BT-Drucksache 15/2993

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2251- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG)

Vom 28. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2993
15. Wahlperiode 28. 04. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2251 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-,
Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz – HRegGebNeuOG)

A. Problem
Die Kostenordnung (KostO) sieht für Eintragungen in das Handels- und das
Partnerschaftsregister gegenstandswertbezogene Gebühren vor. Mit Urteil vom
2. Dezember 1997 (Fantask-Entscheidung) hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) indes zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni
1985 geänderten Fassung entschieden, dass sich die Gebühren für Eintragungen
in das Handels- und das Partnerschaftsregister, soweit sie Kapital-, Personen-
handels- oder Partnerschaftsgesellschaften betreffen, an den dafür tatsächlich
getätigten Aufwendungen zu orientieren haben. Auf den Gegenstandswert
bezogene Gebühren seien dagegen als indirekte Steuern auf Kapitalansamm-
lungen anzusehen und verstießen damit gegen Gemeinschaftsrecht. Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für die nach der ge-
nannten Entscheidung notwendig gewordene Umstellung von bisher wertbezo-
genen auf aufwandsbezogene Gebühren in Handels- und Partnerschaftsregister-
sachen geschaffen werden. Die nicht mehr zeitgemäße Gebührenfreiheit für
Eintragungen in das Genossenschaftsregister soll entfallen. Handelsregisterein-
tragungen dauern in Deutschland – gemessen an den Verhältnissen in anderen
europäischen Ländern – zu lange. Es soll daher sichergestellt werden, dass das
Registergericht spätestens innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung
den Antragsteller substanziell und damit in einer das Verfahren fördernden
Weise zu bescheiden hat. Die gerichtliche Verfügung soll das Eintragungs-
verfahren entweder bereits abschließen oder unter Setzung einer Frist auf be-
stehende Eintragungshindernisse hinweisen. Eine bloße Eingangsbestätigung
soll dagegen nicht genügen.

B. Lösung
Die Aufwandsbezogenheit macht im Hinblick auf die steten Veränderungen der
zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren häufige Anpassungen der Gebühren
erforderlich. Eine jeweils vorzunehmende Änderung der Kostenordnung – und

Drucksache 15/2993 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

damit eines formellen Gesetzes – wäre aber zu aufwändig und zu langwierig.
Deshalb sollen die Gebühren durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz bestimmt werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das
Ziel einer schnelleren Erledigung der Anmeldungen zum Handelsregister soll
durch eine Änderung von § 25 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung (HRV)
erreicht werden.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2993

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2251 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 28. April 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/2993 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-,
Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz – HRegGebNeuOG)
– Drucksache 15/2251 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-

und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz –

HRegGebNeuOG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-

und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz –

HRegGebNeuOG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden
sind.“

2. Die §§ 26, 26a und 27 werden aufgehoben.
3. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Sonstige Anmeldungen zu einem Register,

Eintragungen in das Vereinsregister,
Beurkundung von sonstigen Beschlüssen

Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für
Eintragungen in das Vereinsregister und bei der Beur-
kundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich der Ge-
schäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a und 41b blei-
ben unberührt.“

4. § 31a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht, hat
Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei seiner
Kostenberechnung zu einem Abweichen des Geschäfts-
werts vom Einheitswert geführt haben und für die von
dem Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung
sind.“

5. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 313 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2993

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
5. u n v e r ä n d e r t6. Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41c eingefügt:

㤠41a
Geschäftswert bei Anmeldungen

zum Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsre-

gister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzu-
tragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener
Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der

Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmig-
tes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;

2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Ge-
genseitigkeit;

3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktien-
gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien über
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis

221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die
genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss
über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer
der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich;

b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis
240 des Aktiengesetzes);

5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maß-
gebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hin-
zuzurechnen sind 25 000 Euro für den ersten und
12 500 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden
Gesellschafter;

6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines
Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfol-
ger eines anderen, ein bisher persönlich haftender
Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger
Kommanditist als persönlich haftender Gesellschaf-
ter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage
maßgebend;

7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditein-
lage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Ge-

schäftswert nach den Absätzen 3 bis 6.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-

dung
1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro;
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesell-

schaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als
zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den drit-
ten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils
12 500 Euro;

3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetz-
buchs) 50 000 Euro.

Drucksache 15/2993 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge-

schäftswert, wenn diese
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, ein Prozent des ein-

getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens
25 000 Euro;

2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-
trifft, 50 000 Euro;

3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000
Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als
zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als
Wert 12 500 Euro für jeden eintretenden und aus-
scheidenden Gesellschafter anzunehmen;

4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person
(§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro.
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung,

so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den Ab-
sätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes. Hat das Unterneh-
men mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für
jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1
bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetrage-
nen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der Anmel-
dung der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen
sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehen-
den Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil

sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um
eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen
keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Ge-
schäftswert 3 000 Euro.

§ 41b
Geschäftswert bei Anmeldungen

zum Partnerschaftsregister
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt

§ 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft
Anwendung findet, entsprechend.

§ 41c
Beschlüsse von Organen
bestimmter Gesellschaften

(1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von
Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-
ten, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder
juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs),
deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind

mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden
oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei
Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des
übergehenden Aktivvermögens maßgebend.
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse

beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. Dies gilt auch,
wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen.
Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüs-
sen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als
ein Beschluss.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2993

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

6. § 79 wird wie folgt gefasst:
㤠79

Gebühren für Eintragungen in das Handels-,
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister

(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbe-
wahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister
einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntma-
chung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem
Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.

(2) u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
㤠79a

Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch

Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Gebühren für Eintragungen in das Han-
dels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
meldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegen-
nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels-
oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterla-
gen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder
Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz. Die
Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amts-
handlungen entfallenden durchschnittlichen Personal-
und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch
durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf die für die
entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren
bestimmt werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen
entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der
Höhe der für andere Eintragungen festzusetzenden Ge-
bühren berücksichtigt werden.

(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 be-
zeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung
mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Fall
mehr als 500 000 Euro.“

7. § 79 wird wie folgt gefasst:
㤠79

Gebühren für Eintragungen in das Handels-,
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister

(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts-
oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme
oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbe-
wahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister
einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntma-
chung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem
Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben. Anlage I
Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßi-
gungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996
(BGBl. I S. 604) und Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937) sind in dem in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme,

Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und
der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder
Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ist
das einreichende Unternehmen verpflichtet.“

8. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
㤠79a

Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch

Rechtsverordnung Gebühren für Eintragungen in das
Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,
für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
meldungen sowie für die Entgegennahme, Prüfung und
Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschafts-
register einzureichenden Unterlagen und für die Be-
kanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen
nach dem Umwandlungsgesetz. Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallen-
den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Ge-
bühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung
von Anmeldungen können jedoch durch pauschale Ab-
oder Zuschläge auf die für die entsprechenden Eintra-
gungen zu erhebenden Gebühren bestimmt werden. Die
auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal-
und Sachkosten können bei der Höhe der für andere
Eintragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt
werden.

Drucksache 15/2993 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) entfällt

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 162 werden in der Überschrift die Wörter „im
Land Berlin“ gestrichen.

(2) Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.“

9. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
10. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anmeldungen und Anträge“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Der Absatz 2 wird aufgehoben.

11. § 88 wird wie folgt gefasst:
㤠88

Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren
(1) Für Löschungen nach den §§ 159 und 161 des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen
eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 141 bis
144, § 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Wi-
derspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder
§ 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen
Gebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Verwerfung
oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zu-
rückweisung des Widerspruchs. Der Geschäftswert be-
stimmt sich nach § 30 Abs. 2.“

12. Nach § 131b wird folgender § 131c eingefügt:
㤠131c

Beschwerden in bestimmten Registersachen
(1) Für das Verfahren über Beschwerden gegen Ent-

scheidungen, die sich auf solche Tätigkeiten des Regis-
tergerichts beziehen, für die Gebühren aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 79a zu erheben sind, wird das
Doppelte der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverord-
nung für die Zurückweisung der Anmeldung vorgese-
hen ist, wenn die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen, wird das Doppelte der
Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für die
Zurückweisung dieses Teils der Anmeldung vorgesehen
ist.

(2) Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor
eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird das Dop-
pelte der Gebühr erhoben, die in einer Rechtsverord-
nung nach § 79a für die Zurücknahme der Anmeldung
vorgesehen ist. Wird die Beschwerde nur teilweise zu-
rückgenommen, wird das Doppelte der Gebühr erho-
ben, die in der Rechtsverordnung für die Zurücknahme
dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2993

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
13. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt:

㤠164
Zusätzliche Übergangsvorschriften

aus Anlass des Inkrafttretens
des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes

(1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechts-
verordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für alle
eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden Eintra-
gungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind
der Höhe nach durch die in dieser Rechtsverordnung be-
stimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit diese an ihre
Stelle treten. Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel
III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungs-
satz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I
S. 604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet bis zum 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit Ansprüche auf Rückerstattung von
Gebühren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechts-
verordnung bereits verjährt sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 geltenden
Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die
auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen. Rück-
erstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zahlungen be-
ruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kostenansatzes ge-
leistet worden sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kostenan-
satz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.“

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

13. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:
㤠163

Zusätzliche Übergangsvorschriften
aus Anlass des Inkrafttretens

des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes
(1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechts-

verordnung nach § 79a fällig gewordenen Gebühren für
alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden
Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsre-
gister sind der Höhe nach durch die in dieser Rechtsver-
ordnung bestimmten Gebührenbeträge begrenzt, soweit
diese an ihre Stelle treten. Dabei sind die Maßgaben in
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung
mit der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom
15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 28. Feb-
ruar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet bis zum Inkrafttreten
einer Rechtsverordnung nach § 79a entsprechend anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprü-
che auf Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits ver-
jährt sind.

(2) Rückerstattungsansprüche, die auf der Gebühren-
begrenzung nach Absatz 1 beruhen, können nur im
Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei
denn, die dem Rückerstattungsanspruch zugrunde lie-
gende Zahlung erfolgte aufgrund eines vorläufigen
Kostenansatzes. Eine gerichtliche Entscheidung über
den Kostenansatz steht der Einlegung einer Erinnerung
insoweit nicht entgegen, als der Rückerstattungsan-
spruch auf der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 be-
ruht.

(3) § 17 Abs. 2 findet in der ab [Einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 2] geltenden Fassung
auf alle Rückerstattungsansprüche Anwendung, die auf
der Gebührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen.
Rückerstattungsansprüche nach Absatz 1, die auf Zah-
lungen beruhen, die aufgrund eines vorläufigen Kosten-
ansatzes geleistet worden sind, verjähren frühestens in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
endgültige Kostenansatz dem Kostenschuldner mitge-
teilt worden ist.“

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Handelsgesetzbuch
Artikel 45 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-

setzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 15/2993 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung der Handelsregisterverordnung

§ 25 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche
und Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist
spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung bei
Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintra-
gung in das Handelsregister unvollständig oder steht der
Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hin-
dernis entgegen, so hat der Richter innerhalb derselben Frist
zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten
bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unver-
züglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die
erforderlichen Bekanntmachungen.“

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 7 (§ 79a der Kostenordnung) tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setz am [einsetzen: erster Tag des fünften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt ge-
ändert:
Die Wörter „und für die Eintragung in das Handelsre-
gister“ werden gestrichen und die Angabe „§ 26 Abs. 1
Nr. 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 41a Abs. 1
Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Einrichtung

und Führung des Handelsregisters
§ 25 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung und

Führung des Handelsregisters in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Richter verfügt auf die Anmeldung zur Eintra-
gung, auf Gesuche und Anträge. Die Eintragungsverfügung
hat spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung
bei Gericht zu erfolgen, wenn alle Voraussetzungen dafür
vorliegen. Steht der Eintragung ein behebbares oder ein un-
behebbares Hindernis entgegen, entscheidet der Richter in-
nerhalb derselben Frist durch Zwischenverfügung oder
durch Ablehnungsverfügung. Er entscheidet auch über die
erforderlichen Bekanntmachungen.“

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Handelsregister-

verordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 125
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 7 (§ 79a der Kostenordnung) tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setz am [einsetzen: erster Tag des zweiten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2993

Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Andrea Voßhoff, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/2251 in seiner 88. Sitzung am 29. Januar 2004 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
auf Drucksache 15/2251 in seiner 50. Sitzung am 11. Feb-
ruar 2004 beraten und einstimmig beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschussdruck-
sache 15 (6) 67 des Rechtsausschusses anzunehmen.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 45. Sitzung
am 28. April 2004 abschließend beraten und einstimmig be-
schlossen, dem Plenum zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.
Im Ausschuss bestand Einvernehmen darüber, dass die auf-
grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus
dem Jahr 1997 erforderliche Umstellung der Gebühren-
erhebung in Handels- und Partnerschaftsregistersachen
durch den Gesetzentwurf sinnvoll und angemessen geregelt
werde. Auch die nicht durch das Urteil bedingten Änderun-
gen wie die Beschleunigung der Handelsregistereintragun-
gen und der Wegfall der Gebührenfreiheit von Eintragungen
in das Genossenschaftsregister seien vernünftig und zeitge-
mäß. Die Fraktion der CDU/CSU wies allerdings darauf
hin, dass das Parlament sich durch die Einräumung einer
Verordnungsermächtigung seiner Gesetzgebungsbefugnis in
diesem Bereich begebe. Das Bundesministerium der Justiz
versicherte, beim Erlass der Verordnung das erforderliche
Augenmaß walten zu lassen und den Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages zu informieren, sobald der Entwurf
der Verordnung dem Bundesrat zugeleitet werde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/2251 erläu-
tert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung auf
Drucksache 15/2251, S. 10 ff. verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 1 (alt)
Die Änderung kann entfallen, da sie bereits durch Artikel 4
Abs. 29 Nr. 5 des vom Deutschen Bundestag am 12. Feb-
ruar 2004 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes umgesetzt ist.
Zu den Nummern 7 (§ 79a) und 13 (§ 164)
Die Änderung berücksichtigt den Wegfall des in den neuen
Bundesländern aufgrund der Regelungen des Einigungsver-
trags zu gewährenden Abschlags in Folge der Änderung des
§ 162 der Kostenordnung durch Artikel 4 Abs. 29 Nr. 20
des vom Deutschen Bundestag am 12. Februar 2004 be-
schlossenen, aber noch nicht verkündeten Kostenrechts-
modernisierungsgesetzes.
Zu Nummer 12
Die Überschrift soll an die Änderung der Vorschrift durch
Artikel 4 Abs. 29 Nr. 20 des vom Deutschen Bundestag am
12. Februar 2004 beschlossenen, aber noch nicht verkündeten
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst werden.
Im Übrigen
Die übrigen Änderungen beruhen auf den Vorschlägen des
Bundesrates, denen die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat.

Berlin, den 28. April 2004
Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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