BT-Drucksache 15/3056

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/1547 Nr. 2.61- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) KOM (2003) endg.; Ratsdok. 1090/03

Vom 5. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3056
15. Wahlperiode 05. 04. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/1547 Nr. 2.61 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien
84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
KOM (2003) 356 endg.; Ratsdok. 10904/03

A. Problem
Sowohl erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt als auch Wettbewerbsver-
zerrungen sind auf unlautere Geschäftspraktiken und die politisch bedingten
Hemmnisse zurückzuführen, die sich aus der Rechtszersplitterung auf diesem
Gebiet ergeben. Da die Wirkungen dieser Rechtszersplitterung so erheblich
sind, ist es notwendig, diese Hemmnisse durch ein Vorgehen auf EU-Ebene
abzubauen.
Die GFA hat in ihrer Ex-ante-Folgenabschätzung die verschiedenen legislati-
ven Ansätze bewertet, auf die zur Lösung dieser Probleme zurückgegriffen
werden könnte. Sie kommt zu dem Schluss, dass eine Rahmenrichtlinie, in der
die allgemeinen Grundsätze festgeschrieben werden und die gegebenenfalls
durch spezielle sektorale Rechtsvorschriften ergänzt wird, das zweckmäßigste
Instrument sei. Dieser Schluss beruht allerdings auf der Voraussetzung, dass die
Richtlinie auf den Ansatz der vollständigen Harmonisierung gestützt wird und
Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung enthält, die auf dem Begriff
des Herkunftslands basieren. Darüber hinaus müsste sie so formuliert sein, dass
Klarheit und Rechtssicherheit im gebotenen Maße gewährleistet wären.

B. Lösung
Kenntnisnahme der Vorlage und Annahme einer Entschließung, in der die Bun-
desregierung aufgefordert wird, auf bestimmte Änderungen des Richtlinienvor-
schlags hinzuwirken.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/3056 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung – Drucksache 15/1547 Nr. 2.61 – folgende Ent-
schließung anzunehmen:
1. Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich die von der Kommission an-

gestrebte Harmonisierung des Lauterkeitsrechts. Von einheitlichen Wettbe-
werbsregeln im Binnenmarkt profitieren sowohl die Wirtschaft als auch die
Verbraucher. Unternehmen müssen bei grenzüberschreitenden Geschäfts-
praktiken nicht mehr verschiedene Rechtsordnungen beachten. Durch eine
Rechtsvereinheitlichung des Lauterkeitsrechts wird der Verbraucherschutz
im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wesentlich effektiver. Dies verbes-
sert nicht nur die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, es vergrö-
ßert auch das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr und schafft somit die Voraussetzungen für eine Stärkung der
grenzüberschreitenden Verbrauchernachfrage. Aus diesen Gründen ist der
einheitliche Ansatz in diesem Vorschlag sektorspezifischen Regelungen –
wie etwa dem Vorschlag einer Verordnung über Verkaufsförderung im Bin-
nenmarkt – vorzuziehen.

2. Der Deutsche Bundestag fordert jedoch die Ausdehnung des Schutzzwecks
der Richtlinie auf Unternehmen, insbesondere auf die Mitbewerber. Bei der
gegenwärtigen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Geschäftsprak-
tiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern würde die Harmonisie-
rung auf halbem Weg stehen bleiben. Das würde zu einer unnötigen und
wirklichkeitsfremden Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts
in verbraucherschützende und mitbewerberschützende Aspekte führen. Das
Ziel der Harmonisierung würde nicht erreicht, da die Mitgliedstaaten eine
Geschäftspraxis aus Gründen des Mitbewerberschutzes nach wie vor natio-
nalen, unterschiedlichen Regelungen unterwerfen könnten. Die Rechts-
zersplitterung im Bereich des europäischen Lauterkeitsrechts würde auf
Kosten der Verbraucher und der – insbesondere mittelständischen – Unter-
nehmen fortgesetzt und auf absehbare Zeit festgeschrieben, zumal das Ver-
hältnis dieser Richtlinie zu bereits bestehenden Rechtsakten, z. B. zur Richt-
linie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung, unklar ist.

3. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass bei einer Beibehaltung der Be-
schränkungen des Anwendungsbereichs der Zugewinn an Harmonisierung
minimal wäre, so dass der Vorschlag keine Verbesserung gegenüber dem
bisherigen Recht darstellt. Die im Vorschlag geregelten irreführenden Ge-
schäftspraktiken sind bereits durch die Richtlinie 84/450/EWG über irrefüh-
rende und vergleichende Werbung harmonisiert. Die wichtigsten Fälle der
aggressiven Geschäftspraktiken, nämlich die Werbung mit Fernkommunika-
tionsmitteln, wurden erst im Jahre 2002 durch die Richtlinie 2002/58/EG
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation) europaweit einheitlich geregelt.

4. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Regelung des Herkunftsland-
prinzips dem Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), KOM (2003) 427 end-
gültig, widerspricht. Dieser Vorschlag sieht für Wettbewerbsstreitigkeiten
das Marktortprinzip vor. Maßgeblich ist danach das Recht des Ortes, an dem
sich die Geschäftspraxis auswirkt. Dies erscheint gegenüber dem Herkunfts-
landprinzip vorzugswürdig. Dem Verbraucher ist in aller Regel die Rechts-
ordnung des Mitgliedstaates, von dem die Werbeaktion ausgeht, nicht be-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3056

kannt. Insoweit wirkt sich das Herkunftslandprinzip nachteilig für den Ver-
braucherschutz aus. So lange es nicht zu einer weitgehenden Harmonisie-
rung des Lauterkeitsrechts gekommen ist, birgt es zudem die Gefahr, dass
sich die Unternehmen dort ansiedeln, wo die Anforderungen am geringsten
sind.

5. Der Deutsche Bundestag spricht sich für ein europäisches Lauterkeitsrecht
aus, das einerseits ein hohes Verbraucherschutzniveau aufweist, andererseits
aber auch die Interessen der Wirtschaft angemessen berücksichtigt. Diesen
Grundsätzen wird der Richtlinienvorschlag nur bedingt gerecht. Der Vor-
schlag enthält zum Teil sehr detaillierte Regelungen, die aber z. B. im Be-
reich der Informationspflichten nicht immer einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem berechtigten Informationsanliegen der Verbraucher einerseits
und den berechtigten Interessen der Wirtschaft andererseits, insbesondere
kleiner und mittelständischer Unternehmen, darstellen. Zum anderen bleibt
der Vorschlag aber hinter bereits im europäischen Recht erreichten Stan-
dards zurück. So verbietet der Richtlinienvorschlag im Anhang die uner-
wünschte E-Mail- oder Fax-Werbung nur, wenn sie hartnäckig erfolgt, wäh-
rend Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
(RL 2002/58/EG) ein perse Verbot unerwünschter Werbemails oder -faxe
regelt.

6. Der Deutsche Bundestag spricht sich für die Streichung derjenigen Regelun-
gen zu den Verhaltenskodizes aus, die zu einer Legaldefinition irreführender
Geschäftspraktiken durch die Urheber solcher Kodizes führen. Verbände ha-
ben keine Gesetzgebungskompetenz und an sie sollte auch keine über den
Umweg der Kodizes delegiert werden. Dies ist auch deshalb abzulehnen, da
Kodizes auch Regelungen zu Lasten der Verbraucher beinhalten können und
der Richtlinienentwurf keine inhaltliche Kontrolle der Kodizes vorsieht.
Schließlich besteht die Gefahr, dass die Bereitschaft der Wirtschaft zu
Selbstverpflichtungen sinken würde, wenn – wie im Richtlinienvorschlag
vorgesehen – bestimmte Verstöße gegen die Selbstverpflichtung unmittelbar
gesetzlich sanktioniert werden.

7. Der Deutsche Bundestag spricht sich dafür aus, den geänderten Vorschlag
für eine Verordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt vom 25. Okto-
ber 2002 (KOM (2000) 585 endg.) in die Richtlinie über unlautere Geschäfts-
praktiken zu integrieren. Das ist bei einer Erstreckung dieser Richtlinie auf
den Mitbewerberschutz zwanglos möglich und sachlich geboten. In beiden
Vorschlägen werden zum Teil identische Lebenssachverhalte geregelt, was
zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Verbraucher und Unternehmen führen
würde.

Berlin, den 28. April 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Drucksache 15/3056 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Michael Grosse-Brömer, Jerzy Montag
und Sibylle Laurischk

I. Überweisung
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
mentes und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unter-
nehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien
84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über un-
lautere Geschäftspraktiken) – KOM (2003) 356 endg.; Rats-
dok. 10904/03 (Anlage) – wurde mit Überweisungsdruck-
sache 15/1547 Nr. 2.61 vom 12. September 2003 gemäß § 93
Abs. 1 GO dem Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung sowie dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung vom
10. März 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die
Annahme unter Berücksichtigung des Entschließungsan-
trags (Ausschussdrucksache 15(6)79) zu empfehlen.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Unterausschuss Europarecht des Rechtsausschusses hat
die Vorlage in seiner 9. Sitzung vom 16. Januar 2004 und
seiner 10. Sitzung vom 13. Februar 2004 behandelt und zur
weiteren Beratung an Rechtsausschuss überwiesen. Dort
wurde die Vorlage in der 41. bis 44. Sitzung behandelt und
vertagt. In seiner 45. Sitzung vom 28. April 2004 hat der
Rechtsausschuss das Dokument – KOM (2003) 356 endg.;
Ratsdok. 10904/03 (Anlage) – abschließend beraten. Die
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP legten hierzu einen gemeinsamen Entschließungs-
antrag vor (siehe Beschlussempfehlung).
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, in Kenntnis der Unterrichtung durch

die Bundesregierung – Drucksache 15/1547 Nr. 2.61 – die
in der Beschlussempfehlung wiedergegebene Entschließung
anzunehmen.
Die Fraktion der SPD bat um die Streichung des Punktes
vier in dem ursprünglichen Entschließungsantrag, da über
diesen Punkt keine Einigkeit bestehe. Man habe eine Anre-
gung der Fraktion der CDU/CSU zum UWG aufgreifen
wollen. Da man in diesem Zusammenhang auch keine Not-
wendigkeit für die Aufnahme dieses Punktes in dem Ent-
schließungsantrag gesehen habe, folge man der Bitte der
Fraktion der FDP um Streichung des Punktes vier.
Die Fraktion der CDU/CSU bedankte sich für die gute Zu-
sammenarbeit in diesem Gesetzentwurf. Man halte zwar
den Punkt vier insbesondere bezüglich des „Marktortprin-
zips“ für vorzugswürdiger, aber man könne auch darauf ver-
zichten diesen Punkt in dem Entschließungsantrag aufzu-
nehmen. Die Fraktion der CDU/CSU rege an, dass man auf
Grund dieses Vorschlages einer Richtlinie und der Erfahrun-
gen aus der Konzeption des UWG darüber nachdenke, wie
man in Zukunft frühzeitig und damit effektiver arbeiten
könne. Der Unterausschuss Europarecht bemühe sich um
eine Erhöhung der Effizienz.
Dieser Tagesordnungspunkt biete ein gutes Beispiel dafür,
dass man im Bundestag effektiver bei der Umsetzung der
Richtlinien arbeiten müsse. Hierfür müsse man besser und
früher informiert werden.
Die Fraktion CDU/CSU werde dazu ein Konzept erarbeiten
und hoffe, dass man ähnlich wie im Unterausschuss Europa-
recht auch die Zustimmung der anderen Fraktionen erhalten
werde.
Die Fraktion der FDP dankte dafür, dass man ihren Über-
legungen Rechnung getragen und den Punkt vier des Ent-
schließungsantrages gestrichen habe. Weiterhin könne sie
sich den Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU für eine
effektivere Bearbeitung bei der Umsetzung der Richtlinien
anschließen.

Berlin, den 28. April 2004
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Michael Grosse-Brömer
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3056

10904/03 fr/KW/ew 1
DG I DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 26. Juni 2003 (27.06)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2003/0134 (COD)

10904/03

CONSOM 72
MI 159
CODECD 915

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission

vom 24. Juni 2003

Betr.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richt-
linien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken)

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT,
Direktorin, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten
Vorschlag der Europäischen Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2003) 356 endg. 2003/0134 (COD)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3056

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 18.6.2003
KOM (2003) 356 endgültig

2003/0134 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG,

97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

(von der Kommission vorgelegt)

{SEC (2003) 724}

Drucksache 15/3056 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND

1. Das Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union1 beschreibt
erstmals die Argumente für eine Reform des EU-Verbraucherschutzrechts im
Hinblick auf die Überwindung der Hemmnisse für einen grenzüberschreitenden
Verkehr von Waren und Dienstleistungen, deren Abnehmer Verbraucher sind. Darin
wird eine Rahmenrichtlinie als mögliche Grundlage einer Reform genannt, die auf
einer allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung der Lauterkeit im Geschäftsverkehr
beruhen könnte.

2. Eine Mehrheit der Antworten befürwortete die Notwendigkeit einer Reform, und die
meisten derjenigen, die eine bestimmte Lösung bevorzugten, darunter die meisten
Mitgliedstaaten, plädierte für eine Reform auf der Grundlage einer
Rahmenrichtlinie2. Der Rat beschloss darauf hin, wirksame Folgemaßnahmen zum
Grünbuch der Kommission zum Verbraucherschutz als vorrangig anzusehen3.

3. Die Reaktionen auf die ursprüngliche Konsultation und ein erster Entwurf für die
strukturelle Gestaltung der Rahmenrichtlinie wurden in der Mitteilung über
Folgemaßnahmen zum Grünbuch veröffentlicht4. In dieser Mitteilung wurde zur
Äußerung zur inhaltlichen Gestaltung der Rahmenrichtlinie aufgefordert; die
Antworten wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags
berücksichtigt5.

4. In einer Entschließung vom 2. Dezember 2002 zur verbraucherpolitischen Strategie
2002-2006 der Kommission forderte der Rat die Kommission auf, weitere Schritte
im Lichte dieser zweiten Konsultation zu unternehmen, und der Europäische Rat von
Brüssel forderte am 20./21. März 2003, die Verbraucherpolitik müsse als
angemessene Folgemaßnahme zum Grünbuch den mit erweiterten Rechten
ausgestatteten Verbraucher in den Mittelpunkt eines wettbewerbsorientierten
Binnenmarktes stellen. Das Europäische Parlament nahm am 13. März 2003 drei
Entschließungen zu Grünbuch und Folgemitteilung an, in denen es die Reform auf
der Grundlage einer Rahmenrichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
befürwortete und die Kommission aufforderte, schnellstmöglich einen Vorschlag
vorzulegen.

5. Am 22./23. Januar 2003 veranstaltete die Kommission ein Seminar mit über 150
Teilnehmern, darunter Vertreter der Mitgliedstaaten, Verbraucher- und
Industrieverbände sowie akademischer Kreise. Die Podiumsteilnehmer und andere

1 KOM(2001) 531 endg.
2 Siehe das Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union, KOM(2001) 531 endg., die

Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Grünbuch, KOM(2002) 289 endg. sowie die Antworten auf
Konsultationen und Studien unter
http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/fair_comm_pract/studies_en.html.

3 Rat „Binnenmarkt, Verbraucherfragen und Fremdenverkehr“, 1. März 2002, siehe 6503/02 (Presse 41).
4 KOM(2002) 289 endg.
5 Antworten auf die Mitteilung über Folgemaßnahmen sind zu finden unter

http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/fair_comm_pract/responses_followup/
responses_en.html.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3056

Besucher diskutierten die Frage einer Reform und der Harmonisierung durch eine
Rahmenrichtlinie, das Verhältnis zwischen unlauteren Geschäftspraktiken und dem
Verbraucherschutz und die Rolle von Verhaltenskodizes6.

WARUM EIN WANDEL NOTWENDIG IST

Mögliche Vorteile des Binnenmarkts

6. Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr gibt den Verbrauchern
Zugang zu einem größeren Angebot an Waren und Dienstleistungen („Produkten“),
zu denen auch innovative Produkte gehören, die es unter Umständen in ihrem
eigenen Land nicht gibt. Er zwingt die Anbieter ferner zu mehr Effizienz und
wettbewerbsfähigeren Preisen.

7. Trotz der offensichtlichen Vorteile, die sich bislang aus dem Binnenmarkt ergeben
haben, ist der Binnenmarkt nachweislich noch lange nicht vollendet. So wird
beispielsweise in einer vom Europäischen Runden Tisch für Finanzdienstleistungen7

herausgegebenen neueren Studie festgestellt, dass unterschiedliche nationale
Regelungen im Bereich des Verbraucherschutzes und der Geschäftspraktiken
bedeutende Hemmnisse darstellen, die eine gesamteuropäische Marketingstrategie
und normierte Produkte unmöglich machen. Die Verfasser schätzen die
Einsparungen, die durch einen funktionierenden europäischen Endkundenmarkt für
Finanzdienstleistungen erzielt werden könnten, auf fünf Milliarden Euro jährlich und
den dadurch zu erwartenden Wachstumszuwachs auf 0,5 %.

8. Der jüngste Cardiff-Bericht8 bestätigt, dass die Preiskonvergenz − ein
Schlüsselindikator für die Vollendung des Binnenmarktes − in jüngster Zeit stagniert.
Die nach dem anfänglichen „Schockwellen“-Effekt der Einführung des
Binnenmarktes festzustellende Konvergenz hat sich nicht fortgesetzt, beträchtliche
Preisdifferenzen bleiben bestehen. Im vorangegangenen Cardiff-Bericht9 wurde
hervorgehoben, dass der durchschnittliche Einzelhandelspreis für ein Produkt in
einem Mitgliedstaat bis zu 40 % über oder unter dem EU-Durchschnitt liegen kann
mit einer durchschnittlichen Abweichung von 30%. Im Vergleich dazu beläuft sich
die Abweichung vom nationalen Mittel in den Mitgliedstaaten auf etwa 5 %.

9. Beide Cardiff-Berichte kommen zu dem Schluss, dass eine weitere Integration und
mehr Wettbewerb zu verstärkter Konvergenz führen könnten, zum Nutzen der
Verbraucher und eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes. In beiden
Berichten lautet das Fazit, dass grenzüberschreitende Einkäufe dabei eine Rolle
spielen; im jüngsten Bericht heißt es: „Die weitere Entwicklung der
grenzüberschreitenden Einkäufe von Verbrauchern und des elektronischen Handels
kann ebenfalls durch einen Druck nach unten auf die Preise zur Preiskonvergenz
beitragen.“

6 Angaben zur Webadresse des Berichts sobald verfügbar.
7 http://www.zew.de/de/forschung/erfstudyresults.html/
8 Wirtschaftsreform: Bericht über die Funktionsweise der gemeinschaftlichen Güter- und Kapitalmärkte,

KOM (2002) 743 endg.
9 KOM (2001) 736 endg.

Drucksache 15/3056 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10. Erhebungen belegen, dass die weitere Fortentwicklung des Binnenmarkts davon
abhängt, ob es gelingt, die Unternehmen zur Werbung und Vermarktung jenseits der
Grenzen zu ermutigen und die Verbraucher, die grundsätzlich hierzu bereit sind,
tatsächlich zum Abschluss von Geschäften im Ausland anzuregen. Einige Beispiele:

• 55 % der Verbraucher in der EU haben in den letzten 12 Monaten keine
grenzüberschreitende Werbung oder Information gesehen oder gehört10.

• 53 % der Verbraucher in der EU würden sicher oder wahrscheinlich einen
grenzüberschreitenden Einkauf in Erwägung ziehen, um ein billigeres oder
besseres Produkt zu kaufen11.

11. Sowohl die potenziellen Vorteile einer Reform als auch andererseits die Risiken
eines Weiterbestehens der derzeitigen Situation werden sich in einer erweiterten
Union mit 25 oder mehr Mitgliedstaaten noch verstärken.

Hemmnisse und Verzerrungen

12. In der erweiterten Folgenabschätzung, die mit diesem Vorschlag veröffentlicht wird,
werden die Hemmnisse und die für einen Wandel offen stehenden Optionen
eingehender besprochen. Als Quellen wurden Eurobarometer-Erhebungen,
Reaktionen von Anhörungsteilnehmern, wissenschaftliche Studien über das geltende
einzelstaatliche Recht, Arbeiten der Gruppe der nationalen Sachverständigen und
eine Ex-ante-Folgenabschätzung der GFA12 herangezogen.

13. In der GFA-Studie wird festgestellt, dass zahlreiche Hemmnisse, von denen einige
politisch bedingt sind, andere wiederum nicht, Gewerbetreibende und Verbraucher
daran hindern, durch grenzüberschreitende Geschäftsabschlüsse die Vorteile des
Binnenmarkts zu nutzen. Zu diesen Hindernissen gehören die Besteuerung,
insbesondere die MwSt, der zeitliche Aufwand und die Entfernung (obgleich letztere
auch auf nationalen Märkten eine Rolle spielen und durch den elektronischen
Geschäftsverkehr an Bedeutung verlieren) sowie sprachliche Barrieren. 53 % der
Europäer geben an, dass sie außer ihrer Muttersprache mindestens noch eine andere
europäische Sprache sprechen, 26% geben sogar zwei Fremdsprachen an.

14. Selbst wenn diese anderen Hindernisse abgebaut werden könnten, würden unlautere
Geschäftspraktiken für sich allein das Funktionieren des Binnenmarkts weiterhin
behindern.

15. Zunächst einmal können unlautere Geschäftspraktiken, sofern sie nicht durch einen
wirksamen Verbraucherschutz unterbunden werden, das Vertrauen der Verbraucher
untergraben. In einer neueren Erhebung gaben 18 % der Verbraucher an, wegen des
unzureichenden Rechtsschutzes keine grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen
in Anspruch zu nehmen; dieser Prozentsatz stieg in einem Mitgliedstaat sogar auf
36 %13. In einer anderen Erhebung über grenzüberschreitende Einkäufe im

10 Eurobarometer 57.2 und Flash Eurobarometer 128: Public opinion in Europe: Views on business-to-
consumer cross-border trade, 14. November 2002.

11 http://europa.eu.int/comm/public_opinion/flash/fl131_en.pdf.
12 Siehe die erweiterte Folgenabschätzung, in der die herangezogenen Quellen ausführlicher erörtert

werden. http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/index_en.htm.
13 Eurobarometer 58.1 Finanzdienstleistungen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3056

Allgemeinen wurden Verbraucher, die Einkäufen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
skeptisch gegenüberstehen, nach ihren Gründen befragt. 68 % der Verbraucher
verwiesen auf den schlechteren Schutz des Verbraucherrechts als sehr oder recht
wichtigen Grund für ihr mangelndes Vertrauen, während 76 % als sehr oder recht
wichtigen Faktor ihr mangelndes Vertrauen in ausländische Händler und ihre Angst
vor einem höheren Betrugs- oder Täuschungsrisiko14 angaben.

16. Zweitens können unlautere Geschäftspraktiken zu schweren Marktstörungen führen,
indem sie dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, eine auf Sachkenntnis
beruhende und damit sinnvolle Entscheidung zu treffen. Dies lenkt die Entscheidung
des Verbrauchers in eine andere als die gewollte Richtung und schadet dem
kollektiven Interesse der Verbraucher, auch wenn dem im Einzelfall von der Praxis
betroffenen Verbraucher vielleicht keine finanziellen Nachteile entstehen. Diese
Beeinflussung der Verbraucherentscheidung führt auch zu
Wettbewerbsverzerrungen, da unlauter handelnde Gewerbetreibende so denjenigen
Unternehmen, die sich an die Regeln halten, Marktanteile entziehen.

17. Wie sich dies auswirkt, zeigt die Arbeit der European Advertising Standards Alliance
(EASA), die in ihre Jahresbericht 2002 über die Abwicklung grenzüberschreitender
Beschwerden gegen Werbung zu dem Schluss kommt, dass „sich
grenzüberschreitende Beschwerden ganz überwiegend gegen die Aktivitäten von
unseriösen und sonstigen am Rande der Legalität agierenden Geschäftemachern
richten, die bewusst die durch die Unterschiede in den jeweiligen Rechtsordnungen
bedingten Regelungslücken ausnutzen“.

18. Für die Verbraucher stellt die Ungewissheit darüber, wie sie in anderen EU-
Mitgliedstaaten durch deren Verbraucherrecht geschützt sind − diesen Grund gaben
79 % der Befragten als sehr oder recht wichtiges Hindernis an −, ein größeres
Hindernis für grenzüberschreitende Einkäufe dar als die Annahme, in anderen
Ländern schlechter geschützt zu sein15.

19. Die Auswirkungen dieser Hemmnisse werden noch verschärft durch die
unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der unlauteren
Geschäftspraktiken. Aufgrund der Mindestvorschriften in den bestehenden
Verbraucherschutzrichtlinien, z. B. in der Richtlinie über irreführende Werbung16,
bleibt dieses Problem bestehen, denn die Mitgliedstaaten können unterschiedliche,
über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehende Vorschriften erlassen und sich
für unterschiedliche Regelungsmodelle mit mehr oder weniger weitem Schutzbereich
entscheiden.

20. In vielen Mitgliedstaaten gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (d.h. eine
Generalklausel), der unter Umständen durch Spezialvorschriften zur Regelung des
Marketing und unlauterer Geschäftspraktiken ergänzt wird. Geltungsbereich und
Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze sind jedoch innerhalb der EU äußerst
unterschiedlich.

14 Eurobarometer 57.2 und Flash Eurobarometer 128: Public opinion in Europe: Views on business-to-
consumer cross-border trade, 14. November 2002.

15 Ebenda. 68 % der Befragten nannten als sehr oder recht wichtigen Faktor einen schlechteren
Verbraucherschutz. Befragt wurden jeweils diejenigen Verbraucher, die Einkäufen in einem anderen
EU-Land skeptischer gegenüberstehen als Einkäufen im eigenen Land.

16 Richtllinie 1984/450/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1997/55/EG.

Drucksache 15/3056 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

21. Einige Beispiele:

• Wenngleich der EuGH als Maßstab den Begriff des „durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“
entwickelt hat, wenden mehrere Mitgliedstaaten diesen Maßstab nicht an und
stellen im Rahmen der Lauterkeitsprüfung bei der Beurteilung der Wirkung einer
Geschäftspraxis auf besonders schutzbedürftige Verbraucher oder auf einen
geringen Prozentsatz von Verbrauchern (z. B. 10-15 %) ab17.

• Einige Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass jede Art von Werbung die
Entscheidung des Verbrauchers nachhaltig beeinflussen kann und sehen somit
jede Ungenauigkeit als Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an,
und zwar selbst dann, wenn die Ungenauigkeit für die Entscheidung des
Verbrauchers unerheblich ist18.

22. Die Notwendigkeit für die Unternehmen, ein komplexes Geflecht unterschiedlicher
nationaler Rechtsvorschriften zu befolgen, erhöht die Kosten derjenigen, die ihre
Produkte grenzübergreifende vertreiben. Viele lassen sich dadurch ganz davon
abhalten, überhaupt nur den Versuch zu unternehmen:

• 47 % der Unternehmen nannten die unterschiedlichen nationalen Regelungen für
Geschäftspraktiken und Werbung und andere Verbraucherschutzbestimmungen
als bedeutende oder einigermaßen bedeutende Hindernisse, die sie von
grenzüberschreitender Werbung und Marketing abhalten.

• Diesem Hindernis wurde die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Einhaltung
des Steuerrechts (46 %) und mehr Bedeutung als der Sprachbarriere (38%)19.

23. Dieses Ergebnis stützt auch eine Umfrage, die die Europäische Vereinigung des
Versandhandels (EMOTA) im Jahr 2002 bei ihren Mitgliedern durchgeführt hat.
Daraus geht nämlich hervor, dass sich die fünf meistgenannten der zehn wichtigsten
Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel auf einzelstaatliche
Rechtsvorschriften über Geschäftspraktiken bezogen20.

24. Darüber hinaus erhöhen unterschiedliche Rechtsvorschriften die Kosten und die
Schwierigkeit der Rechtsdurchsetzung durch staatliche Behörden oder auch durch
Einrichtungen der Selbstkontrolle. Wie die EASA ausführt, „muss jeder nationale
Verhaltenskodex den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Die stärksten
Diskrepanzen zwischen den nationalen Verhaltenskodizes sind unmittelbar auf
Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurückzuführen und werden
erst dann beseitigt werden können, wenn auch diese Unterschiede beseitigt sind“21.
Die Auswirkungen dieser Rechtszersplitterung zeigten sich auch in der

17 Siehe im Einzelnen die zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlichte erweiterte Folgenabschätzung
(abschnitt 1.4).

18 Siehe im Einzelnen die zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlichte erweiterte Folgenabschätzung.
19 Eurobarometer 57.2 und Flash Eurobarometer 128: Public opinion in Europe: Views on business-to-

consumer cross-border trade, 14. November 2002. Siehe auch die erweiterte Folgenabschätzung
(abschnitt 1.3).

20 http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe/_shop/fair/bus/pract/green/pap/comm/responses/
followup/business europe/emota.pdf

21 http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/green_pap_comm/responses_
followup/business_ europe/easa.pdf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3056

Eurobarometer-Erhebung der Kommission deutlich: 65 % der befragten
Unternehmen halten europäische Verhaltenskodizes für einen sehr oder recht
effizienten Weg zur Erleichterung des Absatzes und/oder der Werbung in der
gesamten EU22.

FAZIT

25. Das alles zeigt, dass sowohl erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt als auch
Wettbewerbsverzerrungen auf unlautere Geschäftspraktiken und die politisch
bedingten Hemmnisse zurückzuführen sind, die sich aus der Rechtszersplitterung auf
diesem Gebiet ergeben. Da die Wirkungen dieser Rechtszersplitterung so erheblich
sind, ist es notwendig, diese Hemmnisse durch ein Vorgehen auf EU-Ebene
abzubauen.

26. Die GFA hat in ihrer Ex-ante-Folgenabschätzung die verschiedenen legislativen
Ansätze bewertet, auf die zur Lösung dieser Probleme zurückgegriffen werden
könnte. Sie kommt zu dem Schluss, dass eine Rahmenrichtlinie, in der die
allgemeinen Grundsätze festgeschrieben werden und die gegebenenfalls durch
spezielle sektorale Rechtsvorschriften ergänzt wird, das zweckmäßigste Instrument
sei. Dieser Schluss beruht allerdings auf der Voraussetzung, dass die Richtlinie auf
den Ansatz der vollständigen Harmonisierung gestützt wird und Bestimmungen über
die gegenseitige Anerkennung enthält, die auf dem Begriff des Herkunftslands
basieren (siehe hierzu den folgenden Abschnitt). Darüber hinaus müsste sie so
formuliert sein, dass Klarheit und Rechtssicherheit im gebotenen Maße gewährleistet
wären.

27. GFA hat Folgendes festgestellt:

• 38 % der Unternehmen rechnen nach einer Harmonisierung mit einer Steigerung
ihres Budgets für grenzüberschreitende Werbung und Marketing.

• 46 % der Unternehmen erwarten, dass der Anteil ihrer grenzüberschreitenden
Verkäufe mit einer vollständigen Harmonisierung aller Rechtsvorschriften über
Werbung, Geschäftspraktiken und andere Verbraucherschutzregelungen
zunehmen wird.

• 10 Millionen Verbraucher würden erheblich mehr im Ausland einkaufen, wenn
sie Händlern in einem anderen EU-Mitgliedstaat dasselbe Vertrauen
entgegenbringen könnten und weitere 70 Millionen würden möglicherweise etwas
mehr kaufen23.

• Nach Ansicht einer Mehrzahl nationaler Wirtschaftsverbände, die auf eine
Umfrage geantwortet haben, wird die Einführung eines allgemeinen Grundsatzes
in Bezug auf die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs in einer Rahmenrichtlinie zu
einer Verringerung der Kosten führen; dasselbe erwarten sie von einer
Kombination eines angemessenen Harmonisierungsniveaus mit der Anwendung
der Grundsätze der gegenseitige Anerkennung und des Herkunftslands.

22 Eurobarometer 57.2 und Flash Eurobarometer 128: Public opinion in Europe: Views on business-to-
consumer cross-border trade, 14. November 2002.

23 Quantitative Erhebung in Eurobarometer 57.2

Drucksache 15/3056 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

28. Dagegen würden alternative Ansätze − wie z. B. spezielle Richtlinien ohne
Festlegung eines allgemeinen Rahmens − u. a. an folgende Grenzen stoßen:

• Sie würden die geltenden nationalen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze nur
unzureichend harmonisieren, so dass erhebliche Binnenmarkthindernisse nicht
beseitigt würden.

• Würde der bisherige Ansatz der Mindestharmonisierung beibehalten, so ließe sich
das durch Erhebungen nachgewiesene Problem des fehlenden Vertrauens der
Verbraucher in den Verbraucherschutz, den sie außerhalb des Inlands genießen,
nicht lösen.

• Nahezu die Hälfte der befragten Unternehmen erwarten einen Anstieg der
Marktzugangs-, Geschäfts- und Marketingkosten.

29. Viele Vertreter sowohl der Wirtschaft als auch der Verbraucher haben sich für eine
auf dem kombinierten Ansatz basierende Initiative ausgesprochen24. Von vielen
Interessengruppen wurde die Initiative anfangs scharf kritisiert. Einige Vertreter der
Wirtschaft stehen der Richtlinie nach wie vor sehr kritisch gegenüber. Viele andere
haben ihren Standpunkt jedoch nach Klärung des vorgeschlagenen Ansatzes durch
die Kommission und insbesondere nach dem Workshop vom Januar 2003 überdacht
und sich für den Ansatz ausgesprochen, der diesem Vorschlag zugrunde liegt.

ÜBERBLICK ÜBER DIE RICHTLINIE

30. In Anbetracht der bestehenden Hindernisse für den Binnenmarkt, die abgebaut
werden müssen, der Ex-ante-Folgenabschätzung und der im Rahmen der Anhörung
abgegebenen Stellungnahmen zeichnet sich das Konzept der Richtlinie durch
folgende Hauptelemente aus25:

• Sie legt die Bedingungen fest, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter zu
gelten hat; dem Gewerbetreibenden werden keine positiven Verpflichtungen
auferlegt, die er erfüllen müsste, um die Lauterkeit seines Geschäftsgebarens
nachzuweisen. Damit wurden die Auffassungen vieler Teilnehmer an der
Anhörung aufgegriffen, die den Standpunkt vertraten, dass mehr Rechtssicherheit
besser durch eine Definition der Unlauterkeit als durch eine Definition der
Lauterkeit zu erreichen ist. Ferner ist damit sichergestellt, dass die Richtlinie eine
angemessene Antwort auf Fälle ist, in denen der Verbraucher erheblich geschädigt
wird.

• Sie enthält eine Binnenmarktklausel, die vorsieht, dass sich Gewerbetreibende
lediglich an die in ihrem Herkunftsland geltenden Vorschriften halten müssen.
Andere Mitgliedstaaten dürfen somit keine zusätzlichen Anforderungen an
Gewerbetreibende stellen, die sich an die Vorschriften des Herkunftslands halten
(Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung). Nur so haben Gewerbetreibende die

24 Z. B. Télefonica, Pernod Ricard, PartyLite, Nuskin, Nature’s Own, Mary Kay, Herbalife, GNLD,
Amway, Swedish Marketing Federation, BEUC, UK National Consumer Council and Consumers’
Association, Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV).

25 Weitere Angaben zu alternativen Konzepten, die geprüft und verworfen wurden, finden sich in der mit
diesem Vorschlag veröffentlichten erweiterten Folgenabschätzung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3056

Rechtssicherheit, die sie brauchen, wenn sie mit Verbrauchern
grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, und so werden sie auch nicht über
Gebühr belastet. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass sich die in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden an die im Inland geltenden
Vorschriften halten, und zwar unabhängig davon, ob die Verbraucher, an die sich
ihre Geschäftspraktiken richten oder die sie erreichen, im Inland wohnen oder
nicht.

• Sie sorgt für eine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften über
unlautere Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmen und
Verbrauchern auf EU-Ebene und bietet ein angemessen hohes
Verbraucherschutzniveau. Nur so lassen sich die durch unterschiedliche nationale
Rechtsvorschriften bedingten Hindernisse für den Binnenmarkt abbauen und das
Vertrauen der Verbraucher in dem Maße stärken, dass das Konzept der
gegenseitigen Anerkennung funktionieren kann. Die Mitgliedstaaten werden nicht
mehr auf die Mindestvorschriften anderer Richtlinien zurückgreifen können, um
in dem durch diese Richtlinie koordinierten Bereich zusätzliche Anforderungen zu
stellen.

• Sie enthält ein generelles Verbot, das an die Stelle der bisherigen
unterschiedlichen Generalklauseln und Grundsätze der Mitgliedstaaten treten und
einen gemeinsamen EU-weiten Rahmen bilden wird, der das rechtliche Umfeld, in
dem Gewerbetreibende und Verbraucher agieren, erheblich vereinfachen wird
(was viele Anhörungsteilnehmer gefordert haben). Dieses generelle Verbot wird
in Punkt 48 bis 54 näher erläutert.

• Sie stellt auf den Durchschnittsverbraucher im Sinne der Rechtsprechung des
EuGH ab, als Maßstab werden also nicht besonders schutzbedürftige oder
untypische Verbraucher herangezogen. Dieser Maßstab, der sich aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, ist dann anwendbar, wenn sich eine
Geschäftspraxis an die Allgemeinheit der Verbraucher richtet oder diese erreicht.
Er wird abgewandelt, wenn eine Geschäftspraxis speziell auf eine bestimmte
Gruppe abzielt (z. B. Kinder): in diesem Fall wird am Maßstab des
durchschnittlichen Mitglieds der jeweiligen Gruppe gemessen. Auf diese Weise
wird klargestellt, welchen Maßstab die einzelstaatlichen Gerichte anzuwenden
haben; ferner wird die Möglichkeit erheblich eingeschränkt, dass ähnliche
Praktiken in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt werden. Es
ist jedoch nach wie vor möglich, die einschlägigen sozialen, kulturellen oder
sprachlichen Merkmale der jeweiligen Zielgruppe zu berücksichtigen, was der
Gerichtshof ja durchaus zugelassen hat.

• In der Richtlinie werden zwei grundsätzliche Arten unlauterer Geschäftspraktiken
unterschieden.; es handelt sich um die „irreführenden“ und die „aggressiven“
Geschäftspraktiken. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten dieselben
Tatbestandsmerkmale wie das gnerelle Verbot, sind aber unabhängig von diesem
anwendbar. Das bedeutet, dass eine Geschäftspraxis, die entweder „irreführend“
oder „aggressiv“ im Sinne der entsprechenden Bestimmung ist, automatisch als
unlauter gilt; eine Geschäftspraxis, die weder „irreführend“ noch „aggressiv“ ist,
ist somit anhand des generellen Verbots zu beurteilen. Die Bestimmungen über
„irreführende“ Geschäftspraktiken definieren sowohl die Irreführung durch
aktives Handeln als auch die Irreführung durch Unterlassen und sehen keine

Drucksache 15/3056 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

positive Offenlegungspflicht vor. Viele Anhörungsteilnehmer haben nämlich
argumentiert, eine solche Pflicht stelle eine unnötige Belastung dar, die − wie die
Ex-ante-Folgenabschätzung gezeigt hat − für die Gewerbetreibenden erhebliche
Kosten mit sich gebracht hätte. Ähnliche Bedenken wurden gegen eine Definition
lauterer bzw. unlauterer Geschäftspraktiken nach Geschäftsabschluss vorgebracht.
Die Richtlinie enthält daher keine solche Definition, jedoch gelten für alle
Geschäftspraktiken unabhängig davon, ob sie in der Zeit vor oder nach dem
Abschluss des Geschäfts angewendet werden, dieselben Lauterkeitsgrundsätze.

• Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung wurden in die Richtlinie die
verbraucherbezogenen Bestimmungen der Richtlinie über irreführende
Werbung aufgenommen (also die Bestimmungen über Werbung, die Verbraucher
erreicht oder sich an diese richtet) und der Geltungsbereich der bestehenden
Richtlinie begrenzt auf unternehmensbezogene Werbung (also die Bestimmungen
über Werbung, die Unternehmen erreicht oder sich an diese richtet) und
vergleichende Werbung, die einen Wettbewerber schädigen könnte (z. B. durch
Schlechtmachen), bei der jedoch kein Verbraucher geschädigt wird. Auch einige
Bestimmungen über unbestellte Waren aus der Richtlinie über den Fernabsatz
werden aufgehoben und in diese Rahmenrichtlinie einbezogen.

• Ein Anhang zur Richtlinie enthält eine kurze schwarze Liste von
Geschäftspraktiken. Dabei handelt es sich um Praktiken, die unter allen
Umständen unlauter und daher in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Diese
einheitliche Liste wird in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein und kann nur
genauso geändert oder ergänzt werden wie die übrigen Bestimmungen der
Richtlinie. Dies dient der Rechtssicherheit und fördert das Vertrauen der
Verbraucher durch ein Ex-ante-Verbot dieser konkreten Praktiken (z. B.
Schneeballvertriebssysteme), denn solche Praktiken werden die Entscheidung
eines Durchschnittsverbrauchers stets wesentlich beeinflussen und verstoßen
gegen das Gebot der beruflichen Sorgfalt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (KAPITEL 1)

Zweck (Artikel 1)

31. Der in Artikel 1 genannte Zweck besteht darin, ein hohes Verbraucherschutzniveau
herzustellen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen.

32. Die Methode, dies zu erreichen, besteht in der Angleichung der nationalen
Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken durch diese Richtlinie.

33. Artikel 1 stellt klar, dass sich diese Angleichung auf diejenigen unlauteren
Geschäftspraktiken bezieht, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
schaden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3056

Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

34. In diesem Artikel werden bestimmte Begriffe definiert, die in der Richtlinie
verwendet werden. Die Definition des „Verbrauchers“ ist die klassische Definition,
die in verschiedenen Verbraucherschutzrichtlinien zu finden ist26.

35. Auch der „Durchschnittsverbraucher“ wird definiert, und zwar unter Zugrundelegung
des vom EuGH27 entwickelten Maßstabs des „durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen“ Verbrauchers. Wie bereits erläutert, wird dieser
Maßstab in Artikel 5 in solchen Fällen abgewandelt, in denen eine Geschäftspraxis
auf eine spezielle Gruppe von Verbrauchern abzielt, so dass dann bei der Beurteilung
ihrer Wirkungen auf die Eigenschaften eines durchschnittlichen Mitglieds dieser
Gruppe abgestellt wird.

36. Die Begriffsbestimmung der „Geschäftspraxis“ schließt ausdrücklich kommerzielle
Mitteilungen und Werbung ein, um den Zusammenhang mit der Verordnung über
Verkaufsförderung und den aus der Richtlinie über irreführende Werbung
übernommenen Bestimmungen deutlich zu machen28.

37. Es wird auch eine Definition des Begriffs der „wesentlichen Beeinflussung“ des
wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher festgelegt, einer der drei Bedingungen
des generellen Verbots. Die Definition umfasst zwei Tatbestandsmerkmale: zum
einen muss die Geschäftspraxis dazu eingesetzt werden, die Fähigkeit des
Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, zu beeinträchtigen; zum
zweiten muss ihre Wirkung so erheblich sein, dass sie eine Änderung der
Verbraucherentscheidung bewirkt. Die Verwendung dieses Begriffs in der
Generalklausel wird in Punkt 54 näher erläutert.

38. Dieser Abschnitt enthält auch Definitionen für „berufliche Sorgfalt“, „Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots“ und „unzulässige Beeinflussung“, die weiter unten in
den Abschnitten über Artikel 5 bis 9 erläutert werden.

Anwendungsbereich (Artikel 3)

39. Wie von Artikel 1 klargestellt wird beschäftigt sich die Richtlinie lediglich mit
denjenigen Sachverhalten, welche die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
berühren. Das bedeutet, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie nicht auf Fragen
des Geschmacks, des Anstands oder der sozialen Verantwortung erstreckt, es sei
denn, der Gewerbetreibende stellt im Rahmen seines Marketings einen konkreten

26 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 299 vom
12.12.1995, S. 11-12; Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997,
S. 19-28; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29-34; Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen, ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31-33.

27 Siehe beispielsweise Rechtssache C-315/92, Slg. 1994, I-317, Verband Sozialer Wettbewerb e.V. /
Clinique Laboratoires SNC und Estée Lauder Cosmetics GmbH; Rechtssache C-210/96, Slg.1998,
I-4657, Gut Springenheide GmbH / Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt.

28 Richtlinie 84/450/EWG (ABl. L 250 vom 19.9.1984) in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten
Fassung.

Drucksache 15/3056 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bezug zwischen seinen Verpflichtungen in diesen Bereichen und seinen Produkten
her. Behauptet etwa ein Händler fälschlicherweise, ein bestimmter Anteil seiner
Weihnachtskarten sei für karitative Zwecke bestimmt, so fällt dies in den
Geltungsbereich.

40. Das bedeutet auch, dass Handlungen, die in manchen Mitgliedstaaten als unlauterer
Wettbewerb gewertet werden, die aber die wirtschaftlichen Interessen der
Verbraucher nicht beeinträchtigen, etwa sklavische Nachahmungen (bei denen es
keine Rolle spielt, ob für den Verbraucher eine Verwechslungsgefahr besteht) oder
Schlechtmachen eines Mitbewerbers, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie
fallen. Handlungen, die in einigen Mitgliedstaaten als unlauterer Wettbewerb
gewertet werden und die tatsächlich den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
schaden, wie z.B. Marketing unter Ausnutzung einer Verwechslungsgefahr (das die
Gefahr der Verwechslung mit unterscheidungskräftigen Zeichen und/oder Produkten
eines Mitbewerbers begründet), werden jedoch erfasst.

41. Die vorgeschlagene Richtlinie befasst sich nicht mit Kartellfragen wie etwa
wettbewerbswidrigen Absprachen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
Fusionen und Übernahmen. Sie gilt ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmen und Endverbrauchern, also nicht für die
Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, wie etwa Boykotte und
Liefersperren.

42. Ebenfalls nicht erfasst ist das Vertragsrecht. Die Richtlinie hat somit keinen Einfluss
auf das Zustandekommen, die Gültigkeit oder die Wirkungen eines Vertrages.

43. Diese Richtlinie dient dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher,
so dass andere Interessen (Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit) nicht Schutzgüter
dieser Richtlinie sind. Irreführende gesundheitsbezogene Angaben sind jedoch
anhand der Bestimmungen über irreführende Geschäftspraktiken zu beurteilen, da sie
die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen,
beeinträchtigen. Wenn zum Beispiel im Hinblick auf ein Produkt versprochen wird,
dass es Haare auf Glatzen wieder wachsen lässt, es dies aber nicht bewirkt, handelt
es sich um eine irreführende Angabe innerhalb des Anwendungsbereiches dieser
Richtlinie. Sofern dass Produkt dagegen beim Verbraucher Unwohlsein hervorruft
liegt dies außerhalb des Anwendungsbereiches und Rechtsschutz wird von dieser
Richtlinie nicht gewährt.

44. Diese Rahmenrichtlinie gilt dort, wo es im sektorspezifischen Recht keine
Spezialvorschriften gegen unlautere Geschäftspraktiken gibt. Gibt es derartige
Spezialvorschriften, so haben diese Vorrang vor der Rahmenrichtlinie. Allerdings
reichen Bezugnahmen in sektorspezifischen Richtlinien auf allgemeine Grundsätze,
etwa auf das „Allgemeinwohl“ oder die „Lauterkeit des Geschäftsverkehrs“ nicht,
um eine Abweichung von der Richtlinie im harmonisierten Bereich mit dem Schutz
der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu rechtfertigen.

45. Regelt eine sektorale Richtlinie lediglich bestimmte Aspekte von Geschäftspraktiken,
z. B. den Inhalt einer Informationspflicht, spielt die Rahmenrichtlinie eine
ergänzende Rolle in Bezug auf andere Elemente, so etwa die Frage, ob die in den
sektoralen Vorschriften vorgeschriebene Unterrichtung in irreführender Weise
erfolgt ist. Die Richtlinie ergänzt also bestehende wie künftige Vorschriften, so etwa

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3056

die vorgeschlagene Verordnung über Verkaufsförderung oder die Richtlinie über den
Verbraucherkredit29 und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr30.

46. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung von Vorschriften des
internationalen Privatrechts in dem von ihr nicht angeglichenen Bereich.

Binnenmarkt (Artikel 4)

47. Die durch die vorgeschlagene Richtlinie herbeigeführte Konvergenz schafft die
Voraussetzungen für die Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung in Bezug auf Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken.
Auf diese Weise sorgt Artikel 4 dafür, dass Gewerbetreibende sich nur an die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats halten müssen, in dem sie niedergelassen sind.
Anderen Mitgliedstaaten ist es untersagt, auf dem durch die Richtlinie koordinierten
Gebiet von diesen Gewerbetreibenden mehr zu verlangen oder den freien Verkehr
von Waren und Dienstleistungen zu beeinträchtigen, soweit der Gewerbetreibende
die Gesetze des Mitgliedstaates hält, in dem er seinen Sitz hat.

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN (KAPITEL 2)

Generelles Verbot (Artikel 5)

48. Das generelle Verbot ist das Kernelement der Richtlinie, das die für eine Beseitigung
der Handelsbarrieren notwendige Harmonisierung herbeiführt und die
Gewährleistung eines hohen allgemeinen Verbraucherschutzniveaus sicherstellt. Es
wird dies dadurch erreichen, dass es die im Hinblick auf unlautere
Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern und Verbrauchern bestehenden
nationalen Generalklauseln ersetzt und präzisere Kriterien zur Bestimmung der
Unlauterkeit aufstellt als jede bestehende nationale Generalklausel. Wäre dieses
generelle Verbot nicht aufgenommen worden, so wären die Mitgliedstaate in der
Lage, weiterhin ihre unterschiedlichen Generalklauseln anzuwenden, was den
Harmonisierungseffekt der Richtlinie untergraben würde und zwar auch im Hinblick
auf die irreführenden und aggressiven Praktiken, die spezifisch geregelt sind.

49. In diesem Zusammenhang spielt die Binnenmarktklausel eine entscheidende Rolle.
Sollte eine Praxis in einem Mitgliedstaat als unlauter beurteilt werden so wird er
weiterhin dazu in der Lage sein, die auf seinem Territorium niedergelassenen
Gewerbetreibenden vom Verkauf an Verbraucher abzuhalten. Jedoch wird er –
anders als zur Zeit - nicht dazu in der Lage sein, die anderswo in der Gemeinschaft
niedergelassenen Gewerbetreibenden vom Verkauf an die Verbraucher abzuhalten.
Dies bedeutet, dass ein hohes Maß an Rechtssicherheit bestehen wird, da lediglich
ein Regelwerk Anwendung finden wird, und dass die von der Gesetzgebung
verwendeten Tests präziser sein werden als die heutigen.

29 Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit sowie spätere Änderungen
(ABl. L 278 vom 11.10.1988, S. 33).

30 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000,
S. 1-16).

Drucksache 15/3056 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

50. Einige Praktiken, die in bestimmten Mitgliedstaaten derzeit als unlauter beurteilt
werden, könnten von der Generalklausel auch dann erfasst werden, wenn sie nicht
irreführend oder aggressiv sind (z.B. gebundene Verkäufe in Frankreich). Dies z.B.
dann, wenn ein Gewerbetreibender Pauschalreisen nur unter der Bedingung an
Verbraucher verkauft, dass diese auch eine Reiserücktrittsversicherung und eine
Reiseversicherung abschließen. Fälle in anderen Mitgliedstaaten belegen, dass es von
Rechtsanwendern unter Umständen für schwierig gehalten wird, eine innovative
Praktik in eine spezifische Kategorie der irreführenden oder aggressiven Praktiken
einzuordnen, die nicht im Hinblick auf eine derartige Praxis entwickelt wurde (z.B.
dann, wenn eine Internetseite die Internetverbindung eines Verbrauchers auf einen
Server in einem entfernten Land umleitet, so dass dem Verbraucher unerwartet hohe
Telefongebühren in Rechnung gestellt werden). Für diese besteht daher ein
Bedürfnis, den Fall unmittelbar unter die Tatbestandsmerkmale der Generalklausel
zu subsumieren. Das Bestehen dieser Möglichkeit hilft dabei, sicherzustellen, dass
sich die Richtlinie an wechselnde Technologien und Marktentwicklungen anpassen
kann.

51. Das generelle Verbot erfasst unlautere Geschäftspraktiken. Es nennt drei Kriterien,
die für die Feststellung, ob eine Praxis unlauter ist, alle erfüllt sein müssen. Ein
Kläger wird zu beweisen haben, dass alle drei Bedingungen erfüllt sind, damit eine
Praxis als unlauter beurteilt wird:

• die Praxis muss den Anforderungen der beruflichen Sorgfaltspflicht
widersprechen;

• als Maßstab ist für die Bewertung der Auswirkungen einer Praxis der vom EuGH
definierte „Durchschnittsverbraucher“ heranzuziehen; und

• die Praxis muss das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich
beeinflussen oder dazu geeignet sein.

52. Diese drei Komponenten bilden zusammen ein selbständiges generelles Verbot, das
dann greift, wenn der konkrete Einzelfall nicht in eine der später in der Richtlinie
oder im Anhang definierten speziellen Fallgruppen der Unlauterkeit einzuordnen ist.
In der Rechtspraxis wird es voraussichtlich nur selten angewandt werden, da die
beiden Fallgruppen der irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken die
überwiegende Mehrheit der Fallgestaltungen abdecken werden.

53. Der in der ersten Bedingung auftauchende und in Artikel 2 definierte Begriff der
beruflichen Sorgfaltspflicht entspricht dem Begriff des ordnungsgemäßen
Geschäftsgebarens, den man in den Rechtssystemen der meisten Mitgliedstaaten
finden kann. Es ist das Maß an Sorgfalt und Sachkenntnis, das von einem
ordentlichen Kaufmann gemäß den allgemein anerkannten Regeln des
Handelsbrauchs in seiner besonderen Branche zu erwarten ist. Dieser Begriff ist
notwendig, damit gewährleistet ist, dass eine dem allgemeinen Handelsbrauch und
den Gepflogenheiten entsprechende Geschäftspraxis, etwa Werbung mit
Markenbekanntheit oder Produktplatzierung, von der Generalklausel nicht erfasst
wird, selbst wenn sie dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der
Verbraucher zu beeinflussen. Da die Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen ist
es wichtig, daran zu erinnern dass eine Praxis selbst dann, wenn sie der beruflichen
Sorgfalt widerspricht, nur dann unlauter ist, wenn ebenfalls die sonstigen
Bedingungen des generellen Verbots erfüllt sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/3056

54. Die dritte Voraussetzung bedeutet, dass die Geschäftspraxis im konkreten Fall

• eine so erhebliche Wirkung hat, dass sie das Verhalten des Verbrauchers ändert
oder zu ändern geeignet ist, und ihn dadurch veranlasst, eine geschäftliche
Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte, und

• dass sie diese Wirkung dadurch entfalten muss, dass sie die Fähigkeit des
Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, beeinträchtigt. So würden
z. B. Anreize wie das unentgeltliche Anbieten von Tee oder Kaffee oder die
kostenlose Beförderung zum Geschäftsbetrieb nicht unter diese Bestimmung
fallen, da es dem Verbraucher freigestellt bleibt, ob er diesen Anreiz in Anspruch
nehmen will.

55. Eine geschäftliche Entscheidung wäre beispielsweise eine Entscheidung zum Kauf
oder eine Entscheidung für einen bestimmten Lieferanten, eine Entscheidung,
vertragliche Rechte auszuüben oder auch die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung
mit einem Lieferanten weiterzuführen oder zu beenden.

Irreführende und Aggressive Geschäftspraktiken (Artikel 6 bis 9)

56. Die überwiegende Mehrheit der Praktiken, die man nach der Generalklausel als
unlauter bezeichen würde, können in zwei Kategorien, die irreführenden und die
aggressiven Prakitken unterteilt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit werden
diese zwei Kategorien in den Artikeln 6 bis 9 weiter ausgearbeitet. Diese Artikel
wenden die drei Bedingungen des generellen Verbots in diesen beiden
Schlüsselbereichen an. Das bedeutet, dass eine Handelspraxis für den Fall, dass sie
sich entweder als irreführend oder aggressiv herausstellt, diese ohne weitere
Bezugnahme auf die in Artikel 5 enthaltenen Bedingungen automatisch unlauter sein
wird.

57. Die drei Tatbestandsmerkmale des generellen Verbots kehren in den einzelnen
Fallgruppen wie folgt wieder:

• Die Irreführung eines Verbrauchers oder aggressives Auftreten diesem gegenüber
gelten bereits für sich allein als wesentliche Beeinflussung des
Verbraucherverhaltens und somit nicht mehr als zulässige Einflussnahme. Sie
verstoßen als solche gegen das Gebot der beruflichen Sorgfalt. Wird der
Verbraucher tatsächlich getäuscht, belästigt, in unzulässiger Weise beeinflusst
oder genötigt, so liegt stets ein Verstoß gegen das Gebot der beruflichen Sorgfalt
vor, und die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen,
wird erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird hier nicht nochmals auf die
berufliche Sorgfalt oder auf das „Beeinflussungs“-Element der Definition der
„wesentlichen Beeinflussung“ Bezug genommen.

• Die Voraussetzung der „Wesentlichkeit“ schlägt sich in den Artikeln 6 und 8 in
der Weise nieder, dass die Geschäftspraxis „den Durchschnittsverbraucher
dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen
geeignet ist, die er andernfalls nicht getroffen hätte”.

• In jedem der Artikel 6, 7 8 und 9 werden die Auswirkungen der Generalklausel
auf den „Durchschnittsverbraucher“ in Übereinstimmung mit dem generellen
Verbot bewertet. Das bedeutet, dass die Auswirkungen einer Geschäftspraxis, die

Drucksache 15/3056 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

sich an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, aus der Perspektive
eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt wird.

58. Diese spezifischen Gruppen schränken die autonome Funktion des generellen
Verbots nicht ein, die weiterhin als Sicherheitsnetz funktioniert und damit alle
aktuellen und künftigen Geschäftspraktiken erfasst, die nicht unter eine der beiden
ausdrücklich genannten Schlüsselkategorien der Unlauterkeit fallen.

59. Wie vorstehend erläutert, sieht dieser Vorschlag keine spezifische Fallgruppe der
Unlauterkeit für Praktiken nach Abschluss des Rechtsgeschäfts vor. Vielmehr gelten
die Bestimmungen der Richtlinie für sämtliche Geschäftspraktiken unabhängig
davon, ob sie vor oder nach Abschluss des Geschäfts angewandt werden.
Dementsprechend muss der Gewerbetreibende sicherstellen, dass seine
Geschäftspraktiken nach dem Verkauf demselben Lauterkeitsstandard entsprechen
wie Geschäftspraktiken vor dem Verkauf. Das Fehlen eines Kundendienstes würde
für sich allein jedoch noch nicht als unlauter eingestuft, es sei denn, das Verhalten
des Verkäufers verleitet den Durchschnittsverbraucher dazu, sich wesentlich andere
Vorstellungen vom verfügbaren Kundendiestes zu machen. So bestünde nach der
vorgeschlagenen Richtlinie keine Verpflichtung, eine spezielle „Hotline“ für
technische Unterstützung anzubieten. Behauptet jedoch der Verkäufer
(beispielsweise ein Anbieter von Computern), dass er einen solchen Dienst anbietet,
und tut dies in der Folge nicht, so ist dies irreführend und damit unlauter.

Irreführende Praktiken (Artikel 6 bis 7)

60. Bei einer irreführenden Geschäftspraxis handelt es sich entweder um eine
Irreführung durch aktives Handeln oder durch Unterlassen; diese Unterscheidung
kommt auch in der Struktur der Artikel zum Ausdruck.

61. In die Artikel sind die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie über irreführende
Werbung eingegangen, die nunmehr auch für andere Geschäftspraktiken
einschließlich der Praktiken nach Geschäftsabschluss gelten. Diese Bestimmungen
geben die Bestimmungen der bestehenden Richtlinie über irreführende Werbung mit
den zur Erreichung einer Vollharmonisierung notwendigen Änderungen wider. Zum
Beispiel wird es irreführend sein, die Verbraucher über die von einem Produkt
erwarteten Ergebnisse, wie z.B. Gewichtsreduktion, Haarnachwuchs oder Steigerung
der Leistungsfähigkeit zu täuschen.

62. Ein wichtiger Grundsatz ist hierbei, dass die Geschäftspraxis in ihrer Gesamtheit,
einschließlich der Umstände ihrer Anwendung, berücksichtigt werden muss. Sofern
die Umstände der Anwendung unklar sind ergibt sich aus Artikel 7 deutlich, dass
dies einer Unterlassung gleichkommt.

63. Es wird in den einzelnen Bestimmungen nicht der Versuch gemacht, eine
umfassende Liste von Informationen festzulegen, die unter allen Umständen
ausdrücklich offengelegt werden müssten. Statt dessen erlegt die Rahmenrichtlinie
dem Gewerbetreibenden die Verpflichtung auf, keine „wesentlichen“ Informationen
vorzuenthalten, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn diese Information sich nicht unmittelbar
aus dem Kontext ergibt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3056

64. Nach Artikel 7 ist der Gewerbetreibende dazu verpflichtet; eine begrenzte Anzahl
von Kerninformationen beizufügen, um den Verbraucher dazu zu befähigen, eine
informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Derartige Informationen werden
vom Verbraucher in demjenigen Stadium benötigt, in dem er über den Abschluss
eines Vertrages nachdenkt. Dieses Erfordernis nach Artikel 7 Absatz 3 findet nur auf
diejenige kommerzielle Kommunikation Anwendung, die eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes darstellt, wie es in Artikel 2 definiert ist. Allgemeine
marken- und produktbezogene Werbung, welche die Bedingungen eines
Kaufangebotes nicht erfüllt, müssen diese Information nicht beinhalten. Ergibt sich
diese Information nicht aus dem Kontext, muss der Gewerbetreibende sie offenlegen,
will er sich nicht einer irreführenden Unterlassung schuldig machen.

65. Artikel 7 sieht weiter vor, dass die in anderen Richtlinien geforderten Informationen
als „wesentliche“ Informationen im Sinne der vorliegenden Richtlinie gelten. Damit
soll dem Informationsbedarf des Verbrauchers ebenso Rechnung getragen werden
wie dem Umstand, dass ein Übermaß an Information genauso ein Problem darstellen
kann wie unzureichende Angaben.

66. Artikel 6 legt dar, wie Handlungen des Gewerbetreibenden den Verbraucher
täuschen können, so dass diese Handlungen eine unlautere Geschäftspraktik
darstellen. Einbezogen werden auch die Bestimmungen der Richtlinie über
irreführende Werbung, mit einigen Ergänzungen, darunter die Pflicht,
Kundendienstleistungen und Reklamationsmöglichkeiten, Wartungs-, Ersatz- oder
Instandsetzungsleistungen anzubieten oder Angaben zu direktem oder indirektem
Sponsoring zu machen.

67. Artikel 6 erfasst auch die Vermarktung eines Produkts unter Nachahmung der
Unterscheidungsmerkmale eines anderen Produkts auf eine Art und Weise, die zur
Verwechslung der beiden Produkte führen kann, die Nichteinhaltung einer gegenüber
einer staatlichen Behörde eingegangen Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis
abzustellen, und − unter bestimmten Bedingungen − die Nichteinhaltung der
Bestimmungen eines Kodex, den der Gewerbetreibende unterzeichnet hat.

68. Diese Bestimmung erkennt an, dass Verhaltenskodizes grundsätzlich freiwilliger
Natur sind, und legt Kriterien fest, anhand derer sich bestimmen lässt, wann bei
einem Verhalten eines Gewerbetreibenden, das an einem Kodex zu messen ist,
vernünftigerweise eine Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers zu
erwarten ist. Diese Bestimmungen gelten für jeden Kodex, unabhängig davon, ob es
sich um einen Kodex auf nationaler oder auf EU-Ebene handelt. Dabei werden
jedoch ausschließlich die im Kodex geregelten Fallgestaltungen berücksichtigt, die
das Wirtschaftsverhalten eines verständigen Verbrauchers in Bezug auf das Produkt
tatsächlich wesentlich beeinflussen oder hierzu geeignet sind. Fragen des
Geschmacks, des Anstands oder der sozialen Verantwortung fallen − wie bereits
erläutert − somit nicht hierunter, es sei denn, der Gewerbetreibende stellt im Rahmen
seiner Marketingunterlagen einen konkreten Bezug zwischen seinen einschlägigen
Verpflichtungen und seinen Produkten her.

69. Generell liegt die Beweislast für die Unlauterkeit einer strittigen Geschäftspraxis
beim Kläger. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f führt eine Ausnahme von dieser Regel
ein. Macht ein Gewerbetreibende eine Tatsachenbehauptung über ein Produkt, die er
nicht näher belegen kann, so wird der Richter dies bei der Beurteilung der Frage
berücksichtigen, ob der Gewerbetreibende sich einer irreführenden und damit

Drucksache 15/3056 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

unlauteren Geschäftspraxis schuldig gemacht hat. Diese Umkehr der Beweislast ist
bereits als Möglichkeit in der Richtlinie über irreführende Werbung gegeben und
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verbraucher nicht in der Lage ist
nachzuweisen, dass eine Tatsachenbehauptung unwahr ist. Auf der anderen Seite ist
ein Gewerbetreibender, der behauptet, sein Produkt habe keine Nebenwirkungen
oder sei klinisch oder wissenschaftlich getestet, sehr viel besser in der Lage, die
Richtigkeit seiner Behauptung nachzuweisen, etwa durch Vorlage von
Forschungsergebnissen. Kann er dies nicht, so sollte er auf derartige
Tatsachenbehauptungen verzichten.

Aggressive Praktiken (Artikel 8 bis 9)

70. Diese Artikel beschreiben drei Möglichkeiten aggressiver Geschäftspraktiken,
nämlich Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung. Es werden Kriterien
festgelegt, anhand derer zwischen aggressiven Praktiken einerseits und legitimem
Marketing andererseits unterschieden werden kann.

71. „Unzulässige Beeinflussung“ entsprechend der Definition in Artikel 2 schließt ein,
dass ein Gewerbetreibender eine Machtposition in der Weise ausnutzt, dass die
Möglichkeit einer informierten Entscheidung für den Verbraucher erheblich
eingeschränkt wird. So würde ein Gewerbetreibender einem Verbraucher gegenüber,
der ihm bereits Zahlungen schuldet und damit im Rückstand ist, diesen in
unzulässiger Weise beeinflussen, wenn er erklärte, er werde die Zahlungsfrist
verlängern unter der Bedingung, dass der Verbraucher ein weiteres Produkt kauft.
Anreize für Verbraucher, wie etwa eine kostenlose Busfahrt zu einem außerhalb
gelegenen Geschäftsbetrieb oder Erfrischungen während des Einkaufs, könnten den
Verbraucher ebenfalls beeinflussen, würden jedoch keine unerlaubte Beeinflussung
darstellen, da sie die Möglichkeit für den Verbraucher, eine informierte geschäftliche
Entscheidung zu treffen, nicht erheblich beeinträchtigen können. Demnach können
auch im Rahmen verkaufsfördernder Maßnahmen gemachte Angebote für sich allein
nicht als aggressive Praxis angesehen werden.

VERHALTENSKODIZES (KAPITEL 3)

72. In einigen Mitgliedstaaten ist es üblich, in Verhaltenskodizes Verhaltensnormen oder
–standards für Gewerbetreibende festzulegen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben
sind. Diese ermöglichen entweder eine genauere Beschreibung der Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften (z. B. durch Erläuterung komplizierter rechtlicher
Sachverhalte so, dass Verbraucher sie verstehen können) oder eine Ausfüllung der
geltenden Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen es keine speziellen Regelungen
gibt (z. B. Aspekte der Kundenbetreuung nach dem Kauf).

73. Es gibt durchaus ein Potenzial für EU-weit anwendbare Kodizes zur Förderung der
Konvergenz hinsichtlich der an die berufliche Sorgfalt zu stellenden Erwartungen.
Dadurch könnten die Hindernisse für den Binnenmarkt abgebaut werden, sofern
gewährleistet ist, dass derartige Kodizes den Wettbewerb nicht verhindern,
einschränken oder verzerren. Sie würden den Gewerbetreibenden einen zusätzlichen
Nutzen bringen, da sie ihnen die wirksame Anwendung der Grundsätze der
Richtlinie im geschäftlichen Alltag erleichtern würden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/3056

74. Kodizes auf dem von der Richtlinie harmonisierten Gebiet könnten von den
Mitgliedstaaten bei der Beurteilung herangezogen werden, ob ein Gewerbetreibender
in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung gegen die dort umgesetzten
Bestimmungen der Richtlinie verstoßen hat. Wie ein solcher EU-Verhaltenskodex in
der Praxis anzuwenden wäre, hängt von den Bedürfnissen und Verhältnissen der
jeweiligen Branche ab.

75. Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung der
Richtlinie durch die Urheber solcher Kodizes, sofern gewährleistet ist, dass diese
Kontrolle zu den in Kapitel 4 vorgesehenen Verfahren hinzutritt und sie nicht ersetzt.
In der Richtlinie über irreführende Werbung gibt es eine entsprechende Bestimmung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN (KAPITEL 4)

76. Dieses Kapitel enthält einige allgemeine Bestimmungen sowie außerdem:

• Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen;

• eine Neuabgrenzung des Geltungsbereichs der Richtlinie über irreführende
Werbung zwecks Einbeziehung der Verbraucheraspekte in die Rahmenrichtlinie,
wie vorstehend dargelegt; und

• die Ersetzung des Verweises auf die Richtlinie über irreführende Werbung durch
einen Verweis auf die vorliegende Richtlinie in der Liste im Anhang zur
Richtlinie über Unterlassungsklagen.

77. Die Durchsetzungsbestimmungen in den Artikeln 11 bis 13 geben die einschlägigen
Bestimmungen verschiedener geltender Richtlinien31 wieder, unter anderem der
Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung in der
Fassung der Richtlinie 97/55/EG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung
der vergleichenden Werbung32. Den Mitgliedsstaaten werden somit keine neuen
Verpflichtungen in Bezug auf die Art und Weise oder Form der Durchsetzung
auferlegt.

78. Die Bestimmungen in Artikel 13 über die Verhängung von Sanktionen gegen
Gewerbetreibende, die gegen die Regeln der Lauterkeit im Geschäftsverkehr
verstoßen, entsprechen ebenfalls den einschlägigen Bestimmungen in geltenden
Verbraucherrichtlinien33. Die Mitgliedstaaten müssen demnach die Wirksamkeit der
Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache
C-68/88 (Kommission gegen Griechenland) sicherstellen.

79. Die Artikel 14 und 16 enthalten die notwendigen Änderungen zur Einschränkung des
Geltungsbereichs der Richtlinie über irreführende Werbung auf solche Werbung, die
Unternehmen, nicht aber die Verbraucher schädigt. Diese Änderung ist notwendig,
da alle verbraucherbezogenen Bestimmungen dieser Richtlinie in die
Rahmenrichtlinie einbezogen werden. Artikel 14 ändert den Geltungsbereich und die

31 Beispielsweise Artikel 11 der Richtlinie 97/7/EG.
32 Siehe oben.
33 Artikel 10 der Richtlinie 90/314/EWG, Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG, Artikel 8 der

Richtlinie 98/6/EG und Artikel 31 des Vorschlags über den Verbraucherkredit.

Drucksache 15/3056 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG.
Artikel 16 ersetzt diese Richtlinie im Anhang der Richtlinie über
Unterlassungsklagen durch die vorliegende Rahmenrichtlinie, so dass künftig
Unterlassungsklagen zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher wegen
unlauterer Geschäftspraktiken erhoben werden können.

80. In Übereinstimmung mit anderen neueren Verbraucherschutzrichtlinien verpflichtet
Artikel 17 die Mitgliedstaaten, ihre Bürger verstärkt für das harmonisierte nationale
Verbraucherrecht zu sensibilisieren, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den
Unternehmen34.

SCHLUSSBEMERKUNGEN

81. Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Richtlinie möglichst
schnell von Rat und Parlament verabschiedet werden sollte.

82. Ein ergänzender Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz wird eine wirksamere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und damit die wirksame Durchsetzung der in diesem Vorschlag
verankerten Grundsätze ermöglichen.

34 Artikel 16 der Richtlinie 97/7/EG, Artikel 7 der Richtlinie 98/6/EG und Artikel 9 der Richtlinie
1999/44/EG.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3056

2003/0134 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG,

97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission35,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses36,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 EG-Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die
Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs
innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist wesentlich für die Förderung
grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten.

(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken
weisen deutliche Unterschiede auf, die erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und
Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes verursachen
können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates in der
Fassung der Richtlinie 97/55/EG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der
vergleichenden Werbung Mindestkriterien für die Harmonisierung im Bereich der
irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran,
Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz
der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung nach wie vor erheblich.

(3) Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche einzelstaatlichen Regeln
für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der
Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie

35 ABL. L […] vom […], S. […].
36 ABL. C […] vom […], S. […].
37 ABL. C […] vom […], S. […].

Drucksache 15/3056 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der
Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn sie jenseits der Grenzen Marketing-,
Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen sie
Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den
Binnenmarkt.

(4) In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für
den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die
Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt
sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und
diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den
Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit und im sekundären
Gemeinschaftsrecht niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der Politik der
Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation38 sollten solche
Hindernisse beseitigt werden. Dies ist nur durch die Festlegung einheitlicher Regeln
auf Gemeinschaftsebene und durch die Klärung bestimmter Rechtskonzepte auf
Gemeinschaftsebene in dem Maße möglich, wie es für das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der
Rechtssicherheit erforderlich ist.

(5) Die vorliegende Richtlinie bewirkt deshalb eine Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
schädigende Geschäftspraktiken, zu denen auch die unlautere Werbung zählt. Sie
erfasst und berührt weder die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf
unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von
Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen
Gewerbetreibenden beziehen, noch die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG
über Werbung, die nur für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist,
noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Ebenfalls nicht berührt werden
akzeptierte Werbe- und Marketingmethoden wie Produktplatzierung,
Markendifferenzierung oder Anreize, die in legitimer Weise die Wahrnehmung von
Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch
seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen. Diese
Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug
auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig
anderen Zielen dienen, was beispielsweise bei kommerziellen, für Investoren
gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten, der Fall
ist.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Einzelpersonen, die durch eine
unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie lässt ferner die gemeinschaftlichen
und einzelstaatlichen Bestimmungen in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des
geistigen Eigentums sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit
Produkten ebenso unberührt wie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.

38 „Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt“, Mitteilung
der Kommission, KOM(1998) 121 endg., 4.3.1998.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/3056

(7) Es muss sichergestellt sein, dass diese Richtlinie auf das übrige geltende
Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist, und zwar insbesondere in Fällen, in denen
Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren
anwendbar sind. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG39, geändert
durch die Richtlinie 97/55/EG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der
vergleichenden Werbung40, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum
Schutz der Verbraucherinteressen41 und die Richtlinie 97/7/EG über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz42. Diese Richtlinie gilt
dementsprechend nur insoweit, als keine Spezialvorschriften des Gemeinschaftsrechts
vorliegen, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa
Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie Informationen dem Verbraucher
zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine
spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es
Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Eigenart ihrer Produkte zu wecken.
Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risiko für den
Verbraucher, wie bestimmten Finanzdienstleistungen. Die Richtlinie ergänzt somit das
geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden, und insbesondere die
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verkaufsförderung
im Binnenmarkt. Die Verordnung hebt bestimmte Verbote oder Beschränkungen in
Bezug auf verkaufsfördernde Maßnahmen und den Verweis darauf in kommerziellen
Mitteilungen auf. Die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf irreführende Werbung
und andere unlautere Geschäftspraktiken, die auf den Einsatz und die Mitteilung
verkaufsfördernder Maßnahmen anwendbar sind, werden in dieser Richtlinie geregelt.

(8) Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften
im Zuge dieser Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines
Verbraucherschutzniveau. Die Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot
unlauterer Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers
beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf,
die im Augenblick auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind. Die erreichte
Harmonisierung und das hohe Verbraucherschutzniveau schaffen gleichzeitig die
Bedingungen für eine Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in
dem von dieser Richtlinie koordinierten Bereich. .

(9) Als Ergebnis der Kombination von Harmonisierung und dem Prinzip der
gegenseitigen Anerkennung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als
auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die
Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu
orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte
unlauterer Geschäftspraktiken im Bereich der Gemeinschaft reguliert. Unternehmen
werden sich nur an den diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften des
Landes, in dem sie ihren Sitz haben, orientieren müssen. Dies wird den Effekt haben
dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken
verursachten Handelsbarrieren beseitigt werden und die Verwirklichung des

39 ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17.
40 ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18.
41 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
42 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

Drucksache 15/3056 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird. Der Ort, an dem der
Gewerbetreibende seinen Sitz hat, soll in Übereinstimmung mit jeder spezifischen
Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes bestimmt werden.

(10) Um die Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den
Binnenmarkt zu erreichen ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden
unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsprinzipien zu ersetzen. Deshalb stellt
diese Richtlinie ein einziges, gemeinsames generelles Verbot auf, das unlautere
Handelspraktiken umfasst, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher
beeinträchtigen. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem
am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die
irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(11) Es ist wünschenswert, dass irreführende Praktiken solche Praktiken, einschließlich
irreführender Werbung umfassen, welche den Verbraucher durch Täuschung davon
abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung
mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung
unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und
irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf die Unterlassungen stellt die Richtlinie
eine bestimmte Anzahl von Kerninformationen auf, die der Verbraucher benötigt, um
eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen
müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur, wenn
der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes zum Vertragsschluss auffordert.
Dieses Konzept wird in der Richtlinie klar definiert.

(12) Die Bestimmungen über aggressive Handelspraktiken sollten solche Praktiken
einschliessen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei
handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung und der
unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(13) Dieser Richtlinie liegt der vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Begriff des
Durchschnittsverbrauchers zugrunde. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes
werden die nationalen Gerichte bei der Anwendung dieses Begriffes auch soziale,
kulturelle oder sprachliche Faktoren zu berücksichtigen haben. Richtet sich eine
Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. an Kinder, so
sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds
dieser Gruppe beurteilt werden.

(14) Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es
Gewerbetreibenden ermöglichen, die Grundsätze der Richtlinie wirksam in der
eigenen Wirtschaftsbranche anzuwenden. Derartige Kodizes können den nationalen
Behörden die Feststellung erleichtern, welche Anforderungen in der konkreten
Branche an die berufliche Sorgfalt zu stellen sind. Die von den Urhebern der Kodizes
auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ausgeübte Kontrolle
hinsichtlich der Beseitigung unlauterer Geschäftspraktiken könnte die
Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörden oder Gerichte unnötig machen und sollte
daher gefördert werden.

(15) Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein einschlägiges
berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen,
die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/3056

Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen
unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen.

(16) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen
gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und dass sie für deren Durchsetzung sorgen.
Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(17) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich durch die Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere
Geschäftspraktiken die durch die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere
Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes
allgemeines Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten
allein nicht ausreichend erreicht werden können und sich daher besser auf
Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5
EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen beschließen. Im Einklang
mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des genannten Artikels geht diese Richtlinie
nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung
eines hohen allgemeinen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(18) Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Grundrechtecharta der Europäischen
Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, wie im Folgenden definiert, durch Angleichung der Gesetze,
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere
Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu
einem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes und dem Erreichen eines
hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie
zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können;

b) „Durchschnittsverbraucher“ der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
Verbraucher;

Drucksache 15/3056 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im
Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

d) „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien;

e) „Geschäftspraxis“ jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der
Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung,
Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und
Marketing eines Gewerbetreibenden;

f) „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die
Verwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte
Entscheidung zu treffen, erheblich zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

g) „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung, die das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert,
die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige
auf diesen Kodex verpflichten;

h) „Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene“ ein Verhaltenskodex, der es jedem
Gewerbetreibenden aus jedem Mitgliedstaat, der die Anforderungen des Kodex erfüllt,
erlaubt, sich ohne jede Diskriminierung an diesem Kodex zu beteiligen, und der geeignete
und wirksame Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung seiner Bestimmungen
enthält;

i) „Urheber eines Kodex“ jedes Rechtssubjekt, einschließlich einzelner Gewerbetreibender
oder Gruppen von Gewerbetreibenden, das für die Formulierung und Überarbeitung eines
Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle
diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

(j) „berufliche Sorgfalt“ das Maß an Fachkenntnissen und Sorgfalt, das den Erfordernissen
der im Binnenmarkt im Tätigkeitsbereich des Gewerbetreibenden üblichen Handelspraxis
entspricht.

(k) „ Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes “ jede kommerzielle Kommunikation,
welche die wesentlichen Eigenschaften des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die
den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den
Verbraucher dadurch dazu in die Lage versetzt, einen Vertrag zu schließen.

(l) „unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von
Druck ohne die Anwendung körperlichen Zwangs auf eine Weise, welche die Fähigkeit des
Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der
Begriffsbestimmung des Artikels 5, die vor und nach Abschluss eines auf ein
Produkt bezogenen Rechtsgeschäfts angewandt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/3056

2. Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Gültigkeit, das Zustandekommen
oder die Wirkungen eines Vertrages unberührt.

3. Diese Richtlinie lässt die Bestimmung der Art und Höhe des durch eine unlautere
Geschäftspraxis verursachten Schadens unberührt.

4. Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von
Produkten.

5. Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen
die Letzteren vor und sind auf die speziellen Aspekte der unlauteren
Geschäftspraktiken anzuwenden.

6. Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte
unberührt.

Artikel 4

Binnenmarkt

1. Gewerbetreibende haben sich auf dem durch diese Richtlinie angeglichenen Gebiet
lediglich an die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem sie
niedergelassen sind. Der Mitgliedstaat, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen
ist, sorgt für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie
angeglichenen Sachgebiet zusammenhängen, weder die Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs noch den freien Warenverkehr einschränken.

KAPITEL 2: UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

1. Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

2. Eine Geschäftspraxis gilt als unlauter, wenn

– sie dem Gebot der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht, und

– sie im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände das
wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder
an den sie sich richtet, in Bezug auf das jeweilige Produkt wesentlich
beeinflusst oder dazu geeignet ist.

3. Insbesondere gelten Geschäftspraktiken als unlauter, die

Drucksache 15/3056 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

a) irreführend oder

b) aggressiv

im Sinne der Definition dieser Richtlinie sind.

4. Anhang 1 enthält eine Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als
unlauter anzusehen sind.

ABSCHNITT 1: IRREFÜHRENDE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 6

Irreführende Handlungen

1. Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie in irgendeiner Weise,
einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Anwendung, den Durchschnittsverbraucher
dadurch tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung
veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte, dass sie ihn täuscht oder zu
täuschen geeignet ist in Bezug auf:

a) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken,
Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und
Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder
Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge,
Spezifikation, geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der
Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen
Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen
wurde;

b) Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder
indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des
Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

c) den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil;

d) die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder
einer Reparatur;

e) die Person, die Eigenschaften oder Rechte des Gewerbetreibenden oder seines
Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung,
Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche, kommerzielle oder
geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen;

f) Behauptungen über das Produkt, die der Gewerbetreibende nicht belegen kann;

g) die Rechte des Verbrauchers oder die Risiken, denen er sich möglicherweise
aussetzt.

2. Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter
Würdigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/3056

geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst
nicht getroffen hätte, und beinhaltet:

a) jegliche Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung,
die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen,
Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b) die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im
Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen
ist, sofern:

– es sich um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung
nachprüfbar ist, und

– Informationen über die Gewerbetreibenden, für die der Kodex gilt, und
über den Inhalt des Kodex öffentlich verfügbar sind; oder

c) die Nichteinhaltung einer gegenüber einer Behörde eingegangenen
Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie
abzustellen.

Artikel 7

Irreführendes Unterlassen

1. Als irreführend gilt eine Geschäftspraxis, bei der im konkreten Fall unter Würdigung
aller tatsächlichen Umstände wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der
durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
Geschäftsentscheidung treffen zu können, so dass sie einen Durchschnittsverbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die
er sonst nicht getroffen hätte.

2. Als Irreführung durch Unterlassen gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender
derartige wesentliche Informationen verbirgt oder auf unklare, unverständliche,
zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn der kommerzielle
Zweck der Geschäftspraxis nicht erkennbar ist.

3. Bei Geschäftspraktiken vor einer kommerziellen Transaktion kann ein irreführendes
Untelassen nur auftreten, falls der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes
auffordert. Im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gelten folgende
Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen
ergeben:

a) die wichtigsten Merkmale des Produkts;

b) Handelsname des Gewerbetreibenden und gegebenenfalls Handelsname des
Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle
zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen
diese Gebühren vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden können,
die Tatsache, dass zusätzliche Gebühren anfallen können;

Drucksache 15/3056 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum
Umgang mit Beschwerden, falls dieses von den Erfordernissen der beruflichen
Sorgfalt abweicht;

e) für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht
beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

4. Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf
Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing gelten als wesentlich.

5. Anhang 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts, die Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle
Mitteilungen, Werbung oder Marketing festlegen.

ABSCHNITT 2: AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller
tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- bzw. Verhaltensfreiheit des
Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder
unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird und
dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche
Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung,
Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a) Zeitpunkt, Eigenart und Dauer des Einsatzes;

b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder
Verhaltensweisen;

c) die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von
solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers
beeinträchtigen, durch den Gewerbetreibenden, der damit die Entscheidung des
Verbrauchers in Bezug auf das Produkt bewusst beeinflusst;

d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit
denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner
vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den
Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen
Gewerbetreibenden zu wechseln;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/3056

e) Drohungen mit unzulässigen Handlungen.

KAPITEL 3: VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

Diese Richtlinie schließt die Kontrolle – die die Mitgliedstaaten fördern können – unlauterer
Geschäftspraktiken durch die Urheber nationaler Kodizes oder von Kodizes auf
Gemeinschaftsebne und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11
genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor
solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem
genannten Artikel zur Verfügung stehen.

KAPITEL 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

1. Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher für geeignete und wirksame
Möglichkeiten zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken und für die
Einhaltung dieser Richtlinie.

Diese Möglichkeiten müssen Rechtsvorschriften umfassen, die es Personen oder
Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der
Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, gestatten,

– gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder

– gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer
Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden
oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten
gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt
werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden
Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10
genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende
desselben Wirtschaftssektors oder gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten.

2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die
Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie

Drucksache 15/3056 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller
betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses für erforderlich
halten,

– die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein
geeignetes gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem die Einstellung dieser
unlauteren Geschäftspraktik angeordnet werden kann, oder

– falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre
Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes
gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem ein Verbot dieser Praxis angeordnet
werden kann,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
seitens des Gewerbetreibendes nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, daß die in Unterabsatz 1 bezeichneten
Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

– vorläufiger oder

– endgültiger

Wirkung getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu
entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden
Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung
unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige
Entscheidung angeordnet worden ist,

– die Veröffentlichtung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der
von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

– außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

3. Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a) so zusammengesetzt sein, daß ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen
werden kann;

b) über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer
Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu
können;

c) in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer
Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem
Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße
Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine ungerechtfertigte
oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft
werden kann.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/3056

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie
ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder
Verwaltungsbehörden

a) vom Gewerbetreibenden Belege für Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang
mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer
Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen
erscheint und

b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a)
verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der
Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderungen der Richtlinie 1984/450/EWG in der durch die Richtlinie 1997/55/EG
geänderten Fassung

Die Richtlinien 1984/450/EWG und 1997/55/EG werden hiermit wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und
deren Auswirkungen auf die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sowie die Festlegung der
Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die im
Zusammenhang mit ihrem Handelsgeschäft, Handwerk, Gewerbe oder Beruf stehen.“

3. Folgender Artikel 2 Absatz 4 wird eingefügt:

„Urheber eines Kodex“ jedes Rechtssubjekt, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder
Gruppen von Gewerbetreibenden, das für die Formulierung und Überarbeitung eines

Drucksache 15/3056 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle
diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.

4. Artikel 3a erhält folgende Fassung:

Artikel 3a

1. Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:

a) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung;

b) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

c) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere
Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder schlecht gemacht;

d) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der
gleichen Bezeichnung;

e) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen
eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in
unlauterer Weise aus;

f) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer
Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar.

5. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Konkurrenten für
geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und für
die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung. Diese Möglichkeiten müssen
Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem
nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der
Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

(a) gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder

(b) eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über
Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gegeben
sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die
Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von
Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben
Wirtschaftssektors oder gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/3056

6. In Artikel 6 Buchstabe a) wird die Formulierung „Beweise für die Richtigkeit von in der
Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“ ersetzt durch „Belege für die in der Werbung
enthaltenen Tatsachenbehauptungen“.

7. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten
oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der
Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 1997/7/EG [Vertragsabschlüsse im Fernabsatz]

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Unbestellte Waren

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von
jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder
unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als
Zustimmung gilt.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 1998/27/EG [Unterlassungsklagen]

Im Anhang der Richtlinie 1998/27/EG erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern (ABl. L … vom …, S. …)“.

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die
einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und sie
regen gegebenenfalls Gewerbetreibende und Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher
über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis [18 Monate nach Inkrafttreten der
Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon und von allen
späteren Änderungen in Kenntnis.

Drucksache 15/3056 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Sie wenden diese Bestimmungen ab [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/3056

Anhang 1: Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Irreführende Geschäftspraktiken

(1) Ein Gewerbetreibender behauptet, zu den Unterzeichnern eines
Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist;

(2) Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen
Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

(3) Es wird zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem
bestimmten Preis aufgefordert und es besteht hinreichender Grund für die
Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder
ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in
einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen
Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, das in Bezug auf das Produkt und
den Angebotspreis angemessen sind (Lockangebote);

(4) Der Gewerbetreibende fordert zur Abgabe eines Abgebotes zum Erwerb von
Produkten zu einem bestimmten Preis auf und:

a) weigert sich dann, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,
oder

b) weigert sich dann, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer
vertretbaren Zeit zu liefern, oder

c) macht dann das Produkt schlecht

d) oder führt dann ein fehlerhaftes Exemplar vor

in der Absicht, statt dessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-
Technik);

(5) Der Gewerbetreibende behauptet fälschlich, das Produkt werde nur eine sehr
kurze Zeit verfügbar sein, um so den Verbraucher zu einer sofortigen
Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine
informierte Entscheidung zu treffen;

(6) Dem Verbraucher wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende
Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer
anderen Sprache als derjenigen erbracht, die der Gewerbetreibende vor
Abschluss des Geschäfts in Kommunikationen mit dem Verbraucher verwendet
hat, ohne den Verbraucher vorher eindeutig hierüber aufzuklären bevor der
Verbraucher das Geschäft tätigt;

(7) Es wird behauptet, ein Produkt könne legal verkauft werden, obgleich dies
nicht der Fall ist;

(8) Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung
eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt,
ohne dass dies aus dem Inhalt eindeutig hervorgehen würde (als Information
getarnte Werbung);

Drucksache 15/3056 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(9) Es wird fälschlich behauptet, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder
seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kaufe;

(10) Es wird ein Schneeeballsystem zur Verkaufsförderung eingeführt, betrieben
oder gefördert, bei dem der Verbraucher eine Leistung erbringt für die
Möglichkeit, eine finanzielle Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch
die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch
den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist;

(11) Die im Anhang der Verordnung über Verkaufsförderung vorgeschriebenen
Informationen werden nicht erteilt oder es werden zur Erfüllung der
Anforderungen des Anhangs falsche, unklare oder zweideutige Angaben
gemacht;

(12) Der Begriff „Räumungsverkauf“ oder ähnliche Bezeichnungen werden
verwendet, der Gewerbetreibende beabsichtigt aber tatsächlich keine
Geschäftsaufgabe.

Aggressive Geschäftspraktiken:

(1) Es wird der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten
ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen.

(2) Bei lange währenden und/oder wiederholten persönlichen Besuchen in der
Wohnung des Verbrauchers wird dessen Aufforderung, die Wohnung zu
verlassen, nicht beachtet.

(3) Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über
Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien
geworben.

(4) Verbraucher, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere
Erkrankung aufgetreten ist, werden gezielt angesprochen, um ihnen ein
Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem Unglücksfall steht.

(5) Ein Verbraucher, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte,
wird aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als
relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, um so den
Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

(6) An Kinder gerichtete Werbung suggeriert diesen, ihre Akzeptanz unter
Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass ihre Eltern ihnen ein bestimmtes
Produkt kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Art. 16 der Richtlinie
89/552/EG, der die Fernsehwerbung gegenüber Kindern regelt43.

43 Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom
17.10.1989, S. 23), in der durch die Richtlinie 97/36 EG geänderten Fassung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/3056

(7) Der Verbraucher wird zur Bezahlung von Produkten aufgefordert, die der
Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte
Waren oder Dienstleistungen).

Drucksache 15/3056 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anhang 2 – Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Regelung der Bereiche
Werbung und kommerzielle Kommunikation

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz44

Artikel 3 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen45

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien46

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse47

Artikel 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel48

Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)49

Artikel 4 und Anhang des Vorschlags für eine Verordnung über die Verkaufsförderung im
Binnenmarkt

Artikel 4 der Richtlinie 20../…/EG [Vorschlag Verbraucherkredit50 (anstelle von Artikel 3 der
Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit51, geändert durch Richtlinie
90/88/EWG52 und Richtlinie 98/7/EG53)]

Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG54

Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für
Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte55

44 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
45 ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
46 ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
47 ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.
48 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
49 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
50 KOM (2002) 443 endg.
51 ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.
52 ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.
53 ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.
54 ABl. L 271 vom 9.1.2002, S. 16-24.
55 ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20-34.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/3056

Artikel 12 und 13 der Richtlinie [2002/92/EG] über Versicherungsvermittlung56

Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen57

[Artikel 18 des Vorschlags für eine Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen und geregelte
Märkte und zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 93/6/EWG und 2000/12/EG
(KOM(2002) 625 endg. – 2002/0269 (COD))]

Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung)58

Artikel 5, 7 und 8 des [geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (KOM(2002) 460 endg. – 2001/0117 (COD))]

56 ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
57 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1-51.
58 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1-23.

Drucksache 15/3056 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Tätigkeitsbereich: Verbraucherpolitik

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: RICHTLINIE ÜBER UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN IM
GESCHÄFTSVERKEHR ZWISCHEN UNTERNEHMEN UND VERBRAUCHERN

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

Entfällt.

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Keine.

2.2. Geltungsdauer:

Keine.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen
(finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

2004 2005 2006 2007 2008

2009
undFo

lge-
jahre

Insgesamt

VE

Zahlungs-
ermächtigungen

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

VE

Zahlungs-
ermächtigungen

Zwischensumme a+b

VE

Zahlungs-
ermächtigungen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/3056

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung
(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

VE/ZE

a+b+c insgesamt

VE

Zahlungs-
ermächtigungen

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen.

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben Neu mit EFTA-
Beteiligung

Beteiligung von
Beitrittsländern

Rubrik der
finanziellen

Vorausschau

Entfällt

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 EGV

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Entfällt.

5.1.1. Ziele

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts

Entfällt.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Entfällt.

Drucksache 15/3056 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten
Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die
Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern.)

6.1.1. Finanzielle Intervention

Entfällt.

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben

(Verpflichtungsermächtigungen)

Entfällt.

6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu
Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)59

Entfällt.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Zur Durchführung der Maßnahme
einzusetzendes Personal: vorhandene

und/oder zusätzliche Ressourcen

Beschreibung der Aufgaben, die im
Zuge der Durchführung der

Maßnahme anfallen
Art der Mitarbeiter

Zahl der
Dauerplanstellen

Zahl der Planstellen
auf Zeit

Ins-
gesamt

Beamte oder

Bedienstete auf

Zeit

A

B

C

Sonstige
Humanressourcen

Insgesamt

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

Art der Humanressourcen Betrag (in Mio. €) Berechnungsweise*

Beamte

Bedienstete auf Zeit

59 Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/3056

Sonstige Humanressourcen

(Angabe der Haushaltslinie)

Insgesamt

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)
Beträge (in Mio. €) Berechnung

Gesamtzuweisung (Titel A7)

A-701 – Dienstreisen

A-7030 – Sitzungen

A-7031 – obligatorische Ausschüsse (1)

A-7032 – nicht obligatorische Ausschüsse (1)

A-7040 – Konferenzen

A-705 – Untersuchungen und Konsultationen

Sonstige Ausgaben (im Einzelnen anzugeben)

Informationssysteme (A-5001/A-4300)

Andere Ausgaben – Teil A (im einzelnen anzugeben)

Insgesamt

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II)

Entfällt

Entfällt

Entfällt

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

Entfällt.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Entfällt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt.

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