BT-Drucksache 15/1283

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1062- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)

Vom 30. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1283
15. Wahlperiode 30. 06. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1062 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in
den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)

A. Problem
Zum 1. Januar 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.
Mai 2001 – EG-Beweisaufnahmeverordnung – (ABl. EG 2001 Nr. L 174 S. 1)
anwendbar. Sie beruht auf einem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
und vereinfacht, beschleunigt und modernisiert das Recht der grenzüberschrei-
tenden Beweisaufnahme in Zivilsachen. Die Verordnung ist Teil des Pro-
gramms zur Verwirklichung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicher-
heit und des Rechts. Als Gemeinschaftsrechtsakt, der in den Mitgliedstaaten
unmittelbar geltendes Recht schafft, ist die Verordnung nicht durch ein inner-
staatliches Gesetz umzusetzen. Die Verordnung lässt jedoch an verschiedenen
Stellen konkretisierende Regelungen der Mitgliedstaaten zu. Außerdem muss
zur Durchführung der Verordnung bestimmt werden, welche Stellen in
Deutschland im Sinne der Verordnung zuständig sein sollen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der von dem Gestaltungsspielraum, den die Ver-
ordnung den Mitgliedstaaten einräumt, Gebrauch macht. Er schafft ein elftes
Buch der Zivilprozessordnung, das diese für gemeinschaftsrechtliche Rechts-
akte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen öffnet. Dieses Buch
nimmt das europäische Zustimmungs- und Beweisaufnahmerecht auf und
regelt insbesondere Zustellungsformen, Zuständigkeiten, Teilnahmerechte an
ausländischen Beweisaufnahmen, die Durchführung der neu geschaffenen un-
mittelbaren Beweisaufnahme deutscher Gerichte im Ausland und Sprachenfra-
gen. Zudem wird der dingliche Arrest nach § 917 Abs. 2 ZPO übersichtlicher
gestaltet.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/1283 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1062 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 26. Juni 2003

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1283

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Ingo Wellenreuther, Jerzy Montag
und Rainer Funke

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1062 in seiner 51. Sitzung am 18. Juni 2003 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in seiner 24. Sitzung am 25. Juni 2003 beraten und ein-
stimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf an-
zunehmen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung am

25. Juni 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Enthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen,
dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 23. Sitzung
am 25. Juni 2003 beraten und einstimmig beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Die Fraktion der FDP merkte kritisch an, dass die Schritte,
die rechtsstaatliche Verfahren auch auf EU-Ebene ermögli-
chen sollen, gleichzeitig die Komplexität erhöhten und dazu
führten, das die Zivilverfahren immer bürokratischer wür-
den und sich vom Parteienprinzip immer weiter entfernten.
Dies könne dazu führen, dass der Weg zu den Gerichten in
Angelegenheiten mit Auslandsbezug wenn irgend möglich
vermieden werde.

Berlin, den 26. Juni 2003
Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ingo Wellenreuther
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

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