BT-Drucksache 15/3471

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/3147- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

Vom 30. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3471
15. Wahlperiode 30. 06. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/3147 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

A. Problem
Die Landesregierung von Baden-Württemberg ist bestrebt, die Funktionsfähig-
keit der Justiz des Landes angesichts knapper werdender finanzieller und perso-
neller Ressourcen durch eine grundlegende Bündelung und Verschlankung der
Strukturen sicherzustellen. Damit will sie die bislang hohe Qualität der Justiz
erhalten, zugleich aber die Kosten reduzieren. Dieses Ziel lässt sich nur errei-
chen, wenn sich die Justiz in Zukunft auf ihre Kernaufgaben beschränkt. In
allen anderen Bereichen sollen künftig freie Träger Vorrang vor dem Staat
haben. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesem Anliegen auf Bundesebene
Rechnung durch eine Öffnung des badischen Rechtsgebiets für vom Justiz-
ministerium Baden-Württemberg zu bestellende Notare zur hauptberuflichen
Amtsausübung.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs zur Änderung der Bundesnotarordnung in der
Fassung der Beschlussempfehlung, wodurch das badische Rechtsgebiet für ein
Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung geöffnet wird. Eine solche Ände-
rung steht nach Artikel 138 des Grundgesetzes unter dem Vorbehalt einer Zu-
stimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/3471 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3147 – in der nachstehenden Fassung an-
zunehmen:

„Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den Bezirk des Oberlandesge-
richts Stuttgart“ durch die Wörter „das württembergische Rechtsgebiet“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notarkammer für den Oberlandesge-

richtsbezirk Stuttgart“ durch die Wörter „für den Bezirk des Oberlan-
desgerichts Stuttgart gebildeten Notarkammer“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Stuttgart“ gestrichen.
2. § 115 wird wie folgt gefasst:

㤠115
Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst

bestellt werden.
(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach

§ 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen An-
wärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst
des Landes Baden-Württemberg befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe,
dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist,
vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Landesdienst. Die Vorschrif-

ten über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei
ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmit-
telzugs bleiben unberührt.
(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des

Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne
Stimmrecht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3471

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus

Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt.
Zu Artikel 1 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach Arti-
kel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/3471 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Norbert Röttgen,
Jerzy Montag und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/3147 in seiner 111. Sitzung am 27. Mai 2004 in ers-
ter Lesung beraten und zur Beratung dem Rechtsausschuss
überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 53. Sitzung am
30. Juni 2004 beraten und einstimmig beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussemp-
fehlung anzunehmen.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Der Rechtsausschuss empfiehlt, Artikel 1 des Gesetzent-
wurfs in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fas-
sung anzunehmen und Artikel 2 unverändert zu übernehmen.
Er verweist auf die Begründung auf Drucksache 15/3147. Er-
gänzend merkt der Ausschuss an:
Der Rechtsausschuss begrüßt es, dass das badische Rechts-
gebiet für die Bestellung von Notaren im Hauptberuf geöff-
net und damit der schrittweise Übergang zum Nurnotariat in
Baden eingeleitet werden soll. Er teilt die Auffassung, dass
notarielle Tätigkeiten nicht durch Beamte erbracht zu wer-

den brauchen, sondern effektiv und dienstleistungsorientiert
durch freiberuflich, also selbständig tätige Notarinnen und
Notare erbracht werden können.
Der Rechtsausschuss greift den Vorschlag der Bundesregie-
rung auf, in § 115 BNotO, der die Sondervorschriften für
das badische Notariat enthält, die Regelungen zum freibe-
ruflichen Notariat vor denjenigen für das beamtete Notariat
zu treffen. Damit und mit der vorgeschlagenen Regelung in
Absatz 1 wird der Übergang zum Nurnotariat verdeutlicht.
Zu § 115 Abs. 2 des Entwurfs teilt der Rechtsausschuss die
Auffassung, dass auch im badischen Rechtsgebiet für die
Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die
allgemeinen Vorschriften der §§ 5 ff. BNotO gelten müssen.
Notare im Landesdienst sollen nach § 115 Abs. 2 Satz 1 des
Entwurfs so behandelt werden, als erfüllten sie die Regelvo-
raussetzungen des § 7 Abs. 1 BNotO. Damit ist zugleich
klargestellt, dass die Landesjustizverwaltung – wie nach
§ 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO bereits bisher im württember-
gischen Rechtsgebiet – solange von der Einrichtung eines
Anwärterdienstes nach § 7 BNotO absehen kann – nicht
muss –, wie geeignete Notare im Landesdienst für eine Be-
stellung zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO zur Ver-
fügung stehen. Bewerbungen von Notaren oder Notarasses-
soren aus anderen Ländern sind unter denselben Vorausset-
zungen wie im übrigen Bundesgebiet möglich.

Berlin, den 30. Juni 2004
Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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