BT-Drucksache 14/8414

1. zu dem GE der Bundesregierung - 14/7987, 14/8046- Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 2. GE der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7387- 3. GE des BRat -14/8009- Entw. GE zur Änd Ausländergesetzes 4. GE F.D.P. -14/3679- Entw. zur Regel. Zuwander. 5. A CDU/CSU -14/6641- 6. A F.D.P. -14/3697- 7. A PDS -14/7810-

Vom 28. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8414
14. Wahlperiode 28. 02. 2002

Bericht*)
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7987, 14/8046 –

Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7387 –

Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/8009 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes

4. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Guido Westerwelle, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der F.D.P.
– Drucksache 14/3679 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Zuwanderung
*) Die Beschlussempfehlung wurde als Bundestagsdrucksache 14/8395 verteilt

Drucksache 14/8414 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Meinrad Belle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU
– Drucksache 14/6641 –

Umfassendes Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung sowie
zur Förderung der Integration jetzt vorlegen

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Guido Westerwelle, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der F.D.P.
– Drucksache 14/3697 –

„Berliner Rede“ des Bundespräsidenten umsetzen – Zuwanderung nach
Deutschland verbindlich regeln

7. zu dem Antrag der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/7810 –

Einwanderung und Flüchtlingsschutz menschenrechtlich gestalten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8414

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Bürsch, Rüdiger Veit, Sebastian Edathy,
Eckhardt Barthel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Wolfgang Zeitlmann,
Dr. Hans-Peter Uhl, Dr. Max Stadler, Marieluise Beck (Bremen), Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren

1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/
7987 und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 14/8046) wur-
den in der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages am
24. Januar 2002 an den Innenausschuss federführend sowie
mitberatend an den Auswärtigen Ausschuss, den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit, den Ausschuss für Menschenrechte und huma-
nitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union, den Ausschuss für Kul-
tur und Medien und den Haushaltsausschuss, an Letzteren
auch zur Beratung gemäß § 96 GO, überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/7387 wurde in der
208. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Dezember
2001 an den Innenausschuss federführend sowie mitberatend
an den Auswärtigen Ausschuss, Rechtsausschuss, Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss für Men-
schenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für
Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für
Kultur und Medien und den Haushaltsausschuss, an Letzte-
ren auch zur Beratung gemäß § 96 GO, überwiesen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 14/
8009 wurde in der 215. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 31. Januar 2002 an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuß für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 14/
3679 wurde in der 133. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 16. November 2000 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung,
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/
6641 wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 13. Dezember 2001 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung,
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Aus-

schuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den
Ausschuss für Angelegenheiten der Neuen Länder zur Mit-
beratung überwiesen.
Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 14/3697
wurde in der 133. Sitzung des Deutschen Bundestages am
16. November 2000 an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und
den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung über-
wiesen.
Der Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache 14/7810
wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages am
13. Dezember 2001 an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Auswärtigen Ausschuss, den Rechtsausschuss,
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Ausschuss für Gesundheit, Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Aus-
schuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Aus-
schuss für Kultur und Medien und den Haushaltsausschuss
zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 14/

7987, 14/8046 und der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/7387.

Die mitberatenden Ausschüsse haben in Ihrer Sitzung am
20. Februar 2002 bzw. 27. Februar 2002 jeweils mehrheit-
lich empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7987
und auf Drucksache 14/7387 anzunehmen.
aa) Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 94. Sitzung am

27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei einer
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei zwei Stimmenthal-
tungen aus der Fraktion der CDU/CSU und gegen die
Stimmen der Fraktion der PDS den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/7987 angenommen.
Weiterhin empfiehlt der Auswärtige Ausschuss, die
Bundesregierung darauf hinzuweisen, dass die Bundes-
republik Deutschland internationale Verpflichtungen,
die sie in Form von Konventionen übernommen hat, be-
achte.

bb) Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am
27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/7387 in der Fassung der

Drucksache 14/8414 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzuneh-
men. Der Rechtsausschuss hat weiterhin einstimmig
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 14/
7987 und 14/8046 für erledigt zu erklären.

cc) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 99. Sitzung am
27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf anzunehmen.

dd) DerAusschuss fürWirtschaft undTechnologie hat in sei-
ner 75. Sitzungam27.Februar 2002mit denStimmender
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
der PDSbei Stimmenthaltungder Fraktion der FDPemp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

ee) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 121. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Än-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Weiterhin empfiehlt der Ausschuss für Arbeit und So-
zialordnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS folgendes:
1. Der Ausschuss empfiehlt, dass minderjährige

Flüchtlinge, insbesondere wenn sie ohne ihre Eltern
in Deutschland leben, umgehend eine Aufenthaltser-
laubnis erhalten sollten, die ihnen einen Zugang zu
Ausbildungs- und späteren Arbeitsplätzen ermögli-
chen würde.

2. Der Ausschuss begrüßt, dass eine Verordnungser-
mächtigung in § 42 Abs. 1 Punkt 5 (neu) AufenthG
geschaffen wird, womit die Arbeitsverwaltung er-
mächtigt wird, eine Zustimmung abweichen von
§ 39 Abs. 2 AufenthG erteilen zu können. Der Aus-
schuss empfiehlt ausdrücklich, dass hiermit sicher-
gestellt wird, auch zukünftig Regelungen aus der Ar-
beitsgenehmigungsverordnung weiter anzuwenden.
Den bisherigen Regelungen entsprechend soll die
Zustimmung der Arbeitsverwaltung abweichend
von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erteilt werden kön-
nen, wenn
– der Ausländer nach einem Jahr Beschäftigung

die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
fortsetzt,

– die Versagung der Zustimmung unter Berück-
sichtigung der besonderen Verhältnisse des ein-
zelnen Falles eine besondere Härte bedeuten
würde oder

– der Ausländer sich seit drei Jahren rechtmäßig in
Deutschland aufhält und eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen ist
(§ 8 Abs. 2).

Gleiches soll auch für einen Ausländer gelten,
wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in
das Inland eingereist ist und hier

– einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden
Schule oder einen Abschluss in einer staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Be-
rufsausbildung erworben hat,

– an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder ei-
ner außerschulischen berufsvorbereitenden Voll-
zeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger
Dauer und unter angemessener Mitarbeit teilge-
nommen hat oder einen Ausbildungsvertrag für
eine Berufsausbildung in einem staatlich aner-
kannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberuf abschließt.

ff) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der PDS bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/7987 in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen. Weiterhin empfiehlt
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/7387 unter Berücksichtigung folgenden
Votums anzunehmen:
Zu Artikel 1 § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 55 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 AufenthG:
Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob
die Regelungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 55 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 AufenthG
– Wonach der Bezug von Leistungen der Jugendhilfe

zu einer Anspruchsversagung auf Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis führen kann und

– Wonach der Bezug von Hilfen nach dem KJHG ein
Kriterium für eine Ermessensausweisung nach § 55
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG darstellen könnte,

möglicherweise in einemWertungswiderspruch zu SGB
VIII (KJHG) stehen.

Das Votum wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der FDP und der PDS beschlossen.
gg) Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 130. Sitzung

am 27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7387 anzunehmen.
Weiterhin hat der Ausschuss für Gesundheit den Ge-
setzentwurf auf Drucksachen 14/7987 und 14/8046 ein-
stimmig für erledigt erklärt.

hh) Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 81. Sitzung am 20. Februar 2002 mit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8414

den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der PDS bei Abwesenheit der Fraktion
der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
chen 14/7987, 14/8046 und 14/7387 anzunehmen.
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuß für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Abwesenheit der Fraktion der FDP, in dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 14/7987, 14/8046 und 14/7387
sicherzustellen, dass
1. nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfol-

gung Gründe für eine Anerkennung als Flüchtling
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein sol-
len, wie dies in § 60 Abs. 1 geregelt ist;

2. eine größtmögliche Zahl derer, die gegenwärtig mit
einer Duldung in Deutschland leben, eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erhalten. In diesem
Zusammenhang ist problematisch, dass die Aufent-
haltserlaubnis nicht erteilt werden soll, wenn die
Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-
bar ist. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise in einen
anderen Staat in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
wird. Wenn feststeht, dass die Ausreise nicht mög-
lich und nicht zumutbar ist, sollte die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zwingende Rechtsfolge sein.
Denjenigen, die keine Aufenthaltserlaubnis, sondern
über einen längeren Zeitraum lediglich eine Be-
scheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
erhalten, sollte der Zugang zum Arbeitsmarkt und
damit zu einer aktiven Lebensgestaltung gewährt
werden;

3. für besondere Einzelfälle eine gesetzliche Härte-
fallregelung vorgesehen wird;

4. das für den Anspruch auf Familiennachzug maß-
gebliche Alter minderjähriger Kinder nicht unter
18 Jahre abgesenkt oder über alternative, vom Alter
unabhängige Regelungen nachgedacht wird, die bei-
spielsweise eine Zeitspanne festlegen, während der
Kinder ihren Eltern nachgezogen sein müssen;

5. das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt wird.
Insbesondere sollte die Situation von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen im Sinne der Kinder-
rechtskonvention verbessert werden;

6. die obligatorische Widerrufsprüfung der Anerken-
nung der Asylberechtigung nur eine pauschale Über-
prüfung der Situation im Herkunftsland sein soll. Sie
darf nicht zur Verunsicherung schutzbedürftiger Per-
sonen führen und ihre Integration erschweren. Ist die
Niederlassungserlaubnis einmal erteilt, sollte dieser
Aufenthaltstitel nicht mehr widerrufen werden kön-
nen;

7. die beabsichtigte Verpflichtung für vollziehbar Aus-
reisepflichtige, in einer Ausreiseeinrichtung als Vor-
stufe zur Abschiebehaft zu wohnen, nochmals über-
prüft wird;

8. die Mitteilungspflicht für Lehrer, die die Kinder ille-
galer Migranten und Migrantinnen beschulen, sowie
für Schulverwaltung und Schulamt aufgehoben
wird. Dies soll auch für Menschen wie z. B. Ärzten
gelten, die illegalen Migranten humanitäre Hilfe
leisten. Um die gesundheitliche Notversorgung si-
cherzustellen, müssen auch öffentliche Krankenhäu-
ser, der Gesundheitsdienst und das Sozialamt von
der Mitteilungspflicht bei humanitären Notfällen
entbunden werden. Auf keinen Fall dürfen Men-
schen, die humanitäre Hilfe leisten, strafrechtlich
verfolgt werden.

ii) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 61. Sitzung am 27. Feb-
ruar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Koa-
litionsfraktionen anzunehmen. Weiterhin hat der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei Stimment-
haltung der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP fol-
gende Stellungnahme zu Drucksache 14/7387 beschlos-
sen:
1. Hinsichtlich der Begründung zu Artikel 1, Kapitel 2,

Abschnitt 1, § 5 Abs. 1 (S. 65, re. Spalte 14/7387)
empfiehlt der Bildungsausschuss, dass für ausländi-
sche Studierende der Nachweis über die Sicherung
des Lebensunterhaltes bspw. auch über den Erwerb
eines Servicepaketes der Studentenwerke, das die
Module Wohnen, Semesterbeitrag, Versicherungen
und ggf. das Semesterticket umfasst, erbracht wer-
den kann. Denn in der Praxis bestehen erhebliche
Schwierigkeiten hinsichtlich des bei der Beantra-
gung eines Studentenvisums zu erbringenden Nach-
weises der Lebensunterhaltssicherung. Die in der
Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vorge-
sehene Einrichtung eines Sperrkontos ist für Stu-
dienbewerber aus dem Ausland nur mit großem
Aufwand zu bewerkstelligen – oftmals lehnen die
Banken auch die Einrichtung eines solchen Sperr-
kontos ab. Gesucht wird daher von zahlreichen Be-
teiligten nach gangbaren Alternativen. So bieten
bspw. viele Studentenwerke sog. Service-Pakete an,
die die Module Wohnen, Semesterbeitrag, Verpfle-
gung und Versicherung und evtl. auch ein Semester-
ticket beinhalten und die zum Teil auch von den
Ausländerbehörden als Nachweis anerkannt werden.

2. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu Arti-
kel 1, Abschnitt 3, § 16 Abs. 3 (S. 69, li. Spalte,
14/7387) empfiehlt der Bildungsausschuss, dass
künftig neben studentischer Nebentätigkeiten an
der Hochschule oder an einer anderen wissen-
schaftlichen Einrichtung auch Tätigkeiten bei den
Studentenwerken ohne zeitliche Einschränkung er-
möglicht werden. Eine rechtliche Klarstellung ist
notwendig, denn die Aufenthaltserlaubnis berech-
tigt über die bereits angesprochenen 90 Tage bzw.
180 halben Tage hinaus und ohne Vorrangprüfung

Drucksache 14/8414 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auch zur Ausübung einer studentischen Nebentätig-
keit nur im Hochschul- und Wissenschaftsbereich.
Hier ergeben sich in der Praxis oftmals Abgren-
zungsprobleme hinsichtlich der Frage, ob dies auch
die Studentenwerke umfasst. Da es das erklärte
politische Ziel ist, bspw. auch die Tutorien der Stu-
dentenwerke hierbei einzubeziehen, sollte in der
Begründung klargestellt werden, dass auch diese
zum Hochschul- und Wissenschaftsbereich zuzu-
rechnen sind. Natürlich muss auch hier die Ein-
schränkung bestehen bleiben, dass der zeitliche
Umfang begrenzt bleibt und die Hochschule bestä-
tigt, dass Studienzweck und Studienintensität nicht
beeinträchtigt werden.

jj) Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen
Union hat auf eine Mitberatung verzichtet.

kk) Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
70. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen einige Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei ei-
ner Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU und Enthal-
tung der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der
Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 14/7987 und 14/8046 anzunehmen.
Weiterhin hat der Ausschuss für Kultur und Medien den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7387 einvernehmlich
bei Abwesenheit der Fraktion der PDS für erledigt er-
klärt.

ll) Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß
§ 96 GO gesondert abgeben.

b) Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 14/8009
Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihrer Sitzung am
27. Februar 2002 jeweils mehrheitlich empfohlen, den Ge-
setzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 14/8009 abzu-
lehnen.
aa) Der Rechtsausschuss hat kein Votum abgegeben.
bb) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-

gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/
8009 abzulehnen.

cc) Der Ausschuß für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 82. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/8009 abzulehnen.

c) Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 14/
3679

Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihrer Sitzung am
27. Februar 2002 jeweils mehrheitlich empfohlen, den Ge-
setzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 14/3679
abzulehnen.

aa) Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am
27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3679 abzulehnen.

bb) Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
in seiner 75. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/3679 abzulehnen.

cc) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 121. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/3679 abzulehnen.

dd) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/3679 abzulehnen.

ee) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 61. Sitzung am 27. Feb-
ruar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3679 abzulehnen.

ff) Der Ausschuss für Medien und Kultur hat in seiner
47. Sitzung am 24. Januar 2001 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/3679 abzulehnen.

d) Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/
6641

Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihrer Sitzung am
27. Februar 2002 jeweilsmehrheitlichgegendieStimmender
Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Antrag der Fraktion
der CDU/CSU auf Drucksache 14/6641 abzulehnen.
aa) Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am

27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 14/6641 abzulehnen.

bb) Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
in seiner 75. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 14/6641 abzulehnen.

cc) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 121. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
FDP und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/
6641 abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8414

dd) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 14/6641 abzulehnen.

ee) Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 81. Sitzung am 20. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Abwesenheit der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/6641 abzu-
lehnen.

ff) Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 83. Sitzung am 14. November 2001
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 14/6641 abzulehnen.

gg) Der Ausschuss für Angelegenheiten der Neuen Länder
hat in seiner 77. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei Abwesenheit der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/6641 abzu-
lehnen.

d) Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 14/3697
Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihrer Sitzung am
27. Februar 2002 jeweils mehrheitlich gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag der FDP auf
Drucksache 14/3679 abzulehnen.
aa) Der Rechtsausschuss hat seiner 117. Sitzung am 27. Fe-

bruar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Frak-
tion der PDS empfohlen, den Antrag auf Drucksache
14/3697 abzulehnen.

bb) Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 75. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfoh-
len, den Antrag auf Drucksache 14/3679 abzulehnen.

cc) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 121. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
CDU/CSU und PDS gegen eine Stimme der Fraktion
der FDP empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/
3679 abzulehnen.

dd) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag auf Drucksa-
che 14/3679 abzulehnen.

ee) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 55. Sitzung am 7. Novem-
ber 2001 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und

PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und
bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf Drucksache
14/3679 abzulehnen.

ff) Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
47. Sitzung am 24. Januar 2001 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/
CSU und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/3679 abzu-
lehnen.

e) Antrag der Fraktion der PDS auf Drucksache 14/7810
Die mitberatenden Ausschüsse haben in ihrer Sitzung am
27. Februar 2002 jeweils mehrheitlich gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag der Fraktion
der PDS auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.
aa) Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 94. Sitzung am

27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der PDS empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.

bb) Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am
27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS empfoh-
len, den Antrag auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.

cc) Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
in seiner 75. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag auf Drucksa-
che 14/7810 abzulehnen.

dd) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 121. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/
7810 abzulehnen.

ee) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 85. Sitzung am 27. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag auf Drucksa-
che 14/7810 abzulehnen.

ff) Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 130. Sitzung
am 27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen
der SPD, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.

gg) Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 81. Sitzung am 20. Februar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Frak-
tion der PDS und bei Abwesenheit der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/7810 abzu-
lehnen.

Drucksache 14/8414 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hh) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 61. Sitzung am 27. Feb-
ruar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der PDS empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.

ii) Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
70. Sitzung am 27. Februar 2002 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
CDU/CSU und FDP bei Abwesenheit der Fraktion der
PDS empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/7810
abzulehnen.

jj) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 99. Sitzung am
27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS empfoh-
len, den Antrag auf Drucksache 14/7810 abzulehnen.

kk) Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 86. Sitzung am 23. Januar 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 82. Sitzung am 14. Dezem-
ber 2001 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu einer
Zuwanderungsgesetzgebung durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
83. Sitzung am 16. Januar 2002 durchgeführt. Auf das Proto-
koll der Anhörung, an der sich 17 Sachverständige beteiligt
haben, wird hingewiesen.
a) Der Innenausschuss hat in seiner 88. Sitzung am 27. Feb-

ruar 2002 die Gesetzentwürfe und Anträge auf Druck-
sachen 14/7987, 14/7387, 14/8009, 14/3679, 14/6641,
14/3697 und 14/7810 abschließend beraten.

aa) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7987 und auf Druck-
sache 14/7387

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/7987 und Drucksache 14/7387 in der Fas-
sung der eingebrachten Änderungsanträge der Koalition auf
Ausschussdrucksache 14/756 und 14/756A mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der
PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenom-
men.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/756 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und PDS angenommen.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/756A wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.
Die Fraktion der der PDS hätte bei einer Einzelabstimmung
der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen jeweils un-

terschiedlich votiert. Im Hinblick auf die Einzelheiten des
Abstimmungsverhaltens der PDS-Fraktion bei einer etwai-
gen von den Antragstellern erbetenen Einzelabstimmung
wird auf das Protokoll der 88. Innenausschuss-Sitzung ver-
wiesen.
Die Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion auf Aus-
schussdrucksache 14/699 (siehe b. aa) wurden jeweils mehr-
heitlich gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU ab-
gelehnt.
Dabei wurden die Anträge 1 bis 32, 35 bis 52 und 88 bis 91
gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion mit den
Stimmen der Fraktionen im Übrigen abgelehnt. Antrag 33 ist
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.
Antrag 34 ist mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU und bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP abgelehnt worden.
Anträge 53 bis 72 sind gegen die Stimmen der antragstellen-
den Fraktion mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Abwesenheit der Frak-
tion der PDS abgelehnt worden.
Die Anträge 80 bis 87 sind gegen die Stimmen der antrag-
stellenden Fraktion mit den Stimmen der Fraktionen im Üb-
rigen bei Stimmenthaltung des Abg. Günter Graf (Friesoy-
the) (SPD) abgelehnt worden.
Darüber hinaus hat die Fraktion der CDU/CSU ihre 16 Kern-
forderungen, die sich im Einzelnen in den 91 Änderungsan-
trägen wiederfinden, ausdrücklich ebenfalls auf Ausschuss-
drucksache 14/760 zur Abstimmung gestellt.
Dieser Antrag der CDU/CSU wurde gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion mit den Stimmen der Fraktionen
im Übrigen abgelehnt.
Die Änderungsanträge der PDS-Fraktion auf Innenaus-
schuss-Drucksachen 14/700 und 14/700A (s. b. bb) wurden
jeweils mit den Stimmen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS abgelehnt; die Fraktion der FDP hat bei dieser Einzel-
abstimmung für die Anträge I. 2, 4, 7, 8, 11 und 12 und II. 7,
8, 9, 10, 11, 12 und 13 votiert, sich bei den Anträgen zu I. 3
und 10 sowie II. 4 enthalten, ansonsten nicht zugestimmt.
bb) Die übrigen Gesetzentwürfe und Anträge auf Drucksa-

chen 14/8009, 14/3679, 14/6641, 14/3697 und 14/7810
hat der Innenausschuss jeweils mehrheitlich abgelehnt.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8009 hat der Innen-
ausschuss gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
mit den Stimmen der Fraktionen im Übrigen abgelehnt.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3679 hat der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und PDS gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP abgelehnt.
Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 14/6641
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8414

Den Antrag auf Drucksache 14/3697 hat der Innenausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt.
Den Antrag auf Drucksache 14/7810 hat der Innenausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS abgelehnt.
b) Abgelehnte Änderungsanträge zu den Drucksachen 14/

7987 und 14/7387
aa) Die von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Ände-

rungsanträge auf Ausschussdrucksache 14/699 vom
25. Januar 2002 haben einschließlich Begründung fol-
genden Wortlaut:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
1. Für ein tragfähiges Gesamtkonzept zur Steuerung und

Begrenzung der Zuwanderung nach Deutschland kommt
es entscheidend darauf an, zwischen den staatlichen Ei-
geninteressen, den Interessen der einheimischen Bevöl-
kerung und den Interessen künftiger Zuwanderer die not-
wendige Balance herzustellen und die Herausforderun-
gen im Bereich der Integration erfolgreich zu meistern.
Der vorgelegte Entwurf erfüllt diese Anforderungen
nicht.

2. Entgegen seinem Titel zielt der Entwurf des Gesetzes
nicht auf Begrenzung, sondern auf massive Erweiterung
der Zuwanderung.
Insbesondere mit den Vorschriften über die Arbeitsmig-
ration ist eine Erweiterung der Zuwanderung vorpro-
grammiert. Dabei geht es nicht nur um die im Interesse
des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutsch-
land liegende Zuwanderung von sogenannten hochquali-
fizierten Arbeitskräften. Vielmehr wird die generelle Zu-
wanderung ausländischer Arbeitnehmer erleichtert, weil
der Anwerbestopp aufgegeben und eine arbeitsmarktun-
abhängige Zuwanderung aus demographischen Gründen
entsprechend dem Vorschlag der Süßmuth-Kommission
vorgesehen wird. Weitere Einfallstore für eine erhöhte
ungesteuerte Zuwanderung sind die zahlreichen General-
klauseln. Der Entwurf gleicht in vielen Bereichen einer
Generalermächtigung mit ungewissem Ausgang. We-
sentliche Teile bleiben späteren Ausführungsverordnun-
gen vorbehalten.
Die Integrationskraft und Integrationsfähigkeit unserer
Gesellschaft wird völlig außer Acht gelassen.
Die Aufhebung des Anwerbestopps ist vor dem Hinter-
grund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit nicht vertret-
bar.

3. Ein Gesamtkonzept einer Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung muss mit einem vom Gesetzgeber nicht
nur in der Gesetzesüberschrift, sondern im Gesetz selbst
vorgegebenen Oberziel der Zuwanderungsbegrenzung
vier zentrale Zielsetzungen miteinander verbinden:
Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit und Aufnah-
mebereitschaft der Bundesrepublik Deutschlands;

Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung unter Be-
rücksichtigung der nationalen Interessen und der natio-
nalen Identität;
Ausgestaltung der Zuwanderung zur Wahrung der Inte-
ressen unseres Landes und unserer Bürger sowie zum
Erreichen der Integrationsziele;
Wahrnehmung der humanitären Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland.

4. Als § 1 des Aufenthaltsgesetzes muss eine der Begren-
zung der Zuwanderung dienende Zielbestimmung ein-
gefügt werden. Die Bestimmungen des in Artikel 1 ge-
regelten Aufenthaltsgesetzes und der weiteren Artikel
des Zuwanderungsgesetzes müssen dieser Zielbestim-
mung konsequent angepasst werden.

5. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass insbe-
sondere auch folgende Punkte von zentraler Bedeutung
sind:

5.1 Im Bereich der Arbeitsmigration zur Wahrung der Inte-
ressen des nationalen Arbeitsmarkts und der vier Millio-
nen Arbeitslosen:
– Beibehaltung des Anwerbestopps und Abkehr von

der beabsichtigten regionalen Ausrichtung der Prü-
fung des Arbeitsmarktzuganges von Zuwanderern;

– Verzicht auf eine Zuwanderungsauswahl im Punkte-
verfahren (§ 20 AufenthG) mangels Bedarfs und we-
gen Missbrauchsgefahr;

– Strikte und durchgängige Beteiligung der Länder an
der Rechtsetzung im Bereich der Arbeitsmigration.

5.2 Streichung der völkerrechtlich nicht gebotenen und zu-
wanderungspolitisch völlig verfehlten Ausweitung des
§ 25 Abs. 2 AufenthG sowie des § 60 Abs. 1 AufenthG
auf geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfol-
gung unter Beibehaltung des Status quo.

5.3 Keine Schaffung von weiteren Anreizen für Zuwande-
rung, insbesondere:
a) durch Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Sta-

tus von Personen, denen kein Asyl zusteht, die sich
aber auf humanitäre Gründe berufen oder nicht ab-
geschoben werden können.
Deshalb Reduzierung der Möglichkeiten für Aufent-
haltserlaubnisse aus humanitären Gründen durch
Änderung des § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG, insbeson-
dere Einräumung des Ermessens bei § 25 Abs. 3
AufenthG sowie strikte Begrenzung der Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen bei vollziehbar Aus-
reisepflichtigen auf die Fälle des § 25 Abs. 5
AufenthG.

b) Ausschluss von Verzögerungen der Aufenthaltsbe-
endigung nach Nichtverlängerung vorübergehender,
vor allem kurzfristiger Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 25 Abs. 4 AufenthG.

5.4 Integrationspolitisch gebotene Absenkung des Kinder-
nachzugsalters in § 32 AufenthG auf 10 Jahre; Strei-
chung der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 3
AufenthG für den Kindernachzug; Beibehaltung der
bislang geforderten Sprachkenntnisse.

Drucksache 14/8414 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5.5. Im Bereich der Integration
– Stärkere Akzentuierung des Prinzips „Fordern und

Fördern“ durch ein System von Anreizen und Sank-
tionen zur Sicherstellung der erfolgreichen Teil-
nahme an Integrationsmaßnahmen;

– Angemessene Verteilung der Kosten der Integration
zwischen Bund und Ländern. Die Kosten der Integ-
rationskurse muss insgesamt der Bund übernehmen,
der Ausländer und der jeweilige Arbeitgeber sind
daran zu beteiligen.

5.6. Verhinderung von Leistungsmissbrauch und Reduzie-
rung von Zuzugs- und Bleibeanreizen im Leistungs-
recht, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit
des Leistungsausschlusses für ausreiseunwillige voll-
ziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Streichung der
Leistungsprivilegierung für Asylbewerber.

6. Der Deutsche Bundestag ist ferner der Auffassung, dass
der Gesetzentwurf auch unter dem Gesichtspunkt einer
effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus
dringend einer Überarbeitung bedarf. Er fordert daher,
dass die im Zusammenhang mit dem Sicherheitspaket II
unterbreiteten Vorschläge zum Ausländerrecht (insbe-
sondere Verhinderung der Einreise und Regelauswei-
sung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den in-
ternationalen Terrorismus unterstützt; Regelanfrage
beim Verfassungsschutz vor Erteilung einer unbefriste-
ten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung)
wieder aufgegriffen und in den Gesetzentwurf eingear-
beitet werden.
Grundlage hierfür ist der Antrag der CDU/CSU-Frak-
tion auf Bundestagsdrucksache 14/7861.

2. Zu Artikel 1 (§ 01 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 1 folgender § 01 voranzustellen:

㤠01
Ziel der Begrenzung und der Steuerung der Zuwanderung

Dieses Gesetz dient der Begrenzung der Zuwanderung. Die
damit verbundene Steuerung erfolgt
1. unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit und -be-

reitschaft der Bundesrepublik Deutschland,
2. unter Berücksichtigung der nationalen Interessen, insbe-

sondere des Arbeitmarktes, und der nationalen Identität,
3. durch Ausgestaltung der Zuwanderung nach Art und

Umfang im Rahmen der festgelegten Integrationsziele
sowie

durch Wahrnehmung der humanitären Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland.“
Beg r ü n d u n g
Nach seiner Überschrift soll der Gesetzentwurf der Steue-
rung und Begrenzung der Zuwanderung dienen. Die Rege-
lungen im Einzelnen genügen diesen Zielvorgaben nicht. Im
Gegensatz werden durch die umfangreiche Reform die bis-
herigen Eckpfeiler der Zuwanderungsbegrenzung im Aus-
ländergesetz erheblich geschwächt. Insbesondere die neuen
Möglichkeiten der Arbeitsmigration, die erweiterten Bleibe-

möglichkeiten für ausreisepflichtige Ausländer aus humani-
tären Gründen sowie die Ausgestaltung der Schutzbedin-
gungen für Flüchtlinge bei geschlechtsspezifischer und
nichtstaatlicher Verfolgung begründen neue Zuzugsanreize,
die diesen Zielen diametral zuwiderlaufen. Insoweit dient
die Änderung der Klarstellung, dass auch das neue Aufent-
haltsrecht dem Zweck der Zuwanderungsbegrenzung dient
und dieser Zweck der Auslegung der einzelnen Bestimmun-
gen zugrunde zu legen ist.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 2 ist nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzu-
fügen:

„(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr ge-
fordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchen-
den in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ge-
nügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den
auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich
Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Be-
rechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden
Wohnraumes nicht mitgezählt.“
Beg r ü n d u n g
Sowohl bei der Niederlassungserlaubnis als auch beim Fa-
miliennachzug wird als Erteilungsvoraussetzung der ausrei-
chende Wohnraum gefordert. Eine Definition fehlt jedoch.
Die geforderte Definition entspricht § 17 Abs. 4 AuslG.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 5 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nachNummer 1 folgende neue Nummer 1a

einzufügen:
„1a. die Identität des Ausländers geklärt ist,“.

b) In Absatz 2 Satz 2 ist der Satzteil „oder es auf Grund be-
sonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
das Visumverfahren nachzuholen“ zu streichen.

c) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
Die Angabe „§§ 24 und 25 Abs. 1 bis 3“ ist durch die An-
gabe §§ 24 und 25 Abs. 1 und 2“ zu ersetzen und nach
den Wörtern „Anwendung der Absätze 1“ die Angabe
„Nr. 1 und 2“ einzufügen.

d) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „droht oder“ die

Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
er“ einzufügen.

bb) Der bisherige Satz 2 ist durch folgende neue Sätze 2
bis 4 zu ersetzen:
„Außer in den Fällen der Erteilung nach §§ 24, 25
Abs. 1 und 2 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
ferner zu versagen, wenn die Identität oder die
Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und
er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen
Staat besitzt. Eine Erteilung oder Verlängerung ist
nach der Einreise ausnahmsweise möglich, wenn
sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Be-
hörden offenbart oder glaubhaft von seinem bisheri-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8414

gen, sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand
nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder eine
von ihm zu bestimmende Stelle kann ausnahmsweise
aus Sicherheitsinteressen oder zur Verfolgung einer
Straftat vor der Einreise des Ausländers den Grenz-
übertritt und für einen anschließenden Aufenthalt
von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zu-
lassen.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Nicht zuletzt infolge der Terroranschläge vom 11. Septem-
ber und dem weltweit agierenden Terrorismus kann auf das
Feststehen der Identität des Ausländers, der eine Aufent-
haltserlaubnis erhalten soll, nicht verzichtet werden.
Zu Buchstabe b
Satz 1 sieht zwar vor, dass die Einhaltung des Visumverfah-
ren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung
gewährleistet wird (so die Begründung). Diese Steuerungs-
funktion wird jedoch praktisch außer Kraft gesetzt, wenn
entgegen der bisherigen Rechtslage in fast allen denkbaren
Fällen entweder auf die Einhaltung des Visumverfahrens zu
verzichten ist oder verzichtet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Allein das Betreten des Bundesgebiets auch ohne erforderli-
ches Visum ermöglicht damit die Erteilung eines Aufent-
haltstitels im Ermessenswege. In diesen Fällen ist mit einem
massiven Druck auf die Ausländerbehörden zu rechnen, bei
Verstößen gegen die Visumpflicht auf die Nachholung des
Visumsverfahrens zu verzichten. Der Ausländer besitzt zu-
mindest einen Anspruch auf gerichtlich nachprüfbare ermes-
sensfehlerfreie Entscheidung, die jedenfalls zu einem lang-
fristigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen wird.
Die Entscheidung über das Ob der Zuwanderung wird damit
vom Ausland ins Bundesgebiet verlagert. Der Versuch voll-
endete Tatsachen durch tatsächliche Aufenthaltsnahme unter
Umgehung der Visumpflicht im Bundesgebiet zu schaffen,
ist nicht mehr wirksam sanktioniert. Die zuwanderungsför-
dernde Wirkung einer solchen Regelung ist erheblich. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Re-
gelung des § 14 Aufenthaltsgesetz ergibt, dass ein wirksa-
mes Visum auch dann vorliegt, wenn es nachweislich unter
Verschleierung der wahren Absichten erschlichen wurde.
Einer derartigen Beseitigung der Bedeutung des Visumver-
fahrens kann, soll das Visumverfahren als wichtiges Steue-
rungselement der Zuwanderung gelten, kann nicht hinge-
nommen werden. Es muss auch in Zukunft beim Grundsatz
bleiben, dass eine Einreise ohne Visum keinen dauernden
oder weitergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begrün-
den kann.
Zu Buchstabe c
Es ist nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise das Vor-
liegen eines Ausweisungsgrundes nicht nur bei anerkannten
Asylberechtigten und in den Fällen des sog. kleinen Asyls,
sondern auch in den Fällen des § 25 Abs. 3 von vornherein
unbeachtlich sein soll. Die Möglichkeit einer Ermessensent-
scheidung nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz erscheint insoweit

ausreichend. Im Übrigen ergibt sich durch die Aufnahme
von § 25 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 insofern eine Un-
gereimtheit, als sich der ebenfalls dort aufgeführte § 26
Abs. 3 ebenfalls nur auf § 25 Abs. 1 und 2 und nicht auf
Abs. 3 bezieht. Mit der Beschränkung auf Absatz 1 Nr. 1
und 2 wird eine offensichtliche Unrichtigkeit beseitigt, da
Absatz 1 Nr. 3 auf Ansprüche ohnehin nicht anwendbar ist.
Dass bei Asylberechtigten und Inhabern des Kleinen Asyls
auf den Nationalpass verzichtet wird, liegt in der Natur der
Sache. Sie erhalten ohnehin einen Internationalen Reiseaus-
weis nach der Genfer Konvention.

Zu Buchstabe d
Bereits das Vorliegen hinreichend konkreter Verdachtsmo-
mente für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristi-
scher Vereinigungen muss genügen, um einem Ausländer
die Einreise ins Bundesgebiet oder die Gewährung von Auf-
enthaltsrechten in Deutschland zu verweigern. Unter Sicher-
heitsgesichtspunkten kann die Abwägung der Interessen der
Bundesrepublik Deutschland und der hier lebenden Bevöl-
kerung und die des einreise- bzw. aufenthaltswilligen Aus-
länders in solchen Fällen nur dahingehen, den Sicherheits-
interessen Deutschlands den Vorrang einzuräumen. Ent-
sprechendes gilt auch für Ausländer, die sich bislang formal
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Soweit in
den genannten Fällen hinreichend konkrete Anhaltspunkte
für eine Unterstützung terroristischer Vereinigungen beste-
hen, kann regelmäßig auch ein bis dahin rechtmäßiger Auf-
enthalt nicht weiter hingenommen werden. Bei Gefährdun-
gen von derartigem Gewicht darf nicht darauf abgestellt
werden, ob dem einzelnen Ausländer sein Fehlverhalten
ohne jeden Zweifel nachweisbar ist.
Gegenüber § 8 Abs. 1 AuslG 1990 fehlt die ungeklärte Iden-
tität oder Staatsangehörigkeit als Versagungsgrund für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es ist jedoch nicht einzuse-
hen, dass Personen, die ihre Identität verschleiern, der Zu-
gang zu einem Aufenthaltstitel geebnet werden soll.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall trotz
zwingenden Versagungsgrundes Ausländern ein Aufent-
haltsrecht zu gewähren, wenn sie sich bereits im Bundesge-
biet aufhalten, sich jedoch offenbaren und sich glaubhaft
von ihren bisherigen Bestrebungen distanzieren. In den Fäl-
len des Satz 1 ist ein Ausländer grundsätzlich auf Grund der
von ihm ausgehenden Gefahren vom Bundesgebiet fernzu-
halten. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen zum Zwecke
der Verfolgung schwerwiegender Straftaten oder zur Verbes-
serung der Erkenntnislage der Sicherheitsbehörden eine Ein-
reise und ein begrenzter Aufenthalt ausnahmsweise geboten
erscheint. Dem trägt Satz 3 Rechnung. Die bisherige Ent-
wurfsfassung ist insoweit zu weit.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 3 und 5 – neu – AufenthG)
Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 sind nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 ein-

zufügen:
„Eine Verlängerung kommt in der Regel nur in Betracht,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Verlängerung des Vi-
sums wegen wichtiger persönlicher oder beruflicher Um-
stände, humanitärer Gründe oder höherer Gewalt recht-

Drucksache 14/8414 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fertigen. Bei Besuchsreisen ist ein angemessener Maß-
stab anzulegen.“

b) Dem Absatz 4 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
„(5) Die deutsche Auslandsvertretung führt in den

nach § 73 Abs. 4 festzustellenden Fällen eine Befragung
des Ausländers zur Klärung von Einreisebedenken durch
und belehrt den Ausländer über die Rechtsfolgen falscher
oder unrichtiger Angaben gemäß § 54 Nr. 6 und § 55
Abs. 2. Ein Einreisevisum darf unbeschadet des § 5
Abs. 4 auch dann nicht erteilt werden, wenn der Auslän-
der seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt oder eine
Klärung von Einreisebedenken nicht möglich ist.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Klarstellung der „besonderen“ Fälle und Angleichung an die
Gemeinsame Konsularische Instruktion.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 5 verpflichtet die Auslandsvertretung, bei
Angehörigen bestimmter Staaten oder Personengruppen, bei
denen sich auf Grund einer an der allgemeinen Sicherheits-
lage orientierten (§73 Abs. 4) Bewertung Sicherheitsbeden-
ken aufdrängen, stets eine Sicherheitsbefragung durchzu-
führen.
Diese dient zum einen der Klärung von Einreisebedenken.
Ergibt sich nach der Einreise, dass einzelne Angaben in we-
sentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren (Vor-
aufenthalte in Problemstaaten, Kontakte zu der Unterstüt-
zung des Terrorismus verdächtigen Vereinigungen) ist ohne
weitere Nachweise im Regelfall die Ausweisung möglich.
Zum anderen wird klargestellt ,dass es dem einreisewilligen
Ausländer obliegt, Sicherheitsbedenken gegen die Einreise
auszuräumen. Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft oder
fortbestehenden Sicherheitsbedenken kommt eine Einreise
nicht in Betracht.
6. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist zu streichen.
b) § 44 Abs. 1 Nr. 4 ist zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Ein Bedarf für eine Regelung, wonach auch für einen im Ge-
setz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt werden kann, ist nicht erkennbar. Die in der
Vergangenheit aufgetretenen Lücken (selbständig Erwerbs-
tätige, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften) sind
im AufenthG geregelt. Es ist daher zu befürchten, dass künf-
tig in jedem Fall, in dem sich keine ausdrückliche positive
Regelung im Gesetz findet, versucht wird, über diese Ermes-
sensregelung ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
7. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 und 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 8 sind die Absätze 2 und 3 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Ein von der Auslandsvertretung mit der Nebenbestim-
mung „Verlängerung ausgeschlossen“ erteiltes Visum
darf nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt
werden.“

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind die Wörter „so soll dieser Umstand bei

der Entscheidung über die Verlängerung der Aufent-
haltserlaubnis berücksichtigt werden“ durch die
Wörter „den Integrationskurs abgebrochen oder an
einem Integrationskurs ohne Erfolg teilgenommen,
so kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt werden“ zu ersetzen.

bb) Dem Satz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Dabei sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts,
schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das
Bundesgebiet und die Folgen der Ausweisung für die
rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-
angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung, der insbesondere Be-
deutung zukommt, als nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Ausnahme-
fällen ein Schengen-Visum auch erteilt werden kann, wenn
die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens nicht erfüllt sind.
Zu Buchstabe b
Die vorgesehene Regelung ist unzureichend. Zunächst ist
nicht akzeptabel, dass bereits der Beginn der Teilnahme an
einem Integrationskurs ausreichen soll, um Konsequenzen
bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auszuschlie-
ßen. Nicht der Beginn der Teilnahme an einem Integrations-
kurs, sondern der erfolgreiche Abschluss des Integrations-
kurses muss hierfür maßgebend sein. Ferner ist die Regelung
viel zu unpräzise, nachdem lediglich bestimmt ist, dass die
Verletzung der Verpflichtung, einen Integrationskurs zu be-
ginnen, bei der Entscheidung über die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden soll.
Die nicht ernsthafte oder erfolglose Teilnahme an einem
Integrationskurs kann zur Ablehnung einer Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis führen.Der Integrationskurswird in der
Bedeutung aufgewertet und der Ausländer dazu angehalten,
seine Integrationsbemühungen mit Nachdruck zu verfolgen.
8. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 9 Abs. 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 sind das Wort „sechs“ durch die Wörter

„mindestens drei“ und die Zahl „180“ durch die Zahl
„90“ zu ersetzen.

b) In Nummer 8 ist nach dem Wort „verfügt,“ das Wort
„und“ zu streichen.

c) In Nummer 9 ist der Punkt durch das Wort „, und“ zu er-
setzen.

d) Nach Nummer 9 ist folgende neue Nummer 10 anzufü-
gen:
„10. kein Ausweisungsgrund vorliegt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die aus dem bisherigen Recht übernommene Unbeachtlich-
keitsgrenze für strafrechtliche Verurteilungen ist insbeson-
dere angesichts des besonderen Ausweisungsschutzes nach
§ 56 Abs. 1 Nr. 1, der durch die Niederlassungserlaubnis
vermittelt wird, zu hoch. Vielmehr bedarf es im Gegenzug
zur grundsätzlich erleichterten Erlangbarkeit eines Aufent-
haltsrechtes höheren Anforderungen an die Integrationsbe-
reitschaft der Zugewanderten als Voraussetzung einer auf
Dauer angelegten Aufenthaltsverfestigung. Diese Integra-
tionsbereitschaft zeigt sich nicht allein an der Teilnahme an
einem Integrationskurs, vielmehr bedeutet dies auch die Be-
reitschaft, grundsätzlich hier bestehende Gesetze zu achten
und straffrei zu leben. Der mit der Erteilung der Niederlas-
sungserlaubnis verstärkte Schutz vor Ausweisung ist bei
Personen, die in nicht unerheblicher Weise strafrechtlich in
Erscheinung getreten sind, nicht gerechtfertigt. Dabei sollen
strafrechtliche Verurteilungen zu sog. Bagatelldelikten nach
wie vor nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Aufent-
haltsverfestigung führen. Der Maßstab muss aber so gewählt
werden, dass Ausländer, denen insbesondere nach wieder-
holter Begehung von Straftaten ein nicht unerheblicher
Schuldvorwurf gemacht werden kann, vom besonderen Aus-
weisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgeset-
zes ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine
Absenkung der tolerierbaren Strafhöhen geboten.

Zu den Buchstaben b bis d
Das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen wird im Ge-
gensatz zum bisher geltenden Recht nicht ausdrücklich als
Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaub-
nis genannt. Etwa vorliegende Ausweisungsgründe können
demnach allenfalls als „Regelversagungsgründe“ (vgl. § 5
Abs. 1) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entge-
gen gehalten werden, wobei fraglich ist, ob ein Rückgriff auf
§ 5 überhaupt zulässig ist. § 5 beschreibt die allgemeinen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels,
§ 7 die Zweckbestimmung der Aufenthaltserlaubnis und § 9
die Zweckbestimmung der Niederlassungserlaubnis und die
konkreten Erteilungsvoraussetzungen.

9. Zu Artikel 1 (§ 11 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 11 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 ist nach dem Wort „ausgewiesen“ das Wort
„, zurückgeschoben“ einzufügen.

bb) Nach Satz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens, eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit oder terroristischer Taten von ver-
gleichbarem Gewicht aus dem Bundesgebiet ausge-
wiesen wurde.“

b) In Absatz 2 sind nach dem Wort „kann“ die Wörter „au-
ßer in den Fällen des Absatz 1 Satz 4“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Ein sachlicher Grund, zurückgeschobene Ausländer gegen-
über abgeschobenen Ausländern zu privilegieren, ist nicht
ersichtlich. Die in Absatz 1 bezeichneten Wirkungen sollten
daher bei Zurückschiebungen nach § 57 gleichermaßen ein-
treten wie bei Abschiebungen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird die in Folge einer
Ausweisung kraft Gesetzes eintretende Wiedereinreise-
sperre auf Antrag in der Regel befristet. Wurde ein Auslän-
der wegen schwerster Verbrechen oder terroristischer Akti-
vitäten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, besteht wegen
des Gewichts des Ausweisungsgrundes ein erhebliches öf-
fentliches Interesse an der dauerhaften Fernhaltung des Aus-
länders aus dem Bundesgebiet. Eine Befristung der Wirkung
der Ausweisung kommt aus Sicherheitsgründen nicht in
Betracht. Dies muss durch die kraft Gesetzes eintretende
lebenslange Wiedereinreisesperre sichergestellt werden. Die
Regelung ist aber auch aus generalpräventiven Gründen ge-
boten. Der im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Versa-
gungsgrund nach § 5 Abs. 4 AufenthG reicht zur Abwen-
dung der von diesem Personenkreis ausgehenden Gefahr
nicht aus, da er vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmi-
gung frei gestellte Aufenthalte nicht erfasst.
In den in § 11 Abs. 1 Satz 5 aufgeführten Fällen muss der
Ausländer dauerhaft aus dem Bundesgebiet ferngehalten
werden. Dies schließt auch die Erteilung einer Erlaubnis
zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebiets zwingend
aus. Auch dies muss durch eine gesetzliche Regelung sicher-
gestellt werden.
10. Zu Artikel 1 (§ 16 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufent-
haltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen
soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studi-
ums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils
bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der
Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.“

b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem halben Jahr
zur Suche eines dieses Abschlusses angemessenen Ar-
beitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18
bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert
werden.“

Beg r ü n d u n g
Der Gesetzentwurf eröffnet in Absatz 1 die Möglichkeit,
dass Studenten die Aufenthaltserlaubnis bereits bei der
Ersterteilung für den Gesamtzeitraum der Regelstudienzeit
erteilt werden kann. Mit Blick auf die aktuelle Sicherheits-
diskussion wird diese Regelung als zu weitgehend empfun-
den, da die Ausländerbehörden über den weiteren Aufent-
halt keine Kontrollmöglichkeiten hätten. Würde der betrof-

Drucksache 14/8414 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fene Ausländer sein Studium bereits nach kurzer Zeit abbre-
chen und untertauchen, könnte selbst im Falle einer
Polizeikontrolle der insoweit dann vorliegende illegale Auf-
enthalt nicht festgestellt werden. Insoweit entspricht die Än-
derung dem derzeitigen § 28 Abs. 2 AuslG.
Die Änderung des Absatzes 4 dient der Klarstellung, dass
die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach
Abschluss des Studiums sich auf studienfachbezogene Tä-
tigkeiten nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 beschränkt. Zudem
ist die im Gesetzentwurf für die Arbeitsplatzsuche einge-
räumte Frist von einem Jahr zu weit bemessen.
11. Zu Artikel 1 (§ 17a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 18 folgender § 17a voranzustellen:

㤠17a
Allgemeine Grundsätze für die Zulassung nicht

selbständiger Erwerbstätigkeit
Die auf der Grundlage dieses Abschnittes zu erlassenden

Rechtsverordnungen dienen vorrangig dem Ziel, die Be-
schäftigung ausländischer Erwerbstätiger im öffentlichen
Interesse zuzulassen, wenn auf dem einheimischen Arbeits-
markt geeignete Bewerber nicht vorhanden sind. Die Zulas-
sung ausländischer Beschäftigter findet ihre Grenze in Ver-
pflichtungen aus internationalen Verträgen, in der Auf-
nahme- und Integrationsfähigkeit des Landes sowie in den
Erfordernissen eines auf die Bekämpfung der Arbeitslosig-
keit ausgerichteten Arbeitsmarktes. Von dem Grundsatz,
dass die Beschäftigung von Personen aus Staaten, die weder
der Europäischen Union angehören noch der Vereinbarung
über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind,
nur für bestimmte Berufsgruppen und bei einem konkreten
Arbeitsplatzangebot erfolgen soll, ist auszugehen. Hat ein
Land einen Beitrittsantrag gestellt, kann eine bevorzugte Zu-
lassung von Angehörigen dieser Staaten gegenüber Dritt-
staatsangehörigen vorgesehen werden. Liegt keine gesetzli-
che Regelung oder Rechtsverordnung vor, hat die Bundesan-
stalt für Arbeit bei ihrer Zustimmung zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit diese Grundsätze zu beachten.“
Beg r ü n d u n g
Durch die Voranstellung allgemeiner Grundsätze wird zum
einen bezweckt, die sehr weiten und unbestimmt gehaltenen
Ermächtigungsnormen zugunsten des Verordnungsgebers
sachgerecht einzuschränken. Zum anderen wird dort, wo ge-
setzliche Regelungen der Verwaltung einen weiten Spiel-
raum eröffnen, eine Regelungstendenz vorgegeben. Ins-
besondere wird klargestellt, dass die Zulassung von Auslän-
dern auf den Arbeitsmarkt ihre Grenze in der Integrations-
und Aufnahmefähigkeit der Gesellschaft finden muss. Zu-
gleich wird der Grundsatz verankert, dass es in Zeiten hoher
Arbeitslosigkeit nur eine arbeitsplatzabhängige Zuwande-
rung geben darf und der Arbeitsmarkt grundsätzlich nur EU-
Angehörigen zu öffnen ist.
12. Zu Artikel 1 (§ 19 Überschrift, Absatz 1 und 3

AufenthG)
In Artikel 1 ist § 19 wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist das Wort „Niederlassungserlaub-

nis“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ zu ersetzen.

b) In Absatz 1 ist das Wort „Niederlassungserlaubnis“
durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ zu ersetzen.

c) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf

höchstens fünf Jahre befristet. Mit der Aufenthaltserlaub-
nis kann die Zusage der Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach frühestens einem Jahr verbunden werden
mit der Maßgabe, dass im Erteilungszeitpunkt von einer
Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland und einer Sicherung des Lebensunterhalt
aus eigener Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann.“

Beg r ü n d u n g
Im Gegensatz zum Regierungsentwurf erhalten Hochqualifi-
zierte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis. Um die Attrakti-
vität des Standorts Deutschland im internationalen Wettbe-
werb um die besten Köpfe zu wahren, ist vorgesehen, dass
die Niederlassungserlaubnis zugesagt und unter der Voraus-
setzung eines sich abzeichnenden Integrationserfolgs und
einer Sicherung des Lebensunterhalts nach einem Jahr auf
Antrag erteilt werden kann.
13. Zu Artikel 1 (§ 20 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 20 zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Das Auswahlverfahren in der vorliegenden Form ist unab-
hängig von der Frage, ob ein Bedarf für Zuwanderung aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen vor dem Jahr 2010 über-
haupt besteht, abzulehnen, weil es auf eine arbeitsplatzunab-
hängige Zuwanderung setzt. In Zeiten hoher Arbeitslosig-
keit weist ein derartiger Ansatz, der eine hohe Missbrauchs-
gefahr in sich birgt, in eine falsche Richtung.
14. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 21 wie folgt ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 ist nach den Wörtern „wenn ein“ das Wort
„übergeordnetes“ einzufügen.

bb) In Satz 2 sind nach dem Wort „Forschung“ die Wör-
ter „ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist
in der Regel anzunehmen, wenn die Investition min-
destens 1 Mio. Euro beträgt und mindestens zehn Ar-
beitsplätze geschaffen werden“ einzufügen.

b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Das Wort „Vergünstigungen“ ist durch das Wort

„Vereinbarungen“ zu ersetzen.
bb) Nach dem Wort „bestehen“ sind die Wörter „, die

dies vorsehen“ einzufügen.
c) In Absatz 4 ist Satz 2 zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderungsvorschläge greifen im wesentlichen vorhan-
dene Regelungen in Verwaltungsvorschriften auf; einer aus-
ufernden Verwaltungspraxis bei internationalen Vereinba-
rungen auf Gegenseitigkeit wird durch eine präzisere Fas-
sung Absatz 1 und 2 entgegen getreten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8414

Eine verlässliche Prognose, ob die geplante Tätigkeit erfolg-
reich verwirklicht werden konnte, ist nach drei Jahren aller
Erfahrung nach noch nicht möglich. Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar, dass die Betreffenden bereits nach
drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, d. h. den stärksten
Aufenthaltstitel, erhalten sollen.
Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt
erscheinen ließen, Ausländern, denen eine Aufenthaltser-
laubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt
wurde, auch dann eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 nicht
erfüllt sind.
15. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 1 Satz 2 – neu – und Satz 3 –

neu –, Absatz 1a – neu –, Absatz 3 Satz 1
– neu – und Absatz 5 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist § 24 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

„Die Bundesregierung stimmt Beschlüssen nach den Ar-
tikeln 5 und 6 der genannten Richtlinie nur im Einver-
nehmen mit den Ländern zu; ebenso erfolgen Angaben
zu Aufnahmekapazitäten nach Artikel 25 der genannten
Richtlinie nur im Einvernehmen mit den Ländern.“

b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Bund und Länder können Vereinbarungen bei

der Aufnahme und Unterbringung dieses Personenkrei-
ses treffen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinba-
rung tragen Bund und Länder jeweils 50 vom Hundert
der entstehenden Aufwendungen “

c) In Absatz 3 ist folgender Satz 1 voranzustellen:
„Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufge-
nommenen Personen werden auf die Länder verteilt.“

d) In Absatz 5 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach Absatz 3
und 4 zugewiesen wurde; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes tritt an die Stelle
der Aufnahmeregelung für Bürgerkriegsflüchtlinge in § 32a
AuslG. Damit die Mitwirkung der Länder bei der Aufnahme
von Bürgerkriegsflüchtlingen gesichert bleibt, wird festge-
schrieben dass die Bundesregierung entsprechenden Ent-
scheidungen auf der Ebene des Rates der Europäischen
Union nur zustimmen darf, wenn mit den Ländern Einver-
nehmen erzielt wurde. Dies ist sachlich dadurch gerechtfer-
tigt, dass andernfalls die Länder Kosten für die Aufnahme
von Bürgerkriegsflüchtlingen zu tragen hätten, andererseits
jedoch eine diesbezügliche Entscheidung auch gegen ihren
Willen getroffen werden könnte. Einer Aushöhlung von
Länderkompetenzen kann nur auf diesem Wege begegnet
werden.
Zu Buchstabe b
Bislang fehlt in § 24 jede Aussage zur Frage der Verteilung
der Kosten der Aufnahme dieses Personenkreises. Die ge-

troffene Regelung ermöglicht eine gemeinsame Vereinba-
rung der jeweiligen Kostenanteile zwischen Bund und Län-
dern. Sofern eine solche Vereinbarung nicht zustande
kommt, sind die Kosten je zur Hälfte von Bund und Ländern
zu tragen.
Zu Buchstabe c
Nachdem, anders als bei der bisherigen Regelung des § 32a
AuslG, die Entscheidung über das „ob“ einer Aufnahme von
Flüchtlingen nicht mehr in der Hand der obersten Landesbe-
hörden liegt, sondern vom Rat der Europäischen Union ge-
troffen wird, wird zur Klarstellung ausdrücklich geregelt,
dass in diesem Fall eine Verteilung unter den Ländern statt-
findet.
Zu Buchstabe d
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten (mit auf-
schiebender Wirkung von Widerspruch und Klage) ist die
Wohnortfestlegung – wie in § 32a Abs. 5 AuslG – kraft Ge-
setzes vorzusehen statt durch eine isoliert anfechtbare aus-
länderbehördliche Auflage. Die darüber hinaus gehende
Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis durch Auflage räum-
lich zu beschränken, bleibt gemäß § 12 Abs. 3 erhalten.
16. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3

bis 5 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 25 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind die Wörter „seines Geschlechts,“ zu
streichen.

bb) In Satz 2 sind die Wörter „sowie § 60 Abs. 1 Sätze 3
bis 5“ zu streichen und das Wort „gelten“ durch das
Wort „gilt“ zu ersetzen.

b) § 60 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind die Wörter „seines Geschlechts,“ zu

streichen.
bb) Die Sätze 3 bis 5 sind zu streichen.

Beg r ü n d u n g
Bei nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung
besteht keine Schutzlücke. Schutz kann hinreichend auf der
Grundlage des § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gewährt wer-
den. Jegliche Aufwertung einzelner Flüchtlingsgruppen ge-
genüber dem bisherigen Rechtsstand ist ein verfehltes Sig-
nal, das in den Herkunftsländern der Asylbewerber nur so
verstanden werden kann, dass ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland leichter als bisher zu erlangen ist. Mit dem Ziel
einer Bekämpfung des Asylmißbrauchs und der Begrenzung
und Steuerung der Zuwanderung ist dies unvereinbar.
17. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 25 ist in Absatz 2 nach Satz 1 folgender
Satz einzufügen:
„Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
eine Ausreise oder eine Abschiebung in einen anderen Staat
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich
ist.“

Drucksache 14/8414 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Es besteht keine Veranlassung Ausländern aus Gründen der
politischen Verfolgung in Deutschland ein Aufenthaltsrecht
zu gewähren, wenn in zumutbarer Weise in einem anderen
Staat ein Aufenthalt begründet werden kann. Dies entspricht
auch der Regelung des Absatzes 3.
18. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 25 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis er-
teilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung
der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 bis 7 vorliegen.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
eine Ausreise oder eine Abschiebung in einen anderen Staat
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich
ist. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn der
Ausländer die Gründe für das Verbot der Abschiebung
selbst zu vertreten hat, weil er im Bundesgebiet nicht nur
vereinzelte oder geringfügige Straftaten begangen hat. Glei-
ches gilt, wenn er nach seiner Einreise Gründe für das Ver-
bot der Abschiebung selbst herbeigeführt, die Aufenthalts-
beendigung in vorwerfbarer Weise hinausgezögert oder
vereitelt hat oder sein Handeln in sonstiger Weise rechts-
missbräuchlich ist.“
Beg r ü n d u n g
Auch bei Personen, bei denen Abschiebehindernisse ver-
schiedenster Art bestehen, ist es nicht geboten die Gewäh-
rung eines Aufenthaltstitels zum Regelfall zu machen, von
dem nur ausnahmsweise in eng begrenzten Sonderfällen ab-
gewichen werden kann. Insbesondere in Fällen ungeklärter
Identität, die von ihrer Zahl her von erheblicher Bedeutung
sind, erscheint es nicht sachgerecht, eine förmliche Aufent-
haltserlaubnis zuzuerkennen, da die Unsicherheit bezüglich
der Identität regelmäßig auf dem persönlichen Verhalten des
Ausländers beruht. Entsprechendes gilt für die Frage der So-
zialhilfebedürftigkeit.
In Fällen in denen eine Aufenthaltsnahme in einem anderen
Staat möglich wäre, besteht kein Anlass ein Aufenthalts-
recht in Deutschland zu gewähren. Auch Straftätern sollte
grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Gleiches gilt bei Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhal-
tens, gleichgültig in welcher konkreten Ausgestaltung.
Darüber hinaus ist jede Rechtsänderung zu vermeiden, die in
den Herkunftsländern von Asylbewerbern so verstanden
wird, dass Deutschland die Möglichkeiten für eine Zuwan-
derung erweitert.
19. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG)
Artikel 1 § 25 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
„Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht erteilt werden,
wenn
– der Ausländer die Gründe zu vertreten hat,
– der Ausländer im Bundesgebiet nicht nur verein-

zelte oder geringfügige Straftaten begangen hat,
oder

– die Antragstellung im Sinne des Absatzes 2
Satz 4 rechtsmissbräuchlich ist.“

bb) Dem Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-
den, wenn
– der Ausländer die Gründe für das Vorliegen der

außergewöhnlichen Härte zu vertreten hat,
– der Ausländer im Bundesgebiet nicht nur verein-

zelte oder geringfügige Straftaten begangen hat,
oder

– die Antragstellung im Sinne des Absatzes 2
Satz 4 rechtsmissbräuchlich ist.“

b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind nach demWort „Aufenthaltserlaubnis“

das Wort „nur“ und nach den Wörtern „unmöglich
ist“ die Wörter „, und mit einem Wegfall der Gründe
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist“ einzufügen.

bb) In Satz 2 sind nach dem Wort „täuscht“ das Wort
„oder“ zu streichen und nach den Wörtern „nicht er-
füllt“ die Wörter „, im Bundesgebiet nicht nur ver-
einzelte oder geringfügige Straftaten begangen hat
oder die Antragstellung im Sinne des Absatzes 2
Satz 4 rechtsmissbräuchlich ist“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass Personen,
die die Gründe für den fortdauernden Aufenthalt selbst zu
vertreten haben, kein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Damit
soll einem gezielten Herbeiführen solcher Gründe bereits im
Ansatz entgegengetreten werden. Insbesondere soll Straftä-
tern und Personen, die rechtsmissbräuchlich Anträge auf
weiteren Aufenthalt stellen kein Aufenthaltsrecht gewährt
werden. Es wird damit auch ein allgemeiner Rechtsgedanke
hervorgehoben, der auch im Ausländerrecht Gültigkeit hat:
Rechtsmissbrauch steht der Inanspruchnahme von Rechten
entgegen.
Es bedarf darüber hinaus in Absatz 5 der Klarstellung, dass
vollziehbar Ausreisepflichtigen eine Aufenthaltserlaubnis
nur erteilt werden kann, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Für vollziehbar
Ausreisepflichtige muss eine Anwendbarkeit des Absatzes 4
zweifelsfrei ausgeschlossen sein, weil vollziehbar Ausreise-
pflichtige sonst regelmäßig „dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe“ für sich in Anspruch nehmen und zumin-
dest in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschut-
zes geltend machen könnten, die ihre „vorübergehende wei-
tere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“. Insbesondere
die Bemühungen um eine Beschleunigung der Asylverfah-
ren würden konterkariert, wenn sich nach vollziehbar nega-
tivem Abschluss des Asylverfahrens ein weiterer Instanzen-
zug zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4 anschließen könnte.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund tatsächlicher
Ausreisehindernisse darf darüber hinaus erst in Betracht
kommen, wenn in absehbarer Zeit mit einem Wegfall der
Hindernisse nicht zu rechnen ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8414

20. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 ist in Absatz 1 nach dem Wort „werden“
folgender Satzteil einzufügen:

„, in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 jedoch für längs-
tens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht
mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf-
hält“

Beg r ü n d u n g
Da die Aufenthaltsgewährung in diesen Fällen vorüberge-
hender Natur ist, kann nur ein kurzfristiger Aufenthaltstitel
in Betracht kommen, um frühzeitigen Verfestigungstenden-
zen entgegenzuwirken. Erst wenn sich auf Grund längeren
rechtmäßigen Aufenthalts außerhalb eines Asylverfahrens
gezeigt hat, dass die Prognose eines nur vorübergehenden
Aufenthalts unrichtig war, kommt ein Aufenthaltstitel mit
längerer Gültigkeitsdauer in Betracht.

21. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 sind in Absatz 3 die Wörter „ist eine Nie-
derlassungserlaubnis zu erteilen, wenn“ durch die Wörter
„kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die
in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen und“ zu ersetzen.

Beg r ü n d u n g
Der Gewährung einer Niederlassungserlaubnis für politisch
Verfolgte nach drei Jahren sollte lediglich als Ermessensan-
spruch ausgestaltet werden, um etwa in Fällen in denen sich
nach drei Jahren eine Änderung der Umstände abzeichnet,
flexibel reagieren zu können und nicht vorzeitig eine nicht
mehr erforderliche Niederlassungserlaubnis sehenden Au-
ges erteilen zu müssen.
Der Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis soll auch
bei politisch Verfolgten generell nur unter dem Gesichts-
punkt einer bereits erfolgreichen Integration gewährt wer-
den. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 sind die Grundvoraussetzungen
hierfür bereits gesetzlich festgelegt. Es besteht keine Veran-
lassung nicht integrierten politisch Verfolgten ein Dauerauf-
enthaltsrecht zu gewähren. Die Möglichkeit der Gewährung
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist ausreichend, um
politisch Verfolgten hinreichenden Schutz zu gewähren.

22. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 Abs. 4 sind in Satz 2 dasWort „wird“ durch
das Wort „kann“ zu ersetzen und nach dem Wort „angerech-
net“ das Wort „werden“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Eine Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens für die Er-
teilung eines Daueraufenthaltsrechts bedarf der wertenden
Betrachtung des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf
Verfahrensverzögerungen, die dem Ausländer zuzurechnen
sind. Solche selbst herbeigeführten Verzögerungen dürfen
nicht zu einer vorzeitigen Erteilung eines Aufenthaltsrechts
führen.

23. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 27 Abs. 3 sind in Satz 2 nach dem Wort
„kann“ die Wörter „beim Vorliegen der Voraussetzungen ei-
nes Anspruchs nach diesem Gesetz“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Die Regelung in § 27 Abs. 3, wonach ein Hinwegsehen über
den Regelversagungsgrund „Vorliegen eines Ausweisungs-
grundes“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) beim Familiennachzug stets im
Ermessenswege möglich ist, ist zu weitgehend. Nach gelten-
dem Recht ist dies zu Recht nur bei Vorliegen der Vorausset-
zungen eines Anspruchs möglich. Eine entsprechende Rege-
lung war im Übrigen auch im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern nicht enthalten.
24. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 28 Abs. 1 ist in Satz 2 die Angabe „§ 5 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Beim Familiennachzug zu Deutschen wird entsprechend
§ 28 Abs. 1 Satz 1 auf die Sicherung des Lebensunterhalts
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) verzichtet. Es ist nicht verständlich, wa-
rum beim nichtsorgeberechtigten Elternteil (gegenüber dem
sorgeberechtigten Elternteil) darüber hinaus auch auf die
weitere Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens
eines Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) verzichtet wer-
den soll.
25. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 28 Abs. 2 sind in Satz 1 die Wörter „sich auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann“ durch die Wörter „über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine
zentrale Voraussetzung für die Integration. Soweit es um die
Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht,
kann es daher auch bei Familienangehörigen von Deutschen
unter Integrationsgesichtspunkten nicht ausreichen, dass
sich die Betreffenden lediglich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen können. Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang darauf, dass auch für die Einbezie-
hung von Familienangehörigen in Aufnahmebescheide für
Spätaussiedler ausreichende Sprachkenntnisse vorausge-
setzt werden.
26. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 3 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 29 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender
Satz einzufügen:
„In den Fällen des § 25 Abs. 3 darf dem Ehegatten und dem
minderjährigen Kind zudem die Aufenthaltserlaubnis nur er-
teilt werden, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise be-
reits bestanden hat, andernfalls erst nach einer Wartezeit von
2 Jahren, gerechnet ab der bestands- oder rechtskräftigen
Zuerkennung des Abschiebungsschutzes.“

Drucksache 14/8414 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Der Familiennachzug zu vollziehbar Ausreisepflichtigen,
die sich auf ein Abschiebungshindernis (Folter, erniedri-
gende Behandlung, Todesstrafe, konkrete Gefahr für Leib
und Leben – Fälle des § 25 Abs. 3) berufen und künftig statt
einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können,
führt zu einer massiven Erhöhung des Familiennachzugs.
§ 29 Abs. 3 knüpft den Anspruch zwar an das Vorliegen
völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder die Wah-
rung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
In der amtlichen Begründung ist jedoch bereits der Weg vor-
gezeigt, den die Auslegung des Begriffs „humanitäre
Gründe“ in der Verwaltungspraxis nehmen wird. Danach
sollen humanitäre Gründe dann zu bejahen sein, wenn die
familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland möglich
ist. In aller Regel ist den Personen eine Rückkehr in ihr Hei-
matland nicht zuzumuten, es sei denn, der Ehegatte stammt
aus einem anderen Staat, der zur Aufnahme beider Ehegat-
ten bereit ist.
Die Forderung, den Familiennachzug an eine bestehende
Ehe bzw. andernfalls an eine Wartezeit zu knüpfen, ist daher
gerechtfertigt.
27. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2

AufenthG)
Artikel 1 § 30 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind in Nummer 3 das Wort „oder“ durch ei-

nen Punkt zu ersetzen und die Nummer 4 zu streichen.
b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

„(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer
seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen
wird. In besonderen Fällen kann von diesen Vorausset-
zungen abgesehen werden.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Ein Rechtsanspruch für Ehegatten von Ausländern, die sich
von vornherein nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhal-
ten, ist nicht gerechtfertigt und führt dazu, dass der Auslän-
der, ist sein Aufenthaltszweck erfüllt, möglicherweise wie-
derum einen Anspruch auf Familiennachzug zu dem selbst
erst im Familiennachzug eingereisten Ehegatten erwirbt.

Zu Buchstabe b
Die vorgeschlagene Änderung des Absatz 2 trägt der Be-
gründung zum jetzigen Absatz 2 Rechnung.
28. Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 1

AufenthG)
In Artikel 1 ist § 31 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 1 sind die Wörter „seit mindestens zwei“
durch die Wörter „seit mindestens vier“ zu ersetzen.

bb) Nach den Wörtern „im Besitz einer Aufenthaltser-
laubnis“ ist die Angabe „nach §§ 18, 21, 25 Abs. 1
und 2, 35, 37 und 38“ einzufügen.

b) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „zweijährigen“ durch das
Wort „vierjährigen“ zu ersetzen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Der Gesetzentwurf ist zu weitgehend. Er orientiert sich zwar
an der bisherigen Regelung des § 19 AuslG, lässt jedoch die
sich aus der Umstrukturierung des geltenden Ausländerge-
setzes von vier auf zwei Aufenthaltstitel ergebenden Folgen
völlig unberücksichtigt. Insoweit sollte sich der Erwerb ei-
nes eigenständiges Aufenthaltsrecht im Falle des Scheiterns
der Ehe wie bisher auf die Fälle beschränken, in denen der
Aufenthaltstitel grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Erwei-
tert werden sollte die bisherige Regelung lediglich um die
Fälle des sog. kleinen Asyls.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b
Die in Gesetzentwurf für die Erlangung eines eigenständi-
gen Aufenthaltsrechts vorgesehene zweijährige Ehebe-
standszeit ist zu kurz bemessen. UmMissbrauchsfälle insbe-
sondere in der Form der Scheinehe zu reduzieren, sehen die
Änderungen daher – wie bereits die Rechtslage vor der Än-
derung des § 19 AuslG mit dem Gesetz zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) – das
Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Bundesge-
biet von vier Jahre vor.
29. Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2, 3, 4

und § 102 Abs. 3 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 32 ist wie folgt zu ändern:

aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 2 sind die Wörter „eine Niederlas-

sungserlaubnis nach §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3
besitzt oder“ durch die Wörter „einen Aufent-
haltstitel nach § 19 besitzt.“ zu ersetzen.

bbb)Nummer 3 ist zu streichen.
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

„(2) Dem minderjährigen ledigen Kind eines sons-
tigen Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
teilen, wenn
1. beide Eltern oder der allein personensorgeberech-

tigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind
seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen
Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten
Elternteil in das Bundesgebiet verlegt oder

2. das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.“

cc) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen

Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis er-
teilt werden, wenn

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8414

1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht und
gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund
seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhält-
nisse in die Lebensverhältnisse in der Bundes-
republik Deutschland einfügen kann oder

2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
ist; dabei kann die Überschreitung der Alters-
grenze für sich allein nicht eine besondere Härte
begründen.“

dd) Absatz 4 ist zu streichen.
b) § 102 Abs. 3 ist zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Bereits im Referentenentwurf war nicht die allgemeine He-
rabsetzung des Kindernachzugsalters vorgesehen. In § 32
Abs. 2 war ein Nachzugsalter von höchstens 12 Jahren nor-
miert. Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzen sowie Kinder von Auslän-
dern, die eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierte
sowie als Personen, die das Auswahlverfahren erfolgreich
durchlaufen haben, innehaben, waren jedoch schon im Refe-
rentenentwurf von der Absenkung ausgenommen. Das
Nachzugsalter war über das geltende Recht hinaus auf die
Volljährigkeit angehoben. In weiteren Fällen konnte im Er-
messenswege über die Altersgrenze hinweg gesehen wer-
den, so dass von Anfang an nicht damit zu rechnen war, dass
sich die Absenkung des Nachzugsalters in der Praxis nen-
nenswert auswirken würde.
Im Regierungsentwurf wurde nicht nur die Altersgrenze von
12 auf 14 Jahre heraufgesetzt, sondern es wurden zudem
minderjährige Kinder mit ausreichenden Sprachkenntnissen
generell von der 14-Jahres-Grenze ausgenommen.
Das in der Begründung genannte Ziel, dass durch Begren-
zung des Nachzugsalters auf 14 Jahre der gesteigerten
Integrationsfähigkeit im früheren Lebensalter Rechnung
getragen, die Integration nach Möglichkeit im Familien-
verband erfolgen und der notwendige Bildungs- und Sprach-
erwerb durch das schulische Angebot gewährleistet werden
soll, wird verfehlt. Die meisten ausländischen Kinder haben
im Alter von 14 Jahren ihre Schulpflicht bereits im Ausland
hinter sich gebracht und stehen in diesem Alter beim Ein-
stieg in das deutsche Schulwesen oftmals vor unüberwindli-
chen Schwierigkeiten. Um die Integrationschancen nachge-
zogener Kinder wirklich zu fördern, muss das Nachzugsalter
auf 10 Jahre begrenzt werden, dies um so mehr, als der spä-
tere Nachzug nach der vorgeschlagenen Regelung in beson-
deren Fällen entsprechend der geltenden Rechtslage nicht
ausgeschlossen wird. Zum Wohle der Wahrung von Integra-
tionschancen für ausländische Kinder ist auch die Verant-
wortung der ausländischen Eltern und Elternteile gefordert.
Zu Buchstabe b
Auch die in § 102 Abs. 3 des Regierungsentwurfs vorgese-
hene Übergangsregelung wird als zu weitgehend empfun-
den. Der Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungs-
gesetzes am 1. Januar 2003 ist ausreichend, damit sich die
Betroffenen in ihrer Lebensplanung an die Rechtsänderung

beim Kindernachzug einstellen können. Im Übrigen dürfte
eine Übergangsregelung, die über einen Zeitraum von bis zu
16 Jahren Anwendung finden müsste, die ausländerbehördli-
che Praxis unverhältnismäßig erschweren.
30. Zu Artikel 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Absatz 3

Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 35 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 2 sind die Wörter „der Ausländer“ durch
das Wort „er“ zu ersetzen.

bb) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
„seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätig-
keit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mit-
teln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung be-
findet, die zu einem anerkannten schulischen oder
beruflichen Bildungsabschluss führt.“

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist in Nummer 2 die Zahl „180“ durch die

Zahl „90“ zu ersetzen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
§ 35 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für volljährige Ausländer, die als
Minderjährige eingereist sind. Die Worte „der Ausländer“
verleiten zu Missverständnissen.
Die vorgesehene vereinfachte Sicherung des Lebensunter-
halts bei Volljährigen würde (abgesehen von den Ausbil-
dungsfällen) den Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsverfes-
tigung auch dann gewähren, wenn der Ausländer nicht
erwerbstätig ist oder nicht sein kann, (z. B. mangels Vermitt-
lung) oder gar nicht sein will. Die Lebensunterhaltssiche-
rung durch Unterhaltsleistungen oder durch Dritte würde
ausreichen. Dies kann im Hinblick auf die gewünschte
Integration nicht hingenommen werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Es ist sachlich gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die
Integrationsbereitschaft der Zugewanderten als Vorausset-
zung einer auf Dauer angelegten Aufenthaltsverfestigung zu
fordern. Die Integrationsbereitschaft zeigt sich nicht zuletzt
auch in der Bereitschaft, grundsätzlich hier bestehende Ge-
setze zu achten und straffrei zu leben. Der mit der Erteilung
der Niederlassungserlaubnis verstärkte Schutz vor Auswei-
sung ist bei Personen, die in nicht unerheblicher Weise straf-
rechtlich in Erscheinung getreten sind, nicht gerechtfertigt.
Dabei sollen strafrechtliche Verurteilungen zu sog. Bagatell-
delikten nach wie vor nicht grundsätzlich zum Ausschluss
der Aufenthaltsverfestigung führen. Der Maßstab muss aber
so gewählt werden, dass Ausländer, denen insbesondere
nach wiederholter Begehung von Straftaten ein nicht uner-
heblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, vom beson-
deren Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Aufent-
haltsgesetzes ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund
ist eine Absenkung der tolerierbaren Strafhöhen geboten.

Drucksache 14/8414 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Vor diesem Hintergrund ist es erst recht nicht nachvollzieh-
bar, warum auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen eine
positive Ermessensentscheidung ermöglicht werden soll.
dadurch wird die integrationspolitische Zielsetzung unter-
laufen. In atypischen Fällen ist die schon bisher bestehende
Möglichkeit, zunächst lediglich die Aufenthaltserlaubnis zu
verlängern, völlig ausreichend.
31. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 1 Satz 3 – neu – und Absatz 2

Satz 1 Nr. 1 – neu – und Nr. 2 – neu –
AufenthG)

In Artikel 1 ist § 39 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

„§ 17a gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:

aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern

nachteilige Auswirkungen auf den Arbeits-
markt, insbesondere hinsichtlich der Beschäfti-
gungsstruktur, der Regionen und der Wirt-
schaftszweige, nicht ergeben,“.

„2. für die Beschäftigung deutsche … (weiter wie
Regierungsentwurf Nummer 1 Buchstabe b …
zur Verfügung stehen,“.

bb) Nummer 2 ist zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Verweisung auf § 17a (neu) soll sicherstellen, dass die
allgemeinen Grundsätze für die Arbeitsmigration von der
Bundesanstalt für Arbeit beachtet werden.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Rechtszustand (vgl. § 285 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGB III) trägt dem Anliegen, eine sorgfältige Arbeitsmarkt-
prüfung zu gewährleisten, Rechnung. Eine Übertragung der
Arbeitsmarktbeurteilung auf den Verwaltungsausschuss des
Arbeitsamtes ist nicht erforderlich und sie ist auch nicht ge-
rechtfertigt. Durch die gröbere Betrachtung von Berufsgrup-
pen und Wirtschaftszweigen kann die einzelfallabhängige
Arbeitsmarktprüfung nicht mehr erfolgen. Dies widerspricht
dem vorrangigen Ziel, die Arbeitslosigkeit abzubauen.
32. Zu Artikel 1 (§ 43 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 43 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basissprachkurs
von 600 Unterrichtsstunden sowie einen Orientierungskurs
zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte in Deutschland von bis zu drei-
ßig Unterrichtsstunden. Jugendliche Ausländer bis zur Voll-
endung des 27. Lebensjahres erhalten nach erfolgreichem
Besuch des Basissprachkurses noch eine Aufbauförderung
von weiteren 300 Unterrichtsstunden. Die erfolgreiche Teil-
nahme wird durch eine vom Sprachkursträger auszustel-
lende Bescheinigung nachgewiesen. Soweit erforderlich,
soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Be-

treuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt
werden. Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete Aus-
länder (§§ 44, 45), werden der Basissprachkurs, der Auf-
bausprachkurs für Jugendliche und der Orientierungskurs
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchge-
führt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann
sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen. Der
Integrationskurs kann durch weitere Maßnahmen der Län-
der ergänzt werden.“
Beg r ü n d u n g
Der Bund fördert bislang Sprachkurse für Spätaussiedler,
anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit
einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten (900 bis 2000 Un-
terrichtsstunden) sowie für ausländische Arbeitnehmer aus
den EU-Mitgliedsstaaten, der Türkei, dem früheren Jugosla-
wien, Marokko und Tunesien, Südkorea und den Philippinen
bzw. für ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Angola,
Mosambik und Vietnam mit einer zeitlich unbegrenzten
Kursdauer.
Um die Sprachkursförderung zu vereinheitlichen, hat die
Bundesregierung am 12. Oktober 2000 beschlossen, alle
Fördersysteme zu einem Gesamtsprachkonzept zusammen-
zuführen. Zu den Eckpunkten des Gesamtsprachkonzeptes
gehörten:
– ein Basissprachkurs über 600 Unterrichtsstunden für alle

Zuwanderinnen und Zuwanderer mit einem auf Dauer
angelegtem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland sowie

– ein Aufbausprachkurs für jugendlichen Zuwanderer bis
27 Jahre über 300 Unterrichtsstunden bzw.

– ein Aufbausprachkurs für erwachsene Zuwanderer mit
einem Förderanspruch nach §§ 419 SGB III über 300
Unterrichtsstunden.

Statt das weitreichend abgestimmte Gesamtsprachkonzept
in den Entwurf des Zuwanderungsgesetzes zu übernehmen,
wurden mit den Regelungen des § 43 AufenthG-E, der Än-
derung des § 9 Abs. 1 BVFG und der Streichung des § 420
Abs. 3 SGBIII erneut zwei Sprachkursfördersysteme ge-
schaffen:
– für Ausländer nach den Regelungen des AufenthG-E und
– für Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömm-

linge nach § 7 Abs. 2 BVFG nach den Regelungen des
BVFG.

Auch inhaltlich wurde vom Gesamtsprachkonzept abgewi-
chen. Als notwendige Basisförderung werden nur noch 300
Unterrichtsstunden definiert. Schon mit dem Gesamtsprach-
konzept wurde der Förderumfang im Vergleich zu den bishe-
rigen Sprachkursfördersystemen bereits erheblich reduziert.
Eine weitere Reduzierung der sprachlichen Erstförderung ist
integrationspolitisch nicht sinnvoll.
Die Finanzierung der erforderlichen Aufbauförderung von
weiteren 300 Unterrichtsstunden sollen nunmehr die Länder
übernehmen. Damit zieht sich der Bund bei folgenden Per-
sonengruppen aus seiner bisherigen Förderung finanziell:
– vollständig zurück

– für Ausländer, die bei Inkrafttreten des AufenthG-E
bereits in Deutschland leben (bislang Förderung eines

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8414

vollständig bundesfinanzierten Sprachkurses aus Mit-
teln des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung bei Herkunft aus der Türkei, dem früheren
Jugoslawien, Marokko und Tunesien, Südkorea und
den Philippinen bzw. für ehemalige DDR-Vertragsar-
beitnehmer aus Angola, Mosambik und Vietnam)

– für in Deutschland lebende oder zukünftig hier nie-
derlassende Bürger der europäischen Mitgliedstaaten
(bislang Förderung eines vollständig bundesfinan-
zierten Sprachkurses aus Mitteln des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung)

– zur Hälfte zurück bei:
– anerkannten Asylberechtigten

(bislang Anspruch auf vollständig bundesfinanzierten
Sprachkurs nach § 420 SGB III oder RL-GF-SB)

– Kontingentflüchtlingen
(bislang Anspruch auf vollständig bundesfinanzierten
Sprachkurs nach § 420 SGB III oder RL-GF-SB)

– Familienangehörige des Spätaussiedlers, die gemein-
sam mit dem Spätaussiedler eintreffen, ohne die Vor-
aussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen
(bislang zumindest bei unter 27-jährigen Förderung
eines vollständig bundesfinanzierten Sprachkurses
über RL-GF-SB)

– Ausländer aus der Türkei, dem früheren Jugoslawien,
Marokko und Tunesien, Südkorea und den Philippi-
nen bzw. für ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer
aus Angola, Mosambik und Vietnam
(bislang Förderung eines vollständig bundesfinan-
zierten Sprachkurses aus Mitteln des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung)

Da Integration eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Län-
dern und Kommunen ist, kann dieser Rückzug des Bundes
bei gleichzeitiger Kostenverpflichtung der Länder nicht hin-
genommen werden. Der Bund lässt dabei außer Acht, dass
die Länder und Kommunen schon heute die Hauptlast der
Integrationskosten tragen (Süßmuth-Bericht: Bund 1 300
Millionen Mark, Länder 3 300 Millionen Mark, Kommunen
nicht beziffert).
Der Änderungsvorschlag stellt die bisherige Kostenvertei-
lung zwischen Bund und Ländern wieder her. Außerdem
werden für die sprachliche Erstförderung 600 Unterrichts-
stunden als notwendig definiert. Für jugendliche Zuwan-
derer ist ein Umfang von mindestens 900 Stunden Sprach-
förderung vorgesehen, da die Integration in den Ausbil-
dungsmarkt höhere Sprachfertigkeiten verlangt als die in
den Arbeitsmarkt. Hier sollte nicht hinter den Konsens der
Bundesregierung zum neuen Gesamtsprachkonzept zurück-
gefallen werden.
33. Zu Artikel 1 (§ 43 Abs. 3a – neu – und Absatz 4

AufenthG)
In Artikel 1 ist § 43 wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 3a einzufügen:

„(3a) Der an Integrationsmaßnahmen teilnehmende
Ausländer kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag

herangezogen werden. Zu dem Kostenbeitrag können
auch herangezogen werden:
1. der Arbeitgeber des Ausländers, dem eine Aufent-

haltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt worden ist
(§ 18),

2. der Familienangehörige des Ausländers, zu dem der
Ausländer nachgezogen ist (§§ 28, 29, 30, 32 oder
36),

3. derjenige, der sich nach § 68 zur Haftung für den
Lebensunterhalt des Ausländers verpflichtet hat.“

b) In Absatz 4 sind nach den Wörtern „die Teilnahme“ die
Wörter „und die Kostenbeitragspflicht nach Absatz 3a“
einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Aus der Begründung des Regierungsentwurfes (S. 136) lässt
sich entnehmen, dass eine Kostenbeteiligung der Teilnehmer
an den Kosten der Integrationskurse beabsichtigt ist. Dies ist
angesichts des erheblichen Kostenmehrbedarfs, der insbe-
sondere bei den Ländern entstehen wird, unerlässlich. Aus
Gründen der Rechtssicherheit muss die gesetzliche Rege-
lung dies ausdrücklich vorsehen. Insbesondere in den Fällen,
in denen ein Anspruch auf Teilnahme besteht, könnte an-
dernfalls die Erhebung eines Kostenbeitrags am Fehlen einer
ausreichenden Rechtsgrundlage scheitern. Allein der Um-
kehrschluss zu dem in Artikel 6 Nr. 3 für die Spätaussiedler
ausdrücklich festgeschriebenen Anspruch auf kostenlose
Teilnahme genügt nicht.
34. Zu Artikel 1 (§ 44 Abs. 1 Satz 4 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 44 Abs. 1 ist nach Satz 3 folgender Satz anzu-
fügen:
„Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Er-
wachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder
ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik
Deutschland fortsetzen.“
Beg r ü n d u n g
Die vorgeschlagene Ergänzung ist zur Abgrenzung der Zu-
ständigkeiten des Bundes und der Länder notwendig. Die
klare Trennung der Zielgruppen für die Integrationssprach-
kurse (zum Beispiel Erwachsene für den Arbeitsmarkt,
junge Erwachsene mit einem anerkannten Schulabschluss)
auf der einen Seite und für die schulische Integration in Zu-
ständigkeit der Kultusministerien (Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene) auf der anderen Seite ist unabdingbar.
Ein Integrationssprachkurs bei einem Sprachkursträger stellt
zudem keine wirksame Vorbereitung auf eine schulische
oder weiterführende Bildungslaufbahn dar, da diese sprach-
liche Förderung den schulischen Anforderungen (zum Bei-
spiel hinsichtlich Fachsprache) nicht gerecht wird. Sachge-
recht und notwendig ist im schulischen Bereich
ausschließlich eine systematische Förderung in der Zweit-
sprache Deutsch in Verbindung mit dem Fach- und Regelun-
terricht.
Eine zeitliche Verzögerung von Bildungslaufbahnen durch
ein vorheriges Absolvieren von Integrationssprachkursen
führt zusätzlich zu Bildungsbenachteilungen, da die Erlan-

Drucksache 14/8414 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gung bestimmter Bildungsabschlüsse an Altersgrenzen ge-
bunden ist.
Notwendig ist diese Differenzierung auch für die Ermittlung
der Integrationskosten. Für die Länder ergeben sich für die
schulische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Er-
wachsenen ein Bedarf an zusätzlichen Finanzmittel, insbe-
sondere für Lehrerstellen. Diese Mittel müssen in die Integ-
rationskosten einfließen und gegebenenfalls durch den Bund
refinanziert werden.
35. Zu Artikel 1 (§ 48 Abs. 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 48 sind in Absatz 2 die Wörter „ist (Ausweis-
ersatz)“ durch die Wörter „und als Ausweisersatz bezeichnet
ist“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass die Beschei-
nigung nach § 48 Abs. 2 von der Bescheinigung nach § 60a
Abs. 2 zu unterscheiden ist. Nur erstere lässt eine etwaige
Strafbarkeit im Rahmen des § 95 entfallen. Aus Gründen der
Rechtsklarheit wird gefordert dass die Bescheinigung nach
§ 48 die ausdrückliche Bezeichnung „Ausweisersatz“ ent-
hält.
36. Zu Artikel 1 (§ 48 Abs. 2 Satz 3 – neu –, § 49 Abs. 8,

§ 71 Abs. 4 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 48 Abs. 2 sind nach Satz 2 folgende Sätze anzufü-

gen:
„Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 2
nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass
er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die
von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der
Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.“

b) § 49 Abs. 8 ist zu streichen.
c) In § 71 Abs. 4 ist die Angabe „§ 49“ durch die Angabe

„§§ 48 und 49“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Die Einschränkung der Durchsuchungsmöglichkeit bei Ver-
letzung der Pflicht, bei der Beschaffung eines Identitätspa-
piers mitzuwirken und entsprechende Urkunden auszuhän-
digen, auf Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind
und deren Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht
kommt, ist nicht gerechtfertigt (§ 49 Abs. 8). Sie wird häufig
zu spät einsetzen. Steht die Abschiebung bevor, sind meist
bereits alle Urkunden vernichtet. Entsprechende Dokumente
müssen schon frühzeitig sichergestellt werden können. Die
Durchsuchung muss daher immer möglich sein, wenn der
Ausländer nicht im Besitz eines Identitätspapiers ist, seine
Mitwirkungspflicht verletzt und ein entsprechender Ver-
dacht besteht.
37. Zu Artikel 1 (§ 49 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 und 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 49 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 sind nach denWörtern „die Person“ die Wör-

ter „, das Lebensalter“ und nach den Wörtern „seiner
Identität“ die Wörter „, seines Lebensalters“ einzufügen.

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach den Wörtern „der Identität“ ist das Wort „kön-

nen“ durch das Wort „sollen“ zu ersetzen
bb) In Nummer 5 sind die Wörter „von mehr als drei Mo-

naten“ zu streichen
cc) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzu-

fügen:
„5a. bei der Beantragung eines Visums durch Staats-

angehörige von Staaten, die nicht in der Anlage I
der Verordnung zur Durchführung des Auslän-
dergesetzes aufgeführt sind;“

c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „ähnlichen Maßnah-

men“ die Wörter „einschließlich ärztlicher Altersun-
tersuchungen unter Anwendung von Röntgenstrah-
len“ einzufügen.

bb) In Satz 2 sind das Wort „Diese“ durch die Wörter
„Diese Maßnahmen“ zu ersetzen. Nach den Wörtern
„vollendet haben“ ist folgender Halbsatz einzufügen:
„; Zweifel an der Richtigkeit der Altersangabe gehen
zu Lasten des Ausländers.“

Beg r ü n d u n g
Zu den Buchstaben a und c
Da in der ausländerbehördlichen Praxis in erheblichem Um-
fang mit offenkundig falschen Altersangaben nicht zuletzt
auch über die aufenthalts- und asylverfahrensrechtliche
Handlungsfähigkeit getäuscht wird, sollten in die Aufzäh-
lung der Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der
Identität auch Maßnahmen zur medizinischen Altersfeststel-
lung aufgenommen werden. Dabei wird durch die ausdrück-
liche Nennung der Anwendung von Röntgenstrahlen die
erforderliche gesetzliche Ausnahme von den Anwendungs-
beschränkungen des § 24 Röntgenverordnung geschaffen,
um die für eine verlässliche Altersfeststellung gebotene Un-
tersuchung der Handwurzelknochen sowie ggf. des Zahn-
standes zu ermöglichen.
Die Ergänzung in Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz stellt klar,
dass bei Zweifeln, ob das 14. Lebensjahr vollendet ist, maß-
geblich auf die Einschätzung der zuständigen Behörden ab-
zustellen ist.
Zu Buchstabe b
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus ist klarzu-
stellen, dass in den genannten Fällen Maßnahmen der Identi-
tätsfeststellung und -sicherung nicht nur eine Handlungs-
möglichkeit für die zuständigen Behörden darstellen,
sondern eine Verpflichtung, von der nur ausnahmsweise ab-
gesehen werden kann.
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen der Identitätssicherung
und Identitätsfeststellung bei Staaten mit Rückführungs-
schwierigkeiten und bei Problemstaaten nicht auf Visumsan-
träge für Aufenthalte über drei Monate beschränkt bleiben.
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die betroffenen Perso-
nen zur Durchsetzung ihrer Ziele regelmäßig auf kurzfristige
Visumsanträge ausweichen. Um ein Ausweichen des ge-
nannten Personenkreises auf Schengenvisa anderer Staaten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8414

zu verhindern, sind entsprechende Regelungen auf europäi-
scher Ebene umgehend herbeizuführen.
Entgegen der bisherigen Fassung muss die Durchführung er-
kennungsdienstlicher Maßnahmen künftig den Regelfall bil-
den. Ausnahmen werden nur für die Angehörigen der sog.
Positivstaaten, die für Kurzaufenthalte keiner Aufenthalts-
genehmigung bedürfen, anerkannt.

38. Zu Artikel 1 (§ 49a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist nach § 49 folgender § 49a einzufügen:

㤠49 a
Nachgeholte Grenzkontrolle und sicherheitsrechtliche

Überwachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann aus Gründen

der inneren Sicherheit und der besseren Bekämpfung der il-
legalen Einreise und Schleusung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass an Angehörige bestimmter Staaten oder
Personengruppen, die ohne Visum eingereist sind, ein Auf-
enthaltstitel auch bei Vorliegen eines Anspruchs erst erteilt
werden darf, wenn eine hierzu ermächtigte Stelle die vor der
Einreise vorgesehene Überprüfung, Befragung und Durch-
führung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nachholt
(nachgeholte Grenzkontrolle). Im Falle der Asylantragstel-
lung obliegt diese Aufgabe dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge.

(2) In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass
für die in Absatz 1 genannten Personen, bei denen besondere
Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind, eine sicher-
heitsbehördliche Überwachung angeordnet werden darf. Be-
sondere Sicherheitsrisiken liegen insbesondere vor, wenn
sich Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 4 ergeben oder
die Identität oder Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist.

(3) In der Rechtsverordnung kann die sicherheitsbehörd-
liche Überwachung auch auf sonstige Ausländer ausgedehnt
werden, bei denen Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder
Ausweisungsgründe nach § 55 Nr.1 und 8, § 54 Nr. 5 bis 7
vorliegen.

(4) Soweit dies aus Gründen der inneren Sicherheit gebo-
ten ist, kann die zuständige Behörde bei Ausländern, die der
sicherheitsbehördlichen Überwachung unterliegen, insbe-
sondere
– den Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde

oder den Aufenthaltsort beschränken,
– anordnen, dass der Ausländer in bestimmten Einrichtun-

gen Wohnsitz zu nehmen hat,
– anordnen, dass sich der Ausländer bei einer von ihr be-

stimmten Stelle in regelmäßigen Abständen zu melden
hat; die Verwendung von Ausweisen, auf denen die per-
sonenbezogenen Daten des Ausländers gespeichert sind,
für Kontrollzwecke ist zulässig,

– die Erwerbstätigkeit untersagen, wenn sie Sicherheitsbe-
lange beeinträchtigt.

Weitere Bedingungen und Auflagen sind zulässig. Die Vor-
schriften über die Abschiebungshaft bleiben unberührt.“

Beg r ü n d u n g
Die illegale Einreise stellt ein Sicherheitsrisiko gewaltigen
Ausmaßes dar, zumal inzwischen der weitaus überwiegende
Teil der illegal Eingereisten über keine Identitätspapiere ver-
fügt.
Stellt der illegal Eingereiste einen Asylantrag, so kann die
aus Sicherheitsgründen gebotene Überprüfung beim BAFl
durchgeführt werden. Eine immer größere Zahl illegal Ein-
gereister vertraut darauf, nicht abgeschoben werden zu kön-
nen, und stellt keinen Asylantrag, um der Verteilung zu ent-
gehen. Zwar erfolgt in der Regel eine erkennungsdienstliche
Behandlung durch die Polizei; die polizeilichenMaßnahmen
dienen aber in erster Linie Zwecken der Strafverfolgung.
Die Vorschrift ermöglicht es, im Verordnungswege festzule-
gen, dass Angehörige bestimmter Problemstaaten oder der
Unterstützung des Terrorismus verdächtiger Personengrup-
pen sich einer gesonderten Sicherheitsüberprüfung (nachge-
holte Grenzkontrolle) unterziehen müssen.
Können dabei Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt wer-
den, kann eine sicherheitsbehördliche Überwachung ange-
ordnet werden. Diese ermöglicht es ausdrücklich, eine räum-
liche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde
oder den Aufenthaltsort, die Wohnsitznahme in bestimmten,
leichter zu kontrollierenden Einrichtungen, die regelmäßige
Meldung z. B. bei Sicherheitsbehörden und das Verbot der
Erwerbstätigkeit, wenn ihr Sicherheitsbelange entgegenste-
hen, anzuordnen, wenn dies aus Gründen der inneren Sicher-
heit geboten ist.
Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass die sicher-
heitsrechtliche Überwachung auf Ausländer ausgedehnt
wird, bei denen bestimmte sicherheitsrelevante Versagungs-
und Ausweisungsgründe vorliegen, eine Aufenthaltsbeendi-
gung aber noch nicht möglich ist und Abschiebungshaft
nicht in Betracht kommt.
39. Zu Artikel 1 (§ 53 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 53 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 sind die Wörter „mindestens drei Jahren“

jeweils durch die Wörter „mehr als einem Jahr“ zu erset-
zen.

b) In Nummer 2 sind die Wörter „zu einer Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr oder“ zu streichen.

Beg r ü n d u n g
Ein Ausländer der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr verurteilt wurde stellt eine Bedrohung für die Si-
cherheitsinteressen der Bundesrepublik dar und muss zwin-
gend ausgewiesen werden. Der Gesetzgeber bringt damit
zum Ausdruck, dass bei einer höheren Freiheitsstrafe nicht
mehr zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte bereits die
Verurteilung als solche zurWarnung dienen lässt und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten
mehr begehen wird. Der Gesetzentwurf greift diese Wertung
nicht uneingeschränkt auf, in dem sie in § 53 Nr. 1 eine
zwingende Ausweisung erst bei der Verurteilung zu einer
mindestens dreijährigen Freiheits- oder Jugendstrafe vor-
sieht. Diese Diskrepanz wird durch den Änderungsantrag
ausgeglichen. Gleichzeitig erfolgt eine Harmonisierung mit
dem Änderungsvorschlag zu § 60 Abs. 8 AufenthG. Dies ist

Drucksache 14/8414 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf
die „ultima ratio“-Funktion des § 60 Abs. 8 AufenthG zwin-
gend erforderlich.
40. Zu Artikel 1 (§ 53 Nr. 3 – neu –, § 54 Nr. 2 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 53 ist der Nummer 2 folgende Nummer 3 anzufügen:

„3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
rechtskräftig verurteilt ist.“

b) In § 54 ist Nummer 2 zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Wird ein Ausländer wegen des Einschleusens von Auslän-
dern rechtskräftig verurteilt muss im Interesse der wirksa-
men Bekämpfung der Schleusungskriminalität die zwin-
gende Ausweisung und nicht nur die Ausweisung im Regel-
fall die Folge sein. Die zunehmende Schleusungskriminali-
tät läuft dem Ziel einer effektiven Zuwanderungssteuerung
und Zuwanderungsbegrenzung zuwider. Verurteilte Schleu-
ser dürfen in der Bundesrepublik kein Aufenthaltsrecht ge-
nießen.
41. Zu Artikel 1 (§ 54 Nr. 1, 5 und 5a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist § 54 wie folgt zu ändern:
a) Im einleitenden Satzteil ist das Wort „er“ zu streichen.

Den Nummern 1 bis 4 ist jeweils das Wort „er“ voranzu-
stellen.

b) In Nummer 1 sind die Wörter „zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren“ durch die Wörter „zu einer Ju-
gendstrafe von mehr als einem Jahr“ zu ersetzen.

c) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
„5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung

oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-
wendung droht,“

d) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
„5a.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er einer

Vereinigung angehört, die den internationalen Ter-
rorismus unterstützt, oder dass er eine derartige Ver-
einigung unterstützt.“

Beg r ü n d u n g
Bereits der Verdacht der Unterstützung des Terrorismus
muss regelmäßig zur Ausweisung führen. Extremismus in
der genannten Form muss im Rahmen einer wehrhaften De-
mokratie regelmäßig das Ende des Aufenthaltsrechts bedeu-
ten. Es kann hier nicht so lange gewartet werden bis Ermitt-
lungen im Einzelfall zweifelsfrei das genannte Fehlverhalten
nachweisen können, da das mit einem solchen Zuwarten ver-
bundene Risiko für die Gesellschaft nicht tragbar ist.
Aus diesem Grund werden erneut Formulierungen aus der
gemeinsamen Bundesratsinitiative Bayerns und Niedersach-
sens (Bundesratsdrucksache 847/01) aufgegriffen, die einen
Verdacht der Unterstützung des Terrorismus genügen lassen,
und im Innenausschuss des Bundesrats eine Mehrheit gefun-

den haben. Der Begriff des Verdachts wird nicht ausdrück-
lich verwendet, um Einwänden zu begegnen, es handele sich
um einen strafprozessualen Begriff und im Sicherheitsrecht
seien anderslautende Formulierungen üblich. Die Formulie-
rung „ Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ trägt diesen
formalen Einwänden Rechnung, ohne in der Sache auf die
Vorverlegung des Ausweisungstatbestandes zu verzichten.
Im Übrigen wird davon abgesehen, im Änderungsvorschlag
zu § 54 Nr. 5 im Gegensatz zum Änderungsantrag zu § 5
Abs. 4 den Verdachtsfall zu erfassen. Insoweit genügt es je-
doch, den bisherigen Ermessenstatbestand zur Regelauswei-
sung hoch zu stufen, da in den praktisch bedeutsamen Fällen
der Beteiligung an Gewalttaten, des öffentlichen Aufrufs zur
Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewaltanwendung
regelmäßig auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse zurück
gegriffen werden kann. Wegen des marginalen Unterschie-
des sollte der gefundene länderübergreifende Konsens nicht
aufgegeben werden.
Es stellt auch kein Problem dar, dass in diesem Punkt für die
erstmalige Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsge-
nehmigung geringfügig andere Anforderungen gelten. Viel-
mehr ist die vorgeschlagene Lösung systemkonform, soweit
sie an die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsge-
nehmigung strengere Anforderungen stellt als an die Aus-
weisung, die in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingreift.
42. Zu Artikel 1 (§ 55 Nr. 8 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 55 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 8 an-
zufügen:
„8. wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Ver-

breiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frie-
den, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleich-
barem Gewicht billigt.“

Beg r ü n d u n g
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus wird eine
neue Nummer 8 eingefügt.
Es ist nicht hinnehmbar, wenn menschenverachtende Terror-
akte, die sich gegen die Werteordnung richten, von Auslän-
dern, die mit den Terroristen und ihren Zielen sympathisie-
ren, durch öffentliche Kundgabe gebilligt und damit
unterstützt werden. Wer sich so verhält, missbraucht sein
Gastrecht in der Bundesrepublik auf eklatante Weise und
wendet sich gegen die Werteordnung und die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. Ein sol-
ches Verhalten muss eindeutige ausländerrechtliche Sanktio-
nen nach sich ziehen können, selbst wenn daraus im Einzel-
fall noch keine konkrete Gefahr für die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bun-
desrepublik i. S. v. § 54 Nr. 5 des Entwurfes abgeleitet wer-
den kann und noch kein Straftatbestand nach dem StGB er-
füllt ist. Durch die Begrenzung des Tatbestandes in § 55
Abs. 2 Nr. 8 auf das besonders öffentlichkeitswirksame und
gefährliche Handeln in einer Versammlung oder durch Ver-
breiten von Schriften wird der Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz gewahrt. Der Begriff der Versammlung geht in
Anlehnung an die Straftatbestände zum Schutz des demo-
kratischen Rechtsstaates (§§ 84 ff. StGB) dabei weiter als
der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes. Den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8414

jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles kann im Rahmen
der Ermessensausübung Rechnung getragen werden.
43. Zu Artikel 1 (§ 60 Abs. 8 AufenthG)
In Artikel 1 § 60 ist Absatz 8 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter „Verbrechens oder besonders

schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren“ durch die Wörter „vorsätz-
lich begangenen Verbrechens oder besonders schweren
Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Ju-
gendstrafe von mehr als einem Jahr“ zu ersetzen.

b) Satz 2 ist durch folgende Sätze 2 und 3 zu ersetzen:
„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen
oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ter-
roristische Taten von vergleichbarem Gewicht begangen
hat oder plant. Auf Absatz 1 kann sich ferner nicht beru-
fen, wer Vereinigungen beitritt oder unterstützt, die eine
erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit darstel-
len, weil sie zu entsprechenden, gegen Deutschland und
seine Verbündeten gerichteten Taten aufrufen oder an
diesen mitwirken.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Freiheitsstrafe, bei der nach allgemeinen Grundsätzen
der Abschiebungsschutz politisch Verfolgter keine Anwen-
dung mehr findet, wird von drei auf ein Jahr reduziert. Jede
Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder schweren Ver-
gehens hat solches Gewicht, dass der Abschiebungsschutz
zurücktreten muss. Neu eingefügt werden in Auslegung der
Genfer Flüchtlingskonvention Tatbestände, die das Abschie-
bungsverbot des § 51 Abs. 1 entfallen lassen. Zugleich sol-
len damit durch eine gesetzliche Regelung die verfassungs-
immanenten Grenzen des Asylgrundrechts aufgezeigt
werden (vgl. BVerwG Urteile vom 30. März 1999 – 9 C
31.98 und vom 7. Oktober 1975 – 1 C 46.69). Satz 2 lehnt
sich hierbei an den Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonven-
tion an. Satz 3 verdeutlicht, dass bereits die (aktive) Unter-
stützung von Vereinigungen diese Rechtsfolgen hat. Wegen
der hier bestehenden erheblichen Gefahren für bedeutsame
Rechtsgüter und die hier lebende Bevölkerung dürfen die
Anforderungen an den Nachweis für die Planung und Unter-
stützung terroristischer Taten nicht überspannt werden.

Zu Buchstabe b
Diese Formulierung entspricht weitgehend einemGesetzent-
wurf des Bundesrates – Drucksache 841/01 (Beschluss) –.
Er wird lediglich ergänzt um Fälle bei denen eine Verurtei-
lung nach Jugendstrafrecht erfolgt, da sich auch hier die glei-
chen Sicherheitsrisiken ergeben.
44. Zu Artikel 1 (§ 60 Abs. 11 und § 60a – neu –

AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 60 ist Absatz 11 zu streichen.

b) Nach § 60 ist folgender § 60a einzufügen:
㤠60a

Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrecht-

lichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung po-
litischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland an-
ordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus
bestimmten Staaten oder von in sonstigerWeise bestimm-
ten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staa-
ten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen
Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) DieAbschiebungwird in den Fällen des § 60Abs. 2

bis 3, 5 bis 7 ausgesetzt, bis eine Rückführungmöglich ist
oder der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels erfüllt. DemAusländer ist eine Be-
scheinigung hierüber auszustellen.
(3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 25 Abs. 5 Satz 2

entsprechend, wenn die Ausreise des Ausländers aus tat-
sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.“

Beg r ü n d u n g
Der Entwurf des neuen Zuwanderungsrechts enthält wie
schon bisher das Ausländergesetz mit der Duldung eine Vor-
schrift über die Aussetzung der Abschiebung. Den diesbe-
züglichen Regelungen sollten ein eigener Paragraf gewidmet
werden und sie nicht in einem Absatz 11 bei den Regelungen
über Abschiebungshindernisse versteckt werden.
§ 60a Abs. 1 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 60
Abs. 11 Satz 1 und 2.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 60
Abs. 11 Satz 3. Ergänzend zur bisherigen Fassung wird klar-
gestellt, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur in Be-
tracht kommt solange eine Rückführung nicht möglich ist.
Hierüber ist eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Beschei-
nigung ist jedoch zu unterscheiden von einer Bescheinigung
nach § 48 Abs. 2, die als Ausweisersatz gilt. Vorliegende
Bescheinigung besagt nichts über die Identität des Betroffe-
nen, insbesondere erfüllt dieser damit nicht seine ausweis-
rechtlichen Pflichten. Soweit er in zumutbarer Weise einen
Pass erlangen kann und daher die Ausstellung eines Auswei-
sersatzes nach § 48 Abs. 2 ausscheidet, beseitigt die Be-
scheinigung vorliegenden Absatzes nicht die Strafbarkeit
gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1.
Absatz 3 stellt klar, dass eine Bescheinigung auch auszustel-
len ist, wenn Ausreisehindernisse zu vertreten sind. Die
Strafbarkeit wegen fehlender Erfüllung ausweisrechtlicher
Pflichten bleibt jedoch bestehen.
45. Zu Artikel 1 (§ 61 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 61 wie folgt zu fassen:

㤠61
Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtung

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländers ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe-
hörde beschränkt. Die Ausländerbehörde kann, insbeson-
dere für Zwecke der Ausreise, das Verlassen des Aufent-
haltsbereichs gestatten.

Drucksache 14/8414 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Ausreiseeinrich-
tungen zu schaffen, zu unterhalten und die Ausländer bis
zum Vollzug ihrer Ausreise dort unterzubringen. Die Unter-
bringung kann auch in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen.

(3) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann
verpflichtet werden, bis zu seiner Ausreise in einer Ausrei-
seeinrichtung zu wohnen, insbesondere wenn
1. eine ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist,
2. Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass er seiner

Ausreisepflicht nicht nachkommen wird,
3. er keinen gültigen Pass besitzt ist, obwohl er in zumutba-

rer Weise einen Pass erlangen könnte,
4. er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaf-

fung von Heimreisedokumenten und an der Klärung der
Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachkommt oder

5. er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen, vor-
sätzlichen Verstoß gegen Strafvorschriften begangen hat.
(4) In den Ausreiseeinrichtungen soll die Bereitschaft zur

freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für
Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Aus-
reise gesichert werden. Zu diesem Zweck kann insbeson-
dere die Erwerbstätigkeit beschränkt oder untersagt oder die
Verpflichtung, sich regelmäßig bei einer von der Ausländer-
behörde zu bestimmenden Stelle zu melden, angeordnet
werden. Weitere Bedingungen und Auflagen, insbesondere
zur räumlichen Beschränkung auf den Aufenthaltsort, sind
zulässig.

(5) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann im
Fall des Absatzes 3 Nr. 4 auf richterliche Anordnung auch
in Haft genommen werden (ausländerrechtliche Beugehaft);
§ 62 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Beg r ü n d u n g
Es muss über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus der
Entwicklung entgegen gewirkt werden, dass immer mehr
Ausreisepflichtige nicht freiwillig ausreisen und die Rück-
führung dadurch verhindern, dass sie über ihre Identität und
Staatsangehörigkeit täuschen oder an der Beschaffung von
Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Zudem stellt die im-
mer größere Zahl von ausreisepflichtigen Ausländern unge-
klärter Identität ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Es
kann auch nicht angehen und untergräbt die Glaubwürdig-
keit staatlichen Handelns, wenn sich derjenige erheblich
besser stellt, der die Ausreiseverpflichtung beharrlich igno-
riert.
Der Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichtigen sollte
Kraft Gesetzes deshalb auf den Bezirk der Ausländerbe-
hörde beschränkt sein. Ausnahmen hiervon bedürfen einer
Entscheidung durch die Ausländerbehörden.
Der Vorschlag, der sich an der Parallelvorschrift für Asylbe-
werber in § 44 AsylVfG orientiert, verpflichtet die Länder
zur Schaffung von Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer und sieht deren Unterbringung
dort vor. Es ist, was die Unterbringungssituation angeht,
kein sachlicher Grund für eine Privilegierung vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer gegenüber Asylsuchenden er-

sichtlich, die in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht wer-
den.
Die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen stellt einen neuen
erfolgversprechenden Ansatz dar, um bei Ausländern aus
bestimmten Herkunftsstaaten den Ausreisedruck zu erhöhen
und die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Die Möglich-
keit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Ausreisezent-
ren sollte ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden.
Bei abgelehnten Asylbewerbern ist auch eine weitere Unter-
bringung in Gemeinschaftsunterkünften möglich. Der Vor-
schlag ermöglicht es, auch Straftäter in Ausreiseeinrichtun-
gen unterzubringen.
Im Gegensatz zu der im Gesetzentwurf getroffenen Formu-
lierung setzt der Vorschlag weniger darauf, die Betroffenen
durch eine zielgerichtete Beratung zur freiwilligen Ausreise
zu bewegen, als darauf, die Lebensumstände so zu gestalten,
dass nicht der Eindruck einer langfristigen Perspektive in
Deutschland entsteht und Verfestigungstendenzen entgegen
gewirkt wird.
In Absatz 5 ist der Tatbestand einer Beugehaft neu mit auf-
zunehmen, nach dem ausreisepflichtige Ausländer auf rich-
terliche Anordnung auch in Haft genommen werden können,
wenn sie nicht im erforderlichen Maße bei der Beschaffung
von Heimreisedokumenten mitwirken. Die Einführung einer
Beugehaft ist zur Durchsetzung der Pflicht zur Mitwirkung
bei der Passbeschaffung erforderlich. Die alternativ vorgese-
hene Möglichkeit, Ausländer, die an der Passbeschaffung
nicht mitwirken, zu verpflichten, in einer Ausreiseeinrich-
tung zu wohnen, kann die Beugehaft nicht ersetzen. Viel-
mehr kann eine Ausreiseeinrichtung ihren Zweck nur erfül-
len, wenn dem in ihr untergebrachten Ausländer als
Sanktion für die (anhaltende) fehlende Mitwirkung bei der
Passbeschaffung die Anordnung von Beugehaft droht. Als
Folge des Scheiterns der Unterbringung in einer Ausreise-
einrichtung muss daher die Anordnung von Beugehaft mög-
lich sein. Erst durch dieses Zusammenspiel wird die Aus-
reiseeinrichtung eine effiziente Alternative zur Abschie-
bungshaft.
Die Anordnung von Beugehaft ist aber auch ohne vorherige
(erfolglose) Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung
oder bei Fehlen einer solchen Einrichtung zulässig. Der Aus-
länder hat keinen Anspruch auf Unterbringung in einer Aus-
reiseeinrichtung als mildere Maßnahme gegenüber der Beu-
gehaft. Die Entscheidung der Beantragung von Beugehaft
oder der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung liegt im
Ermessen der Ausländerbehörde.
46. Zu Artikel 1 (§ 62 Abs. 1a – neu – und § 104 Abs. 2

Satz 2 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 62 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzu-

fügen:
„(1a) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durch-

setzung der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 61 Abs. 1 auf richterliche Anordnung
in Haft zu nehmen (Verbringungshaft), wenn die freiwil-
lige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist
und anderenfalls deren Durchsetzung wesentlich er-
schwert oder gefährdet würde. Die Dauer der Verbrin-
gungshaft soll vier Wochen nicht überschreiten.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8414

b) In § 104 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Abschiebungshaft“
jeweils durch die Wörter „Vorbereitungs-, Verbringungs-
und Sicherungshaft“ zu ersetzen.

Als Folge ist die Überschrift anzupassen.
Beg r ü n d u n g
Entsprechend dem Grundsatz, vollziehbar Ausreisepflich-
tige rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber, ist
wie in § 59 Abs. 2 AsylVfG die Möglichkeit vorzusehen, die
Durchsetzung räumlicher Beschränkungen bei vollziehbar
Ausreisepflichtigen durch sog. Verbringungshaft sichern zu
können.
47. Zu Artikel 1 (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG)
In Artikel 1 § 62 Abs. 2 Satz 1 sind in Nummer 4 nach dem
Wort „er“ die Wörter „sich der Abschiebung dadurch, dass
er an der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mit-
gewirkt hat, oder“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Die Nichtvorlage von Passpapieren und die Verweigerung
der Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedoku-
menten ist eine gängige Verhaltensweise, sich der Abschie-
bung zu entziehen. Die Rechtsprechung der Gerichte bei der
Anordnung von Abschiebehaft ist in diesen Fällen unein-
heitlich. Deshalb sollte eine entsprechende Klarstellung er-
folgen.
48. Zu Artikel 1 (§ 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 66 sind in Absatz 1 nach demWort „durch“ die Wör-

ter „die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung“
einzufügen.

b) In § 67 sind in Absatz 1 die Wörter „und Zurückwei-
sung“ durch die Wörter „, Zurückweisung und der
Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung“ zu er-
setzen.

Beg r ü n d u n g
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Durchsetzung der Ver-
lassenspflicht auf Grund räumlicher Beschränkungen – an-
ders als die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-
bung – kostenfrei zu stellen. Die Durchsetzung räumlicher
Beschränkungen ist daher in den Katalog der Maßnahmen
aufzunehmen, die eine ausländerrechtliche Kostenhaftung
auslösen.
49. Zu Artikel 1 (§ 69 Abs. 5 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 69 Abs. 5 ist Satz 2 zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Für die Bearbeitung (im Fall der Ablehnung) muss auch die
volle Gebühr möglich sein, da der Verwaltungsaufwand bei
Ablehnung häufig sogar höher als bei Vornahme der Amts-
handlung ist.

50. Zu Artikel 1 (§ 72 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 Satz 2
AufenthG), Artikel 3 Nr. 2, 16, 23, 48
(§ 1 Abs. 1, § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2,
§ 24 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 3, § 34a
Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58
Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2
Satz 1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84
Abs. 1 AsylVfG)

Artikel 1 und 3 sind wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Artikel 1 § 72 ist Absatz 2 zu streichen.
bb) In Artikel 1 § 79 Abs.1 sind in Satz 2 die Wörter „der

Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7“ durch die
Wörter „inlandsbezogener Voraussetzungen des § 60
Abs. 4, 5 oder 7“ zu ersetzen.

b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

,a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
setzt.‘

bb) Artikel 3 Nr. 16 ist wie folgt zu fassen:
„16. § 24 Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Ab-

satz 3 wird Absatz 2.“
cc) Artikel 3 Nr. 23 ist wie folgt zu fassen:

,23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51
Abs. 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und
60 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die An-
gabe „§ 60 Abs.1 bis 3, 5 und 7“ ersetzt.‘

dd) Artikel 3 Nr. 48 ist wie folgt zu fassen:
,48. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1

Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1
und § 84 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes“ jeweils durch die An-
gabe 㤠60 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 des Aufent-
haltsgesetzes“, in § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2
Satz 1 und § 83b Abs. 2 jeweils durch die An-
gabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
setzt.‘

Beg r ü n d u n g
In der Praxis wird häufig versucht, die asylverfahrensrechtli-
chen Restriktionen (insbesondere die Weiterleitungsfolge)
zu umgehen, in dem bei den Ausländerbehörden ausdrück-
lich kein Asylgesuch, sondern stattdessen ein Duldungs-
oder Aufenthaltsbefugnisantrag wegen zielstaatenbezogener
Abschiebungshindernisse gestellt wird. Auch diese Form
der Umgehung asylverfahrensrechtlicher Restriktionen kann
nicht hingenommen werden. Hinzu kommt, dass bei dem
nach herrschender Meinung zugrunde zu legenden objekti-
ven Begriff eines Asylgesuchs/-antrags die Abgrenzung
zwischen nicht asylrelevanten zielstaatenbezogenen Gefah-
ren und asylrelevantem Vorbringen in der Praxis häufig
Schwierigkeiten bereitet und zwischen Bundesamt und Aus-
länderbehörden negative Kompetenzstreitigkeiten auslöst
(vgl. zu dieser Abgrenzungsproblematik Gemeinschafts-

Drucksache 14/8414 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kommentar Rdnr. 29 zu § 53 AuslG sowie Rdnr. 61 zu § 13
AsylVfG).
Die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. negati-
ven Kompetenzstreitigkeiten sowie die Umgehung der asyl-
verfahrensrechtlichen Restriktionen durch isolierte Verfah-
ren zur Feststellung zielstaatenbezogener Abschiebungshin-
dernisse sind durch Bündelung der Zuständigkeit bei dem für
die Beurteilung von Auslandssachverhalten kompetenteren
Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu beseitigen.
Dies gilt um so mehr, als nunmehr im Rahmen der Prüfung
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenhtG-E
auch die Fälle nichtstaatlicherVerfolgung zu berücksichtigen
sind, so dass sich die Abgrenzungsproblematik zu sonstigen
zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG-E weiter verschärft.
51. Zu Artikel 1 (§ 73 Abs. 2 Satz 2 – neu –, Absatz 3

Satz 1, Absatz 4 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 73 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist dem Satz 1 folgender Satz anzufügen:

„Vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die
gespeicherten personenbezogenenDaten den zuständigen
Behörden der Polizei und des Verfassungsschutzes sowie
den Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur
Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs.4
oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.“

b) In Absatz 3 sind in Satz 1 nach den Wörtern „Versa-
gungsgründe nach § 5 Abs. 4“ die Wörter „oder Sicher-
heitsbedenken nach Absatz 2 Satz 2“ einzufügen.

c) In Absatz 4 sind die Wörter „Das Bundesministerium des
Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt und unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicher-
heitslage“ durch die Wörter „Soweit die Sicherheitslage
es erfordert, bestimmt das Bundesministerium des In-
nern“ zu ersetzen.

Beg r ü n d u n g
Der Regelung stellt in Absatz 2 Satz 2 klar, dass bereits vor
Erteilung der Niederlassungserlaubnis und nicht erst bei der
Einbürgerung regelmäßig Anfragen bei den zuständigen Be-
hörden der Polizei und des Verfassungsschutzes durchzufüh-
ren sind, wenn auf Grund der Staats- oder Gruppenangehö-
rigkeit oder besonderer Umstände von einer besonderen Si-
cherheitsgefährdung auszugehen ist.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Übermittlungsbe-
fugnis der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste ne-
ben den Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 auch auf andere
Sicherheitsbedenken erstreckt.
Die Festlegung bestimmter Staaten und Personengruppen
gemäß Absatz 4 hat zwingend zu erfolgen, wenn es die all-
gemeine Sicherheitslage erfordert. Zuständig hierfür ist das
Bundesministerium des Innern.
52. Zu Artikel 1 (§ 78 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 – neu –

und Satz 4 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 78 ist Absatz 7 wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 sind die Wörter „nach § 60 Abs. 11 und § 81
Abs. 3“ durch die Wörter „nach den §§ 48 Abs. 2,
60 Abs. 11 und 81 Abs. 3“ zu ersetzen.

b) Nach Satz 2 sind folgende Sätze einzufügen:
„Abweichend hiervon enthält die Bescheinigung nach
§ 60 Abs. 11 zusätzlichen den Hinweis, dass der Auslän-
der mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Bescheini-
gung nach § 60 Abs. 11 darf im Übrigen zusätzlich auch
einen Hinweis darauf enthalten, dass Personalangaben
auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.“

Beg r ü n d u n g
Der Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 ist zu unterscheiden
von der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschie-
bung nach § 60 Abs. 11. Dies muss auch in den entsprechen-
den Vordrucken zum Ausdruck kommen.
Es besteht ein Bedürfnis Bescheinigungsinhaber nach § 60
Abs. 11 ohne Pass oder Ausweisersatz für Kontrollzwecke
mit fälschungssicheren Papieren auszustatten. Diese dürfen
jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass die Identität ge-
klärt sei, wenn dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist und die
Personalangaben lediglich auf den Angaben des Duldungs-
inhabers beruhen.
Im Hinblick auf die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne Pass
oder Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist damit
klargestellt, dass der Inhaber der Bescheinigung nach § 60
Abs. 11 im Gegensatz zum Inhaber eines Ausweisersatzes
nach § 60 Abs. 11 nicht der Passpflicht genügt.
53. Zu Artikel 1 (§ 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 82 Abs. 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Kommt der Ausländer einer Verpflichtung nach Satz 1 trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, kann er zur Si-
cherung seiner Anwesenheit während der Maßnahme auf
richterliche Anordnung für vier Tage, längstens bis zur Er-
reichung des Zwecks in Haft genommen werden.“
Beg r ü n d u n g
Die bisherige Regelung mit der Verweisung auf das Bundes-
grenzschutzgesetz hat zu Rechtsanwendungsproblemen ge-
führt. Mit vorliegender Fassung soll dem begegnet werden.
Insbesondere ist so unmittelbar aus den ausländerrechtlichen
Regelungen erkennbar, inwieweit in den genannten Fällen
Haft angeordnet werden kann.
54. Zu Artikel 1 (§ 84 Abs. 1 und Absatz 1a – neu –

AufenthG)
In Artikel 1 ist § 84 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „§§ 53, 54“ durch die Angabe

„49a, 53, 54, 61“ zu ersetzen.
b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:

„(1a) Ist der Ausländer gemäß § 58 Abs. 2 vollziehbar
ausreisepflichtig, findet gegen Maßnahmen und Ent-
scheidungen nach diesem Gesetz kein Widerspruch statt.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus müssen
Entscheidungen bei einer Unterbringung in einer Ausreise-
einrichtung und bei einer sicherheitsrechtlichen Überwa-
chung sofort vollziehbar sein. Ein zeitlicher Aufschub der
Wirksamkeit solcher Nebenbestimmungen allein durch Ein-
legung von Rechtsbehelfen darf nicht erzielt werden kön-
nen, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung einer
Erwerbstätigkeit.
Um dem Grundsatz zu entsprechen, vollziehbar Ausreise-
pflichtige rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber,
ist ferner wie in § 11 AsylVfG auch in § 84 für vollziehbar
Ausreisepflichtige ein Widerspruchsausschluss vorzusehen.
Zugleich ist für diese Fällen die aufschiebende Wirkung der
Klage auszuschließen.
Die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG bleibt
über die Möglichkeiten zur Erlangung einstweiligen Rechts-
schutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 5 VwGO) gewahrt.
55. Zu Artikel 1 (§ 89 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 89 Abs. 3 sind in Nummer 1 nach denWörtern
„erteilt worden ist“ die Wörter „sowie Zweifel an der Identi-
tät nicht bestehen“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
DieVerpflichtung zurVernichtung der nach § 49AufenthG-E
erlangten Unterlagen sollte nur dann angeordnet werden,
wenn diese Unterlagen ihren Zweck erfüllt haben. Davon ist
zwar in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer einen gül-
tigen Pass erhalten hat und ihm auf dieser Grundlage ein Auf-
enthaltstitel erteilt wurde. Die Ausstellung von Pässen erfolgt
aber bei bestimmten Herkunftsländern ohne eine hiesigen
Maßstäben genügende Überprüfung der Identität des Antrag-
stellers. In diesen Fällen haben die nach § 49 AufenthG-E an-
gefertigten Unterlagen ihren Zweck noch nicht erfüllt und
dürfen somit auch noch nicht vernichtet werden.
56. Zu Artikel 1 (§ 91 Abs. 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 91 Abs. 2 sind das Wort „voraussichtlich“ zu
streichen und das Wort „vernichten“ durch das Wort „sper-
ren“ zu ersetzen.
Beg r ü n d u n g
Die aus dem bisherigen Recht übernommene Löschungs-
verpflichtung ist nicht praxistauglich. Der mit einer solchen
Löschungsverpflichtung verbundene Verwaltungsaufwand
ist von den Ausländerbehörden tatsächlich nicht zu bewälti-
gen. § 20 Abs. 3 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz lässt zwar
die Ersetzung einer Datenlöschung durch eine Datensper-
rung zu, wenn die Löschung mit einem unverhältnismäßig
hohem Aufwand verbunden ist. Dies sollte aus Gründen der
Rechtsklarheit aber bereits in die ausländerrechtliche Rege-
lung aufgenommen werden. Die Frist für die Sperrung der
Daten könnte von den Ausländerbehörden bereits bei der
erstmaligen Verarbeitung einer solchen Mitteilung nach § 87
Abs. 1 vermerkt werden. Die Betroffenen würden hierdurch
besser vor einer unzulässigen Datenverarbeitung geschützt
als dies bisher der Fall ist.

57. Zu Artikel 1 (§ 95 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG)
In Artikel 1 § 95 Abs. 1 sind in Nummer 6 nach dem Wort
„Staatsangehörigkeit“ die Wörter „oder sein Lebensalter“
einzufügen.
Beg r ü n d u n g
In der ausländerbehördlichen Praxis wird in erheblichem
Umfang nicht nur über die Identität oder die Staatsangehö-
rigkeit, sondern auch über das Lebensalter falsche Angaben
gemacht, um nicht zuletzt auch über die aufenthalts- und
asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit zu täuschen
und sich damit u. a. einer asylverfahrensrechtlichen Weiter-
leitung zu entziehen. Der Straftatbestand des § 95 Abs. 1
Nr. 6 sollte daher sollte um falsche Angaben zum Lebens-
alter erweitert werden.
58. Zu Artikel 1 (§ 95 Abs. 1 Nr. 7a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 95 ist in Absatz 1 nach Nummer 7 folgende
Nummer 7a einzufügen:
„7a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61

Abs. 1 zuwider handelt,“.
Beg r ü n d u n g
Um dem in der Begründung zu § 61 (S. 199 oben) postulier-
ten Grundsatz zu entsprechen, vollziehbar Ausreisepflich-
tige rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber, ist
wie in § 85 Nr. 2 AsylVfG auch in § 95 Abs. 1 der wieder-
holte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61
Abs. 1 als Straftatbestand zu verankern.
59. Zu Artikel 1 (§ 97 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 97 Abs. 2 sind in Nummer 3 nach denWörtern
„oder überlässt“ die Wörter „oder sonstige Mitwirkungs-
handlungen unterlässt, zu denen er gemäß § 48 Abs. 3 oder
§ 80 Abs. 4 verpflichtet ist, oder“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand sollte auch sonstige
Verletzungen der Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3
umfassen, z. B. Verweigerung der Unterschrift auf Pass-
ersatzpapieranträgen, der Mitwirkung bei Botschaftsvorfüh-
rung etc.
60. Zu Artikel 1 (§ 97 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 97 Abs. 3 sind in Nummer 1 nach der Angabe
„Abs. 4“ die Wörter „oder einer räumlichen Beschränkung
nach § 61 Abs. 1“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Um dem in der Begründung zu § 61 (S. 199 oben) postulier-
ten Grundsatz zu entsprechen, vollziehbar Ausreisepflich-
tige rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber, ist
wie in § 86 Abs. 1 AsylVfG auch in § 97 der Verstoß gegen
eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 als Ord-
nungswidrigkeit zu ahnden.
61. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 5 Abs. 2 AsylVfG)
Artikel 3 Nr. 4 § 5 Buchstabe b ist zu streichen.

Drucksache 14/8414 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider über
Asylanträge im Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist beizu-
behalten. Das Gegenmodell begründet nicht nur die politi-
sche Verantwortlichkeit des Bundesinnenministers für jede
Einzelfallentscheidung, sondern setzt diese zugleich der Ge-
fahr unmittelbarer politischer Einflussnahme aus. Die Be-
rücksichtigung von Einzelfällen und speziellen Schicksalen
Asylsuchender ist nur bei einer individuellen Überprüfung
gewährleistet.
62. Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 6 AsylVfG)
a) Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Die Inhaltsübersicht unter Nummer 1 ist entsprechend

anzupassen.
Beg r ü n d u n g
Parallel zur Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider
ist die Institution des Bundesbeauftragten für Asylangele-
genheiten nach § 6 AsylVfG zur Vermeidung eines ministe-
rialfreien Raumes (BVerfGE 9, 268, 281 f.; 83, 130, 150)
beizubehalten. Der Bundesbeauftragte wirkt außerdem einer
Zersplitterung der Rechtsprechung in den Instanzen entge-
gen. Der Preis für den Entlastungseffekt – Wegfall der Bean-
standungsklagen des Bundesbeauftragten gegen positive
Anerkennungs- und Abschiebungsschutzentscheidungen –
wäre die Abschaffung der im öffentlichen Interesse liegen-
den Kontrolle der Asylpraxis des Bundesamtes durch die
Gerichte.
63. Zu Artikel 3 Nr. 8 (§ 11a AsylVfG)
In Artikel 3 Nr. 8 ist § 11a wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter „von sechs Monaten“ durch die

Wörter „von bis zu sechs Monaten“ zu ersetzen.
b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 weiterhin vor,
kann die Aussetzung um bis zu weitere sechs Monate
verlängert werden.“

Beg r ü n d u n g
Es ist im Gesetzestext klarzustellen, dass die Aussetzung
von Entscheidungen auch für eine Dauer von weniger als
sechs Monaten erfolgen kann. In der Praxis wird häufig eine
kurzfristigere Aussetzung den Gegebenheiten bereits ausrei-
chend gerecht. Auch die Voraussetzungen und der Umfang
der Verlängerung sind zu präzisieren.
64. Zu Artikel 3 Nr. 10 (§ 14a AsylVfG)
In Artikel 3 Nr. 10 ist § 14a wie folgt zu fassen:

㤠14a
Familieneinheit

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylan-
trag auch für die übrigen Familienangehörigen als gestellt,
mit denen zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet eine nach
Artikel 6 des Grundgesetzes geschützte familiäre Lebensge-
meinschaft besteht, wenn diese nicht im Besitz eines Auf-
enthaltstitels sind und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt
haben.

(2) Reist ein Familienangehöriger des Ausländers nach
dessen Asylantragstellung zur Herstellung und Wahrung der
nach Artikel 6 des Grundgesetzes geschützten familiären
Lebensgemeinschaft ins Bundesgebiet ein oder wird er hier
geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzei-
gen. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Familien-
angehörigen oder dem Vertreter des Kindes im Sinne von
§ 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der
Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für den Fami-
lienangehörigen als gestellt.

(3) Der Familienangehörige oder der Vertreter des Kin-
des im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durch-
führung eines Asylverfahrens für sich oder das Kind ver-
zichten, indem er erklärt, dass ihm oder dem Kind keine
politische Verfolgung droht.“
Beg r ü n d u n g
Eine missbräuchlich sukzessive Asylantragstellung, um
überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland zu erlangen, ist
auch für die in der Praxis besonders häufige Fallgestaltung
zu verhindern, dass ein Asylantrag – auch zur Umgehung
derWeiterleitungsfolge – zunächst nur für ein unter 16-jähri-
ges Kind gestellt wird. Die mit der Vorschrift angestrebte
asylverfahrensrechtliche Familieneinheit wird nur erreicht,
wenn neben sukzessiven Asylverfahren der noch nicht hand-
lungsfähigen Kinder auch die von Ehegatten bzw. personen-
sorgeberechtigten Elternteilen verhindert werden.
65. Zu Artikel 3 Nr. 17 und 20 (§ 26 und § 31 Abs. 4

AsylVfG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:

,17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Familienasyl undFamilienabschiebungsschutz“
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-

rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-
fügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein zum Zeitpunkt der Asylantragsstel-

lung minderjähriges Kind eines Asylberechtig-
ten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt,
wenn die Anerkennung des Ausländers als Asyl-
berechtigter unanfechtbar ist und diese Anerken-
nung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtba-
ren Anerkennung des Asylberechtigten gebo-
rene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres
nach der Geburt zu stellen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
angefügt:
„(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtig-

ter anerkannt worden, wurde für ihn aber unan-
fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die
Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststel-
lung, dass für den Ehegatten und die Kinder die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8414

Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vorliegen.“‘

b) In Nummer 20 ist nach Buchstabe b folgender Buch-
stabe b1 einzufügen:
,b1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26
Abs. 4 unberührt.“‘

Beg r ü n d u n g
Die beabsichtigte Neuregelung trägt dem in Artikel 6 Abs. 1
GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz
immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung und
schafft die Möglichkeit der Zuerkennung von Familienab-
schiebungsschutz für enge Familienangehörige von Flücht-
lingen, die nach § 60 Abs. 1 des Ausländergesetzes unan-
fechtbar als politisch verfolgt anerkannt sind, ohne asylbe-
rechtigt zu sein.
Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventions-
flüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt
so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind,
und durch die Anerkennung nicht staatlicher und ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung künftig noch steigen wird,
ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleichbaren
Status für deren enge Angehörige zu schaffen.
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift trägt der Tatsache Rechnung,
dass die Vorschrift nunmehr auch Familienabschiebeschutz-
regelungen für Familienangehörige enthält, die sich recht-
lich vom Familienasyl unterscheiden.
Die Einfügung „auf Antrag“ in Absatz 1 dient der Klarstel-
lung.
Die Änderung in Absatz 2 dient der Gleichbehandlung von
Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern Asylberech-
tigter. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Be-
handlung hinsichtlich der Unanfechtbarkeit der Anerken-
nung des Stammberechtigten ist nicht erkennbar. Auch das
Bundesverfassungsgericht sieht in der bisherigen „ver-
unglückten“ Fassung der Vorschrift ein „Redaktionsverse-
hen“ des Gesetzgebers (Urteil vom 29. September 1998 –
9 C 31.97 –, NVwZ 1999, 196).
Während die bisherige Regelung des § 26 einen Anspruch
auf Familienasyl nur für den Fall der Anerkennung eines
Ausländers als Asylberechtigter vorsieht, dehnt die Neure-
gelung diesen Anspruch auf die Fälle der Feststellung aus,
dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG vor-
liegen.
Die Neuregelung in Absatz 4 berücksichtigt das Interesse an
einem einheitlichen Rechtsstatus innerhalb einer Familie
und trägt vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung For-
derungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen
Status für die engsten Familienangehörigen der Konven-
tionsflüchtlinge Rechnung.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Einreise aus
einem sicheren Drittstaat der Gewährung von Familienab-
schiebungsschutz nach § 25 Abs. 4 nicht entgegensteht,

wenn für den Stammberechtigten unanfechtbar die Asylbe-
rechtigung und/oder das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde.
66. Zu Artikel 3 Nr. 30a (§ 45 AsylVfG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 30 folgende Nummer 30a ein-
zufügen:
,30a. § 45 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen
Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden
durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) fest-
legen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung
oder bei derenWegfall richtet sich die Aufnahmequote
nach dem aktuellen Schlüssel, der sich aus der Berech-
nung der Bund-Länder-Kommission für Bildungs-
planung und Forschungsförderung ergibt („Königstei-
ner Schlüssel“).
Danach errechnet sich als Aufnahmequote folgender
Schlüssel:
Sollanteil v. H.
Baden-Württemberg 12,49665
Bayern 14,55329
Berlin 4,97892
Brandenburg 3,14866
Bremen 0,96732
Hamburg 2,48358
Hessen 7,23580
Mecklenburg-Vorpommern 2,23200
Niedersachsen 9,10174
Nordrhein-Westfalen 21,65012
Rheinland-Pfalz 4,69352
Saarland 1,26886
Sachsen 5,53546
Sachsen-Anhalt 3,0759
Schleswig-Holstein 3,29707
Thüringen 3,04942
(2) Das Bundesministerium des Innern setzt alle

zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2004 die Aufnah-
mequote nach Absatz 1 Satz 2 neu fest.“‘

Beg r ü n d u n g
Die Verteilung dieser Personengruppe auf die Länder soll
entsprechend dem Quotenschlüssel gemäß § 45 AsylVfG er-
folgen.
Die bisher für die Aufnahme von Asylbewerbern geltenden
Quoten berücksichtigen nicht mehr die inzwischen eingetre-
tene demographische und wirtschaftliche Entwicklung in
den Ländern.
Die angestrebte Verteilung nach dem „Königsteiner Schlüs-
sel“, der neben der Bevölkerungszahl auch die Wirtschafts-
kraft der Länder einbezieht, ist grundsätzlich geeignet, künf-
tig eine gleichmäßige und gerechte Verteilung der Asyl-
bewerber zu gewährleisten. Damit wird auch einer länder-
gerechten Verteilung Rechnung getragen.
Dieser Vorschlag entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf
des Bundesrates vom 14. November 2001 – Bundesrats-

Drucksache 14/8414 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

drucksache 706/00 (Beschluss) – und dem Änderungsvor-
schlag zu Artikel 1 § 15a – neu –.
67. Zu Artikel 3 Nr. 33a – neu – (§ 53 Abs. 4 AsylVfG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33a ein-
zufügen:
,33a. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Zustellungen und formlose Mitteilungen
an Ausländer in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt
§ 10 Abs. 4 entsprechend.“‘

Beg r ü n d u n g
Das in § 10 Abs. 4 geregelte Sonderzustellungsrecht gilt nur
für Aufnahmeeinrichtungen, zu deren Schaffung die Länder
nach § 44 Abs. 1 verpflichtet sind. Die Rechtsprechung
lehnt die entsprechende Anwendung dieser Regelungen für
Zustellungen an Asylbewerber, die gemäß § 53 in Gemein-
schaftsunterkünften untergebracht sind, teilweise ab. Die aus
der Praxis resultierenden Gründe, die zu den Sonderregelun-
gen für die Zustellung an Asylbewerber in Aufnahme-
einrichtungen geführt haben, gelten jedoch in gleicher Weise
für die Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften. Dem ist
durch einen in § 53 Abs. 3 (neu) enthaltenen Verweis auf die
Be-stimmung des § 10 Abs. 4 Rechnung zu tragen.
68. Zu Artikel 3 Nr. 35a – neu – und Nummer 36

(§§ 56 Abs. 3, 59 Abs. 2 AsylVfG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 35 ist folgende Nummer 35a einzufügen:

,35a. Dem §56 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch

nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft,
bis sie aufgehoben werden.“‘

b) Artikel 3 Nr. 36 ist wie folgt zu fassen:
,36. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1wird … (weiter wie Regie-
rungsentwurf).

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verlassens-
pflicht“ die Wörter „auch in den Fällen des § 56
Abs. 3“ eingefügt.‘

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Um Unsicherheiten über die Entstehung bzw. Fortgeltung
asylverfahrensrechtlicher räumlicher Beschränkungen und
die daraus folgende örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in
denen Weiterleitungsentscheidungen schlicht nicht befolgt
werden zu vermeiden, sollten die bestehenden negativen
Kompetenzkonflikte durch notwendige gesetzliche Klarstel-
lungen beseitigt werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Die Möglichkeiten der Durchsetzung räumlicher Beschrän-
kungen im Wege der sog. Verbringungshaft gemäß § 59
Abs. 2 AsylVfG sind nach der Rechtsprechung des OLG
Hamburg auf die Fälle eines noch anhängigen Asylverfah-
rens begrenzt (Beschluss vom 9. August 2000, 2 Wx 8/00,

unter Berufung auf den Regelungsstandort des § 59
AsylVfG im Unterabschnitt „Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens“). Die daraus resultierende rechtliche Privilegie-
rung bereits vollziehbar abgelehnter Asylbewerber oder
sonstiger Personen, die außerhalb des Asylverfahrens als
vollziehbar Ausreisepflichtige gegen räumliche Beschrän-
kungen verstoßen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und steht
ebenfalls in Widerspruch zu dem in der Begründung zu § 61
(S. 199 oben) postulierten Grundsatz, vollziehbar Ausreise-
pflichtige rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber.
Die schlichte Streichung der Unterabschnittsüberschriften
nach Artikel 3 Nrn.1c und 34 dürfte nicht genügen, um diese
sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung zu beseitigen
und die erforderliche Einbeziehung bereits vollziehbar abge-
lehnter Asylbewerber in den Anwendungsbereich des § 59
Abs. 2 AsylVfG zu bewirken.
69. Zu Artikel 3 Nr. 42 (§ 71 Abs. 1 und 5 AsylVfG)
In Artikel 3 ist Nr. 42 wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: … (weiter wie Re-

gierungsvorlage Nummer 42 Buchstabe a).
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Stellt der Ausländer einen Asylfolgeantrag, kann
er verpflichtet werden, in einer Gemeinschaftsun-
terkunft zu wohnen.“‘

b) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
,c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden … (weiter wie Regierungsvor-
lage Nummer 42 Buchstabe c).

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Offensichtlich unschlüssig ist der Folgeantrag
auch dann, wenn er nach den Umständen des Ein-
zelfalles allein dem Zweck dient, die Abschie-
bung, deren Vollzug bereits eingeleitet oder durch
Beantragung von Abschiebungshaft vorbereitet
wurde, zu verhindern.“‘

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Praxis hat gezeigt, dass Asylfolgeanträge häufig allein
deswegen gestellt werden, um den Aufenthalt im Bundesge-
biet noch für einen gewissen Zeitraum fortsetzen zu können.
Dieser Missbrauch soll dadurch eingedämmt werden, dass
der Folgeantragsteller verpflichtet werden kann, in einer Ge-
meinschaftsunterkunft zu wohnen.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Praxis hat weiter gezeigt, dass Asylfolgeanträge häufig
erst während einer bereits im Gange befindlichen Abschie-
bung oder den vorbereitenden Vollzugsmaßnahmen gestellt
werden und damit offensichtlich missbräuchlich sind. Die-
ses Verhalten ist durch das Asylgrundrecht des Artikels 16a
GG nicht geschützt. Zur Vermeidung dieses Missbrauchs ist
§ 71 Abs. 5 zu ergänzen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/8414

70. Zu Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe f – neu –
(§ 2 Abs. 2 Nr. 12 – neu – AZRG)

In Artikel 4 ist in Nummer 3 folgender Buchstabe f anzufü-
gen:
,f) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt

und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die sicherheitsrechtlich entsprechend § 54 Nr. 7

des Aufenthaltsgesetzes befragt wurden.“‘
Als Folge ist in Artikel 4 die Nummer 6 wie folgt zu fassen:
„6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „und 11“ durch die
Wörter „11 und 12“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Mig-
ration und Flüchtlinge“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Es müssen die gesetzlichen Grundlagen für eine generelle
Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen auch ohne
konkreten Verdacht geschaffen werden. Gerade im Hinblick
auf die vielfältigen Möglichkeiten der Identitätsverschleie-
rung bei Einreisen aus dem Ausland ist bei Problemstaaten
und Problemgruppen frühzeitig anzusetzen. Zu diesem
Zweck sind auch die Daten der Personen zu erfassen, die
nach § 54 Nr. 7 AufenthG befragt wurden. Andernfalls wä-
ren unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben kaum aufzu-
decken.
71. Zu Artikel 4 Nr. 4 (§ 3 Nr. 5 bis 7 AZRG)
Artikel 4 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
,4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunfts-
land“ ein Komma und die Wörter „freiwillig ge-
machte Angaben zur Religionszugehörigkeit oder in
anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse zur eth-
nische Zugehörigkeit und Erkenntnisse aus Befra-
gungen nach § 2 Nr. 12“ eingefügt.

b) In Nummer 6 werden … (weiter wie Regierungsent-
wurf Nr. 4)

c) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter
„und 11“ ersetzt durch die Wörter „11 und 12“.‘

Beg r ü n d u n g
Für die sicherheitsrechtliche Beurteilung eines Ausländers
sind die genannten Daten von erheblicher Bedeutung. Die
Erfassung und Speicherung dieser Daten ist daher sicherzu-
stellen.
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Vorauf-
enthalte in anderen Staaten sowie Angaben bei Sicherheits-
befragungen sind wesentliche Punkte für die Abschätzung
von Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung von
Einreisemöglichkeiten und Aufenthaltsrechten. Angesichts
der erheblichen Gefahren, die mit dem internationalen Ter-
rorismus verbunden sind, kann auf die Verarbeitung der ent-
sprechenden Daten, insbesondere die Übermittlung an die
Sicherheits- und Ausländerbehörden, nicht verzichtet wer-
den. Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt, dass

gerade auch die Religionszugehörigkeit ein wichtiges Merk-
mal der Risikoabschätzung sein kann. Entsprechendes gilt
auch für die ethnische Zugehörigkeit, die einerseits unver-
zichtbare Hinweise zur Gefahrenlage geben kann, anderer-
seits aber auch häufig für eine spätere Rückführung von Be-
deutung ist.
Es liegen insoweit Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne
von Artikel 8 Abs. 4 EU-Datenschutzrichtlinie vor, die die
Verarbeitung der genannten Daten ermöglichen. Angemes-
sene Garantien zur Gewährleistung des Datenschutzes sind
durch das AZRG gewährleistet.
72. Zu Artikel 4 Nr. 9 (§ 15 Überschrift, Absatz 1 Satz 1

AZRG)
In Artikel 4 ist Nummer 9 wie folgt zu fassen:
,9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „die Anerken-
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
und“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „die Ausländerbehörden“ wer-

den ein Komma und die Wörter „den Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder,“ eingefügt.

bb) Die Wörter „die Anerkennung ausländischer“
werden durch die Wörter „Migration und“ er-
setzt.‘

Beg r ü n d u n g
Zu den Buchstaben a und b Doppelbuchstabe bb
Entspricht der Vorlage
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Zur Durchführung von ausländer- und asylrechtlichen Auf-
gaben sieht § 15 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZR-Gesetz) für im Einzelnen aufgeführte Stellen, die mit
dieser Aufgabe betraut sind, einen dem Umfang nach nicht
beschränkten Zugriff auf die im Register gespeicherten Da-
ten vor. Ausgenommen sind lediglich die Polizeivollzugsbe-
hörden der Länder, die lediglich im Rahmen des § 16 AZR-
Gesetz in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungs- und Gefah-
renabwehrbehörden einen beschränkten Zugriff auf die Da-
ten des Ausländerzentralregisters haben.
Diese Beschränkung für die Polizeivollzugsbehörden der
Länder ist, soweit es um die Durchführung von Aufgaben
nach dem Ausländer- und Asylverfahrensgesetz bzw. dem
Aufenthaltsgesetz-E geht, nicht nachvollziehbar. Auch den
Polizeivollzugsbehörden stehen nach dem Ausländergesetz
(§ 63 Abs. 4 bis 6) bzw. nach dem Entwurf des Aufenthalts-
gesetzes originäre Kompetenzen zu. Die Beschränkung des
Zugriffs auf die Daten des Ausländerzentralregisters für die
Polizeivollzugsbehörden der Länder (§ 16 AZR-Gesetz) ist
vor allem bei Zurückschiebungen und bei der Beantragung
von Haft (§ 63 Abs. 6 AuslG bzw. § 71 Abs. 5 AufenthG-E)
bedenklich. Die betreffenden Entscheidungen sind regelmä-
ßig ohne Zeitverzug zu treffen und setzen die Kenntnis aller
erheblichen Gesichtspunkte, die sich aus dem Ausländer-
zentralregister ergeben, voraus. Ein sachlicher Grund, im
Unterschied zu den Ausländerbehörden und dem Bundes-

Drucksache 14/8414 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

grenzschutz den Polizeivollzugsbehörden der Länder in die-
sen Fällen keine vollständigen Daten aus dem Ausländer-
zentralregister zu übermitteln, ist nicht ersichtlich. Sofern
Behörden die gleichen Aufgaben vom Gesetzgeber übertra-
gen werden, sollten ihnen auch die gleichen Befugnisse zu-
stehen.

73. Zu Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§8 Abs. 1 Nr. 2 StAG)

Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist wie folgt
zu fassen:
‚cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. keinen Tatbestand im Sinne der §§ 53, 54 oder § 55
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes und
keinem Ausschlusstatbestand nach § 11 Nr. 2
erfüllt,“‘

Beg r ü n d u n g
Bei der Anpassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG an die Neu-
regelung der Ausweisungsgründe im Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) wird auf die derzeitige Regelung des § 46 Nr. 1
des Ausländergesetzes (AuslG), die im AufenthG in § 5
Abs. 4 enthalten ist, nicht mehr Bezug genommen.
Eine Ermessenseinbürgerung muss aber auch weiterhin aus-
drücklich ausgeschlossen bleiben, wenn sich das Verhalten
des Einbürgerungsbewerbers gegen die freiheitlich demo-
kratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesre-
publik Deutschland richtet. Durch das Gesetz zur Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1618) wurde für Anspruchseinbürgerungen in § 86 Nr. 2
AuslG ein Ausschlusstatbestand geschaffen, der im Verhält-
nis zu § 46 Nr. 1 AuslG auch Tatbestände im Vorfeld polizei-
licher oder staatsanwaltlicher Ermittlungen erfasst. Bereits
in den Fällen des § 86 Nr. 2 AuslG besteht keine Ermessens-
entscheidung zur Einbürgerung, so dass auch bei den Tatbe-
ständen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG eine Ermessenseinbürge-
rung ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
gerade in diesem Bereich eine Ermessenseinbürgerung im
Vergleich zu den Voraussetzungen für eine Anspruchsein-
bürgerung unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein
soll.
Eine zusätzliche Bezugnahme in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auf
§ 5 Abs. 4 AufenthG ist nicht erforderlich, da § 11 Nr. 2
StAG die weitergehende Vorschrift darstellt.
Die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i. d. F. des Zuwanderungs-
gesetzes genannten Tatbestände des Aufenthaltsgesetzes
gelten für Unionsbürger und deren Familienangehörige nach
Artikel 2 § 11 Abs. 1 Satz 1des ZuwG (Freizügigkeitsgesetz/
EU) nicht entsprechend. Im übrigen findet das Aufenthalts-
gesetz auf diesen Personenkreis nur dann Anwendung, wenn
es dem Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermit-
telt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Die Erset-
zung der Worte „keinen Ausweisungsgrund nach“ in § 8
Abs. 1 Nr. 2 StAG durch die Worte „keinen Tatbestand im
Sinne“ stellt sicher, dass auch bei Unionsbürgern und deren
Familienangehörigen bei Vorliegen der entsprechenden Tat-
bestände ein Einbürgerungsermessen nicht eröffnet ist.

74. Zu Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b (§ 8 Abs. 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b ist § 8 Abs. 2 wie folgt zu fas-
sen:

„(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur
ausnahmsweise aus dringenden Gründen des öffentlichen
Interesses abgesehen werden.“
Beg r ü n d u n g
Mit der Neufassung des Absatz 2 soll nach der Begründung
die Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit erhalten, zur
Vermeidung einer besonderen Härte eine Einbürgerung auch
vornehmen zu können, wenn die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Familie nach Erteilung der Einbürgerungszusiche-
rung sich verschlechtert haben, der Einbürgerungsbewerber
dies jedoch nicht zu vertreten hat. Die vorgesehene Rege-
lung geht jedoch weit darüber hinaus. Es ist nicht einzuse-
hen, weshalb es in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde
gestellt wird, von Vorstrafen abzusehen. Nach § 55 Abs. 2
Nrn. 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz sind bereits vereinzelte und
geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung keine Aus-
weisungsgründe. Es kommen nach dem Gesetzentwurf so-
mit für eine Ausnahme vor allem Mehrfachverstöße gegen
die Rechtsordnung oder Verurteilungen in Betracht, deren
zugrundeliegenden Straftaten der mittleren Kriminalität zu-
zurechnen sind. Durch die Fassung von § 8 Abs. 2 ist der
Einbürgerungsbehörde ein großer Ermessensspielraum ein-
geräumt, der mit der Intention des Gesetzes zur weitgehen-
den Verrechtlichung der Einbürgerungsverfahren nicht ver-
einbar erscheint.
75. Zu Artikel 5 Nr. 7 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 7 sind in § 10 Abs. 1 Nr. 2 die Wörter „oder
eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17,
22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-
gesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke“ zu streichen.
Beg r ü n d u n g
Für den Anspruch auf Einbürgerung wird anstelle der bisher
geforderten Aufenthaltstitel Erlaubnis oder Berechtigung
die Regelung für einen Daueraufenthalt nach dem Aufent-
haltsgesetz übernommen. Dabei wird jedoch die grundsätz-
lich erforderliche Niederlassungsdauer durch eine kompli-
zierte und vor allem in der Praxis schwer handhabbare Ein-
fügung bestimmter Arten von Aufenthaltserlaubnissen er-
weitert. Die Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 7 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz grundsätzlich befristet. Da die Aufent-
haltserlaubnis nach 5 Jahren regelmäßig in eine Niederlas-
sungserlaubnis umgewandelt wird (§ 9 Abs. 2 Aufenthalts-
gesetz), erscheint die Zulassung der Aufenthaltserlaubnis für
einige Personengruppen für einen Anspruch auf Einbürge-
rung nicht erforderlich.
Zum Beispiel erfüllen Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 7
Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt werden, auch dann die Anfor-
derungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG, wenn die Zwecke, für
die sie erteilt wurden, mit den Regelungszielen des StAG
nicht übereinstimmen. Auch Aufenthaltserlaubnisse, die
zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt wurden,
begründen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
einen Einbürgerungsanspruch. Dies ist aber nur sinnvoll,
wenn die Bezugsperson Deutscher ist oder selbst bereits

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/8414

über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Durch die vorge-
schlagene Fassung wird dagegen eine klare Regelung getrof-
fen, die sich auf die betroffenen Einbürgerungsbewerber
nicht negativ auswirkt, da die Anspruchseinbürgerung unter
anderem einen acht- bzw. siebenjährigen rechtmäßigen und
gewöhnlichen Aufenthalt voraussetzt, Ausländer nach § 9
Abs. 2 AufenthG regelmäßig aber bereits nach fünf Jahren
einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis erwerben.
76. Zu Artikel 5 Nr. 7 (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG)
In Artikel 5 Nr. 7 sind in § 10 Abs. 1 Satz 3 nach den Wör-
tern „wenn der Ausländer“ die Wörter „im Zeitpunkt der
Einbürgerung“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Nach der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist un-
klar, zu welchem Zeitpunkt die wirtschaftliche Sicherung
des Einbürgerungsbewerbers vorliegen muss. Dies sollte im
Gesetz selbst geregelt werden. Damit wird auch ein Gleich-
klang mit Satz 2 hergestellt.
77. Zu Artikel 5 Nr. 7 (§ 12a StAG)
In Artikel 5 Nr. 7 ist § 12a wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 2 ist die Zahl „180“ durch die Zahl „90“
zu ersetzen.

bb) In Nummer 3 sind dieWörter „sechs Monaten“ durch
die Wörter „drei Monaten“ zu ersetzen.

b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu

berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar an-
zusehen ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine
solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt wer-
den, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu
tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 2 sind nach den Wörtern „wenn die“ die
Wörter „Entscheidung über die“ einzufügen.

d) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
„(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Aus-

land anhängige Ermittlungsverfahren sind im Einbürge-
rungsantrag aufzuführen.“

Beg r ü n d u n g
Nach Absatz 1 Satz 2 werden die Unbeachtlichkeitsgrenzen
bei der Berücksichtigung von Geldstrafen (Nummer 2) und
Freiheitsstrafen (Nummer 3) halbiert. Anerkanntermaßen
sind die im bisherigen § 88 AuslG normierten Grenzen in
Relation zum erforderlichen Mindestaufenthalt für eine Ein-
bürgerung zu hoch angesetzt. Die Absenkung dieser Gren-
zen sollte zwar der sog. zweiten Stufe der Reform des Staats-
angehörigkeitsrechts vorbehalten sein. Zur Zeit scheint die
Verwirklichung der sog. zweiten Stufe der Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts aber in weite Ferne gerückt, da-
her ist es angezeigt, die gröbsten Unstimmigkeiten im Zuge
dieser jetzt vorzunehmenden Übertragung der ausländer-
rechtlichen Einbürgerungsvorschriften ins Staatsangehörig-
keitsgesetz zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als ansonsten

argumentiert werden könnte, der Gesetzgeber habe bei der
unveränderten Übernahme der Vorschriften in das StAG
diese samt ihrer Mängel erneut „in seinen Willen aufgenom-
men“ und damit bestätigt. .Der Absenkung der Unbeacht-
lichkeitsgrenzen steht auch nicht die Regelung des § 9
Abs. 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz-E entgegen, aus der die Un-
beachtlichkeit von Verurteilungen unter sechs Monaten Frei-
heitsstrafe für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlas-
sungserlaubnis folgt. Es spricht nichts dagegen, an einen
Einbürgerungsbewerber höhere Anforderungen zu stellen
als an einen Ausländer, der ein Daueraufenthaltsrecht be-
gehrt. Dieses Stufenverhältnis wäre auch gewahrt, wenn
dem Änderungsantrag zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG-E ge-
folgt wird, da im Rahmen des § 9 AufenthG-E jedenfalls
hinsichtlich dieser absoluten Unbeachtlichkeitsgrenze ledig-
lich auf Verurteilungen in den letzten drei Jahren abzustellen
ist.
Die in dem bisherigen § 88 Abs. 2 AuslG vorgesehene Privi-
legierung bei Verhängung von Jugendstrafen bis zu einem
Jahr ist nicht übernommen worden, da sie außer Verhältnis
zu den hier festgelegten Unbeachtlichkeitsgrenzen stünde.
Eine Absenkung dieser Regelung entsprechend der hier vor-
genommenen Absenkung der Unbeachtlichkeitsgrenzen
kam nicht in Betracht, da das Mindestmaß der Jugendstrafe
nach § 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) bereits sechs
Monate beträgt.
Nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind mehrere Verurteilungen
zusammen zu zählen. Diese Regelung beseitigt die Un-
gleichbehandlung gegenüber Straftätern, bei denen eine Ge-
samtstrafenbildung gemäß § 54 StGB erfolgt ist und bei de-
nen daher aus mehreren kleineren Einzelstrafen eine
eventuell über den Unbeachtlichkeitsgrenzen liegende
Strafe festgesetzt wurde. Die durch die Gesamtstrafenbil-
dung gewünschte Begünstigung des Betroffenen findet auf
diesemWege auch im Rahmen des Einbürgerungsrechts Be-
rücksichtigung. Insbesondere durch die nach Satz 4 vorgese-
hene Ermessensabwägung im Einzelfall bei einer höheren
Bestrafung ist sichergestellt, dass eventuell dabei sich erge-
bende Härten angemessen berücksichtigt werden können.
In Absatz 2 wird aus Gründen der Klarstellung die Regelung
übernommen, die sich bislang in Nummer 88.1 der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeits-
recht (StAR-VwV) findet.
Zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ist auch eine
Verpflichtung zur Offenlegung von Verurteilungen und Er-
mittlungsverfahren im Ausland im Einbürgerungsantrag ge-
boten.
78. Zu Artikel 5 Nr. 7 (§ 12b Abs. 1 und 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 7 sind in § 12b die Absätze 1 und 2 wie folgt
zu fassen:

„(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch
Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unter-
brochen. Hält sich der Ausländer aus einem seiner Natur
nach vorübergehenden Grund länger als ein Jahr im Aus-
land auf, ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland unterbro-
chen. Bei längerem Auslandsaufenthalt besteht der gewöhn-
liche Aufenthalt im Inland fort, wenn die Frist wegen
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsland
überschritten wird.

Drucksache 14/8414 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Hält sich der Ausländer aus einem seiner Natur nach
vorübergehenden Grund länger als ein Jahr im Ausland auf,
können frühere gewöhnliche Aufenthalte auf die erste
Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet wer-
den, soweit sie der Integration förderlich waren.“
Beg r ü n d u n g
Die vorgeschlagene Neufassung zu § 12b Abs. 1 und 2 ist
erforderlich, um den Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz
zu entsprechen. Insbesondere gibt es keine aufenthaltsrecht-
liche Erlaubnisfreiheit mehr für Kinder bis zu einem
bestimmten Alter. Außerdem sind für das Erlöschen der
Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
AufenthG zu beachten.
Die Anrechnung von Vorzeiten sollte die Hälfte der gefor-
derten Aufenthaltsdauer nicht überschreiten, so dass anre-
chenbar lediglich vier Jahre Vorzeiten verbleiben.
79. Zu Artikel 5 Nr. 17 (§ 40c StAG)
In Artikel 5 Nr. 17 ist dem § 40c folgender Satz 2 anzu-
fügen:
„Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Vo-
raussetzungen des § 11 Nr. 2 vorliegen.“
Beg r ü n d u n g
Nach Satz 1 der Vorschrift finden auf Einbürgerungsan-
träge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die
§§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes (AuslG) in der vor dem
1. Januar 2000 geltenden Fassung Anwendung. Hieraus
folgt die Konsequenz, dass der Einbürgerungsanspruch im
Hinblick auf die staatsbürgerlichen Voraussetzungen nur
dann versagt werden kann, wenn ein Ausweisungsgrund
nach § 46 Nr. 1 AuslG gegeben ist.
Bei Einbürgerungsbewerbern mit extremistischem Hinter-
grund kommt von den Tatbestandsalternativen des § 46
Nr. 1 AuslG insbesondere jene der „Gefährdung der Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland“ in Betracht. Nach der
hierzu vorliegenden Rechtsprechung ist eine Sicherheitsge-
fährdung in diesem Sinne nicht bereits dann gegeben, wenn
der Ausländer eine Vereinigung angehört, die ihrerseits we-
gen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Artikel 9 Abs. 2
GG oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten worden ist oder ver-
boten werden kann. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund
muss sich vielmehr nach polizeirechtlichen Grundsätzen in
der Person des Ausländers konkretisiert haben. Darüber hi-
naus fordert die Rechtsprechung, dass der betreffende Aus-
weisungsgrund objektiv im Zeitpunkt der Entscheidung der
Einbürgerungsbehörde noch vorliegen muss.
Diese restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen führen im
Ergebnis dazu, dass auch Einbürgerungsbewerber mit ein-
deutig extremistischem Hintergrund eingebürgert werden
müssen, sofern sie ihren Antrag vor dem 16. März 1999 ge-
stellt haben und über diesen Antrag noch nicht entschieden
worden ist. Dies ist nicht hinnehmbar. Im Hinblick darauf,
dass bei den Einbürgerungsbehörden derzeit noch eine er-
hebliche Zahl entsprechender Einbürgerungsverfahren an-
hängig ist, muss sichergestellt werden, dass künftig auch in
diesen Verfahren in materieller Hinsicht § 11 Nr. 2, der mit

§ 86 Nr. 2 AuslG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fas-
sung identisch ist, Anwendung findet.
80. Zu Artikel 6 Nr. 1 (§ 4 BVFG)
Nummer 1 und damit die Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2
BVFG wird gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Der Begründung im Gesetzentwurf zufolge soll die Neufas-
sung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG der gesetzlichen Klarstel-
lung unter Berücksichtigung der Änderungen der § 27
Abs. 2 und 3 BVFG, sprich den Änderungen im Hinblick auf
die Anforderung an die nichtdeutschen Ehegatten und Ab-
kömmlinge der Spätaussiedler, dienen. Der bisherige auto-
matische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dieses
Personenkreises soll durch die geplanten Änderungen nun
vom Vorliegen von Sprachkenntnissen der nichtdeutschen
Ehegatten und Abkömmlinge bereits bei der Einreise nach
Deutschland abhängig gemacht werden.
Bisher erwerben die nichtdeutschen Ehegatten und Ab-
kömmlinge des Spätaussiedlers, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG in den Aufnahmebescheid des Antragstellers einbe-
zogen sind, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Auf-
nahme in den Geltungsbereich des Gesetzes, sprich mit der
Registrierung am zugewiesenen Wohnort des Spätaussied-
lers bzw. mit dem Erhalt der Bescheinigung nach § 15
BVFG. Dieser automatische Erwerb der deutschen Staatsan-
gehörigkeit durch die nichtdeutschen Ehegatten und Ab-
kömmlinge des Antragstellers ist im Rahmen der Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 ausdrück-
lich gesetzlich geregelt worden. Damit sollte der besonderen
Situation der Spätaussiedler, die in den Herkunftsgebieten
mit ihren Großfamilien darunter leiden mussten, Deutsche
zu sein, Rechnung getragen werden. Entscheidend dabei war
die Fürsorge für die gesamte Familie des deutschen bzw.
deutschstämmigen Spätaussiedlers, da alle Familienangehö-
rigen unter den Kriegsfolgen gelitten haben und weiterhin
leiden. Der Gesetzgeber macht diese Intention im umge-
kehrten Sinne deutlich in § 5 Abs. 1d BVFG, der ausdrück-
lich auch die Ehegatten und Abkömmlinge von einer Auf-
nahme in die Bundesrepublik Deutschland ausschließt,
wenn die Bezugsperson eine herausgehobene politische oder
berufliche Stellung innegehabt hat, die sie nur durch eine be-
sondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte.
Die geplante Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG wider-
spricht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung
des § 27 Abs. 1 BVFG den historischen, politischen und hu-
manitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber den Aussiedlern, Spätaussiedlern und insbeson-
dere deren Familienangehörigen und läuft damit der Inten-
tion des BVFG zuwider. Sie verkennt völlig die Lebensver-
hältnisse und -bedingungen der Deutschstämmigen in den
Herkunftsgebieten. Die geplante Neuregelung rückt in nicht
nachvollziehbarer Weise vom bisher politisch gewollten be-
sonderen Schutz der Familie der Deutschstämmigen durch
das BVFG ab und widerspricht Artikel 6 Grundgesetz.
81. Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 6 BVFG)
Nummer 2 und damit die geplante Änderung des § 6 Abs. 2
BVFG wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Neufassung des
§ 6 Abs. 2 BVFG fordert für die Anerkennung als Spätaus-
siedler die Abstammung von mindestens einem Elternteil
mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszu-
gehörigkeit. Bisher ist eine Abstammungsnachweis von „ei-
nem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen
Volkszugehörigen“, mithin auch von deutschen Großeltern,
ausreichend.
Die geplante Neufassung bedeutet eine Ausgrenzung der
Deutschstämmigen, die in ihrer Person die Voraussetzungen
erfüllen, deren Eltern jedoch keinen deutschen Nationalitä-
teneintrag im Inlandspass haben oder den Nachweis aus-
reichender Sprachkenntnisse nicht erbringen können, und
damit eine Schlechterstellung zur geltenden Rechtslage. Sie
benachteiligt insbesondere die Antragsteller, die von ihren
deutschen Großeltern erzogen wurden, während ihren Eltern
das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf Grund der all-
gemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aufgezwungener
Arbeit nicht möglich war oder diese aus Existenzgründen
zum Erwerb der Nationalität des Herkunftslandes genötigt
waren. Die geplante Gesetzesänderung verkennt das Aus-
maß der kriegsbedingten Benachteiligung und Entwurze-
lung der deutschen Minderheiten und die Auswirkungen der
staatlichen Assimilationsmaßnahmen auf das Leben der
Deutschstämmigen insbesondere in der ehemaligen Sowjet-
union.
82. Zu Artikel 6 Nr. 2 – neu – (§ 6 BVFG)
Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird neu eingefügt:
„Die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse ist wie-
derholbar.“
Der jetzige Satz 4 wird Satz 5 usw.
Beg r ü n d u n g
Dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse kommt im Auf-
nahmeverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Die fehlge-
schlagene Überprüfung der Sprachkenntnisse hat die Ableh-
nung des Antrags auf Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland zur Folge. Die Verwaltungspraxis lässt eine
Wiederholung dieser Überprüfung der Deutschkenntnisse
grundsätzlich nicht zu.
Von den Antragstellern wird erwartet, dass sie zwecks Über-
prüfung ihrer Sprachkenntnisse eine Anreise von bis zu
1 000 Kilometern zur nächsten Auslandsvertretung der Bun-
desrepublik Deutschland durchführen. Diese Anreise dauert
auf Grund der mangelnden Infrastruktur in den Herkunftsge-
bieten oftmals mehrere Tage und ist nicht nur mit enormen
Kosten verbunden, sondern stellt eine hohe physische Belas-
tung für die Antragsteller dar. Das Ergebnis des Antrags-
verfahrens darf aber nicht von der Tagesform des Antrag-
stellers unter Höchstbelastung abhängig sein. Zudem kommt
es auf Grund der schlechten Lebensverhältnisse in den Her-
kunftsgebieten immer wieder zu Fällen, in denen der An-
tragsteller unverschuldet einen Termin zur Überprüfung sei-
ner Deutschkenntnisse versäumt.
Für viele Antragsteller bedeutet die im Rahmen des Aufnah-
meverfahrens vorgenommene Überprüfung aber nicht nur

eine enorme physische sondern auch eine extreme psychi-
sche Belastung bis hin zu einer geistigen Blockade, die dazu
führen kann, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse für
den Antragsteller negativ verläuft, obwohl die Kenntnisse
vorhanden sind.
Die Antragsteller mit deutscher Volkszugehörigkeit und oft-
mals bereits deutscher Staatsangehörigkeit in den Her-
kunftsgebieten dürfen nicht schlechter gestellt werden als
Ausländer, die sich im Vorfeld ihrer Einbürgerung hier in der
Bundesrepublik Deutschland im hiesigen deutschen Umfeld
auch in Sprachkursen auf den Sprachtest zwecks Einbürge-
rung ohne hohe Kosten und ohne lange Anreise vorbereiten
können und diesen Test wiederholen dürfen. Es muss daher
sichergestellt werden, dass die Überprüfung der deutschen
Sprachkenntnisse des Antragstellers in den Herkunftsgebie-
ten ebenfalls wiederholbar ist.
Die Vorgehensweise in solchen Fällen ist nicht gesetzlich
geregelt. Um für die Antragsteller mehr Rechtssicherheit zu
gewährleisten, müssen die Antragsteller die Möglichkeit
erhalten, eine nicht bestandene Überprüfung ihrer Sprach-
kenntnisse zu wiederholen. Vor dem Hintergrund der beson-
deren historischen, politischen und humanitären Verpflich-
tung Deutschlands den ausreisewilligen Deutschstämmigen
gegenüber müssen die durch die derzeitige Unwiederholbar-
keit der Überprüfung der Sprachkenntnisse entstehenden
Härten und Ungerechtigkeiten durch die Einführung der
Wiederholbarkeit der Überprüfung beseitigt werden.
83. Zu Artikel 6 Nr. 3 (§ 9 BVFG)
Artikel 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren Ehegatten,
Abkömmlinge und sonstige Angehörige mit Ausnahme von
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine
schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige
Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortset-
zen, haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem In-
tegrationskurs, der einen Basissprachkurs von 900 Unter-
richtsstunden und einen Orientierungskurs zur Vermittlung
von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Ge-
schichte in Deutschland von bis zu 30 Unterrichtsstunden
umfasst; Personen im Sinne des ersten Halbsatzes bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres haben nach erfolgreichem
Besuch des Basissprachkurses im Rahmen des Integrations-
kurses Anspruch auf einen Aufbausprachkurs von weiteren
300 Unterrichtsstunden. Soweit erforderlich, soll der Integ-
rationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie
durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Das Bun-
desministerium des Innern wird ermächtigt, nähere Einzel-
heiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruk-
tur, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die
Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kurs-
träger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, zu regeln.“
Beg r ü n d u n g
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge,
welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Drucksache 14/8414 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erfüllen, sollen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung, sofern sie nicht der allgemeinen Schulpflicht unter-
liegen, Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem In-
tegrationskurs bestehend aus Basis- und Aufbausprachkurs
von jeweils 300 Stunden (zusammen 600 Stunden) sowie
einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen
der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
Deutschland von bis zu 30 Stunden haben. Der Sprach-
kurs dauert bei ganztägigem Unterricht höchstens sechs
Monate. Nähere Einzelheiten des Integrationskurses (ins-
besondere Grundstruktur, Lerninhalte, Durchführung der
Kurse, Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der
Kursträger sowie die Rahmenbedingungen) soll das Bun-
desministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen können. Ferner sol-
len weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für
Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogi-
sche Förderung gewährt werden können. Für die Durch-
führung der Maßnahmen soll das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zuständig sein.
Grundsätzlich ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung
des Anspruchs der Spätaussiedler und ihrer nichtdeutschen
Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 BVFG auf
Teilnahme an einem Integrationskurs im BVFG zu begrü-
ßen. Die Festlegung der Stundenzahl für den Sprachkurs
auf insgesamt 600 sowie die zusätzlichen 30 Stunden Ori-
entierungskurs sind jedoch vor der endgültigen Verabschie-
dung eines Gesamtsprachförderkonzepts und angesichts
der früheren Forderungen von Seiten der Regierungsfrak-
tionen nach drastischer Erhöhung der Sprachkursstunden-
zahl unzulänglich und unredlich. Die geplante Neurege-
lung muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden,
dass die Bundesregierung beispielsweise im Juli diesen
Jahres mit einem Erlass des BMFSFJ die außerschulische
Sprachförderung schulpflichtiger Spätaussiedler durch Mit-
tel des Garantiefonds eingeschränkt hat. Seit diesem Zeit-
punkt werden keine Ausnahmeanträge der Länder mehr
zugelassen. Die Länder können die vorhandenen Integra-
tionsdefizite auch bei schulpflichtigen jugendlichen Spät-
aussiedlern jedoch nicht ohne finanzielle Unterstützung
durch den Bund bewältigen. Die im Gesetzentwurf vorge-
sehene Kann-Bestimmung, wonach weitere Integrationshil-
fen bei jugendlichen Spätaussiedlern gewährt werden kön-
nen, bleibt in Zielsetzung und Ausführung viel zu ungenau.
Zudem machen die geplanten Änderungen die Absicht der
Bundesregierung deutlich, die Kosten für die Integration
der Spätaussiedler immer stärker auf die Länder abzuwäl-
zen und die Förderung der Spätaussiedler mit der von Aus-
ländern zunehmend zu vermischen.
Die im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene
Angleichung der Integrationsangebote für Ausländer und
Spätaussiedler führt zu einer wesentlichen Verschlechterung
der bisherigen Sprachförderung von Spätaussiedlern und
ihren Familienangehörigen. Im Ergebnis bleiben die ange-
strebten Neuregelungen des BVFG hinter dem bereits erziel-
ten Konsens der Bundesregierung zum neuen Gesamt-
sprachförderkonzept zurück. Eine Absenkung der Aus-
bildungsdauer wird zu einem Rückgang des Ausbildungs-
niveaus führen. Dies wird die gesellschaftliche Integration
und den Zugang zum Arbeitsmarkt für die Spätaussiedler
und ihre Familienangehörigen erheblich erschweren. Dies
wiederum wird Folgekosten verursachen, die insbesondere

die Länder und Kommunen, längerfristig gesehen aber auch
den Bund, treffen werden.
Die sprachliche Erstförderung sollte daher mindestens 900
Stunden für alle Berechtigten umfassen. Ferner ist die Fest-
schreibung eines Anspruchs auf Ergänzung von bis zu 300
Unterrichtsstunden für jugendlichen Spätaussiedler beson-
ders dringend erforderlich, da die Integration dieses Perso-
nenkreises in den Ausbildungsmarkt etwa höhere Sprachfer-
tigkeiten erfordert als die in den Arbeitsmarkt.
Nur durch die Anhebung der Basisförderung auf 900 Stun-
den für alle Berechtigten und die Ergänzung um bis zu 300
Unterrichtsstunden insbesondere für jugendliche Spätaus-
siedler kann sichergestellt werden, dass die Integration er-
folgreich verläuft.
Nach den bisherigen Vorstellungen der Bundesregierung
sollen die Bundesländer zu einem sehr großen Teil an der Fi-
nanzierung des Gesamtsprachförderkonzepts beteiligt wer-
den. Die Regelung näherer Einzelheiten des Integrations-
kursangebotes durch das Bundesministerium des Innern im
Wege der Rechtsverordnung sollte daher ausschließlich mit
Zustimmung des Bundesrates möglich sein, da nur so die
Wahrung der berechtigten Interessen der Bundesländer in
ausreichendemMaße gewährleistet werden kann.
84. Zu Artikel 6 Nr. 4 (§ 15 BVFG)
Nummer 4 und damit die geplante Änderung des § 15 Abs. 2
BVFG wird gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die von der Bundesregierung geplante Neuregelung des
§ 15 Abs. 2 BVFG beinhaltet, dass das Bundesverwaltungs-
amt dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmling
zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 BVFG eine Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheini-
gung nach § 4 i. V. m. § 15 BVFG als Spätaussiedler soll
aber nur ausgestellt werden können, wenn die Erteilung des
Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder
rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Nach der bisherigen Rechtslage können Personen, die als
nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge in einen Auf-
nahmebescheid einbezogen waren, ohne zeitliche Begren-
zung einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbe-
scheinigung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. 15 BVFG stellen.
Die geplante Neuregelung bedeutet daher eine Verschlechte-
rung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Da im Bescheini-
gungsverfahren keine Rechtsposition gewährt, sondern
lediglich der bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-
land entstehende Status festgestellt wird, muss eine Person,
die – aus welchen Gründen auch immer – nur als Ehegatte
oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaus-
siedlers einbezogen wurde, aber die Voraussetzungen für den
Erwerb der Statuseigenschaft gemäß § 4 BVFG erfüllt, eine
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten können, zu-
mal diese Fälle statistisch gesehen kaum relevant sind.
85. Zu Artikel 6 Nr. 5 (§ 27 BVFG)
Nummer 5 und damit die geplante Änderung des § 27
BVFG wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Nach der geplanten Neufassung soll die Einbeziehung eines
nichtdeutschen Ehegatten in den Aufnahmebescheid des
Spätaussiedler künftig nur noch dann möglich sein, wenn die
Ehe seit mehr als drei Jahren besteht. Darüber hinaus sieht
der Entwurf vor, dass die nichtdeutschen Ehegatten und Ab-
kömmlinge über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen müssen, die Einbeziehung von der Be-
zugsperson ausdrücklich beantragt worden sein muss und
keine Ausschlussgründe nach § 5 BVFG vorliegen. In ihrer
Begründung führt die Bundesregierung hierzu aus: „Kern
der Neuregelung ist der Nachweis von ausreichenden
Deutschkenntnissen als gesetzliche Voraussetzung für die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussied-
lerbewerbers.“. Sachlich bedeute dies eine Annäherung an
die Regelung in § 86 Nr. 1 AuslG, wonach die Anspruchs-
einbürgerung nach § 85 AuslG ausgeschlossen sei, wenn
Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Deutsch-
kenntnisse verfügten. Durch die Neuregelung sollten die Be-
troffenen dazu angeregt werden, sich bereits im Aussied-
lungsgebiet ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen
und dadurch ihre Integration in Deutschland zu erleichtern.
Ferner soll die Einbeziehung von minderjährigen Abkömm-
lingen in den Aufnahmebescheid nur noch gemeinsam mit
der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten El-
ternteils zulässig sein. Die Einbeziehung wird ausdrücklich
unwirksam bei Auflösung der Ehe vor Verlassen der Aus-
siedlungsgebiete oder bei Versterben der Bezugsperson vor
der Aufnahme in Deutschland.
Dem Erfordernis des Nachweises ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse bei der Einreise (siehe Neufassung § 4
Abs. 3 Satz 2 BVFG) durch die nichtdeutschen Ehegatten
und die Abkömmlingen der Spätaussiedler könnte nur dann
zugestimmt werden, wenn in den Herkunftsgebieten flä-
chendeckende Möglichkeiten zum Erlernen der deutschen
Sprache vorhanden wäre. Dies ist nicht der Fall! Auch die
Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in den
Herkunftsgebieten in den kommenden Jahren, die die Teil-
nahme gerade der ländlichen Bevölkerung an den in den
Städten vorhandenen Sprachkursen ermöglichen würde, ist
nicht zu erwarten.
Ferner lässt die Formulierung „ausreichende Sprachkennt-
nisse“ darauf schließen, dass die Bundesregierung die Ent-
stehung großer Rechtsunsicherheit in diesem Bereich billi-
gend in Kauf nimmt. Der Gesetzentwurf sagt auch nichts
darüber aus, wie, wann und wo der Nachweis der Sprach-
kenntnisse überhaupt erbracht werden soll. Der Gesetzent-
wurf bleibt an dieser Stelle merklich unklar.
Des weiteren bedeutet die Verknüpfung des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Vorliegen deutscher
Sprachkenntnisse zur gemeinsamen Ausreise aller Familien-
angehörigen eine klare Abkehr vom bisherigen besonderen
Schutz der Familie im BVFG.
Die Anlehnung an das AuslG zeigt darüber hinaus deutlich,
dass die Bundesregierung sich keiner besonderen histori-
schen Verpflichtung den Deutschstämmigen gegenüber
mehr bewusst ist. Im Gegenteil: Sie erschwert ausdrücklich
die Einreise der nichtdeutschen Ehegatten und Abkömm-
linge der Spätaussiedler nach Deutschland und stellt sie da-
mit wesentlich schlechter als bisher.

Auch die geplante Vorschrift, wonach nur noch die Bezugs-
person den Antrag auf Einbeziehung stellen kann und damit
der bisher durch die Rechtsprechung anerkannte eigene An-
spruch der Ehegatten und Abkömmlinge auf Einbeziehung
in den Aufnahmebescheid beseitigt wird, stellt eine wesent-
liche Verschlechterung im Vergleich zu derzeitigen Rechts-
lage für die Betroffenen dar. Gerade dieser Personenkreis ist
„Opfer“ der Assimilationspolitik und verfügt auf Grund des-
sen über mangelnde Deutschkenntnisse oder den Nationali-
täteneintrag „Russisch“ im Pass.
Die von der Bundesregierung durch die Neufassung des § 27
BVFG angestrebten Änderungen zielen auf eine drastische
und überzogene Reduzierung der Zuzugszahlen der Spätaus-
siedler ab und werden zu einer enormen Verunsicherung bei
den Deutschstämmigen in den Herkunftsgebieten führen.
Dabei zeigt der Rückgang der Antragstellungen in den Her-
kunftsgebieten um etwa 22 Prozent im vergangenen Jahr
sehr deutlich, dass bereits heute auf Grund der bisher gelten-
den Rechtslage die Antragszahlen und damit die Zahl der
einreisenden Spätaussiedler stark rückläufig ist. Einer Ver-
schärfung der bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Steuerung der Zuwanderung der Spätaussiedler und ihrer
Familienangehörigen bedarf es daher nicht.
86. Zu Artikel 6 Nr. 6 (§ 100b BVFG)
Artikel 6 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und 2“ werden gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Folgeantrag zur Änderung von Artikel 6 Nr. 4.
87. Zu Artikel 6 Nr. 7 (§ 104b BVFG)
Nummer 7 und damit die geplante Änderung des § 104
BVFG wird gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die Neufassung des § 104 BVFG sieht vor, dass das Bun-
desministerium des Innern nunmehr durch das Bundesver-
waltungsamt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung dieses Gesetzes erlassen kann. Der bisherige § 104
BVFG fordert hierfür die Zustimmung des Bundesrates. Die
Bundesregierung begründet diese Änderung damit, dass
diese Neufassung der Änderung des § 15 Abs. 1 BVFG, wo-
nach künftig das Bundesverwaltungsamt für das Aufnahme-
und Bescheinigungsverfahren zuständig sei, Rechnung
trage.
Da die Bundesländer auch weiterhin in das Aufnahmever-
fahren eingebunden sind und im Hinblick auf die Verab-
schiedung eines Gesamtsprachförderkonzepts und der Int-
egrationshilfen, an denen sich Bund und Länder beteiligen
sollen, ist es nicht angemessen, die Beteiligung des Bundes-
rates an dem Erlass von Verwaltungsvorschriften auszu-
schließen.
88. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG)
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist die
Angabe „25 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „25 Abs. 3, 4
oder 5“ zu ersetzen.

Drucksache 14/8414 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Im Vergleich zu Vorfassungen des Entwurfs wurde die
Gruppe der nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Be-
rechtigten aus dem persönlichen Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen, wodurch
dieser wesentliche Einschränkungen erfahren würde. Künf-
tig könnten Personen, die als Berechtigte nach § 53 des Aus-
ländergesetzes i. d. R. Duldungsinhaber und also leistungs-
berechtigt nur nach Asylbewerberleistungsgesetz sind, die
vollen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bean-
spruchen. Diese wesentliche Einschränkung des persön-
lichen Anwendungsbereichs des Asylbewerberleistungs-
gesetzes wird zu erheblichen Mehrbelastungen der Sozial-
hilfeträger führen, da die Gruppe der nach § 53 des Auslän-
dergesetzes Berechtigten einen erheblichen Anteil der
bislang den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
unterfallenden Ausländern ausmacht.
89. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG)
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Num-
mer 4 wie folgt zu fassen:
„4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensge-

setzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylver-
fahrensgesetzes stellen.“

Beg r ü n d u n g
Die Zweitantragsteller gemäß § 71a AsylVfG müssen nach
Wegfall des Rechtsinstituts der Duldung in den Katalog der
Leistungsberechtigten des § 1 AsylbLG aufgenommen wer-
den.
90. Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 1a AsylbLG)
Artikel 8 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
,2. § 1a erhält folgende Fassung:

㤠1a
Anspruchsausschluss

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 so-
wie Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bege-
ben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu er-
langen, oder

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen auf-
enthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen wer-
den können, insbesondere wenn die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorlie-
gen,

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Ge-
setz. Leistungen nach diesem Gesetz können gewährt
werden, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen
unabweisbar geboten ist.“

Beg r ü n d u n g
Die Vorschrift regelt den Ausschluss von Ansprüchen auf
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für ille-
gal Eingereiste sowie für vollziehbar zur Ausreise verpflich-
tete Ausländer, die die Durchsetzung der Aufenthaltsbeendi-

gung durch gezielte Maßnahmen verhindern oder die nicht
ausreisen, obwohl sie freiwillig ausreisen könnten.
Nach Auffassung des überwiegenden Teils der Rechtspre-
chung der Oberverwaltungsgerichte (s. Beschluss OVG
Münster vom 31. Mai 2001, Az.: 216 B 388/01) ist es nicht
möglich, leistungsberechtigten Personen die Gewährung
von (unbaren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in vollem
Umfang bzw. beschränkt auf ein einmaliges Weg- und Zehr-
geld zu verweigern. Eine umfassende Entziehung laufender
Leistungen mit der Konsequenz, dass die betroffenen Aus-
länder die Bundesrepublik Deutschland umgehend verlassen
müssen, ist damit nicht möglich.
Die vorgeschlagene Fassung trägt dem Sozialstaatsprinzip
dadurch Rechnung, dass im Einzelfall die nach den Umstän-
den unabweisbare Hilfe gewährt werden kann.
91. Zu Artikel 8 Nr. 3 (§ 2 AsylbLG)
Artikel 8 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
„3. § 2 wird aufgehoben.“
Beg r ü n d u n g
Mit dieser Regelung wird die Privilegierung von Leistungs-
berechtigten gemäß § 1 AsylbLG aufgehoben, die 36 Mo-
nate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und
dadurch ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung des Auf-
enthaltsstatus (Gewährung eines Daueraufenthaltes) einge-
treten ist, erhöhte Leistungen entsprechend dem Bundes-
sozialhilfegesetz erhalten. Eine ausschließlich an der Dauer
des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG orien-
tierte leistungsrechtliche Besserstellung führt zu einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Leistungsberech-
tigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allen Perso-
nen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, ist gemein-
sam, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht auf Dauer ge-
festigt ist. Ihnen sind daher für die gesamte Dauer ihres Auf-
enthaltes einheitliche Leistungen nach dem AsylbLG zu
gewähren. Damit wird insbesondere der Anreiz zur miss-
bräuchlichen Asylantragstellung bzw. Verzögerung des
Asylverfahrens weiter eingeschränkt.
Es ist das falsche Signal, Personen mit nichtverstetigtem und
auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet
ausgerichteten Aufenthaltsstatus nach 36 Monaten grund-
sätzlich Personen mit Daueraufenthaltrecht gleichzustellen.
Bei dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz besteht insgesamt kein rechtli-
cher Anknüpfungspunkt für die Annahme, nach einem Be-
zug von Grundleistungen nach § 3 über einen Zeitraum von
36 Monaten bestünde grundsätzlich ein Bedürfnis nach sozi-
aler Integration. Insbesondere gewährt auch Artikel 1 des
Zuwanderungsgesetzes (§ 44 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in-
soweit keinen Anspruch auf Förderung der Integration.
bb) Die von der PDS-Fraktion eingebrachten Änderungs-

anträge auf Ausschussdrucksache 14/700 und 14/700A
haben einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

I. Zu Artikel 1 – Aufenthaltsgesetz
1. Artikel 1 § 23 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
§ 23 Abs. 1 Satz 2 würde in Verbindung mit § 68 AufenthG
dazu führen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an Personen, für die die Abschiebung eine besondere Härte
bedeuten würde, von der Kostenübernahme durch „interna-
tionale Körperschaften“ (so die Begründung) abhängig ge-
macht würde. Mittelbar wären damit private Träger (ein-
schließlich der Kirchen) für das „Ob“ der Erteilung eines
Aufenthaltstitels verantwortlich. Aufnahme und Schutz der
von Menschenrechtsverletzungen und anderen Gefahren be-
drohten Personen liegen jedoch im originären Aufgabenbe-
reich des Staates.
Daran haben die Befürworter des bisherigen „Kirchenasyls“
auch nie einen Zweifel gelassen. „Kirchenasyl“ war immer
gedacht als ausdrückliche Aufforderung an den Staat, seine
als falsch erkannte Abschiebungsentscheidung noch einmal
zu überdenken und in Ausübung seiner Souveränität dem
Betreffenden den Verbleib auf seinem Territorium zu ermög-
lichen.
Der Wegfall des Satzes 3 trägt der Erfahrung aus den letzten
Jahren Rechnung, dass der Bundesminister des Innern regel-
mäßig nur dann seine Zustimmung erteilt, wenn alle Bun-
desländer sich auf eine Regelung einigen. Dies führt zu läh-
menden und dem gewichtigen Problem des Umgangs mit
Härtefällen nicht gerecht werdenden Diskussionsprozessen
und einer „Sperrminorität“ einzelner Länder.
2. Artikel 1 § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis

zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht
nur kurzzeitig vorliegen. Die Voraussetzungen des
Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Ausländer
seit einem halben Jahr über eine Bescheinigung nach
§ 60 Abs. 1 Satz 4 verfügt.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Eine Aufent-
haltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 und 2
erteilt werden, wenn das Verlassen des Bundesge-
biets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Der Vorschlag nimmt die Bedenken vieler Sachverständiger
gegen die ursprüngliche Fassung auf. Er stellt klar, dass ein
Ausländer zwingend eine Aufenthaltsbefugnis erhalten
muss, sobald Abschiebungshindernisse der in § 60 Abs. 2
bis 7 bezeichneten Art nicht nur kurzzeitig vorliegen und der
Ausländer somit nicht auf eine bloße Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung verwiesen werden darf. Ab
einem halben Jahr Besitz einer solchen Bescheinigung muss
davon ausgegangen werden, dass die Abschiebungshinder-
nisse auch noch länger vorliegen werden. Damit wird auch
der Gefahr der bisherigen „Kettenduldungen“ begegnet.
Der Wegfall des Satzes 2 der ursprünglichen Fassung trägt
den ebenfalls von zahlreichen Sachverständigen mit guten
Argumenten vorgetragenen Bedenken Rechnung, hiermit
werde insbesondere den Betroffenen die untragbare Darle-

gungslast aufgebürdet, ihnen sei die Ausreise in einen ande-
ren Staat nicht möglich und zumutbar.
Zu Buchstabe b
Der Vorschlag folgt der Anregung von Rechtsanwalt
Dr. Reinhard Marx in seiner Stellungnahme für die Sach-
verständigenanhörung im Innenausschuss und fügt § 25
Abs. 5 eine an Absatz 4 Satz 2 angelehnte Regelung an.
Damit wird ausdrücklich eine gesetzliche Härtefallregelung
– wie sie seit langem von Kirchen, Verbänden und Men-
schenrechtsorganisationen gefordert wird – geschaffen. Der
Wegfall des ursprünglichen Satzes 2 begegnet der Gefahr,
dass der darin enthaltene „Missbrauchs“-Vorbehalt entspre-
chend der bisherigen Praxis der Ausländerbehördenweit aus-
gelegt würde und somit zahlreiche Personen auch nach einer
neuen Gesetzesfassung nur eine Aussetzung der Abschie-
bung erhalten könnten. In diesem Zusammenhang weist bei-
spielsweise amnesty international darauf hin, „dass auf
Grund der Umstände der Flucht vor schwerwiegenden Men-
schenrechtsverletzungen und der Notwendigkeit, Fluchthel-
fer in Anspruch zu nehmen, Schutzsuchende in vielen Fällen
nur ohne Identitätsdokumente in die Bundesrepublik gelan-
gen können.“
3. In Artikel 1 § 27 werden

a) in Absatz 2 die Angabe „Absatz 3“ gestrichen
b) Absatz 3 gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die Absicht, die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Re-
gel von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu
machen, ist bereits in § 5 AufenthG-E verwirklicht. § 27
Abs. 3 AufenthG-E geht jedoch noch darüber hinaus und
lässt die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Familienzusammenführung auch dann zu, wenn
lediglich ein theoretischer Anspruch auf öffentliche Leistun-
gen besteht, nicht jedoch eine tatsächliche Inanspruchnahme
vorliegt. Im übrigen ist das Verhältnis zwischen § 27 Abs. 3
und den Bestimmungen etwa in §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 und
4 unklar, wenn in letzteren ausdrücklich ein Abweichen von
der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG-E) ermöglicht wird.
Die Änderung in Absatz 2 ist redaktioneller Natur.
4. In Artikel 1 werden

a) § 32 wie folgt gefasst:
㤠32

Kindernachzug
Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-

ders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach diesem Ge-
setz, eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylver-
fahrensgesetz oder eine Bescheinigung nach § 60
Abs. 11 Satz 4 besitzt.“

b) in § 34 Abs. 1 die Worte „eine Aufenthaltserlaubnis
oder Niederlassungserlaubnis“ durch die Worte „ei-
nen Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz, eine Auf-
enthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
oder eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 4“
ersetzt.

Drucksache 14/8414 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Das Recht eines Kindes, mit seinen Eltern beziehungsweise
einem Elternteil zusammen zu leben, ist eine der wichtigsten
Voraussetzungen für die positive Entwicklung seiner Per-
sönlichkeit. In den Worten eines Richters beim Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte: „Wenige Menschen-
rechte sind so wichtig wie das Recht eines Vaters, seinen
Sohn bei sich zu haben, ihn zu führen, seine Erziehung und
Ausbildung zu überwachen und ihm dabei zu helfen, einen
Beruf zu wählen und zu ergreifen. Genauso sind wenige
Rechte so wichtig wie das Recht eines heranwachsenden
Sohnes, bei seinem Vater zu leben und nutzen sowohl aus
der Atmo-sphäre der Zuneigung als auch aus dem Rat und
der Hilfe des Vaters zu ziehen.“ [Richter Valticos im Se-
paratvotum zur Entscheidung des EGMR vom 28. Novem-
ber 1996 – Ahmut – InfAuslR 1997, 143]. Diesem Gedan-
ken hat der 13. Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung
des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im September 1997
Rechnung getragen. Dem sind die aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass die Wahrneh-
mung dieses fundamentalen Rechts nicht auf Inhaber be-
stimmter Aufenthaltstitel beschränkt bleibt.
5. Artikel 1 § 36 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird der Halbsatz „wenn es zur Vermeidung ei-
ner außergewöhnlichen Härte erforderlich ist“ durch den
Halbsatz „wenn es zur Sicherstellung eines Umgangs-
rechts mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsa-
men Bezugspersonen im Sinne des § 1685 des Bürgerli-
chen Gesetzbuches oder zur Vermeidung einer Härte
erforderlich ist“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
§ 1685 BGB gewährt Großeltern, Geschwistern, Stief- und
Pflegeeltern ein Umgangsrecht mit einem Kind. Diesen
Rechtsanspruch dürfen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
nicht „aushebeln“.
Die im Entwurf enthaltene Formulierung „außergewöhn-
liche Härte“ geht zu weit. Die Bestimmung des § 36
AufenthG-E betrifft Umstände, in denen das Wohl des Kin-
des betroffen ist. Dieses Kindeswohl muss so starkes
Gewicht haben, dass es nicht nur im Fall einer außer-
gewöhnlichen Härte zur Geltung kommt.
6. In Artikel 1 werden die folgenden §§ 43a bis 43c sowie

45a eingefügt:
㤠43a

Ziel der Förderung der Integration
Ziel der Förderung der Integration von absehbar auf

Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern und Spät-
aussiedlern ist ihre gleichberechtigte Teilhabe und Teil-
nahme am gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik
Deutschland. Die Integration von Zuwanderern in Wirt-
schaft und Arbeitsmarkt, Bildung und Kultur, Politik und
Gesellschaft wird gefördert. Die Bereitstellung zielgrup-
pengerechter Integrationsangebote und die interkultu-
relle Öffnung aller Bereiche des öffentlichen Lebens ist
eine gesamtstaatliche Aufgabe des Bundes, der Länder
und der Gemeinden. Die Förderung der Integration stellt

eine Verpflichtung für alle gesellschaftlichen Institutio-
nen und Gruppen dar.

§ 43b
Grundangebot zur Integration: Integrationskurs und

Integrationsbegleitung
(1) Integrationsbemühungen von Ausländern und

Spätaussiedlern werden durch ein Grundangebot zur In-
tegration (Integrationskurs und Integrationsbegleitung)
unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die
Ausländer und Spätaussiedler mit der deutschen Sprache,
der Rechtsordnung, dem kulturellen Leben und der
Geschichte in Deutschland vertraut machen. Die Integra-
tionsbegleitung umfasst Beratung und Begleitung in Fra-
gen der Erstorientierung, der Sprach- und Integrations-
kurse, der Kinderbetreuung, der Wohnraumbeschaffung,
der Schul- und Bildungsplanung, der Erwerbsarbeitspla-
nung etc. in Deutschland. Ausländer und Spätaussiedler
sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundes-
gebiet soweit vertraut werden, dass sie möglichst in allen
Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig han-
deln können.
(2)Der Integrationskurs umfasst einenBasis- und einen

Aufbausprachkurs von jeweils dreihundert Unterrichts-
stunden sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung
von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der
Geschichte inDeutschland von bis zu dreißigUnterrichts-
stunden. Die erfolgreiche Teilnahmewird durch eine vom
Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung nachge-
wiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in der Re-
gel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbausprach-
kurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs durch
Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teilnah-
meberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45)
und Spätaussiedler werden Basis-, Aufbausprachkurs und
Orientierungskurs vom Bundesamt für Migration, Integ-
ration und Flüchtlinge durchgeführt. Das Bundesamt für
Migration, Integration und Flüchtlinge kann sich hierzu
privater oder öffentlicher Träger bedienen.
(3) Die Integrationsbegleitung umfasst die Beratung

und Begleitung der Zuwanderinnen und Zuwanderer in
Fragen ihrer Lebensplanung in Deutschland, die Erstel-
lung und Vereinbarung eines individuellen Integra-
tionsförderplanes auf der Grundlage einer Kompetenz-
analyse des Zuwanderers, die regelmäßige Kommuni-
kation mit dem Zuwanderer über die vereinbarten
Schritte zur Zielerreichung sowie die Vermittlung an
weitere Fach- und Regeldienste (z. B. Arbeits- und So-
zialämter, Erziehungsberatung etc.). Die Integrationsbe-
gleitung erfolgt durch qualifizierte Fachkräfte in Integra-
tionsservicestellen. Der Bund trägt die Kosten des
Grundangebotes zur Integration (Integrationskurse und
Integrationsbegleitung) und die Kosten für das Bundes-
amt für Migration, Integration und Flüchtlinge.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Ein-

zelheiten der Integrationsbegleitung und des Integra-
tionskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Lern-
inhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben
bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger so-
wie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch
eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/8414

§ 43c
Weitere Integrationsangebote, bundesweites

Integrationsprogramm
Integrationskurs und Integrationsbegleitung können

durch weitere Integrationsangebote ergänzt werden. Das
Bundesministerium des Inneren oder die von ihm be-
stimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrations-
programm, in dem insbesondere die bestehenden Integra-
tionsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und
privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler fest-
gestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Integrationsangebote und zur interkulturellen Öffnung
anderer Fach- und Regeldienste vorgelegt werden. Bei
der Entwicklung des bundesweiten Integrationspro-
gramms sowie der Erstellung von Informationsmateria-
lien über bestehende Integrationsangebote werden die
Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten
von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauf-
tragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen, das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsge-
meinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,
die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Migrantenselbst-
organisationen sowie sonstige in der Integrationsarbeit
engagierte gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt
werden.

§ 45a
Integrationsrat

Bei der Durchführung der Basis- und Aufbausprach-
kurse sowie der Orientierungskurse und der Gewähr-
leistung der Integrationsbegleitung im Rahmen des
„Grundangebotes zur Integration“ (§ 43b), der Entwick-
lung des bundesweiten Integrationsprogrammes (§ 43c
Satz 2) und der Erstellung von Informationsmaterialien
über bestehende Integrationsangebote (§ 43c Satz 3)
wird das Bundesamt für Migration, Integration und
Flüchtlinge auf Bundesebene durch einen Integrations-
rat beraten.
Dem Integrationsrat gehören Vertreterinnen und Ver-

treter der Länder und Kommunen sowie wichtiger in
der Integrationsförderung erfahrener gesellschaftlicher
Gruppen, insbesondere der Wohlfahrtsverbände, an. Die
Mitglieder des Integrationsrates werden vom Bundes-
ministerium des Inneren für die Dauer von vier Jahren er-
nannt.
Der Integrationsrat erstattet jährlich ein Gutachten zur

aktuellen Entwicklung der Integrationsförderung mit
Empfehlungen für ihre zukünftige Gestaltung insbeson-
dere im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufga-
ben.
Länder und Kommunen können vergleichbare Integra-

tionsräte bilden.“

Beg r ü n d u n g
Es wird ein Vorschlag des Diakonischen Werkes der Evan-
gelischen Kirche in Deutschland übernommen.

7. Artikel 1 § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,
soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) in der
Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt, dass
die Abschiebung unzulässig ist.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in ei-

nen anderen Staat ist abzusehen, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht.“

c) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Hier wird der Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion („Die
neue Politik der Zuwanderung, Steuerung, Integration, inne-
rer Friede“, S. 56) aufgenommen und festgestellt, dass die
Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) bei der Beurteilung der Zulässigkeit
einer Abschiebung verbindlich sein soll. Nach der gefestig-
ten Rechtsprechung des EGMR gilt ein Abschiebungsverbot
bei Gefahr der Folter gemäß Artikel 3 EMRK auch dann,
wenn die Folter durch nichtstaatliche Organisationen oder
Einzelpersonen droht. Eine andere Auffassung vertritt das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (vgl. Urteil des
BVerwG vom 15. April 1997, InfAuslR 1997, S. 341
<343>): Nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu
verantwortende Misshandlung könne eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3
EMRK sein. Diese Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts könnte sich im Zuge der nun gesetzlich veran-
kerten Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung ändern. Je-
doch sollte die Interpretation der EMRK, insbesondere wenn
es um die Frage der Abschiebung von Personen geht, in
Europa eine einheitliche sein.

Zu Buchstabe b
Die Vorschrift ist – auch entsprechend den Erklärungen der
Bundesregierung im Verfahren T.I. gegen Vereinigtes
Königreich vor dem EuGMR (siehe InfAuslR 2000, S. 321)
– als zwingende Regelung auszugestalten. Außerdem wird
die Vorschrift des früheren § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht
wieder aufgenommen, da sonst weiterhin die Möglichkeit
bestünde, dass die Rechtsprechung einen Abschiebungs-
schutz von Flüchtlingen, denen allgemeine Gefahren dro-
hen, verweigert und hierbei argumentiert, es müsse zunächst
eine generelle Regelung durch die Landesbehörden in Form
eines „Abschiebungsstopps“ gemäß §§ 60 Abs. 11 bzw. 23
Abs. 1 AufenthG erfolgen. Um eine solche den Sinngehalt
des Abschiebungsschutzes entleerende Anwendung der
„Sperrwirkung“ zu vermeiden, ist § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG-E zu streichen.

Drucksache 14/8414 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe c
In § 60 Abs. 8 AufenthG-E ist der durch das Terrorismusbe-
kämpfungsgesetz erweiterte Katalog der Gründe aus § 51
Abs. 3 AuslG, die zum Ausschluss einer Person vom völker-
rechtlichen Flüchtlingsschutz führen, übernommen worden.
Absatz 9 erlaubt die auf die Gründe des Absatzes 8 gestützte
Abschiebung während des Asylverfahrens. Diese Gesetzes-
änderung würde zu einer Verschlechterung des Flüchtlings-
schutzes führen, durch die schutzbedürftige Personen von
einem sicheren Bleiberecht ausgeschlossen werden. Der Re-
gierungsentwurf stellt nicht klar, welche Informationen zu
der Annahme, dass der Flüchtling eine Straftat begangen
hat, führen können. Es ist durchaus denkbar, dass gerade im
Rahmen der Terrorismusbekämpfung die Informationen des
Herkunftsstaates benutzt werden, um einen Verdacht gegen
den Flüchtling zu begründen. Außerdem besteht die Gefahr,
dass das Vorliegen der Ausschlussgründe nicht in einem
Asylverfahren überprüft wird, sondern eine Abschiebung
schon vor der Entscheidung durch das Bundesamt auf Grund
einer Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde
durchgeführt wird. Daher sind beide Vorschriften zu strei-
chen.
8. In Artikel 1 wird § 61 gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die in § 61 Abs. 1 AufenthG-E vorgesehene räumliche Be-
schränkung des Aufenthalts eines jeden vollziehbar ausrei-
sepflichtigen Ausländers ist unverhältnismäßig und stellt
den Betroffenen unter einen Generalverdacht, er wolle „un-
tertauchen“. Die Begründung, die Vorschrift sei erforderlich,
„weil sich zahlreiche Ausländer durch Untertauchen ihrer
Ausreisepflicht entziehen“, ist viel zu unbestimmt. Entspre-
chende statistische Angaben werden nicht vorgelegt. Die
räumliche Beschränkung des Aufenthalts erschwert es den
Betroffenen in einem unzumutbaren Maße, ihre Angelegen-
heiten zu ordnen, sich mit Beratungsstellen und Anwälten in
Verbindung zu setzen und auf diese Weise entweder die frei-
willige Ausreise zu organisieren oder aufenthaltsrechtliche
Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu unterneh-
men.
Die in § 61 Abs. 2 AufenthG-E vorgesehene Errichtung von
Ausreisezentren muss auf Grund der Erfahrungen mit sol-
chen Einrichtungen abgelehnt werden. Durch die Unterbrin-
gung in einer Ausreiseeinrichtung wird die räumliche
Beschränkung der betroffenen Menschen noch einmal ver-
schärft. Sie müssen ihre gewohnte Umgebung verlassen und
verlieren dadurch ihr soziales Umfeld und den Kontakt zu
ihren Betreuerinnen und Betreuern. Mit dem Aufenthalt in
einem Ausreisezentrum dürfte gleichzeitig der Verlust der
Arbeitsstätte und der Arbeitsgenehmigung verbunden sein.
Den Kindern wird es kaum noch möglich sein, ihrer Schul-
pflicht zu genügen. Gleichzeitig wird auf die Flüchtlinge ein
psychosozialer Druck ausgeübt, um sie zur freiwilligen Aus-
reise zu veranlassen.
9. Artikel 1 § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden
aa) Satz 1 Nr. 1 gestrichen
bb) Satz 1 Nr. 5 gestrichen

cc) Satz 3 gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Sicherungshaft kann bis zu drei Monaten
angeordnet werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die
Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.“

Beg r ü n d u n g
Die PDS schließt sich der von zahlreichen Sachverstän-
digen, namentlich von Kirchen und Menschenrechtsorgani-
sationen, vertretenen Auffassung an, dass nach den zahlrei-
chen Skandalfällen, die sich in den letzten Jahren im Zusam-
menhang mit der Abschiebungshaft ergeben haben, diese
Haftform abgeschafft werden sollte. Hierfür ist eine parla-
mentarische Mehrheit jedoch nicht erkennbar. Daher sollte
zumindest Abschiebungshaft auf das absolute Mindestmaß
reduziert werden.
Zu Buchstabe a
Abschiebungshaft soll der Sicherung einer Abschiebung
dienen. Das heißt, nur dann, wenn jemand sich erkennbar
der Abschiebung entziehen will, darf Abschiebungshaft ver-
hängt werden. § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E unterstellt aber
pauschal allen wegen einer unerlaubten Einreise ausreise-
pflichtigen Ausländern, sie würden sich der Abschiebung
entziehen wollen. Dies ist mit dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit, nach dem Haft nur im absolut notwendigen Fall
verhängt werden darf, nicht vereinbar. Die Formulierung in
Satz 3, „ausnahmsweise“ könne auf Haft verzichtet werden,
löst das Problem nicht. Auch hiernach wird im Regelfall
unterstellt, der Ausländer wolle sich der Abschiebung ent-
ziehen.
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG-E stellt einen Auffang-
tatbestand dar, der greifen soll, wenn die übrigen Voraus-
setzungen nicht vorliegen. Ein so schwerwiegender Grund-
rechtseingriff wie der Freiheitsentzug bedarf einer hinrei-
chend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es
bei dieser Vorschrift. Die bisherige Praxis bestätigt dies: Die
weite Formulierung hat zur Folge, dass diese Vorschrift zu
einem der vorrangig zitierten Haftgründe geworden ist und
der Verdacht des Untertauchens oft nur auf eine sehr pau-
schale und unspezifische Begründung gestützt wird. Die
Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 AufenthG-E
reichen aus, um zu verhindern, dass sich jemand der Ab-
schiebung entzieht.
Zu Buchstabe b
Die bisherige Dauer der Sicherungshaft (bis zu 18 Monaten)
stellt im europäischen Vergleich einen Spitzenwert dar. Eine
so lange Inhaftierung alleine zur Durchsetzung einer verwal-
tungsrechtlichen Pflicht führt bei dem Betroffenen in vielen
Fällen zu schwerwiegenden psychischen und physischen
Folgen und ist unverhältnismäßig. Daher ist die Höchstdauer
der Haft entsprechend den Empfehlungen von Sachverstän-
digen auf drei Monate zu begrenzen. Dadurch wird auch die
Ausländerbehörde gehalten, die notwendigen Maßnahmen
zur Sicherstellung der Ausreise zügig durchzuführen.
10. Artikel 1 § 80 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„16.“ durch die Angabe „18.“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/8414

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-
jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurück-
schiebung dann nicht entgegen, wenn dies mit dem
vorrangig zu berücksichtigenden Wohl des Kindes
vereinbart werden kann.“

c) An Absatz 2 wird folgender Satz 3 angehängt:
„Minderjährige werden nicht in Abschiebungshaft
(§ 62) genommen.“

Beg r ü n d u n g
Nach Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) ist ein Kind jeder Mensch,
der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Arti-
kel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Wohl des Kin-
des ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei
allen Maßnahmen, die ein Kind betreffen. Dies gilt auch für
ausländische Kinder und Jugendliche. Das deutsche Auf-
enthaltsrecht ist diesen internationalen Vorgaben endlich an-
zupassen.
Die schwerwiegenden psychischen Folgen, die Haft beson-
ders auf Kinder und Jugendliche haben kann, sind offen-
sichtlich und bedürfen keiner Erläuterung. Umso unver-
ständlicher ist es, dass trotzdem Minderjährige auch in Ab-
schiebungshaft genommen werden. Deshalb ist eine Vor-
schrift vorzusehen, dass Minderjährige generell nicht in
Abschiebungshaft genommen werden dürfen.
11. An Artikel 1 § 87 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-

hängt:
„Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Krankenhäuser,
Schulen, Gerichte, Sozial und Jugendbehörden, Ar-
beitsämter sowie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“

Beg r ü n d u n g
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass Menschen
ohne Aufenthaltsstatus ihre grundlegenden Rechte in An-
spruch nehmen können, ohne dass sie eine Meldung an die
Ausländerbehörde oder die Polizei befürchten müssen.
12. Artikel 1 § 96 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
das Wort „und“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass humanitär moti-
vierte Hilfe nicht bestraft wird.
13. An Artikel 1 § 98 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-

hängt:
„Die Rechtsverordnung muss in den Fällen des Satzes 1
Nr. 11 Ausnahmebestimmungen nach § 87 Abs. 2
Satz 2 enthalten.“

Beg r ü n d u n g
Folge aus der Einführung des § 87 Abs. 2 Satz 2.

II. Zu Artikel 3 – Änderung des Asylverfahrensgesetzes
1. Artikel 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkom-

mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das
Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt
hat, dass er die Voraussetzungen des Artikels 1 des Ab-
kommens erfüllt. Dies gilt nicht, wenn aus schwerwie-
genden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen
oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne
der internationalen Vertragswerke begangen hat, die aus-
gearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich
dieser Verbrechen zu treffen, oder vor seiner Aufnahme
als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
begangen hat oder sich hat Handlungen zu Schulden
kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-
einten Nationen zuwiderlaufen.“

Beg r ü n d u n g
Hiermit wird ein Vorschlag des UNHCR aufgegriffen. Auf
dessen Stellungnahme an den Innenausschuss wird verwie-
sen.
2. Artikel 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über Asylanträge einschließlich der Feststellungen,

ob die Voraussetzungen des Artikels 1 des Abkommens
über die Rechtstellung der Flüchtlinge oder die Voraus-
setzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vor-
liegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge.“

Beg r ü n d u n g
Die Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 greift einen Vor-
schlag des UNHCR auf.
Die Streichung der ursprünglichen Änderungsbefehle in den
Buchstaben b und c trägt den berechtigten Bedenken gegen
die Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit der Einzel-
entscheiderinnen und Einzelentscheider beim Bundesamt
und gegen die Herabsetzung der Qualifikationsanforderun-
gen Rechnung.
3. Nach Artikel 3 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a einge-

fügt:
8a. § 12 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„16.“ durch die Angabe „18.“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Auf die Begründung der Änderung zu Artikel 1 § 80 wird
verwiesen.
4. Artikel 3 Nr. 13 wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Absatz 2.

Drucksache 14/8414 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die Regelung, dass eine Verletzung der Pflicht, sich unver-
züglich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu melden,
dazu führt, dass der Asylantrag als Folgeantrag nach § 71
AsylVfG behandelt wird, würde dazu führen, dass Vor-
fluchtgründe im Asylverfahren vollkommen unberücksich-
tigt blieben. Dies käme einer unzulässigen Einführung eines
neuen Ausschlussgrundes aus dem Schutz der Genfer
Flüchtlingskonvention gleich und wäre mit dem Refoule-
mentverbot des Artikels 33 GFK nicht vereinbar.
5. Artikel 3 Nr. 14 und 15 werden gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Wie Begründung zur Änderung von Artikel 3 Nr. 13.
6. Artikel 3 Nr. 18 wird gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Der ursprünglich vorgesehene Ausschluss „selbst geschaffe-
ner“ Nachfluchtgründe wäre mit völkerrechtlichen Grund-
sätzen nicht vereinbar, da hierdurch eine Schutzlücke ent-
stünde. Zwar würde das Bundesamt das Vorliegen von Ab-
schiebungshindernissen gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG bei
konkreten Gefahren prüfen müssen, jedoch würde die
schutzsuchende Person keinen dauerhaften Aufenthaltstitel,
sondern allenfalls eine Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung (§ 60 Abs. 11 Satz 4 AufenthG) erhalten
würde, die keinen ausreichend gesicherten Schutz für
Flüchtlinge darstellt. Die Unsicherheit besteht darin, dass
die Person ausreisepflichtig bleibt und daher kein legales
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik hat. Mit der bloßen
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung fehlen
der Person die Rechte, die einen legalen Aufenthaltsstatus
bedeuten, wie das Recht auf Familiennachzug, der Zugang
zum Arbeitsmarkt und die umfassenden Sozialleistungen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention unterscheidet bei der De-
finition eines Flüchtlings in Artikel 1 A Abs. 2 nicht danach,
wo die Umstände entstanden sind, die eine begründete Ver-
folgungsfurcht auslösen. Ein Ausschluss der Flüchtlings-
anerkennung wegen drohender Verfolgung auf Grund politi-
scher Aktivitäten, die im Zufluchtsland unternommen wor-
den sind, würde im deutschen Recht den Flüchtlingsbegriff
konventionswidrig einengen. Somit würde die ursprünglich
vorgeschlagene Gesetzesänderung der Genfer Flüchtlings-
konvention und damit verbindlichem internationalem Recht
widersprechen.
7. Artikel 3 Nr. 26 wird wie folgt gefasst:

a) In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in deren Be-
zirk sich der Ausländer aufzuhalten hat“ durch die
Worte „in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu
nehmen hat“ ersetzt.

b) – wie bisherige Nummer 26 –
Beg r ü n d u n g
Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Asylsu-
chenden im laufenden Verfahren (in der politischen Diskus-
sion manchmal etwas missverständlich als „Residenz-
pflicht“ bezeichnet) stellt eine starke Beschneidung der per-

sönlichen Bewegungsmöglichkeiten und damit einen gravie-
renden Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Jeder Besuch
bei Familienangehörigen, Verwandten oder Freunden, jede
Teilnahme an einer Veranstaltung, an einer Demonstration
oder einem Fest, jeder Besuch einer Diskothek, jeder Schul-
ausflug und jede Klassenfahrt – alles, was den einzelnen
Menschen außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde
bringt, muss vorher von der Behörde genehmigt werden. In
einigen Bundesländern ist die Bewegungsfreiheit zwar auf
die Regierungsbezirke ausgedehnt worden, dies ändert je-
doch nichts am grundsätzlichen Problem. Die Genehmi-
gungspraxis erscheint häufig sehr uneinheitlich und eher
willkürlich: was hier genehmigt wird, wird dort versagt. Nur
allzu oft werden Genehmigungen verweigert, weil ein Be-
such bei der Mutter pro Monat ausreiche oder die Teilnahme
an einer Demonstration dem Asylsuchenden nicht zustehe.
Die hierdurch entstehende Isolation der einzelnen Menschen
ist erheblich, besonders wenn sie in kleinen Orten weitab
von Freunden, Bekannten und Verwandten untergebracht
sind.
Die räumliche Beschränkung bläht außerdem unnötig die
Kriminalitätsstatistik auf, denn nach geltendem Recht ist der
Verstoß gegen sie imWiederholungsfall eine Straftat.
Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts ist zur Lasten-
verteilung unter den Kommunen nicht notwendig. Auch
nach ihrem Fortfall bleiben die Bestimmungen bestehen,
nach denen dem Asylsuchenden ein Wohnort zugewiesen
wird. Eine übermäßige Belastung einzelner Kommunen im
Sozialhilfebereich oder durch Verwaltungsaufwand ist daher
bei einemWegfall der räumlichen Beschränkung nicht zu er-
warten.
Durch die Aufhebung der generellen räumlichen Aufent-
haltsbeschränkung auf den Bezirk einer Ausländerbehörde
wird diejenige Ausländerbehörde für die ausländerrechtliche
Behandlung eines Ausländers zuständig, in deren Bezirk der
Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die Bestimmungen
über die Mitteilungspflicht des Bundesamtes für die Aner-
kennung ausländischer Flüchtlinge an die Ausländerbehörde
und umgekehrt sind entsprechend zu fassen.
8. Nach Artikel 3 Nr. 33 wird die folgende Nummer 33a

eingefügt:
33a. In § 54 werden die Worte „in deren Bezirk sich der

Ausländer aufzuhalten hat“ durch die Worte „in de-
ren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat“
ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
9. Artikel 3 Nr. 35 wird wie folgt gefasst:

a) In § 55 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Satz 3 wird
Satz 2.

b) – wie die jetzige Nummer 35 –
Beg r ü n d u n g
Dem Asylsuchenden soll die freie Wahl des Aufenthaltes of-
fen stehen. Ihm soll lediglich der Wohnort zugewiesen wer-
den. Daher ist § 55 Abs. 1 Satz 2 zu streichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/8414

10. Artikel 3 Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 56 bis 59 werden aufgehoben.

Beg r ü n d u n g
Die §§ 56 bis 59 regelten bisher die räumliche Beschrän-
kung des Aufenthalts für die Dauer des Asylverfahrens, die
Bedingungen für das ausnahmsweise Verlassen des Aufent-
haltsbereichs und die Durchsetzung der räumlichen Be-
schränkung. Da die räumliche Beschränkung fortfallen soll,
sind diese Vorschriften zu streichen.
11. Nach Artikel 3 Nr. 36 wird die folgende Nummer 36a

eingefügt:
§ 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „Aufent-

halt und“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absät-
zen 1 und 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Be-
zirk der Ausländer Wohnung zu nehmen verpflichtet
ist.“

Beg r ü n d u n g
Dem Asylsuchenden soll die freie Wahl des Aufenthaltes
offen stehen. Ihm soll lediglich der Wohnort zugewiesen
werden. Dem sind § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 3 anzu-
passen.
12. Artikel 3 Nr. 38 wird wie folgt gefasst:

a) § 63 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, in
deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen
verpflichtet ist.“
bb) In Satz 3 werden die Worte „und Änderungen

der räumlichen Beschränkungen“ gestrichen.
b) – wie die bisherige Nummer 38 –

Beg r ü n d u n g
Da die Aufenthaltsgestattung nicht auf einen Bezirk be-
schränkt sein soll, ist die Zuständigkeitsregelung entspre-
chend zu fassen. Wenn es keine räumliche Beschränkung
des Aufenthalts geben soll, ist auch eine Änderung nicht
möglich.
13. In Artikel 3 Nr. 42 wird der folgende Buchstabe e ange-

hängt:
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „auch“ ge-

strichen.
Beg r ü n d u n g
Wenn eine räumliche Beschränkung nicht bestehen soll,
kann sie auch nicht fortwirken. Für ausländerrechtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 5 und 6 ist somit die Aus-

länderbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer
aufhält.
14. Artikel 3 Nr. 43 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während der Prüfung des Bundesamtes, ob

ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt
eine Abschiebung als ausgesetzt. § 60 Abs. 11
Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend an-
zuwenden. Die §§ 60 bis 67 gelten entsprechend.“

Beg r ü n d u n g
Folge aus der Aufhebung der §§ 56 bis 59.
15. Nach Artikel 3 Nr. 45 werden die folgenden Nummern

45a und 45b eingefügt:
45a. § 85 Nr. 2 wird gestrichen.
45b. § 86 wird aufgehoben.

Beg r ü n d u n g
Folge aus der Streichung der §§ 56 bis 59 und der Neufas-
sung des § 71a Abs. 3 Satz 2.
III. Zu Artikel 8 – Änderung des Asylbewerberleistungs-

gesetzes
1. Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 1 werden
aa) die Nummern 3 und 4 gestrichen
bb) die Nummer 5 zu Nummer 3
cc) die Nummer 6 zu Nummer 4 und in ihr die An-

gabe „Nummern 1 bis 5“ durch die Angabe
„Nummern 1 bis 3“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Angesichts der zahlreichen gravierenden Probleme, die mit
der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstan-
den und in zahlreichen Dokumentationen und Stellungnah-
men ausführlich beschrieben worden sind, liegt die Abschaf-
fung dieses Gesetzes nahe. Hierfür ist eine parlamentarische
Mehrheit jedoch nicht erkennbar.
Die in Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschlagene Erweite-
rung des Personenkreises bedeutet eine eklatante Ver-
schlechterung für die meisten Personen, die bisher eine Auf-
enthaltsbefugnis besaßen. Diese hatten bisher einen An-
spruch auf Leistungen unmittelbar nach dem Bundessozial-
hilfegesetz (BSHG).
Die Begründung zu dieser Bestimmung (Drucksache 14/
7387, S. 112) gibt leider keinen Aufschluss darüber, welche
Motivation zu dieser Ausweitung des Betroffenenkreises ge-
führt hat. Bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus huma-
nitären Gründen ist das – zumindest zeitweilige – eindeutige
Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bereits fest-
gestellt worden. Ein Grund dafür, weshalb sie den negativen
Ausnahmeregelungen des AsylbLG unterliegen sollen, ist
nicht erkennbar.

Drucksache 14/8414 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bei den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG-E wird darüber hinaus ein Konflikt mit der Richt-
linie 2001/55/EG vorprogrammiert. Nach Artikel 13 Abs. 2
Satz 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, „dass die
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die not-
wendige Hilfe in Form von Sozialleistungen und Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie im Hinblick auf
die medizinische Versorgung erhalten, sofern sie nicht über
ausreichende Mittel verfügen.“ Bei der Interpretation dieser
Bestimmung ist auch die Begründung der Kommission (in
Dokument KOM (2000) 303 endg., S. 18) zu beachten, wo
es (zum gleich lautenden Artikel 11 Abs. 2 des Entwurfs für
die Richtlinie) unter anderem heißt:
„Die Mitgliedstaaten müssen den Begünstigten des vorüber-
gehenden Schutzes (…) die für eine normale Lebensführung
unter menschenwürdigen Bedingungen erforderliche Unter-
stützung und die entsprechenden Unterhaltsmittel für die
Dauer dieses Schutzes gewähren (…). Die Mitgliedstaaten
bestimmen die Form dieser Unterstützung und der Unter-
haltsmittel, um sicherzustellen, dass sie sich in ihr jeweiliges
System der sozialen Solidarität einfügen.“
Eine „normale Lebensführung unter menschenwürdigen Be-
dingungen“ wird durch die Leistungen nach dem BSHG si-
cher gestellt, nicht durch Leistungen nach dem AsylbLG!
Auch die Einfügung „in das System der sozialen Solidarität“
ist nur durch den Bezug auf das BSHG gewährleistet, da das
AsylbLG die Betroffenen ausdrücklich außerhalb des sozia-
len Solidarnetzes stellt.
Warum Folgeantragsteller in jedem Fall erneut unter das
Asylbewerberleistungsgesetz fallen sollen, ist nicht erkenn-
bar. Insbesondere würde die vorgeschlagene Vorschrift zu
krassen Ungerechtigkeiten in jenen Fällen führen, in denen
das Bundesamt ein neues Asylverfahren auch tatsächlich
durchführt. Dann steht amtlich fest, dass eine neue Sachlage
oder neue Beweismittel vorliegen, die zu einer für den Be-
troffenen günstigeren Entscheidung führen können. Dafür
den Betroffenen gleichsam zu „bestrafen“, indem er nach
dem früheren Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz während des Erstverfahrens erneut nur Leistun-
gen nach diesem Gesetz erhält, macht keinen Sinn.
2. Artikel 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundesso-

zialhilfegesetz auf diejenigen Leistungsberechtigten ent-
sprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insge-
samt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung beabsichtigt die Streichung des ursprünglich
vorgeschlagenen letzten Teilsatzes. Die mit diesem Teilsatz
verbundenen Bedenken und Fragen sind schwerwiegend:
Wann hat ein Betroffener die Dauer des Aufenthaltes selbst
beeinflusst? Und vor allem: Wann geschieht dies „rechts-
missbräuchlich“? Die Begründung (S. 112) zu Nummer 3
nennt als Beispielfälle die Vernichtung des Passes und die
Angabe einer falschen Identität. Die Vernichtung des Passes
führt aber nicht alleine zwingend zur Verlängerung der Auf-
enthaltsdauer. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
doch eher das Verhalten der zuständigen Ausländerbehörde

und vor allem der jeweiligen Auslandsvertretung des Hei-
matstaates! Dem Betroffenen kann dies nicht (immer) zur
Last gelegt werden.
Der Verweis in der Begründung auf den Entwurf einer EU-
Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf-
nahme von Asylbewerbern kann hier nicht überzeugen. Arti-
kel 22 des Entwurfs ermöglicht die Einschränkung oder den
Entzug von Leistungen nur in eng umgrenzten, abschließend
aufgeführten und ganz gravierenden Fällen des Fehlverhal-
tens wie Untertauchen, Verschweigen von Eigenmitteln und
Bedrohung für die nationale Sicherheit. Eine „rechtsmiss-
bräuchliche“ Verlängerung der Aufenthaltsdauer ist hier
nicht aufgeführt.
3. Nach Artikel 8 Nr. 3 werden die folgenden Nummern 3a

und 3b eingefügt:
3a. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird
aa) in Satz 1 das Wort „Sachleistungen“ durch

das Wort „Geldleistungen“ ersetzt
bb) Satz 2 gestrichen, und die Sätze 3 und 4 wer-

den Sätze 2 und 3
cc) Satz 5 gestrichen.

b) In Absatz 2 werden
aa) Satz 1 gestrichen
bb) in Satz 2 nach den Worten „Der Wert“ die

Worte „der Geldleistungen“ eingefügt
cc) Satz 3 gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1
Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ und
die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.

3b. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Behandlung von Erkrankungen,

Schmerzzuständen oder Folgen von Behinderungen
sind die erforderliche ärztliche, zahnärztliche und
therapeutische Behandlung einschließlich der Ver-
sorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie mit
Zahnersatz zu gewähren. Das Gleiche gilt für sons-
tige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung
von Krankheiten, Krankheitsfolgen oder von Behin-
derungen erforderlichen Leistungen.“

Beg r ü n d u n g
Auf die eingehende Begründung in der Ausschussdruck-
sache 14/674B – Stellungnahme des Arbeitskreises Asyl
Nordrhein-Westfalen e. V. zur Sachverständigenanhörung
des Innenausschusses – wird verwiesen.
4. Nach Artikel 8 Nr. 5 wird die folgende Nummer 5a ein-

gefügt:
5a. In § 10b Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „asyl- oder

ausländerrechtliche räumliche Beschränkung“ durch
die Worte „vollziehbare Auflage zur Aufenthaltsge-
nehmigung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Da die räumliche Beschränkung fortfallen soll, sind die hier-
auf Bezug nehmenden Bestimmungen des Asylbewerber-
leistungsgesetzes so zu fassen, dass sie nur in Fällen an-
wendbar sind, in denen eine vollziehbare Auflage zur Auf-
enthaltsgenehmigung besteht.
5. Artikel 8 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

a) In § 11 Abs. 2 werden die Worte „asyl- oder auslän-
derrechtlichen räumlichen Beschränkung“ durch die
Worte „vollziehbaren Auflage zur Aufenthaltsgeneh-
migung“ ersetzt.

b) – wie bisherige Nummer 6 –
Beg r ü n d u n g
Da die räumliche Beschränkung fortfallen soll, sind die hier-
auf Bezug nehmenden Bestimmungen des Asylbewerber-
leistungsgesetzes so zu fassen, dass sie nur in Fällen an-
wendbar sind, in denen eine vollziehbare Auflage zur Auf-
enthaltsgenehmigung besteht.

II. Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/7387

hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen

sind imWesentlichen wie nachfolgend begründet.
a) Die vom Innenausschuss beschlossenen Änderungen

sind den sich darauf beziehenden Begründungen voran-
gestellt.

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich“

b) Die Angabe zu Kapitel 8 wird wie folgt gefasst:
„Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integra-
tion“

c) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠96a
Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und

bandenmäßiges Einschleusen“
d) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe ein-

gefügt:
㤠98a

Sprachliche Anpassung“
Beg r ü n d u n g
Redaktionelle Folgeänderungen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst :
„Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begren-

zung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesre-
publik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zu-
wanderung unter Berücksichtigung der Integrations-
fähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeits-
marktpolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung
der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Auf-
enthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der
Integration von Ausländern. Die Regelungen in ande-
ren Gesetzen bleiben unberührt.“

c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. deren Rechtsstellung von demGesetz über die all-

gemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern gere-
gelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes
bestimmt ist,“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung unter Buchstabe c dient der Wahrung der
Rechtsförmlichkeit sowie der Klarstellung. Im Freizügig-
keitsgesetz/EU wird auf Vorschriften des Aufenthaltsgeset-
zes verwiesen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht

mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Woh-
nungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozi-
almietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht aus-
reichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden
Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und
Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung
des für die Familienunterbringung ausreichenden
Wohnraumes nicht mitgezählt.“

b) In Absatz 5 wird die Angabe „2001/55/EG“ durch
die Angabe „01/55/EG“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Beg r ü n d u n g
a) Sowohl bei der Niederlassungserlaubnis als auch beim

Familiennachzug wird als Erteilungsvoraussetzung der
ausreichende Wohnraum gefordert. Eine Definition fehlt
jedoch. Die geforderte Definition entspricht § 17 Abs. 4
AuslG.

b) Die Änderung ist rechtsförmlicher Art.
c) Diese Vorschrift ist zu streichen, da die Bundesregierung

nach Artikel 14 ermächtigt ist, das Gesetz in einer ge-
schlechtsneutralen Fassung bekannt zu machen (vgl. Än-
derung Nummer 2 bei Artikel 14).

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Assoziationsab-

kommens EWG/Türkei“ durch die Angabe „Abkom-
mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tür-

Drucksache 14/8414 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kei vom 12. September 1963 (BGBl. II S. 509)
(Assoziationsabkommen EWG/Türkei)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-
zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit
ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
Zu Buchstabe b
Bereits jetzt gibt es Tätigkeiten, bei denen der Ausländer
weder einer Arbeits- noch einer Aufenthaltsgenehmigung
bedarf (z. B. Fahrer im grenzüberschreitenden LKW- oder
Busverkehr). Hierbei soll es auch nach dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes bleiben. Die Straf- und Bußgeldvor-
schriften über die unerlaubte Erwerbstätigkeit und uner-
laubte Beschäftigung von Ausländern knüpfen jedoch an § 4
Abs. 3 AufenthG an. Der Tatbestand ist somit dann erfüllt,
wenn ein Ausländer einen Aufenthaltstitel nicht besitzt, der
ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Um zu verhindern, dass
davon auch solche Ausländer erfasst werden, denen die Er-
werbstätigkeit auch ohne einen Aufenthaltstitel gestattet ist,
wird ein klarstellender Satz angefügt.
5. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „droht oder“ die
Wörter „wenn Tatsachen belegen, dass er“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Aus-
nahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und
glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Han-
deln Abstand nimmt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Anpassung des Entwurfs an Arti-
kel 11 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361).
6. In § 8 Abs. 2 sind nach dem Wort „kann“ die Wörter „in

der Regel“ einzufügen.
Beg r ü n d u n g
Mit der Änderung soll eine Öffnung für nachträglich einge-
tretene Änderungen aufgenommen werden. Im Übrigen wird
auf Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates vom
20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegen-
äußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 –
Drucksache 14/8046 – verwiesen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird folgendermaßen ergänzt:

„berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinder-
betreuung oder häuslicher Pflege werden entspre-
chend angerechnet,“

bb) In Satz 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „Freiheits-
strafe von“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen,
wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behin-
derung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur
Vermeidung einer Härte von den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.
Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der
Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
Gründen nicht erfüllen kann.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entspre-
chend.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
aa) Unterbrechungen der Berufstätigkeit oder längere Aus-

bildungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Fami-
lienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche
Pflege dürfen keine nachteiligen Auswirkungen haben.
Daher bedarf es einer entsprechenden Anrechung im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

bb) Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen be-
hoben. Die genannte Jugend- oder Freiheitsstrafe ist –
ebenso wie die Geldstrafe – die Höchstgrenze, bei deren
Überschreiten kein Anspruch auf eine Niederlassungs-
erlaubnis mehr besteht.

cc) Satz 3 liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch behinder-
ten Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthalts-
verfestigung möglich sein muss (vgl. auch Artikel 3
Abs. 3 Satz 2 GG). Insoweit kommen aber Fälle vor, in
denen auch durch die sinnvolle Berücksichtigung der
spezifischen Einschränkungen bei Art und Inhalt der
Prüfungen (so sinngemäß die Gesetzesbegründung)
nicht geholfen werden kann, weil die bzw. der Betrof-
fene überhaupt nicht in der Lage ist, Deutsch zu spre-
chen, zu schreiben oder Kenntnisse der deutschen Ge-
sellschaft zu erwerben. Satz 5 stellt dabei sicher, dass die
bzw. der Behinderte auch nicht benachteiligt wird, wenn
sie bzw. er wegen ihrer bzw. seiner Behinderung nicht
arbeiten kann.
Satz 4 gibt der Ausländerbehörde eine Ermächtigung
(Ermessen), Härtefälle zu lösen. Gedacht ist hier an
Fälle, in denen die Betroffenen z. B. trotz verstärkter
Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht
erfüllen können. Insoweit wird es (auch bei strikter
Steuerung der Zuwanderung im Bereich der wirtschaft-
lichen Migration) immer Einzelfälle – z. B. im Rahmen
der Familienzusammenführung – geben, in denen die
Betroffenen bei aller Anstrengung – und selbst bei Be-
rücksichtigung von Alter und Bildungsstand (Begrün-
dung) – die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/8414

dem Maße erwerben können. Dies kann etwa bei
„bildungsfernen“ Menschen vorkommen, die in einer
anderen Schriftsprache sozialisiert worden sind. Es
kann nicht Intention des Gesetzes sein, diesen Men-
schen dauerhaft eine Aufenthaltsverfestigung vorzuent-
halten, obgleich sie im Alltagsleben erkennbar zu Recht
kommen und sie alles unternommen haben, was ihnen
möglich war, um die von §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8
geforderten Kenntnisse zu erwerben.

Zu Buchstabe b
Durch diese Änderung wird § 9 Abs. 3 Satz 1 auch auf die
Fälle des § 26 Abs. 4 angewandt.
8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 sind nach demWort „ausgewiesen“

ein Komma und das Wort „zurückgeschoben“ einzufü-
gen.

Beg r ü n d u n g
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll bei Zurückschie-
bungen in gleicher Weise gelten wie bei Abschiebungen. Es
wird auf Nummer 9 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 –
Drucksache 14/8046 – verwiesen.
9. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes be-
schränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis
ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-
ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden
und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.“

Beg r ü n d u n g
Wie im Asylverfahrensgesetz muss es auch im Ausländer-
gesetz Ausnahmen von den räumlichen Beschränkungen
geben. Satz 1 gibt der Ausländerbehörde – auch für räum-
liche Beschränkungen auf anderen Rechtsgrundlagen des
Aufenthaltsgesetzes (z. B. § 61) – eine flexible Möglichkeit
Ausnahmen zuzulassen. Satz 2 regelt Fallgruppen, in denen
entsprechenden Anträgen stattzugeben ist. Satz 3 stellt klar,
dass in bestimmten Fällen eine Erlaubnis nicht erforderlich
ist.
10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „an einer anerkann-

ten Hochschule“ durch die Wörter „an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der
Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden
Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten;
im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre er-

teilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei
Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthalts-
zweck noch nicht erreicht ist und in einem ange-
messenen Zeitraum noch erreicht werden kann.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-

übung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage
oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätig-
keiten.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
aa) Zur Begründung wird auf Nummer 12 der Stellung-

nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 –
Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der
Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache
14/8046 – verwiesen.

bb) Der Gesetzentwurf eröffnet in Absatz 1 die Möglich-
keit, dass Studenten die Aufenthaltserlaubnis bereits bei
der Ersterteilung für den Gesamtzeitraum der Regelstu-
dienzeit erteilt werden kann. Mit Blick auf die aktuelle
Sicherheitsdiskussion wird diese Regelung als zu weit
gehend empfunden, da die Ausländerbehörden über den
weiteren Aufenthalt keine Kontrollmöglichkeiten hät-
ten. Würde der betroffene Ausländer sein Studium be-
reits nach kurzer Zeit abbrechen und untertauchen,
könnte selbst im Falle einer Polizeikontrolle der inso-
weit dann vorliegende illegale Aufenthalt nicht festge-
stellt werden. Insoweit entspricht die Änderung dem
derzeitigen § 28 Abs. 2 AuslG.

Zu Buchstabe b
In § 16 Abs. 3 wurde die Regelung der Arbeitsgenehmi-
gungsverordnung und der Verwaltungsvorschriften zu § 28
Ausländergesetz über die arbeitsgenehmigungsfreie Er-
werbstätigkeit von Studierenden im Umfang von drei Mona-
ten gleich 90 Tagen übernommen. Darüber hinaus werden
studentische Nebentätigkeiten, die in der Praxis erst Studie-
renden in höheren Studiensemestern angeboten werden, un-
beschränkt und ohne Vorrangprüfung erlaubt.
Der gegenwärtig vorgesehene Regelungsvorschlag löst nicht
das Problem, dass viele Studierende, insbesondere aus Ent-
wicklungs- und Schwellenländern, auf eine auch 90 Tage
übersteigende Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres
Lebensunterhaltes angewiesen sind und die hierbei bei der
Suche um studentische Nebentätigkeiten in Konkurrenz zu
deutschen Studierenden und zu Studierenden aus den EU-
Staaten stehen. Die 90-Tage-Regelung führt dazu, dass jeder
Tag als vollständiger Tag angerechnet wird, an dem die
Studierenden – u. U. nur stundenweise – beschäftigt waren.
Die vorgeschlagene neue Regelung soll es ausländischen
Studierenden ohne Beeinträchtigung ihres Studienerfolges
ermöglichen, ganzjährig stundenweise oder in den Semes-
terferien mit voller Arbeitszeit und im Semester entspre-
chend kürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren. Eine
stundenweise Beschäftigung oder die Beschäftigung in
mehreren Arbeitsverhältnissen sind in Anlehnung an § 2

Drucksache 14/8414 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zusammenzurechnen,
wobei 5 Stunden als halber Tag anzusetzen sind.
11. In § 19 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Bundesan-

stalt für Arbeit“ die Angabe „nach § 39“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen. Die Voraus-
setzungen für die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit
im Falle des § 19 sind in den § 39 eingefügt worden. Die in
§ 19 aufgenommenen Verweisung stellt insoweit eine Folge-
änderung dar.
12. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsverord-
nung mit Zustimmung“ die Wörter „des Bundesta-
ges und“ eingefügt.

b) Satz 3 Nr. 2 wird folgendermaßen ergänzt:
„Unterbrechung der Berufstätigkeit oder längere
Ausbildungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von
Familienpflichten wie Kindererziehung oder häusli-
che Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur
Folge haben. “

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen
und Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbun-
gen entsprechender Anteil von Frauen und Männern
auszuwählen.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung soll die Beteiligung des Bundestages
sichergestellt werden.
Zu den Buchstaben b und c
Mit der Ratifizierung des Amsterdamer Vertrages im Jahr
1999 wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern zur
grundlegenden Aufgabe der Europäischen Union erklärt und
die Staatengemeinschaft verpflichtet, die Gleichstellung in
allen politischen Feldern zu fördern. Die Anwendung des
Gender Mainstreaming ist Verpflichtung. Dies gilt auch für
ein geschlechtergerechtes Auswahlverfahren bei der Zuwan-
derung.
13. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 ist nach den Wörtern „wenn ein“ das Wort
„übergeordnetes“ einzufügen.

b) In Satz 2 sind nach demWort „Forschung“ ein Semi-
kolon und die Wörter „ein übergeordnetes wirt-
schaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen,
wenn die Investition mindestens 1 Mio. Euro beträgt
und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen wer-
den“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Konkretisierung der Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei selb-
ständiger Erwerbstätigkeit.

14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2001/55/EG“

durch die Angabe „01/55/EG“ ersetzt.
b) InAbsatz 3wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1
aufgenommenen Personen werden auf die Länder
verteilt.“

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach Ab-
satz 3 und 4 zugewiesen wurde.“

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlich-

keit.
b) Die Änderung dient der Klarstellung. Da anders als

beim bisherigen Verfahren nach § 32a Ausländergesetz
die Entscheidung über das „ob“ einer Aufnahme von
Flüchtlingen nicht mehr in der Hand der obersten Lan-
desbehörde liegt, sondern vom Rat der Europäischen
Union getroffen wird, soll verdeutlicht werden, dass in
diesem Fall eine Verteilung unter den Ländern stattfin-
det. Es wird auf Nummer 22 (Buchstabe c) der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 –
Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.

c) Durch die Änderung erfolgt die Wohnortfestlegung nun
kraft Gesetzes, wodurch verzögernde Rechtsstreitigkei-
ten mit aufschiebender Wirkung von Widerspruch und
Klage gegenüber einer isoliert anfechtbaren ausländer-
behördlichen Auflage vermieden werden. Es wird auf
Nummer 22 (Buchstabe d) der Stellungnahme des Bun-
desrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwie-
sen.

15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaub-
nis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von den in diesem Gesetz fest-

gelegten Erteilungs- und Verlängerungsvorausset-
zungen für einen Aufenthaltstitel kann einem Aus-
länder auf Ersuchen einer von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden,
wenn dringende humanitäre oder persönliche
Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im
Bundesgebiet rechtfertigen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt

fest, ob für eine Person ein Abschiebungshindernis nach
§ 60 Abs. 1 vorliegt. Aufenthaltsrechtliche Folge ist ge-
mäß § 25 Abs. 2 die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis. Die vorgeschlagene Formulierung stellt dies klar.
Die Formulierung in dem Gesetzentwurf hingegen wie-
derholt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1. Dies ist
überflüssig. Unnötige Regelungen verursachen aber im-
mer die Gefahr schwerwiegender Auslegungsprobleme.
Hier würde sich zum Beispiel die Frage stellen, was der
Gesetzgeber mit der erneuten Nennung der Vorausset-
zungen des § 60 Abs. 1 regeln wollte.
Die vorgeschlagene Änderung entspricht im Übrigen
auch der Regelungstechnik im gegenwärtigen Recht
(§ 70 Abs. 1 AsylVfG). Die Änderung des Satz 1 führt
zu einer Folgeänderung in Satz 2.

b) Die Regelung soll für die Berücksichtigung dringender
humanitärer oder persönlicher Gründe, die allein als
Grundlage für einen Rechtsanspruch auf die Erteilung
eines Aufenthaltstitels nicht ausreichen, eine Basis für
eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis in besonders gelagerten Härtefällen schaffen.

16. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sie-

ben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Ab-
schnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt wer-
den, wenn die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gel-
ten entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfah-
rens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfah-
rensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die
vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland
eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt wer-
den.“

Beg r ü n d u n g
Auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit einem huma-
nitären Aufenthaltsrecht muss in Ausnahmefällen eine Auf-
enthaltsverfestigung möglich sein, wenn die für einen un-
befristeten Aufenthaltstitel erforderlichen Kenntnisse unver-
schuldet nicht erreicht werden können. Dies stellt die Einfü-
gung von Satz 2 klar.
Die Einfügung des neuen Satzes 4 ermöglicht Kindern mit
einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Vor-
aussetzungen die Aufenthaltsverfestigung, wie sie bei Kin-
dern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammen-
führung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Diese Rege-
lung ist aus integrationspolitischen Gründen und zur Wah-
rung des Kindeswohles zwingend erforderlich, da diese
Kinder ansonsten eine Aufenthaltsverfestigung in vielen
Fällen nicht erreichen können.
17. In § 27 sind in Absatz 2 dasWort „Lebenspartnerschaft“

durch die Wörter „lebenspartnerschaftliche Gemein-
schaft“ zu ersetzen sowie die Angabe „§§ 28 bis 30, 31
Abs. 1, 3 und 4, § 36“ durch die Angabe „§§ 28 bis 31“
zu ersetzen“.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass Schutzgut
nicht der formale Bestand des Rechtsinstituts, sondern die
tatsächliche Lebensgemeinschaft ist. Es wird auf Nummer 24
der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001
–Drucksache 14/7987 – und dieGegenäußerung der Bundes-
regierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – ver-
wiesen.
Die Streichung des § 36 korrigiert ein Redaktionsversehen.
Für den Nachzug eines sonstigen Verwandten eines gleich-
geschlechtlich orientierten Ausländers ist eine entspre-
chende Anwendung des § 36 nicht erforderlich, da dieser
unmittelbar gilt.
18. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe An-
wendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des
Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen
im Bundesgebiet tritt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
19. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.“

Beg r ü n d u n g
Durch diese Regelung wird beim eigenständigen Ehegatten-
aufenthaltsrecht ein gesetzlich gewährtes Recht zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit geschaffen.
20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“
durch die Angabe „26 Abs. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 wird die Angabe „vierzehnte“ je-
weils durch die Angabe „zwölfte“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann

dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der fami-
liären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind,
beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der
deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt werden.“

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlich-

keit.
b) Die Änderungen greifen den Regelungsgehalt des Refe-

rentenentwurfs auf.
c) Die Änderung dient sowohl der Korrektur eines Redak-

tionsversehens als auch der Klarstellung, dass das Kin-
deswohl und die familiäre Situation in die Entscheidung
einzubeziehen sind.

Drucksache 14/8414 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

21. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind die Wörter „der Aus-

länder“ durch das Wort „er“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Freiheits-

strafe“ die Wörter „von mindestens sechs Monaten“
eingefügt.

Beg r ü n d u n g
a) Redaktionelle Änderung.
b) Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsver-

sehens. Die Formulierung wird damit an die derzeit gel-
tende Vorschrift (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 AuslG) und an § 9
Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfs angepasst.

22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 und in Absatz 2 werden jeweils die

Wörter „für ein Jahr“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die Regelung, nach der einem ehemaligen Deutschen nur
für ein Jahr eine Erlaubnis erteilt werden kann und diese da-
nach nur nach Maßgabe der übrigen Vorschriften des Auf-
enthaltsgesetzes verlängert werden kann, ist nicht sachge-
recht. Wenn der Betroffene nicht zur Gruppe der Erwerbstä-
tigen gehört, würde eine Verlängerung seiner Aufenthaltser-
laubnis ausgeschlossen sein, auch wenn der Lebensunterhalt
gesichert ist. Handelt es sich um einen Erwerbstätigen,
würde dieser innerhalb des einen Jahres eine Erwerbstätig-
keit unbeschränkt ausüben dürfen, nach Ablauf des Jahres
würde das allgemeine Vorrangprinzip gelten und die Bun-
desanstalt für Arbeit müsste zustimmen (vgl. § 39 Abs. 2
AufenthG-E). Weiterhin wäre die Erteilung nur dann mög-
lich, wenn sie nach den Regelungen des Abschnitts 4 auch
an Ausländer im Ausland erfolgt. Würde etwa allgemein
keine Zuwanderung Niedrigqualifizierter zugelassen und
hätte der Betroffene eine Arbeitsplatz in diesem Bereich,
könnte er zwar ein Jahr bleiben und arbeiten, müsste aber
dann gehen. Dies kann nicht gewollt sein. Die entsprechen-
den Regelungen sind deshalb zu streichen.
23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „regio-

nalen“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ver-

waltungsausschuss des Arbeitsamtes“ die Wör-
ter „im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt“
eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Ertei-

lung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zu-
stimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des
Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Ar-
beitsmarkt nicht ergeben.“

Beg r ü n d u n g
a) Die bundesweite Vermittlung deutscher und bevorrech-

tigter ausländischer Arbeitsloser soll auch weiterhin
Vorrang vor der Zulassung weiterer ausländischer Ar-
beitskräfte zur Beschäftigung haben.

b) Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen. Die Vor-
aussetzungen für die Zustimmung der Bundesanstalt für
Arbeit im Falle des § 19 sind ergänzt worden.

24. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤤 4 Abs. 2 Satz 3,

17 Satz 1, 18 Satz 1, § 19 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19
Abs. 1“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden dieWörter „das Nähere“ durch
das Wort „Einzelheiten“ ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abwei-

chend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.“
Beg r ü n d u n g
Die Änderungen zu a und b dienen der Wahrung der Rechts-
förmlichkeit.
Mit der Änderung zu c wird klar gestellt, dass bisher in der
Arbeitsgenehmigungsverordnung nach § 288 Abs. 1 SGB III
zugelassene Ausnahmen auch auf der Grundlage der neuen
Verordnungsermächtigung fortgeführt werden können.
25. § 43 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Eingliederung“
und die Klammer um das Wort „Integration“ gestri-
chen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dreihundert
Unterrichtsstunden“ durch die Wörter „gleicher
Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkennt-
nisse“ ersetzt und die Wörter „von dreißig Unter-
richtsstunden“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete
Ausländer (§§ 44, 45) werden der Basissprach-
kurs und der Orientierungskurs vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge koordiniert und
durchgeführt, das sich hierzu privater oder öf-
fentlicher Träger bedienen kann.

bb) Satz 6 wird gestrichen und Satz 7 wird zu Satz 6.
cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Teilnahme am Integrationskurs kann
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
ein angemessener Kostenbeitrag erhoben wer-
den. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet,
der dem Ausländer zur Gewährung des Lebens-
unterhalts verpflichtet ist.“

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Grund-
struktur“ die Angabe „die Dauer,“ und nach den

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/8414

Wörtern „die Teilnahme“ die Wörter „einschließlich
der Kostenbeiträge“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Vereinfachung und demVerzicht auf
eine Legaldefinition des Begriffs Integration.
Zu Buchstabe b
Die Änderung vermeidet die starre Festlegung einer be-
stimmten Stundenzahl für die Dauer der Integrationskurse.
Die Aufteilung in zwei Kursteile gleicher Dauer wird beibe-
halten. Die Kursdauer wird durch eine Rechtsverordnung
festgelegt (Absatz 4).
Zu Buchstabe c
aa) Die Änderung führt zu einer Aufteilung der Kosten aller

Integrationskurse für Ausländer, auch soweit sie sich
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Bundesge-
biet aufhalten und verdeutlicht, dass die Durchführung
nicht unmittelbar durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zu erfolgen hat.

bb) Die Regelung wurde inhaltlich in Satz 5 aufgenommen,
wodurch die Zählung der folgenden Sätze anzupassen
ist.

cc) Die Änderung stellt den Grundsatz der Kostenbeteili-
gung für die Teilnahme an Integrationskursen klar und
bildet die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung, wo-
bei auch auf die Leistungsfähigkeit von unterhaltsver-
pflichteten Personen abgestellt werden kann.

Zu Buchstabe d
Die Änderung ist erforderlich wegen der Änderung nach
Buchstabe b) und ermöglicht eine bedarfsgerechte Gestal-
tung und Bestimmung der Dauer der Integrationskurse im
Rahmen der Rechtsverordnung der Bundesregierung.
26. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
Ausländer, der“ das Wort „erstmals“ eingefügt und
das Wort „besitzt“ durch das Wort „erhält“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Angabe wird angefügt:
„es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender
Natur.“

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „besitzt“ durch das
Wort „erhält“ ersetzt.

d) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufneh-
men oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bun-
desrepublik Deutschland fortsetzen.“

e) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch
nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen ver-

fügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen wer-
den.“

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Präzisierung des Begriffs des dauer-
haften Aufenthalts.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung, durch die auch Per-
sonen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
nur als Neuzuwanderer einen Anspruch erhalten.
Zu Buchstabe d
Zur Begründung wird auf Nummer 33 der Stellungnahme
des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – verwiesen.
Zu Buchstabe e
Die Streichung stellt im Hinblick auf Buchstabe a eine not-
wendige Folgeänderung dar, da kein Anspruch mehr besteht.
Zu Buchstabe f
Die Änderung dient der Einführung eines allgemeinen Er-
messenstatbestands für die Zulassung eines Ausländers ohne
Teilnahmeanspruch am Integrationskurs, da auf näher diffe-
renzierende Regelungen verzichtet werden kann.
27. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und er eine
Aufenthaltserlaubnis seit weniger als fünf Jahren be-
sitzt.“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Verlängerung“
gestrichen.

c) In Absatz 3 wird Nummer 1 gestrichen und die
Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

Beg r ü n d u n g
Es handelt sich hierbei sämtlich um Folgeänderungen, die
durch die Änderung von § 44 Abs. 1 gegenstandslos gewor-
dene Regelungen beseitigt.
28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „ist (Ausweisersatz)“
durch die Wörter „und als Ausweisersatz bezeichnet
ist“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach
Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhalts-
punkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist,
können er und die von ihm mitgeführten Sachen
durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-
nahme zu dulden.“

Drucksache 14/8414 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
a) Die Bezeichnung der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 als

Ausweisersatz dient der Rechtsklarheit. Im Einzelnen
wird auf Nummer 36 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar
2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.

b) Die Änderung ermöglicht eine Durchsuchung, wenn der
Ausländer nicht im Besitz eines Identitätspapiers ist, er
seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Verdacht be-
steht, dass er im Besitz von Unterlagen ist, die für die
Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und
für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückfüh-
rungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung
sein können. Es wird auf Nummer 37 (Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb) der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar
2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.

29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „richtige und voll-

ständige“ durch die Wörter „auf Verlangen“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt

geändert:
Die Zahl „5“ wird durch die Zahl „7“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Klarstellung hinsichtlich des

Zeitpunktes, zu dem die Angaben gemacht werden müs-
sen.

b) Die Streichung ist eine Folge der Änderung unter Num-
mer 16 Buchstabe b. Es wird auf Nummer 37 (Buch-
stabe b) der Stellungnahme des Bundesrates vom
20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar
2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.

c) Die Änderung dient der Korrektur eines Verweisungs-
fehlers.

30. § 51 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach demWort „Asylberechtigten“

die Wörter „oder eines Ausländers, bei dem das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unan-
fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 60 Abs. 1 festgestellt hat,“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Asylberechtigter“
die Wörter „oder der unanfechtbaren Feststellung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorlie-
gen,“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Das Aufenthaltsrecht von Asylberechtigten erlischt trotz
einer Ausreise erst dann, wenn der Reiseausweis nach der
Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gültig ist. Die vor-
geschlagene Ergänzung des Satzes 1 stellt sicher, dass Glei-

ches auch für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlings-
konvention gilt. Die Angleichung ist zudem völkerrechtlich
geboten, weil auch diese Personen einen Reiseausweis nach
der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten und Deutschland
gemäß § 13 des Anhanges zu Artikel 28 Genfer Flüchtlings-
konvention verpflichtet ist, dem Betreffenden während der
Gültigkeitsdauer des Reiseausweises die Rückkehr in das
Bundesgebiet zu gestatten.
Die Ergänzung des Satzes 2 ist aus Gründen der aufenthalts-
rechtlichen Angleichung des Status von Flüchtlingen im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit Asylberechtig-
ten erforderlich. Die Notwendigkeit der Ergänzung ergibt
sich im übrigen auch aus dem Anhang zu Artikel 28 Genfer
Flüchtlingskonvention. Nach § 6 Abs. 1 des Anhanges zu
Artikel 28 bleibt der Staat, der einem Flüchtling im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention einen Reiseausweis aus-
gestellt hat, für diesen Flüchtling und die Verlängerung des
Reiseausweises solange zuständig, bis die Zuständigkeit auf
einen anderen Staat übergegangen ist. Nach § 11 Abs. 1 des
Anhanges zu Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention geht
die Zuständigkeit auf einen anderen Staat erst über, wenn
sich der Betreffende dort rechtmäßig niedergelassen hat. Die
Regelung soll verhindern, dass ein Flüchtling im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention in ein Zuständigkeitsloch
fällt.
31. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-

länders kann“ die Wörter „außer in den Fällen des Ab-
satzes 2“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die in § 52
Abs. 1 abschließend formulierten Widerrufsgründe einen
Widerruf nach Absatz 2 unberührt lassen. Es wird auf Num-
mer 40 der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezem-
ber 2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung
der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.
32. In § 55 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Familien-

angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach dem Wort „familiärer“ die Wörter „oder lebens-
partnerschaftlicher“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung beinhaltet, dass bei der Ermessensausweisung
auch die Folgen der Ausweisung für den Lebenspartner zu
berücksichtigen sind. Es wird auf Nummer 41 der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksa-
che 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
33. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach dem Wort „familiärer“ die Wörter „oder le-
benspartnerschaftlicher“ eingefügt.

b) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/8414

„(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen wer-
den, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne An-
erkennung als Asylberechtigter oder ohne die Fest-
stellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60
Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird
abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine

Ausweisung rechtfertigt oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrens-

gesetzes erlassene Abschiebungsandrohung voll-
ziehbar geworden ist.“

Beg r ü n d u n g
a) Durch die Änderung wird der besondere Ausweisungs-

schutz auch auf Ausländer erstreckt, die mit einem Deut-
schen in lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft
leben. Es wird auf Nummer 42 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.

b) und c) An die Stelle des besonderen Ausweisungsschut-
zes für Asylantragsteller soll – wie bereits im geltenden
Recht – die bedingte Ausweisung treten. Dies ermöglicht
es, das Rechtsschutzverfahren gegen die Ausweisung
parallel zum Asylverfahren zu betreiben. Es wird auf
Nummer 43 der Stellungnahme des Bundesrates vom
20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar
2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.

34. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 3“

durch die Angabe „§ 81 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Angabe „2001/40/EG“

durch die Angabe „01/40/EG“ ersetzt und die An-
gabe „vom 2. Juni 2001“ gestrichen.

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Korrektur eines Verweisungs-

fehlers.
b) Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlich-

keit.
35. § 60 Abs. 1wird wie folgt gefasst:

„(1) In Anwendung des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953
II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abge-
schoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sei-
nes Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für
Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung aus-
ländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des
Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge anerkannt sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1

liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn es
sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 han-
delt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller in sei-
nem Herkunftsland Schutz vor drohender Verfolgung
erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfol-
gung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn der
Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach
diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Sat-
zes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asyl-
verfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen
vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur
nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes an-
gefochten werden.“

Beg r ü n d u n g
Die geänderte Fassung macht deutlich, dass die Anwendung
der Vorschrift vom gleichen Schutzniveau des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
ausgeht, und erstreckt diese Regelung ausdrücklich auf Fälle
der geschlechtsspezifischen Verfolgung. Zudem wird klar-
gestellt, dass auch dann ein Asylverfahren nach den Vor-
schriften des Asylverfahrensgesetzes in der Zuständigkeit
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durchzufüh-
ren ist, wenn kein Asylantrag, sondern nur ein Antrag nach
§ 60 Abs. 1 gestellt wird. Damit soll vermieden werden, dass
der Betroffene einen isolierten Antrag bei der Ausländerbe-
hörde stellen kann, etwa um die Verteilung in ein anderes
Bundesland gemäß § 46 AsylVfG zu umgehen. Zur näheren
Begründung wird auf Nummer 44 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987
– und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Ja-
nuar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
36. § 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflich-
tigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes
beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden.“

Beg r ü n d u n g
Durch die gesetzliche Anordnung der räumlichen Beschrän-
kung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wie sie
auch nach geltendem Recht in § 56 Abs. 3 Satz 1 Ausländer-
gesetz enthalten ist, wird vermieden, dass in jedem Fall einer
räumlichen Beschränkung ein rechtsmittelfähiger Verwal-
tungsaktes erlassen werden muss. Es wird auf Nummer 45
der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember
2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der
Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.
37. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Beförderungsun-
ternehmer“ ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufenthaltstiteln“
durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt und dahin-
ter das Wort „in“ eingefügt.

Drucksache 14/8414 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlich-

keit.
b) Es handelt sich lediglich um redaktionelle Änderungen.
38. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind nach dem Wort „durch“ die Wörter
„die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung“
einzufügen.

b) In Absatz 5 sind in Satz 2 nach den Wörtern „des
Ausländers“ die Wörter „oder des Kostenschuldners
nach Absatz 4 Satz 1 und 2“ einzufügen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, die Durchsetzung der
Verlassenspflicht auf Grund räumlicher Beschränkungen –
anders als die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ab-
schiebung – kostenfrei zu stellen. Die Durchsetzung räumli-
cher Beschränkungen ist daher in den Katalog der Maßnah-
men aufzunehmen, die eine ausländerrechtliche Kostenhaf-
tung auslösen. Es wird auf Nummer 48 der Stellungnahme
des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom
23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
Zu Buchstabe b
Zur Begründung wird auf Nummer 49 der Stellungnahme
des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom
23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
39. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind die Wörter „und Zurückweisung“
durch die Wörter „, Zurückweisung und der Durch-
setzung einer räumlichen Beschränkung“ zu erset-
zen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „72“ durch die Angabe
„71“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
a) Es wird auf die Begründung zu der Änderung bei § 66

Abs. 1 verwiesen.
b) Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung

zur Behebung eines Schreibfehlers.
40. § 69 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer
Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhe-
benden Gebühr betragen.“

Beg r ü n d u n g
Da die Bearbeitung eines abzulehnenden Antrages oft
ebenso aufwendig ist wie die Erteilung des gewünschten
Aufenthaltstitels, soll künftig für die Bearbeitung grundsätz-
lich eine volle Gebühr erhoben werden können. Es wird auf

Nummer 50 der Stellungnahme des Bundesrates vom
20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegen-
äußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 –
Drucksache 14/8046 – verwiesen. Dies kann jedoch nicht für
die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis gelten, weil
dies Betroffene von der Antragstellung abhalten könnte. Es
besteht aber auch ein öffentliches Interesse daran, dass sich
der Aufenthalt verfestigt.
41. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 49“ durch die

Angabe „§§ 48 und 49“ ersetzt und das Komma nach
demWort „Behörden“ gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ände-
rung in § 48 Abs. 3. Hierdurch wird für die neu geschaffene
Durchsuchungsmöglichkeit eine Zuständigkeitsregelung ge-
troffen. Es wird auf Nummer 37 (Buchstabe c) der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksa-
che 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
Im Übrigen dient die Änderung der Wahrung der Rechts-
förmlichkeit.
42. Dem § 72 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im
Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausge-
wiesen oder abgeschoben werden.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung entspricht dem vom Deutschen Bundestag am
7. September 2001 beschlossenen Gesetz zur Harmonisie-
rung des Schutzes gefährdeter Zeugen (BGBl. I S. 3510). Es
wird auf Nummer 52 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 –
Drucksache 14/8046 – verwiesen.
43. In § 73 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 21“

durch die Angabe „nach § 21“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
44. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. a) Entwicklung von Grundstruktur und
Lerninhalten des Basissprachkurses und
des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3
Satz 5,

b) deren Durchführung und
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundes-

vertriebenengesetzes;“
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „2001/55/EG“

durch die Angabe „01/55/EG“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach dem
Gesetzentwurf als zentrale Stelle des Bundes vorgesehen,
bei der die Aufgaben und die Fachinformationen im Bereich
der Migration und Integration koordiniert werden. Daher ist
es sachgerecht, das Bundesamt nicht nur mit der Durchfüh-
rung, sondern auch mit der Entwicklung eines Konzepts hin-
sichtlich der Grundstruktur und Lerninhalte für die Integra-
tionskurse des Bundes zu beauftragen. Das Ergebnis dieser
Entwicklung geht in die Rechtsverordnung gemäß § 43
Abs. 4 ein.
Die Nennung des Bundesvertriebenengesetzes folgt aus der
Verweisung in Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d. Damit wird
nochmals betont, dass hinsichtlich der verschiedenen Zu-
wanderungsgruppen bei der Durchführung der Integrations-
kurse eine einheitliche Koordinierung durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
Zu den Buchstaben b und c
Eine gesetzliche Ermächtigung des Bundesamts zur Erstel-
lung eines Jahresberichts ist nicht erforderlich. Insbesondere
sollen Überschneidungen mit dem Lagebericht (vgl. § 94
Abs. 2 AufenthG), als auch mit dem Migrationsbericht der
Bundesausländerbeauftragten vermieden werden.
45. In § 76 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Durchfüh-

rung von Asylverfahren beurteilt“ durch die Wörter
„der Zahl und der Ergebnisse der Asylverfahren darge-
stellt“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung ist redaktioneller Natur. Ausweislich der Be-
gründung zu § 76 Abs. 3 des Entwurfs soll das Gutachten
„einen Gesamtüberblick über die Entwicklung aller migra-
tionspolitisch bedeutsamen Faktoren, einschließlich der
Durchführung von Asylverfahren und der Aufnahme von
Spätaussiedlern enthalten.“ Hierfür bedarf es einer Darstel-
lung dieser Entwicklungen.
46. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennum-

mer und eine Zone für das automatische Lesen. In
dem Vordruckmuster können neben der Bezeich-
nung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und
-datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und
Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Ne-
benbestimmungen folgende Angaben über die Per-
son des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit
3. Geschlecht,
4. Größe,

5. Farbe der Augen,
6. Anschrift des Inhabers,
7. Lichtbild,
8. eigenhändige Unterschrift,
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern

oder Händen oder Gesicht,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eige-

nen Angaben des Ausländers beruhen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren bio-
metrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicher-
heitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweis-
ersatz eingebracht werden. Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend.“

b) In Absatz 7 wird in Satz 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr
nicht der Passpflicht genügt.“

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Anpassung des Entwurfs an Arti-

kel 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des internatio-
nalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361).

b) Es besteht ein Bedürfnis, Bescheinigungsinhaber nach
§ 60 Abs. 11 ohne Pass oder Ausweisersatz für Kontroll-
zwecke mit fälschungssicheren Papieren auszustatten.
Diese dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass
die Identität geklärt sei, wenn dies in Wirklichkeit nicht
der Fall ist und die Personalangaben lediglich auf den
Angaben des Duldungsinhabers beruhen.
Im Hinblick auf die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne
Pass oder Ausweisersatz (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
ist damit klargestellt, dass der Inhaber der Bescheinigung
nach § 60 Abs. 11 im Gegensatz zum Inhaber eines Aus-
weisersatzes nach § 60 Abs. 11 nicht der Passpflicht ge-
nügt.

47. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der
Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich
nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechts-
verordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein
im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von
Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Ent-
scheidung der Ausländerbehörde über den Antrag
als erlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt
wird.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig

im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufent-
haltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag
verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antrag-

Drucksache 14/8414 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

stellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
die Abschiebung als ausgesetzt.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Gel-

tungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels
oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels,
gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der An-
trag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der An-
tragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbe-
hörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über

die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbeschei-
nigung) auszustellen.“

Beg r ü n d u n g
Dem Regierungsentwurf ist zwar zuzustimmen, dass eine
Vereinfachung der Regelungen über die Fiktionswirkung
notwendig ist. Diese Vereinfachung darf jedoch nicht dazu
führen, dass in bestimmten Fallgruppen – anders als bisher –
bei einer verspäteten Antragstellung überhaupt keine Fik-
tionswirkung mehr besteht und damit das Verfahren vom
Ausland betrieben werden muss. Dies wäre ersichtlich un-
verhältnismäßig und würde zu Verwerfungen im Verhältnis
zwischen Ausländerbehörden und Betroffenen führen. Der
vorliegende Antrag trifft daher entsprechende Klarstellun-
gen.
Darüber hinaus wird allgemein klargestellt, dass ein Auslän-
der der die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf seines Auf-
enthaltstitels beantragt, nicht benachteiligt wird, wenn nicht
sofort über den Antrag entschieden wird. Damit werden Spe-
zialregelungen im Sozialrecht überflüssig und wird die
Problematik systemgerecht geklärt.
a) Die bereits im bisherigen Recht enthaltene Antragsfrist

für im Bundesgebiet geborene Kinder (§ 69 Abs. 1
AuslG) ist nach wie vor erforderlich. Ferner wird die bis-
her in Absatz 3 des Entwurfs enthaltene Fiktionswirkung
bezüglich der Tatbestände des Absatzes 2 geregelt.

b) Die im bisherigen Recht enthaltene überdifferenzierte
Regelung wird zwar vereinfacht. Es wird jedoch sicher-
gestellt, dass auch bei verspäteter Antragstellung der Auf-
enthalt nicht in manchen Konstellationen zwangsläufig
zunächst beendet werden muss. Dabei wird in Absatz 3
nur noch danach unterscheiden, ob der Antrag rechtzeitig
oder verspätet gestellt worden ist. Erfasst werden hier ins-
besondere die Fälle des Absatzes 2 sowie die Fälle, in
denen zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels gegeben war (§ 4 Abs. 1 Satz 1).

c) In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für die Fälle
getroffen, in denen der Betroffene bereits einen Aufent-
haltstitel besaß. In diesen Fällen der Verlängerung eines
Aufenthaltstitels (oder z. B. der Beantragung einer Nie-
derlassungserlaubnis) gilt der bisherige Aufenthaltstitel
mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend,
wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Eine Erlaub-
nisfiktion wäre in diesen Fällen nicht ausreichend, da
damit insbesondere die Frage der Berechtigung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit offen bliebe. Sonderrege-
lungen, die diese Frage im sozialrechtlichen Bereich

punktuell klärten, werden damit entbehrlich. Vielmehr ist
die Frage damit für das gesamte Sozialrecht geklärt.
Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des
Aufenthaltstitels gestellt, treten diese Wirkungen nach
Satz 2 – wie bisher – nicht ein. Lediglich die Abschie-
bung gilt als ausgesetzt (§ 60 Abs. 11).
Absatz 5 enthält die bisher in Absatz 3 des Entwurfs ge-
regelte Vorschrift über die Fiktionsbescheinigung.

48. In § 82 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 48, 49 und
81“ durch die Angabe „§§ 45, 48, 49 und 81“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Da dem Integrationskurs wesentliche Bedeutung zukommt,
sollen die Betroffenen ausdrücklich auf eine bestehende Teil-
nahmeverpflichtung hingewiesen werden. Es wird auf Num-
mer 56 der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezem-
ber 2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung
der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.
49. In § 84 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltstitels“

die Angabe „, die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer
Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,“ eingefügt
und die Angabe „und gegen Entscheidungen nach den
§§ 53, 54“ gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung bewirkt, dass die Einweisung in eine Ausrei-
seeinrichtung nach § 61 nicht durch die Einlegung von
Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung verzögert wer-
den kann. Es wird auf Nummer 58 (Buchstabe a) der Stel-
lungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 –
Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bundes-
regierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – ver-
wiesen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Wider-
spruch und Klage gegen eine Ausweisung nach den §§ 53,
54 war ursprünglich im Entwurf des Gesetzes zur Bekämp-
fung des internationalen Terrorismus vorgesehen und im
Hinblick darauf in den Entwurf des Zuwanderungsgesetz
aufgenommen worden. Die Ergänzung ist jedoch im Laufe
der Beratungen aus dem Entwurf des Terrorismusbekämp-
fungsgesetzes gestrichen worden. Sie ist daher auch wieder
aus dem Entwurf des Zuwanderungsgesetzes zu streichen.
50. Dem § 87 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zustän-
dige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und
Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung entspricht dem vom Deutschen Bundestag am
7. September 2001 beschlossenen Gesetz zur Harmonisie-
rung des Schutzes gefährdeter Zeugen (BGBl. I S. 3510). Es
wird auf Nummer 59 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 –
Drucksache 14/8046 – verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/8414

51. In § 89 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 werden
bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Anpassung des Entwurfs an Arti-
kel 11 Nr. 6 b des Gesetzes zur Bekämpfung des interna-
tionalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361).
52. In der Überschrift des Kapitels 8 wird das Wort „Aus-

länderfragen“ durch die Wörter „Migration, Flüchtlinge
und Integration“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Der Name der Beauftragten muss einer veränderten gesell-
schaftlichen Realität Rechnung tragen.
53. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte
oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration.“

Beg r ü n d u n g
Es wird auf die Begründung zur Änderung der Überschrift
von Kapitel 8 verwiesen.
54. In § 93 Nummer 1 und 7 werden die Wörter „ausländi-

schen Bevölkerung“ jeweils durch das Wort „Migran-
ten“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung trägt der veränderten gesellschaftlichen Rea-
lität, insbesondere der durch die Reform der Staatsangehö-
rigkeitsrechts erleichterten Einbürgerung von Ausländern
Rechnung.
55. § 95 wird wie folgt gefasst:

㤠95
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2

sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4

Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, voll-
ziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschie-
bung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesge-
biet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2
Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat
nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maß-
nahme nicht duldet,

6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach
§ 61 Abs. 1 zuwider handelt oder

7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Auslän-
dern bestehenden Vereinigung oder Gruppe ange-
hört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit
vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr
Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen
Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so be-
schafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täu-
schung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absat-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-

satz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.“
Beg r ü n d u n g
Die Streichung des § 95 Abs. 1 Nr. 3 ist eine Folge der
Umformung des Arbeitsgenehmigungsrechts: Im Gegen-
satz zur geltenden Rechtslage ergibt sich nach dem Zuwan-
derungsgesetz die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nicht
aus einem vom Aufenthaltstitel unabhängigen Verwal-
tungsakt (Arbeitserlaubnis), sondern aus einer Neben-
bestimmung zum Aufenthaltstitel (i. d. R. Auflage). Perso-
nen, die lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung besitzen, ist die Erwerbstätigkeit nicht
gestattet. Diese Änderung der Systematik führt zu Ver-
schiebungen bei den Straf- und Bußgeldvorschriften:
Die Beibehaltung der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3
würde zum einen dazu führen, dass die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit, ohne dass diese durch den Aufenthaltstitel
gestattet ist, typischerweise sowohl einen Straftatbestand
als auch einen Bußgeldtatbestand nach § 404 Abs. 2 Nr. 2
des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches erfüllt. Bisher
bezogen sich die beiden Vorschriften wegen der Trennung
in Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis auf unterschiedli-
che Verwaltungsakte. Zweitens kann sich nach § 95 Abs. 1
Nr. 3 nur ein Ausländer strafbar machen, der einen Aufent-
haltstitel besitzt, während ein Ausländer, der sich uner-
laubt aufhält und unerlaubt beschäftigt ist, stets nur eine
Ordnungswidrigkeit begehen kann. Um diese Wertungswi-
dersprüche zu beseitigen, wird § 95 Abs. 1 Nr. 3 aufgeho-
ben. Da im Interesse der wirksamen Bekämpfung der uner-
laubten Beschäftigung gleichwohl nicht auf einen Straftat-
bestand verzichtet werden sollte, wird § 407 Abs. 1 Nr. 2
des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches um einen
Straftatbestand der wiederholten unerlaubten Ausübung ei-
ner Beschäftigung ergänzt. Die Formulierung entspricht
dem für den Arbeitgeber geltenden Straftatbestand und
stellt die notwendige Abstufung im Unrechtsgehalt zu dem
Bußgeldtatbestand in § 404 Abs. 2 Nr. 2 sicher.

Drucksache 14/8414 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 5 dient der Klarstellung des
Verhältnisses zwischen den Straftatbeständen in § 95
Abs. 1 Nr. 5 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Hinsichtlich der Einfügung von Nummer 7a wird zur Be-
gründung auf Nummer 63 der Stellungnahme des Bundes-
rates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 –
verwiesen. Im Übrigen dienen die Änderungen der Wah-
rung der Rechtsförmlichkeit.
56. § 96 wird wie folgt geändert:

a) § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1
1. gewerbsmäßig handelt,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-

ten Begehung solcher Taten verbunden hat, han-
delt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die
Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3
oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der
Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine
Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung oder der Gefahr einer schweren Gesund-
heitsschädigung aussetzt.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in

Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetz-
buches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 bis 5 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbu-
ches anzuwenden.“

c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Anpassung an die Systematik des
Strafgesetzbuches. Demzufolge ist das Beisichführen einer
Schusswaffe stets ein strafverschärfender Umstand, wäh-
rend das Beisichführen einer sonstigen Waffe nur dann ein
strafverschärfender Umstand ist, wenn der Täter sie bei
sich führt, um sie bei der Tat zu verwenden. Die spezifi-
sche Gefahr der Tat, die die erhöhte Strafdrohung rechtfer-
tigt, wird durch das Mitführen einer Waffe typischerweise
nur bei der eigentlichen Schleusung, d. h. dem unerlaubten
Grenzübertritt, erhöht, nicht jedoch bei den Beihilfehand-
lungen zum unerlaubten Aufenthalt. Daher wurden die
Nummern 3 und 4 auf diese Fälle beschränkt.
Bei Nummer 5 wird die erhöhte Strafdrohung einerseits
auf die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung be-
schränkt, weil die Gefährdung der körperlichen Unver-
sehrtheit auch geringfügige Risiken umfasst wie z. B. die
bei einer Schleusung regelmäßig bestehenden Gefahr, sich
beim Gehen bei Dunkelheit oder in unwegsamem Gelände
leichte Verletzungen zuzuziehen. Diese Gefährdung wird
vom Einverständnis des Geschleusten regelmäßig gedeckt

sein und rechtfertigt keine erhöhte Strafdrohung. Eine er-
höhte Strafdrohung ist dagegen bei der Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung gerechtfertigt (vgl. auch
§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Ferner wurde entsprechend Arti-
kel 6 Abs. 3 des Zusatzprotokolls Schleusung zum VN-
Übereinkommen zur Bekämpfung der organisierten Krimi-
nalität auch die unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung der Geschleusten als straferhöhendes Merkmal aufge-
nommen. Die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden in den
neuen § 96a übernommen. Durch die Trennung von Verge-
hens- und Verbrechenstatbeständen in zwei Paragraphen
wird der im Nebenstrafrecht übliche systematische Aufbau
der Vorschriften gewahrt.
57. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

㤠96a
Einschleusen mit Todesfolge,

gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird

bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten ver-
ursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Ta-
ten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die

Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzu-

wenden.“
Beg r ü n d u n g
Zu Absatz 1: Neu gestaltet wurde der bisher in § 96 Abs. 5
vorgesehene Tatbestand, dass der Schleuser den Tod des
Geschleusten verursacht. In diesen Fällen ist die Straf-
androhung wie üblicherweise in vergleichbaren Fällen des
Strafgesetzbuchs Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (vgl.
§ 227 Abs. 1, § 235 Abs. 5 StGB). Eine Strafbarkeit ist ge-
geben, wenn der Täter den Tatbestand des § 96 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, vorsätzlich erfüllt und
den Tod des Geschleusten wenigstens fahrlässig herbei-
führt (§ 18 StGB).
Absatz 2 enthält den bisherigen § 96 Abs. 5. Absatz 3 ent-
spricht weitgehend dem bisherigen § 96 Abs. 6. Zusätzlich
aufzunehmen war der Fall eines minderschweren Falles
des Absatzes 1. Die Strafe im minderschweren Fall des
Absatzes 2 wurde von 5 Jahre auf 10 Jahre heraufgesetzt,
um den bisher bestehenden Wertungswiderspruch zu § 96
Abs. 2 zu vermeiden. Dieser besteht bisher darin, dass in
den Fällen, in denen der Täter gewerbsmäßig und banden-
mäßig handelt und ein minderschwerer Fall vorliegt ein
deutlich niedrigeres Strafmaß gegeben ist, als in den Fäl-
len, in denen gewerbsmäßig oder bandenmäßig gehandelt
wird (§ 96 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz-E). Ange-
sichts dessen, dass der Unrechtsgehalt eines gewerbs- und
bandenmäßigen Schleusens deutlich höher sein dürfte als
in den Fällen, in denen nur gewerbsmäßig oder bandenmä-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/8414

ßig vorgegangen wird, muss die Strafbewehrung, in der die
Wertung der Tat zum Ausdruck kommt, angepasst werden.
58. § 97 wird wie folgt gefasst:

㤠97
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht
führt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht
unterzieht oder

3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort ge-
nannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2

oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung
nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
Pass oder Passersatz nicht mitführt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1
oder § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten An-
träge nicht stellt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder
8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-

zes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und
des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.“
Beg r ü n d u n g
Der Bußgeldtatbestand der fahrlässigen Begehung einer
Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 entfällt als Folge der
Streichung der Strafnorm in § 95. Die fahrlässige uner-
laubte Erwerbstätigkeit von Ausländern wird auch zukünf-
tig nach der Bußgeldvorschrift in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des
dritten Buches Sozialgesetzbuch geahndet.
Neu eingefügt wurde der Tatbestand des Absatzes 3 in
Nummer 3. Andernfalls würde ein Ausländer ohne Aufent-
haltstitel, der einer räumlichen Beschränkung zuwiderhan-

delt, günstiger gestellt, als ein Ausländer mit einem Auf-
enthaltstitel, der räumlich beschränkt ist oder eine Wohn-
sitzauflage enthält. Die Staffelung der Bußgeldbeträge
wurde an die Empfehlungen des Bundesministeriums der
Justiz zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschrif-
ten im Nebenstrafrecht vom 16. Juli 1999 (Bundesanzei-
ger Nr. 178a vom 22. September 1999) angepasst. Danach
sollen die Bußgeldbeträge im Nebenstrafrecht die Staffe-
lung 1, 2, 3, 5 und 10 einhalten.
Um vollziehbar Ausreisepflichtige rechtlich nicht besser zu
stellen als Asylbewerber, ist wie in § 86 Abs.1 AsylVfG
auch in § 97 der Verstoß gegen eine räumliche Beschrän-
kung nach § 61 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Es wird auf Nummer 67 der Stellungnahme des Bundesra-
tes vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und
die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar
2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
59. In § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu
bestimmen. Die Rechtsverordnung muss die Zusam-
mensetzung der Stelle und das Verfahren regeln.“

Beg r ü n d u n g
Die Ergänzung folgt notwendig aus der Einfügung von § 25
Abs. 4a.
59a. Nach § 98 wird folgender § 98 a eingefügt:

㤠98a
Sprachliche Anpassung

Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeich-
nungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsin-
halts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-
schlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-
anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das
Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer
Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

Beg r ü n d u n g
Diese Verordnungsermächtigung ermöglicht es, dass das
Bundesministerium des Innern – ohne Änderung der Rege-
lungsinhalte – sprachliche Anpassungen vornehmen kann,
die dem § 1 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes
Rechnung tragen, aber in den bisherigen Beratungen noch
nicht vorgenommen werden konnten.
60. In § 99 wird dem Absatz 1 Satz 1 folgender Satz ange-

fügt:
„Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1
Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), oder in entspre-
chender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt
worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthalts-

Drucksache 14/8414 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

berechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung wird aus Gründen der Klarstellung in das
Gesetz eingefügt. Spezielle Überleitungsregelungen, die
bisher in den Artikeln 10 und 11 enthalten waren, werden
damit überflüssig.
61. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Auslän-
ders, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes un-
anfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird
in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeit-
punkt der Asylantragstellung des Ausländers minder-
jährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbar-
keit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält
und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das
Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzli-
chen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.“

Beg r ü n d u n g
Durch die Änderung des § 26 AsylVfG (Familienabschie-
bungsschutz) wird erreicht, dass der Ehegatte und die min-
derjährigen ledigen Kinder eines Ausländers, dem Ab-
schiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 zuerkannt wird, densel-
ben Status erhalten wie der Ausländer. Dadurch, dass hin-
sichtlich der Minderjährigkeit der Kinder auf den
Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt wird, haben sie
auch dann Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, wenn sie
im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens bereits voll-
jährig geworden sind. Dies ist nach der bisher geltenden
Rechtslage nicht der Fall, da die Kinder bisher lediglich
eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes
erhalten können, wenn sie auch zum Zeitpunkt der rechts-
kräftigen Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 des
Ausländergesetzes an den Elternteil noch minderjährig
sind. Während des Verfahrens volljährig gewordene Kin-
der haben dagegen keine Möglichkeit, einen Aufenthaltsti-
tel zu erhalten, was allgemein als unbillige Härte empfun-
den wird (vgl. auch den Beschluss der Ständigen Kon-
ferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom
7./8. November 2001 zu TOP 9). Mit der in § 102 einge-
fügten Übergangsregelung wird erreicht, dass den vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes während des Verfahrens im
Bundesgebiet volljährig gewordenen Kindern eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt werden kann. Dies soll jedoch nicht
bei erheblichen Straftaten gelten. Insoweit wird derselbe
Maßstab zugrunde gelegt wie für die Aufenthaltsverfesti-
gung in § 9 Abs. 2 Nr. 4 und in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Weitere Voraussetzung ist, dass damit zu rechnen ist, dass
das Kind sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einord-
nen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
erwerben wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird in entspre-
chender Anwendung des § 25 Abs. 2 erteilt, d. h. soweit
die Rechtsfolgen an den Aufenthaltszweck anknüpfen (vgl.

z. B. § 5 Abs. 3), gilt die Aufenthaltserlaubnis als eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2. Hingegen ist es
nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 25
Abs. 2 selbst vorliegen müssen.
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das
Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Be-
schäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu
verbleiben (ABl. EG L 142 S. 24, ber. ABl. EG 1975
L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates
vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Aus-
übung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG
L 14 S.10),“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Ausweispflicht

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-
pflichtet,
1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder

anerkannten Passersatz
a) mit sich zu führen und
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur

Prüfung auszuhändigen,
2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den

erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung

über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Aus-
führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-
gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-
sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung
von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich
ist.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Anpassung der Vorschrift über die
Ausweispflicht an die Empfehlungen des Bundesministeri-
ums der Justiz zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeld-
vorschriften im Nebenstrafrecht vom 16. Juli 1999 (Bun-
desanzeiger Nr. 178a vom 22. September 1999). Danach
soll ein verwaltungsrechtliches Gebot nach Möglichkeit
genau mit der entsprechenden Bußgeldvorschrift (hier
§ 10) korrespondieren.
3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Strafvorschrift“ wird durch die
Überschrift „Strafvorschriften“ ersetzt.

b) Das Wort „unerlaubt“ wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.

4. § 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10

Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1

Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz
nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder
Passersatz nicht mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der

Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
den Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.“

Beg r ü n d u n g
Die Umformulierung der Bußgeldvorschrift erfolgt aus
Gründen der Rechtsförmlichkeit und zur Anpassung an die
Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur Aus-
gestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Neben-
strafrecht. Die Geldbuße wurde nicht der im Nebenstraf-
recht üblichen Staffelung nach Tausenderbeträgen angegli-
chen, da § 25 des Passgesetzes, der hier als Vergleichsmaß-
stab dient, für ein vergleichbares Vergehen von Deutschen
ein Bußgeldbetrag von 2 500 DM vorsieht und die Herauf-
setzung auf 3 000 DM eine Diskriminierung von Unions-
bürgern ohne zureichenden sachlichen Grund darstellen
würde.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zahl „44“ wird die Angabe „Abs. 3“
eingefügt.

bb) Nach der Zahl „46“ wird die Angabe „Abs. 2“
eingefügt.

cc) Vor der Zahl „50“ wird ein Paragraphenzeichen
eingefügt.

dd) Die Angabe „90 und 91“ wird durch die Angabe
„90, 91, 96 und 96a“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „AufenthG“ durch
das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „dem FreizügG/EU“
durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Die Änderung stellt klar, dass EU-Bürger ohne Teilnahme-
anspruch im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teil-
nahme an Integrationskursen zugelassen werden können.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen beho-
ben. Durch die Anwendbarkeit der §§ 96, 96a des Aufent-
haltsgesetzes auf EU-Bürger und ihre freizügigkeitsberech-
tigten Familienangehörigen wird sichergestellt, dass diese,
ebenso wie sonstige Ausländer und Deutsche, Täter der
Schleusungsdelikte sein können.
Die übrigen Änderungen dienen der Wahrung der Rechts-
förmlichkeit.
III. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„Im Zweiten Abschnitt wird nach § 14 die Angabe
„§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und die Angabe zu
§ 26 durch die Angabe „Familienasyl und Familienab-
schiebungsschutz“ ersetzt, nach der Angabe zu § 32 wer-
den die Wörter „oder Verzicht“ angefügt und die Anga-
ben zu den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die
Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Redaktionelle Folgeänderung aus der Änderung des § 26
AsylVfG (siehe unten Nummer 5).
2. In Nummer 13 wird in § 20 Abs. 2 Satz 1 nach dem Aus-

druck „nach Absatz 1“ die Wörter „vorsätzlich oder grob
fahrlässig“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die
Rechtsfolgen den Ausländer nur dann treffen, wenn er der
Weiterleitung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge
leistet. Hierdurch sollen die Fälle ausgeschlossen werden,
in denen der Ausländer schuldlos oder nur fahrlässig sei-
ner Verpflichtung nicht nachkommt.
3. In Nummer 14 werden in § 22 Abs. 3 Satz 2 nach dem

Ausdruck „nach Satz 1“ die Wörter „vorsätzlich oder
grob fahrlässig“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.
4. In Nummer 15 Buchstabe b werden in § 23 Abs. 2 Satz 1

nach dem Ausdruck „nach Absatz 1“ die Wörter „vor-
sätzlich oder grob fahrlässig“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Drucksache 14/8414 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Familienasyl und Familienabschiebungs-
schutz“.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-
rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ ein-
gefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantrags-

stellung minderjähriges lediges Kind eines
Asylberechtigten wird auf Antrag als asylbe-
rechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des
Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar
ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen
oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet
nach der unanfechtbaren Anerkennung des
Asylberechtigten geborene Kinder ist der An-
trag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu
stellen.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberech-

tigter anerkannt worden, wurde für ihn aber un-
anfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festge-
stellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
An die Stelle der Asylberechtigung tritt die
Feststellung, dass für den Ehegatten und die
Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“

Beg r ü n d u n g
Die beabsichtigte Neuregelung trägt dem in Artikel 6
Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flücht-
lingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit
Rechnung und schafft die Möglichkeit der Zuerkennung
von Familienabschiebungsschutz für enge Familienange-
hörige von Flüchtlingen, die nach § 60 Abs. 1 AufenthG
unanfechtbar als politisch verfolgt anerkannt sind, ohne
asylberechtigt zu sein.
Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventions-
flüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als dop-
pelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt
sind, und durch die Anerkennung nicht staatlicher und ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung künftig noch steigen
wird, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl vergleich-
baren Status für deren enge Angehörige zu schaffen.
a) Die Änderung der Überschrift trägt der Tatsache Rech-

nung, dass die Vorschrift nunmehr auch Familienab-
schiebeschutzregelungen für Familienangehörige ent-
hält, die sich rechtlich vom Familienasyl unterscheiden.

b) Die Einfügung „auf Antrag“ in Absatz 1 dient der Klar-
stellung.

c) Die Änderung in Absatz 2 dient der Gleichbehandlung
von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern
Asylberechtigter. Ein sachlicher Grund für eine unter-
schiedliche Behandlung hinsichtlich der Unanfechtbar-

keit der Anerkennung des Stammberechtigten ist nicht
erkennbar. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in
der bisherigen „verunglückten“ Fassung der Vorschrift
ein „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers (Urteil vom
29. September 1998 – 9 C 31.97 –, NVwZ 1999, 196). In
Änderung der Nummer 73 zu Artikel 3 Nr. 17 und 20 der
Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001
– Drucksache 14/7987 – wird durch die Ersetzung der
Wörter „der Asylantragstellung“ in Satz 1 durch die
Wörter „seiner Asylantragstellung“ sichergestellt, dass
Kinder nur eine abgeleitete Asylberechtigung erhalten,
wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung min-
derjährig und ledig sind. Der vom Bundesrat vorgeschla-
gene Wortlaut hätte auch Kinder erfasst, die erst als Voll-
jährige oder Verheiratete in das Bundesgebiet einreisen.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht
mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „un-
verzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kin-
dern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bun-
desgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die
Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhalt-
lichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder kön-
nen künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres
mit der Asylantragstellung warten.
Während die bisherige Regelung des § 26 einen An-
spruch auf Familienasyl nur für den Fall der Anerken-
nung eines Ausländers als Asylberechtigter vorsieht,
dehnt die Neuregelung diesen Anspruch auf die Fälle der
Feststellung aus, dass für ihn die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AuslG vorliegen.

d) Die Neuregelung in Absatz 4 berücksichtigt das Interesse
an einem einheitlichen Rechtsstatus innerhalb einer Fa-
milie und trägt vor dem Hintergrund der Drittstaatenre-
gelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthalts-
rechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen
der Konventionsflüchtlinge Rechnung.

6. Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c

eingefügt:
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26
Abs. 4 unberührt“.

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
Beg r ü n d u n g
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Einreise aus
einem sicheren Drittstaat der Gewährung von Familienab-
schiebungsschutz nach § 25 Abs. 4 nicht entgegensteht,
wenn für den Stammberechtigten unanfechtbar die Asylbe-
rechtigung und/oder das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde.
7. In Nummer 24 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ er-

setzt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Korrektur von Verweisungsfeh-
lern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/8414

8. Nummer 28 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 3“ gestrichen.
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 53“ die An-

gabe „Abs. 3“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Korrektur von Verweisungsfeh-
lern.
9. In Nummer 29 Buchstabe a wird die Angabe 㤠58

Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient lediglich der Behebung eines redaktio-
nellen Fehlers.
10. Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a einge-

fügt:
„30a. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die

Wörter „oder das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsge-
setzes festgestellt hat“ eingefügt.“

Beg r ü n d u n g
Mit Unanfechtbarkeit der Feststellung eines Abschiebungs-
hindernisses nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erlischt
die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 Asylverfah-
rensgesetz) und der Ausländer hat Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis. Es ist offensichtlich wertungs-
widrig und integrationshemmend, ihn bis zum Ablauf der
Dreimonatsfrist zum Wohnen in eine Aufnahmeeinrich-
tung zu verpflichten. Die Vorschrift des § 48 Nr. 2 wird
nach dem Wegfall des Bundesbeauftragten für Asylangele-
genheiten eine größere praktische Bedeutung erlangen.
11. Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

„35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages er-
löschen eine Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit
einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Mona-
ten sowie die in § 81 Abs. 2 bis 4 des Aufent-
haltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines
Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
§ 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt un-
berührt, wenn der Ausländer einen Aufenthalts-
titel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr
als sechs Monaten besessen und dessen Verlän-
gerung beantragt hat.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder

die Ausübung eines Rechtes oder einer Ver-
günstigung von der Dauer des Aufenthaltes im
Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines
Aufenthaltes nach Absatz 1 nur angerechnet,

wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe-
rechtigter anerkannt worden ist oder das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge unan-
fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt
hat.“

Beg r ü n d u n g
a) Die Neufassung von § 55 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz

übernimmt aus antragstechnischen Gründen die Formu-
lierung der Bundesratsdrucksache 921/01 und behebt
daneben einen redaktionellen Fehler.

b) § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz erfasst nach gelten-
dem Recht nur Asylberechtigte. Die aufenthaltsrechtli-
che Angleichung von Asylberechtigten und Flüchtlin-
gen nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfordert
eine Angleichung auch im Hinblick auf die Anrechnung
von Asylverfahrenszeiten. Die Dauer des Aufenthaltes
ist für eine Vielzahl von behördlichen Entscheidungen
relevant. Zudem führt die gegenwärtige Rechtslage zu
dem unvertretbaren Ergebnis, dass die unterschiedliche
Dauer des Asylverfahrens zu Lasten des jeweiligen
Konventionsflüchtlings geht. Die vorgeschlagene Än-
derung würde diese Ungerechtigkeit abmildern.

12. Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a einge-
fügt:
„35a. In § 58 Abs. 1 wird nach demWort „aufzuhalten“

ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu
erteilen“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung bewirkt, dass im Fall eines dringenden öf-
fentlichen Interesses, wenn zwingende Gründe es erfor-
dern oder wenn die Versagung eine unbillige Härte darstel-
len würde, die Erlaubnis zu erteilen ist. Für ein Ermessen
ist in diesen Fällen kein Raum. Die Änderung vollzieht da-
mit die gegenwärtige Rechtspraxis nach. § 58 Abs. 1 wird
dadurch hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen an
§ 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes angeglichen. Damit
wird auch verhindert, dass vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer besser gestellt werden als Asylbewerber.
13. In Nummer 36 wird die Angabe 㤠12 Abs. 2 Satz 1 des

Aufenthaltsgesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient lediglich der Behebung eines redaktio-
nellen Fehlers.
14. Nummer 43 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) In Absatz 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch
die Angabe „42 und 43“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Es ist redaktionell unberücksichtigt geblieben, dass durch
Artikel 3 Nr. 30 auch § 43a Asylverfahrensgesetz aufgeho-
ben wird. Durch die Änderung wird dies korrigiert.

Drucksache 14/8414 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Im Eingangssatz wird die Angabe „Artikel 11 des Ter-

rorismusbekämpfungsgesetzes“ durch die Angabe „Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361)“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Korrektur eines Verweisungs-
fehlers und der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8“
durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

b) In Buchstabe e wird die Angabe 㤠95 Abs. 1 Nr. 7
oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
Angabe 㤠95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen sind eine Folge der Streichung des § 95
Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes und der dadurch be-
dingte Umnummerierung der nachfolgenden Nummern.
Die Änderung unter b dient zugleich der Behebung eines
redaktionellen Fehlers.
3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, dem Bun-

desamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge“ gestrichen.“

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „sind“ ein
Komma eingefügt und es werden die Wörter „und ein
anschließendes Komma“ gestrichen.

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderung dient der Gesetzesklarheit. Die namentli-

che Nennung der Registerbehörde ist überflüssig, da sich
diese bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AZRG-E ergibt (vgl.
Artikel 4 Nr. 2). Es wird auf Nummer 84 der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 –
Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.

b) Die Änderungen dienen der Wahrung der Rechtsförm-
lichkeit.

4. In Nummer 8 Buchstabe b wird nach dem Wort „AZR-
Nummer“ ein Komma eingefügt und es werden die Wör-
ter „und nachfolgend ein Komma“ gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
5. Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
㤠20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
keine Anwendung“.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.

V. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Überschrift zu § 5“

durch die Wörter „Überschriften der bisherigen Ab-
schnitte werden“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16 und 40b)“
durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b und 40c)“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
3. Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 4a eingefügt:

„4a. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.“
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
4. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „aus Grün-

den des öffentlichen Interesses und“ durch die Wörter
„aus Gründen des öffentlichen Interesses oder“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Korrektur eines Redaktions-
versehens.
5. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 16, 17, 22,
§ 23 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 3 bis 5“ durch die
Angabe „§§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25
Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

b) In § 11 Nr. 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 54 Nr. 5“ ersetzt.

c) In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird nach dem Wort
„Flüchtlinge“ die Angabe „vom 28. Juli 1951 (BGBl.
II 1953 S. 559)“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen unter Buchstaben a und c dienen der
Wahrung der Rechtsförmlichkeit. Die Änderung unter Buch-
stabe b dient der Anpassung des Entwurfs an Artikel 11
Nr. 14a des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361).
6. In Nummer 12 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-

staats“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-
landsvertretung zu hören.““

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Es wird klargestellt, dass die deutsche Auslandsvertretung
nur zu beteiligen ist, wenn der Antragsteller im Ausland
wohnt. Es wird auf Nummer 91 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/
7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregierung vom
23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – verwiesen.
7. In Nummer 15 wird die Angabe „§ 46“ gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Korrektur eines Redaktions-
versehens.
8. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:
㤠40c

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91
des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn
ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 oder 3 vor-
liegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatig-
keit nach § 12 beurteilt.““

Beg r ü n d u n g
Die Änderung des Eingangssatzes zu Nummer 17 dient der
Wahrung der Rechtsförmlichkeit. Die Änderung des Textes
des § 40c dient der Anpassung des Entwurfs an Artikel 11
Nr. 16 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361).
VI. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. Im Eingangssatz wird das Wort „Gesetz“ durch die Wör-

ter „durch Artikel 1 des Gesetzes“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
2. In Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Eingangssatz zu Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:“

b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Spätaussiedler“

die Absatzmarke „(1)“ eingefügt, die Wörter „je-
weils dreihundert Unterrichtsstunden“ durch die
Wörter „gleicher Dauer zur Erlangung ausrei-
chender Sprachkenntnisse“ ersetzt und dieWörter
„von bis zu dreißig Unterrichtsstunden“ gestri-
chen.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „die Grund-
struktur“ die Wörter „die Dauer“ und ein Komma
eingefügt.

c) Im Eingangssatz zu Buchstabe b werden nach der
Angabe „Absatz 2“ ein Komma und nach der Angabe
„Satz 1“ das Wort „wird“ eingefügt.

d) In Buchstabe b Nr. 2 wird der Punkt nach dem An-
führungszeichen gestrichen.

e) Der Eingangssatz zu Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
„Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 an-
gefügt:“

f) In Buchstabe d wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

ist zuständig für
a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lernin-

halten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses
und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und

b) die Durchführung der Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 1, 2 und 4.“

Beg r ü n d u n g
Es handelt sich um eine Änderung, die im Interesse weit-
gehend gleichlautender Regelungen für Aussiedler und
Ausländer eine entsprechende Änderung in § 43 Aufent-
haltsgesetz nachvollzieht.
Die Sprachförderung von Ausländern und Aussiedlern soll
nach einheitlichen Maßstäben erfolgen. Daher wird auch
insoweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit
der Entwicklung eines Konzepts beauftragt.
Die übrigen Änderungen dienen der Wahrung der Rechts-
förmlichkeit.
4. In Nummer 4 Buchstabe b wird der Punkt nach dem An-

führungszeichen am Ende des Absatzes gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben“.
Beg r ü n d u n g
Der neu einzurichtende Zuwanderungsrat soll nach § 76
Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz-E auch die Entwicklung
bei der Aufnahme von Spätaussiedlern begutachten, wo-
durch der in den §§ 22 bis 24 Bundesvertriebenengesetz
vorgesehene Beirat beim Bundesministerium des Innern
entbehrlich wird. Es wird auf Nummer 98 der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2001 – Druck-
sache 14/7987 – und die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/8046 – ver-
wiesen.
6. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz wird die Angabe „Sätze 2 und 3“
durch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.

Drucksache 14/8414 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) Der Punkt nach dem Anführungszeichen am Ende
des Absatzes wird gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
7. In Nummer 6 wird der Punkt nach dem Anführungszei-

chen am Ende des Absatzes gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
8. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

㤠104 wird wie folgt gefasst:
㤠104

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Geset-
zes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.““

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
VII. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
§§ 24 oder 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthalts-
gesetzes besitzen,“

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylver-

fahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach
§ 71 a des Asylverfahrensgesetzes stellen,““

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung, dass lediglich der in
§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz-E genannte Personenkreis
dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsge-
setz unterfällt. Zur näheren Begründung wird auf Nummer
101 der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezem-
ber 2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung
der Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache
14/8046 – verwiesen.
Die weitere Änderung betrifft den Personenkreis der
Zweitantragsteller. Diese sind vollziehbar ausreisepflichtig
und unterfallen daher schon nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 dem
Asylbewerberleistungsgesetz. Ihre ausdrückliche Nennung
in § 1 Abs. Nr. 4 dient daher lediglich der Klarstellung. Es
wird auf Nummer 102 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Dezember 2001 – Drucksache 14/7987 – und die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23. Januar 2002
– Drucksache 14/8046 – verwiesen.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 DeutscheMark“ durch
die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
3. Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 einge-

fügt:
„7. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe d gestrichen.“

Beg r ü n d u n g
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird festgelegt, dass zur
Beurteilung der Auswirkungen des Asylbewerberleistungs-
gesetzes eine Statistik über die Zuschüsse nach § 8 Abs. 2
AsylbLG zu führen ist. Die Erhebungszahlen über die
Empfänger von diesen Zuschüssen ist so niedrig, dass eine
praktische Relevanz dieses Erhebungsteils der Asylbewer-
berleistungsstatistik nicht gegeben ist. Die Regelung kann
daher entfallen.
4. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt

gefasst:
„In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.“

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
VIII. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ersetzt“ die
Wörter „und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:
㤠292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem
Ausland““ eingefügt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 420“ durch die
Angabe „§ 420a“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Redaktionelle Änderung.
2. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „denen auf

Grund einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 des Aufent-
haltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis erteilt wor-
den ist“ durch die Angabe „eine Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen“ er-
setzt.

Beg r ü n d u n g
Der Text wird an die Formulierung in Artikel 10 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a angepasst. Die Änderung dient der Ver-
wendung einer einheitlichen Sprachfassung für gleiche
Sachverhalte. Ferner kann – anders als in der Fassung des
Entwurfs – nach dem Änderungstext kein Zweifel daran
auftreten, dass auch diejenigen Inhaber einer Niederlas-
sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz an-
spruchsberechtigt sind, die diesen Titel auf Grund der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/8414

Überleitungsvorschrift des § 99 Aufenthaltsgesetz erhalten
haben.
3. In Nummer 4 wird vor dem Wort „Zusicherung“ die An-

gabe „3.“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
4. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „d)“ wird durch die Angabe „a)“ ersetzt.
b) Vor dem Wort „ausländische“ wird die Angabe „2.“

eingefügt.
c) Nach dem Wort „wurden“ wird ein Komma einge-

fügt.
d) Die Angabe „e)“ wird durch die Angabe „b)“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
5. In Nummer 13 wird vor den Wörtern „die Zustimmun-

gen“ die Angabe „6.“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
6. Nummer 14 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird vor dem
Wort „entgegen“ die Angabe „a)“ eingefügt.

b) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Wort
„Buchtstabe“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.

c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird vor dem
Wort „ohne“ die Angabe „3.“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
7. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhan-

delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist oder‘“.

b) In Buchstabe c werden die Wörter „wie folgt geän-
dert: Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
8. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. § 407 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-

schäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätig-
keit“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Geneh-
migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine in

a) § 404 Abs. 2 Nr. 2,
b) § 404 Abs. 2 Nr. 3
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
lich wiederholt,“.

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 oder Nr. 2a aus grobem Eigennutz, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.“

Beg r ü n d u n g
Auch nach der Streichung des Straftatbestandes in § 95
Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes infolge des Umbaus
der arbeitserlaubnisrechtlichen Systematik kann im Inte-
resse der wirksamen Bekämpfung der unerlaubten Er-
werbstätigkeit von Ausländern nicht auf einen Straftatbe-
stand verzichtet werden. Daher wird § 407 Abs. 1 Nr. 2 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches um einen Straftat-
bestand der wiederholten unerlaubten Ausübung einer Be-
schäftigung ergänzt. Die Formulierung entspricht dem für
den Arbeitgeber geltenden Straftatbestand und stellt die
notwendige Abstufung im Unrechtsgehalt zu dem Buß-
geldtatbestand in § 404 Abs. 2 Nr. 3 sicher. Die Änderung
des § 407 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbu-
ches ist eine Folgeänderung, da die Qualifikation nicht auf
den neu geschaffenen Straftatbestand passt.
9. In Nummer 20 Buchstabe b wird nach der Angabe „Ab-

satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsverse-
hens.
10. In Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird

vor den Wörtern „Der Anspruch“ die Angabe „4.“ ein-
gefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
IX. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Familiennachzugs“

die Wörter „zu einem Deutschen oder“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderungen beheben ein Redaktionsversehen. Wie
nach der gegenwärtigen Rechtslage sollen auch ausländi-
sche Familienangehörige von Deutschen von der Rege-
lung begünstigt sein.

Drucksache 14/8414 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. In Absatz 2 Nr. 2 werden dieWörter „aus anderen wichti-
gen Gründen“ durch die Wörter „aus vergleichbar wich-
tigen Gründen“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung beweckt eine Präzisierung des unbestimm-
ten Rechtsbegriffs und stellt sicher, dass eine Nichtan-
wendbarkeit des § 120 Abs. 5 Satz 2 Bundessozialhilfege-
setz aus anderen wichtigen Gründen nur dann eintritt,
wenn diese Gründe ein dem Schutz von Ehe und Familie
vergleichbares Gewicht haben. Es wird auf Nummer 106
der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember
2001 – Drucksache 14/7987 – und die Gegenäußerung der
Bundesregierung vom 23. Januar 2002 – Drucksache 14/
8046 – verwiesen.
3. Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.““

Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem Gesetz über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge besitzen, wird in Artikel 1 § 99
Abs. 1 Satz 2 eine allgemeine Regelung geschaffen. Da-
durch kann die Sonderregelung an dieser Stelle gestrichen
werden.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Familiennachzugs“ die Wörter „zu einem Deut-
schen oder“ eingefügt.

b) Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
„Satz 4 wird gestrichen.“

Beg r ü n d u n g
a) Die Änderungen beheben ein Redaktionsversehen. Wie

nach der gegenwärtigen Rechtslage sollen auch ausländi-
sche Familienangehörige von Deutschen von der Rege-
lung begünstigt sein.

b) Die Regelung ist wegen der allgemeinen Klarstellung bei
§ 81 Absatz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes überflüssig.

5. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Familiennachzugs“
die Wörter „zu einem Deutschen oder“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen beheben ein Redaktionsversehen. Wie nach
der gegenwärtigen Rechtslage sollen auch ausländische Fa-
milienangehörige von Deutschen von der Regelung begüns-
tigt sein.
6. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3 bis 5“ durch
die Angabe „§ 25 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung gewährt Krankenversicherungsschutz Perso-
nen nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf ihre Bei-
tragspflicht.
7. Absatz 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Ge-
setzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf
Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt
ist.““

Beg r ü n d u n g
Die vorgeschlagene Regelung ist erforderlich. Sie stellt si-
cher, dass Ausländer nach dem Opferentschädigungsge-
setz anspruchsberechtigt sind, wenn sie sich aus humanitä-
ren oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund öffentli-
cher Interessen im Bundesgebiet aufhalten. Es wäre der
sensibilisierten Öffentlichkeit – etwa im Falle eines rechts-
radikalen Übergriffes gegen einen Ausländer – nicht ver-
mittelbar, dass eine Anspruchberechtigung nach Opferent-
schädigungsgesetz an dem fehlenden Aufenthaltstitel
scheitert, obwohl die Ausländerbehörde dem Ausländer
eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 AufenthG erteilt
hat.
X. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird das Wort „wurde“ durch die Wörter

„worden ist“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Die Änderung dient der Wahrung der Rechtsförmlichkeit.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ wird durch die An-
gabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.

b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1254)“ wird die An-
gabe „, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist“
eingefügt.

c) Die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8“ wird durch die An-
gabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung unter c ist eine Folge der Streichung des
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes und der dadurch
bedingten Umnummerierung der nachfolgenden Num-
mern. Die übrigen Änderungen dienen der Wahrung der
Rechtsförmlichkeit.
3. In Absatz 7 wird der Text nach dem Doppelpunkt wie

folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des

Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/8414

Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem HumHAG
besitzen, wird in Artikel 1 § 99 Abs. 1 Satz 2 eine allge-
meine Regelung geschaffen. Dadurch kann die Sonderrege-
lung an dieser Stelle gestrichen werden.
4. In Absatz 8 wird der Text nach dem Doppelpunkt wie

folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des

Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem HumHAG
besitzen, wird in Artikel 1 § 99 Abs. 1 Satz 2 eine allge-
meine Regelung geschaffen. Dadurch kann die Sonderrege-
lung an dieser Stelle gestrichen werden.
5. In Absatz 9 wird der Text nach dem Doppelpunkt wie

folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des

Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem HumHAG
besitzen, wird in Artikel 1 § 99 Abs. 1 Satz 2 eine allge-
meine Regelung geschaffen. Dadurch kann die Sonderrege-
lung an dieser Stelle gestrichen werden.
6. In Absatz 10 wird der Text nach dem Doppelpunkt wie

folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des

Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem HumHAG
besitzen, wird in Artikel 1 § 99 Abs. 1 Satz 2 eine allge-
meine Regelung geschaffen. Dadurch kann die Sonderrege-
lung an dieser Stelle gestrichen werden.
7. In Absatz 11 wird der Text nach dem Doppelpunkt wie

folgt gefasst:
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

Beg r ü n d u n g
Zur Überleitung des Rechtsstatus von Personen, die bei In-
krafttreten des Gesetzes den Status nach dem HumHAG
besitzen, wird in Artikel 1 § 99 Abs. 1 Satz 2 eine allge-
meine Regelung geschaffen. Dadurch kann die Sonderrege-
lung an dieser Stelle gestrichen werden.
8. Absatz 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe 㤠95 Abs. 1
Nr. 8“ durch die Angabe § 95 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

b) In Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 94“ durch
die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 96a“ ersetzt.

c) In Nr. 2 wird die Angabe „§ 96“ durch die Angabe
„§ 96 Abs. 2 oder § 96a“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist eine Folge der Streichung des § 95
Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes und der dadurch be-
dingten Umnummerierung der nachfolgenden Nummern.
Zu den Buchstaben b und c
Als Folge der Trennung der Strafvorschriften über Schleu-
sung in zwei Paragraphen (§ 96 und § 96a des Aufenthalts-
gesetzes) müssen die Verweisungen entsprechend ange-
passt werden. Gleichzeitig wird ein redaktioneller Fehler
behoben.
9. In Absatz 13 Nr. 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 1 bis 4“

durch die Angabe „§ 96“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Als Folge der Trennung der Strafvorschriften über Schleu-
sung in zwei Paragraphen (§ 96 und § 96a des Aufenthalts-
gesetzes) müssen die Verweisungen entsprechend angepasst
werden.
10. In Absatz 16 Nr. 2 werden nach dem Wort „Familien-

nachzugs“ die Wörter „zu einem Deutschen oder“ ein-
gefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen. Wie nach
der gegenwärtigen Rechtslage sollen auch ausländische Fa-
milienangehörige von Deutschen von der Regelung be-
günstigt sein.
11. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe b wird jeweils das Wort „werden“ durch
das Wort „wird“ und das Wort „Wörter“ durch das
Wort „Angabe“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 5“
durch die Angabe § 95 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung unter b ist eine Folge der Streichung des
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes und der dadurch
bedingten Umnummerierung der nachfolgenden Num-
mern. Die übrigen Änderungen dienen der Wahrung der
Rechtsförmlichkeit.
12. In Absatz 19 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 wird jeweils

das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ und das Wort
„Wörter“ durch das Wort „Angabe“ ersetzt.

Drucksache 14/8414 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Wahrung der Rechtsförmlich-
keit.

13. In Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe cc wird jeweils das Wort „werden“ durch
das Wort „wird“ und das Wort „Wörter“ durch das Wort
„Angabe“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Wahrung der Rechtsförmlich-
keit.

XI. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Die in Absatz 4 genannte Verordnung regelt Erhebungen
über Sozialhilfeleistungen, die im Zeitraum von September
1981 bis 31. August 1982 erbracht wurden. Sie ist seit lan-
gem gegenstandslos. Von einer Änderung wird daher abge-
sehen. Die Verordnung wird stattdessen durch Artikel 15
Abs. 3 aufgehoben.

XII. Artikel 14 wird wie folgt geändert
Nach dem Wort „Staatsangehörigkeitsgesetzes“ werden die
Wörter „und das Bundesministerium für Bildung und For-
schung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes“ eingefügt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung ermöglicht auch eine Neubekanntmachung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

XIII. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42,

§ 69 Abs. 2 bis 6 und § 96“ durch die Angabe „Artikel 1
§ 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 98
und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9
Abs. 1 Satz 4 BVFG“ ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen: Die Verord-
nungsermächtigungen hinsichtlich der Integrationskurse
müssen ebenfalls vorzeitig in Kraft treten, damit die Ver-
ordnungen bis zum Inkrafttreten des übrigen Gesetzes er-
lassen werden können. Ferner wird ein Verweisungsfehler
korrigiert (§ 98 statt § 96).

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 3 Nr. 4 Buchstaben
b und c, Nr. 5 und Nr. 46“ durch die Angabe „Artikel 1
§ 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchsta-
ben b und c, Nr. 5 und Nr. 46 und Artikel 6 Nr. 3 Buch-
stabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a BVFG“
ersetzt.

Beg r ü n d u n g
Die Änderung versetzt das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge in die Lage, mit der Entwicklung eines Kon-
zepts für die Integrationsmaßnahmen rechtzeitig vor In-
krafttreten der übrigen Regelungen zu beginnen.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003
in Kraft; gleichzeitig treten
1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I

S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I
S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),

3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-
tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2584),

4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl. I
S. 593),

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963
(BGBl. I S. 982),

6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatis-
tik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Le-
bensunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),

7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594),

8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),

9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl.
I S. 266)

außer Kraft.“
Beg r ü n d u n g
Die Änderungen dienen der Wahrung der Rechtsförmlich-
keit. Zusätzlich wird durch Absatz 3 Nr. 6 eine durch Zeit-
ablauf gegenstandslos gewordene Verordnung aufgehoben
(vgl. Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 12).
b) Darüber hinaus heben die Koalitionsfraktionen aus-

drücklich hervor:
1. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 2 AufenthG und Artikel 15

Abs. 4 Nr. 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages stellt klar,
dass sich im Hinblick auf die Aufnahme jüdischer Emigran-
tinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/8414

jetzige Rechtslage und Aufnahmepraxis durch das
AufenthG nichts ändert.
2. Zu Artikel 1 § 24 AufenthG und Artikel 8

(Asylbewerberleistungsgesetz)
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages geht davon
aus, dass Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehen-
den Schutz genießen und besondere Bedürfnisse haben, bei-
spielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die
Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwer-
wiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller
Gewalt geworden sind, auch bei Bezug von AsylbLG die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt wird.
3. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 5
Der Innenausschuss des deutschen Bundestages ist sich da-
rüber einig, dass das von der Unabhängigen Zuwanderungs-
Kommission kritisierte Phänomen sog. Ketten-Duldungen
sich nicht wiederholen darf. Um also mögliche „Kettenbe-
scheinigungen“ nach § 60 Abs. 11 AufenthG zu verhindern,
geht der Innenausschuss davon aus, dass solchen Personen,
welche die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 erfüllen spä-
testens nach zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Minderjährige, wenn sie ohne ihre Eltern bereits in Deutsch-
land leben, sollten umgehend eine Aufenthaltserlaubnis er-
halten, die ihnen einen Zugang zu Ausbildungsplätzen er-
möglicht.
Der Innenausschuss ist sich ferner dahin gehend einig, dass
bei der Prüfung der Ausreisemöglichkeit nach § 25 Abs. 5
AufenthG auch die subjektive Möglichkeit – und damit im-
plizit auch die Zumutbarkeit – der Ausreise geprüft wird.
4. Zu Artikel 1 § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 55 Abs. 2 Satz 1

Nr. 7 AufenthG
Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob die
Regelungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 55 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 AufenthG,
– wonach der Bezug von Leistungen der Jugendhilfe zu

einer Anspruchsversagung auf Erteilung einer Nieder-
lasssungserlaubnis führen kann und

– wonach der Bezug von Hilfen nach dem KJHG ein Krite-
rium für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 AufenthG darstellt, möglicherweise in einen
Wertungswiderspruch zu SGB VIII (KJHG) geraten
könnten.

5. Zu Artikel 1 § 43 ff.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages begrüßt,
dass mit diesem Gesetz erstmals Zuwandererinnen und
Zuwanderer sowie Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge
einen Rechtsanspruch auf Sprachkurse zur Integration erhal-
ten. Hiermit wurde ein erster wichtiger Schritt getan, die
Integrationspolitik in Deutschland auf eine neue Grundlage
zu stellen. Nach Ansicht des Innenausschusses sollte die
Integrationspolitik darauf abzielen, allen rechtmäßig auf
Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Aus-
ländern eine möglichst gleichberechtigte Teilhabe am
gesellschaftlichen und politischen Leben zu ermöglichen.
Um dies zu erreichen, sollte die Integration von Auslände-
rinnen und Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und

gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland
aktiv gefördert werden.
Der Innenausschuss begrüßt, dass das Anliegen des Gesamt-
sprachkonzeptes der Bundesregierung vom AufenthG auf-
gegriffen worden ist. Die Förderung von Spätaussiedlerin-
nen und Spätaussiedlern sowie Ausländerinnen und
Ausländern im Bereich der Sprachförderung sollte nach ein-
heitlichen Grundsätzen erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass
zumindest das für das Gesamtsprachenkonzept vorgesehene
Finanzvolumen (319 Mio. DM plus 20 Mio. DM für Kinder-
betreuung) auf Bundesebene für die Ausgestaltung des
neuen Integrationsmodells zur Verfügung gestellt wird.
Der Innenausschuss nimmt zur Kenntnis, dass sich bei In-
krafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet lebende
Ausländerinnen und Ausländer und neuzuwandnernde
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Personen mit
rechtlichen Abschiebungshindernissen, denen eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist,
nunmehr im Rahmen freier Plätze Zugang zu den Integra-
tionskursen finden. Der Innenausschuss ist der Auffassung,
dass gerade der letztgenannten Personengruppe im Ermes-
senwege vorrangig der Zugang zu Sprach- und Orientie-
rungskursen ermöglicht werden sollte.
Der Verzicht auf eine gesetzlich vorgeschriebene Stunden-
zahl für die geplanten Integrationskurse ermöglicht eine be-
darfsgerechte Differenzierung der Angebote. Der Innenaus-
schuss schlägt vor, dass im Zuge des Erlasses notwendiger
Rechtsverordnungen, nicht nur ein einheitlicher Standard
der Integrationskurse für Aussiedlerinnen und Aussiedler
sowie für andere anspruchsberechtigte Personengruppen ge-
schaffen wird, sondern auch einen angemessenen zeitlichen
Umfang für diese Kurse festgelegt. Der Innenausschuss ist
der Ansicht, dass im Regelfall zwei Kurse von jeweils 300
Unterrichtsstunden das Mindestmass darstellen dürfte, um
die für eine Aufenthaltsverfestigung notwendigen ausrei-
chender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen.
Der Innenausschuss dringt darauf, dass bei der Ausgestal-
tung der Kostenbeteiligung auf die Sozialverträglichkeit die-
ser Regelung geachtet werden muss.
c) Zudem hat Abg. Günter Graf (Friesoythe) eine persönli-

che Erklärung mit folgendemWortlaut abgegeben:
Hinsichtlich Artikel 6 – Änderung des Bundesvertriebenen-
gesetzes habe ich Bedenken.
Diese Bedenken richten sich zum einen gegen die Änderung
des § 15 BVFG, wonach eine Wiederholung des Gesprächs
i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 absolut ausgeschlossen wird. Hier
halte ich vor dem Hintergrund mir persönlich vieler bekann-
ter Einzelschicksale eine Härtefallregelung für notwendig.
Auch die Änderung des § 27 Abs. 1 BVFG, wonach für
einen bestimmten Teil von Aussiedlungswilligen gefordert
wird, dass „sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
che besitzen“, halte ich für bedenklich. Ich sehe in diesen
Regelungen eine Schlechterstellung von Spätaussiedlern
(Art. 116 GG) gegenüber den Ausländern.
Dennoch werde ich dem Zuwanderungsgesetz in Gänze we-
gen der zwingenden Notwendigkeit meine Zustimmung
nicht verweigern!

Drucksache 14/8414 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, dass das was die
Koalition bei diesem Gesetzgebungsvorhaben zumute,
nur als „Tollhaus“ zu beschreiben sei. Dies treffe sowohl
für das Vorgehen im Vorfeld zu, als auch für diese Bera-
tung und auch für die Sache selbst.
Zunächst sei gesagt worden, es solle außerhalb des parla-
mentarischen Verfahrens nach einem Kompromiss ge-
sucht werden. Deshalb seien die Verhandlungsführer der
Fraktionen zweimal mit Bundesinnenminister Otto
Schily zusammengetroffen. Der Minister habe die
Unions-Vorschläge gelobt und zugesagt, sogar verspro-
chen, er werde einen überarbeiteten dementsprechenden
Gesetzesentwurf für das Gespräch am 20. Februar vorle-
gen. Geschehen sei nichts. Eindeutig trete hervor, dass
die Koalition nicht an einer Diskussion in der Sache im
Bundestag und der immer wieder beschworenen „breiten
Mehrheit“ interessiert sei. Wie das Verfahren im Bundes-
tag laufe, sei der Koalition egal. Nur auf den Bundesrat
käme es der Koalition an.
Und genauso wenig wie die Koalition im Vorfeld ernst-
lich an einer Sachauseinandersetzung interessiert war, sei
dies jetzt der Fall. Wie schon beim Terrorismusbekämp-
fungsgesetz würden bei diesem Gesetzesvorhaben die
Änderungen zum wiederholten Male unter Verstoß gegen
die interfraktionelle Fristvereinbarung, nämlich Freitag
der Vorwoche, 12.00 Uhr, vorgelegt werden. Am Mon-
tag, dem 25. Februar 2002, um 23.29 Uhr sei ein Konvo-
lut von über hundert Anträgen, am Dienstag Abend
weitere Änderungen vorgelegt worden. In diesem Zu-
sammenhang sei darauf hinzuweisen, dass diese Frist den
Sinn habe, eine ordnungsgemäße Beratung zu ermögli-
chen und auch dem Schutz der parlamentarischen Min-
derheit diene.
Es sei zu betonen, dass dieses Vorgehen nicht in Ordnung
ist. Es belege, dass keine ruhige, sorgfältige und sachli-
che Auseinandersetzung gewollt ist.
Nunmehr werde gesagt, es sei nochmals einen Schritt auf
die Union zugegangen worden, wobei zu fragen sei,
wann überhaupt ein erster Schritt erfolgt sei. Tatsächlich
stimme dies ohnehin nicht. Nichts sei geschehen.
Die Union habe am 14. Februar 2002 beschlossen, dass
eine Zustimmung der Union zu dem Gesetzentwurf nur
auf der Grundlage der bekannten 16 Kernforderungen,
die sich im Einzelnen in den 91 Änderungsanträgen wie-
derfinden, erfolgen werde.
Die Behauptung, die Koalition sei auf die Union zuge-
gangen, treffe nicht zu. Der Gesetzentwurf sei, wie die
Koalition selbst gesagt habe, „im Kern unverändert ge-
blieben“. Das bedeute, dass das wichtigste Ziel der
Union, dieses Gesetz „vom Kopf auf die Füße zu stel-
len“, es also in ein Begrenzungsgesetz umzuwandeln,
nicht erfüllt werde.
Die 16 Kernforderungen seien nicht erfüllt. Die „Verän-
derungen“ seien nur kosmetisch, aber nicht substantieller
Art.

Beispielhaft sei aufzuführen:
1. Zuzugsbegrenzung als Ziel des Gesetzes aufnehmen

Das werde nur in der Überschrift des Gesetzes aufge-
nommen. Das Entscheidende fehle jedoch, der Begren-
zungsgedanke setze sich nicht durch das ganze Gesetz
fort. Begrenzung wolle die Koalition auch nach eigenen
Aussagen nicht.

2. Nichtstaatliche Verfolgung/geschlechtsspezifische Ver-
folgung
Der Forderung nach Streichung und Herstellung des sta-
tus quo ante wurde nicht nachgekommen. Die Beibehal-
tung der Erweiterung bedeute eine Ausweitung der
Fluchtgründe und neue qualifikationsunabhängige Zu-
wanderungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang
sei auf Seite 36 der Koalitionsanträge hingewiesen: „Vor
dem Hintergrund, dass die Zahl der Konventionsflücht-
linge bereits nach jetziger Rechtslage mehr als doppelt so
hoch ist wie die der Flüchtlinge, die asylberechtigt sind,
und durch die Anerkennung nicht staalicher und ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung künftig noch steigen
wird,

3. Kindernachzug/Nachzugsalter
Es sei Nachzug bis zum 12. Lebensjahr vorgesehen, und
gleichzeitig durch eine uferlose Ermessensklausel
(Nachzug auch bei höherem Alter, wenn „Kindeswohl,
familiärer Situation“, Erwartung der Integration etc.)
18 Jahre zum Regelfall gemacht.

4. Familiennachzug
Es gebe nach wie vor Familiennachzug zu Personen mit
vorübergehendem Aufenthalt.

5. Arbeitsmigration
Völlig verfehlt sei die Beibehaltung der Aufhebung des
generellen Anwerbestopps trotz 4,3 Millionen Arbeitslo-
sen. In § 39 sei das Wort „regional“ gestrichen worden.
Es sollen, des weiteren nicht mehr die „Verwaltungsaus-
schüsse der Arbeitsämter, entscheiden können, sondern
die „Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter im Beneh-
men mit LAA.“ Das sei zwar eine Abschwächung der
vorigen Formulierung, entspräche aber nicht der Unions-
forderung. Hiernach soll der Einfluss der Verwaltungs-
ausschüsse und eine Regionalisierung grundsätzlich aus-
geschlossen sein.

6. Härtefallregelung
Eine Härtefallregelung in dieser Ausweitung sei nicht
tragbar.

7. § 20 sei nicht gestrichen worden.
8. Die Forderung nach Beibehaltung der Duldung sei nicht

erfüllt.
9. Nach bisherigem Recht Geduldete erhalten vollen So-

zialhilfesatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/8414

10. Integration
Den Forderungen (Übernahme der Kosten durch den
Bund, Kostenbeteiligung der Arbeitgeber, System von
Anreizen/Sanktionsmöglichkeiten) werde nicht ent-
sprochen. Eine Verschlechterung gegenüber dem bishe-
rigen Entwurf ergebe sich daraus, dass der Umfang der
Sprachförderung (bisher 300 Stunden Basisförderung,
300 Aufbaukurs, 30 Orientierungskurs) nicht mehr ge-
setzlich geregelt, sondern im Verordnungswege festge-
legt werde, d. h., dass die Sprachförderung von der
Haushaltslage abhängig gemacht werden könne.
Letztendlich würden die Änderungen den Entwurf nicht
verbessern. Eine Begrenzung der Zuwanderung sei
nicht erkennbar. Dies betreffe auch die Arbeitsmigra-
tion.

Die Fraktion der FDP betont, dass der vorgelegte Gesetzent-
wurf Licht und Schatten enthält.
Das Integrationskonzept könne nur einen Einstieg darstel-
len. Im ausländerrechtlichen Teil wäre nur in sparsamer
Weise die eine oder andere Kritik der Sachverständigen in
der durchgeführten Anhörung aufgegriffen worden. Aller-
dings gehe auch die Union von der falschen These aus, die-
ses Gesetz führe zu mehr Einwanderung. Diese Kritik sei für
die Fraktion der FDP völlig unverständlich. Die FDP-Frak-
tion werde sich enthalten. Ausführlich würde das Abstim-
mungsverhalten der FDP in einem Entschließungsantrag,
der dem Plenum vorgelegt würde, begründet.
Die Fraktion der PDS betont, dass der Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen kein modernes Gesetz sei. Er sei auch
nicht auf der Höhe der europäischen und internationalen
Entwicklung – zu nennen sei bspw. die UN-Kinderrechts-
konvention. Grundsätzlich bedürfe es einer Orientierung an
den Menschenrechten. Hervorzuheben seien insbesondere
die folgenden Punkte: Asylbewerber hätten Anspruch auf
eine humane Behandlung. Familien hätten ein Recht aufein-
ander; Integration müsse gewollt werden – und auch bezahlt

werden wollen. Die Kosten seien dabei zwischen dem Bund,
den Ländern und Gemeinden gerecht aufzuteilen. Zuwande-
rer seien, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland
haben, politisch gleichzustellen, um so dem Rassismus vor-
zubeugen. Zudem sei das Verfahren der Koalitionsfraktio-
nen bei der Gesetzgebung insgesamt zu kritisieren. Zu viele
Diskussionen würden außerhalb der parlamentarischen Ver-
fahren bspw. in Konsensgesprächen stattfinden.
Die Koalitionsfraktionen heben hervor, dass durch den über-
arbeiteten Entwurf 16 Anträge der CDU/CSU-Fraktion auf-
genommen sowie 11 Anregungen des Bundesrates aufge-
griffen wurden.
Auch sämtliche vombrandenburgischenMinisterpräsidenten
und Innenminister geforderten Punkte seien nunmehr erfüllt.
Zudem sei eine gesteuerte Zuwanderung auf Grund des de-
mographischen Wandels der Gesellschaft notwendig. Das-
selbe gelte für eine vorsichtige Arbeitsmigration, die sich
nach einerBedarfsprüfung richte.Auch sähe dasGesetz keine
generelle Arbeitserlaubnis vor, sondern knüpfe diese an die
Aufenthaltsgenehmigung. Bezüglich des Familiennachzuges
sei auf die vomBundesamt für Statistik ermittelte geringeAn-
zahl der in Frage kommenden Personen verwiesen. Mit der
Senkung des Nachzugsalters auf 12 Jahre sei man trotz eines
anderen Familienverständnisses derCDU/CSU-Fraktion ent-
gegengekommen. Der Begriff „Kindeswohl“ sei als unbe-
stimmter Rechtsbegriff von den Ausländerbehörden auszule-
gen bzw. von den Gerichten zu überprüfen.
Bei Integrationsbemühungen müsse die Sprachvermittlung
im Mittelpunkt stehen. Die nun im Gesetz festgelegte Härte-
fallregelung soll es möglich machen, in dringlichen humani-
tären Fällen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufent-
haltserlaubnis zu gewähren. Schließlich müssten Zu-
wanderer, die in Deutschland bleiben, rechtliche Sicherheit
sowie Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte bezüglich der Inte-
gration einen programmatischen Einstieg.

Berlin, den 27. Februar 2002

Der Innenausschuss
Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Sebastian Edathy
Berichterstatter

Eckhardt Barthel (Berlin)
Berichterstatter

Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Berichterstatter

Wolfgang Zeitlmann
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Uhl
Berichterstatter

Marieluise Beck (Bremen)
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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