BT-Drucksache 15/2190

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1669- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

Vom 10. Dezember 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2190
15. Wahlperiode 10. 12. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1669 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und
der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

A. Problem
Nach geltendem Recht sind die Olympischen Ringe sowie die olympischen Be-
zeichnungen rechtlich nicht geschützt. Aufgrund ihrer weltweiten Bekanntheit
sind die Olympischen Spiele aber für einen Imagetransfer besonders attraktiv.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, einen Imagetransfer zu verhindern, der den
Zielen der olympischen Bewegung nicht entspricht.

B. Lösung
Diesem Schutzbedürfnis wird durch die Zuweisung eines ausschließlichen
Rechts auf Verwendung und Verwertung der olympischen Zeichen an das
Nationale Olympische Komitee für Deutschland sowie an das Internationale
Olympische Komitee entsprochen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs mit einigen Maßgaben

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/2190 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1669 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In § 7 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Fortgeltung bestehender Rechte

Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-,
Geschmacksmuster- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertrag-
licher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits
bestehen, bleiben unberührt.“

3. In § 10 wird die Angabe „Dieses Gesetz tritt“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz“
ersetzt.

Berlin, den 10. Dezember 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2190

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Günter Krings, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1669 in seiner 66. Sitzung am 16. Oktober 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Sportausschuss
überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Sportausschuss hat die Vorlage in seiner 26. Sitzung
am 10. Dezember 2003 beraten und einstimmig beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den in der Beschluss-
empfehlung aufgeführten Maßgaben anzunehmen.
III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung
am 10. Dezember 2003 abschließend beraten und einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den
in der Beschlussempfehlung aufgeführten Maßgaben anzu-
nehmen.
Die Fraktion der CDU/CSU merkte kritisch an, dass mit
diesem Gesetz die Systematik der gesetzlichen Regelungen
zum Schutz des geistigen Eigentums durchbrochen werde.
Mit dem Ziel, diesen Systembruch baldmöglichst auszu-
räumen und eine Vereinheitlichung der Schutzrechte an
geistigem Eigentum zu erreichen, sei es langfristig erforder-
lich, den Regelungsgegenstand des Olympiaschutzgesetzes
in das Markengesetz zu integrieren.
Die Fraktion der FDP betonte, dass sie dem Gesetz zwar
zustimme, dabei aber erhebliche rechtsstaatliche und rechts-
politische Bedenken hege, da das Gesetz einseitig den Inte-
ressen des Internationalen und des Nationalen Olympischen
Komitees diene.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die Begründung auf Drucksache

15/1669, S. 5 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohle-
nen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt be-
gründet:

Zu Nummer 1 (§ 7 des OlympSchG)
Satz 2 des § 7 kann ersatzlos gestrichen werden. Auch die
Verjährung des Herausgabeanspruchs soll sich, ohne dass
insoweit eine Sonderregelung erforderlich wäre, nach den
allgemeinen Verjährungsvorschriften richten.

Zu Nummer 2 (§ 8 des OlympSchG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung zum Um-
fang des Bestandsschutzes. Der Bestandsschutz gilt aus-
drücklich für alle Rechtspositionen, die sich von einem
Rechtsinhaber herleiten. Rechtsinhaber können die Inhaber
geistiger Eigentumsrecht (z. B. Markeninhaber) oder ähnli-
cher Rechte sein sowie die Organisationen, denen dieses
Gesetz ein Verwertungsrecht zuweist, im Hinblick auf von
ihnen schon vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes ein-
geräumte Rechte. Dadurch wird insbesondere klargestellt,
dass auch vor dem Stichtag abgeschlossene Lizenzverträge
mit dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland
und mit dem Internationalen Olympischen Komitee weiter-
hin ihre Gültigkeit behalten.

Zu Nummer 3 (§ 10 OlympSchG)
Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf.
Dadurch, dass die in § 9 Abs. 2 OlympSchG enthaltene Ver-
ordnungsermächtigung zur Konzentration der Streitsachen
auf ein Landgericht sowie zur Übertragung dieser Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen bereits am Tag nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt, bekommen die
Länder die Möglichkeit, von diesen Ermächtigungen so
rechtzeitig Gebrauch zu machen, dass die Verordnungen
zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten können.

Berlin, den 10. Dezember 2003
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Dr. Günter Krings
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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