BT-Drucksache 15/2189

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/1490- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels 232 § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 10. Dezember 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2189
15. Wahlperiode 10. 12. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/1490 –

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels 232 § 2 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

A. Problem
Für Mietverträge in den neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 abge-
schlossen worden sind, wurde mit Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB eine im Ver-
gleich zur Gesetzeslage in den alten Ländern abweichende Rechtslage geschaf-
fen, indem die Möglichkeit einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3
BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde. Die Re-
gelung wurde durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform
des Mietrechts vom 19. Juni 2001 – Mietrechtsreformgesetz (BGBl. I S. 1149)
im Kern unangetastet gelassen. Eine Änderung hat sie nur insoweit erfahren,
als sich die Nummerierung der Vorschriften im BGB geändert hat. Ursprüng-
liches Ziel war es, in einem von Wohnungsmangel geprägten Umfeld Mieter
von preisgünstigem Wohnraum davor zu schützen, gezielt aus ihrer Wohnung
„herausgekündigt“ zu werden. Berücksichtigung fand auch die Erwägung, dass
eine Kündigungsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nach dem ZGB
nicht bestand. Die Begründung trägt der gegenwärtigen Situation nicht mehr
Rechnung. Die Verhältnisse am Wohnungsmarkt haben sich zwischenzeitlich
grundlegend geändert. Statt Wohnungsmangel ist ein Wohnungsleerstand zu
verzeichnen. Es steht auch ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung.
Der Kündigungsausschluss ist daher für Vermieter unzumutbar. Ihnen ist es
verwehrt, sogar weitestgehend leer stehende Gebäude einer wirtschaftlichen
Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hin-
blick auf Artikel 14 GG lassen sich daher nicht von der Hand weisen.

B. Lösung
Der Entwurf schlägt vor, die für die neuen Länder geltende Sonderregelung in
Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aufzuheben. Damit würde für den Wohnungs-
markt, auch soweit die private Wohnungswirtschaft betroffen ist, mehr Flexibi-
lität erreicht. Die Zulassung der Verwertungskündigung ist für die betroffenen
Mieter in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entspannung amWoh-
nungsmarkt hinnehmbar.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

Drucksache 15/2189 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2189

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1490 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 10. Dezember 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Drucksache 15/2189 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Marco Wanderwitz, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1490 in seiner 69. Sitzung am 23. Oktober 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwiesen.

II. Stellungnahmen dermitberatenden Ausschüsse
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung am 10. Dezember 2003
beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 25. Sitzung am 10. Dezember 2003
beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung
am 10. Dezember 2003 abschließend beraten und einstim-
mig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu emp-
fehlen.

Berlin, den 10. Dezember 2003
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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