BT-Drucksache 15/1311

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/350- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/29- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/31- Sozialtherapeutische Maßnahmen für Sexualstraftäter auf den Prüfstand stellen

Vom 1. Juli 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1311
15. Wahlperiode 01. 07. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/350 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert
Röttgen, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU
– Drucksache 15/29 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung
vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen,
Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/31 –

Sozialtherapeutische Maßnahmen für Sexualstraftäter auf den Prüfstand
stellen

A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Reform des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches ist mit dem Sechsten
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704)
nicht zum Abschluss gekommen. Der Besondere Teil bedarf einer weiteren
Überarbeitung, die insbesondere darauf abzielt, die Strafvorschriften gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und widerstandsunfähigen
Personen (§§ 176, 176a, 179 und 182 StGB) sowie gegen Verbreitung von
Kinderpornographie (§ 184 StGB) fortzuentwickeln. Die Notwendigkeit einer

Drucksache 15/1311 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Fortentwicklung des geltenden Sexualstrafrechts ergibt sich daraus, dass die
Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176 und 176a StGB)
und widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB) dem Unrechts- und Schuld-
gehalt dieser Taten nicht in allen Fällen gerecht werden, die Strafvorschriften
zur Verhütung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern unzureichend sind, die
zunehmende Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Datennetzen mit
den vorhandenen Strafvorschriften nicht wirksam bekämpft werden kann und
internationale Rechtsakte einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen.
Die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen
(DNA-Analyse) hat sich inzwischen zu einem wichtigen rechtsmedizinischen
Erkenntnismittel insbesondere auch im Bereich der Aufklärung von Sexual-
straftaten entwickelt. Das geltende Recht erlaubt eine DNA-Analyse für Zwe-
cke künftiger Strafverfahren indessen nur bei Vorliegen einer Anlassstraftat von
erheblicher Bedeutung und wenn zudem Grund zu der Annahme besteht, dass
gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen solcher Straftaten
zu führen sind (so genannte qualifizierte Negativprognose). Erstere Vorausset-
zung (Beschränkung der Anlasstaten auf solche von erheblicher Bedeutung) er-
scheint zu eng: Auch wenn die Anlassstraftat selbst noch nicht von erheblicher
Bedeutung ist, die Negativprognose aber ergibt, dass von dem Betroffenen
künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind, besteht ein Be-
dürfnis für die DNA-Analyse. Denn es besteht kein Anlass, mit der DNA-Ana-
lyse zu warten, bis es tatsächlich zu Straftaten von erheblicher Bedeutung ge-
kommen ist.
Ferner enthält die derzeitige gesetzliche Regelung weder ausdrückliche Bestim-
mungen dazu, ob im Rahmen einer DNA-Analyse auch die für die Praxis der
Strafverfolgung wichtige Feststellung zum Geschlecht des Betroffenen getrof-
fen werden darf, noch dazu, ob bei einem Leichenfund zur Feststellung der
Identität des Verstorbenen molekulargenetische Untersuchungen zulässig sind.
Zu Buchstabe b
Furchtbare Verbrechen aus jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbe-
straften Personen begangen worden sind, haben deutlich gemacht, dass der
Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung bedarf. Er
muss wieder den hohen Rang einnehmen, der ihm gebührt. Straftäter, die die
formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung er-
füllen, deren besondere Gefährlichkeit sich aber erst während des Strafvollzugs
ergibt, müssen derzeit nach Verbüßung der zeitigen Freiheitsstrafe entlassen
werden. Der erforderliche Schutz der Bevölkerung ist nicht gewährleistet. Das
Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3344) greift, wenn – angesichts seines beschränkten An-
wendungsbereichs – überhaupt, frühestens in einigen Jahren. Landesgesetze
können, so sie bestehen, aufgrund beschränkter Gesetzgebungskompetenz der
Länder eine bundesrechtliche Regelung nicht ersetzen. Bei Tätern, die extrem
gefährlich sind, bisher jedoch erst eine gravierende Straftat begangen haben, ist
die Anordnung von Sicherungsverwahrung bisher ausgeschlossen. Bei Heran-
wachsenden ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung generell ausge-
schlossen, auch wenn Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Beides
ist im Interesse des Schutzes der Bevölkerung nicht hinnehmbar. Die Bekämp-
fung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornographie be-
darf der Verbesserung. Vor allem ist es notwendig, die Grundfälle des sexuellen
Kindesmissbrauchs wieder als Verbrechen zu kennzeichnen. Zudem muss ein
Tatbestand gegen das Anbieten von Kindern für sexuellen Missbrauch geschaf-
fen werden, um namentlich Taten unter Missbrauch der Datennetze erfassen zu
können. Die Belohnung und Billigung der Grundfälle des sexuellen Kindes-
missbrauchs, der Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs Wider-
standsunfähiger sind unter Strafe zu stellen. Gerade angesichts des Missbrauchs

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1311

der modernen Kommunikationstechniken muss die Überwachung der Telekom-
munikation bei allen Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der
Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie gewährleistet werden.
Bei Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie sind die Strafrah-
men teils zu gering. Besondere Bedeutung kommt der DNA-Analyse für Zwe-
cke künftiger Strafverfahren zu. Das geltende Recht sieht eine Entnahme und
molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen gegen den Willen des Be-
troffenen zu Zwecken künftiger Strafverfahren nur in engen Grenzen vor: Die
DNA-Analyse ist nur aus Anlass einer Straftat von erheblicher Bedeutung vor-
gesehen und nur dann, wenn prognostiziert werden kann, dass gegen den Be-
troffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung
geführt werden. Die Beschränkung der Anlasstaten auf solche von erheblicher
Bedeutung ist zu eng. Vielfach sind weniger gewichtige Straftaten der Beginn
einer kriminellen Karriere, an deren Ende schwerste Straftaten stehen können.
Wenn eine derartige Entwicklung prognostiziert werden kann, darf mit der
DNA-Analyse nicht gewartet werden, bis es tatsächlich zu Straftaten von er-
heblicher Bedeutung gekommen ist.
Zu Buchstabe c
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefähr-
lichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) ist § 9 Strafvollzugs-
gesetz (StVollzG) neu gefasst worden. Nach der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung soll ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt ver-
legt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 171 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verur-
teilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist (§ 199 Abs. 2 StVollzG). Gemäß
der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung „ist“ der Gefangene dann zu verlegen.
Die für den Vollzug des StVollzG zuständigen Länder haben seit Inkrafttreten
des Gesetzes erhebliche finanzielle und personelle Anstrengungen unternom-
men, entsprechende Haftplätze zur Verfügung zu stellen. Nach einer in den Jah-
ren 1997 bis 2002 jährlich (Stichtag jeweils 31. März) durchgeführten Erhe-
bung der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ) in Wiesbaden hat die
Zahl der sozialtherapeutischen Einrichtungen von 20 auf 31 und die Zahl der
verfügbaren Haftplätze in der Sozialtherapie allgemein von 888 auf 1 201 zuge-
nommen.
Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der zu Sexualdelikten Verurteilten in den
genannten Einrichtungen von 191 auf 526. Durch die neue gesetzliche Rege-
lung gewinnt somit die Sozialtherapie im Strafvollzug allgemein und besonders
für Sexualstraftäter erheblich an Gewicht. Diese Entwicklung bedarf der wis-
senschaftlichen Begleitforschung. Zwar ist der empirische Nachweis der Wirk-
samkeit von sozialtherapeutischen Maßnahmen nach derzeitigem Erkenntnis-
stand als erbracht anzusehen. Grundlegende länderübergreifende Untersuchun-
gen zur Wirksamkeit einzelner Behandlungsmethoden insbesondere bei der
Behandlung von Sexualstraftätern fehlen allerdings. Nur aufgrund einer aus-
reichenden empirischen Basis können Erkenntnisse für die Optimierung von
Behandlungsmaßnahmen von Sexualstraftätern erlangt werden.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Zur Änderung und Ergänzung des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,
insbesondere des Dreizehnten Abschnitts „Straftaten gegen die sexuelle Selbst-
bestimmung“, sieht der Entwurf u. a. folgende Maßnahmen vor:

Drucksache 15/1311 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Einführung eines Strafrahmens für besonders schwere Fälle von Straftaten
des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 2 StGB) und des
sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 1 und 2
StGB), der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren
reicht;

– Streichung der Strafrahmen für minder schwere Fälle des § 176 Abs. 1 und 2
StGB sowie des § 179 Abs. 1 und 2 StGB;

– Anhebung der Strafrahmen bei den Qualifikationstatbeständen des § 176a
Abs. 1 StGB und des § 179 Abs. 4 StGB sowie der entsprechenden Strafrah-
men für minder schwere Fälle;

– Anhebung der Mindeststrafen in § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen), § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtun-
gen), § 174b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung),
§ 174c (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behand-
lungs- oder Betreuungsverhältnisses) und in § 176 Abs. 3 StGB (sexueller
Missbrauch von Kindern ohne körperlichen Kontakt);

– Einführung neuer Tatbestände in § 176 Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch
von Kindern ohne körperlichen Kontakt), nach denen sich strafbar macht,
wer durch Schriften auf ein Kind in der Absicht einwirkt, es zu sexuellen
Handlungen zu bringen, oder wer ein Kind für Taten des sexuellen Miss-
brauchs anbietet oder nachzuweisen verspricht;

– Erweiterung des § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) und des
§ 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) um sexuellen Miss-
brauch von Kindern in bestimmten Fällen, die sexuelle Nötigung; Vergewal-
tigung und den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen sowie
Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 139 StGB;

– Anhebung des Strafrahmens für Weitergabe kinderpornographischer Schrif-
ten an einen anderen (§ 184 Abs. 5 Satz 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren; Einbeziehung dieses Tatbestandes in § 184 Abs. 4 StGB (Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei gewerbs- oder bandenmäßi-
ger Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie);

– Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe für Erwerb und Besitz kin-
derpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 5 StGB) von einem Jahr auf zwei
Jahre;

– körperlich kranke oder behinderte Menschen in den Anwendungsbereich des
§ 174c Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Bera-
tungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) einzubeziehen.

Zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wird vorgeschlagen, § 174 StGB
(Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) in den Katalog des § 78b Abs. 1
Nr. 1 StGB (Ruhen der Verjährung) aufzunehmen.
In der Strafprozessordnung ist u. a. vorgesehen, die Möglichkeiten einer DNA-
Analyse auszuweiten. So wird eine DNA-Analyse für Zwecke künftiger Straf-
verfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig da-
von ermöglicht, ob bereits die Anlassstraftat von erheblicher Bedeutung ist.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Frak-
tion der FDP

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1311

Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf 15/29 bietet die folgenden Lösungsmöglichkeiten an:
– Schaffung der Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung ohne einen durch das

Tatgericht ausgesprochenen Vorbehalt nachträglich anzuordnen, und zwar in
allen Anwendungsfällen des § 66 StGB sowie bei besonders schwerwiegen-
den Straftaten auch nach der ersten Tat;

– Sicherungsverwahrung bei Taten Heranwachsender, sofern Erwachsenen-
strafrecht zur Anwendung kommt;

– Kennzeichnung der Grundfälle des Kindesmissbrauchs als Verbrechen;
– Schaffung eines spezifischen Tatbestands gegen das Anbieten von Kindern

für sexuellen Missbrauch; Strafschärfungen im Bereich der Kinderpornogra-
phie;

– Strafandrohung für die Billigung und Belohnung der Grundfälle des sexuel-
len Kindesmissbrauchs, der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs
Widerstandsunfähiger;

– Überwachung der Telekommunikation bei allen Taten des Kindesmiss-
brauchs und der Herstellung und Verbreitung der Kinderpornographie;

– Erweiterung des Katalogs der Anlasstaten für eine DNA-Analyse für Zwe-
cke künftiger Strafverfahren auf solche Taten, bei denen in ähnlicher Weise
damit zu rechnen ist, dass künftig Strafverfahren wegen Straftaten von er-
heblicher Bedeutung zu führen sein werden, wie bei den bisher genannten
Anlasstaten.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU
Zu Buchstabe c
Im Antrag auf Drucksache 15/31 wird die Bundesregierung aufgefordert, ein
entsprechendes Forschungsprojekt für eine länderübergreifende Evaluation so-
zialtherapeutischer Maßnahmen für Sexualstraftäter im Strafvollzug in Auftrag
zu geben.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs unter Buchstabe b und des Antrags unter Buch-
stabe c.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/1311 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/350 – in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/29 – abzulehnen,
c) den Antrag – Drucksache 15/31 – abzulehnen.

Berlin, den 25. Juni 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Erika Simm
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1311

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
– Drucksache 15/350 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über die

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den
§§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174 bis
174c und 176 bis 179,“ ersetzt.

4a. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach demWort „Rund-
funk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder
Teledienste“ eingefügt.

4b. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gegen

Menschen“ die Wörter „oder menschenähnliche
Wesen“ eingefügt.

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über die

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
und zur Änderung anderer Vorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt des

Besonderen Teils werden die Angaben zu den §§ 184a
bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:
㤠184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer

Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-

graphischer Schriften
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen

durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution
§ 184f Begriffsbestimmungen“.

2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe „des § 184 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3,
auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1 bis
3,“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.

4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den
§§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174,
176 bis 179,“ ersetzt.

Drucksache 15/1311 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“

ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-
dienste“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn

der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichma-
chen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“

5. entfällt

6. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-
anwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psycho-
therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in
dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 ge-
nannten Personen und die Personen, die bei diesen
zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind
nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer
beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.“

5. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. eines sexuellen Missbrauchs von Kindern in
den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, des § 176a
oder des § 176b, einer sexuellen Nötigung oder
Vergewaltigung in den Fällen des § 177 oder
des § 178 oder eines sexuellen Missbrauchs
widerstandsunfähiger Personen in den Fällen
des § 179, soweit der Anzeigepflichtige eine
Person über achtzehn Jahre ist,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Num-
mern 6 bis 10.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Soweit sich die Anzeigepflicht auf eine Tat nach
§ 176 Abs. 1 bis 3 oder auf eine Tat nach § 176a
Abs. 1 Nr. 1 bezieht, gilt dies nur, soweit der Täter bei
der Tat die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuel-
len Selbstbestimmung ausnutzt.“

6. § 139 wird wie folgt geändert:
a) § 139 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-
anwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psycho-
therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeut, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugend-
berater in einer Beratungsstelle, die von einer Be-
hörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannt ist, staatlich anerkann-
ter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannter Sozial-
pädagoge nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in
dieser Eigenschaft anvertraut worden ist; dies gilt
auch für eine Person, welcher der Bedrohte zur Er-
ziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist.“.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) In den Fällen des § 138 Abs. 1 Nr. 5 kann das

Gericht von Strafe absehen, wenn der zur Anzeige
Verpflichtete sich ernsthaft bemüht hat, die Ausfüh-
rung oder den Erfolg der Tat anders als durch An-
zeige abzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1311

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
7. In § 140 werden nach den Wörtern „rechtswidrige

Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach
§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den
§§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ ein-
gefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 176 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-

heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“

c) u n v e r ä n d e r t

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) u n v e r ä n d e r t

7. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ wird durch

die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 6“ er-
setzt.

b) Nach den Wörtern „rechtswidrige Taten“ werden
die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach § 176
Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den
§§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“
eingefügt.

8. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wör-
ter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren“ ersetzt.

9. § 174a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen.
10. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheits-

strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren“ ersetzt.

11. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort „Suchtkrank-
heit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen
Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wör-
ter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

12. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, in minder schwe-

ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe“ gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-

heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre
wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
rechtskräftig verurteilt worden ist.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die
Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

gefügt:
„3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3)

einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die es an oder vor dem Täter
oder einem Dritten vornehmen oder von

Drucksache 15/1311 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

dd) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

13. § 176a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern
wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre
wegen einer solchen Straftat rechtskräftig ver-
urteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird

in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Frei-
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem

Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder
an sich von ihm vornehmen lässt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden
sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-
gangen wird oder

3. der Täter das Kind durch die Tat in die
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi-
gung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1
bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht
handelt, die Tat zum Gegenstand einer porno-
graphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die
nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

dem Täter oder einem Dritten an sich vor-
nehmen lassen soll, oder“.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5

eingefügt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu

fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat
nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuwei-
sen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu
einer solchen Tat verabredet.“.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die An-
gabe „Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.

13. § 176a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „mit Freiheitsstrafe nicht unter ei-
nem Jahr“ werden durch die Wörter „mit Frei-
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „bringt“ das
Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176
Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Ab-
sicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer porno-
graphischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die
nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1311

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1

ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshan-
delt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Nr. 4“ gestrichen.

14. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“

b) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
e) u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c einge-
fügt:

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshan-
delt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

14. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre
wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder Absatz 2
rechtskräftig verurteilt worden ist.“.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt

geändert:
Die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende Ab-

sätze ersetzt:
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5

ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entspre-

chend.“
15. In § 181a Abs. 2 wird das Wort „Bewegungsfreiheit“

durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt.
16. § 184 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen
seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1
Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäfts-
verkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.“

b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
17. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c einge-

fügt:

Drucksache 15/1311 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
§ 184a

u n v e r ä n d e r t

§ 184b
u n v e r ä n d e r t

㤠184a
Verbreitung gewalt- oder

tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die

Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Men-
schen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst

zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an-

kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen un-
ternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu ver-
wenden oder einem anderen eine solche Verwen-
dung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz
kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis
176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische
Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst

zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an-

kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen un-
ternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu ver-
wenden oder einem anderen eine solche Verwen-
dung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem

anderen den Besitz von kinderpornographischen
Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2

ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und
die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kin-

derpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wie-
dergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlun-

gen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1311

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer
eine pornographische Darbietung durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des
§ 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch
Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn
durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicherge-
stellt ist, dass die pornographische Darbietung Perso-
nen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „(§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b
des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 179
Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches“)
ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d an-
zuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen.
§ 74a ist anzuwenden.

§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer
eine pornographische Darbietung durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des
§ 184 Abs. 1 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt
ist, dass die pornographische Darbietung Personen un-
ter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

18. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden §§ 184d bis
184f.

19. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes
Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten
Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässi-
gung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem
anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Ent-
gelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso
wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das
Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich
aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „In den Fällen des
Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in
den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“ durch
die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann
das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der
Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Angabe „176b“ durch die Angabe „178“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „179 Abs. 1 bis 3“

durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Drucksache 15/1311 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 176a
Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die

2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ fol-
gender Halbsatz eingefügt:
„; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt
werden“.

3. § 81g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten,
der
1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbe-

sondere eines Verbrechens, einer gefährlichen
Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders
schwerem Fall oder einer Erpressung, oder

2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches)

verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie
des Geschlechts molekulargenetisch untersucht wer-
den, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat,
der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer der in
Nummer 1 genannten Straftaten zu führen sind.

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
„DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter „sowie
des Geschlechts“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind
einzelfallbezogen darzulegen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurtei-

lung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden
Tatsachen,

2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der
Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten
künftig Strafverfahren wegen Straftaten von er-
heblicher Bedeutung zu führen sein werden, so-
wie

3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Um-
stände.“

4. § 88 wird wie folgt gefasst:
㤠88

(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Ver-
storbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können
insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt
haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher
Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität
und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzel-
len und deren molekulargenetische Untersuchung zuläs-
sig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f
Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die

Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.“
5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 184 Abs. 4

des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 184b

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1311

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Angabe 㤠176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetz-
buches“ und die Angabe „§ 184 Abs. 4 des Strafgesetz-
buches“ durch die Angabe „§ 184b Abs. 3 des Straf-
gesetzbuches“ ersetzt.“

5a. § 153c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „4.“ durch die An-

gabe „3.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch

die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „voll-
endet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen er-
sichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“ ein-
gefügt.

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4a
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch

die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“

durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 an-

gefügt:
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe

nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraus-
setzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das
Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten, wenn

Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

6. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184c“ durch
die Angabe „184f“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. Septem-

ber 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 81f und 162“ durch

die Angabe „§§ 81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizie-
rungsmuster“ die Wörter „sowie des Geschlechts“
eingefügt.

b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort
„DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter „sowie
das Geschlecht“ eingefügt.

Drucksache 15/1311 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in

§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeich-
neten Art, durch welche das Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt oder einer solchen
Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-
strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,

2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vor-
schriften maßgeblichen früheren Taten um solche
der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Ta-
ten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entspre-
chend.
(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der

Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Ver-
urteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits
die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu
vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung
des Täters dadurch nicht besser gefördert werden
kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich er-
folgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefan-
gene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt
verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs
Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche
Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungs-
kammer zuständig.“

Artikel 4b
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-

buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Straf-
recht verurteilt werden, kann die Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden,
wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes be-
zeichneten Art nach dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes] begangen hat.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 5
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften

Artikel 5
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-

gefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502),

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1311

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schrif-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2161-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „als
unzüchtig oder schamlos im Sinne der §§ 184, 184a“ durch
die Wörter „als pornographisch im Sinne der §§ 184 bis
184b“ ersetzt.

(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 131 oder

§ 184“ durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder
§ 184b“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe

„§ 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4“ durch die An-
gabe „§ 131, § 184a oder § 184b“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“
durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder
§ 184b“ ersetzt.

(3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 184 StGB)“ durch
die Angabe „(§§ 184 bis 184c StGB)“ ersetzt.

(4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „184b“
durch die Angabe „184e“ ersetzt.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des vier-
ten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 184“ durch die Angabe „§§ 184 bis 184b“ ersetzt.

(2) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schrif-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 2161-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „als
unzüchtig oder schamlos im Sinne der §§ 184, 184a“ durch
die Wörter „als pornographisch im Sinne der §§ 184 bis
184b“ ersetzt.

(3) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom
25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „des § 131 oder des
§ 184“ durch die Angabe „des § 131 oder der §§ 184 bis
184b“ ersetzt.

(4) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 184 StGB)“ durch
die Angabe „(§§ 184 bis 184c StGB)“ ersetzt.

(5) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „184b“
durch die Angabe „184e“ ersetzt.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 Abs. 2 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des vier-
ten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Drucksache 15/1311 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Erika Simm, Joachim Stünker, Dr. Norbert Röttgen,
Jerzy Montag, Sibylle Laurischk

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/350 in seiner 22. Sitzung vom 30. Januar 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss
und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend überwiesen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache
15/29 und der Antrag auf Drucksache 15/31 wurden in der
10. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. November
2002 beraten und zur federführenden Beratung dem Rechts-
ausschuss und zur Mitberatung dem Innenausschuss, dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 15. Sit-
zung vom 25. Juni 2003 beraten. Er hat hinsichtlich der
Drucksache 15/350 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der
FDP beschlossen, die Annahme in der Fassung des Än-
derungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu empfehlen. Zur Drucksache 15/29 hat
er mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP beschlossen, die Ablehnung zu emp-
fehlen. Bezüglich der Drucksache 15/31 empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat die Vorlagen in seiner 15. Sitzung vom 25. Juni
2003 beraten. Hinsichtlich der Drucksache 15/350 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Enthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die An-
nahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen. Zur
Drucksache 15/29 hat er mit den Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion
der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen. Bezüg-
lich der Drucksache 15/31 empfiehlt er die Ablehnung mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlagen auf den Drucksachen 15/29 und 15/31 in seiner
28. Sitzung vom 25. Juni 2003 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthal-
tung der Fraktion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu
empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat in seiner 10. Sitzung vom 19. Feb-
ruar 2003 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der
folgende Sachverständige teilgenommen haben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 10. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 23. Sitzung
am 25. Juni 2003 abschließend beraten.
Zu Buchstabe a
Die Fraktion der CDU/CSU brachte zu der Drucksache
15/350 folgenden Änderungsantrag ein:
Der Rechtsausschuss möge beschließen:
1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1 bis
3“ gestrichen.“

2. In Artikel 1 Nummer 15 (GE Stand 18. Juni 2003; Num-
mer 14 GE alt) wird § 179 wie folgt neu gefasst:

㤠179
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die

1. Oberstaatsanwalt
Christoph Frank

Stellvertretender
Vorsitzender
des Deutschen
Richterbundes, Berlin

2. Prof. Dr. Monika Frommel Direktorin des Instituts
für Sanktionenrecht
und Kriminologie der
Christian-Albrechts-
Universität zu Kiel

3. Barbara Havlitza Vorsitzende Richterin
am Landgericht Osnabrück

4. Leitender Kriminaldirektor
Dr. Johann Kubica

Bundeskriminalamt,
Wiesbaden

5. Prof. Dr. Norbert Leygraf Rheinische Kliniken
Essen, Institut für
Forensische Psychiatrie

6. Prof. Dr. Ursula Nelles Westfälische
Wilhelms-Universität,
Institut für Kriminal-
wissenschaften, Münster

7. Leitender Oberstaatsanwalt
Reinhard Nemetz

Staatsanwaltschaft
Augsburg

8. Prof. Dr. Andreas Peilert Polizei-Führungs-
akademie, Münster

9. Thomas Rösch Leitender
Regierungsdirektor
der Justizvollzugsanstalt
Freiburg im Breisgau

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1311

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
oder

2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass
er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexu-
elle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfä-

hige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie
unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu be-
stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzu-
nehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu

erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder

ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder
an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Ein-
dringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird oder

3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-
lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist

auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
(5) § 176a Abs. 3 und § 176b gelten entsprechend.“

3. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 179 Abs. 1 bis
3“ gestrichen.“

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, den Änderungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU in der Fassung der Ausschuss-
drucksache 15(6)33 abzulehnen.
Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/350
beschließt der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP, die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung der oben stehenden Zusammenstellung zu emp-
fehlen.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der CDU/CSU brachte zu der Drucksache
15/29 folgenden Änderungsantrag ein:
Der Rechtsausschuss möge beschließen:
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „176“ durch die
Angabe „176 Abs. 3 bis 5“ ersetzt und die Angabe „179
Abs. 1 bis 3“ gestrichen.“

2. In Artikel 1 Nummer 7 wird § 179 wie folgt neu gefasst:
㤠179

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung
oder

2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass
er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexu-
elle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfä-

hige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie
unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu be-
stimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzu-
nehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu

erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder

ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder
an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Ein-
dringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird oder

3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheb-
lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist

auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
(5) § 176a Abs. 3 und § 176b gelten entsprechend.“

3. In Artikel 3 Nummern 2 und 3 wird die Angabe 㤠179
Abs. 1 bis 3“ jeweils gestrichen.

4. In Artikel 3 Nummer 12 werden § 465b Absätze 2 und 3
wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Entscheidung sind der Verurteilte, die

Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt mündlich zu
hören, wobei dem Verteidiger Gelegenheit zur Mitwir-
kung zu geben ist.
(3) Das Gericht holt Gutachten von zwei Sachverstän-

digen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Un-
terbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwah-
rung nachträglich anzuordnen. Die Gutachter sollen im
Rahmen des Strafvollzuges nicht mit der Behandlung des
Verurteilten befasst gewesen sein. Einer der Gutachter
kann in der Strafvollzugsanstalt, in der der Verurteilte
inhaftiert ist, regelmäßig tätig gewesen sein. Die Sach-
verständigen sind in einem gemeinsamen Termin münd-
lich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft sind von dem Termin zu benachrich-
tigen. Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen
an die Sachverständigen zu stellen und Erklärungen ab-
zugeben.“

Drucksache 15/1311 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung
In der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Rechts-
ausschusses am 19. Februar 2003 sind von den Sachver-
ständigen vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Ausgestaltung des Verfahrens bei der nachträglichen
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung geäußert worden. Die Änderungen tragen diesen Be-
denken Rechnung.
Mit der Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengut-
achtens, der Hinzuziehung mindestens eines externen Sach-
verständigen und der Ermöglichung eines Diskurses der
Sachverständigen in einem gemeinsamen Termin ist ein
Höchstmaß neutraler Sachverhaltsaufklärung gewährleis-
tet. Zudem werden die Mitwirkungsrechte der Verteidigung
erweitert.
Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, den Änderungs-
antrag der Fraktion der CDU/CSU in der Fassung der Aus-
schussdrucksache 15(6)34 und den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/29 abzulehnen.
Zu Buchstabe c
Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 15/31 zu empfehlen.
Die Fraktion der SPD erläuterte den Änderungsantrag zu
der Drucksache 15/350 und stellt die wesentlichen Punkte
der Änderung vor. Hiernach solle von einer strafbewehrten
Anzeigepflicht bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs
von Kindern und widerstandsunfähigen Personen sowie bei
Sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 138 StGB) Ab-
stand genommen werden. Weiterhin werde eine Änderung
des § 106 JGG vorgeschlagen, die es bei Heranwachsenden,
die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, ermögli-
che, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehal-
ten. Ein weiterer Punkt beziehe sich auf die Gewaltdarstel-
lung; § 131 StGB solle dahin gehend novelliert werden,
dass auch die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen
menschenähnliche Wesen erfasst sei. Der wesentliche Dis-
sens mit der Union habe auch nach der Sachverständigen-
anhörung nicht gelöst werden können. Die Fraktion der
SPD vertrete die Auffassung, dass es falsch sei, den Grund-
tatbestand des § 176 StGB zum Verbrechen heraufzustufen.
Vielmehr müsse ein Vergehenstatbestand vorliegen, damit
die ganze Bandbreite der Sanktionsmöglichkeiten eröffnet
sei. Um bestimmte Fallkonstellationen zu erfassen, sei der
„besonders schwere Fall“ eingefügt worden, der zur Bestra-
fung als Verbrechen führe. Nicht unterstützen könne man
die Forderung der Fraktion der CDU/CSU nach einer nach-
träglichen Sicherungsverwahrung für Heranwachsende. Die
Fraktion der SPD habe wiederholt materiell rechtliche Be-
denken an der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen
Sicherungsverwahrung vorgetragen.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte dar, dass sich die Koa-
lition schrittweise dem Gesetzentwurf der Union nähere
ohne aber dessen Stringenz zu erreichen. Der Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU/CSU sei durch drei wesentliche Ele-
mente charakterisiert. Hierzu gehöre die Hochstufung des

Kindesmißbrauchs vom Vergehen zum Verbrechen, um den
Unrechtsgehalt adäquat darzustellen. Die Flexibilität sei im
Einzelfall durch die Möglichkeit des „minder schweren Fal-
les“ gegeben. Weiterhin solle das präventive Instrument der
DNA-Analyse konsequenter als bisher eingesetzt werden.
Dieses Instrument sei ausgelegt auf die Verhinderung von
Straftaten.
Weiterhin habe man zwei Änderungsanträge gestellt. Der
Antrag, der zum Gesetzentwurf der Union gestellt werde,
erhöhe nochmals die verfahrensrechtlichen Anforderungen
an die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Weil darin ein
massiver Eingriff liege, dürfe es keine rechtsstaatlichen
Zweifel im Verfahren geben. Es müsse sichergestellt sein,
dass alle Beteiligten gehört würden und es müsse mehrere
Gutachten, mindestens eines davon extern, geben. Dies
habe man aufgrund von Kritik in der Anhörung verbessert.
Ferner stelle man zu beiden Gesetzentwürfen den Antrag,
den Strafrahmen in § 179 StGB – Sexueller Missbrauch von
Widerstandsunfähigen – an den von § 177 StGB – Sexuelle
Nötigung – anzugleichen und auch diese Vorschrift vom
Vergehen zum Verbrechen hochzustufen. Nach der derzeiti-
gen Rechtslage falle die Strafbarkeit des Sexuellen Miss-
brauchs von Widerstandsunfähigen wegen des fehlenden
Nötigungselements geringer aus. Bei den Verbänden der
Behinderten empfinde man es als Diskriminierung, dass der
sexuelle Missbrauch von Behinderten, die aufgrund ihrer
Behinderung nicht Widerstand leisten können, sich in einem
Strafabschlag zugunsten des Täters ausdrücke. Es gebe ein
großes Bedürfnis, den Strafrahmen anzugleichen, da hier-
durch zum Ausdruck gebracht werde, dass die Schutzbe-
dürftigkeit mindestens gleichwertig sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
dass die parlamentarischen Debatten um die Reform des Se-
xualstrafrechts als ein offener Dialog geführt worden seien.
Es stimme, dass sich die Koalition in einigen Punkten nach
der Anhörung und der notwendigen Abwägung der juristi-
schen und kriminologischen Argumente der Position der
Union angenähert habe. Im Laufe dieser Diskussionen habe
es auch Positionen gegeben, die man nicht mehr vertrete.
Dies verdeutliche nur, dass ein Diskussionsprozess im par-
lamentarischen Gesetzgebungsgang in der Lage sei, Gesetz-
entwürfe von Seiten der Praxis und der Wissenschaft zu ver-
bessern. Insgesamt handele es sich hierbei um ein positives
Verfahren.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte einige
Punkte des Gesetzentwurfs, die aufgrund des Ergebnisses
der Anhörung verändert worden seien. Hiernach sei die An-
zeigepflicht weggefallen, obwohl die Grundüberzeugung
geblieben sei, diejenigen Kräfte in der Gesellschaft zu stär-
ken, die ihre Hilfe anböten. Die Argumente der Praxis, ins-
besondere der Opfer- und Kinderschutzverbände, hätten
überzeugt, dass man neue Lösungen suchen müsse und
nicht nur den Weg der Pönalisierung beschreiten dürfe. Der
Verzicht auf die Anzeige sei nach der Diskussion insgesamt
ein Gewinn für alle Beteiligten. Ähnlich verhalte es sich mit
der Sicherungsverwahrung. Bei der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts, ob eine ausschließliche Bundes-
kompetenz oder auch eine Kompetenz der Länder vorliege,
handele es sich lediglich um ein Kompetenzproblem bzw.
eine rechtstechnische Frage. Viel interessanter sei die Frage,
ob die von der Union vorgeschlagene nachträgliche Siche-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1311

rungsverwahrung insgesamt verfassungsgemäß sei. Die
Koalition sei der Auffassung, dass die nachträgliche
Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sei, und deshalb
sei eine Annäherung an die Position der Union nicht mög-
lich. In den Änderungen, die man jetzt vorschlage, sei unter
engen Voraussetzungen, bei wiederholt auffälligen, sehr
gewalttätigen, mit schlechter Gefährlichkeitsprognose ver-
sehenen Jugendlichen, die Möglichkeit eröffnet worden,
eine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe zu dieser Alternative
nur ungern unter engen Kautelen gegriffen.
Bei § 131 StGB müsse man den Tatbestand auf die Darstel-
lung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen
erweitern. Die Zerstückelung in Gewaltvideos von Wesen,
die wie ein Mensch aussehen, aber z. B. zwei Köpfe hätten,
habe dazu geführt, dass Gerichte Freisprüche ausgespro-
chen hätten, da § 131 StGB nur Menschen erfasse. Es sei
jedoch die Gefahr zu berücksichtigen, die von einer derar-
tigen Gewaltdarstellung ausgehe, so dass eine Ausweitung
des Tatbestandes gerechtfertigt sei.
Bei der DNA-Analyse handele es sich um ein präventives
Element. Sie müsse jedoch in ihrer Anordnung und in ihrem
Vollzug rechtsstaatlich sein. Die Union wolle eine grenzen-
lose Ausweitung jenseits datenschutz- und persönlichkeits-
schutzrechtlicher Kontrollen. Im Gesetzentwurf der Koali-
tion seien die problematischen Fälle erfasst und der rechts-
staatliche Rahmen sei gewahrt.
Die Novellierung in Bezug auf § 179 StGB sei von den
Opferschutzverbänden sehr positiv aufgenommen worden.
In der Anhörung hätten die Sachverständigen darauf hinge-
wiesen, dass es im Verhältnis zwischen den §§ 177 und 179
StGB dogmatische Probleme gebe, auf die man bei einer
Veränderung achten müsse. Diese Vorgabe sei mit dem vor-
liegenden Entwurf erfüllt worden.
Die Fraktion der FDP begrüßte, dass die Einführung einer
strafbewehrten Anzeigepflicht nicht mehr weiterverfolgt
werde. Die Anhörung habe sehr deutlich gezeigt, dass die
Einführung einer Anzeigepflicht der falsche Weg sei. In die-
ser Diskussion müsse man mehr auf die Opfer achten, die
eine Stärkung bräuchten. Eine Anzeigepflicht sei hierbei
das falsche Signal. In diesem Zusammenhang sei die Hoch-
stufung des Delikts zum Verbrechen nicht die richtige Vor-
gehensweise. Es bestehe die Möglichkeit, scharfe Strafen
auszusprechen, wenn das Strafmaß angemessen sei. Eine
Einstufung als Verbrechen sei somit nicht notwendig und
nicht sinnvoll. Hinsichtlich der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung erwarte man gespannt die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Wenn die Entscheidung vor-
liege, werde man sachliche und fachliche Überlegungen an-
stellen müssen. Begrüßenswert sei die Nutzung der DNA-
Analyse. Hierbei handele es sich um ein Instrument, wel-
ches wissenschaftlich abgeklärt sei. Ferner halte die Frak-
tion der FDP die Neuordnung der Strafvorschriften gegen
die Verbreitung von Kinderpornographie und die Anord-
nung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Heran-
wachsenden für richtig und notwendig. Insgesamt beurteile
man die Anhörung als sehr instruktiv. Sie habe gezeigt, dass
die bestehende Rechtslage keiner umfassenden Änderung
bedürfe. In Details seien sicherlich Anpassungen und eine
Rechtsfortbildung notwendig. Die Hochstufung zum Ver-
brechen bei sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähi-

gen werde sehr skeptisch behandelt, so dass man dem An-
trag der Union nicht folge könne.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Aufgrund der Beratungen des Gesetzentwurfs empfiehlt der
Ausschuss Änderungen, die im Wesentlichen folgenden In-
halt haben:
– Von einer strafbewehrten Anzeigepflicht bei Straftaten

des sexuellen Missbrauchs von Kindern und wider-
standsunfähigen Personen sowie bei Sexueller Nötigung
und Vergewaltigung (§ 138 StGB) soll Abstand genom-
men werden.

– Die als Verbrechen eingestufte Rückfallvorschrift des
§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB soll beibehalten werden.

– § 131 StGB (Gewaltdarstellung) soll mit dem Ziel no-
velliert werden, den Tatbestand des Absatzes 1 auf die
Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähn-
liche Wesen zu erweitern, Medien- und Teledienste in
Absatz 2 dem Rundfunk gleichzustellen und das so ge-
nannte Erzieherprivileg in Absatz 4 einzuschränken.

– Die Ausnahmeregelung des § 184c Satz 2 StGB soll auf
Angebote in Medien- und Teledienste beschränkt wer-
den, also nicht für Rundfunk gelten.

– § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ruhen der Verjährung) soll
nicht nur um § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen) ergänzt werden, sondern auch um
§ 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürfti-
gen in Einrichtungen), § 174b StGB (Sexueller Miss-
brauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) und
§ 174c StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung
eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhält-
nisses).

– Bei Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht
verurteilt werden, soll es möglich sein, die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorzubehalten (Änderung
des § 106 JGG).

– Nebenklageberechtigten, die aufgrund ihrer psychi-
schen oder physischen Situation ersichtlich nicht in der
Lage sind, ihre Interessen ausreichend wahrzunehmen,
soll auf Antrag ein so genannter Opferanwalt bestellt
werden (Änderung des § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO).

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
15/350, S. 9 ff. verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 4
In § 78b Abs. 1 Nr. 1 (Ruhen der Verjährung) soll nicht nur
– wie im Entwurf vorgesehen – § 174 (Sexueller Miss-

Drucksache 15/1311 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

brauch von Schutzbefohlenen) aufgenommen werden, son-
dern auch § 174a (Sexueller Missbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen
in Einrichtungen), § 174b (Sexueller Missbrauch unter Aus-
nutzung einer Amtsstellung) und § 174c (Sexueller Miss-
brauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses).

Zu Nummer 4a
Tele- und Mediendienste sollen in § 130 Abs. 2 Nr. 2
(Volksverhetzung durch Rundfunk) – ebenso wie in § 184
Abs. 2 (§ 184c Satz 1 des Gesetzentwurfs) und in § 131
Abs. 2 (vgl. nachfolgend zu Nummer 4b) – dem Rundfunk
gleichgestellt werden. Auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 17 – zu § 184c des Gesetzentwurfs – wird verwiesen.

Zu Nummer 4b
Vorbemerkung
Mit einer Novellierung des § 131 (Gewaltdarstellung) soll
erreicht werden, die Bekämpfung von Gewaltdarstellungen
zu verbessern. In den letzten Jahren hat es verschiedene er-
schreckende Gewalttaten junger Menschen gegeben. Letz-
tes – und besonders schockierendes – Beispiel ist die
Ermordung mehrerer Lehrer und Schüler des Gutenberg-
Gymnasiums in Erfurt durch einen ehemaligen Schüler am
26. April 2002. In der Vorgeschichte dieser und vergleich-
barer Verbrechen findet sich ein übermäßiger Konsum ge-
waltverherrlichender Videofilme und Computerspiele. Dies
lässt auf ein gewisses Gefährdungspotenzial medialer Ge-
waltdarstellungen schließen. Auch in der Wissenschaft wird
inzwischen überwiegend die Auffassung vertreten, dass
durch den intensiven Konsum insbesondere durch elektro-
nische Medien vermittelter Gewaltdarstellungen in Verbin-
dung mit anderen Persönlichkeitsmerkmalen eine Neigung
zu solchen Gewalttaten entstehen kann.
Die Verbreitung von Gewaltdarstellungen, das öffentliche
Zugänglichmachen und das Zugänglichmachen gegenüber
einer Person unter achtzehn Jahren sind zwar schon nach
geltendem Recht (§ 131) strafbar. Dabei kann eine Schrift
auch durch Verleih oder Vermietung verbreitet oder öffent-
lich zugänglich gemacht werden, wenn es sich um einen
größeren oder unbestimmten Adressatenkreis handelt. Straf-
bar ist auch die Verbreitung von (Live-)Darbietungen durch
Rundfunk. Nicht strafbar machen sich nach geltendem
Recht Sorgeberechtigte, die ihrem unter achtzehn Jahre al-
ten Kind Gewaltdarstellungen zugänglich machen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein gewisses Missver-
hältnis zwischen der öffentlich wahrzunehmenden Fülle von
medialen Gewaltdarstellungen und der Anzahl der Aburtei-
lungen und Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 131
besteht. Diese Beobachtung legt es nahe, gesetzgeberische
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und bestimmt sind,
die Wirksamkeit der Strafvorschrift zu verbessern.
Der Entwurf schlägt neben einer Einschränkung des so ge-
nannten Erzieherprivilegs (§ 131 Abs. 4) und einer Ausdeh-
nung der Strafbarkeit auf die Verbreitung von (Live-)Dar-
bietungen durch Medien- oder Teledienste (§ 131 Abs. 2,
außerdem § 130 Abs. 2 Nr. 2) eine Erweiterung des Tat-
bestandes des § 131 Abs. 1 mit dem Ziel vor, auch die Dar-

stellung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche
Wesen der Strafbarkeit zu unterwerfen.

Zu § 131 Abs. 1
§ 131 Abs. 1 soll um die Darstellung von Gewalttätigkeiten
gegen menschenähnliche Wesen erweitert werden, weil es
nicht darauf ankommen kann, ob die Opfer der wiedergege-
benen Gewalttätigkeiten als „Androide“, „künstliche Men-
schen“, „Außerirdische“, „Untote“, als Verkörperung über-
sinnlicher Wesen oder ähnliche Wesen dargestellt werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob sie nach objektiven Maßstä-
ben ihrer äußeren Gestalt nach Ähnlichkeit mit dem Men-
schen aufweisen. Die Ergänzung stellt zudem klar, dass
auch gezeichnete Menschen oder in Form elektronischer
Spezialeffekte dargestellte Menschen vom Tatbestand er-
fasst werden. Weiterhin nicht vom Tatbestand erfasst ist die
Wiedergabe von Gewalttätigkeiten gegen Sachen.

Zu § 131 Abs. 2
Ebenso wie in § 130 Abs. 2 Nr. 2 (neue Nummer 4a) und in
§ 184 Abs. 2 (§ 184c Satz 1 des Gesetzentwurfs) sollen
auch in § 131 Abs. 2 Medien- und Teledienste dem Rund-
funk gleichgestellt werden. Auf die Begründung zu Arti-
kel 1 Nr. 17 – zu § 184c des Gesetzentwurfs – wird ver-
wiesen.

Zu § 131 Abs. 4
Gemäß § 131 Abs. 4 und § 184 Abs. 6 Satz 1 macht sich
– anders als jede andere Person – der zur Sorge für eine Per-
son unter achtzehn Jahren Berechtigte nicht nach § 131
Abs. 1 Nr. 3 oder § 184 Abs. 1 Nr. 1 strafbar, wenn er dieser
Person gewaltverherrlichende oder pornographische Schrif-
ten zugänglich macht (so genanntes Erzieherprivileg).
Damit soll dem Sorgeberechtigten ein Spielraum einge-
räumt werden, um die nach seiner Auffassung bestehenden
Erziehungsnotwendigkeiten zu verwirklichen. Es soll ihm
ermöglicht werden, im Rahmen seiner erzieherischen Ei-
genverantwortlichkeit den Jugendlichen aus pädagogischen
Gründen mit diesen Darstellungen zu konfrontieren
(Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Straf-
rechtsreform, Bundestagsdrucksache VI/3521, S. 9). Wei-
terhin wird angeführt, es solle mit den Mitteln des Straf-
rechts möglichst nicht in das Familienleben eingegriffen
werden (Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl.,
§ 184 Rn. 9b). Außerdem soll das Erzieherprivileg die Be-
rücksichtigung eines gewissen „pädagogischen Notstands“
ermöglichen, wofür als Beispiel der andernfalls drohende
völlige Verlust des Einflusses auf den Jugendlichen und da-
mit der Gesichtspunkt der Verhütung noch größeren Scha-
dens genannt wird (Schroeder, Das „Erzieherprivileg“ im
Strafrecht, in: Festschrift für Richard Lange, 1976, S. 391,
394). Schroeder (a. a. O., S. 399) führt als Begründung au-
ßerdem die Annahme an, dass man die Handlungen von Er-
ziehungsberechtigten für weniger gefährlich ansehe als die
gleichen Handlungen von Außenseitern. Des Weiteren wird
die Regelung damit begründet, dass der Gesetzgeber wegen
der Nichtbeweisbarkeit schädlicher Auswirkungen auf Ju-
gendliche darauf verzichtet habe, die den Personensorgebe-
rechtigten durch Artikel 6 Abs. 2 GG garantierte Entschei-
dungsfreiheit in der Erziehung bereits unter dem Gesichts-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/1311

punkt abstrakter Gefährdung durch ein strafrechtliches Ver-
bot einzuschränken (Lenckner, a. a. O., § 184 Rn. 9b).
Der Bundesrat lehnte allerdings schon bei den Beratungen
zum 4. Strafrechtsreformgesetz das „Erzieherprivileg“ ab,
da in dem entsprechenden Verhalten stets eine gröbliche
Verletzung der Erziehungspflicht liege (Schroeder, a. a. O.,
S. 394). Auch wird die Frage gestellt, ob es nicht geradezu
eine „Anomalie in unserem Rechtssystem“ sei, dem Erzie-
hungsberechtigten ein als schädlich erachtetes Verhalten zu
gestatten und ihm damit geringere Pflichten dem Jugend-
lichen gegenüber aufzubürden als jedem Außenstehenden.
Die Elternstellung sei eher ein Qualifizierungsgrund als ein
Grund zum Strafausschluss (Schroeder, a. a. O., S. 391).
Demgegenüber wird das „Erzieherprivileg“ im Hinblick auf
die Notwendigkeit eines gewissen erzieherischen Frei-
raums, gerade auch zur immer wichtiger werdenden Ver-
mittlung von Medienkompetenz, weiterhin für erforderlich
gehalten. Es ist aber nur in den Fällen gerechtfertigt, in de-
nen pornographische oder gewaltverherrlichende Schriften
dem Kind oder Jugendlichen aus erzieherischen Gründen
zugänglich gemacht werden. Die derzeitige Fassung des
Gesetzes geht darüber hinaus. Sie soll deshalb entsprechend
§ 180 Abs. 1 Satz 2 eingeschränkt werden. Mithin kommt
das Erzieherprivileg den Sorgeberechtigten nicht zugute,
wenn sie durch das Zugänglichmachen einer gewaltdarstel-
lenden oder pornographischen Schrift ihre Erziehungs-
pflicht gröblich verletzen.
Die entsprechende Einschränkung des § 184 Abs. 6 Satz 1
in einem neuen § 184 Abs. 2 Satz 1 ist in Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe a des Gesetzentwurfs vorgesehen.
Zu Nummer 5
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird vor-
geschlagen, die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 in einer
neuen Nummer 5 für sexuellen Missbrauch von Kindern in
den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, des § 176a oder des
§ 176b, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung in den
Fällen des § 177 oder des § 178 und sexuellen Missbrauch
widerstandsunfähiger Personen in den Fällen des § 179 zu
erweitern.
Der Ausschuss empfiehlt, von dieser Erweiterung der An-
zeigepflicht Abstand zu nehmen. Er verweist dazu auf das
Ergebnis der Anhörung vom 19. Februar 2003, in der sich
die Sachverständigen zu dem Vorschlag kritisch geäußert
haben. Dem Ausschuss liegen außerdem Stellungnahmen
aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere
von Opferschutzverbänden, vor, in denen die Anzeige-
pflicht als kontraproduktiv abgelehnt wird. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Jugendminister-
konferenz am 22./23. Mai 2003 als auch die Konferenz der
Justizministerinnen und -minister am 11./12. Juni 2003 ge-
gen den Vorschlag ausgesprochen haben. Danach fehlt es
offenbar an einer Akzeptanz der Entwurfsvorschrift gerade
bei denjenigen Personen und Stellen, welche die Entwurfs-
vorschrift in der Praxis anzuwenden und umzusetzen hätten.
Es erscheint deshalb zumindest zweifelhaft, ob sich der
strafrechtliche Schutz von Kindern auf dem Weg einer straf-
bewehrten Anzeigepflicht verbessern lässt.
Der Ausschuss betont aber, dass das der strafbewehrten An-
zeigepflicht zu Grunde liegende Prinzip „Hinschauen statt

Wegschauen“ auf anderem Weg weiterverfolgt und vertieft
werden muss. Er empfiehlt hierzu eine möglichst breit ange-
legte Präventionskampagne mit dem Ziel, das Bewusstsein
der Öffentlichkeit für das drängende Problem des sexuellen
Missbrauchs von Kindern zu schärfen und die Bereitschaft
zu fördern, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen
zur Vermeidung eines sexuellen Missbrauchs zu ergreifen.
Zu Nummer 6
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird vor-
geschlagen, die Ausnahmeregelung des § 139 Abs. 3 Satz 2
um Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten, Ehe-, Familien-, Erziehungs-
oder Jugendberater in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
fentlichen Rechts anerkannt ist, staatlich anerkannte Sozial-
arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen sowie
um Personen (z. B. Lehrer) zu erweitern, denen der Be-
drohte zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in
der Lebensführung anvertraut ist. Diese Erweiterung war
eine Folge der Ausdehnung der Anzeigepflicht nach § 138
Abs. 1 auf Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern
und widerstandsunfähigen Personen (§ 176 Abs. 1 bis 3,
§§ 176a, 176b und 179).
Da empfohlen wird, auf eine solche Erweiterung der Anzei-
gepflicht nach § 138 Abs. 1 zu verzichten (siehe oben zu
Nummer 3 [Nummer 5 des Gesetzentwurfs]), erscheint es
nicht mehr erforderlich, Berater, Sozialarbeiter, Sozialpäda-
gogen, Lehrer und ähnliche Personen in die Ausnahmerege-
lung des § 139 Abs. 3 Satz 2 einzubeziehen.
Es soll jedoch dabei bleiben, dass die Ausnahmeregelung
des § 139 Abs. 3 Satz 2 um Psychologische Psychothera-
peuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erweitert wird. Eine Ergänzung um diesen Personenkreis ist
im Hinblick auf das Psychotherapeutengesetz von 1998 un-
verzichtbar (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/350, S. 14 f.).
Der Ausschuss empfiehlt außerdem, in § 139 Abs. 3 eine
Regelung anzufügen, nach der die berufsmäßigen Gehilfen
von Rechtsanwälten, Verteidigern, Ärzten und bestimmten
Psychotherapeuten sowie die Personen, die bei diesen Be-
rufsangehörigen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind
(vgl. die Formulierung des § 203 Abs. 3 Satz 2), nicht ver-
pflichtet sind mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Ei-
genschaft bekannt geworden ist. Anders als Rechtsanwälte,
Verteidiger, Ärzte und Psychotherapeuten sollen die berufs-
mäßigen Gehilfen und die berufsvorbereitend tätigen Perso-
nen also nicht verpflichtet sein, sich ernsthaft zu bemühen,
den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwen-
den. Das erscheint sachgerecht, weil diese Verpflichtung be-
reits den Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt oder Psychothera-
peuten trifft. Für Gehilfen, etwa die Sprechstundenhilfe
oder die Kanzleisekretärin, oder berufsvorbereitend tätige
Personen, etwa Auszubildende, wären solche Verpflichtun-
gen aufgrund ihrer untergeordneten beruflichen Stellung
hingegen unzumutbar. Dies gilt aber nur für Kenntnisse, die
diese Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erlan-
gen. Wird ihnen eine bevorstehende Straftat außerhalb der
beruflichen Tätigkeit bekannt, sind die Gehilfen und berufs-
vorbereitend tätigen Personen ebenso anzeigepflichtig wie
jeder andere.

Drucksache 15/1311 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 7
Da der Ausschuss empfiehlt, § 138 Abs. 1 nicht um eine
neue Nummer 5 zu erweitern (siehe oben zu Nummer 3
[Nummer 5 des Gesetzentwurfs]), entfällt die Folgeände-
rung in § 140, soweit dieser auf § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
verweist (Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzentwurfs). Es
verbleibt die unter Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzent-
wurfs vorgeschlagene Änderung des § 140.

Zu Nummer 12 Buchstabe b
Der Gesetzentwurf schlägt vor, in einem neuen § 176 Abs. 3
einen Strafrahmen für besonders schwere Fälle mit einem
Regelbeispiel (Rückfall) einzuführen. Dieses in § 176 Abs. 3
Satz 2 des Entwurfs genannte Regelbeispiel wird gestrichen,
weil die bisherige Rückfallvorschrift des § 176a Abs. 1 Nr. 4
in einem neu gefassten § 176a Abs. 1 beibehalten werden
soll (vgl. hierzu nachfolgend unter Nummer 7).

Zu Nummer 13
Die Änderung beruht darauf, dass die Rückfallvorschrift des
§ 176a Abs. 1 Nr. 4 beibehalten und in einen neu gefassten
§ 176a Abs. 1 eingestellt werden soll. Sie soll fortgelten,
weil ihre Umwandlung in ein Regelbeispiel für einen beson-
ders schweren Fall des § 176 Abs. 1 und 2 (so der Gesetz-
entwurf) zur Folge gehabt hätte, dass die Vorschrift von ei-
nem Verbrechen zu einem Vergehen zurückgestuft worden
wäre (vgl. § 12 Abs. 3). Eine solche Zurückstufung wird der
Schwere und dem Unrechtsgehalt einer Rückfalltat nicht ge-
recht. Der neue § 176a Abs. 2 scheidet als Standort für die
Rückfallvorschrift aus, weil er Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren vorsieht, während es bei der Rückfallregelung
bei einem Mindestmaß von einem Jahr bleiben soll.
Zu der Anhebung der Strafrahmen im bisherigen § 176a
Abs. 1 – jetzt: § 176a Abs. 2 – (Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren statt wie bisher nicht unter einem Jahr) und im
neuen § 176 Abs. 3 (neue Strafzumessungsvorschrift für be-
sonders schwere Fälle mit einem Strafrahmen von einem
Jahr bis zu fünfzehn Jahren) stellt der Ausschuss klar, dass
mit diesen Maßnahmen systematische Änderungen nicht
verbunden sind. Die Angleichung an die Strafrahmen des
§ 177 Abs. 1 und 2 ändert nichts daran, dass sexuelle Nöti-
gung oder Vergewaltigung (§ 177) weiterhin mit sexuellem
Missbrauch von Kindern (§ 176) oder schwerem sexuellen
Missbrauch von Kindern (§ 176a) in Idealkonkurrenz steht,
wenn die Tatbestände gleichzeitig verwirklicht sind. Dies
ergibt sich unmittelbar daraus, dass die §§ 176, 176a einer-
seits und § 177 andererseits jeweils einen eigenständigen
Unrechtsgehalt haben, indem die §§ 176, 176a besonders
junge Opfer betreffen und § 177 Handlungen gegen den
Willen des Opfers und ein Nötigungselement voraussetzt.
Ist das Opfer unter vierzehn Jahre alt und wurde ein Nöti-
gungsmittel des § 177 eingesetzt, muss unabhängig von der
Anhebung des Strafmaßes in den §§ 176, 176a beides in der
Verurteilung zum Ausdruck kommen.

Zu Nummer 14 Buchstabe a
Da das Regelbeispiel des Rückfalls in dem neuen § 176
Abs. 3 Satz 2 gestrichen werden soll (vgl. oben unter Num-
mer 6), ist es auch aus dem gleichlautenden § 179 Abs. 3

Satz 2 zu entfernen. Eine dem bisherigen § 176a Abs. 1
Nr. 4 (§ 176a Abs. 1 des Entwurfs) vergleichbare Rückfall-
vorschrift ist in dem geltenden § 179 nicht enthalten; sie ist
auch nach dem Entwurf nicht vorgesehen.
Zu dem Verhältnis zwischen § 179 (Sexueller Missbrauch
widerstandsunfähiger Personen) und § 177 (Sexuelle Nöti-
gung; Vergewaltigung) verweist der Ausschuss auf die Leit-
satzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober
1999 – 2 StR 248/99 – (BGHSt 45, 253). Der BGH hat ent-
schieden, § 179 komme als „Auffangtatbestand“ dann in
Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat entgegenstehenden
Willen bilden könne. Er führt hierzu aus, eine sachgerechte
Grenzziehung zwischen § 177 Abs. 1 dritte Alternative
[jetzt: § 177 Abs. 1 Nr. 3] (Ausnutzen einer schutzlosen
Lage) und § 179 (Ausnutzen einer Widerstandsunfähigkeit)
sei ohne weiteres an Hand des Tatbestandsmerkmals „Nöti-
gen“ in § 177 möglich. Der Vorschrift des § 179 komme
neben § 177 nur noch die Aufgabe zu, als Auffangtatbe-
stand den für geistig und körperlich behinderte Menschen
bereits durch § 177 Abs. 1 vermittelten Strafschutz zu er-
gänzen und diejenigen Fälle zu erfassen, in denen eine Beu-
gung eines der Tat entgegenstehenden Willens durch den
Täter nicht vorliege.
Der Ausschuss entnimmt dieser Entscheidung, dass bei se-
xuellen Übergriffen gegen geistig und körperlich behinderte
Menschen, insbesondere Frauen, zunächst zu prüfen ist, ob
die Voraussetzungen des § 177 erfüllt sind. Dabei kommt
dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177
Abs. 1 Nr. 3 besondere Bedeutung zu. Der Ausschuss betont
hierzu, dass Behinderung nicht von vornherein mit Wider-
standsunfähigkeit im Sinne des § 179 gleichgesetzt werden
darf, weil auch ein geistig oder körperlich behinderter
Mensch durchaus in der Lage sein kann, einen der Tat ent-
gegenstehenden Willen zu bilden, zu äußern und durchzu-
setzen. Erst wenn diese für eine Nötigung im Sinne des
§ 177 erforderliche Voraussetzung im Einzelfall nicht fest-
gestellt werden kann, ist der Auffangtatbestand des § 179 zu
prüfen. § 179 ist also nur dann anwendbar, wenn die Tat
nicht bereits in § 177 mit Strafe bedroht ist; im Verhältnis zu
§ 177 ist er subsidiär.

Zu Nummer 17
Der Ausschuss empfiehlt, die Ausnahmeregelung des
§ 184c Satz 2 entsprechend der in § 4 Abs. 2 Satz 2 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages getroffenen Regelung
auf die Angebote in Medien- und Teledienste zu beschrän-
ken. Es soll also dabei bleiben, dass die Verbreitung auch so
genannter einfacher oder weicher Pornographie durch
Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) uneingeschränkt straf-
bar ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Gemäß Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e des Gesetzentwurfs
wird der bisherige § 179 Abs. 6 zu § 179 Abs. 7 StGB; da-
bei wird die Bezugnahme auf § 176b StGB durch § 178
StGB ersetzt. Dementsprechend ist die Verweisung in § 74
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG umzustellen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/1311

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 5
Die Änderungen des § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO (Telekom-
munikationsüberwachung) enthalten Folgeänderungen zur
Neuordnung der Absätze 1 bis 5 des § 176a StGB (Schwe-
rer sexueller Missbrauch von Kindern, vgl. oben unter I. 7.)
und zur Ersetzung des bisherigen § 184 Abs. 4 StGB durch
einen neuen § 184b Abs. 3 StGB (vgl. Artikel 1 Nr. 16 und
17 des Gesetzentwurfs).
Zu Nummer 5a
Die Änderungen des § 153c Abs. 1 und 4 StPO enthalten re-
daktionelle Korrekturen, die aufgrund des engen und paral-
lelen zeitlichen Ablaufs zweier Gesetzgebungsvorhaben
notwendig geworden sind:
Artikel 3 Nr. 4 des 34. Strafrechtsänderungsgesetzes vom
22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) hat an § 153c Abs. 1
StPO nach Nummer 3 eine neue Nummer 4 angefügt. Die
Änderung ist am 30. August 2002 in Kraft getreten. Sie be-
rücksichtigt jedoch nicht die Änderung des § 153c Abs. 1
StPO durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung
des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2254), die am 30. Juni 2002 und damit zeitlich vorher in
Kraft getreten ist. Durch die letztgenannte Änderung ist die
bisherige Nummer 3 in § 153c Abs. 1 StPO zu Absatz 2 ge-
worden, mithin die bisherige Nummer 3, an die Artikel 3
Nr. 4 des 34. StrÄndG anknüpft, weggefallen. Die vorgese-
hene Änderung des § 153c Abs. 1 StPO berichtigt dies.
Die außerdem vorgesehene Änderung der Verweisung in
§ 153c Abs. 4 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass
durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung des Völ-
kerstrafgesetzbuches der bisherige Absatz 2 des § 153c
StPO zu Absatz 3 geworden ist.
Zu Nummer 7
Durch die Einführung des so genannten Opferanwalts für
bestimmte Nebenklageberechtigte sollte diesen besonders
schutzbedürftigen Opfern die Wahrnehmung ihrer Interes-
sen erleichtert werden.
Voraussetzung für die Beiordnung eines Opferanwalts ist
grundsätzlich, dass die zum Anschluss berechtigende Tat
ein Verbrechen ist.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Nebenkläger bei Antrag-
stellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und es sich bei den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO
aufgezählten Taten um ein Vergehen handelt oder die An-
schlussbefugnis auf § 225 StGB beruht.
Aber auch Nebenklageberechtigte, die zwar älter als sech-
zehn Jahre sind, aber aufgrund ihrer psychischen oder
physischen Situation ersichtlich nicht in der Lage sind, ihre
Interessen ausreichend wahrzunehmen, sind als besonders
schutzbedürftig anzusehen. Aus diesem Grund sollen diese
Personen rechtlich den unter Sechzehnjährigen gleichge-
stellt werden.
Zu Nummer 3
§ 81g Abs. 1 Nr. 2 StPO nimmt sämtliche Straftaten des
Dreizehnten Abschnitts des Besonderen Teils des Straf-

gesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung) in Bezug. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in
den Fällen der bisherigen §§ 184a und 184b StGB (gemäß
Artikel 1 Nr. 18 des Entwurfs §§ 184d und 184e StGB) eine
molekulargenetische Erfassung mangels Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Maßnahme im Einzelfall nahezu
nie in Betracht kommen wird.
Zu Artikel 4a – neu – (Änderung des Jugend-
Zu Artikel 4a – neu – gerichtsgesetzes)
und
Zu Artikel 4b – neu – (Änderung des Einführungs-
Zu Artikel 4b – neu – gesetzes zum Strafgesetzbuch)
Vorbemerkung
Gegen Heranwachsende ist nach dem geltenden Recht eine
Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht möglich, auch
wenn auf sie das allgemeine Strafrecht Anwendung findet.
§ 106 Abs. 2 Satz 1 JGG schließt dies ausdrücklich aus.
Fälle mit schwerwiegenden Gewalttaten von Heranwach-
senden in der jüngeren Vergangenheit haben jedoch gezeigt,
dass dies dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht
vollständig entspricht. Bei einzelnen besonders gefährlichen
frühkriminellen Hangtätern, die sich nicht mehr wie Ju-
gendliche in einem der positiven Beeinflussung leichter zu-
gänglichen Entwicklungsstadium befinden und die deshalb
auch im Übrigen strafrechtlich wie Erwachsene behandelt
werden, sollte zum besseren Schutz der Bevölkerung zwar
nicht die sofortige Anordnung der Sicherungsverwahrung
nach § 66 StGB, jedoch nötigenfalls deren Vorbehalt mög-
lich sein. Dem trägt Artikel 4a durch eine Änderung von
§ 106 JGG Rechnung. Unter den übrigen Voraussetzungen
des § 66 StGB kann danach bei Anwendung des allgemei-
nen Strafrechts Sicherungsverwahrung auch bei Heran-
wachsenden vorbehalten werden, wenn es um Straftaten
geht, durch die das Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt oder der Gefahr einer solchen Schädigung aus-
gesetzt wurde und sich dies in einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren manifestiert. Ein
neuer § 106 Abs. 4 JGG sieht dabei vor, dass das erken-
nende Gericht in diesen Fällen den Vollzug der Freiheits-
strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt anordnet, es sei
denn, es liegt der Ausnahmefall vor, dass die Resozialisie-
rung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann.
Diese Anordnung kann auch nachträglich aufgrund einer
regelmäßigen Überprüfung durch die Strafvollstreckungs-
kammer getroffen werden.
Eine besondere Begleitregelung zur Pflichtverteidigung ist
in den Fällen des Vorbehalts der Anordnung der Sicherungs-
verwahrung nicht erforderlich. Wie in Fällen, in denen die
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt, werden die
Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung auch hier
schon regelmäßig nach den bestehenden Vorschriften erfüllt
sein. Dies ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1, § 68 Nr. 1
JGG i. V. m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO und i. V. m. § 140
Abs. 2 Satz 1 StPO.
Durch Artikel 4b wird in Artikel 1a EGStGB eine ein-
geschränkte Rückwirkung des Anwendungsbereichs der
Sicherungsverwahrung auf Altfälle vorgesehen.

Drucksache 15/1311 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 4a
Zu Nummer 1 (§ 106 Abs. 1 JGG)
Die Ersetzung der Wörter „der Richter“ durch die Worte
„das Gericht“ dient der geschlechtsneutralen Formulierung
und ist darüber hinaus sachlich angezeigt, da jedenfalls in
den Fällen des § 106 Abs. 1 und des neuen § 106 Abs. 3 und
4 nicht der Einzel(jugend)richter entscheidet. Im Rahmen
der Neuregelung in § 106 ist die fehlgehende Begrifflichkeit
nicht fortzuschreiben.
Zu Nummer 2 (§ 106 Abs. 2 JGG)
Um auch bei Heranwachsenden, auf die das allgemeine
Strafrecht zur Anwendung kommt, die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten zu können, ist zunächst
eine Streichung des § 106 Abs. 2 Satz 1 erforderlich, der
ihre Anordnung nach dem bisherigen Recht generell aus-
schließt. An diese Streichung muss der Anschlusssatz durch
die Ersetzung des Wortes „Er“ durch die Wörter „Das Ge-
richt“ angepasst werden.
Zu Nummer 3 (§ 106 Abs. 3 und 4 JGG)
Mit der Streichung des § 106 Abs. 2 Satz 1 und der Anfü-
gung des neuen § 106 Abs. 3 wird dem Gericht in den Fäl-
len, in denen wegen der Straftat eines Heranwachsenden das
allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, die Möglichkeit er-
öffnet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzu-
behalten. Damit steht diese Maßregel der Besserung und
Sicherung auch für diejenigen Täter dieser Altersgruppe of-
fen, die sich nicht mehr in gleichem Maße wie Jugendliche
in einem der positiven Beeinflussung leichter zugänglichen
Entwicklungsstadium befinden und von denen erhebliche
Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allge-
meinheit ausgehen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorbehalts der An-
ordnung der Sicherungsverwahrung knüpft § 106 Abs. 3 an
§ 66 StGB an. Er beschränkt die Zulässigkeit der vorbehal-
tenen Sicherungsverwahrung für Heranwachsende aber auf
Fälle, in denen es sowohl hinsichtlich der abzuurteilenden
Taten als auch hinsichtlich der erforderlichen Vortaten und
der Gefährlichkeitsprognose um Straftaten der in § 66
Abs. 3 StGB aufgeführten Art geht, durch die das Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder der Gefahr
einer solchen Schädigung ausgesetzt wurde, und verlangt
zudem wegen der aktuellen Anlasstat eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (§ 106
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3). Mit dieser Beschränkung auf be-
stimmte besonders gefährliche Delikte ist gewährleistet,
dass die Sicherungsverwahrung gerade bei jungen Men-
schen entsprechend ihrem Charakter als Ultima Ratio des
strafrechtlichen Sanktionensystems nur in den Fällen vorbe-
halten werden darf, in denen dies zum Schutz der Allge-
meinheit unerlässlich erscheint. Nur so kann der Staat seiner
Verantwortung für die Entwicklung junger Menschen einer-
seits und dem Schutz der Bevölkerung andererseits in einem
ausgewogenen Verhältnis gerecht werden.
Aus diesem Grund wird auch davon abgesehen, dem Ge-
richt die Möglichkeit zu eröffnen, bereits im Urteil neben
der Strafe die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Gerade
bei jungen Tätern ist die Gefährlichkeitsprognose vielfach
schwierig zu treffen, zumal viele Fälle nur eine geringe Tat-

sachengrundlage aufweisen werden, um einen Hang zu
erheblichen einschlägigen Straftaten sicher feststellen zu
können. Auch werden die Wirkungen eines langjährigen
Strafvollzugs und die bei jungen Menschen mit dem Fort-
schreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden
Haltungsänderungen in vielen Fällen dazu führen, dass be-
reits der Vollzug der Freiheitsstrafe resozialisierend wirkt
und den bei der Verurteilung noch festgestellten Hang zu er-
heblichen Straftaten beseitigt, so dass es letztlich der An-
ordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht
mehr bedarf.
Der neue § 106 Abs. 4 Satz 1 sieht zur weiteren Erhöhung
der Resozialisierungschancen vor, dass das erkennende Ge-
richt bereits den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in
einer sozialtherapeutischen Anstalt anzuordnen hat, es sei
denn, es liegt der Ausnahmefall vor, dass die Resozialisie-
rung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann.
Diese Lösung entspricht der besonderen Verantwortung des
Staates für junge Menschen – auch soweit sie erhebliche
Straftaten begangen haben – und für die Förderung ihrer
Entwicklung. Außerdem sind junge Menschen, auch wenn
sie nicht mehr einem Jugendlichen gleichstehen, generell
einer positiven Einflussnahme noch in größerem Maße zu-
gänglich als ältere Erwachsene. Derartige Chancen zur Bes-
serung und zur Verminderung oder Beseitigung der Gefähr-
lichkeit, die die sozialtherapeutische Anstalt bietet, sind
möglichst frühzeitig wahrzunehmen, also bereits beim Voll-
zug der Freiheitsstrafe und nicht erst im Rahmen einer an-
schließenden Sicherungsverwahrung. Die Anordnung nach
§ 106 Abs. 4 kann erfolgen, bis der Verurteilte das 27. Le-
bensjahr vollendet hat. Dies entspricht auch der im Jugend-
hilferecht für eine besondere Behandlung junger Volljähri-
ger festgelegten Altersgrenze (vgl. § 41 i. V. m. § 2 Abs. 2
Nr. 6, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zu Leistungen der Jugend-
hilfe für junge Volljährige).
Soweit die Möglichkeit einer besseren Förderung der Sozia-
lisierung des Täters durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in
einer sozialtherapeutischen Anstalt in Ausnahmefällen bei
der Verurteilung noch nicht besteht, kann die gerichtliche
Anordnung nach § 106 Abs. 4 Satz 2 auch nachträglich ge-
troffen werden. Solange eine entsprechende Anordnung
noch nicht erfolgt ist und der Gefangene auch noch nicht
nach § 9 StVollzG durch die Vollzugsbehörde in eine sozial-
therapeutische Anstalt verlegt worden ist, muss der Erlass
der Anordnung regelmäßig nach § 106 Abs. 4 Satz 3 nach
jeweils sechs Monaten erneut geprüft werden. Zuständig für
die nachträgliche Entscheidung ist nach § 106 Abs. 4 Satz 4
die Strafvollstreckungskammer. Unterbleibt eine gericht-
liche Anordnung nach § 106 Abs. 4, so lässt dies die Vor-
schriften des Strafvollzugsgesetzes (§ 7 Abs. 4, § 9) über
die Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeuti-
sche Anstalt durch die Vollzugsbehörde unberührt.

Zu Artikel 4b (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch)

Soweit Artikel 4a mit dem neuen § 106 Abs. 3 JGG den
Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen
Heranwachsende ermöglicht, sieht Artikel 4b durch eine
Änderung des Artikels 1a Abs. 3 EGStGB eine einge-
schränkte Rückwirkung dieser Neuregelung vor. Danach
setzt der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwah-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/1311

rung voraus, dass eine der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG
i. V. m. § 66 Abs. 3 StGB bezeichneten Taten nach dem
Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Insoweit
orientiert sich der Entwurf an den bisherigen Regelungen
des Artikels 1a EGStGB, die jeweils durch das Gesetz zur
Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom
16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818) und durch das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) eingefügt
wurden.
Zu Artikel 5 (Folgeänderungen anderer Rechtsvor-

schriften)
Die Änderungen des Artikels 5 Abs. 1 bis 3 ergeben sich
daraus, dass am 1. April 2003 das Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in Kraft getreten ist; am
selben Tag sind das Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zu-
letzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3762), und das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien-
inhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8b
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
außer Kraft getreten. Die Verweisungen im neuen Jugend-
schutzgesetz auf § 184 StGB sind den im vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen dieser Strafvor-
schrift anzupassen.
Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-

nungsrang)
In Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
ist nunmehr auf Artikel 5 Abs. 1 (Folgeänderungen anderer
Rechtsvorschriften, hier einer Verordnung) zu verweisen. Es
handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung und Ver-
weisungsumstellung.

Berlin, den 25. Juni 2003
Erika Simm
Berichterstatterin

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

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