BT-Drucksache 15/1096

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetz zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf)

Vom 3. Juni 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1096
15. Wahlperiode 03. 06. 2003

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb,
Tanja Gönner, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer,
Volker Kauder, Siegfried Kauder (Bad Dürrheim), Dr. Günter Krings, Daniela Raab,
Andreas Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo
Wellenreuther, Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Gesetz zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf)

A. Problem
Der Entwurf zielt darauf ab, die Rechtsunsicherheit im Haftungsrecht bei Un-
ternehmenskäufen zu beseitigen, die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft ge-
tretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entstanden ist. Denn die geltende
Fassung des § 444 BGB verbietet die Beschränkung oder den Ausschluss der
Haftung für solche Fälle, in denen der Verkäufer eine Garantie für die Beschaf-
fenheit einer Sache übernommen hat. Diese Bestimmung stellt das in der Praxis
des Unternehmenskaufs entwickelte und sachgerechte Haftungssystem in
Frage. In Unternehmenskaufverträgen wird in den meisten Fällen die gesetzli-
che Haftung für Sachmängel des verkauften Unternehmens vollständig ausge-
schlossen. Stattdessen übernimmt der Verkäufer Garantien für bestimmte Um-
stände – zum Beispiel Betriebsgenehmigungen oder die Vollständigkeit der
offen gelegten Schuldpositionen –, die bei der vor Unternehmenskäufen übli-
chen Bestandsaufnahme („due diligence“) ermittelt wurden, und beschränkt
gleichzeitig die Haftung dafür. In Fachkreisen ist umstritten, ob diese übliche
Haftungsbeschränkung nach der neuen Fassung des § 444 BGB noch möglich
ist.
Anlass für die Reform des Schuldrechts war die Umsetzung der EG-Richtlinie
1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garan-
tien für Verbrauchsgüter vom 25. Mai 1999. Sie verlangt einen besonderen
Schutz der Verbraucher beim Kauf typischer Gebrauchsgegenstände. Dass vor
allem die Bestimmung des § 444 BGB im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf verursacht, ist
in zahlreichen wissenschaftlichen Aufsätzen in der Fachpresse diskutiert wor-
den. Das Problem wurde auch im Bundesministerium der Justiz erkannt, das im
Januar in einem Schreiben an den Bundesverband der Deutschen Industrie eine
rechtlich unverbindliche Interpretationshilfe zur Bestimmung des § 444 BGB
gab. Damit bleibt die Lösung des Problems jedoch den Gerichten überlassen.
Ein rechtssicherer Zustand ist nur durch eine gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung erreichbar, die sich erst nach Jahren herausbilden kann und ge-
rade im international ausgerichteten Geschäft des Unternehmenskaufs schwie-

Drucksache 15/1096 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

riger zu vermitteln ist als eine klare gesetzliche Regelung. Deswegen ist eine
gesetzliche Klarstellung nötig.

B. Lösung
Der Entwurf beschränkt das Verbot, die Haftung für Garantieerklärungen ein-
zuschränken oder auszuschließen, im Einklang mit der EG-Richtlinie auf den
Bereich des Verbrauchsgüterkaufs entsprechend der nach früherer Rechtslage
in § 11 Nr. 11 AGBG geregelten Sachverhalte und auf den konkret vereinbarten
Inhalt der Garantie. Das Verbot, die Haftung wegen arglistig verschwiegener
Mängel zu beschränken oder auszuschließen, bleibt davon unberührt.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Es entstehen keine Kosten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1096

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Gesetz zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit beim Unternehmenskauf)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt
geändert:
1. § 444 wird wie folgt gefasst:

㤠444
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder be-
schränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen,
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.“

2. § 477 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Soweit eine Garantie nach § 443 Rechte des Käu-

fers begründet, können diese nicht durch Vertrag ausge-
schlossen oder beschränkt werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 309 wird wie folgt geändert:
Nach § 309 Nr. 8 wird folgender neue Buchstabe ange-
fügt:
„c) (Ausschluss oder Beschränkung der Haftung für

eine Beschaffenheitsgarantie)
eine Bestimmung, durch welche beim Kauf oder
Werkvertrag der Anspruch des Vertragspartners auf
Schadensersatz statt der Leistung wegen des Feh-
lens von Beschaffenheitsmerkmalen ausgeschlos-
sen oder eingeschränkt wird, soweit der Verwender
für ihr Vorhandensein eine Garantie übernommen
hat.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den 3. Juni 2003

Wolfgang Bosbach Siegfried Kauder (Bad Dürrheim)
Dr. Norbert Röttgen Dr. Günter Krings
Dr. Jürgen Gehb Daniela Raab
Tanja Gönner Andreas Schmidt (Mülheim)
Dr. Wolfgang Götzer Andrea Voßhoff
Ute Granold Marco Wanderwitz
Michael Grosse-Brömer Ingo Wellenreuther
Volker Kauder Wolfgang Zeitlmann

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 15/1096 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
In der Praxis des Unternehmenskaufs hat sich ein spezielles
Haftungssystem herausgebildet, weil sich das Kaufrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, das ein Unternehmen als Kauf-
gegenstand nicht erwähnt, für diesen Bereich schon seit lan-
gem als unzulänglich herausgestellt hatte. Schwierigkeiten
bereitete vor allem der Kauf und Verkauf von Unterneh-
mensanteilen, weil sie von den im Kaufrecht verwendeten
Begriffen „Sache“ und „Recht“ nicht ohne weiteres erfasst
waren. Nur wenn der Käufer nahezu alle Anteile und damit
eine beherrschende Stellung in diesem Unternehmen er-
warb, galt der Anteilskauf als Sachkauf. Doch selbst in die-
sen Fällen hat die Rechtsprechung nur selten auch Sach-
mängel und deren Haftungsfolgen bejaht. Sie verneinte sie
vor allem bei Umsatz-, Ertrags- und Bilanzangaben, da
diese naturgemäß variabel seien. Nur in Einzelfällen er-
kannte die Rechtsprechung an, dass solche Angaben zuge-
sichert werden können, mit der Folge, dass der Verkäufer
für falsche Angaben auch haftet.
Die unübersichtliche Gemengelage aus Gesetz und Richter-
recht führte in der Praxis des Unternehmenskaufs dazu, dass
in den meisten Fällen eine gemeinsame Bestandsaufnahme
gemacht wird (so genannte due diligence) und der Verkäufer
selbstständige Garantien oder eine verschuldensunabhän-
gige Haftung für bestimmte Umstände – zum Beispiel Be-
triebsgenehmigungen oder die Vollständigkeit der offen ge-
legten Schuldpositionen – übernimmt. Stimmen diese nicht,
wird der Kaufpreis herabgesetzt oder der Verkäufer zahlt
Schadensersatz – allerdings innerhalb zuvor vereinbarter
Obergrenzen, also mit einer Haftungsbeschränkung. Auch
bei Kaufverträgen beispielsweise über Anlagen und Ma-
schinen sind Garantien zur Kapazität, zu Leistungsdaten
oder zum Verbrauch üblich, allerdings wird die Haftung
zeitlich beschränkt.
Der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz einge-
führte neue § 444 BGB sorgte für Rechtsunsicherheit, weil
sich die in Unternehmenskaufverträgen üblichen Garantie-
erklärungen durchaus auf Umstände beziehen können, die
die in der Bestimmung erwähnte Beschaffenheit der Kauf-
sache betreffen. Das in § 444 BGB enthaltene Verbot der
Haftungsbeschränkung für solche Angaben ist jedoch zwin-
gendes Recht, das durch die im Unternehmenskauf üblichen
Vertragsklauseln zu Haftungsobergrenzen nicht unterlaufen
werden kann. Eine spätere Rückabwicklung eines Unterneh-
menskaufvertrages, die nach dem Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz Rechtsfolge unrichtiger Garantien über Be-
schaffenheitsmerkmale sein könnte, ist in der Praxis nicht
möglich und gerade in Zeiten schwacher Konjunktur volks-
wirtschaftlich auch nicht wünschenswert, weil der Verkauf
oft die letzte Möglichkeit ist, ein Unternehmen oder Unter-
nehmensteile und damit auch Arbeitsplätze zu retten. Be-
steht nach der Regelung des § 444 BGB die nur in Grenzen
kalkulierbare Gefahr, dass ein Unternehmenskaufvertrag
wegen unrichtiger Garantien rückabgewickelt oder Scha-
densersatz gezahlt werden muss, wird dies die auf langfristi-
gen unternehmerischen Überlegungen und wirtschaftlichen
Kalkulationen basierende Kaufbereitschaft potenzieller

Käufer und damit die Chancen für wirtschaftlich notwen-
dige Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmens-
teilen einschränken. Dass die Bundesregierung diese volks-
wirtschaftliche Bedeutung erkannt hat, zeigt nicht zuletzt
der Diskussionsentwurf zur Änderung des Unternehmens-
insolvenzrechts, der die für die Rettung insolventer Firmen
wichtige so genannte übertragende Sanierung, also den Ver-
kauf eines Unternehmens im Insolvenzverfahren durch den
Verwalter, bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren er-
möglichen soll.
Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sollte § 444 BGB an
die Stelle der §§ 443 und 476 BGB a. F. treten, die eine Be-
schränkung oder den Ausschluss der Haftung und einen ver-
traglichen Ausschluss der Gewährleistung verbieten. Außer-
dem sollte er den § 11 Nr. 11 AGBG ersetzen, nach dem
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
waren, die eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften be-
schränkten oder ausschlossen. Zugleich sollte die Rechts-
folge des Ausschluss- und Beschränkungsverbotes auf In-
dividualabreden erstreckt werden. Der Begriff Garantie er-
setzte den früheren Terminus „zugesicherte Eigenschaft“.
Die Verwendung des Wortes Garantie im Zusammenspiel
mit dem Begriff „Beschaffenheit der Sache“ im § 444 BGB
sorgte in der Praxis für Irritationen, denn ausweislich der
Gesetzesbegründung können Verkäufer in Verträgen auch
weiterhin so genannte selbstständige Garantien vereinbaren,
die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Be-
treffen diese zusätzlichen, freiwilligen Garantien jedoch die
Beschaffenheit der Sache, ist es den Verkäufern nach dem
zwingenden Recht des § 444 BGB untersagt, für diese zu-
sätzlichen Garantien die Haftung einzuschränken. Gerade in
Unternehmenskaufverträgen betreffen die Garantien oft Be-
schaffenheitsmerkmale der Kaufsache.
In einer schriftlichen Stellungnahme zur wiederholt geäu-
ßerten Kritik an der Problematik des neuen § 444 BGB er-
klärte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Januar
2003, dass eine Haftungseinschränkung wegen zugesicher-
ter Eigenschaften nach wie vor möglich sei. Sinn und
Zweck des § 444 in seiner zweiten Alternative sei es allein,
entsprechend § 11 Nr. 11 AGBG ein widersprüchliches Ver-
halten zu verhindern, das dann anzunehmen sei, wenn eine
zunächst übernommene Garantie nachträglich in überra-
schender oder intransparenter Weise ausgeschlossen oder
eingeschränkt werde. Würden jedoch Umfang und Inhalt
der Garantie von vornherein eingeschränkt, also gar kein
Vertrauenstatbestand geschaffen, der später enttäuscht
werden könnte, könne § 444 nach Sinn und Zweck der Re-
gelung der Wirksamkeit und Bestandskraft einer solchen
Garantie nicht entgegenstehen. Nur soweit – in diesem
Sinne sei das „wenn“ in § 444 BGB zu lesen – der Verkäu-
fer eine entsprechende Garantie abgegeben habe, was
jeweils eine Frage der Vertragsauslegung sei, sei ihm der
Rückgriff auf die Haftungsbegrenzung verwehrt. Die Klau-
sel könnte daher allenfalls Anwendung finden, wenn indivi-
dualvertraglich zunächst ein Wille zum Ausdruck komme,
unbeschränkt zu haften, der Vertrag indes eine damit in
Widerspruch stehende Beschränkung der Haftung enthalte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1096

Insofern sei § 444 BGB letztendlich Ausdruck des Grund-
satzes venire contra factum proprium. Und abschließend
heißt es in der Stellungnahme des BMJ: „Als Ergebnis ist
damit festzuhalten, dass § 444 BGB Haftungsbeschränkun-
gen dann nicht entgegensteht, wenn die übernommene
selbstständige oder unselbstständige Garantie den verein-
barten Haftungsumfang verdeutlicht und nicht an anderer
Stelle des Vertrages überraschend oder intransparent einge-
schränkt wird.“
Die rechtlich unverbindliche Stellungnahme des Bundes-
ministeriums der Justiz vermag die generelle Rechtsunsi-
cherheit indes nicht zu beseitigen. Sie überträgt es den Ge-
richten, Streitigkeiten im Sinne der vorgegebenen Geset-
zesinterpretation zu entscheiden. Sinnvoller ist es jedoch,
die beabsichtigte Rechtslage schon in den gesetzlichen Re-
gelungen klar zum Ausdruck zu bringen, wie es der vorge-
legte Gesetzentwurf vorschlägt. Die Vorgaben der Europäi-
schen Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgü-
ter sind auch nach dem Gesetzentwurf erfüllt.
Eine gesetzliche Klarstellung würde zudem dazu beitragen,
dass das deutsche Recht auf dem Gebiet des Unternehmens-
kaufs international nicht ins Hintertreffen gerät und bei den
Beratungen zu einem europäischen Vertragsrecht eine Vor-
bild- und Vorreiterrolle übernehmen kann. Schon seit lan-
gem hat die Unzulänglichkeit des deutschen Kaufrechts
dazu geführt, dass Unternehmenskaufverträge auch in
Deutschland nahezu ausschließlich nach anglo-amerikani-
schen Vertragsvorbildern konzipiert werden. Das Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz hat diese Tendenz noch ver-
stärkt. Nicht selten verlangen internationale Transakteure
inzwischen sogar, dass in den Unternehmenskaufverträgen
wegen der Rechtsunsicherheit im deutschen Kaufrecht die
Geltung ausländischen Rechts vereinbart wird. Dies ist aus
deutscher Sicht nicht wünschenswert und birgt zudem die
Gefahr, dass sich wiederum Gerichte mit diesen Verträgen
beschäftigen müssen und darin einen Verstoß gegen den
ordre public im deutschen Privatrecht sehen könnten, weil
es mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
unvereinbar wäre.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

buchs)
Zu Nummer 1 (§ 444)
Der Gesetzentwurf beschränkt den Wortlaut des § 444 BGB
darauf, dass sich ein Verkäufer bei mangelhafter Ware dann
nicht auf den Ausschluss oder die Beschränkung der Haf-
tung berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwie-

gen hat. Damit entspricht die Bestimmung dem § 476 BGB
a. F. und erfüllt zudem die Vorgaben in den Artikeln 7 und 2
der EG-Richtlinie, nach denen das Recht der Verbraucher,
dass der Verkäufer für die Lieferung vertragsgemäßer, also
mangelfreier Güter einstehen muss, unabdingbar ist.
Zu Nummer 2 (§ 477)
Das von der EG-Richtlinie vorgegebene Verbot, die Haftung
für Garantieerklärungen zu beschränken oder auszuschlie-
ßen, enthält nunmehr der neu eingeführte Absatz 3 zum
§ 477. Anders als der geltende § 444 verzichtet er jedoch
auf den Zusatz „Beschaffenheit der Sache“. Dieser Zusatz
ist nach den Vorgaben der Richtlinie auch nicht erforderlich,
denn Artikel 7 schreibt nur vor, dass nach innerstaatlichem
Recht ein Ausschluss oder eine Beschränkung der in der
Richtlinie gewährten Rechte für den Verbraucher nicht bin-
dend sein darf. Dies sichert der neue Absatz 3 des § 477: Er
normiert die Bindung des Verkäufers an eine konkrete
Garantieerklärung und die sich daraus ergebenden Rechts-
folgen, indem er einen vertraglichen Haftungsausschluss
und eine vertragliche Haftungsbeschränkung verbietet, so-
weit eine Garantie nach § 443 Rechte des Käufers begrün-
det. Nach Artikel 6 der Richtlinie muss eine „Garantie den-
jenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung
und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingung
binden.“ Im § 477 Abs. 3 ersetzt deshalb das Wort „soweit“
die bisherige Formulierung „wenn“ und beschränkt somit
das Verbot der Haftungsbeschränkung und des Haftungsaus-
schlusses auf den konkret vereinbarten Garantieeinhalt, an
den auch die EG-Richtlinie die Rechtsfolgen knüpft. Die
Norm bietet den gleichen Schutz für Verbraucher wie der
geltende § 444, weil sie sicherstellt, dass die in der Richt-
linie genannten Rechte der Verbraucher unabdingbar sind.
Sie beseitigt jedoch gleichzeitig die Rechtsunsicherheit für
Geschäftsfelder wie dem Kauf von Unternehmen, die keine
Verbrauchsgüter sind.
Zu Nummer 3 (§ 309 Nr. 8)
Einen zusätzlichen Schutz der Verbraucher bietet der ergän-
zende Buchstabe c zum § 309 Nr. 8. Er verbietet Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung für
eine Beschaffenheitsgarantie ausschließen oder beschrän-
ken. Dies ist zwar nach den Vorgaben der Richtlinie nicht
zwingend erforderlich, bietet jedoch einen besonderen, über
die Mindestharmonisierung der Richtlinie hinausgehenden
Schutz der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem
häufig Musterverträge und unübersichtliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet werden.

Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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