BT-Drucksache 15/2440

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1687- Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 29. Januar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2440
15. Wahlperiode 29. 01. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1687 –

Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes

A. Problem
Das Überbrückungsgeld nach § 24 des Abgeordnetengesetzes soll einerseits als
fürsorgeähnliche Leistung den Hinterbliebenen von Abgeordneten des Deut-
schen Bundestages die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell
erleichtern, andererseits auch Bestattungskosten abdecken. Insoweit ist es dem
Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V und den Pauschalaufwendungen in
Todesfällen für Beihilfeberechtigte nach § 12 Beihilfeverordnung (BhV) ver-
gleichbar.
Das Sterbegeld wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung gänzlich aus dem Leistungskatalog des SGB V gestri-
chen. Die Beihilfeverordnung wurde entsprechend angepasst. Soweit die Abge-
ordneten beihilfeberechtigt oder freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kran-
kenkassen sind, gelten diese Änderungen unmittelbar auch für sie.
Zur wirkungsgleichen Übertragung der im Rahmen der Gesundheitsreform ein-
geleiteten Maßnahmen auf Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz soll
durch den Gesetzentwurf der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes um
1 050 Euro vermindert werden. Dieser Betrag entspricht als Bestattungskosten-
anteil der Höhe nach dem früheren Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom 1. Ausschuss beschlossenen Fassung,
die mehrere redaktionelle Änderungen sowie eine Regelung zum Zuschuss zur
Pflegeversicherung für Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz
enthält.
Einstimmigkeit im Ausschuss

Drucksache 15/2440 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

D. Kosten
Abhängig von der Zahl der Leistungsfälle beim Überbrückungsgeld sowie der
Anzahl der Versorgungsempfänger, deren Anspruch auf Zuschuss zum Pflege-
versicherungsbeitrag künftig entfallen wird, werden jährliche Minderausgaben
in noch nicht bezifferbarer Höhe erwartet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2440

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1687 mit geänderter Überschrift in der
aus der Anlage ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 29. Januar 2004

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Dr. Uwe Küster
Berichterstatter

Eckart von Klaeden
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Drucksache 15/2440 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes und eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bestattung“
gestrichen.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes
vermindert sich vom (einsetzen: Datum der Verkün-
dung des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Ände-
rung des Abgeordnetengesetzes und Zwanzigsten
Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetenge-
setzes) an um 1 050 Euro.“

2. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen, Unterstützungen“.

3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen
Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer
Anwendung der für Bundesbeamte geltenden
Vorschriften.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt“ die

Wörter „bei Mitgliedern des Bundestages“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetengesetzes
vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen“.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der am
1. April 2004 in Kraft tritt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2440

Bericht der Abgeordneten Dr. Uwe Küster, Eckart von Klaeden, Volker Beck (Köln)
und Jörg van Essen

A. Allgemeines
I.

Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eingebrachte Entwurf eines Vierundzwanzigsten
Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Druck-
sache 15/1687) ist vom Deutschen Bundestag in seiner
66. Sitzung am 16. Oktober 2003 in erster Beratung dem
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung (1. Ausschuss) zur Federführung und dem Innenaus-
schuss sowie dem Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen worden.
Der Innenausschuss hat denGesetzentwurf in seiner Sitzung
am28. Januar 2004beratenund einstimmigdem1.Ausschuss
empfohlen, der Vorlage in der aus der obigen Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung zuzustimmen.
In gleicher Weise hat der Rechtsausschuss in seiner Sit-
zung am 28. Januar 2004 beschlossen.
Der 1. Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sit-
zung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 29. Januar
2004 beraten und ihn in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung einstimmig angenommen.

II.
1. Der Gesetzentwurf bezieht sich auf § 24 des Abgeordne-

tengesetzes (AbgG), wonach den Hinterbliebenen eines
Abgeordneten des Deutschen Bundestages – und unter
bestimmten Voraussetzungen auch den Hinterbliebenen
eines ehemaligen Abgeordneten – ein so genanntes
Überbrückungsgeld gewährt wird, und zwar grundsätz-
lich in der Höhe einer Abgeordnetenentschädigung, ab
einer Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von
mehr als zwei Wahlperioden in Höhe von eineinhalb
Abgeordnetenentschädigungen. Das Überbrückungs-
geld dient einem doppelten Zweck: Zum einen – und in
erster Linie – ist es eine fürsorgeähnliche Leistung, die
den Hinterbliebenen die Umstellung auf die neuen
Lebensverhältnisse finanziell erleichtern soll. Insoweit
ist es den Leistungen vergleichbar, die auf Grund gesetz-
licher oder tarifvertraglicher Regelungen (z. B. § 18 Be-
amtVG, § 41 BAT, § 67 Nr. 6 SGB VI) in eben diesen
Fällen gewährt wird. Zum anderen dient das Über-
brückungsgeld aber auch der Abdeckung von Bestat-
tungskosten. Insoweit ist es dem Sterbegeld nach den
§§ 58, 59 SGB V und den Pauschalaufwendungen in
Todesfällen für Beihilfeberechtigte nach § 12 BhV ver-
gleichbar. Weil der Zuschuss zu den Bestattungskosten
(Sterbegeld) nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Gesundheitssystems aus dem Leistungskatalog des
SGB V gänzlich gestrichen und für Beihilfeberechtigte
eine wirkungsgleiche Anpassung der BhV vorgenom-
men wurde, gelten diese Regelungen unmittelbar auch
für Abgeordnete, soweit sie beihilfeberechtigt oder frei-
willige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind.
Zur wirkungsgleichen Übertragung der im Rahmen der
Gesundheitsreform eingeleiteten Maßnahmen auf Leis-

tungen nach dem Abgeordnetengesetz ist es ergänzend
notwendig, den Auszahlungsbetrag des Überbrückungs-
geldes um 1 050 Euro zu vermindern. Dieser Betrag ent-
spricht dem Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbe-
geld) nach den §§ 58, 59 SGB V, bevor es in zwei
Schritten erst halbiert und jetzt gänzlich abgeschafft
wurde. Auch Abgeordnete werden also künftig wie je-
dermann selbst Vorsorge für Bestattungsfälle treffen.

2. Zudem schlägt der 1. Ausschuss unter Übernahme eines
Änderungsantrags aller Fraktionen eine Änderung be-
züglich des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag
für Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetenge-
setz in einer gesetzlichen Versicherung sowie mehrere
redaktionelle Änderungen vor.

B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
Die vorgeschlagene Änderung von § 24 Abs. 1 Satz 4 ist als
redaktionelle Berichtigung notwendig, weil dort auch die
Gewährung des Überbrückungsgeldes an sonstige Personen,
die die Bestattungskosten getragen haben, geregelt ist. Mit
der Streichung der Wörter „oder der Bestattung“ wird ver-
deutlicht, dass das Überbrückungsgeld nach der Gesetzes-
änderung in keinem seiner Anwendungsfälle der Erstattung
von Bestattungskosten zu dienen bestimmt ist.

ZuArtikel 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a
Die Überschriften des sechsten Abschnitts und von § 27
werden analog den Beihilfevorschriften des Bundes neu ge-
fasst. Die Änderungen sind redaktioneller Natur.

ZuArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird analog den Beihilfevorschriften des
Bundes neu gefasst. Die Änderung ist redaktioneller Natur.

ZuArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe c
§ 27 Abs. 3 soll geändert werden. Ab dem 1. April 2004
müssen Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung
leisten und nicht mehr wie bisher den hälftigen Anteil der
gesetzlich vorgeschriebenen 1,7 Prozent. Gleiches soll auch
für ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene gel-
ten, sofern diese als Versorgungsempfänger nach dem Ab-
geordnetengesetz Mitglieder einer gesetzlichen Versiche-
rung sind. Ehemalige Abgeordnete und Hinterbliebene, die
eine private Pflegeversicherung wie Beamte abgeschlossen
haben und beihilfeberechtigt sind, werden unmittelbar
durch Änderungen der Beihilfevorschriften des Bundes
betroffen. Ein Änderungsbedarf im Abgeordnetengesetz
besteht daher für diesen Personenkreis nicht.

Drucksache 15/2440 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ZuArtikel 2
Die Überschrift von § 11 Europaabgeordnetengesetz wird
analog den Beihilfevorschriften des Bundes neu gefasst. Die
Änderung ist redaktioneller Natur.
ZuArtikel 3
Das Gesetz soll so schnell wie möglich in Kraft treten. Die
Streichung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für Ver-
sorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz in einer
gesetzlichen Versicherung soll hingegen zeitgleich mit der
entsprechenden Änderung für gesetzlich versicherte Rent-
ner in Kraft treten.

Berlin, den 29. Januar 2004
Dr. Uwe Küster
Berichterstatter

Eckart von Klaeden
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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