BT-Drucksache 15/2495

Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Vom 10. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2495
15. Wahlperiode 10. 02. 2004

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Dietrich Austermann, Ilse
Aigner, Norbert Barthle, Otto Bernhardt, Jochen Borchert, Manfred Carstens
(Emstek), Leo Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Albrecht Feibel, Klaus-Peter
Flosbach, Herbert Frankenhauser, Jochen-Konrad Fromme, Hans-Joachim
Fuchtel, Susanne Jaffke, Steffen Kampeter, Bartholomäus Kalb, Bernhard Kaster,
Volker Kauder, Norbert Königshofen, Manfred Kolbe, Dr. Michael Luther, Hans
Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Kurt J. Rossmanith, Peter Rzepka, Norbert
Schindler, Georg Schirmbeck, Christian Freiherr von Stetten, Antje Tillmann,
Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Arbeitgebers
aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

In jüngster Zeit kommt es vermehrt vor, dass öffentliche Arbeitgeber aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden. Die VBL
wird nach dem Umlagesystem geführt, d. h. die beteiligten Arbeitgeber zahlen
für ihre Mitarbeiter monatliche Umlagen, die entweder pauschal und/oder
individuell als Arbeitslohn versteuert werden (vgl. § 40b Einkommensteuer-
gesetz). Die Höhe der Umlagen bemisst sich nach dem Finanzbedarf der VBL
für die laufenden Leistungen und ist maßgeblich für die Höhe der Versorgungs-
bezüge im Versorgungsfall.
Bei einem Ausstieg müssen die Arbeitgeber nach der Satzung der VBL (§ 23)
einen versicherungsmathematisch errechneten Gegenwert bezahlen, damit auch
nach dem Ausscheiden die Zahlungsverpflichtungen aufgrund unverfallbarer
Anwartschaften gegenüber aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern erfüllt werden
können. Der Gegenwert entspricht dem Barwert der Zahlungsverpflichtungen
der VBL an die Mitarbeiter des ausscheidenden Arbeitgebers. In die Gegen-
wertsberechnung werden folgende Personengruppen mit unverfallbaren An-
wartschaften einbezogen:
– aktive Arbeitnehmer
– während des Beteiligungsverhältnisses ausgeschiedene Arbeitnehmer
– Versorgungsbezieher
– Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen.
Die Zahlung des Gegenwertes führt bei den betroffenen Arbeitnehmern nicht zu
einer Erhöhung ihrer Anwartschaften auf Versorgungsbezüge bzw. der laufen-
den Versorgungsleistungen.
Die Finanzbehörden sollen der Auffassung sein, dass der Gegenwert steuer-
pflichtig sei. Die Steuern wären dann in vollem Umfang des Gegenwerts von
den aktiven Arbeitnehmern des ausscheidenden Arbeitgebers zu zahlen.

Drucksache 15/2495 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele der Beteiligungsverträge mit der VBL wurden in den letzten drei

Jahren durch die Beteiligten gekündigt?
Waren diese alle so genannte Nettozahler?
Wie viele Beschäftigte waren davon betroffen?

2. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Beteiligte noch aus-
zuscheiden beabsichtigen bzw. wie viele Beteiligte entsprechende Anträge
bei den jeweils zuständigen Aufsichtsämtern des Bundes und der Länder ge-
stellt haben?

3. Welche Auswirkungen, insbesondere auf die Umlagenhöhe, werden voraus-
sichtlich die vollzogenen und noch beabsichtigten Austritte aus der VBL für
die verbleibende Umlagengemeinschaft haben?
Sind dadurch besondere Risiken, z. B. demographisch bedingte, abzusehen?

4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Beendigung der Beteiligungsvereinba-
rungen und Zahlung des Gegenwerts und den damit vollzogenenWechsel aus
der Umlagenfinanzierung in die Kapitaldeckung (Gegenwert geht auf das
Versorgungskonto II lt. VBL-Satzung) in steuerrechtlicher Hinsicht?

5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zahlung des Gegenwerts?
Handelt es sich bei der Gegenwertzahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn?

6. Wo liegt aus Sicht der Bundesregierung im Fall der Annahme von steuer-
pflichtigem Arbeitslohn der geldwerte Vorteil und der Zufluss an die Mit-
arbeiter?
Wird dabei ggf. ein Unterschied zwischen aktiven, während des Beteili-
gungsverhältnisses aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschiedenen Mit-
arbeitern und Versorgungsempfängern gesehen?

7. Wie werden nach Beendigung des Beteiligungsverhältnisses die Leistungen
der VBL im Versorgungsfall besteuert?

8. Wie wurde eine Gegenwertzahlung bei bereits erfolgten Austritten aus der
VBL in der Vergangenheit (Jahre vor 2001) steuerlich behandelt?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen auf die Zahlung einer
Steuerforderung vorab oder später verzichtet wurde?
Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Grund?

9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über bereits anhängige Klagen ge-
gen Steuerforderungen auf den Gegenwert vor?

Berlin, den 10. Februar 2004
Dr. Michael Meister
Heinz Seiffert
Dietrich Austermann
Ilse Aigner
Norbert Barthle
Otto Bernhardt
Jochen Borchert
Manfred Carstens (Emstek)
Leo Dautzenberg
Georg Fahrenschon
Albrecht Feibel
Klaus-Peter Flosbach

Herbert Frankenhauser
Jochen-Konrad Fromme
Hans-Joachim Fuchtel
Susanne Jaffke
Steffen Kampeter
Bartholomäus Kalb
Bernhard Kaster
Volker Kauder
Norbert Königshofen
Manfred Kolbe
Dr. Michael Luther
Hans Michelbach

Stefan Müller (Erlangen)
Kurt J. Rossmanith
Peter Rzepka
Norbert Schindler
Georg Schirmbeck
Christian Freiherr von Stetten
Antje Tillmann
Klaus-Peter Willsch
Elke Wülfing
Dr.AngelaMerkel,MichaelGlos undFraktion

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