2
HGB) und auf bestimmte Gesellschafterverhältnisse (§ 319 Abs. 4 Satz 2
HGB);

Drucksache 15/4054 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Streichung des Ausschlussgrundes der gerichtlichen Vertretung (§ 319a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs);

c) Verlängerung der Dauer der internen Rotation von fünf auf sieben Jahre
und Einführung einer sog. Abkühlungsphase von drei Jahren, nach deren
Ablauf der rotierende Abschlussprüfer das frühere Mandat wieder aufneh-
men darf (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGB in der Fassung des Regierungs-
entwurfs);

d) vollständige Befreiung der nicht kapitalmarktorientierten Banken, Versi-
cherungen und anderen Finanzdienstleistungsinstitute von der Anwen-
dung der besonderen Ausschlussgründe des § 319a HGB durch Strei-
chung von § 319a Abs. 1 Satz 5 HGB;

e) Schaffung einer Sonderregelung für genossenschaftliche Prüfungsverbän-
de sowie Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes, wonach
die Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 319, 319a HGB nicht für den
gesamten Prüfungsverband bzw. die Prüfungsstelle als solche, sondern nur
für die bei der Prüfung mitwirkenden Personen gelten (§ 340k HGB,
Artikel 25 EGHGB);

f) Ergänzung der Übergangsregelung für die Anwendung der Unabhängig-
keitsregeln der §§ 319, 319a HGB unter Verlängerung der Übergangsfris-
ten insbesondere im Hinblick auf langjährige Beratungsverhältnisse
(Artikel 58 Abs. 4 EGHGB).

2. Änderung der Bilanzierungsvorschriften
a) Beschränkung der Pflicht zur Angabe der Abschlussprüferhonorare im Bi-

lanzanhang auf Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt im
Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen (§§ 285, 314 HGB);

b) Streichung der Pflicht zur Darstellung der „wesentlichen Ziele und Strate-
gien“ des Unternehmens im Lagebericht (§§ 289, 315 HGB);

c) Erweiterung des Wahlrechts zur befreienden Aufstellung von Konzernab-
schlüssen nach IAS/IFRS auf nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen
für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2003 (Artikel 58Abs. 3 Satz 5 EGHGB).

Die übrigen Änderungen sind eher technischer und redaktioneller Art.
Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Auschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4054

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3419 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 27. Oktober 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Olaf Scholz
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/4054 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungs-
standards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung internationaler

Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung
der Qualität der Abschlussprüfung

(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung internationaler

Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung
der Qualität der Abschlussprüfung

(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-

delsgesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Akti-

engesetz
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Inkrafttreten

*) Dieses Gesetz dient
– in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom

13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich
der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU Nr. L 120 S. 22) und

– in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19 Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, §§ 295, 315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1 und § 340j
des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/
51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG
und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und
anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) sowie außerdem

– in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20 und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288 Satz 1,
§ 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, § 315a Abs. 2 und § 325 Abs. 2a Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung
von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 15), Nr. 3 und Artikel 4 (teilweise)
der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. EU Nr. L 283 S. 28).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semiko-

lon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19 werden
angefügt:
„17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt,

das einen organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in
Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer im
Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im Ge-
schäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar für
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel … des Geset-
zes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 257 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahresab-
schlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325
Abs. 2a,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Eröff-
nungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernab-
schlüsse“ durch die Wörter „der Eröffnungsbilanzen
und Abschlüsse“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „festgestellt,“ die
Wörter „der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
oder“ eingefügt.

2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl. EG
Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren jeweils geltenden
Fassungen“ eingefügt.

3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3 438 000 Euro“
durch die Angabe „4 015 000 Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 875 000 Euro“
durch die Angabe „8 030 000 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13 750 000 Euro“

durch die Angabe „16 060 000 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „27 500 000 Euro“

durch die Angabe „32 120 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „§ 295

oder“ gestrichen.
5. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19 werden
angefügt:
„17. für den Abschlussprüfer im Sinne des § 319

Abs. 1 Satz 1, 2, bezogen auf das Geschäftsjahr,
das vereinbarte Honorar für

a) die Abschlussprüfung,
b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleis-

tungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen;

18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,

Drucksache 15/4054 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

b) der beizulegende Zeitwert der betreffenden
Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß
den Sätzen 3 bis 5 verlässlich ermitteln lässt,
unter Angabe der angewandten Bewertungs-
methode sowie eines gegebenenfalls vorhan-
denen Buchwerts und des Bilanzpostens, in
welchem der Buchwert erfasst ist;

19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem
beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da
insoweit eine außerplanmäßige Abschreibung
gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert

der einzelnen Vermögensgegenstände oder
angemessener Gruppierungen sowie

b) die Gründe für das Unterlassen einer Ab-
schreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 ein-
schließlich der Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten, dass die Wertminderung voraus-
sichtlich nicht von Dauer ist.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Sat-
zes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den Erwerb
oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der
Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein
anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn,
der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Er-
werb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch er-
warteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwid-
mung von Anfang an bestand und nach wie vor
besteht und der Vertrag mit der Lieferung derWare als
erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne des
Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 entspricht dem
Marktwert, sofern ein solcher ohne weiteres verläss-
lich feststellbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der
beizulegende Zeitwert, sofern dies möglich ist, aus
den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des
Finanzinstruments oder aus dem Marktwert eines
gleichwertigen Finanzinstruments abzuleiten, ande-
renfalls mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungs-
modelle und -methoden zu bestimmen, sofern diese
eine angemessene Annäherung an den Marktwert ge-
währleisten. Bei der Anwendung allgemein anerkann-
ter Bewertungsmodelle und -methoden sind die tra-
genden Annahmen anzugeben, die jeweils der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde
gelegt wurden. Kann der beizulegende Zeitwert nicht
bestimmt werden, sind die Gründe dafür anzugeben.“

6. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die

Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠285 Nr. 11

und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11
und 11a“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe 㤠285 Nr. 9 Buch-
stabe a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a und b“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4054

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7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und
umfassende, dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Ge-
schäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu
enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäfts-
tätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsin-
dikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf
die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und
Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die
voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentli-
chen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu er-
läutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzuge-
ben.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

7. In § 287 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ durch
die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a“ ersetzt.

8. § 288 wird wie folgt gefasst:
㤠288

Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267

Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4,
§ 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu machen. Mittel-
große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2
brauchen die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 4 nicht zu
machen.“

9. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und
umfassende, dem Umfang und der Komplexität der
Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Ge-
schäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu
enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäfts-
tätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsin-
dikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf
die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und
Angaben zu erläutern. Ferner sind im Lagebericht
die wesentlichen Ziele und Strategien der gesetz-
lichen Vertreter für die Kapitalgesellschaft zu
beschreiben sowie die voraussichtliche Entwicklung
mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu
beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende
Annahmen sind anzugeben.“

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) die Risikomanagementziele und -methoden

der Gesellschaft einschließlich ihrer Metho-
den zur Absicherung aller wichtigen Arten
von Transaktionen, die im Rahmen der Bi-
lanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst
werden, sowie

b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
tätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungs-
stromschwankungen, denen die Gesellschaft
ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Fi-
nanzinstrumenten durch die Gesellschaft und
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder
der voraussichtlichen Entwicklung von Belang
ist;“.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267

Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nicht-
finanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen
über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie
für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der
Lage von Bedeutung sind.“

Drucksache 15/4054 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t
12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

10. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der §§ 295,
296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl.
EG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren je-
weils geltenden Fassungen“ eingefügt.

cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der
Angabe „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter
„in ihren jeweils geltenden Fassungen“ einge-
fügt.

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen

ausgegebene Wertpapiere am Abschlussstich-
tag in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richt-
linie 93/ 22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993
über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG
Nr. L 141 S. 27), die zuletzt durch Richtlinie
2002/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG
2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, in ih-
rer jeweiligen Fassung zugelassen sind, oder“.

11. § 292a wird aufgehoben.
12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 500 000

Euro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“ er-
setzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „33 000 000
Euro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“ er-
setzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „13 750 000

Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“ er-
setzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „27 500 000
Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“ er-
setzt.

13. § 294 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 295, 296“

durch die Angabe „§ 296“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden
die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325
Abs. 2a,“ eingefügt.

bb) Die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses
oder des Konzernabschlusses“ werden durch
das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
14. u n v e r ä n d e r t
15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 314 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der

Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach fol-
gende Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen

handelt, das einen organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes in Anspruch nimmt, für den Ab-
schlussprüfer des Konzernabschlusses im Sinne
des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das imGeschäftsjahr
als Aufwand erfasste Honorar für
a) die Abschlussprüfungen,
b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs-

leistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen, die für das Mutter-

unternehmen oder Tochterunternehmen
erbracht worden sind;

10. u n v e r ä n d e r t

11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die gemäß
§ 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen werden, da insoweit eine
außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253
Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist, wobei § 285
Satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden ist:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-

wert der einzelnen Vermögensgegenstände
oder angemessener Gruppierungen sowie

14. § 295 wird aufgehoben.
15. § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzern-
bilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,
dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und
dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentbe-
richterstattung erweitert werden.“

16. § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorge-
hen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche
Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen bezie-
hen.“

17. In § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach den
§§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“ ersetzt.

18. § 314 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der

Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach fol-
gende Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. für den Abschlussprüfer des Konzernabschlus-

ses im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2, be-
zogen auf das Geschäftsjahr, das vereinbarte
Honorar für

a) die Konzernabschlussprüfung,
b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs-

leistungen,
c) Steuerberatungsleistungen,
d) sonstige Leistungen, die für das Mutterun-

ternehmen erbracht worden sind;

10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
mente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) der beizulegende Zeitwert der betreffenden

Finanzinstrumente, soweit sich dieser ge-
mäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich ermitteln
lässt, unter Angabe der angewandten Be-
wertungsmethode sowie eines gegebenen-
falls vorhandenen Buchwerts und des Bi-
lanzpostens, in welchem der Buchwert
erfasst ist;

11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die gemäß
§ 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegenden
Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine
außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253
Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist, wobei § 285
Satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden ist:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-

wert der einzelnen Vermögensgegenstände
oder angemessener Gruppierungen sowie

Drucksache 15/4054 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) die Gründe für das Unterlassen einer Ab-

schreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 ein-
schließlich der Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten, dass die Wertminderung voraus-
sichtlich nicht von Dauer ist.“

b) u n v e r ä n d e r t

19. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-
verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und
die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und um-
fassende, dem Umfang und der Komplexität der Ge-
schäftstätigkeit entsprechende Analyse des Ge-
schäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu
enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäfts-
tätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindi-
katoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf
die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge
und Angaben zu erläutern. Satz 3 gilt entsprechend
für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor-
mationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange,
soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs
oder der Lage von Bedeutung sind. Ferner ist im
Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwick-
lung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende
Annahmen sind anzugeben.“

b) u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

b) die Gründe für das Unterlassen einer Ab-
schreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 ein-
schließlich der Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten, dass die Wertminderung voraus-
sichtlich nicht von Dauer ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-

schluss um eine Segmentberichterstattung erweitern
(§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht
gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.“

19. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-
verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und
die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und um-
fassende, dem Umfang und der Komplexität der Ge-
schäftstätigkeit entsprechende Analyse des Ge-
schäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu
enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäfts-
tätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindi-
katoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf
die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge
und Angaben zu erläutern. Satz 3 gilt entsprechend
für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor-
mationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange,
soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs
oder der Lage von Bedeutung sind. Ferner sind im
Konzernlagebericht die wesentlichen Ziele und
Strategien der gesetzlichen Vertreter des Mutter-
unternehmens für den Konzern zu beschreiben
sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen
und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind
anzugeben.“

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) die Risikomanagementziele und -methoden

des Konzerns einschließlich seiner Metho-
den zur Absicherung aller wichtigen Arten
von Transaktionen, die im Rahmen der Bi-
lanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst
werden, sowie

b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
tätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungs-
stromschwankungen, denen der Konzern
ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Fi-
nanzinstrumenten durch den Konzern und so-
fern dies für die Beurteilung der Lage oder der
voraussichtlichen Entwicklung von Belang
ist;“.

20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel einge-
fügt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

„Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen

Rechnungslegungsstandards
§ 315a

(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vor-
schriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/ 2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG
Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ver-
pflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genann-
ten Verordnung übernommenen internationalen Rech-
nungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den
Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294
Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung
mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 bis 4,
§ 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, sowie die Bestimmungen
des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb die-
ses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder
den Konzernlagebericht betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fal-

len, haben ihren Konzernabschluss nach den dort ge-
nannten internationalen Rechnungslegungsstandards
und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum je-
weiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpa-
piers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 desWertpapierhan-
delsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt
im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
im Inland beantragt worden ist.
(3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1

oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den
in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungsle-
gungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unter-
nehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht,
hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschrif-
ten vollständig zu befolgen.“

21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß“

ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls auch
mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a,“ ein-
gefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Risiken“ die Wör-
ter „Chancen und“ eingefügt.

22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-

sichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien je-
doch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter bei
Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Eu-
ro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Betei-
ligten und des gewählten Prüfers einen anderen Ab-
schlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der
Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten
erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund
nach § 319 Abs. 2 bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist

Drucksache 15/4054 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

23. § 319 wird wie folgt gefasst:
㤠319

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü-
fer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausge-
schlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen
Beruf gemeinsam ausübt,
1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finan-

zielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen
besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig
vom Hundert der Anteile besitzt;

2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder
von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der An-
teile besitzt;

binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Ab-
schlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag
nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprü-
fers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt ha-
ben. Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl
bekannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der
Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem
Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis
von den befangenheitsbegründenden Umständen er-
langt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie
glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Mo-
naten vor dem Tag derWahl des Abschlussprüfers Inha-
ber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine
eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unter-
liegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so
kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der
Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks,
im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach
Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr ge-
stellt werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig.“

23. § 319 wird wie folgt gefasst:
㤠319

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprü-
fer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgro-
ßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267
Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesell-
schaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch verei-
digte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen
über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme
an der Qualitätskontrolle nach § 57a derWirtschaftsprü-
ferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüfer-
kammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü-

fer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Grün-
de, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzi-
eller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die
Besorgnis der Befangenheit besteht.
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü-

fer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausge-
schlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen
Beruf gemeinsam ausübt,
1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finan-

zielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen
besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom Hun-
dert der Anteile besitzt;

2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesell-
schaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder
von dieser mehr als 20 vom Hundert der Anteile be-
sitzt;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfen-

den oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in
dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Ertei-
lung des Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung

des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt
hat,

b) bei der Durchführung der internen Revision in
verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleis-
tungen erbracht hat oder

d) eigenständige versicherungsmathematische oder
Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf
den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur un-
wesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter
Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tä-
tigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfen-
de Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer ge-
setzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als
zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zu-
stehenden Stimmrechte besitzt, ist;

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebens-
partner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2
oder 3 erfüllt.
(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-

fungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung
ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetz-
lichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwan-
zig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen,
ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position
beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr
beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausge-
schlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des
Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlos-
sen ist oder wennmehrere Gesellschafter, die zusam-
men mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesell-
schaftern zustehenden Stimmrechte besitzen,
jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder 3
ausgeschlossen sind.

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfen-
den oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in
dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Ertei-
lung des Bestätigungsvermerks
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung

des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt
hat,

b) bei der Durchführung der internen Revision in
verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleis-
tungen erbracht hat oder

d) eigenständige versicherungsmathematische oder
Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf
den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur un-
wesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter
Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tä-
tigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfen-
de Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer ge-
setzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der zwanzig vom
Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zu-
stehenden Stimmrechte besitzt, ist;

4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach
den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein
darf;

5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig
vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner be-
ruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalge-
sellschaft und von Unternehmen, an denen die zu
prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies
auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur
Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschafts-
prüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen
erteilen.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-
fungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung
ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetz-
lichen Vertreter, ein Gesellschafter, der zwanzig vom
Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehen-
den Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unterneh-
men, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position
beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr
beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausge-
schlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des
Aufsichtsrats nach Absatz 3 Nr. 2 ausgeschlossen ist.

Drucksache 15/4054 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(5) u n v e r ä n d e r t

24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
㤠319a

Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse

(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2
und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Ab-
schlussprüfung eines Unternehmens, das einen organi-
sierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes in Anspruch nimmt, ausgeschlossen,
wenn er

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfen-
den Geschäftsjahr an der Entwicklung, Einrichtung
und Einführung von Rechnungslegungsinforma-
tionssystemen mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit
nicht von untergeordneter Bedeutung ist, oder

4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prü-
fung des Jahresabschlusses des Unternehmens be-
reits in sieben oder mehr Fällen gezeichnet hat; dies
gilt nicht, wenn seit seiner letzten Beteiligung an
der Prüfung des Jahresabschlusses drei oder
mehr Jahre vergangen sind.

§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und
Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschlussgrün-
de entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn
Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer seinen
Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten Aus-
schlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maßgabe An-
wendung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein darf,
wenn sie bei der Abschlussprüfung des Unternehmens
einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der nach Satz 1
Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf
den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entspre-
chend anzuwenden.“

24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
㤠319a

Ausschlussgründe in besonderen Fällen

(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2
und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der
Abschlussprüfung eines Unternehmens, das einen or-
ganisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, aus-
geschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er sei-
nen Beruf gemeinsam ausübt,
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünfzehn

vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner be-
ruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalge-
sellschaft oder von Unternehmen, an denen die zu
prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies
auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist,

2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prü-
fungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerberatungs-
leistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von
Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich
auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss
unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken,

3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prüfen-
den Geschäftsjahr an der Entwicklung, Einrichtung
und Einführung von Rechnungslegungsinforma-
tionssystemen mitgewirkt hat, sofern diese Tätigkeit
nicht von untergeordneter Bedeutung ist,

4. die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prü-
fenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Be-
stätigungsvermerks in Rechts- und Steuerangele-
genheiten gerichtlich vertreten hat oder

5. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prü-
fung des Jahresabschlusses des Unternehmens be-
reits in fünf oder mehr Fällen gezeichnet hat.

§ 319 Abs. 3 Nr. 3 letzter Teilsatz und Abs. 4 gilt für die
in Satz 1 genannten Ausschlussgründe entsprechend.
Satz 1 Nr. 5 findet auf eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft mit der Maßgabe Anwendung, dass sie nicht Ab-
schlussprüfer sein darf, wenn sie bei der Abschluss-
prüfung einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der nach
Satz 1 Nr. 5 nicht Abschlussprüfer sein darf. Die Sät-
ze 1 bis 3 gelten auch für die Abschlussprüfung eines
Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, ei-
nes Versicherungsunternehmens oder eines Pensions-
fonds, deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Millionen
Euro übersteigt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-
zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“

25. § 321 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Buch-

führung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeblicher
Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungsle-
gungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.“

26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
㤠321a

Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein

Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter
die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestim-
menden Wirtschaftsprüfer oder im Falle des § 319
Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Ein-
sicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über
die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen-
de Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Ge-
schäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach
§ 321 geforderte Berichterstattung beziehen. Der An-
spruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungs-
berichte in seinem Besitz hat.
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Komman-

ditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern
die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre An-
teile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen
den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen
Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. Dem Ab-
schlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts
gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Perso-
nen gestattet.
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher

Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von
Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung
geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nach-
teil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen
unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berech-
tigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über
den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlus-
ses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.“

27. § 322 wird wie folgt gefasst:
㤠322

Bestätigungsvermerk
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prü-

fung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
schluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufas-
sen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und

Drucksache 15/4054 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die
angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrund-
sätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prü-
fungsergebnisses zu enthalten.
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss

zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3. der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwen-

dungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil

der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prü-
fungsurteil abzugeben.

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allge-
meinverständlich und problemorientiert unter Berück-
sichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzli-
chen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben.
Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens
oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist geson-
dert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines
Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestäti-
gungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunter-
nehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das
Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur
von untergeordneter Bedeutung ist.
(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsver-

merk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer
zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte
Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass
der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft
aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund
der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Ab-
schlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzli-
chen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sons-
tiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unterneh-
mens oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprü-
fer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände auf-
nehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam
macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Ab-

schlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 ein-
zuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen
(Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Ver-
merk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu be-
zeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder
Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestä-
tigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der ge-
prüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschluss-
prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren
Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im
Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu ver-
sagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung
aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des
Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil
abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich

auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der
Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprü-
fers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit
dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem
Konzernabschluss in Einklang steht und insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens oder
des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzuge-
hen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Ent-
wicklung zutreffend dargestellt sind.
(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-

merk oder den Vermerk über seine Versagung unter An-
gabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestäti-
gungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung
ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.“

28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:
㤠324a

Anwendung auf den Einzelabschluss
nach § 325 Abs. 2a

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die
sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzu-
wenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach

§ 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresab-
schlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbe-
richt zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit
dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammen-
gefasst werden.“

29. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b

eingefügt:
„(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an

die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss
treten, der nach den in § 315a Abs. 1 bezeichneten
internationalen Rechnungslegungsstandards aufge-
stellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem
Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten
Standards vollständig zu befolgen. Auf einen sol-
chen Abschluss finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245,
257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a,
14 bis 17, § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwen-
dung. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem er-
forderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach
Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs gelten insoweit nicht. Kann we-
gen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den An-
hang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht

Drucksache 15/4054 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

eingehalten werden, so entfällt das Wahlrecht nach
Satz 1.
(2b) Die befreiendeWirkung der Offenlegung des

Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-

schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über dessen Versagung der entspre-
chende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a
in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen
wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnis-
ses und gegebenenfalls der Beschluss über seine
Verwendung unter Angabe des Jahresüberschus-
ses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung
nach Absatz 2 einbezogen werden und

3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsver-
merk oder dem Vermerk über dessen Versagung
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offengelegt wird.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats
über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in
einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Ver-
bindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz offen
gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so
kann die Bekanntmachung des Berichts nach
Absatz 3 Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere
oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2
Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden.Wird der Kon-
zernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss
desMutterunternehmens oder mit einem von diesem
aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a be-
kannt gemacht, so können die Vermerke des Ab-
schlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen
zusammengefasst werden; in diesem Fall können
auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammenge-
fasst werden.“

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Jahresab-
schluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach
Absatz 2a, den“ eingefügt.

30. In § 327 Nr. 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 2, 5 und 8
Buchstabe a, Nr. 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12“ ersetzt.

31. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Offenle-
gung des Jahresabschlusses“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und die Wörter „des
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder“
eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Jahres-

abschluß und der Konzernabschluß“ durch
das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk
nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3,
5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach § 319
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2,
oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft, für die er
tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Abschluss festgestellt oder gebil-
ligt worden, so ist das Datum der Feststel-
lung oder Billigung anzugeben.“

ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wör-
ter „Jahresabschluß oder der Konzernab-
schluß“ durch das Wort „Abschluss“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresab-

schluß oder der Konzernabschluß“ durch das
Wort „Abschlüsse“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird nach den Wörtern „so ist anzuge-
ben,“ wie folgt gefasst:
„zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 ge-
nannten zusammenfassenden Beurteilungen des
Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Be-
zug auf den in gesetzlicher Form erstellten Ab-
schluss gelangt ist und ob der Bestätigungsver-
merk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2
enthält.“

32. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-

fügt:
„1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten Or-

gans einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke
der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1,
Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in
§ 315a Abs. 1 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards, in dem die Ver-
hältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig
wiedergegeben oder verschleiert worden sind,
vorsätzlich oder leichtfertig offen legt,“.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 291,
292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs. 1 und 2“
ersetzt.

33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Jah-
resabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.

34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Jahres-
abschlusses“ ein Komma und die Wörter „eines Einzel-
abschlusses nach § 325 Abs. 2a“ eingefügt.

35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk
nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3,
5, § 319a Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 er oder nach § 319
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2,
oder § 319a Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 die Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesell-
schaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
darf.“

Drucksache 15/4054 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
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42. § 340k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf
die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverban-
des und auf alle vom Prüfungsverband beschäf-
tigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwenden;
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des
Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht
anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der

36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 5, 6“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“ er-
setzt.

37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9“
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.

38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe „Die §§ 326 bis 329“
durch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a
über den Einzelabschluss nach internationalen Rech-
nungslegungstandards sowie der §§ 326 bis 329“ er-
setzt.

39. § 340a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „nach

§ 289“ durch die Angabe „nach den für große Kapi-
talgesellschaften geltenden Bestimmungen des
§ 289“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 und 12“

durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 und 12“
ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „285 Nr. 1, 2, 4 und 9
Buchstabe c“ durch die Angabe „285 Satz 1
Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt.

40. § 340i wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-

fügt:
„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in
Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis
292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 dieses Ab-
satzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit
§ 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1
Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt an deren Stelle die
Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt
durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist. Im Übrigen findet die Kredit-
instituts-Rechnungslegungsverordnung in den Fäl-
len des § 315a Abs. 1 keine Anwendung.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über das
Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt.

41. § 340j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

42. § 340k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠319 Abs. 2

und 3 ist“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 4 und
§ 319a Abs. 1 sind“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 4 Satz 2“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von
denWeisungen durch das Aufsichtsorgan durch-
führen kann.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle
jedoch nur durchgeführt werden, wenn der
Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzun-
gen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt;
§ 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf
alle vom Sparkassen- und Giroverband
beschäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, entsprechend
anzuwenden.“

bb) u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. § 340n wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „des § 319“ durch die

Angabe „der §§ 319, 319a“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe 㤠319 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 3“
ersetzt.

43. Dem § 340l wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3

und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und er-
gänzenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften

des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute an-
zuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapi-
talgesellschaft betrieben werden.

2. § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine Anwen-
dung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelabschluss
nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand des Ge-
schäftsjahrs in der Gliederung nach Formblatt 3
Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3658), die zuletzt durch … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, anzugeben, so-
fern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn-
und Verlustrechnung erscheinen.

3. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungs-
legungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658),
die zuletzt durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist.

4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des
§ 340a Abs. 4.

5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie
der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
keine Anwendung.“

44. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das
Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

Drucksache 15/4054 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach
§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er,
nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a
Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340kAbs. 2
oder Abs. 3 der Prüfungsverband oder die Prüfungs-
stelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Ab-
schlussprüfer sein darf.“

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
㤠285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b,
Nr. 10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe
㤠285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder
Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18 oder 19“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach
§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, 4,Abs. 2 er,
nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a
Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach
§ 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsverband
oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig
wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“

45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠285 Nr. 8

Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8
Buchstabe a“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠285 Nr. 4 und 8
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4
und 8 Buchstabe b“ ersetzt.

46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe „§ 337 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

47. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abweichend
von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Anwen-
dung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und
Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Bestim-
mungen der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994
(BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-Rech-
nungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003
(BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden Fassun-
gen sind nicht anzuwenden.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 337 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 170 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

48. Dem § 341l wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Satz 3 und 5

verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergän-
zenden Bestimmungen:
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften

des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunter-
nehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.

2. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt die
Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit Mus-
ter 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

49. § 341n wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach
§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er
oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig
wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“

c) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des
Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-
band beschäftigten Personen, die das Ergebnis der
Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-
wenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht an-
zuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der Abschluss-
prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen
durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.“

S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des
Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geändert worden ist.

3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Be-
stimmungen der §§ 170, 171 und 175 des Aktienge-
setzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
dieses Gesetzes verweist.

4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie
der Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung keine Anwendung.“

49. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe

„§ 285 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr. 5
bis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-

resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach
§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, 4,Abs. 2 er
oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 3 oder
Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gesetzesbezeichnung wird das Wort „Handelsge-

setzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt.
2. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe 㤠319

Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist“ durch die An-
gabe „§ 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs sind“ ersetzt.

Drucksache 15/4054 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-

undzwanzigster Abschnitt angefügt:
„Einundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz

Artikel 57
unv e r ä n d e r t

Artikel 58
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 bis
288, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315
Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2, § 341a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2003
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Im Lagebericht
und im Konzernlagebericht ist für Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und die
spätestens am 31. Dezember 2004 enden, auch auf die
voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft
und des Konzerns einzugehen.

3. In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort „Handels-
gesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des Bilanzricht-
linien-Gesetzes“ eingefügt.

4. Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-

undzwanzigster Abschnitt angefügt:
„Einundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz

Artikel 57
Auf Gesellschaften, von denen

1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten
Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des
Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl. EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt durch Richt-
linie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG 2003
Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind,
oder

2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Dritt-
staat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit
dem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002
begann, international anerkannte Rechnungslegungs-
standards anwenden,

findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rech-
nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an
Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt.
Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der
weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist.

Artikel 58
(1) § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handelsge-

setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember
2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 bis

288, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315
Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2, § 341a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2003
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289Abs. 1, 3, § 291

Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3,
§ 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315 Abs. 1,
§ 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321, 321a, 322,
324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 340l
Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-
den erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2004 begin-
nende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechts-
reformgesetzes findet erstmals auf das nach dem
31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr An-
wendung. § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals
anzuwenden auf Ersetzungsverfahren, die nach dem
31. Dezember 2004 beantragt werden. Die bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1, § 291 Abs. 3,
§§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297 Abs. 1, § 298
Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1, § 317 Abs. 2,
§§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j,
341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf
das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. § 292a des Handelsgesetzbuchs gilt ent-
sprechend für nach dem 31. Dezember 2002 und vor
dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre auch
für Mutterunternehmen, die keinen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in Anspruch nehmen.
(4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs in

der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vor-
behaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem
31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwen-
dung. Die bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltende Fassung des § 319 des Han-
delsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Ja-
nuar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319
Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prü-
fung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher
Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform-
gesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das
nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Ja-
nuar 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3
Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung Anwendung. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Ab-
schlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2006 begin-
nende Geschäftsjahre nicht anzuwenden, wenn der
Auftrag zur Erbringung der dort genannten Leistun-
gen vor dem … [einsetzen: Tag des Beschlusses des

(3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, § 291
Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3,
§ 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315 Abs. 1,
§ 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321, 321a, 322,
324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 340l
Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-
den erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2004 begin-
nende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechts-
reformgesetzes findet erstmals auf das nach dem
31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr An-
wendung. § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals
anzuwenden auf Ersetzungsverfahren, die nach dem
31. Dezember 2004 beantragt werden. Die bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassungen der §§ 257, 289, 291 Abs. 3, §§ 292a, 294
Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297 Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313
Abs. 2 Nr. 1, §§ 315, 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328,
339, 340a Abs. 1, §§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1. Januar
2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs in
der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vor-
behaltlich der Sätze 3 und 4 erstmals auf alle gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem
31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwen-
dung. Die bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltende Fassung des § 319 des Han-
delsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Ja-
nuar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319
Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorge-
schriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prü-
fung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher
Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 und Satz 3 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform-
gesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das
nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. Ja-
nuar 2006 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3
Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung Anwendung.

Drucksache 15/4054 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Bundestages] erteilt worden ist und die Tätigkeit nach
der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung des Handelsgesetzbuchs
zulässig war.
(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis
zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach
Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch
§ 331 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

(5) Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Handels-
gesetzbuchs) die Voraussetzungen des Artikels 57 Satz 1
Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltende Fassung
des § 297 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend
von Absatz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem
1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden;
dies gilt nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den
Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vor-
schrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards nach
Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis
zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung noch auf Geschäftsjahre angewendet
werden, die vor dem 1. Januar 2007 beginnen.
(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der bis

zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder nach
Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch
§ 331 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 1

bis 5, 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1
Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; für einen solchen
Abschluss gilt ferner § 171 Abs. 4 Satz 1 des Aktienge-
setzes sinngemäß.“

4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 325 Abs. 1,
2, 4, 5, § 328“ durch die Angabe „des § 325 Abs. 1, 2, 2a,
2b, 4, 5, § 328“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 315a über den Konzernabschluss nach internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards, Absatz 2 der
Vorschrift jedoch nur, wenn das Mutterunterneh-
men seiner Rechtsform nach in den Anwendungs-
bereich der Verordnung (EG)Nr. 1606/2002 des Eu-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind die Voraussetzungen des § 315a des Handels-
gesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5
dieses Gesetzes nicht.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

ropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243
S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung fällt.“

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.“

6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280, 314

Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt
durch die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280, 314 Abs. 1
Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs“.

b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt;
folgender Halbsatz wird angefügt:
„dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapi-
talspiegel nicht zu umfassen.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-

fügt:
„1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a Satz 1,
Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs einen Einzel-
abschluss nach den in § 315a Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards, in dem die Ver-
hältnisse des Unternehmens unrichtig wiederge-
geben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich
oder leichtfertig offen legt,“.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 1,“ durch die

Angabe 㤠7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung mit
Satz 1,“ ersetzt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die
Angabe 㤠7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit
Satz 3, jeweils“ ersetzt.

9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift er-
setzt:

㤠22
Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften

Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der Fas-
sung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom … (BGBl. I
S. …) finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember
2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 315a
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Die bis zum… [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassungen des § 11
Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes und des § 292a des Handels-
gesetzbuchs sind letztmals auf das vor dem 1. Januar

Drucksache 15/4054 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; Arti-
kel 58 Abs. 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. Soweit § 5
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1,
§ 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15
dieses Gesetzes auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
buchs verweisen, die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch aufge-
führt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift
getroffenen Übergangsregelungen entsprechend. So-
weit § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58
Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht,
wenn das Mutterunternehmen eine Personengesell-
schaft oder ein Einzelkaufmann ist.“

10. Der bisherige § 25 wird § 23.

Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutte-
runternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)
für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.“

3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines

Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsge-
setzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Ab-
schluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat
offen legen.“

4. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lagebe-

richts“ ein Komma und die Wörter „eines vom Auf-
sichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325
Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresab-
schluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsrat gebilligter
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsge-
setzbuchs,“ eingefügt.

5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die
Billigung eines Konzernabschlusses.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320
Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.

7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

1. auf eine Verletzung des § 128,
2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des

Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“
8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gel-

ten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.
9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von
Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Grün-
den als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder
Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,“.

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2
bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt ge-
fasst:
„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jah-

resabschlusses und des Vorschlags für die Verwen-
dung des Bilanzgewinns;

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie
eines Konzernabschlusses und eines Konzernlage-
berichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Han-
delsgesetzbuchs;“.

12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
ben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstaben a und b“ ersetzt.

13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.

15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171
Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder
Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Aktiengesetz
Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt:

Drucksache 15/4054 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

㤠17
Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249

Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-

gesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes
vom … (BGBl. I S. …) sind erstmals auf Anfechtungs-
klagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2004 erhoben worden sind.“

Artikel 6
Änderung des Gesetzes betreffend

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-

ter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die
Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlos-
sen haben.“

2. In § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Ein-

zelabschlusses nach internationalen Rechnungs-
legungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsge-
setzbuchs) und über die Billigung des von den
Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;

1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufge-
stellten Konzernabschlusses;“.

3. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 170, 171, 337“ durch
die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt.

4. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis
3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“
ersetzt.

5. In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes betreffend

die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Generalversammlung beschließt über die Of-
fenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 3 in
Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 8
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In Nummer 5000 des Gebührenverzeichnisses der
Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand
das Wort „Jahresabschlusses“ durch die Wörter „Jah-
res- oder Einzelabschlusses“ ersetzt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

im Voraus gefasst werden. Das Statut kann die in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat
übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlus-
ses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf
erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen
gelegt werden.“

2. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 324a
des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwen-
den.“

3. In § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

4. In § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47, 48
Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 47, 48 Abs. 3 und 4
Satz 4“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490) werden die Wörter „Jahresabschlüsse oder Lagebe-
richte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte“
durch die Wörter „einen Jahresabschluss, einen Einzelab-
schluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
(§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht,
einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht“ er-
setzt.

(2) In § 86 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für die Aufbewahrung und Prüfung eines Ein-
zelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs
und der dazu gehörenden Unterlagen.“

(3) Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichterungs-
gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird aufgeho-
ben.

(4) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über befreiende Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat (Konzernabschlussbefreiungsverord-
nung – KonBefrV)“.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 295, 296“
durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.

Drucksache 15/4054 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat
„(ABl. EG Nr. L 193 S. 1)“ die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
befreiende Konzernabschluß“ die Wörter „und
der befreiende Konzernlagebericht“ sowie nach
den Wörtern „und der Konzernabschluß“ die
Wörter „sowie der Konzernlagebericht“ einge-
fügt und werden nach dem Klammerzitat „(ABl.
EG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klam-
merzitat „(ABl. EGNr. L 374 S. 7)“ dieWörter „in ih-
ren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt

gefasst:
„§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüs-

se“.
2. In § 26 Nr. 3 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch das

Wort „Einzelabschlüsse“ ersetzt.
3. In § 33 Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird

jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Ein-
zelabschluss“ ersetzt.

4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Ein-
zelabschluss“ ersetzt.

5. In § 45a Abs. 1 Nr. 3 wird im ersten Halbsatz Buchsta-
be a und b und im zweiten Halbsatz jeweils dasWort „Jah-
resabschluß“ durch das Wort „Einzelabschluss“ ersetzt.

6. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „den Jahresabschluß“
durch die Wörter „den Einzelabschluss“ und die Wörter
„der Jahresabschluß“ durch die Wörter „der Einzelab-
schluss“ ersetzt.

7. § 72 wird wie folgt gefasst:
㤠72

Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:

1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs,

2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handels-
gesetzbuchs,

3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Publizitätsgesetzes,

4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin
auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen
wird, und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4054

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(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ih-
rer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1
bis 4 entsprechen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend auslän-
dische Emittenten bleiben unberührt.
(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen

Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder an-
derweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein
Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines
solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. Entsprechen-
des gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlus-
ses und für den Bestätigungsvermerk dazu.“
(6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„I. Abschnitt
Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
㤠4a

Allgemeine Vorschriften über Jahresabschlüsse
Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und der zu

seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen sind:
1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handels-

gesetzbuchs,
2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handels-

gesetzbuchs,
3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterab-

schnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Publizitätsgesetzes,

4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin
auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen
wird, und

5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1
bis 4 entsprechen.

Besondere Bestimmungen betreffend ausländische Emit-
tenten bleiben unberührt.“
(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …), geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen
Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder an-
derweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein
Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospekt-
gesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1
oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben
Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestäti-
gungsvermerk zum Einzelabschluss.“

Drucksache 15/4054 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(8) In § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe
„§ 319 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1
und 2“ ersetzt.

(9) In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung
der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom
5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331
Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.

(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1

bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:

1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠285 Nr. 3, 5, 6,

7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14“ durch
die Angabe 㤠285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a
und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19“ und in Satz 2 wird
die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285
Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die Anga-
be „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ ersetzt.

2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-
ordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
a) § 51 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠285 Nr. 1
bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe
㤠285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie
16 bis 19“ ersetzt.

bb) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe
„§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

cc) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠285 Nr. 8
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 8 Buchstabe b“ ersetzt.

b) In § 59 Abs. 1 wird die Angabe „314 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie 4 bis 7“ durch die Angabe „314 Abs. 1
Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11“ ersetzt.

3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) wird wie folgt ge-
ändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4054

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) u n v e r ä n d e r t

(17) Die Solvabilitätsbereinigungsverordnung vom20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „285 Nr. 1 bis 3,
5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe „285 Satz 1
Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 4“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠285 Nr. 8 Buch-
stabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
stabe b“ ersetzt.

(12) In § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreformge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April
2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch… geändert worden
ist, wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 8 Buchstabe b“ durch
die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b“ ersetzt.

(13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz angefügt:

„(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entspre-
chend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs.“

(14) In § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird das Wort „Jahresabschlußprüfun-
gen“ durch das Wort „Abschlussprüfungen“ ersetzt.

(15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 55 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs.“

2. In § 143 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Anga-
be „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
(16) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni

1998 (BGBl. I S. 1209) wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

(17) Die Solvabilitätsbereinigungsverordnung vom20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 21“ das

Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Zeitliche Anwen-
dung“ ersetzt und danach wird folgende Angabe angefügt
„§ 22 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach deut-

schem Recht“ die Wörter „oder nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Absatz 1 oder 2“

durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die Angabe

„gemäß § 1 Abs. 2“ durch die Wörter „nach internationa-
len Rechnungslegungsstandards“ ersetzt.

Drucksache 15/4054 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird

angefügt:
㤠21

Zeitliche Anwendung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2
und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.

§ 22
Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die Anga-
be „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1
Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11, 14, 16 und 17 beru-

henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

unv e r ä n d e r t

4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird
angefügt:

㤠21
Zeitliche Anwendung

(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die
Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2000 be-
ginnenden Geschäftsjahres.
(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2

und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.

§ 22
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“
(18) In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des

Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Berg-
baus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch… geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“
ersetzt.

(19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 295“ durch
die Angabe „§§ 296“ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.
2. In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „319 Abs. 2, 3“ durch die

Angabe „319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die

Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, 4,
Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die Anga-
be „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1
Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5, 7, 11, 14, 16 und 17 beruhen-

den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4054

Bericht der Abgeordneten Olaf Scholz, Marco Wanderwitz, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Bundes-
tagsdrucksache 15/3419 in seiner 118. Sitzung vom 1. Juli
2004 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung demRechtsausschuss und zurMitberatung dem Finanz-
ausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 74. Sitzung
vom 27. Oktober 2004 beraten und einstimmig beschlossen,
die Annahme zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 73. Sitzung vom 27. Oktober 2004 beraten und ein-
stimmig beschlossen, die Annahme in der Fassung der Zu-
sammenstellung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 61. Sitzung
am 27. Oktober 2004 abschließend beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung der oben stehenden Zusammenstellung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Der Ausschuss begrüßt die mit diesem Gesetz verfolgten Zie-
le, das deutsche Bilanzrecht den europäischen Vorgaben anzu-
passen und die Unabhängigkeit und Objektivität der Ab-
schlussprüfer zu stärken. Mit dem Gesetz werden bedeutende
Empfehlungen des sog. Zehn-Punkte-Maßnahmenkatalogs
der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegri-
tät und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003 umgesetzt.
Insbesondere die Umsetzung des Vorhabens, den Unterneh-
men im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit die Bilanzie-
rung nach internationalen Rechnungslegungsstandards in
weitem Umfang zu ermöglichen, wird uneingeschränkt unter-
stützt. Ebenso hält es der Ausschuss für sachgerecht, insbe-
sondere kleine und mittlere Unternehmen nicht zum Aufstel-
len eines IAS-Abschlusses zu verpflichten. Er teilt auch die
Auffassung der Bundesregierung, dass die Funktion eines
IAS-Abschlusses auf Informationszwecke zu begrenzen ist
und Regelungen für Gewinnausschüttung und Besteuerung
zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon unberührt bleiben sollten
(vgl. hierzu Begründung in Bundestagsdrucksache 15/3419).
Bei den vorgesehenen Änderungen zum Recht der Ab-
schlussprüfer befürwortet der Ausschuss die gewählte
Grundlinie, die Unabhängigkeit und Objektivität der Ab-
schlussprüfer durch einen Katalog von Ausschlussgründen
zu stärken. Für Unternehmen, die wie Kapitalmarktunter-
nehmen in einem besonderen öffentlichen Interesse stehen,
sollen verschärfte Unabhängigkeitsanforderungen bei der
Abschlussprüfung gelten. Der Ausschuss sieht hierin im
Hinblick auf die aktuellen internationalen Entwicklungen im
Bereich der Kapitalmärkte einen wichtigen Beitrag, um das

Vertrauen der Anleger in die Aussagekraft von Unterneh-
mensabschlüssen zu stärken.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in Bundestagsdruck-
sache 15/3419 verwiesen.
DieÄnderungen betreffen imWesentlichen dieUnabhängigkeit
der Abschlussprüfer und tragen Anliegen insbesondere der Ge-
nossenschaftsverbände und teilweise des Bundesrates Rech-
nung. Ferner werden Ausführungen gemacht, wo der Stellung-
nahme des Bundesrates nicht gefolgt werden konnte oder wo in
den Ausschussberatungen besonderer Erläuterungs- oder Aus-
legungsbedarf zu den einzelnen Vorschriften gesehen wurde.
Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 285 Satz 1

Nr. 17 bis 19 HGB)
Die erste Änderung in § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB beschränkt
die Pflicht zur Angabe der Abschlussprüferhonorare auf ka-
pitalmarktorientierte Unternehmen. Die weitere Änderung
dient der Klarstellung. Damit wird deutlich, zu welchem
Zeitpunkt die Honorare des Abschlussprüfers von der Anga-
bepflicht erfasst werden. Es soll nicht darauf ankommen,
wann die Honorare vereinbart oder ob die Honorare schon
ausgezahlt worden sind, sondern darauf, ob die Honorare im
betreffenden Jahr als Aufwand erfasst worden sind. Das Ho-
norar für die Abschlussprüfung (Nummer 17 Buchstabe a)
ist in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, das geprüft
wird, da insofern eine Rückstellungspflicht besteht. Im Hin-
blick auf die übrigen Leistungen (Nummer 17 Buchstabe b
bis d) kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt der Leis-
tungserbringung an.
Der Begriff der „Finanzinstrumente“ in § 285 Satz 1 Nr. 18
und 19 HGB ist nach einhelliger Auffassung der hierzu
befragten Experten schwer zu definieren. Der Bereich der
„Finanzinstrumente“ ist in der Praxis im Hinblick auf die
zahlreichen Innovationen auf diesem Gebiet permanent dem
Wandel unterworfen. Der Ausschuss hält daher die im
Gesetz gewählte Methodik, den unbestimmten Rechtsbegriff
der „Finanzinstrumente“ zu verwenden, für sachgerecht.
Eine notwendige zusätzliche Regelung enthält die Bestim-
mung des § 285 Satz 2 HGB, wonach zu den derivativen
Finanzinstrumenten auch bestimmte vertragliche Verpflich-
tungen gezählt werden, die im Bilanzanhang anzugeben
sind. Gemäß § 2 Abs. 2WpHGwerden außerdem bestimmte
Termingeschäfte und Devisentermingeschäfte erfasst. Unter
den Begriff der „Finanzinstrumente“ fallen jedenfalls auch
die in § 2 Abs. 1 WpHG genannten Wertpapiere, auch wenn
über sie keine Urkunde ausgestellt wird.
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
Der Ausschuss hält die Darstellung der wesentlichen Ziele
und Strategien eines Unternehmens im Lagebericht nicht für

Drucksache 15/4054 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

erforderlich, da die Unternehmen hierzu keine konkreten
Angaben machen werden und möglicherweise auch nicht
machen können. Somit werden sich aus entsprechenden An-
forderungen keine wesentlichen zusätzlichen Informationen
über das Unternehmen ergeben.

Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 291 Abs. 3
Nr. 1 HGB)

Der Ausschuss sieht keine Möglichkeit, dem Anliegen des
Bundesrates zu entsprechen und kapitalmarktorientierte
Unternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Teil-
konzernabschlüssen zu befreien, wenn die Haftung für ein-
gegangene Verpflichtungen bei dem Mutterunternehmen
liegt. Eine dahin gehende Regelung wäre mit den europa-
rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Ihr stünde der Wort-
laut der sog. EU-Bilanzrechts-Modernisierungsrichtlinie
(Richtlinie 2003/51/EG) entgegen. Mit Artikel 2 Abs. 4
Buchstabe c dieser Richtlinie ist Artikel 7 Abs. 3 der sog.
Konzernbilanzrichtlinie (Richtlinie 83/349/EWG) neu ge-
fasst worden. Dies hat zur Folge, dass die in Artikel 7 Abs. 1
und 2 der Konzernbilanzrichtlinie vorgesehene Befreiung
von der Verpflichtung zur Erstellung von Teilkonzernab-
schlüssen für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen
nicht mehr gestattet ist. Dies gilt auch, wenn die Haftung für
eingegangene Verpflichtungen z. B. im Rahmen einer Patro-
natserklärung beim Mutterunternehmen liegt, da ein Ver-
zicht auf die Erstellung eines Teilkonzernabschlusses in die-
sen Fällen in der Richtlinie nicht vorgesehen ist.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 297 Abs. 1 HGB)
Der Ausschuss erachtet es anders als der Bundesrat nicht für
ausreichend, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel
als lediglich optionale Bestandteile des Konzernabschlusses
für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen vorzusehen.
Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel bieten Bi-
lanzadressaten relevante Zusatzinformationen über die je-
weiligen Unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn diese
nicht kapitalmarktorientiert sind. Der Ausschuss ist auch der
Auffassung, dass der Erstellungsaufwand zumutbar ist, zu-
mal die Unternehmen in der Regel ohnehin über die entspre-
chenden Zahlen verfügen.

Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 314 Abs. 1
Nr. 9 bis 11 HGB)

Die Änderungen im Einleitungssatz von § 314 Abs. 1 Nr. 9
HGB erfolgen für den Konzernabschluss parallel zu den Än-
derungen in § 285 Satz 1Nr. 17HGB für den Jahresabschluss.
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 wird verwiesen.
Mit den Ergänzungen in Nummer 9 Buchstabe a und d wird
die Angabepflicht im Anhang des Konzernabschlusses auf
das an den Konzernabschlussprüfer gezahlte Honorar erwei-
tert. Erfasst werden jetzt alle Leistungen, die für denKonzern,
also auch die Tochterunternehmen, erbracht worden sind.
Bei der Änderung in § 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB handelt es sich
um eine redaktionelle Anpassung an den in Artikel 1 Nr. 5
vorgeschlagenen Wortlaut des § 285 Satz 1 Nr. 19 HGB.
Hinsichtlich des Begriffs der „Finanzinstrumente“ wird auf
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 285 Satz 1 Nr. 9 bis 11) Bezug
genommen.

Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB)
Die Streichung der wesentlichen Ziele und Strategien eines
Unternehmens aus der Darstellung im Lagebericht erfolgt
für den Konzernabschluss parallel zur Änderung in § 289
Abs. 1 Satz 4 HGB für den Jahresabschluss. Auf die Begrün-
dung zu Artikel 1 Nr. 9 wird verwiesen.
Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 319 Abs. 3 und 4 HGB)
Zu § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGBweist der Ausschuss erläu-
ternd darauf hin, dass zunächst jede direkte Beteiligung des
Wirtschaftsprüfers an dem zu prüfenden Unternehmen zu sei-
nemAusschluss führt. Darüber hinaus führen auch bestimmte
Konstellationen indirekter finanzieller bzw. mittelbarer Be-
teiligung zum Ausschluss. Hiervon werden u. a. auch alle
Fälle erfasst, in denen der Wirtschaftsprüfer zwar keine Be-
teiligung (im Sinne des § 271Abs. 1 HGB) an dem zu prüfen-
den Unternehmen, dafür aber an einem anderen Unternehmen
hält, das mit dem zu prüfenden Unternehmen verflochten ist.
Eine solche Verflechtung ist sowohl bei verbundenen Unter-
nehmen im Sinne des § 272 Abs. 2 HGB als auch dann anzu-
nehmen, wenn das andere Unternehmen mindestens zwanzig
vom Hundert der Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen
hält. Unwesentliche Beteiligungen des Abschlussprüfers an
einem Fonds (z. B. Investmentfonds) bleiben davon unbe-
rührt. Ebenso sind finanzielle Interessen unwesentlich, die
lediglich einen laufenden Vergütungsanspruch oder – bei
Bankguthaben mit laufender Verzinsung – einen Verzin-
sungsanspruch betreffen. Ein wesentliches finanzielles Inter-
esse wird aber vorliegen, wenn der Abschlussprüfer Gesell-
schafter einer Personengesellschaft ist, die mit der zu
prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt (so schon
§ 319 Abs. 2 Nr. 3 HGB nach geltendem Recht).
Zu § 319 Abs. 3 HGB hat der Bundesrat in seiner Stellung-
nahme zum Regierungsentwurf eine ausdrückliche Rege-
lung für die Anwendung der Ausschlussgründe auf Famili-
enangehörige des Wirtschaftsprüfers angeregt. Dies wird in
Satz 2 insoweit teilweise aufgegriffen, als die Ausschluss-
gründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch für Ehegatten und Le-
benspartner gelten sollen. Als zu weitgehend erachtet der
Ausschuss aber den Vorschlag des Bundesrates, dass dies un-
abhängig davon gelten soll, ob die betreffende Ehe oder Le-
benspartnerschaft noch besteht. Auch die pauschale Erstre-
ckung der Ausschlussgründe auf Personen, mit denen der
Wirtschaftsprüfer in gerader Linie verwandt oder verschwä-
gert ist, ginge zu weit und wäre in der Praxis kaum noch zu
überprüfen und durchzusetzen. Es kann von Wirtschaftsprü-
fern beispielsweise nicht verlangt werden zu wissen, ob sein
ehemaliger Ehegatte oder Lebenspartner, seine Eltern oder
Großeltern Kleinaktionär einer von ihm geprüften Kapital-
gesellschaft sind. Missbrauchsfälle, in denen beispielsweise
Anteile oder wesentliche finanzielle Interessen auf minder-
jährige Kinder des Abschlussprüfers verschoben werden,
lassen sich über die Generalklausel des Absatzes 2 erfassen.
Mit der Ergänzung von § 319 Abs. 4 HGB soll Umgehungs-
möglichkeiten durch verschachtelte Eigentümerkonstruktio-
nen vorgebeugt werden. Die Ausschlussgründe sollen auch
dann greifen, wenn mehrere Gesellschafter sowohl an der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch beispielsweise an
einer Beratungsgesellschaft, die Dienstleistungen nach
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4054

HGB erbringt, beteiligt sind, und ihre Beteiligungen jeweils
allein zwar zwanzig vom Hundert nicht übersteigen, sie je-
doch zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Unter-
nehmen, das Leistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d erbringt, besitzen.
Die übrigen Änderungen in § 319 Abs. 3 und 4 HGB sind re-
daktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 319a Abs. 1 HGB)
Die geänderte Überschrift dient der Klarstellung: Es soll
schon in der Überschrift deutlich werden, dass es sich um
Ausschlussgründe handelt, die nur für die Prüfung von be-
stimmten Unternehmen, an denen ein besonderes öffentli-
ches Interesse besteht, gelten.
Mit der Regelung des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB wird
die sog. Umsatzabhängigkeitsgrenze für die Prüfung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse auf fünfzehn vom
Hundert festgelegt. Dies kann zwar insbesondere für mittel-
ständische Abschlussprüfer eine Belastung mit sich bringen.
Jedoch liegt ein Ausschlussgrund nur dann vor, wenn die be-
treffende Grenze in den letzten fünf Jahren jeweils über-
schritten wurde und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten
ist. Darüber hinaus sieht Artikel 58 Abs. 4 Satz 4 EGHGB
die erstmalige Anwendung für das nach dem 31. Dezember
2006 beginnende Geschäftsjahr vor. Der Ausschuss geht da-
her davon aus, dass Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Verhält-
nisse möglich sein wird. Umgekehrt wird aber auch künftig
zu beobachten sein, ob die 15 %-Grenze im internationalen
Bereich ein akzeptierter Maßstab ist oder andere Anforde-
rungen künftig in Erwägung zu ziehen sind.
Zur Regelung in Satz 1 Nr. 4 (in der Fassung des Regie-
rungsentwurfs) ist der Ausschuss nicht der Auffassung, dass
die Vertretung eines Unternehmens im Rahmen eines ge-
richtlichen Verfahrens zum Ausschluss des Abschlussprü-
fers führen sollte. Zwar kann auch eine solche Konstellation
grundsätzlich Anlass für die Besorgnis der Befangenheit be-
gründen. Indessen wird die Unabhängigkeit des Abschluss-
prüfers dadurch wohl nicht in demselben Maße beeinträch-
tigt, wie es bei den übrigen Ausschlussgründen unter
Berücksichtigung des Selbstprüfungsverbots der Fall ist.
Sollte bei gerichtlicher Vertretung des Unternehmens durch
seinen Abschlussprüfer im Einzelfall gleichwohl Besorgnis
der Befangenheit zu befürchten sein, kann dem durch ent-
sprechende Anwendung der Grundsatzbestimmung des
§ 319 Abs. 2 HGB Rechnung getragen werden. Der Aus-
schuss ist damit im Ergebnis auch dem Anliegen des Bun-
desrates, den Ausschlussgrund auf die gesamte rechtliche
Interessenvertretung zu erstrecken, nicht nachgekommen, da
er eine dahin gehende Regelung für zu weitgehend hält.
Bei der in Satz 1 Nr. 4 (neue Fassung) geregelten internen
Rotation hält der Ausschuss die nunmehr vorgesehene Rota-
tionsfrist von sieben Jahren für ausreichend. ImÜbrigen folgt
er mit der Ergänzung grundsätzlich der Anregung des Bun-
desrates, wonach eine sog. Abkühlungsphase vorgesehen
werden sollte, nach deren Ablauf der Abschlussprüfer bei
dem betreffenden Unternehmen wieder tätig werden darf. Er
hält aber die vom Bundesrat vorgesehene Frist für zu lang
und eine Abkühlungsphase von drei Jahren für ausreichend.

Die Erstreckung der Ausschlussgründe auf Personen, mit de-
nen der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt,
macht nur für die Ausschlussgründe in § 319a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3, nicht hingegen für die in Nummer 4 vorgesehene
interne Rotation Sinn, sodass nun eine entsprechende Rege-
lung in einem neuen Satz 3 erfolgt.
Satz 4 enthält redaktionelle Anpassungen.
Durch die Streichung von Satz 5 sollen Banken, Versicherun-
gen und andere Finanzdienstleistungsinstitute, soweit sie nicht
kapitalmarktorientiert im Sinne von Satz 1 sind, von der An-
wendung der besonderen Ausschlussgründe des § 319a HGB
befreit werden. Der Ausschuss verkennt zwar nicht, dass ne-
ben Kapitalmarktunternehmen auch die Kredit- und Finanzin-
stitute sowie Versicherungsunternehmen in besonderemMaße
im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, weil sie in großem
Umfang mit Geldern ihrer Kunden (Sparer, Kapitalanleger,
Versicherungsnehmer) arbeiten. Gleichwohl meint er, dass im
gegenwärtigen Stadium die strengeren Anforderungen des
§ 319aHGB allein auf denwichtigen Bereich der Prüfung von
Kapitalmarktunternehmen Anwendung finden sollten.
Der Ausschuss hat auch eingehend die Frage erörtert, ob
Rechts- und Steuerberatungsleistungen in dem im Regie-
rungsentwurf in § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB beschriebe-
nen Umfang zum Ausschluss von der Abschlussprüfung des
betreffenden Unternehmens führen sollten. Der Ausschuss
war sich der Wichtigkeit dieses Punktes bewusst, da es sich
für die Wirtschaftsprüfer um eine Frage von nicht unerhebli-
cher wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung handelt.
Dies bedeutet aber nicht nur, dass gesetzliche Veränderungen
auf diesem Gebiet für die Wirtschaftsprüfer spürbar sein
können und daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis-
mäßigkeit sorgfältig abgewogen werden müssen. Vielmehr
ist gerade auch bei dem Vorhandensein solcher nicht uner-
heblicher Interessen der Wirtschaftsprüfer an Beratungsauf-
trägen sorgfältig darauf zu achten, dass Einflüsse auf Ab-
schlussprüfung und deren Ergebnis ausgeschlossen werden.
Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es bei der zum Aus-
schluss führenden Besorgnis der Befangenheit nicht allein
auf die innere Einstellung des Prüfers ankommt, sondern auf
die Sichtweise eines „vernünftigen Dritten“.
Im Ergebnis hält der Rechtsausschuss die von der Bundesre-
gierung vorgeschlagene Regelung für sachgerecht. Er weist
in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Rege-
lung nur für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem
Interesse gilt. Bei Prüfung anderer Unternehmen, insbeson-
dere mittelständischer Unternehmen, sind dagegen aus-
schließlich die allgemeinen Maßstäbe des § 319 HGB zu-
grunde zu legen. Diese Einschränkung kommt insbesondere
auch mittelständischen Wirtschaftsprüfern und vereidigten
Buchprüfern zugute.

Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 321a HGB)
Zu Absatz 3 Satz 2 unterstreicht der Ausschuss, dass mit
dem Verweis auf § 323 Abs. 1 und 3 HGB – wie schon in der
Regierungsbegründung ausgeführt – sichergestellt werden
soll, dass auch bei Einsichtgewährung in die Prüfungsberich-
te die Pflicht des Abschlussprüfers zur Wahrung von Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnissen unberührt bleibt. Hin-
gegen sollen keine über § 323 HGB hinausgehenden
Haftungsansprüche geschaffen werden.

Drucksache 15/4054 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 35 (§ 334 Abs. 2 HGB)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Än-
derung in § 319a Abs. 1 HGB. Auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.

Zu Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a (§ 340k Abs. 2
Satz 3 HGB)

Nach der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulie-
rung für § 340k Abs. 2 Satz 3 HGB würden die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Prüfung
genossenschaftlicher Kreditinstitute unter die
Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 319, 319a HGB fal-
len und insoweit wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften be-
handelt. Bislang ist dort vorgesehen, dass § 319 Abs. 2 bis 4
und § 319a Abs. 1 HGB auf Prüfungsverbände entsprechend
anzuwenden sind. Das heißt sowohl die vom Prüfungsver-
band eingesetzten Wirtschaftsprüfer als auch – über § 319
Abs. 4 HGB – der Prüfungsverband selbst und seine übrigen
Mitarbeiter müssten sich an die Ausschlussgründe halten.
Der Verweis in § 340k Abs. 2 Satz 3 HGB soll nun so einge-
schränkt werden, dass die Unabhängigkeitsanforderungen
nicht mehr für den gesamten Prüfungsverband als solchen,
sondern nur noch für die vom Prüfungsverband für die je-
weilige Abschlussprüfung eingesetzten Prüfer und sämtliche
Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können
(also die Mitglieder des Prüfungsteams sowie weisungsbe-
rechtigte Vorgesetzte), gelten. Der Prüfungsverband selbst
und alle dort nicht mit der Prüfung befassten Personen sollen
nicht erfasst werden. Dies wird insbesondere dadurch er-
reicht, dass kein Verweis mehr auf § 319 Abs. 4 HGB er-
folgt. Das Selbstprüfungsverbot wird damit nur auf die tat-
sächlich bei der Abschlussprüfung tätigen Prüfer und nicht
auf den Prüfungsverband als Ganzes erstreckt.
Diese Sonderregelung für Prüfungsverbände gegenüber
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften findet ihre Rechtferti-
gung darin, dass bei den Prüfungsverbänden das wirtschaft-
liche Eigeninteresse als Bindeglied des gesamten Verbandes
nicht so ausgeprägt ist wie bei einer gewinnorientierten und
partnerschaftlich organisierten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft. Die verschiedenen Organisationseinheiten des Prü-
fungsverbandes sind nicht in gleichem Maße wie die ver-
schiedenen Teile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
durch ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse verbun-
den, das die Unabhängigkeit bei Vorliegen der Ausschluss-
gründe gefährden könnte. Auch der Bundesrat hat in seiner
Stellungnahme gebeten, die Besonderheiten der Prüfungs-
verbände der Genossenschaften und Sparkassen zu berück-
sichtigen.

Zu Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe b (§ 340k Abs. 3
Satz 2 HGB)

Mit der Änderung in § 340k Abs. 3 Satz 2 HGB soll auch für
Sparkassen klargestellt werden, dass sich die Unabhängig-
keitsanforderungen aus den gleichen Gründen wie bei den
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden nur auf die im
Rahmen der Prüfungsstelle tatsächlich bei der Abschlussprü-
fung tätigen Personen beziehen und nicht auf den Sparkas-
sen- und Giroverband als solchen und die in anderen Berei-
chen tätigen Mitarbeiter des Verbandes.

Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe b (§ 340n Abs. 2
HGB)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Än-
derung in § 319a Abs. 1 HGB. Auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe b (§ 341n Abs. 2

HGB)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Än-
derung in § 319a Abs. 1 HGB. Auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 25 Abs. 1 Satz 3

EGHGB)
Die Änderung erfolgt aus den gleichen Gründen wie in
§ 340k Abs. 2 Satz 3 HGB. Wegen der Begründung im Ein-
zelnen wird auf Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a Bezug genom-
men.
Zu Artikel 2 Nr. 5 (Artikel 58 EGHGB)
Die vorgesehene Einfügung des neuen Satzes 2 in Artikel 58
Abs. 2 beruht auf Folgendem: Die Anforderung, im Lagebe-
richt und im Konzernlagebericht auch auf die künftige Ent-
wicklung der Kapitalgesellschaft bzw. des Konzerns einzu-
gehen, ist künftig in Absatz 1 und nicht mehr in Absatz 2
Nr. 2 enthalten. Daher soll durch eine zusätzliche Über-
gangsregelung klargestellt werden, dass auch für die laufen-
den Geschäftsjahre und bis zum Wirksamwerden des neuen
Absatzes 1 der §§ 289 und 315 HGB auf die künftige Ent-
wicklung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzuge-
hen ist. Inhaltlich ergibt sich dies auch aus Artikel 58 Abs. 3
Satz 4 EGHGB-E.
Die in Artikel 58 Abs. 3 Satz 1 EGHGB enthaltene Verwei-
sung auf § 289 Abs. 1 HGB bedarf der Ergänzung auch auf
den Absatz 3 dieser Bestimmung.
Zur Schaffung der Übergangsregelung in Artikel 58 Abs. 3
Satz 5 EGHGB sieht sich der Ausschuss aus folgenden Er-
wägungen veranlasst: Das Wahlrecht in § 292a HGB, einen
befreienden IAS-/IFRS-Konzernabschluss aufzustellen, ist
bislang auf kapitalmarktorientierte Unternehmen beschränkt.
Unternehmen, von denen keine Wertpapiere an organisierten
Märkten gehandelt werden, mussten ihren Konzernabschluss
nach HGB aufstellen. Für Geschäftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen, können aber auch diese Un-
ternehmen nach § 315a Abs. 3 HGB, der von demWahlrecht
in Artikel 5 der IAS-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
Gebrauch macht, ihren Konzernabschluss ausschließlich
nach IAS/IFRS aufstellen. Dieses Wahlrecht soll den nicht
kapitalmarktorientierten Unternehmen ausnahmsweise auch
schon für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2003 einge-
räumt werden, indem der Anwendungsbereich des § 292a
HGB übergangsweise auf sie erweitert wird. Es wäre eine
unnötige Belastung, wenn die Unternehmen, die schon für
das Geschäftsjahr 2003 oder 2004 ihre Konzernrechnungs-
legung – aus welchen Gründen auch immer – auf IAS/IFRS
umgestellt haben, parallel für diese Geschäftsjahre noch zu-
sätzlich einen HGB-Konzernabschluss aufstellen müssten,
nur weil sie keineWertpapiermärkte in Anspruch genommen
haben.

Drucksache 15/4054 – 41 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Mit der Änderung in Absatz 4 Satz 4 und 5 wird die Über-
gangsfrist für die gegenüber den bisherigen Regelungen ver-
schärften Anforderungen an die Umsatzgrenze und die Rota-
tion (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4) um ein weiteres Jahr
verlängert. Dies soll insbesondere mittelständischen Wirt-
schaftsprüfern, aber auch den Prüfungsverbänden und Prü-
fungsstellen der Sparkassen ausreichend Zeit geben, sich auf
die neuen und in ihrem Anwendungsbereich erweiterten An-
forderungen einzustellen. Die Ausschlussgründe sollen erst-
mals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember
2006 beginnen.
Die Übergangsregelung für die neuen Unabhängigkeitsre-
geln (§§ 319, 319a HGB) in Artikel 58 Abs. 4 EGHGB wird
insbesondere im Hinblick auf langjährige Beratungsverhält-
nisse ergänzt. Der grundsätzlich vorgesehene Stichtag 1. Ja-
nuar 2005 könnte ansonsten in der Praxis zu unbilligen Här-
ten bzw. nicht zu rechtfertigender Doppelarbeit führen. Für
die von § 319 Abs. 3 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB erfassten Tätigkeiten wird die Übergangsfrist in
Artikel 58 Abs. 4 Satz 6 EGHGB um ein Jahr verlängert.
Die in Satz 1 erforderliche Änderung folgt aus der Anfügung
des neuen Satzes 6.
Artikel 58 Abs. 6 EGHGB beinhaltet eine Folgeänderung
zur Änderung in Absatz 3.

Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b (§ 11Abs. 6 Satz 2
PublG)

Der neue Satz 2 des § 11 Abs. 6 PublG regelt, dass ein Kon-
zern nach dem PublG dann, wenn er unter Inanspruchnahme
des Unternehmenswahlrechts nach § 315a Abs. 3 HGB frei-
willig einen Konzernabschluss nach IAS/IFRS aufstellt, alle
Bestimmungen beachten muss, die auch für ein Mutterunter-
nehmen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
gelten. Das heißt, dass spezifische Erleichterungen, die nur
einem PublG-Mutterunternehmen eingeräumt sind, wie z. B.
der Verzicht auf die vollständige Offenlegung der Gewinn-
und Verlustrechnung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5
Abs. 4 und 5 und damit auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2
PublG, von diesem Unternehmen nicht in Anspruch genom-
men werden können, weil sie nicht auf ein Unternehmen pas-
sen, das IAS/IFRS anzuwenden hat. Es hat sich gezeigt, dass
die im neuen Satz 2 vorgesehene Verweisung auf § 315a
Abs. 1 HGB zu Missverständnissen dahin gehend führen
könnte, dass die Bestimmung evtl. nicht auf solcheMutterun-
ternehmen anzuwenden ist, die IAS/IFRS künftig freiwillig
anwenden und dass damit künftig auch ein solches PublG-
Mutterunternehmen auf die Offenlegung der GuV verzichten

kann. Aus diesem Grund erfolgt die Verweisung künftig auf
den gesamten § 315a HGB.
Zu den Artikeln 4 und 6 (AktG und GmbHG)
Soweit der Bundesrat um Prüfung bittet, die Grenze für das
Eigenkapitalersatzrecht von 10 auf 25 % anzuheben, weist
der Ausschuss darauf hin, dass die vorgeschlagene Ände-
rung keinerlei Bezug zum Bilanzrecht oder zur Unabhängig-
keit der Abschlussprüfer aufweist. Der Ausschuss sieht sich
schon aus diesem Grund daran gehindert, dem Anliegen des
Bundesrates zu entsprechen. Er weist ferner darauf hin, dass
das Petitum des Bundesrates bereits 1998 im Rahmen des
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes geprüft wurde. Der
Ausschuss gibt zu Bedenken, dass der Vorschlag die Gläubi-
gerinteressen mittelständischer Unternehmen nicht ausrei-
chend berücksichtigt und damit einer Gesetzesänderung
nicht zugänglich ist.
Zu Artikel 8 Abs. 2 (HRegGebV)
Mit dem Inkrafttreten des überwiegenden Teils des Handels-
registergebührenneuordnungsgesetzes am 1. Dezember 2004
wird u. a. auch Absatz 2 des § 86 der Kostenordnung auf-
gehoben (Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c HRegGebNeuOG).
Der bisherige Änderungsbefehl ist daher durch einen neuen,
die Handelsregistergebührenverordnung betreffenden Ände-
rungsbefehl zu ersetzen.
Zu Artikel 8 Abs. 17 (SolBerV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anfügung eines
neuen Satzes 5 in Artikel 58 Abs. 3 EGHGB. Auf die dortige
Begründung wird Bezug genommen.
Zu Artikel 8 Abs. 19 (D-Markbilanzgesetz)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Än-
derung in § 319a Abs. 1 HGB. Auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 9 (sog. Entsteinerungsklausel)
Im Hinblick auf die an die Stelle der Änderung der Kosten-
ordnung getretene Änderung der Handelsregistergebühren-
verordnung in Artikel 8 Abs. 2 war die Entsteinerungsklau-
sel diesbezüglich zu ergänzen. Damit wird sichergestellt,
dass alle durch das Bilanzrechtsreformgesetz vorgenomme-
nen Änderungen von Rechtsverordnungen, die damit Geset-
zesrang erhalten, künftig aufgrund der einschlägigen Er-
mächtigungsgrundlagen wieder geändert werden können.

Berlin, den 27. Oktober 2004
Olaf Scholz
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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