BT-Drucksache 15/323

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/16- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts

Vom 15. Januar 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/323
15. Wahlperiode 15. 01. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/16 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts

A. Problem
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über
Insolvenzverfahren wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen
Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung übernimmt
nahezu wortlautidentisch den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenz-
übereinkommens.
Ziel der Verordnung ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in
der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kolli-
sionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenz-
konflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen.
Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt zwar allgemein und unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Dennoch sind
für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender
Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen wünschenswert,
etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmung der zuständigen
Gerichte.
Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht ist bisher nur sehr
lückenhaft in Artikel 102 EGInsO geregelt. Die Bestimmung ist von so frag-
mentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die
Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des
Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443),
die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen
Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden.

B. Lösung
Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 in das deutsche Recht eingepasst werden. Insofern enthält der
Entwurf etwa Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen
in Deutschland oder er legt fest, welches Insolvenzgericht für die in der Verord-
nung vorgesehenen Maßnahmen zuständig sein soll.

Drucksache 15/323 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Für die Schaffung eines eigenständigen deutschen Internationalen Insolvenz-
rechts in Artikel 2 des Entwurfs sprechen gewichtige Gründe. Zunächst dient es
der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Rechtsgrundsätze für grenzüber-
schreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil der Insolvenzordnung
niedergelegt sind. Ein globaler Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/
2000 würde dem nur bedingt gerecht. Zudem würde ein solches Vorgehen auch
zu gewissen Friktionen führen. Was für einen eng verflochtenen Wirtschafts-
raum mit transparentem Rechtssystem konzipiert ist, kann bei weltweiter An-
wendung zu erheblichen Problemen führen. Deshalb sollte das autonome Inter-
nationale Insolvenzrecht zumindest in gewissen Bereichen weniger koopera-
tionsfreundlich sein als die Verordnung. Diesen Vorgaben werden die im
Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443)
enthaltenen Bestimmungen zum Internationalen Insolvenzrecht gerecht. Der
vorliegende Entwurf lehnt sich deshalb weitgehend an diese Regelungen an.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/323

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/16 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird § 351 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte

des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen
sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem
Recht.“

2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 4a

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember
2002“ durch das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt.“

Berlin, den 15. Januar 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Tanja Gönner
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/323 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Tanja Gönner, Jerzy Montag und
Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 15/16 in seiner 12. Sitzung
vom 3. Dezember 2002 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur
Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit,
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft und den Ausschuss für Tourismus überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 7. Sitzung am 15. Januar 2003 beraten. Der Aus-
schuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner 5. Sitzung
am 15. Januar 2003 beraten. Beide Ausschüsse haben je-
weils einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Änderungsanträge auf den Aus-
schussdrucksachen 15(6)2 und 15(6)5 des Rechtsausschus-
ses anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 3. Sitzung am
18. Dezember 2002 beraten und einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantra-
ges auf der Ausschussdrucksache 15(6)2 des Rechtsaus-
schusses anzunehmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sit-
zung am 15. Januar 2003 abschließend beraten. Der Gesetz-

entwurf und die empfohlenen Änderungen fanden einhel-
lige Zustimmung bei allen Fraktionen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung auf
Drucksache 15/16, S. 11 verwiesen. Die vom Ausschuss
empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie
folgt begründet:
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Die Änderung von § 351 Abs. 2 stellt klar, dass bei Gegen-
ständen, die in ein Schiffsregister, Schiffsbauregister oder
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, auch im Anwendungsbereich des § 351 das Recht des
Staates maßgebend ist, unter dessen Aufsicht das Register
geführt wird.
Zu Artikel 4a (Änderung des Bundeszentral-

registergesetzes)
Im Hinblick auf die mit dem Gesetz zur Änderung rehabi-
litierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3986) vorgenommene Verlängerung der An-
tragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen um zwei Jahre
ist es erforderlich, auch das in § 64b Abs. 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes (BZRG) enthaltene Datum anzupassen,
damit auch weiterhin in strafrechtlichen Rehabilitierungs-
verfahren durch die Rehabilitierungsgerichte zugunsten der
von politischer Strafverfolgung in der DDR Betroffenen auf
die Informationen aus dem ehemaligen Strafregister der
DDR zurückgegriffen werden kann.

Berlin, den 15. Januar 2003
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Tanja Gönner
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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