BT-Drucksache 15/30

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)

Vom 5. November 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 15/30
15. Wahlperiode 5. 11. 2002

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Peter Götz, Dr. Michael Meister, FriedrichMerz, Gerda Hasselfeldt,
Ilse Aigner, Dietrich Austermann, Norbert Barthle, Otto Bernhardt, Jochen Borchert,
Manfred Carstens (Emstek), Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Albrecht Feibel,
Klaus-Peter Flosbach, Herbert Frankenhauser, Jochen-Konrad Fromme,
Hans-Joachim Fuchtel, Susanne Jaffke, Bartholomäus Kalb, Steffen Kampeter,
BernhardKastner,ManfredKolbe,Dr.Michael Luther,HansMichelbach,Dr.GerdMüller,
StefanMüller (Erlangen), Eduard Oswald, Kurt J. Rossmanith, Peter Rzepka, Norbert
Schindler, Heinz Seiffert, Christian Freiherr von Stetten, Thomas Strobl (Heilbronn),
Antje Tillmann, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)

A. Problem
Stärkung der Kommunalfinanzen.

B. Lösung
Absenkung der Vervielfältiger für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage
auf die vor in Kraft treten des Steuersenkungsgesetzes maßgeblichen Werte.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Rechnungs-
jahren 2003 bis 2006 (auf der Basis der Steuerschätzung vom Mai 2002) die
nachfolgenden Auswirkungen:

Der Vollzugsaufwand ist nicht bezifferbar.

Gebietskörper-
schaften

Steuermehr( +) / Steuermindereinnahmen (-) in Mio.
Euro in den Rechnungsjahren

2003 2004 2005 2006
Bund –1 135 –1 313 –1 354 –1 190
Länder –1 135 –1 313 –1 354 –1 190
Gemeinden 2 270 2 626 2 708 2 380
Insgesamt 0 0 0 0

Drucksache 15/30 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/30

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001
(BGBl I S. 482), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 2166), wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesvervielfältiger beträgt ab dem Jahr 2003
19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen beträgt ab dem Jahr 2003 25 vom
Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder
beträgt ab dem Jahr 2003 54 vom Hundert.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Berlin, den 5. November 2002
Peter Götz
Dr. Michael Meister
Friedrich Merz
Gerda Hasselfeldt
Ilse Aigner
Dietrich Austermann
Norbert Barthle
Otto Bernhardt
Jochen Borchert
Manfred Carstens (Emstek)
Leo Dautzenberg
Georg Fahrenschon
Albrecht Feibel
Klaus-Peter Flosbach
Herbert Frankenhauser
Jochen-Konrad Fromme
Hans-Joachim Fuchtel
Susanne Jaffke

Bartholomäus Kalb
Steffen Kampeter
Bernhard Kastner
Manfred Kolbe
Dr. Michael Luther
Hans Michelbach
Dr. Gerd Müller
Stefan Müller (Erlangen)
Eduard Oswald
Kurt J. Rossmanith
Peter Rzepka
Norbert Schindler
Heinz Seiffert
Christian Freiherr von Stetten
Thomas Strobl (Heilbronn)
Antje Tillmann
Klaus-Peter Willsch
Elke Wülfing

Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 15/30 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000
wurde die Gewerbesteuerumlage stufenweise erhöht. Diese
Erhöhung sollte eine angemessene Beteiligung der Gemein-
den an der Finanzierung der Nettoentlastungen der Unter-
nehmenssteuerreform sicherstellen. Die Finanzposition der
Gemeinden sollte sich gleichwohl im Vergleich zu Bund
und Ländern nicht verschlechtern.
Die tatsächliche Entwicklung der Gewerbesteuer zeigt je-
doch ein anderes Bild. Die Gemeinden verzeichnen teil-
weise dramatische Einbrüche bei der Gewerbesteuer. Bun-
desweit sind im Jahr 2001 die Einnahmen aus der Gewerbe-
steuer um 9,2 % zurückgegangen. In Einzelfällen waren
Rückgänge von 50 % und mehr zu verzeichnen. Nach den
Annahmen der Steuerschätzung vom Mai 2002 soll die Ge-
werbesteuer 2002 bundesweit um 1,3 % und 2003 um 4,8 %
steigen. Tatsächlich setzt sich jedoch der Rückgang des Ge-
werbesteueraufkommens weiter fort. Bundesweit ist das
Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden im ersten Vier-
teljahr 2002 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeit-
raum nochmals um 11,2 % gesunken.
Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die im Gesetzge-
bungsverfahren prognostizierten Mehreinnahmen der Ge-
meinden nicht eintreten. Außerdem ist mit dem Verzicht auf
die Anpassung der Branchen-Abschreibungstabellen eine
der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Steuersenkungsge-
setzes aufgegeben worden. Damit ist die Geschäftsgrund-
lage für die Anhebung der Gewerbesteuerumlage entfallen.
Zur Stärkung der finanziellen Lage der Gemeinden ist des-
halb eine sofortige Rücknahme der mit dem Steuersen-
kungsgesetz in Kraft getretenen Erhöhung der Gewerbe-
steuerumlage geboten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gemeindefinanz-

reformgesetzes)
Nachdem finanzierende Maßnahmen der Unternehmens-
steuerreform nicht voll umgesetzt worden sind und prognos-
tizierte Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer für die
Kommunen nicht eintreten, ist die Anhebung der Gewerbe-
steuerumlage rückgängig zu machen. Der Vervielfältiger
zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage wird ab dem
Jahr 2003 auf den Stand vor In-Kraft-Treten des Steuersen-
kungsgesetzes zurückgeführt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderung soll zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.

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