BT-Drucksache 14/8629

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7176- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung b) zu dem GE der Abg. Dr. Schmidt-Jorzig, Funke, van Essen, weiterer Abg. und der Fraktion der FDP -14/2666- Entw. eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung (JurAusbReformG) c) zu dem GE des Bundesrates -14/7463- Entw. eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsanordnung

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8629
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7176 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Rainer
Funke, Jörg van Essen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/2666 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung
(JurAusbReformG)

c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/7463 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes und
der Bundesrechtsanwaltsordnung

A. Problem
Die Juristenausbildung ist reformbedürftig. Sie ist derzeit weitgehend auf den
Richterberuf ausgerichtet. Rechtsberatung und Rechtsgestaltung spielen dabei
eine nur untergeordnete Rolle. Für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und An-
wendungstechniken werden vernachlässigt. Insbesondere bereitet die Ausbil-
dung unzureichend auf den Anwaltsberuf vor, obwohl die überwiegende An-
zahl der Absolventinnen und Absolventen den Rechtsanwaltsberuf wählt.
Die Ausbildung selbst wird häufig zu sehr von der Examensvorbereitung domi-
niert. Rechtswissenschaftliche Fakultäten haben zu wenig Spielraum für die
Entwicklung von Schwerpunkten in der Lehre. Außerdem wird der Interna-
tionalisierung der Rechtsbeziehungen und der Entwicklung der europäischen
Integration noch zu wenig Rechnung getragen.

Drucksache 14/8629 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
Ein wesentliches Steuerungselement der Ausbildungsreform ist die Gestaltung
der Studienabschlussprüfung. Sie hat Auswirkungen auf die Organisation des
Studiums, seine Effektivität und die möglichen weiteren Ausbildungsschritte.
Die Schwerpunktbereichsprüfung (bisher Wahlfachprüfung) der „Ersten Prü-
fung“ soll deshalb vollständig auf die Universitäten übertragen werden. Dies
stärkt die Verantwortlichkeit der rechtswissenschaftlichen Fakultäten und er-
möglicht, die Lehr- und Prüfungsinhalte im Schwerpunktbereich an moderne
Entwicklungen schneller und flexibler anzupassen. Die juristischen Fakultäten
können in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte set-
zen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten. Zur Verstär-
kung der internationalen Orientierung sollen fremdsprachige Pflichtveranstal-
tungen in den Katalog der zu lehrenden und zu prüfenden Fächer aufgenommen
werden. Möglich sind entweder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veran-
staltungen oder fachbezogene Sprachkurse; Landesrecht kann einen anderweiti-
gen, gleichwertigen Ersatz vorsehen.
Die universitäre Prüfung soll in allen Ländern gleichermaßen mit 30 vom Hun-
dert in die Gesamtnote einfließen. Dies stärkt einerseits die Verantwortung der
Universitäten, sichert andererseits die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse.
Außerdem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsordnung im-
mer vielschichtiger wird und eine frühe Schwerpunktbildung erwünscht ist.
Der Vorbereitungsdienst soll stärker auch an dem Bild des Rechtsanwaltsberufs
ausgerichtet sein. Die Pflichtstationen dauern jeweils drei Monate, die Pflicht-
station in der Rechtsanwaltschaft neun Monate. Durch diese verlängerte An-
waltsstation können sich die Referendarinnen und Referendare viel intensiver
als bislang in die anwaltliche Praxis einarbeiten. Der Erwerb von Kenntnissen
und Fähigkeiten anwaltlicher Denk- und Arbeitsweise ist auch in allen anderen
juristischen Berufen von Vorteil.
Artikel 92 des Grundgesetzes vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern
an. Der Verbesserung der sozialen Kompetenz im Richterberuf kommt deshalb
entscheidende Bedeutung zu. Deshalb schreibt das Gesetz künftig für die Beru-
fung von Juristinnen und Juristen in das Richterverhältnis ausdrücklich vor,
dass diese auch über die für die Ausübung des Richterberufs erforderliche sozi-
ale Kompetenz verfügen müssen.
a) Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der
Fraktion der PDS

b) Mehrheitliche Ablehnung des Gesetzentwurfs gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP

c) Mehrheitliche Ablehnung des Gesetzentwurfs bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf
die Darstellung in den Drucksachen 14/7176 und 14/7463 verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8629

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7176 – in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2666 – abzulehnen,
c) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/7463 – abzulehnen.

Berlin, den 20. März 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

Drucksache 14/8629 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung
– Drucksache 14/7176 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der Juristenausbildung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbe-
reitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt;
die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwer-
punktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfach-
prüfung.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann
unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zu-
lassung zur universitären Schwerpunktbereichsprü-
fung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforder-
lichen Leistungen nachgewiesen sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer

und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkei-
ten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer
fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstal-
tung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten
Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann
bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz
auch anderweitig nachgewiesen werden kann.
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen
Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und
des Verfahrensrechts einschließlich der europarecht-
lichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Metho-
den und der philosophischen, geschichtlichen und
gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbe-
reiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Ver-
tiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfä-
cher sowie der Vermittlung interdisziplinärer und
internationaler Bezüge des Rechts.“

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der Juristenausbildung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein
rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbe-
reitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt;
die erste Prüfung besteht aus einer universitären Wahl-
fachprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann
unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zu-
lassung zur universitären Wahlfachprüfung und zur
staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leis-
tungen nachgewiesen sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegenstand des Studiums sind Pflicht- und

Wahlfächer. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ver-
anstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausge-
richteten Sprachkurses nachzuweisen. Pflichtfächer
sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des
Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfah-
rensrechts einschließlich der europarechtlichen Be-
züge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der
philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftli-
chen Grundlagen. Die Wahlfächer dienen der Ergän-
zung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen
zusammenhängenden Pflichtfächer und, soweit ein
Wahlfach interdisziplinäre und internationale Be-
züge aufweist, deren Vermittlung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8629

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die recht-
sprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis
einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel-
qualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Ge-
sprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Media-
tion, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähig-
keit.“

3. § 5b wird wie folgt gefasst:
㤠5b

Vorbereitungsdienst
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Mo-
nate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun
Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von
drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, ei-
nem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungs-
stelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte
rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der
Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden
Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzu-
reichender Leistungen.
(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
4. § 5d wird wie folgt gefasst:

㤠5d
Prüfungen

(1) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die recht-
sprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis
einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel-
qualifikationen, insbesondere Verhandlungsmanage-
ment, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung,
Mediation, Vernehmungslehre, Kommunikations-
fähigkeit und Teamfähigkeit.“

3. § 5b wird wie folgt gefasst:
㤠5b

Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstatio-

nen statt:
1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Straf-

sachen,
3. einer Verwaltungsbehörde,
4. einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang

bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländi-
schen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechts-
anwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechts-
wissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann
angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen,
dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei ei-
nem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung
nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Ver-
waltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit
stattfinden kann.
(4) Eine Pflichtstation dauert drei Monate, die Pflicht-

station bei einem Rechtsanwalt zwölf Monate; die Aus-
bildung nach Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von
drei Monaten bei einem Notar stattfinden. Dem Referen-
dar ist eine zusammenhängende Ausbildung von sechs
Monaten nach seiner Wahl in den Bereichen Justiz oder
Verwaltung zu ermöglichen. Der Vorbereitungsdienst
kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert
werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

(5) Während der Ausbildung können Ausbildungs-
lehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten
vorgesehen werden.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

4. § 5d wird wie folgt gefasst:
㤠5d

Prüfungen
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksich-

tigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsbera-
tende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen

Drucksache 14/8629 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbe-
reichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist
so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Stu-
dienjahren abgeschlossen werden kann. In der universi-
tären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine
schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen
Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leis-
tungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen,
dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht
werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Stu-
dienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die
Ergebnisse der bestandenen universitären Schwer-
punktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen
Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote
aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen
Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergeb-
nis der bestandenen universitären Schwerpunktbe-
reichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in
dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfach-
prüfung bestanden wurde.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbe-
schadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen
auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die
Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leis-
tungsbewertung ist zu gewährleisten. Der Bundesminis-
ter der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punk-
teskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen
festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Wahlfachprüfung und

der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen,
dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren abge-
schlossen werden kann. In der universitären Wahlfach-
prüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu er-
bringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind
schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das
Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen
während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor
Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis
über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestan-
denen universitären Wahlfachprüfung und der bestande-
nen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine
Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen
staatlichen Pflichtfachprüfung mit 50 vom Hundert und
das Ergebnis der bestandenen universitären Wahlfach-
prüfung mit 50 vom Hundert einfließt; es wird in dem
Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung be-
standen wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten
Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im
21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen sich
mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen.
Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine
häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese
Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht
werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich
auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungs-

organ bei seiner Entscheidung von der rechnerisch er-
mittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund
des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandida-
ten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das
Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind
bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im
Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abwei-
chung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs
einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der
mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf
40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch er-
mittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteil-
ten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung
ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal

wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflicht-
fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Be-
werber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und
die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig er-
bracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8629

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t
5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem
Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die
universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die
staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen
Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat.“

6. § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9

Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
zes ist,

2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die frei-
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt,

3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)
und

4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prü-

fungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landes-
rechtliche Vorschriften über die Anerkennung der uni-
versitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.“

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang
an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat
den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm

Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstu-
diums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Stu-
diendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbre-
chung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann
eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Noten-
verbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“

5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem

Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die
universitäre Wahlfachprüfung oder die staatliche Pflicht-
fachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat.“

6. § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9

Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
zes ist,

2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die frei-
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt,

3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)
und

4. über die erforderliche soziale Kompetenz, Berufs-
und Lebenserfahrung verfügt, die insbesondere nach-
gewiesen werden kann durch eine zweijährige
Tätigkeit als Anwalt oder in einem anderen ver-
gleichbaren juristischen Beruf.“

7. § 109 wird wie folgt gefasst:
㤠109

Befähigung zum Richteramt
Wer am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des

Gesetzes] zum Richteramt befähigt ist, behält diese Be-
fähigung.“

8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prü-

fungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landes-
rechtliche Vorschriften über die Anerkennung der uni-
versitären Wahlfachprüfung werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.“

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang
an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat
den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm

Drucksache 14/8629 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu
unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu
praktischen Arbeiten zu geben.Gegenstand der Ausbil-
dung soll insbesondere sein die gerichtliche und au-
ßergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit
Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Or-
ganisation einer Anwaltskanzlei.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Übergangsvorschriften

(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum …
[einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens des Gesetzes
sowie Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden
Jahres] zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-
schriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und
zur ersten Staatsprüfung Anwendung. Das Landesrecht
kann den Studierenden freistellen, sich nach neuem
Recht prüfen zu lassen.

(2) Für Referendare, die bis zum… [einsetzen: Tag und
Monat des Inkrafttretens des Gesetzes sowie Jahreszahl des
zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] den Vorbe-
reitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des Deut-
schen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung An-
wendung. Abweichend von Satz 1 kann das Landesrecht
bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses Gesetzes entspre-
chenden landesrechtlichen Vorschriften für Referendare gel-
ten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorbe-
reitungsdienst aufnehmen. Wer den Vorbereitungsdienst
nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bisher gel-
tenden Fassung aufgenommen hat, kann ihn bis zu einem
durch das Landesrecht zu bestimmenden Zeitpunkt nach
dem bisherigen Recht beenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu
unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu
praktischen Arbeiten zu geben.“

2. § 73 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden

und der Referendare mitzuwirken, insbesondere
qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer
vorzuschlagen;“

Artikel 3
Übergangsvorschriften

(1) Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Studium aufgenommen haben, können sich bis zum … [ein-
setzen: Tag und Monat des Inkrafttretens des Gesetzes so-
wie Jahreszahl des vierten auf das Inkrafttreten folgenden
Jahres] nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zur ers-
ten Staatsprüfung melden.

(2) Bis zum … [einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttre-
tens des Gesetzes sowie Jahreszahl des zweiten auf das In-
krafttreten folgenden Jahres] können Referendare den Vor-
bereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes
in der bisher geltenden Fassung aufnehmen. Abweichend
von Satz 1 kann das Landesrecht bestimmen, dass die dem
Artikel 1 dieses Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften für Referendare gelten, die nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen.
Wer den Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen
Richtergesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenom-
men hat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu
bestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht been-
den.

(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ent-
sprechend.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des auf
die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats] in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8629

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Dr. Norbert Röttgen,
Hans-Christian Ströbele, Rainer Funke und Sabine Jünger

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe – Druck-
sachen 14/7176 und 14/7463 – in seiner 212. Sitzung
am 24. Januar 2002, den Gesetzentwurf – Drucksache
14/2666 – in seiner 112. Sitzung am 30. Juni 2000 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss überwiesen. Die Drucksachen 14/7176
und 14/7463 wurden zur Mitberatung dem Innenaus-
schuss, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung und die Drucksache 14/2666 wurde
dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung und dem Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union überwiesen.

II. Stellungnahmen dermitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe – Drucksachen
14/7176, 14/7463 und 14/2666 – in seiner 91. Sitzung
am 20. März 2002 beraten. Hinsichtlich der Drucksache
14/7176 hat er mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP und der PDS beschlossen,
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags zu empfehlen. Hinsichtlich der Drucksache
14/7463 hat er mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der PDS beschlossen, die Ablehnung des
Gesetzentwurfs zu empfehlen. Hinsichtlich der Drucksache
14/2666 hat er mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
PDS beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu
empfehlen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Gesetzentwürfe – Drucksachen 14/7176, 14/7463 –
in seiner 87. Sitzung am 20. März 2002 beraten.
Der Ausschuss empfiehlt, den Änderungsantrag, Ausschuss-
drucksache 113, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU, gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP, bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS anzunehmen.
Der Ausschuss empfiehlt weiterhin folgenden Änderungs-
antrag mit den Stimmen der Fraktionen der SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU, bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen der FDP und PDS anzunehmen:

Bundesrechtsanwaltsordnung
Art. 2 wird wie folgt geändert:
Nach § 235 wird folgender § 236 eingefügt

§ 236
Sprachliche Anpassung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem

Gesetz verwendeten Peronenbezeichnungen, soweit dies
ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprach-
lich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch
maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen
und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen
vorzunehmen. Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses
Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Begründung
Diese Verordnungsermächtigung ermöglicht es, dass das
Bundesministerium der Justiz – ohne Änderung der Rege-
lungsinhalte – sprachliche Anpassungen in der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vornehmen kann, die dem § 1 Abs. 2
des Bundesgleichstellungsgesetzes Rechnung tragen, aber
in den bisherigen Beratungen noch nicht vorgenommen
werden konnten.
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/7176, mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP, bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS anzunehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat den Gesetzentwurf – Drucksache
14/2666 – in seiner 32. Sitzung am 11. Oktober 2000 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU und PDS beschlossen, die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs zu empfehlen.
In seiner 59. Sitzung vom 30. Januar 2002 hat der Aus-
schuss die Gesetzentwürfe auf – Drucksache 14/7176 – und
– Drucksache 14/7463 – beraten.
Der Ausschuss empfiehlt den Gesetzentwurf auf der Druck-
sache 14/7176, mit den Stimmen der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP, bei Stimmenthaltung
der Fraktion der PDS anzunehmen.
Weiterhin empfiehlt der Ausschuss den Gesetzentwurf auf
der Drucksache 14/7463, mit den Stimmen der Fraktionen
der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS abzuleh-
nen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2666
– in seiner 57. Sitzung am 6. Dezember 2000 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU be-
schlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfeh-
len.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat den Ge-
setzentwurf – Drucksache 14/2666 – in seiner 126. Sitzung
am 20. März 2002 beraten und mit den Stimmen der Frak-

Drucksache 14/8629 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen,
die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss
DerRechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage – Druck-
sache 14/2666 – in seiner 62. Sitzung vom 11. Oktober 2000
einvernehmlich vertagt. In der 69. Sitzung des Rechtsaus-
schusses am 17. Januar 2001 wurde einstimmig der Be-
schluss gefasst, eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Der Rechtsausschuss hat sodann in seiner 83. Sitzung vom
16. Mai 2001 die öffentliche Anhörung durchgeführt, an der
folgende Sachverständige teilgenommen haben:
Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde
Universität Freiburg im Breisgau
Prof. Dr. Peter Hommelhoff
Hochschulrektorenkonferenz, Bonn
Prof. Dr. Peter M. Huber
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Frank Johnigk
Bundesrechtsanwaltskammer
Hartmut Kilger
Deutscher Anwaltverein e. V.
Prof. Dr. Christian Kirchner
Humboldt-Universität Berlin
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hein Kötz
Präsident der Bucerius Law School, Hamburg
Bettina Leetz
Deutscher Richterbund
Dr. Jürgen Möllering
Deutscher Industrie- und Handelstag
Prof. Dr. Fillipo Ranieri
Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Johannes Riedel
Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, Düsseldorf
Wolfgang Schild
Staatssekretär, Präsident des Landesprüfungsamtes für
Juristen, Saarbrücken
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat diese sowie die Vorlagen auf den
Drucksachen 14/7176 und 14/7463 in seiner 120. Sitzung
vom 20. März 2002 abschließend beraten.
Die Abgeordneten Hermann Bachmaier, Anni Brandt-
Elsweier, Hans-Joachim Hacker, Alfred Hartenbach, Chris-
tine Lambrecht, Gabriele Lösekrug-Möller, Winfried
Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot
von Renesse, Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm,
Joachim Stünker, Hedi Wegener, Dr. Jürgen Gehb, Norbert
Geis, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Kauder, Ronald Pofalla,
Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang
Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Astrid
Voßhoff, Bernd Wilz, Volker Beck (Köln) und Hans-
Christian Ströbele stellten einen Änderungsantrag zu dem

Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/7176 mit den aus der
Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass sie es begrüße, dass
mit der Fraktion der CDU/CSU ein gemeinsamer Antrag
vorgelegt werde. Der Gesetzentwurf führe in die richtige
Richtung und halte am Bild des Einheitsjuristen fest. Mit
Erlangung des zweiten juristischen Staatsexamens erhalte
jeder ausgebildete Jurist die gleichen Zugangsmöglichkeiten
zu einem der klassischen juristischen Berufe. Im Einverneh-
men mit den Ländern habe man Kompromisse gefunden. So
seien für die universitäre Ausbildung Neuregelungen ge-
schaffen worden, in dem in den so genannten Schwerpunkt-
bereichen eine Prüfung durch die Universität vorgesehen
werde. Diese Prüfung solle zu 30 Prozent in das erste
Staatsexamen einfließen. Durch die Prüfung werde es zu ei-
nem Wettbewerb unter den Universitäten kommen. Ent-
scheidend werde hier sein, wer die beste Ausbildung anbie-
ten könne. Weitere Neuerungen lägen in der Aufnahme von
Schlüsselqualifikationen bei der universitären Ausbildung
sowie der Notwendigkeit von Fremdsprachenkentnissen für
das Staatsexamen. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzent-
wurfs sei in der Referendarausbildung zu sehen. So solle
z. B. die Anwaltsstation zukünftig auf neun Monate festge-
setzt werden. Hierbei könne die Ausbildung wahlweise für
einen Zeitraum von drei Monaten in vergleichbaren rechts-
beratenden Berufen durchgeführt werden. Mit den Änderun-
gen in der Referendarausbildung komme man den Wün-
schen der Justizministerkonferenz entgegen. Es bestehe
Einigkeit, dass man als Zugangsvoraussetzung für den Rich-
terberuf mehr als zwei Prädikatsexamina verlangen müsse.
Notwendig sei hierfür die soziale Kompetenz.
Die Fraktion der FDP betonte, dass eine Reform der Juris-
tenausbildung dringend notwendig sei. Leider sei von der
ursprünglich beabsichtigten Reform nichts mehr übrig-
geblieben mit Ausnahme der 30-prozentigen Anrechnung
der universitären Prüfung auf das erste Staatsexamen. In
dieser Neuregelung sei der einzige Fortschritt zu sehen. Bei
vielen Problemen bei der Juristenausbildung seien die Län-
der nicht unschuldig. Der Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung sei nicht geeignet, modernen Anforderungen insbeson-
dere im internationalen Vergleich gerecht zu werden.
Die Fraktion der CDU/CSU gab zu bedenken, dass Miss-
stände bei den Ländern hinsichtlich der Juristenausbildung
weniger in der Justizpolitik als in der Finanzpolitik der
Länder lägen. Es sei festzustellen, dass es durch den Ge-
setzentwurf auf der Drucksache 14/7176 Fortschritte in der
Juristenausbildung geben werde. Hierzu sei zu zählen, dass
das juristische Studium wieder stärker in der Hand der Uni-
versität liege. Entscheidend hierfür sei der Zusammenhang
zwischen Prüfung und Studium. Derjenige, der lehre,
müsse auch – zumindest in einem gewissen Umfang – prü-
fen. Dies werde durch die Einführung der dreißigprozenti-
gen Anrechnung auf das Staatsexamen eingeführt. Hier-
durch komme es zu einer Aufwertung des Studiums und
der Universität. Ferner werde hierdurch die Ausuferung der
Inhalte des Studiums begrenzt. Die gefundene Lösung sei
ein guter Kompromiss, der der späteren Berufstätigkeit von
80 bis 90 Prozent der Referendare in der Anwaltschaft
Rechnung trage. Hier komme es zu einer Aufwertung der
Ausbildung bei dem Anwalt. Dennoch müsse die Flexibili-
tät der Referendarzeit erhalten werden. Für das Inkrafttre-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8629

ten der Regelung werde der 1. Juli 2003 vorgeschlagen.
Eine andere Festsetzung wäre übereilt und könne von den
Universitäten nicht umgesetzt werden. Hinsichtlich der
Übergangsregelung solle auf drei Jahre abgestellt werden.
Die Fraktion der PDS stimmte der Fraktion der FDP hin-
sichtlich des Umfangs der Reform zu. Durch den Ände-
rungsantrag würden viele Probleme einer Lösung zugeführt.
Der Appell an die soziale Kompetenz führe nicht zu einer
wesentlichen Veränderung. Die starke Orientierung der
Ausbildung auf den Anwaltsberuf sei durch den Änderungs-
antrag etwas abgeschwächt worden. Es sei schade, dass
keine große Reform in Angriff genommen worden sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte die Kri-
tik, dass der Änderungsantrag nicht weit genug gehe. Ein
Schritt in die richtige Richtung sei jedoch gemacht worden.
Dies hänge mit der dreißigprozentigen Anrechnung und mit
der Auffrischung der Studieninhalte und Nachweise zusam-
men. Hinsichtlich der Juristenausbildung werde nunmehr
umgesetzt, dass ganz überwiegend nicht für den Richter-
beruf ausgebildet werden müsse.
Der Rechtsausschuss beschloss sodann mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS, die Annahme des
Gesetzentwurfs – Drucksache 14/7176 – in der Fassung der
oben abgedruckten Zusammenstellung zu empfehlen. Er be-
schloss weiterhin gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
hinsichtlich des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/2666 –
und bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS hinsichtlich
des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/7463 – die Ablehnung
zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Der Ausschuss betont die Notwendigkeit, die Juristenaus-
bildung zu reformieren; hierbei bestand bei den Beratungen
stets vollkommene Übereinstimmung. Den Reformbedarf
zeigen deutlich die drei vorgelegten Entwürfe. Nach lang-
wierigen Diskussionen kann noch in dieser Legislatur-
periode in der Juristenausbildung ein neuer Weg eingeschla-
gen werden. Die Ausbildung muss allseits einarbeitungs-
fähige Juristinnen und Juristen hervorbringen, die über
juristische Urteilskraft und soziale Kompetenz verfügen.
Das wichtigste Anliegen des Ausschusses ist es, im Bundes-
recht den Rahmen für eine Reform der Juristenausbildung
vorzugeben, die durchdacht und ausgereift ist und die durch
die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgefüllt wer-
den kann. Die Bedürfnisse der jungen, in Ausbildung be-
findlichen Juristinnen und Juristen müssen ebenso Berück-
sichtigung finden wie die Belange der Rechtsuchenden
sowie die Interessen der Anwaltschaft, der Justiz, der Ver-
waltung und der Wirtschaft an einem für die Tätigkeit in
dem entsprechenden juristischen Beruf qualifiziert ausgebil-
deten Nachwuchs.
Die wesentlichen Eckpunkte der Reform stellen sich wie
folgt dar:
– An der Zweiteilung der juristischen Ausbildung in Stu-

dium und berufspraktischen Vorbereitungsdienst wird

festgehalten. Die universitäre Ausbildung qualifiziert
noch nicht für die Ausübung der reglementierten juristi-
schen Berufe. Die praktische Ausbildung muss noch hin-
zukommen.

– Der internationalen Orientierung in der Juristenausbil-
dung wird ein höherer Stellenwert als bisher beigemes-
sen. Die vorgesehene Neuregelung verstärkt bereits im
Studium die internationale Orientierung und verbessert
die Kompatibilität der deutschen Juristenausbildung mit
anderen europäischen Ausbildungsgängen. In diesem
Zusammenhang werden fremdsprachliche Pflichtveran-
staltungen in den Katalog der zu lehrenden Fächer an
den Universitäten aufgenommen. Der Besuch von ent-
weder fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Ver-
anstaltungen oder von fachbezogenen Sprachkursen
wird hierdurch fester Bestandteil der Juristenausbildung;
Landesrecht kann einen anderweitigen, gleichwertigen
Ersatz vorsehen.

– Die anwaltsorientierte Ausbildung der Juristinnen und
Juristen wird verstärkt. Dies beginnt bereits an der Uni-
versität; aber auch im Vorbereitungsdienst muss die An-
waltsorientierung vertieft werden.

– Das Studium soll intensiver als bisher auf die rechtspre-
chende, verwaltende und rechtsberatende Praxis vor-
bereiten. Es bestand in den Beratungen Einigkeit, dass
für die erfolgreiche Arbeit in juristischen Berufen nicht
nur die Ergebnisse der Staatsexamina, sondern in zuneh-
mendem Maße auch nichtjuristische Fähigkeiten von
Bedeutung sind. Gefordert sind interdisziplinäre Schlüs-
selqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Ge-
sprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation,
Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Ver-
handeln und Gestalten müssen im Vordergrund stehen:
Die Universitäten müssen Grundlagen und Prinzipien
der Rechtsgestaltung vermitteln; die Studentinnen und
Studenten müssen zudem lernen, wie Verhandlungen
sinnvoll strukturiert und Konflikte behandelt und außer-
gerichtlich gelöst werden können.

– Nach Artikel 92 des Grundgesetzes ist die rechtspre-
chende Gewalt den Richtern anvertraut. Die Ausübung
des Richterberufs besteht nicht im bloßen Vollzug einer
organisatorischen Kompetenzzuweisung, sondern im
verantwortungsvollen Umgang mit einer persönlich an-
vertrauten Aufgabe. Der Verbesserung der sozialen
Kompetenz im Richterberuf kommt deshalb entschei-
dende Bedeutung zu. Künftig wird die Berufung von
Juristinnen und Juristen in das Richterverhältnis aus-
drücklich mit davon abhängen, ob diese Juristinnen und
Juristen auch über die für die Ausübung des Richterbe-
rufs erforderliche soziale Kompetenz verfügen. Lebens-
und Berufserfahrung stellen in diesem Zusammenhang
maßgebliche Einstellungskriterien dar, auch wenn sie
nicht ausdrücklich im Gesetz genannt werden.

– Die Universitäten werden die bisherigen Wahlfächer, die
nach der neuen Konzeption zu Schwerpunktbereichen
mit Wahlmöglichkeiten aufgewertet werden, künftig in
eigener Verantwortung prüfen. Die Prüfung der Pflicht-
fächer im Rahmen der ersten Prüfung verbleibt bei den
staatlichen Prüfungsämtern. Durch die Übertragung der
Kompetenz, die Prüfung im Schwerpunktbereich eigen-
verantwortlich vorzunehmen, können die Universitäten

Drucksache 14/8629 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche
Schwerpunkte setzen, in einen Qualitätswettbewerb un-
ter den Fakultäten eintreten und den jungen Juristinnen
und Juristen die Möglichkeit eröffnen, ein ihren Neigun-
gen entsprechendes Studium mit einem bestimmten
Schwerpunkt zu wählen.

– Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes müssen Ausbil-
dungsdauer und -intensität in der Anwaltsstation ver-
stärkt werden. Andererseits soll es den Ländern ermög-
licht werden, diese Station flexibel zu gestalten. Die
Dauer der Pflichtstation in der Rechtsanwaltschaft wird
für alle Referendarinnen und Referendare neun Monate
betragen; hier werden Rechtsberatung und Rechtsgestal-
tung im Vordergrund stehen. Landesrecht kann bestim-
men, dass die Ausbildung in dieser Station bis zu einer
Dauer von drei Monaten bei einem Notariat, einem Un-
ternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Aus-
bildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte
rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

– Aus der Verstärkung der Anwaltsausbildung folgt zwin-
gend, dass künftig die Anwaltschaft stärker an der Aus-
bildung sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig und
schließlich auch personell beteiligt sein muss. Die Bun-
desrechtsanwaltsordnung gibt künftig inhaltliche Vorga-
ben für die Ausbildung in der Anwaltsstation: Gegen-
stand der Ausbildung soll insbesondere sein die
gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der
Umgang mit Mandantinnen und Mandanten, das anwalt-
liche Berufsrecht und die Organisation einer Anwalts-
kanzlei. Die nähere Ausgestaltung der Ausbildungsin-
halte ist wie bisher dem Landesgesetzgeber überlassen.

Durch die Reformkonzeption wird auch für die Zukunft die
Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Sparten gewähr-
leistet. Die Beibehaltung der Ausbildung zum Einheitsjuris-
ten sichert diese wünschenswerte Durchlässigkeit. Es wird
auch künftig keine Spartenausbildung und keine unter-
schiedlichen Zugangsvoraussetzungen für die reglementier-
ten juristischen Berufe geben.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs in Drucksache 14/7176 erläu-
tert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert
angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der
Drucksache 14/7176, S. 6 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Deutschen Richter-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Abschlussprüfung des juristischen Studiums wird in ei-
nen staatlichen und einen universitären Prüfungsteil aufge-
gliedert. Es wird jedoch dabei nicht mehr an die bisherige
Gegenüberstellung von Pflichtfächern und Wahlfächern an-
geknüpft. Vielmehr besteht die erste Prüfung künftig aus ei-
ner universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer
staatlichen Pflichtfachprüfung. Einzelheiten zur Umbenen-
nung der Wahlfächer in Schwerpunktbereiche finden sich
unten zu Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 2 (§ 5a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Die Studienzeit beträgt vier Jahre. Es handelt sich hierbei
nicht um die Festlegung einer Regelstudienzeit im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren
Festsetzung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes; denn eine solche Festlegung müsste Prüfungszeiten
mit umfassen. Vielmehr versetzt die Regelung in Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 1 die Länder in die Lage, landesrechtlich
den Stoff so zu bemessen, dass das Studium nach vier Jah-
ren (ohne Prüfungszeiten) abgeschlossen werden kann. Die
Studienzeit von vier Jahren kann unterschritten werden, so-
fern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwer-
punktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprü-
fung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind (Halb-
satz 2).

Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Umbenennung der Wahlfächer in Schwerpunktbereiche
mit Wahlmöglichkeiten trägt der Tatsache Rechnung, dass
in diesem Bereich etwas weiter gehendes angestrebt wird:
Die Schwerpunktbereiche sollen nicht nur – wie bisher die
Wahlfächer – einer gewissen Ergänzung des Pflichtfach-
studiums dienen, sondern zugleich der Vertiefung der mit
ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer und der Vermitt-
lung interdisziplinärer und internationaler Bezüge. Außer-
dem sollen sie eine Profilierung und Schwerpunktsetzung
der Fakultäten und eine frühzeitige Berufsorientierung der
Studierenden ermöglichen. Es geht demnach nicht mehr um
einzelne, isoliert nebeneinander stehende Wahlfächer und
einen Katalog solcher Fächer, die nach Neigung und Belie-
ben zu- oder abgewählt werden können, sondern um die Er-
gänzung der Kernfächer des Studiums durch hinzutretende
Schwerpunktbereiche, die geeignet sind, die dargelegten
Funktionen unter Einbeziehung von Wahlmöglichkeiten für
die Studierenden zu erfüllen. Diese zukunftsweisende Än-
derung entspricht zudem den Forderungen und Anregungen
der Arbeitsgemeinschaft Juristenausbildung der Hochschul-
rektorenkonferenz, des Ladenburger Manifests sowie den
Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Böckenförde im Rahmen
des erweiterten Berichterstattergesprächs. Die nunmehr vor-
gesehenen Schwerpunktbereiche können und sollen durch
Zusammenführung einzelner Fächer zu Fächergruppen ge-
bildet werden, die sich an bestehenden oder neuen Lebens-
und Handlungsbereichen orientieren und gegebenenfalls
auch international und interdisziplinär ausgerichtet sind.
Um diese neue Orientierung des bisherigen Wahlfachstu-
diums deutlich zu machen und gesetzlich zu verankern,
wurde in Absatz 2 Satz 1 festgelegt, dass Gegenstand des
Studiums „Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit
Wahlmöglichkeiten“ sind mit entsprechenden Folgeände-
rungen an anderen Stellen. Dadurch werden den Landesge-
setzgebern und den Fakultäten die entsprechenden Gestal-
tungsmöglichkeiten eröffnet.
Um der neuen Funktion der Schwerpunktbereiche gerecht
zu werden, wurde in Absatz 2 Satz 3 klargestellt, dass diese
der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen
zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung
interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts
dienen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8629

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)
Durch die Ersetzung des Wortes „insbesondere“ durch das
Wort „wie“ wird zunächst klargestellt, dass die Schlüssel-
qualifikationen nur beispielhaft aufgezählt sind. Keines-
wegs muss jede Fakultät alle denkbaren Schlüsselqualifika-
tionen anbieten; genauso wenig kann die Beherrschung
sämtlicher Schlüsselqualifikationen von allen Studierenden
verlangt werden.
Die Streichung des Wortes „Teamfähigkeit“ ist redaktionel-
ler Art. Teamfähigkeit oder auch Teamorientierung kann be-
reits der Schlüsselqualifikation der Kommunikationsfähig-
keit im weitesten Sinne zugerechnet werden.
Zu Nummer 3 (§ 5b)
Der Ausschuss betont zunächst seinen Willen, die Ausbil-
dung im Vorbereitungsdienst flexibler zu gestalten. Bundes-
rechtlich werden nur noch Eckpunkte des Vorbereitungs-
dienstes vorgegeben; den Ländern eröffnen sich damit
größere Gestaltungsspielräume. Nach Absatz 2 findet die
Pflichtausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsa-
chen, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Straf-
sachen, einer Verwaltungsbehörde sowie einem Rechtsan-
walt statt. Die zeitliche Lage und Reihenfolge dieser
Stationen im Vorbereitungsdienst werden hingegen nicht
mehr bundesrechtlich vorgegeben. Diese Flexibilisierung
kann zudem dazu beitragen, die Ausbildungskapazitäten,
die bisher maßgeblich von der Kapazität in der ersten Aus-
bildungsstation geprägt wurden, zu erhöhen und damit auch
Wartezeiten abzubauen.
Bei der weiteren Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes
ist der Ausschuss einmütig zu folgenden Grundprinzipien
gelangt: Die Anwaltsausbildung muss vollständig während
des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Für die Zulassung zur
Anwaltschaft darf es – außer der zweiten juristischen
Staatsprüfung – kein weiteres Hindernis, etwa im Sinne
einer Mindestausbildungsdauer bei einem Anwalt, geben.
Die Anwaltsstation muss flexibel ausgestaltet werden.
Schließlich soll die Dauer weniger als zwölf Monate betra-
gen. Die Neufassung von Absatz 4 Satz 1 sieht in Umset-
zung der genannten Prinzipien vor, dass eine Pflichtstation
mindestens drei Monate, die Anwaltspflichtstation jedoch
neun Monate dauert.
Absatz 4 Satz 1 letzter Halbsatz sieht zudem für das Landes-
recht die Möglichkeit vor zu bestimmen, dass die Anwalts-
ausbildung bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem
Notariat, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer
sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine
sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
Die Möglichkeit der Festlegung einer solchen Ersatzstation
im Bereich Rechtsberatung und Rechtsgestaltung bis zu ei-
ner Dauer von drei Monaten führt zu mehr Flexibilität auf
der einen Seite und reduziert die Ausbildungsbelastung der
Rechtsanwaltschaft auf der anderen Seite.
Ein Ergänzungsstudium an der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer kann vom 1. Mai bis
31. Juli eines Jahres oder vom 1. November bis 31. Januar
des nächsten Jahres durchgeführt werden. Die Flexibilisie-
rung der Struktur des Vorbereitungsdienstes lässt es ohne
weiteres zu, die Ausbildungsmöglichkeiten in Speyer wahr-
zunehmen, sei es in der Pflichtstation Verwaltung oder in
der Wahlstation.

Nicht übernommen wurde der Vorschlag, der Referendarin
oder dem Referendar eine zusammenhängende Ausbildung
von sechs Monaten nach Wahl in den Bereichen Justiz oder
Verwaltung zu ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieser
Möglichkeit wäre zu Lasten der Flexibilisierung gegangen.
Zudem kann nach dem jetzigen Zuschnitt des Vorberei-
tungsdienstes Landesrecht unter Einbeziehung der Wahlsta-
tion eine zwar nicht zusammenhängende, aber sogar über
sechs Monate hinausgehende Ausbildung in den Bereichen
Justiz oder Verwaltung vorsehen.
Zu Nummer 4 (§ 5d)
Nach Absatz 2 Satz 4 weist das Zeugnis über die erste Prü-
fung die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwer-
punktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen
Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in
die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfach-
prüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestande-
nen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom
Hundert einfließt. Nach intensiver Befassung mit der Mate-
rie, nicht zuletzt unter Beteiligung der betroffenen Hoch-
schullehrer im erweiterten Berichterstattergespräch, kam der
Ausschuss zu der Auffassung, dass ein Anteil der universitä-
ren Schwerpunktbereichsprüfung in Höhe von 30 vom Hun-
dert angemessen und sinnvoll, aber auch erforderlich und
notwendig ist. Diese Gewichtung trägt der neuen Funktion
des bisherigen Wahlfachstudiums (im Sinne von Schwer-
punktbereichen) Rechnung und berücksichtigt ferner die
Aufgabe der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen. Für
die Schwerpunktbereiche können und sollen die Fakultäten
nach dem Reformkonzept ihrerseits Schwerpunkte setzten,
d. h. sich auf bestimmte Angebote konzentrieren und andere
fallen lassen. Dies ist notwendig im Sinne einer Profilbil-
dung sowie einer sinnvollen Konkurrenz der Fakultäten.
Bei den übrigen Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um
notwendige Folgeänderungen, die sich aus der Umbenen-
nung der Wahlfächer in Schwerpunktbereiche ergeben.
Zu Nummer 5 (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, die
sich aus der Umbenennung der Wahlfächer in Schwerpunkt-
bereiche ergibt.
Zu Nummer 6 (§ 9)
Artikel 92 des Grundgesetzes vertraut die rechtsprechende
Gewalt den Richtern an. Sich ständig ändernde Lebensver-
hältnisse, steigende Arbeitslast und die Notwendigkeit einer
nachhaltigen strukturellen Binnenreform der Justiz beein-
flussen auch die Anforderungen, die künftig an Berufs-
anfängerinnen und Berufsanfänger zu richten sind. Mehr als
bisher muss nicht nur die fachliche Tüchtigkeit, sondern
auch die soziale Kompetenz Berücksichtigung finden. Die
Beratungen im Ausschuss haben gezeigt, dass die gesetzli-
che Formulierung abstrakt-genereller Kriterien zur Bemes-
sung der sozialen Kompetenz als Einstellungsvoraussetzung
für das Richteramt Schwierigkeiten bereitet. Die jetzt ge-
fundene Fassung von § 9 Nr. 4 enthält einzig das Erforder-
nis der sozialen Kompetenz. Der unbestimmte Rechtsbegriff
der sozialen Kompetenz muss von den für die Richterein-
stellung in Bund und Ländern zuständigen Richterwahlaus-
schüssen und Organen der Exekutive konkretisiert werden.
Bei den zu beachtenden Anforderungsmerkmalen, die idea-

Drucksache 14/8629 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lerweise eine Bewerberin oder ein Bewerber für ein Richter-
amt in sich vereinen soll, sind insbesondere Leistungsbereit-
schaft und Belastbarkeit, Identifikation mit dem Auftrag der
Justiz, Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt-
und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales
Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtig-
keitssinn sowie verantwortungsbewusste Ausübung der im
Rahmen der der dritten Gewalt anvertrauten Macht zu nen-
nen. Ihre fachliche Qualifikation haben die Bewerberinnen
und Bewerber bereits in der ersten und zweiten Prüfung
sowie im Vorbereitungsdienst unter Beweis gestellt. Auch
Lebens- und Berufserfahrung stellen in diesem Zusammen-
hang maßgebliche Kriterien für die zu erwartende Eignung,
Leistung und Befähigung dar. Bei Bewerberinnen und Be-
werbern mit vorheriger Erfahrung und Bewährung etwa in
einem anderen juristischen Beruf kann eine zuverlässigere
Eignungsprognose abgegeben werden. Richterinnen und
Richter müssen zudem über besondere persönliche Eigen-
schaften und Fähigkeiten verfügen, die es ihnen ermög-
lichen, ihre Funktion und Aufgabe im täglichen Umgang
mit Prozessbeteiligten, Kollegen und Mitarbeitern im Sinne
einer modernen bürgerfreundlichen Justiz zu erfüllen.
Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass die Bewerberin
oder der Bewerber über soziale Kompetenz sowie Berufs-
und Lebenserfahrung verfügen muss, die insbesondere
durch eine zweijährige Tätigkeit als Anwalt oder in einem
anderen vergleichbaren juristischen Beruf nachgewiesen
werden kann. Obwohl gute Gründe für das Regelerfordernis
der zweijährigen anwaltlichen Vortätigkeit sprechen, hat der
Ausschuss im Ergebnis dieses Erfordernis nicht übernom-
men, um die Länder bei der Festlegung und Prüfung der
Einstellungsvoraussetzungen nicht mehr als nötig festzule-
gen. Gleichwohl ist eine zwei- oder mehrjährige Anwaltstä-
tigkeit ersichtlich geeignet, das Vorliegen sozialer Kompe-
tenz im Sinne des Gesetzes zu gewährleisten.
Dies führt dazu, dass das Gesetz weiter keine Festlegung
enthält, welches Maß an Lebens- und/oder Berufserfahrung
eine – widerlegbare oder unwiderlegbare – Vermutung für
soziale Kompetenz in sich trägt. Es verbleibt bei den für die
Richtereinstellung in Bund und Ländern zuständigen Rich-
terwahlausschüssen und Organen der Exekutive, im konkre-
ten Einzelfall festzustellen, ob der Bewerber oder die Be-
werberin über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Zu Nummer 8 (§ 112 Abs. 1)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, die
sich aus der Umbenennung der Wahlfächer in Schwerpunkt-
bereiche ergibt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1 (§ 59)
Im neu angefügten Satz 3 in § 59 Abs. 1 wird erstmals der
Gegenstand der Rechtsanwaltsausbildung im Vorberei-
tungsdienst in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt.
Gegenstand dieser Ausbildung soll insbesondere sein die
gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der
Umgang mit Mandantinnen und Mandanten, das anwaltli-
che Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
Eine darüber hinausgehende Beschreibung der Ausbil-
dungsinhalte erschien dem Ausschuss nicht praktikabel. Die
nähere Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte ist wie bisher
dem Landesgesetzgeber überlassen. Bei der Erarbeitung
von Vorschriften und Ausbildungsplänen in den Ländern
wird die Anwaltschaft ohnehin beteiligt. Die notwendige
Einheitlichkeit der Standards wird durch die Koordinierung
der Länder untereinander erreicht.

Zu Artikel 3 (Übergangsvorschriften)
Die jetzt gefundene Fassung des Absatzes 1 soll sicherstel-
len, dass für Studierende noch drei Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes das bisherige Recht Anwendung findet. Dies
gilt insbesondere für die Wirkungen der ersten Staatsprü-
fung, nämlich die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach
§ 6 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes. Die erste Prü-
fung, aufgeteilt in universitäre Schwerpunktbereichsprü-
fung und staatliche Pflichtfachprüfung, ist danach für alle
Studierenden verbindlich, die sich vier Jahre nach Inkraft-
treten des Gesetzes zur Prüfung melden. Damit bleibt
gleichzeitig eine ausreichende Frist zur Anpassung des Lan-
desrechts. Der neu angefügte Satz 2 sieht vor, dass das Lan-
desrecht es den Studierenden freistellen kann, sich nach
neuem Recht prüfen zu lassen.
Die neue Fassung des Absatzes 2 soll unmissverständlich
klarstellen, dass Referendarinnen und Referendare noch
zwei Jahre lang den Vorbereitungsdienst nach § 5b des
Deutschen Richtergesetzes in der bisherigen Fassung ableis-
ten können.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Übergangsregelungen in Artikel 3 soll Ländern und
Universitäten genügend Zeit zur Umsetzung einräumen. Für
den Studienbetrieb wird die Neuregelung somit erstmals im
Wintersemester 2003/2004 zur Anwendung kommen.

Berlin, den 20. März 2002
Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

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