BT-Drucksache 15/2676

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/1471- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2676
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/1471 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

A. Problem
In den Richterdienstgesetzen der Länder wirken bislang nur Berufsrichterinnen
und -richter mit. Durch die Mitwirkung Externer lässt sich zum einen die Ak-
zeptanz richterdienstgerichtlicher Urteile in der Öffentlichkeit erhöhen. Zum
anderen entspricht es Wünschen der Anwaltschaft, die Besetzung der Richter-
dienstgerichte in etwa der Besetzung der Anwaltsgerichte, bei denen Berufs-
richterinnen und -richter mitwirken, anzugleichen.

B. Lösung
In § 77 DRiG, der die Besetzung der Richterdienstgerichte regelt, ist eine Öff-
nungsklausel für die Landesgesetzgebung aufzunehmen. Diese belässt den Län-
dern die Möglichkeit, das bisherige System beizubehalten.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Allein die Aufnahme einer Länderöffnungsklausel im Deutschen Richtergesetz
führt noch nicht zu unmittelbaren Kosten bei den Ländern. Wenn von der Öff-
nungsklausel seitens der Länder Gebrauch gemacht wird, können Kosten (Ent-
schädigung, Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten für ehrenamtliche
Richter) anfallen.

Drucksache 15/2676 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1471 – mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
In Artikel 1 werden in den neuen § 77 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes
die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze 4 bis 8 ersetzt:
„Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem
das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie kön-
nen nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei
der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsanwaltschaft an die
Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf-
stellt. Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechts-
anwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der
Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Das Präsi-
dium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vor-
schlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen An-
zahl von Rechtsanwälten enthalten. Das weitere Verfahren zur Bestellung der
anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtes bestimmt sich nach Landesrecht.“

Berlin, den 10. März 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Erika Simm
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2676

Bericht der Abgeordneten Erika Simm, Joachim Stünker, Ingo Wellenreuther
Jerzy Montag und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1471 in seiner 66. Sitzung am 16. Oktober 2003 in
erster Lesung beraten und zur Beratung dem Rechtsaus-
schuss überwiesen.

II. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 42. Sitzung
am 10. März 2004 abschließend beraten und einstimmig be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der obenstehenden Maßgabe zu empfehlen.
Die Fraktion der SPD erläuterte, dass es sich um eine Initi-
ative aus dem Bundesrat handele. Es solle eine Ermächti-
gung aufgenommen werden, dass zukünftig bei den Richter-
dienstgerichten auch die Anwälte beteiligt werden. Ferner
habe es einen Ergänzungsvorschlag aus dem Bundesminis-
terium der Justiz gegeben, der sich auf das Auswahlverfah-
ren beziehe. Es sei festzustellen, dass es sicherlich wichti-
gere Anliegen gebe. Im Gesetzentwurf sei die Unterstellung
enthalten, dass die Richter in der jetzigen Besetzung eine
„Kumpanei“ betreiben. Da es sich jedoch nur um eine Er-
mächtigung an die Landesgesetzgeber handele, solle man
der Regelung zustimmen. Offensichtlich sei diese Regelung
für die Intitiatoren in den Bundesländern sehr wichtig.
Die Fraktion der FDP teilte die Zurückhaltung, die in dem
Beitrag der Fraktion der SPD zum Ausdruck gekommen sei.
Die Argumentation, die zu diesem Entwurf geführt habe, sei
nicht überzeugend gewesen.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte dar, dass sowohl die An-
waltschaft als auch die Richterschaft den vorliegenden Ent-
wurf begrüße. Die geäußerten Bedenken, dass der Entwurf
einer „Kumpanei“ vorbeugen solle, seien nicht ersichtlich.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob – in Be-
zug auf die Ausführungen der Fraktion der SPD – hervor,
dass es spiegelbildlich in den Berufsgerichten der Rechts-
anwälte noch nie „Kumpanei“ gegeben habe, da in diesem
Gremium auch Richter tätig seien. Es sei kein Fehler, dass
eine Öffnung der Gerichte erfolge, wo über Fehlverhalten
von Richtern entschieden werde. In einer offenen demokra-
tischen Gesellschaft sei dies zu befürworten. Die zugrunde
liegende Idee sei somit gut und ausdrücklich zu begrüßen.

III.Zur Begründung der Beschlußempfehlung
1. Allgemeines
a) Derzeitige Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Kosten-

rechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) (geplant:
1. Juli 2004):

Der vorliegende Entwurf löst nach geltender Rechtslage
Kosten aus.
Nach § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-
amtlichen Richter vom 26. Juli 1957, zuletzt geändert durch
Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I

S. 981) – EhrRiEG –, sind ehrenamtliche Richter bei den
ordentlichen Gerichten grundsätzlich zu entschädigen: Die
Dienstgerichte der Länder sind in die ordentliche Gerichts-
barkeit eingegliedert. Nach § 14 Satz 2 EhrRiEG bleiben die
Bestimmungen über die Entschädigung von ehrenamtlichen
Richtern bei Dienstgerichten – sofern solche Bestimmungen
existieren – allerdings unberührt. Sofern demnach in den
Ländern keine Sonderbestimmungen im Sinne von § 14
Satz 2 EhrRiEG existieren, wären nach geltendem Recht eh-
renamtliche Richter aus der Anwaltschaft für ihre Tätigkeit
bei den Richterdienstgerichten der Länder nach dem
EhrRiEG zu entschädigen. Da die Länder derzeit aber keine
ehrenamtlichen Richter bei den Dienstgerichten haben, be-
stehen folglich auch keine Sonderregelungen. Es bleibt den
Ländern überlassen zu prüfen, ob sie bei Umsetzung der
Öffnungsklausel hinsichtlich der Entschädigung von ehren-
amtlichen Richtern bei Dienstgerichten eine Sonderrege-
lung treffen.
b) Nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Kostenrechtsmo-

dernisierungsgesetzes sind ehrenamtliche Richter von
der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz (JVEG) ausgenommen:

Artikel 2 KostRMoG umfasst das Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind
die ehrenamtlichen Richter bei Dienstgerichten von der Ent-
schädigungspflicht ausgenommen. Auch hier bleibt es den
Ländern überlassen, etwa in Anlehnung an § 103 Abs. 4
Satz 2 BRAO, die Erstattung von Fahrt- und Übernach-
tungskosten für ehrenamtliche Richter zu regeln.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden wird lediglich die vom Rechtsausschuss be-
schlossene Änderung gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird
auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 15/1471,
S. 6 f. verwiesen.
Absatz 4 Satz 4 stellt sicher, dass auch die ehrenamtlichen
Mitglieder des Dienstgerichtes durch dessen Präsidium be-
stimmt werden. Für die Berufsrichter ergibt sich dies bereits
aus § 77 Abs. 3 Satz 1 DRiG. Die Bestellung aller Dienst-
richter durch die Präsidien findet ihre Rechtfertigung in dem
engen Zusammenhang, in dem die Verfahren (traditionell)
mit der Unabhängigkeit der Richter stehen. Dass auch die
anwaltlichen Mitglieder durch das Präsidium bestellt wer-
den, soll sicherstellen, dass der Einfluss der Exekutive auf
diese Verfahren in engen Grenzen gehalten wird. Trotz der
Bindung an die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechts-
anwaltskammer (Satz 5) verbleibt das Letztentscheidungs-
recht durch die dem Präsidium vorbehaltene Auswahl aus
der Vorschlagsliste beim Dienstgericht. Das Präsidium des
Dienstgerichtes erhält durch die Befugnis zur Personalaus-
wahl lediglich zusätzliche Kompetenzen. Satz 6 ist der Vor-
schrift des § 103 Abs. 3 Satz 1 BRAO nachgebildet und re-
gelt Fälle, in denen in einem Land mehrere Rechtsanwalts-
kammern eingerichtet sind.

Drucksache 15/2676 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Berlin, den 10. März 2004
Erika Simm
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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