BT-Drucksache 15/1560

Entwurf eines Gesetzes zur wirksamen Bekämpfung organisierter Schleuserkriminalität (Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes)

Vom 23. September 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1560
15. Wahlperiode 23. 09. 2003

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl
(Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger,
Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel,
Reinhard Grindel, Martin Hohmann, Volker Kauder, Dorothee Mantel,
Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp,
Dr. Ole Schröder, Michael Stübgen und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur wirksamen Bekämpfung organisierter
Schleuserkriminalität (Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes)

A. Problem
Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenz-
schutzgesetzes am 1. September 1998 hat der Bundesgrenzschutz im Interesse
einer wirksamen Bekämpfung insbesondere der organisierten Schleuserkrimi-
nalität in § 22 Abs. 1a eine Befugniserweiterung erfahren. Seitdem kann er zur
Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise verdachtsunabhän-
gig den grenzüberschreitenden Reiseverkehr nicht nur im 30-km-Grenzbereich,
sondern auch auf dem Gebiet der Bahnanlagen und auf Verkehrsflughäfen kon-
trollieren. Diese Regelung hat zu einer Verbesserung der polizeilichen Arbeit
des Bundesgrenzschutzes mit einer deutlichen Steigerung der Personenfahn-
dungserfolge geführt. Die Regelung tritt gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutzgeset-
zes am 31. Dezember 2003 außer Kraft.

B. Lösung
Verlängerung der Befristung des § 22 Abs. 1a des Bundesgrenzschutzgesetzes
(BGSG) um weitere fünf Jahre.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 15/1560 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur wirksamen Bekämpfung organisierter
Schleuserkriminalität (Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Änderung

des Bundesgrenzschutzgesetzes
Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutz-

gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) wird wie
folgt geändert:
In Artikel 2 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Jahreszahl „2008“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Berlin, den 23. September 2003

Wolfgang Bosbach
Hartmut Koschyk
Thomas Strobl (Heilbronn)
Wolfgang Zeitlmann
Günter Baumann
Clemens Binninger
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Norbert Geis
Roland Gewalt
Ralf Göbel
Reinhard Grindel
Martin Hohmann
Volker Kauder
Dorothee Mantel
Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Stephan Mayer (Altötting)
Beatrix Philipp
Dr. Ole Schröder
Michael Stübgen
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1560

Begründung

A. Allgemeines
Vor dem Hintergrund einer wachsenden grenzüberschreiten-
den Kriminalität und der weiter steigenden unerlaubten Zu-
wanderung mit ihren negativen Auswirkungen auf die in-
nere Sicherheit und die Sozialsysteme muss der Bundes-
grenzschutz in der Lage sein, effektiv und effizient seine
grenzpolizeilichen Aufgaben zu erfüllen.
Das seit 1998 eröffnete erweiterte Befugnisinstrumentarium
für die verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung, das bis
zum 31. Dezember 2003 befristet ist, hat sich u. a. bei der
Bekämpfung der unerlaubten Einreise und der Schleusungs-
kriminalität uneingeschränkt bewährt und muss auch nach
dem 31. Dezember 2003 zur Verfügung stehen.
Auch im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums des
Inneren zur Anwendung der lageabhängigen Kontrollbefug-
nis des Bundesgrenzschutzes gemäß § 22 Abs. 1a BGSG
vom 29. August 2003 wird festgestellt, dass sich die lageab-
hängige Kontrollbefugnis sich als unverzichtbares Instru-
ment zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und nach
dem 11. September 2001 auch zur Bekämpfung des interna-
tionalen Terrorismus erwiesen habe. Der durch „Schengen“
bedingte Wegfall regulärer Grenzkontrollen in Zügen, auf
inländischen Bahnanlagen des Bundes sowie auf Verkehrs-
flughäfen durch den Bundesgrenzschutz wurde erfolgreich
kompensiert.

Angesichts der EU-Osterweiterung kommt der erweiterten
Befugnisnorm für die innere Sicherheit eine erhebliche Be-
deutung zu.
Die Folgerungen, die sich für die Befugnisnorm sowohl auf-
grund der EU-Osterweiterung als auch aufgrund der ver-
stärkten grenzpolizeilichen Zusammenarbeit in Europa er-
geben, sollen in einen Evaluierungsbericht des Bundes-
ministeriums des Innern einfließen. Dabei sind auch die
Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Bundes-
grenzschutz und Länderpolizeien zu berücksichtigen. Der
Evaluierungsbericht muss rechtzeitig vor Ablauf der erneu-
ten fünfjährigen Befristung vorgelegt werden.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Die Vorschrift regelt die Weitergeltung des § 22 Abs. 1a des
Bundesgrenzschutzgesetzes nach dem 31. Dezember 2003
für weitere fünf Jahre.

Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.