BT-Drucksache 14/8299

a) zu dem GE der Bundesregierung -14/6884, 14/7169- Entw. eines Ersten Gesetzes zur Änd. des Schuldrechtsanpassungsgesetzes b) GE der Abg. Kenzler, Claus, Jünger, Dr. Gysi und der Fraktion der PDS -14/65- Entw. eines ... Gesetzes zur Änd. des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpÄndG) c) A der Abg. Kenzler, Dr. Fuchs, Jelpke, weiterer Abg. PDS -14/6918- Änd. des Schuldrechtsanpassungsgesetz d) A der Abg. Kenzler, Claus, Jünger, Dr. Gysi und PDS -14/63- Änd. der Nutzungsgeltverordnung

Vom 20. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8299
14. Wahlperiode 20. 02. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6884, 14/7169 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Roland Claus,
Sabine Jünger, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/65 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpÄndG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Dr. Ruth Fuchs,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/6918 –

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Roland Claus,
Sabine Jünger, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/63 –

Änderung der Nutzungsentgeltverordnung – NutzEV –

Drucksache 14/8299 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

A. Problem
Vor dem Hintergrund der Beschwerden der Nutzer von Erholungsgrundstücken
in Ostdeutschland über Erhöhungen der Nutzungsentgelte auf der Grundlage
der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) vom 24. Juli 1997 forderte die Frak-
tion der PDS bereits im November 1998 Änderungen der Nutzungsentgeltver-
ordnung (Drucksache 14/63). Gleichzeitig legte sie einen Gesetzentwurf zur
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes mit dem Ziel vor, die Kün-
digung für die Nutzer zu erleichtern und die aus der Kündigung resultierenden
Rechtsfolgen hinsichtlich der Entschädigung und der Beteiligung an den Ab-
bruchkosten zugunsten der Nutzer zu korrigieren (Drucksache 14/65). Im Juli
1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht einzelne Bestimmungen des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes für verfassungswidrig bzw. mit dem Grundge-
setz unvereinbar. Darüber hinaus forderte das Gericht Regelungen, die eine an-
gemessene Beteiligung des Nutzers eines außerhalb von Kleingartenanlagen
kleingärtnerisch genutzten Grundstücks oder eines Erholungs- oder Freizeit-
grundstücks an den öffentlichen Lasten des Grundstücks sicherstellen, sowie
die Einführung eines Teilkündigungsrechts für Eigentümer besonders großer
Grundstücke. Daraufhin legte die Bundesregierung Anfang September 2001
einen Gesetzentwurf vor, mit dem der gesetzgeberische Auftrag des Verfas-
sungsgerichts umgesetzt und hinsichtlich der für nichtig erklärten Vorschriften
das Schuldrechtsanpassungsgesetz an die Rechtslage, wie sie sich nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellt, angepasst werden soll
(Drucksache 14/6884). Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung bietet nach
Auffassung der Fraktion der PDS keinen gerechten Ausgleich zwischen den
Interessen der Eigentümer und Verpächter einerseits und der Nutzer und
Pächter von Freizeit- und Erholungsgrundstücken sowie Kleingärten anderer-
seits. Mit dem Antrag auf Drucksache 14/6918 soll die Bundesregierung daher
aufgefordert werden, ihren Gesetzentwurf zurückzuziehen und einen neuen
vorzulegen, der den politischen Gestaltungsspielraum der Regierung zugunsten
einer gerechten Regelung wahrnehme.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und Ablehnung der über die
Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehenden Ge-
setzentwürfe und Anträge der Fraktion der PDS.
Annahme des Gesetzentwurfs zu a) mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP
Ablehnung des Gesetzentwurfs und der Anträge zu b), c) und d) jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8299

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksachen 14/6884, 14/7169 – in der aus der nachste-

henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/65 – abzulehnen,
c) den Antrag – Drucksache 14/6918 – abzulehnen,
d) den Antrag – Drucksache 14/63 – abzulehnen.

Berlin, den 20. Februar 2002

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8299

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
– Drucksachen 14/6884, 14/7169 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September

1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
㤠20a

Beteiligung des Nutzers an öffentlichen Lasten
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer

eines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtne-
risch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrund-
stücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung der
nach Ablauf des 30. Juni 2001 für das genutzte Grund-
stück oder den genutzten Grundstücksteil anfallenden
regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten verlan-
gen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende
eines Pachtjahres für die in diesem Pachtjahr angefalle-
nen Lasten in Textform zu erklären. Nach Ablauf dieser
Frist kann eine Erstattung nicht mehr verlangt werden,
es sei denn, der Grundstückseigentümer hat die ver-
spätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück

oder den genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des
2. Oktober 1990 grundstücksbezogenen einmalig erho-
benen Beiträge und sonstigen Abgaben kann der
Grundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb
von Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten
Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines
Freizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent
verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer
schriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten
Betrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro-
zent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das Ver-

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September

1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 be-
steht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertrags-
verhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder
Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.“

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
㤠20a

Beteiligung des Nutzers an öffentlichen Lasten
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer

eines kleingärtnerisch genutzten Grundstücks, eines Er-
holungsgrundstücks oder eines Freizeitgrundstücks die
Erstattung der ab dem 30. Juni 2001 für das genutzte
Grundstück oder den genutzten Grundstücksteil anfal-
lenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten
verlangen, die auf dem Grundstück ruhen. Das Erstat-
tungsverlangen ist dem Nutzer spätestens bis zum Ab-
lauf des zwölften Monats nach dem Ende eines Pachtjah-
res für die in diesem Pachtjahr angefallenen Lasten in
Textform zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist kann
eine Erstattung nicht mehr verlangt werden, es sei denn,
der Grundstückseigentümer hat die verspätete Geltend-
machung nicht zu vertreten.
(2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück

oder den genutzten Grundstücksteil nach dem 3. Oktober
1990 grundstücksbezogenen einmalig erhobenen Bei-
träge und sonstigen Abgaben kann der Grundstücks-
eigentümer vom Nutzer eines kleingärtnerisch genutzten
Grundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines
Freizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent
verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer
schriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten
Betrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro-
zent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das
Vertragsverhältnis besteht. Die Erstattung der Erschlie-

Drucksache 14/8299 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
tragsverhältnis besteht; der erste Teilbetrag wird je-
doch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung
folgenden Monats fällig. Die Erstattung der Erschlie-
ßungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetz-
buches kann der Grundstückseigentümer nicht verlan-
gen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn

sich das Grundstück im Eigentum der Gemeinde be-
findet.
(4) u n v e r ä n d e r t

4. unv e r ä n d e r t

5. unv e r ä n d e r t

ßungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetz-
buches kann der Grundstückseigentümer nicht verlan-
gen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.

(3) Vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens die-
ses Änderungsgesetzes] ergangene rechtskräftige Ent-
scheidungen bleiben unberührt.“

3. § 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grund-
stücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni
1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz
nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember
2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke
nur bis zum 31. Dezember 1999.“

4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
㤠23a

Teilkündigung
(1) Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erho-

lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf eine
Fläche von mindestens 1000 Quadratmeter, so kann der
Grundstückseigentümer den Vertrag abweichend von
§ 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen, soweit dem
Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von 400 Quadrat-
meter verbleibt und er die bisherige Nutzung ohne unzu-
mutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf die Kündigung
ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die
Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die

Aufwendungen zu ersetzen, die infolge der Einschrän-
kung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts
notwendig sind.
(3) Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur

Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündigten
Teilfläche erforderlich sind.
(4) Der Nutzer kann den Grundstückseigentümer auf-

fordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zu-
gang der Aufforderung sein Recht zur Teilkündigung
nach Absatz 1 auszuüben. Übt der Grundstückseigen-
tümer sein Recht zur Teilkündigung nicht aus, kann der
Nutzer nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist inner-
halb von drei Monaten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4
kündigen; in dieser Zeit ist die Teilkündigung durch den
Grundstückseigentümer nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Die Kündigung durch den Nutzer ist zulässig, wenn sich
das Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeit-
grundstück nach dem Vertrag auf eine Fläche von min-
destens 1 000 Quadratmeter erstreckt, die gekündigte
Teilfläche mindestens 400 Quadratmeter beträgt, sie
durch den Grundstückseigentümer zumutbar und ange-
messen nutzbar ist und die Fortsetzung des Vertragsver-
hältnisses ohne die Teilkündigung für den Nutzer zu
einer unzumutbaren Härte führen würde. Eine angemes-
sene Nutzung durch den Grundstückseigentümer liegt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8299

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Vermögensgesetzes

In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 24 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“ durch
die Angabe „§ 563 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

insbesondere vor, wenn die in einem bebaubaren Gebiet
gelegene Teilfläche selbständig baulich nutzbar oder
wenn sie in nicht bebaubaren Gebieten sonst angemes-
sen wirtschaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist
§ 25 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Nut-
zer hat dem Grundstückseigentümer die Aufwendungen
zu ersetzen, die infolge der Einschränkung der räum-
lichen Erstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind.“

Artikel 2
Änderung der Nutzungsentgeltverordnung

Die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993
(BGBl. I S. 1339), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
den für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Be-
schaffenheit und Lage vereinbart worden sind.“

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach

dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das Er-
höhungsverlangen in Textform zu erklären und zu be-
gründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungs-
verlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten
werden. Zur Begründung kann der Überlassende insbe-
sondere Bezug nehmen auf
1. ein Gutachten des örtlichen zuständigen Gutachter-

ausschusses über die ortsüblichen Nutzungsentgelte
für vergleichbar genutzte Grundstücke oder eine
Auskunft des Gutachterausschusses über die in sei-
nem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte nach
§ 7,

2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und verei-
digten Sachverständigen über die ortsüblichen Nut-
zungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke,

3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner
vergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die Be-
nennung von drei Grundstücken.“

Drucksache 14/8299 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und
Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. September 2001 in
Kraft.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Nutzungsent-

geltverordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Artikel 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung geändert
werden.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der
Nutzungsentgeltverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8299

Bericht der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Andrea Voßhoff,
Hans-Christian Ströbele, Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/6884 und den Antrag auf Drucksache 14/6918 in
seiner 192. Sitzung am 11. Oktober 2001 in erster Lesung
beraten und beide Vorlagen zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den Aus-
schuss für Angelegenheiten der neuen Länder überwiesen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6884 hat er darüber
hinaus zur Mitberatung an den Innenausschuss und an den
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwie-
sen.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/65 und den Antrag auf Drucksache 14/63 in seiner
11. Sitzung am 3. Dezember 1998 in erster Lesung beraten
und beide Vorlagen jeweils zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und an den
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder überwie-
sen.

II. StellungnahmendermitberatendenAusschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf den Druck-
sachen 14/6884, 14/7169 in seiner 87. Sitzung am 20. Feb-
ruar 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktio-
nen der CDU/CSU und der FDP beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf den Drucksachen
14/6884, 14/7169 kein Votum abgegeben. Die Vorlagen auf
den Drucksachen 14/63 und 14/65 hat der Ausschuss in
seiner 17. Sitzung am 29. September 1999 beraten und
jeweils mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, die Vorla-
gen abzulehnen.
Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6884 in seiner
75. Sitzung am 30. Januar 2002 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimme des Vertreters der Fraktion der PDS
bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU
und in Abwesenheit des Vertreters der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu emp-
fehlen. Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesrates
und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu diesem
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7169 hat der Ausschuss
in derselben Sitzung beschlossen, Kenntnisnahme der Vor-
lage zu empfehlen. In dieser Sitzung hat der Ausschuss wei-
terhin den Antrag auf Drucksache 14/6918 beraten. Er hat
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme des Ver-
treters der Fraktion der PDS und in Abwesenheit des Ver-

treters der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.
Die Vorlagen auf den Drucksachen 14/63 und 14/65 hat der
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder in seiner
6. Sitzung am 20. Januar 1999 beraten. Hinsichtlich des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/65 hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimme des Ver-
treters der Fraktion der PDS beschlossen, die Ablehnung zu
empfehlen. Hinsichtlich des Antrags auf Drucksache 14/63
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimme des Vertreters der Fraktion der PDS bei Stimment-
haltung des Vertreters der Fraktion der FDP beschlossen,
die Ablehnung zu empfehlen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/6884 und zu dem Antrag auf Drucksache 14/6918
am 14. November 2001 eine öffentliche Anhörung durch-
geführt, an der folgende Sachverständige teilgenommen
haben:
Klaus D. Baer Bundesvereinigung der

Kommunalen Spitzenver-
bände, Berlin

Eckart Beleites Verband Deutscher Grund-
stücksnutzer e.V., Berlin

Prof. Dr. Michael Brenner Friedrich-Schiller-Univer-
sität Jena Lehrstuhl für
Deutsches und Europäisches
Verfassungs- und Verwal-
tungsrecht

MR Kai-Uwe Deusing Sächsisches Staatsministe-
rium der Justiz, Dresden

Norbert Eisenschmid Deutscher Mieterbund e.V.,
Berlin

MR Frank-Michael Fruhner Ministerium der Justiz des
Landes Sachsen-Anhalt,
Magdeburg

Prof. Dr. Joachim Göhring Rechtsanwalt, Berlin
Hans Reinhold Horst Haus und Grund – Zentral-

verband der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V., Berlin

Gisela Lieben Vorsitzende der Interessen-
gemeinschaft der Haus- und
Grundeigentümer in den
neuen Bundesländern e.V.,
Berlin

Thorsten Purps Rechtsanwalt, Potsdam

Drucksache 14/8299 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

MDg Dr. Jürgen Schatzmann Ministerium der Justiz und
für Europaangelegenheiten
des Landes Brandenburg,
Potsdam

Ulrich Schröder Oberer Gutachterausschuss
für Grundstückswerte
des Landes Brandenburg,
Frankfurt/Oder

Prof. Dr. Eberhard Stief Verband der Kleingärtner,
Siedler und Grundstücks-
nutzer e.V., Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 106. Sitzung des Rechtsausschusses mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat diese sowie die Vorlagen auf den
Drucksachen 14/63 und 14/65 in seiner 115. Sitzung am
20. Februar 2002 abschließend beraten.
Die Fraktion der SPD stellte klar, dass das Schuldrechtsan-
passungsgesetz aus dem Jahr 1994 durch das Bundesverfas-
sungsgericht nur hinsichtlich bestimmter Regelungen für
mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sei. Es
gehe daher bei dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich
um die Fragen der Aufteilung der einmaligen und der wie-
derkehrenden öffentlichen Lasten zwischen Eigentümern
und Nutzern, um die Möglichkeit der Teilung von großen
Erholungsgrundstücken und um die Präzisierung der Orts-
üblichkeit bei der Bestimmung des Pachtzinses. In diesen
Fragen sei es auf der Grundlage der Ergebnisse der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe und der Anhörung von Sachverstän-
digen dem Ausschusses gelungen, eine Lösung zu erarbei-
ten, die einen gerechten Ausgleich zwischen den unter-
schiedlichen Interessen der Eigentümer und der Nutzer
herbeiführe. Auch die umstrittene Regelung der hälftigen
Teilung der einmaligen Anschlussgebühren stelle keine
Übervorteilung einer der beiden Seiten dar. Die zugunsten
der Nutzer von Erholungsgrundstücken sehr viel weiter ge-
henden Forderungen der Fraktion der PDS würden den Be-
troffenen zwar viele Vorteile in Aussicht stellen, hielten
aber den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
nicht stand und würden daher keinen endgültigen Rechts-
frieden bringen.
Die Fraktion der CDU/CSU konzedierte, dass der Gesetz-
entwurf unstreitig in die richtige Richtung führe, was auch
die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss gezeigt habe.
Letztlich habe das Bundesverfassungsgericht klare Vorga-
ben hinsichtlich der zu ändernden Vorschriften gemacht.
Diesen Vorgaben versuche die Bundesregierung nachzu-
kommen. Gleichwohl könne die Fraktion der CDU/CSU
dem Entwurf nicht zustimmen. Zum einen habe sie verfas-
sungsrechtliche Bedenken insoweit als in bestimmten Berei-
chen das nötige Maß an Rechtssicherheit fehle. So sei nicht
sicher, ob mit der Ausgestaltung der Stundung der vom Nut-
zer zu tragenden Hälfte der einmaligen öffentlichen Lasten
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer
angemessenen Beteiligung der Nutzer genüge getan sei.
Weiterhin fehlten rechtstatsächliche Erkenntnisse über den
Umfang der von den Nutzern durchgeführten, werterhöhen-
den Erschließungsmaßnahmen. Insofern verbleibe ein un-
klares Bild auch hinsichtlich der Belastungen für die Nutzer.

Dies bedinge, dass die Fraktion der CDU/CSU sich bei der
Abstimmung enthalte.
Die Fraktion der FDP erkannte an, dass mit dem Gesetz-
entwurf die richtigen Schritte eingeleitet worden seien.
Gleichwohl teile sie jedoch die von der Fraktion der CDU/
CSU vorgetragenen Bedenken und enthalte sich daher eben-
falls bei der Abstimmung.
Die Fraktion der PDS erklärte, dass die intensiven Bera-
tungen nicht dazu geführt hätten, dass sie dem Regierungs-
entwurf zustimmen könne. Es bestehe weiterhin ein Dissens
insoweit, als sie davon ausgehe, dass durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch sämtliche
Änderungen zugunsten der Nutzer ausgeschlossen seien.
Diese Auffassung liege dem Antrag der Fraktion auf Druck-
sache 14/6918 zugrunde, mit dem u. a. eine Gleichstellung
von Eigentümern und Nutzern im Kündigungsrecht ein-
schließlich des Teilkündigungsrechts, die angemessene Be-
teiligung der Nutzer an den öffentlichen Lasten und eine ge-
rechtere Regelung der Nutzungsentgelte gefordert werde.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von der Frak-
tion der PDS zugunsten der Nutzer geforderten Verbesse-
rungen in der 13. Wahlperiode von der Fraktion der SPD
selbst vorgetragen worden seien. Weder verfassungsmäßige
Zweifel noch Bedenken hinsichtlich der Herstellung des
Rechtsfriedens – wie sie heute den Vorschlägen der PDS
vorgeworfen würden – seien der SPD damals gekommen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN räumte ein,
dass auch sie in der Vergangenheit eine andere Position, ins-
besondere hinsichtlich der Verteilung der einmaligen öffent-
lichen Lasten, eingenommen habe. Zwar würde sie eine
Verbesserung der Rechtsstellung der Nutzer auch heute
noch begrüßen, doch sei die entscheidende Frage die nach
der Regelung, die vor dem Bundesverfassungsgericht Be-
stand haben werde. Im Ergebnis sei eine verfassungsrecht-
lich unangreifbare Regelung einer solchen vorzuziehen, die
zwar unmittelbar den Nutzern zugute käme, aber spätestens
in zwei bis drei Jahren mit der Folge hoher Nachzahlungs-
pflichten für nichtig erklärt würde. Aus diesen Erwägungen
sei dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Der Rechtsausschuss beschloss sodann mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung
der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der
Fassung der oben abgedruckten Zusammenstellung zu emp-
fehlen. Er beschloss weiterhin jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS, hin-
sichtlich des Gesetzentwurfs und der Anträge der Fraktion
der PDS die Ablehnung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/6884,
S. 7 ff. verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8299

Zu Artikel 1 (Änderung des Schuldrechts-
anpassungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1)
Es handelt sich um die rechtstechnische Anpassung einer
Verweisung an Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformge-
setzes am 1. September 2001 geändert wurden.
Zu Nummer 3 (§ 20a)
Zu Absatz 1
Die Regelung des Entwurfs könnte in der Praxis zu Ausle-
gungsproblemen und damit zu Rechtsunsicherheiten hin-
sichtlich der Frage führen, ob Erstattungsansprüche des
Grundstückseigentümers auch für Nutzungsverhältnisse in-
nerhalb von Kleingartenanlagen bestehen. Mit der Ergän-
zung soll klargestellt werden, dass – wie es die Vorschriften
über den sachlichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 2 Abs. 3 Satz 1 SchuldRAnpG vorgeben – auf Nutzungs-
verhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen das Bundes-
kleingartengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung An-
wendung findet und diese vom Anwendungsbereich des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes ausgenommen sind.
In Satz 1 kann auf den letzten Halbsatz des Regierungsent-
wurfs verzichtet werden, weil auch ohne diesen Zusatz aus
der Vorschrift hervorgeht, dass es sich um grundstücksbezo-
gene öffentliche Lasten handelt, die in jedem Falle erstat-
tungsfähig sind. Überdies ruhen nach dem Landesrecht von
Mecklenburg-Vorpommern grundstücksbezogene kommu-
nale Gebühren nicht als öffentliche Last auf dem Grund-
stück, so dass diese nach dem jetzigen Wortlaut der Rege-
lung von einer Erstattung ausgenommen wären. Eine solche
Differenzierung ist nicht beabsichtigt und wäre mit dem Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999
nicht vereinbar.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Absatz 2
Wie im Absatz 1 soll auch hier klargestellt werden, dass die
neuen Regelungen nicht für Nutzungsverhältnisse innerhalb
von Kleingartenanlagen gelten.
Nach dem Regierungsentwurf wird auch der erste zu erstat-
tende Teilbetrag zum Ende des Pachtjahres fällig. Erreicht
das Erstattungsverlangen den Nutzer unmittelbar vor dem

Ablauf des Pachtjahres, so könnte es an der für eine inhalt-
liche Prüfung des Erstattungsverlangens notwendigen Zeit
fehlen. In Satz 3 soll deshalb mit dem ergänzenden Halbsatz
in jedem Fall eine Prüffrist von mindestens zwei Monaten
eingeführt werden.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Absatz 3
Die Einfügung des Absatzes 3 dient der Klarstellung, dass
die Gemeinden als Eigentümer von Erholungs- und Freizeit-
grundstücken die Erstattung öffentlicher Lasten verlangen
können. Im Bereich des Bundeskleingartengesetzes hat zwar
der Bundesgerichtshof im Nichtannahmebeschluss vom
18. April 2000 – III ZR 194/99 – (NJW RR 2000, 1405) ent-
schieden, dass bei grundstücksbezogenen Leistungen der
Gemeinde dieser in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5
Bundeskleingartengesetz ein Erstattungsanspruch zusteht,
auch wenn sie Eigentümerin des Grundstücks ist. Um even-
tuellen Zweifeln, ob eine solche Analogie auch im Bereich
des Schuldrechtsanpassungsgesetzes möglich ist, entgegen-
zukommen, wird ausdrücklich bestimmt, dass von den Vor-
schriften über die Beteiligung der Nutzer an den öffentlichen
Lasten auch die Nutzungsverträge an gemeindeeigenen
Grundstücken erfasst sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Vermögensgesetzes)
Es handelt sich um die rechtstechnische Anpassung einer
Verweisung an Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgeset-
zes am 1. September 2001 geändert wurden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Bei den Regelungen in Artikel 1 Nr. 2 und in Artikel 2
handelt es sich um rechtsförmliche Korrekturen von Vor-
schriften im Schuldrechtsanpassungsgesetz und im Vermö-
gensgesetz, in denen auf Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verwiesen wird, die mit dem Mietrechts-
reformgesetz Änderungen erfahren haben. Das Mietrechts-
reformgesetz ist zum 1. September 2001 in Kraft getreten.
Aus diesem Grunde müssen auch die nunmehr vorzuneh-
menden Änderungen – rückwirkend – mit dem Tag in Kraft
treten, an dem das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getreten
ist. Dies macht die gespaltene Inkrafttretensregelung erfor-
derlich.

Berlin, den 20. Februar 2002
Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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