BT-Drucksache 15/2191

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1075- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmackmusterreformgesetz)

Vom 10. Dezember 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2191
15. Wahlperiode 10. 12. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1075 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts
(Geschmacksmusterreformgesetz)

A. Problem
Das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz) stammt aus dem Jahr 1876. Die in den Mitglied-
staaten geltenden unterschiedlichen Regelungen auf dem Gebiet des Ge-
schmacksmusterrechts erkannte die Europäische Kommission zu Beginn der
90er Jahre als Hindernis auf demWeg zu einem einheitlichen Binnenmarkt. Am
13. Oktober 1998 wurde die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen verab-
schiedet. Sie enthält für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle
wesentlichen Elemente des Geschmacksmusterrechts verbindliche Vorgaben
mit dem Ziel der Rechtsangleichung der nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten
und der Schaffung eines gemeinschaftsweit geltenden Geschmacksmuster-
rechts.

B. Lösung
Mit der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 98/71/EG in das nationale
Recht wird das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Muster und
Modellen durch das neue Geschmacksmustergesetz abgelöst. Zum Schutz
sichtbarer Ersatzteile im Kfz-Sektor ist der Europäischen Union bisher die Har-
monisierung noch nicht gelungen. Bis zur europaweiten einheitlichen Regelung
sieht der Gesetzentwurf die Beibehaltung des geltenden Rechts vor, wonach
Designschutz möglich ist. Die Entscheidung für die Beibehaltung des geltenden
Rechts beruht auf der Zusicherung der Automobilhersteller, dass sie den Wett-
bewerb im Ersatzteilhandel nicht beeinträchtigen und den freien Werkstätten
und dem freien Teilehandel durch Inanspruchnahme von Schutzrechten Markt-
anteile nicht streitig machen werden und somit das bisherige auskömmliche
Nebeneinander der Marktteilnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Annahme des Gesetzentwurfs mit einigen Maßgaben mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 15/2191 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Annahme des Gesetzes unter Einfügung einer Reparaturklausel.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2191

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1075 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 (Geschmacksmustergesetz) wird wie folgt geändert:

a) § 26 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und

Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmuster-
angelegenheiten, soweit nicht durchGesetz Bestimmungen darüber
getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der
Wiedergabe des Musters,

3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der
Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,

4. den Inhalt undUmfang einer der Anmeldung beigefügten Beschrei-
bung zur Erläuterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,
6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in

das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Bekanntmachung und

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des
Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der
Eintragung in das Register.“

bb) In Absatz 4 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:
„ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt über-
tragen.“

b) § 43 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürger-

lichen Gesetzbuches sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und
Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist,
unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen.“

c) § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt,

obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

d) § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht
zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.“

Drucksache 15/2191 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

e) In § 67 Abs. 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 31
Abs. 5“ ersetzt.

2. Artikel 2 (Änderung von Gesetzen) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) wird folgende Num-

mer 3 angefügt:
„3. In Nummer 13 wird die Angabe ‚und § 64 des Geschmacksmuster-

gesetzes‘ angefügt.“
b) Absatz 7 (Änderung des Patentgesetzes) wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-
zember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt gefasst:

⤠28
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und
den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in
Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen da-
rüber getroffen sind.‘

2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

‚Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkosten-
gesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 Patentkosten-
gesetz). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach
Einreichung der Anmeldung.‘

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ‚Absatzes 4 Satz 3‘ durch die
Angabe ‚Absatzes 3 Satz 3‘ ersetzt.

3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.

4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
‚Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustän-
digen Gericht eines anderen Landes übertragen.‘“

c) Absatz 8 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes) wird wie folgt gefasst:
„(8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

⤠6a
(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder aus-

ländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfin-
dung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten
seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von
diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall

in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bun-
desgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2191

(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ab-
lauf des 16.Monats nach demTag der erstmaligen Zurschaustellung der
Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen
Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritäts-

fristen nach § 6 Abs. 1 nicht.‘
2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

‚Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständi-
gen Gericht eines anderen Landes übertragen.‘

3. § 29 wird wie folgt gefasst:
⤠29

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und
den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in
Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestim-
mungen darüber getroffen sind.‘“

d) Absatz 9 (Änderung des Markengesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
‚1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des

Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht
durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,‘“.

2. Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.
e) Nach Absatz 14 wird folgender neue Absatz 15 eingefügt:

„(15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändertworden ist, wirdwie folgt gefasst:
‚(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung,

die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und

Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topographieangelegen-
heiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen
sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche
Patent- und Markenamt übertragen.‘“

f) Die bisherigen Absätze 15 bis 17 werden die Absätze 16 bis 18.
g) In dem neuen Absatz 16 (Änderung des Schriftzeichengesetzes) Nr. 2

Buchstabe c wird die Angabe „Im neuen Absatz 2 Satz 2“ durch die
Angabe „Im neuen Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

h) Nach dem neuen Absatz 18 wird folgender Absatz angefügt:
„(19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Drucksache 15/2191 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

‚Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen
Gericht eines anderen Landes übertragen.‘“

3. Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deut-
schen Patent- und Markenamt) Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden im Absatz 1 des Ge-

bührentatbestandes die Wörter ‚Geschmacksmuster- und Schriftzeichen-
urkunden‘ durch das Wort ‚Geschmacksmusterurkunden‘ ersetzt.“

4. In Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang) wird die Angabe
„des Artikels 1 § 26 dieses Gesetzes“ durch die Angabe „der Ermächtigung
des Patentkostengesetzes“ zu ersetzt.

5. Artikel 6 (Inkrafttreten) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Artikel 1 § 26, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1

bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 6a, Abs. 12 Nr. 5 sowie Abs. 14a treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft.“

Berlin, den 10. Dezember 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2191

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Günter Krings, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1075 in seiner 53. Sitzung am 26. Juni 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatendenAusschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 43. Sitzung am 10. Dezember 2003 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit den in der Beschlussempfehlung abgedruckten
Maßgaben zu empfehlen.
Der Ausschuss Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 27. Sitzung am
10. Dezember 2003 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme des Gesetzentwurfs mit den in der Be-
schlussempfehlung abgedruckten Maßgaben zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung
am 2. Juli 2003 beraten und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung durchzuführen. An der Anhörung am 24. Sep-
tember 2003 haben folgende Sachverständige teilgenom-
men:
Dr. Bertram Huber Bundesverband der Deutschen Indus-

trie e. V., Berlin
Susanne Lengyel Präsidentin des Verbandes Deutscher

Industrie-Designer e. V., Berlin
Ulrich May Leiter des Verbraucherschutzes

der Juristischen Zentrale des ADAC
e. V., München

Doris Müller Deutscher Industrie- und Handels-
kammertag e. V., Berlin

Dr. Gerhard Riehle Gesamtverband Autoteile-Handel
e. V., Ratingen

Dr. Ralf Scheibach Verband der Automobilindustrie
e. V., Frankfurt am Main

Ulrich Dilchert Zentralverband des Deutschen
Handwerks e. V., Berlin

Prof. Dr. Dr. h. c. Direktor des Max Planck-Instituts
Joseph Straus für Geistiges Eigentum,Wettbewerbs-

und Steuerrecht, München
Roland Stuhr Verbraucherzentrale Bundesverband

e. V., Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 26. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung
am 10. Dezember 2003 abschließend beraten. Der Aus-
schuss hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs mit den in der Beschlussempfehlung
aufgeführten Maßgaben zu empfehlen. Die von der Fraktion
der CDU/CSU und der Fraktion der FDP gestellten Ände-
rungsanträge wurden jeweils mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU bemängelte, dass dem Gesetz
eine Reparaturklausel fehle. In der Richtlinie werde die
Möglichkeit zur Einführung einer solchen Klausel aus-
drücklich eröffnet, wenn auch nicht vorgeschrieben. Die
Frage der Reparaturklausel, die in der Mehrheit der Länder,
die die Richtlinie bereits umgesetzt hätten, eingeführt wor-
den sei, sei aber die zentrale Frage des Gesetzentwurfs. Eine
Umsetzung der Richtlinie ohne eine Reparaturklausel, miss-
achte nicht nur die Interessen des Mittelstandes im Bereich
der Ersatzteilehersteller und des Ersatzteilehandels, sondern
auch die Interessen der Verbraucher.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte daher folgenden Ände-
rungsantrag:
1. Dem Artikel 1 (Gesetz über den rechtlichen Schutz von

Mustern und Modellen – Geschmacksmustergesetz –
GeschmMG) § 40 wird folgende Nr. 6 angefügt:
‚6. Handlungen, die darin bestehen, das Muster an ei-

nem Bauelement zu verwenden und zu benutzen, um
die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses so zu
ermöglichen, dass dessen ursprüngliche Erschei-
nungsform wieder hergestellt wird.‘

2. Artikel 1 § 67 wird gestrichen.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass diese Repara-
turklausel einen Kompromiss zwischen den Interessen der
Verbraucher auf der einen und den der Automobilindustrie
auf der anderen Seite darstelle. Der Antrag regele, dass der
Designschutz zwar zu akzeptieren sei, aber für Ersatzteile
eine Ausnahme gemacht werden müsse. Diese Ausnahme
sei erforderlich, da nur so verhindert werden könne, dass
sich das Monopol der Automobilindustrie, das auf dem
Neuwagenmarkt notwendig entstehe, auch auf den davon
abgrenzbaren und zu unterscheidenden Markt für Ersatzteile
ausdehne. Weiterhin sei diese Klausel im Sinne der Verbrau-
cher erforderlich, da diese einen Anspruch darauf hätten, die
Ersatzteile für Kraftfahrzeuge nicht nur von den Automobil-
herstellern als Monopolisten beziehen zu können. Die Not-
wendigkeit der Reparaturklausel werde auch nicht durch die
Versicherung des Verbandes der Automobilindustrie besei-
tigt, von ihren eingetragenen Rechten keinen übertriebenen
Gebrauch zu machen. Denn diese Zusicherung sei rechtlich

Drucksache 15/2191 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nicht verbindlich und könne für den betroffenen mittelstän-
dischen Wirtschaftszweig keine Planungssicherheit gewähr-
leisten. Die Fraktion der CDU/CSU betonte darüber hinaus,
dass die Einführung einer Reparaturklausel nicht die einzige
Möglichkeit sei, den beschriebenen Interessen des Mittel-
standes und der Verbraucher zu entsprechen. Denkbar wäre
auch, eine Lizenzgebühr vorzusehen oder den Designschutz
zu befristen. Hinzu komme, dass sich die Rechtspraxis in
den letzten Monaten insoweit verändert habe, als die Auto-
mobilindustrie vermehrt Prozessen begonnen habe. Auch
darin zeige sich, dass sie von den ihr zustehenden Rechten
auch Gebrauch mache. Es gelte daher, die mit der Umset-
zung der EU-Richtlinie eröffnete Chance, in diesem Bereich
eine Veränderung einzuführen, zu nutzen. Sollte das Gesetz
trotz der ablehnenden Haltung der Oppositionsfraktionen
verabschiedet werden, erwarte die Fraktion der CDU/CSU,
dass die Bundesregierung die Beachtung der vom Verband
der Automobilindustrie gegebenen Zusage kontrolliere und
Maßnahmen ergreife, wenn diese in der Praxis ignoriert
werden sollte.
Die Fraktion der FDP schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU an. Auch die Fraktion der FDP
würde dem guten und zeitgemäßen Gesetz gerne zustim-
men, vermisse jedoch eine Reparaturklausel und stellte
daher folgenden Änderungsantrag:
Artikel 1 (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern
und Modellen – Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)
§ 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
‚So lange die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parla-
mentes und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den recht-
lichen Schutz von Mustern und Modellen gemäß Artikel 18
dieser Richtlinie nicht geändert wird und etwaige Änderun-
gen nicht umgesetzt und nach deutschem Recht in Kraft ge-
treten sind, können Rechte aus einem Geschmacksmuster
nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die das
Muster benutzen, wenn
1. das Erzeugnis, für welches das Muster verwendet wird,

Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von des-
sen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt,
und

2. der Zweck Verwendung des Musters darin besteht, die
Reparatur des komplexen Erzeugnisses so zu ermög-
lichen, dass seine ursprüngliche Erscheinungsform wie-
derhergestellt wird.‘

Begründung:
I. Zweck der Regelung:
Durch die Änderung von § 67 Abs. 1 des Entwurfs für ein
Geschmacksmusterreformgesetz (GeschmMG-E) wird das
neue Geschmacksmusterrecht um eine so genannte „Repa-
raturklausel“ ergänzt. Diese Klausel garantiert einerseits
den Inhabern von Geschmacksmusterrechten einen uneinge-
schränkten Schutz des Designs von komplexen Erzeugnissen
einschließlich des Designs der sichtbaren Einzelteile sol-
cher Erzeugnisse. Andererseits wird die Ausdehnung dieses
Musterschutzes auf Ersatzteile ausgeschlossen. Dadurch
werden Monopole auf den nachgeordneten sekundären Er-
satzteilemärkten verhindert.

Die systematische Stellung der Reparaturklausel in den
Übergangsvorschriften des Geschmacksmusterrechtsrechts-
formgesetzes stellt klar, dass es sich hierbei insoweit nicht
um eine endgültige Regelung handelt, als die abschließende
Klärung der Ersatzteilfrage der Europäischen Rechtsent-
wicklung vorbehalten bleibt – vgl. Artikel 18 der Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern
und Modellen (Muster-RL).
II. Notwendigkeit der Regelung:
1. Der Regierungsentwurf weist in seiner Begründung zu

Recht darauf hin, dass die so genannte Ersatzteilfrage
von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das gilt vor
allem für den Kraftfahrzeug-Ersatzteilmarkt (Bundes-
tagsdrucksache 15/1075, S. 65). Mit dem Verzicht auf
eine Reparaturklausel zieht die Bundesregierung aus
ihrer zutreffenden Analyse jedoch den falschen Schluss,
und ohne eine Reparaturklausel bliebe das neue Ge-
schmacksmusterrecht ein Torso. Aus wettbewerbs- und
ordnungspolitischen Gründen, aber auch im Interesse
eines wirksamen Verbraucherschutzes sowie im Hinblick
auf die in anderen Regelwerken deutlich formulierte
gemeinschaftsrechtliche Zielsetzungen, den freien Teile-
handel zu gewährleisten, muss der Gesetzentwurf des-
halb um eine Reparaturklausel ergänzt werden.

2. Gegenstand des Schutzes durch das Geschmacksmuster-
recht ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder
von Teilen des Erzeugnisses, § 1 Nr. 1 GeschmMG-E.
Aus dieser Bestimmung, die mit Art. 1 Abs. lit. a Muster-
RL übereinstimmt, ergibt sich, dass sich der durch das
Geschmacksmusterrecht gewährte Schutz nicht auch auf
das jeweilige Produkt erstreckt. Insoweit ist ergänzend
auch auf § 3 Abs. 1 GeschmMG-E hinzuweisen – diese
Vorschrift kodifiziert den allgemein anerkannten Rechts-
satz, wonach ein Schutz dann ausscheidet, wenn das
jeweilige Produkt für den bestimmungsgemäßen Ge-
brauch nur in einer bestimmten Gestaltung denkbar ist,
weil die Gestaltung durch die Funktion bedingt ist. Das
Geschmacksmusterrecht gewährt also Formenschutz,
aber keinen Produktschutz.

3. Auf dem Primärmarkt für komplexe Erzeugnisse (z. B.
Kraftfahrzeuge) ist das Design ein wesentlicher Faktor
im Produktwettbewerb. Diesen Wettbewerb um die Form
will das Geschmacksmusterrecht schützen, und der
Schutz sichtbarer Teile komplexer Werke ist insoweit
selbstverständlich. Ganz anders verhält es sich demge-
genüber auf dem Sekundärmarkt für Ersatzteile. Karosse-
rieintegrierte und sonstige sichtbare Ersatzteile müssen
dem Original in Abmessung und Gestaltung genau ent-
sprechen („must match“), andernfalls sind sie für eine
Reparatur aus technischen und optischen Gründen unge-
eignet. Weil eine Designalternative aus diesem Grund
schlechthin ausgeschlossen ist, scheidet das Design auf
dem Sekundärmarkt als Wettbewerbsfaktor aus; ein Wett-
bewerb zwischen unterschiedlichen Gestaltungsvarian-
ten kommt anders als auf dem Primärmarkt nicht in Be-
tracht. Durch eine Ausdehnung des Musterschutzes auf
Ersatzteile würde der für das Primärprodukt gewährte
Formenschutz deshalb zu einem – vom Geschmacksmus-
terrecht nicht vorgesehen (s. o.) – vollständigen Produkt-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2191

schutz auf den nachgelagerten Märkten übersteigert. Die
zwingende Folge ist ein vollständiger Ausschluss des
Wettbewerbs auf dem Ersatzteilemarkt durch ein Mono-
pol auf diese Teile zugunsten der Schutzrechtsinhaber.

4. Die Muster-RL gestattet den Mitgliedstaaten in Bezug
auf den Schutz von Ersatzteilen in Artikel 14 ausdrück-
lich eine Änderung des bisher geltenden Rechts, sofern
diese Änderung eine weitere Liberalisierung des Han-
dels mit Ersatzteilen bewirkt – so genannte „freeze-plus-
Lösung“. Mit anderen Worten: Die Einführung einer
Reparaturklausel in das nationale Recht der Mitglied-
staaten entspricht ausdrücklich den gemeinschaftsrecht-
lichen Regelungszielen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten
hat von der Möglichkeit zur Schaffung einer Reparatur-
klausel bereits Gebrauch gemacht. Der Aufnahme einer
Reparaturklausel auch in das deutsche GeschmMG kann
mithin nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier-
bei um einen nationalen Alleingang handelte.

5. Dass die europäische Entwicklung auf eine umfassende
Liberalisierung des Ersatzteilehandels durch entspre-
chende designschutzrechtliche Bestimmungen hinaus-
läuft, ergibt sich auch aus der Geschmacksmusterver-
ordnung („Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom
12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacks-
muster“ (GeschmMVO)). Für das Gemeinschaftsge-
schmacksmuster enthält die GeschmMVO eine ausdrück-
liche Reparaturklausel in Artikel 110, dessen Absatz 1
unter anderem bestimmt: „Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu dieser
Verordnung in Kraft treten, besteht für ein Muster, das
als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses […] mit
dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komp-
lexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder
sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein
Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster.“ Aufgrund
dieser Vorschrift würden bei einem Verzicht auf eine Re-
paraturklausel im neuen deutschen Geschmacksmuster-
recht gleichartige Sachverhalte künftig unterschiedlich
zu beurteilen sein – je nachdem, ob das Muster als natio-
nales Geschmacksmuster in Deutschland oder als Ge-
meinschaftsgeschmacksmuster mit Geltung in der ge-
samten EU registriert wird. Dies würde eine erhebliche
Rechtsunsicherheit erzeugen und liefe dem Bestreben
nach gemeinschaftsweiter Harmonisierung des Ge-
schmacksmusterrechts zuwider. In der Ersatzteilefrage
würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Kon-
kurrenz zwischen dem deutschen Geschmacksmuster und
dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster führen. Eine der-
artige Rechtsunsicherheit und Rechtsspaltung kann
durch die gemeinschaftsrechtsfreundliche Entscheidung
zugunsten einer Reparaturklausel im deutschen Ge-
schmacksmusterrecht vermieden werden.

6. Im gemeinschaftsrechtlichen Kontext ist schließlich auch
auf die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraft-
fahrzeughandel („Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der
Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von verti-
kalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Ver-
haltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (GVO)) hinzuwei-
sen. Die GVO will unter anderem „einen wirksamen
Wettbewerb auf dem Markt für Instandsetzungs- und

Wartungsdienstleistungen“ schützen und „die Abschot-
tung dieses Marktes gegen unabhängige Werkstätten“
verhindern (Erwägungsgrund 26). Aus diesem Grunde
sollen unabhängige Werkstätten und Verbraucher sollen
„zwischen konkurrierenden Ersatzteilen wählen kön-
nen“ (Erwägungsgrund 24). Die GVO bestimmt deshalb
ausdrücklich, dass sich die Freistellung nicht auf Be-
schränkungen erstreckt, die den freien Ersatzteilehandel
beeinträchtigen (vgl. insbes. Artikel 4 Abs. 1 lit. j und
lit. k). Dieses unmissverständlich formulierte Ziel des
Gemeinschaftsrechts würde durch den Verzicht auf eine
Reparaturklausel im deutsche Geschmacksmusterrecht
und das dadurch zementierte Ersatzteilemonopol eben-
falls konterkariert.

7. Artikel 18 der Muster-RL sieht vor, dass die Ersatzteil-
frage auf Gemeinschaftsebene zu einem späteren Zeit-
punkt erneut aufgegriffen werden soll. Soweit der Ge-
schmMG-E nahe legt, dass es sich bei der Entscheidung
für oder gegen eine Reparaturklausel aufgrund dieser
Bestimmung jetzt lediglich um eine vorläufige Regelung
handelt, ist dies jedoch unzutreffend. Aufgrund der sich
aus den Bestimmungen der Muster-RL ergebenden Zeit-
spanne bis zu einer Neuregelung steht im Rahmen der
Geschmacksmusterrechtsreform tatsächlich keine Inte-
rimslösung an. Mit dem nach Artikel 18 Muster-RL vor-
gesehenen Bericht der Kommission ist realistisch nicht
vor dem Jahr 2007 zu rechnen. Das nachfolgende
Verfahren zum Erlass und zur Umsetzung einer neuen
Richtlinie wäre nicht vor Ende dieses Jahrzehnts ab-
geschlossen. Die jetzt zu treffende Regelung wird die
Ersatzteilefrage daher insoweit faktisch endgültig re-
geln, als eine spätere Neuregelung aus wirtschaftlichen
Gründen keinen Einfluss mehr auf den freien Ersatzteile-
handel habe wird, wenn der freie Ersatzteilehandel
durch den Verzicht auf eine Reparaturklausel jetzt nach-
haltig behindert und gefährdet wird.

8. Hinsichtlich des Handels mit Ersatzteilen für Kraftfahr-
zeuge hat die Automobilindustrie die freiwilligenZusiche-
rung abgegeben, dass sie von ihren Schutzrechten in Be-
zug auf Ersatzteile keinen Gebrauch machen und den
Wettbewerb im freien Ersatzteilehandel nicht beeinträch-
tigen werden. Auf diese Zusicherung verweist auch die
Bundesregierung zur Begründung ihrer Ablehnung einer
Reparaturklausel (Bundestagsdrucksache 15/1075, S. 27)
Eine derartige unverbindliche einseitige Verpflichtung
wird der Bedeutung des Ersatzteileschutzes gerade im
Kraftfahrzeugbereich jedoch nicht gerecht. Vor allem
aber ist eine solche Zusicherung nicht geeignet, eine Ent-
scheidung durch den Gesetzgeber zu ersetzen. Mit der
Entscheidung über die inhaltliche Reichweite gewerb-
licher Schutzrechte und deren Schranken werden zentrale
wettbewerbs- und ordnungsrechtliche Weichen gestellt.
Dies muss nicht zuletzt aus grundsätzlichen rechtsstaat-
lichen Erwägungen dem Gesetzgeber vorbehalten blei-
ben.DerGesetzgeber darf Entscheidungen vonderartiger
Tragweite nicht „privatisieren“ und nicht durch Delega-
tion in das Belieben einzelner Normadressaten stellen.
Unverbindliche „Selbstverpflichtungen“ können ver-
bindliches Gesetzesrecht nicht ersetzen.

Ohne eine solche oder ähnliche Reparaturklausel entspreche
das Gesetz lediglich den Interessen der Großkonzerne und

Drucksache 15/2191 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ignoriere die Interessen des Mittelstandes und der Verbrau-
cher. Einem solchen, insoweit rechtspolitisch bedenklichen
Gesetzentwurf könne die Fraktion der FDP nicht zustim-
men.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entgegnete,
dass es sich bei der von den Oppositionsfraktionen vorge-
schlagenen Reparaturklauseln um eine Enteignung geistigen
Eigentums ohne Entschädigung handele. Längst nicht alle
Teile eines Autos stellten eine schöpferische Leistung dar,
die geschützt werden könne. Ihre Zahl sei sogar abnehmend.
Aber gerade die Teile, die eine schöpferische Leistung dar-
stellten, müssten unbedingt geschützt werden. Dies sei der-
zeit die Rechtslage und daran solle auch nichts geändert
werden. § 67 des neuen Geschmacksmustergesetzes sehe
daher vor, dass das Gesetz für den interessierenden Bereich
in seiner alten Form weiter gelte. Natürlich gelte es da-
neben, die Interessen der Verbraucher zu schützen. Diese
würden jedoch nicht allein und ausschließlich durch die
Hersteller und Händler von Ersatzteilen geschützt. Vielmehr
hielten die Automobilhersteller über viele Jahre hinweg den
gesamten Bereich der Ersatzteile vor und dienten damit den
Interessen der Verbraucher. Auch die vorgeschlagenen alter-
nativen Lösungen der Zwangslizensierung oder Befristung
seien sorgfältig geprüft worden. Im Ergebnis sei jedoch die
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage zu befürworten,
unter der sich eine wirtschaftliche Situation entwickelt
habe, nach der 40 bis 50 % des relevanten Marktes vom
mittelständischen Autoersatzteilehandel bedient werde. Die
Beibehaltung der bisherigen Regelung sei die beste Lösung,
bis auf europäischer Ebene eine generelle Klärung der Frage
der Reparaturklausel herbeigeführt worden sei.
Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass nichts dafür spre-
che, die bestehende Rechtslage zu ändern. Die Oppositions-
fraktionen hätten zugestanden, dass die Umsetzung der
Richtlinie nicht zu kritisieren sei. Dem sei hinzuzufügen,
dass die Europäische Union den Streitpunkt der Frage nach
einer Reparaturklausel ausdrücklich nicht entschieden habe,
weil die Interessenlage in den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union zu unterschiedlich sei. Demnach spreche nichts
dafür, dass Deutschland einer zu erwartenden europäischen
Regelung vorgreife, nur um dann später eventuell gezwun-
gen zu sein, die getroffene Entscheidung zu revidieren.
Auch aus wirtschaftlicher Sicht spreche nichts für eine Än-
derung der bestehenden Gesetzeslage. So habe der Ersatz-
teilehandel unter dem bestehenden Status quo eine äußerst
günstige wirtschaftliche Entwicklung genommen. Die Ein-
führung einer Reparaturklausel würde dagegen den Bruch
der Prinzipien des gewerblichen Rechtsschutzes bedeuten.
Dass in anderen Ländern eine Reparaturklausel eingeführt
worden sei, liege daran, dass in diesen Ländern eine andere
Interessenlage herrsche als in Deutschland. Auch für den
Verbraucher sei eine Öffnung des Marktes problematisch.
So stünden durch die Verlagerung von Produktionen ins
Ausland Qualitätseinbußen zu befürchten. Weiterhin sei es
die Automobilindustrie und nicht der Ersatzteilehandel, der
über Jahre hinweg sämtliche Ersatzteile für alle noch im
Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge bereithalte. Der Er-
satzteilehandel konzentiere sich auf gewinnbringende Er-
satzteile und produziere solche Ersatzteile, die keinen Ge-
winn machten, gar nicht erst beziehungsweise sortiere die
Teile dann aus, wenn die entsprechenden Modelle nur noch
in geringen Stückzahlen im Verkehr seien.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksa-
che 15/1075, S. 26 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss emp-
fohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt
begründet.

1. Allgemeines
Mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen
werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthalte-
nen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesse-
rungsvorschläge überwiegend aufgegriffen. Daraus ergeben
sich Änderungen des Artikels 1 (Geschmacksmustergesetz)
sowie weiterer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
und des Sortenschutzgesetzes, die durch Artikel 2 geändert
werden. Daneben erfolgen geringfügige redaktionelle Ände-
rungen, bei denen es um die Korrektur von fehlerhaften Ver-
weisen geht. Schließlich sind Korrekturen der Verordnungs-
ermächtigung für das BMJ zum Erlass der Verordnung über
das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) erforder-
lich. Diese Änderungen stehen mit dem Geschmacksmuster-
gesetz im Zusammenhang, weil die Ausführungsverordnung
zum neuen Geschmacksmustergesetz neu gefasst werden
muss und damit auch eine Änderung der DPMAV notwen-
dig ist. Um die Einheitlichkeit der Geltung der DPMAV für
alle Schutzrechtsgebiete zu gewährleisten, sind entspre-
chende Korrekturen auch im Patent- und Gebrauchsmuster-
gesetz erforderlich.
Zusätzlich wurde folgende Erläuterung von den Koalitions-
fraktionen angenommen:
„Der rechtliche Schutz sichtbarer Ersatzteile, der wirtschaft-
lich insbesondere im Kfz-Sektor von Bedeutung ist, richtet
sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Geschmacks-
mustergesetzes weiterhin nach den bisher geltenden Rechts-
vorschriften. Der Gesetzentwurf erreicht dies, indem er so-
wohl für die Beurteilung der Schutzfähigkeit bestehender
als auch neu angemeldeter Geschmacksmuster gleicherma-
ßen auf das Geschmacksmustergesetz in der Fassung bis
zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes verweist (§ 67 Abs. 1
des Geschmacksmustergesetzes neu – Artikel 1 des Gesetz-
entwurfs). Damit ist die Fortgeltung des bestehenden Rechts
festgeschrieben, wodurch verhindert wird, dass nach den
neuen Gesetzesbestimmungen der Ersatzteileschutz wegen
der neuen Schutzvoraussetzungen ausgeweitet werden
könnte. Autoersatzteile, die zu Reparaturzwecken verwen-
det werden, sind damit auch künftig nur in dem Umfang ge-
schützt, in dem sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften
schutzfähig sind. Neuteile hingegen, die nicht zur Wieder-
herstellung der ursprünglichen Erscheinungsform eines
Fahrzeuges verwendet werden, beurteilen sich nach neuem
Recht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass durch die
Novellierung des Geschmacksmustergesetzes weder für die
Automobilindustrie noch für den freien Ersatzteilemarkt
rechtliche Vor- oder Nachteile entstehen.
Bis zu einer einheitlichen europäischen Regelung des Ge-
schmacksmusterschutzes von Bauelementen zur Reparatur
komplexer Erzeugnisse kann deshalb insbesondere Auto-
mobilherstellern nicht verwehrt werden, Einzelteile der Ge-
samtkarosserie eines Fahrzeugs als Geschmacksmuster an-
zumelden und zu versuchen, daraus resultierende Rechte

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2191

auch durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Ge-
setzesbegründung zu § 67 Geschmacksmusterreformgesetz
nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber einschreiten
wollte oder müsste, wenn Marktteilnehmer ihnen zuste-
hende Rechte wahrnehmen.
Aus Artikel 14 der Richtlinie ergibt sich allerdings die Ver-
pflichtung des nationalen Gesetzgebers, jedenfalls von
Regelungen Abstand zu nehmen, die dem erreichten Stand
der Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen
zuwider laufen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeu-
tung, dass sich auf dem deutschen Markt Ersatzteilhersteller
und -händler von Autoersatzteilen mit erheblichen Marktan-
teilen etabliert haben. Bisher sind hier Tendenzen eines Ver-
drängungswettbewerbs nicht feststellbar. Dies würde auch
dem Willen des Europäischen Parlaments und Rates wider-
sprechen, die erreichte Liberalisierung des Handels von Au-
toersatzteilen nicht zu unterschreiten.“

2. Im Einzelnen
Zu Nummer 1 Buchstabe a (Artikel 1 § 26

Geschmacksmustergesetz)
Der Entwurf ist in Absatz 1 um eine neue Nummer 1 zu er-
gänzen, da die Verordnungsermächtigung auch Regelungen
allgemeiner Art zu Einrichtung und Geschäftsgang sowie
allgemeiner Formerfordernisse der Geschmacksmusteran-
gelegenheiten umfassen muss, die nicht auf das Deutsche
Patent- und Markenamt übertragen werden können. Diese
Regelungen können für alle Schutzrechte – nach entspre-
chender Anpassung der Verordnungsermächtigungen – in
die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
aufgenommen werden. Doppelregelungen wie z. B. in der
Patentanmeldeverordnung, in der Markenverordnung und in
der (neuen) Geschmacksmusterverordnung werden auf
diese Weise vermieden.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 1 § 43 Abs. 5 Ge-

schmacksmustergesetz)
Es handelt sich um einen sprachlichen Verbesserungsvor-
schlag des Bundesrates, in dem die Satzstellung geringfügig
verändert wird.
Zu Nummer 1 Buchstabe c und d (Artikel 1 § 51 Abs. 1

und § 65 Abs. 1
Geschmacksmuster-
gesetz)

Die Strafbarkeit eines Verletzers soll nicht von einem zuvor
ausdrücklich erteilten Verbot des Rechtsinhabers abhängig
sein. Es soll vielmehr ausreichen, wenn das Geschmacks-
muster ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Sinne des
§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes benutzt
wird (§ 51 Abs. 1). Entsprechende Erwägungen gelten für
die Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (§ 65
Abs. 1). Damit werden Änderungsvorschläge des Bundesra-
tes übernommen.
Zu Nummer 1 Buchstabe e (Artikel 1 § 67 Abs. 2 Ge-

schmacksmustergesetz)
Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (Artikel 2 Abs. 3 Änderung
des Rechtspflegergesetzes)

Redaktionelle Ergänzung wegen Einführung der Regelung
in Artikel 1 § 64.
Zu Nummer 2 Buchstabe b (Artikel 2 Abs. 7 Änderung

des Patentgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 28 des Patentgesetzes, Verordnungser-

mächtigung)
Redaktionelle Änderung der Verordnungsermächtigung
(siehe „Allgemeines“ und Begründung zu Nummer 1 Buch-
stabe a).
Zu Nummer 2 (§ 44 des Patentgesetzes)
Die Regelung zu Buchstabe a ist unverändert.
Zu Buchstabe b (§ 44 Abs. 4 Satz 2 des Patentgesetzes)
Redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 3 (§ 102 Abs. 5 Satz 4 des Patentgesetzes)
Redaktionelle Berichtigung der Zitierung des § 143 Abs. 3
des Patentgesetzes.
Zu Nummer 4 (§ 143 Abs. 2 Satz 3 des Patentgesetzes)
Wie im Markengesetz und im neuen Geschmacksmusterge-
setz (Artikel 1 § 52) soll auch durch Ergänzung des § 143
Abs. 2 des Patentgesetzes den Ländern die Möglichkeit er-
öffnet werden, durch Vereinbarung die den Gerichten eines
Landes obliegenden Aufgaben insgesamt oder teilweise
dem zuständigen Gericht eines anderen Landes zu übertra-
gen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 2 Abs. 8 Änderung

des Gebrauchsmuster-
gesetzes)

Absatz 8 wird neu gefasst, da einige redaktionelle Änderun-
gen im Gebrauchsmustergesetz erforderlich sind. Die Rege-
lung zu Nummer 1 ist unverändert.
Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 2 Satz 3 des Gebrauchsmuster-

gesetzes)
Wie im Markengesetz und im neuen Geschmacksmusterge-
setz (Artikel 1 § 52) soll auch in Gebrauchsmusterstreitsa-
chen den Ländern die Möglichkeit der länderübergreifenden
Gerichtskonzentration eröffnet werden.
Zu Nummer 3 (§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes)
Redaktionelle Änderung der Verordnungsermächtigung
(siehe „Allgemeines“ und Begründung zu Nummer 1 Buch-
stabe a).
Zu Nummer 2 Buchstabe d (Artikel 2 Abs. 9 Änderung

des Markengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 des Markengesetzes)
Redaktionelle Änderung der Verordnungsermächtigung
(siehe „Allgemeines“ und Begründung zu Nummer 1 Buch-
stabe a).

Drucksache 15/2191 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 2
Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 2 Buchstabe e (Artikel 2 Abs. 15 Änderung
§ 3 Abs. 3 des Halbleiter-
schutzgesetzes)

Redaktionelle Änderung der Verordnungsermächtigung
(siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 2 Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 2 Buchstabe g (Artikel 2 Abs. 16 Änderung
des Schriftzeichengesetzes)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 Buchstabe h (Artikel 2 Abs. 19 – neu –
Änderung des Sortenschutz-
gesetzes)

Wie in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes soll
auch in Sortenschutzstreitsachen den Ländern die Möglich-
keit der länderübergreifenden Gerichtskonzentration eröff-
net werden.

Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis zur DPMAVw-
KostV, Nummer 301 320)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5 (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Inkrafttreten)
Die Änderungen der Verordnungsermächtigungen sollen
ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

x

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