BT-Drucksache 14/8127

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7260- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze

Vom 30. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8127
14. Wahlperiode 30. 01. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7260 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem
Mit der nunmehr dritten, bisher umfassendsten Änderung des Melderechtsrah-
mengesetzes (MRRG) aus dem Jahre 1980 sollen die erforderlichen Rahmen-
bedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikations-
technologien geschaffen und unnötige Meldepflichten abgeschafft werden.
Weitere Änderungen wie beispielsweise zu den Schutzrechten der Betroffenen
und in Bezug auf Melderegisterauskünfte dienen der Verbesserung der Bürger-
freundlichkeit und des Datenschutzes sowie der Erhaltung der Rechtseinheit im
Meldewesen.

B. Lösung
Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien als treibende
Kräfte wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung stellen auch die öf-
fentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden vor immer neue
Herausforderungen. Hiervon in besonderem Maße betroffen ist das Meldewe-
sen als ein Verwaltungsbereich, der wie kaum ein anderer in einem ständigen
Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern steht.
Die in vielen Bereichen der Gesellschaft bereits bestehenden Möglichkeiten der
elektronischen Kommunikation können dort noch nicht genutzt werden, weil
die geltenden gesetzlichen Bestimmungen dies nicht zulassen. Mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz
der elektronischen Dienste geschaffen.
Im Einzelnen ist die Zulassung der elektronischen Anmeldung vorgesehen, mit
der das sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung
kosten- und zeitaufwändige Anmeldeverfahren mittelfristig erheblich reduziert
werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine zügige und flächendeckende Ver-
breitung der elektronischen Signatur nach den Vorschriften des Signaturgeset-
zes. Des Weiteren soll künftig der Betroffene einen elektronischen Zugang zu
seinen über ihn im Melderegister gespeicherten Daten erhalten.

Drucksache 14/8127 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Meldedaten an Behörden des In-
lands, Mitgliedstaaten der EU und EWR-Vertragsstaaten, Stellen der Europäi-
schen Gemeinschaften sowie an private Stellen; dabei ist zu gewährleisten, dass
in diesen Fällen durch den IT-Einsatz die materiell-rechtlichen Voraussetzun-
gen für einen Zugriff auf Meldedaten nicht unterlaufen werden können. Hierfür
bieten sich technisch-organisatorische Maßnahmen an, die sich allerdings einer
normativen Regelung weitgehend entziehen.
Mit der Abschaffung der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland und dem Ver-
zicht auf die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beim Meldevorgang
bricht der Entwurf mit einer jahrzehntelangen Praxis. Insoweit hat sich heraus-
gestellt, dass diese Meldepflichten für die Richtigkeit des Melderegisters nur
noch von untergeordneter Bedeutung sind, andererseits aber die Meldepflichti-
gen und die Mitarbeiter der Meldebehörden in einem nicht mehr vertretbaren
Umfang belasten.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Bund und Ländern entstehen keine Kosten. Auf die Gemeinden (Meldebehör-
den) kommen Kosten für die Anschaffung und Bereitstellung der für die elekt-
ronischen Dienste benötigten Hard- und Software in derzeit nicht quantifizier-
barer Höhe zu. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Kosten im
Zuge der bereits seit längerem in Gang befindlichen technologischen Auf-
rüstung der öffentlichen Verwaltung ohnehin anfallen würden und daher nur zu
einem geringen Teil diesem Gesetzesvorhaben zugerechnet werden können.
Durch den Wegfall der Abmeldepflicht und der Mitwirkungspflicht des Woh-
nungsgebers bei Meldevorgängen sowie durch die Möglichkeiten der elektroni-
schen Kommunikation, beispielsweise bei der Anmeldung eines Einwohners
und bei Auskunftsersuchen von privaten Stellen, ergeben sich auf der anderen
Seite erhebliche Kostenentlastungen vor allem im Personalbereich. Nach vor-
sichtigen Schätzungen von Kommunen dürften sich allein die Personalausga-
ben der Meldebehörden um bis zu 10 v. H. verringern. Unter Berücksichtigung
der schon derzeit nicht abmeldepflichtigen landesinternen Umzüge in neun
Bundesländern und der ebenfalls in allen Ländern nicht abmeldepflichtigen in-
nerörtlichen Umzüge würde dies bundesweit zu Einsparungen bei den Gemein-
den von mindestens 30 Mio. DM jährlich führen.

E. Sonstige Kosten
Durch den Wegfall verschiedener Meldepflichten und die Schaffung von Mög-
lichkeiten des elektronischen Zugangs zu Melderegisterdaten werden sowohl
der einzelne Einwohner als auch die auf Meldedaten angewiesenen Wirt-
schaftszweige erheblich entlastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8127

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7260 in der aus der Zusammenstellung
ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Peter Enders
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Drucksache 14/8127 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze
– Drucksache 14/7260 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28. August 2000 (BGBl. I
S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28. August 2000 (BGBl. I
S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die

Wörter „Personen (Einwohner)“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „von den Einwoh-

nern“ durch die Wörter „bei den Betroffenen“ er-
setzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf
Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landes-
datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung er-
hoben, verarbeitet und genutzt werden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1
Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden fol-
gende Daten einschließlich der zum Nachweis
ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im
Melderegister:”

bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vertreter“

das Komma und die Angabe „Eltern von Kin-
dern nach Nummer 16“ gestrichen.

dd) In Nummer 12 werden die Wörter „bei Zuzug
aus dem Ausland auch die letzte frühere An-
schrift im Inland,“ angefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8127

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
ee) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. Familienstand, bei Verheirateten oder
Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort
der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft,“

ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und

Familienname, Doktorgrad, Tag der Ge-
burt, Anschrift, Sterbetag),“

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Gül-
tigkeitsdauer“ die Wörter „und Seriennum-
mer“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus

speichern die Meldebehörden im Melderegister fol-
gende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer
Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1 . u n v e r ä n d e r t

2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,
rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer
Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuord-
nung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie
Anschrift der Stiefeltern),

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

ee) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. minderjährige Kinder (Vor- und Familien-

namen, Tag der Geburt, Sterbetag),“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus

speichern die Meldebehörden im Melderegister fol-
gende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer
Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen

Bundestag und zum Europäischen Parlament
die Tatsache, dass der Betroffene
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbar-

keit ausgeschlossen ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Euro-

pawahlgesetzes) bei der Wahl des Europä-
ischen Parlaments von Amts wegen in ein
Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist;
ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörper-
schaft oder der Wahlkreis im Herkunfts-
mitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wähler-
verzeichnis eingetragen war,

2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,
rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer
Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuord-
nung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie
Anschrift von Pflege- oder Stiefeltern),

3. für die Ausstellung von Pässen und Personalaus-
weisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An-
ordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Perso-
nalausweise getroffen worden ist,

4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staats-
angehörigkeit eintreten kann,

5. für Zwecke der Suchdienste
die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen
Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebie-
ten stammen.“

Drucksache 14/8127 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8

Auskunft an den Betroffenen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-

ständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufga-
ben gefährden würde,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
fährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde,

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
nach, insbesondere wegen der überwiegenden be-

3. In § 3 Satz 4 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort
„nur“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und

das Wort „dürfen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach

Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1. Auskunft nach § 8,
2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9,
3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,
4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,
5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19

Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.“
6. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf An-
trag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hin-

weise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft bezie-
hen,

2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von
regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten
der zu übermittelnden Daten,

3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-
rung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe des

Landesrechts auch im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleis-
ten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melde-
register gespeicherten und an den Betroffenen übermit-
telten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheber-
schaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektroni-
sche Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 21
Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8127

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
rechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehal-
ten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag
im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2
des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
darf,

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten,

die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehör-
den, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militä-
rischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist
sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf

einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-
verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen,
dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebe-
hörde zuständige Stelle wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt,

so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 be-
zeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils
zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest-
stellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der für
die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestim-
mungen bei der Meldebehörde zuständigen Stelle an
den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Er-
kenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zu-
stimmt.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Na-
men,“ die Wörter „des Tages und des Ortes der
Geburt,“ eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Auskunft unterbleibt,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag

im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2
des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
darf,

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs,

3. soweit dadurch überwiegende schutzwürdige Interes-
sen Dritter beeinträchtigt werden.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe

„§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach
Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine
neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der
Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebe-
hörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Füh-

Drucksache 14/8127 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der

Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsge-
ber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaft-
machung eines rechtlichen Interesses Auskunft über
Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in
seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen,
welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt
haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13)
trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Ree-
der.“

c) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Hauptwohnung eines verheirateten oder eine
Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der
nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder
seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend
benutzte Wohnung der Familie oder der Lebens-
partner. Hauptwohnung eines minderjährigen Ein-
wohners ist die Wohnung der Personensorgeberech-
tigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die
Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von
dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf
Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung
für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt
die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres seine Hauptwohnung.“

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Ein-
wohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifels-
frei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die
Wohnung nach Satz 1.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

rung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte
zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforder-
lichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich
zu erscheinen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Meldebehörde hat dem Wohnungsgeber

bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Dok-
torgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Ein-
wohner zu erteilen. Sie kann von ihm Auskunft da-
rüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen
oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder See-
leuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffseigner
oder den Reeder.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass die Anmeldung auch durch Datenübertragung
erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Nachweis der Urheberschaft der Anmeldung ist
durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach
dem Signaturgesetz zu führen.“

9. § 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; le-
ben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung
des Personensorgeberechtigten, die von dem Min-
derjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag
eines Einwohners, der in einer Einrichtung für be-
hinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die
Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres seine Hauptwohnung.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils die

Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch
die Wörter „im Inland“ ersetzt.

11. In § 14 werden die Wörter „in der Bundesrepublik
Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8127

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
12. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende
Aufenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Aus-
nahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelas-
sen werden, wenn Personen für eine Wohnung im In-
land gemeldet sind und die Erfassung des Beziehens
der vorübergehend genutzten Wohnung auf andere
Weise gewährleistet ist. Für Personen, die sonst im
Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 11
Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Mona-
ten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedler
und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des
Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asyl-
bewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die
vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine
sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:
a ) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
c) u n v e r ä n d e r t

d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-

ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Näheres über die besondere Meldepflicht von
Ausländern ist durch Landesrecht zu regeln.“

e ) u n v e r ä n d e r t

12. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15

Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn

1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland ge-
meldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine
andere dienstlich bereit gestellte Unterkunft bezieht,
um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivil-
dienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder
um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu
erbringen,

2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des
Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für
eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemein-
schaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereit
gestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Woh-
nung im Inland gemeldet sind.
(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende

Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht
nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn Personen
für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und die Er-
fassung des Beziehens einer Wohnung auf andere
Weise gewährleistet ist oder ein Aufenthalt sechs Mo-
nate nicht überschreitet. Dies gilt nicht für Spätaussied-
ler und ihre Familienangehörige, soweit sie nach § 8
des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden,
Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine
sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten,
Krankenhäusern, Heimen

und ähnlichen Einrichtungen“
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1

bis 4.
d) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Näheres über die besondere Meldepflicht von Aus-
ländern ist durch Landesrecht zu regeln.“

e) Im neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in Kran-
kenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrich-
tungen Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung
bei der Meldebehörde zulässt, haben die in einer
solchen Einrichtung aufgenommenen Personen dem
Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die

Drucksache 14/8127 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

f ) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Be-
hörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland
aus dem Melderegister folgende Daten von Einwoh-
nern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in
ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des
Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,

durch das Landesrecht bestimmten Angaben über
ihre Identität zu machen.“

f) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

g) Im neuen Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebe-
hörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige
Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zu-
ständigen Meldebehörden davon durch Übermitt-
lung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten
des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung).
Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei
Werktage nach der Anmeldung möglichst auf auto-
matisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch
Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind un-
verzüglich von der Meldebehörde der bisherigen
Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem
Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland
zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bis-
her zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde
der neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3
und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrich-
ten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den
bisherigen Angaben abweichen. Soweit Meldebe-
hörden desselben Landes beteiligt sind, können für
die Datenübermittlung weitergehende Regelungen
durch Landesrecht getroffen werden.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die

zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die
vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen
zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies
gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen

Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmelde-
verfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist,
gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Re-
gelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Be-
hörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder einem Organ oder einer Einrichtung der Euro-
päischen Gemeinschaften aus dem Melderegister
folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in
der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufga-
ben erforderlich ist und die Übermittlung im Rah-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8127

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienna-

men, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt,
Sterbetag),

9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Aus-
land auch die letzte frühere Anschrift im In-
land,

11. Tag des Ein- und Auszugs,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebens-

partnern zusätzlich Tag und Ort der Ehe-
schließung oder der Begründung der Le-
benspartnerschaft,

13. Übermittlungssperren,
14. Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige
öffentliche Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder

3. der Organe und Einrichtungen der Europäi-
schen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil-
weise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1
nach der für diese Übermittlungen geltenden Ge-
setze und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 be-
zeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort ge-
nannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2
Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine
Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner
übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der
Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten
zugrunde gelegt werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

men von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise
in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften fallen:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienna-

men, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt,
Sterbetag),

9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der ge-
mäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Aus-
land auch die letzte frühere Anschrift im In-
land,

11. Tag des Ein- und Auszugs,
12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag

und Ort der Eheschließung,
13. Übermittlungssperren,
14. Sterbetag und -ort.
Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die
Meldebehörde unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch
Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Wer-
den Daten über eine Vielzahl nicht namentlich be-
zeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die
Zusammensetzung der Personengruppe nur die in
Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Lan-

desrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren Da-
tenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt
werden, wenn über die Identität der anfragenden
Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermitt-
lungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21
Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/8127 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18
Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglie-
der übermitteln:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,

Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern: Tag der Ehe-
schließung oder der Begründung der Le-
benspartnerschaft,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,
13. Übermittlungssperren,
14. Sterbetag und -ort.“

b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Bun-
deskriminalamt“ ein Komma und die Wörter
„dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungs-
dienst“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Stellen“ ein

Komma und die Wörter „insbesondere im Wege
automatisierter Abrufverfahren,“ eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und

Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nut-
zen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder
weitergegeben wurden. In den Fällen des § 21
Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der
übermittelten oder weiter gegebenen Daten und
Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausge-
schlossen werden kann.“

16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18
Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder über-
mitteln:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,

Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheira-
teten: Tag der Eheschließung,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,
13. Übermittlungssperren,
14. Sterbetag und -ort.“

b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze er-
setzt:
„Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8127

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c) u n v e r ä n d e r t

17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 ge-
nannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwoh-
ners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt
werden über
1. frühere Vor- und Familiennamen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. gesetzlicher Vertreter,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,

onsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde
folgende Daten übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Tag der Geburt,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen

Religionsgesellschaft,
5. Übermittlungssperren,
6. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der
Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern min-
derjähriger Kinder.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.“

17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 kön-
nen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern,
durch Datenübertragung oder im Wege des automa-
tisierten Abrufs über das Internet erteilt werden,
wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen

Form gestellt worden ist,
2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und

Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren
der auf Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten
Daten bezeichnet hat und

3. die Identität des Betroffenen durch einen auto-
matisierten Abgleich der im Antrag angegebe-
nen mit den im Melderegister gespeicherten
Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt
worden ist.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht
zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Aus-
kunftserteilung widersprochen hat. Die der Melde-
behörde überlassenen Datenträger oder übermittel-
ten Daten sind nach Erledigung des Antrags
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu
vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Einzelheiten des Verfahrens regeln die Länder.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 ge-
nannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwoh-
ners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt
werden über
1. frühere Vor- und Familiennamen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. gesetzlicher Vertreter,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,

Drucksache 14/8127 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
führend oder nicht,

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des
Ehegatten oder Lebenspartners,

9. Sterbetag und -ort.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl
nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Grup-
penauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im
öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammenset-
zung der Personengruppe dürfen die folgenden Da-
ten herangezogen werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft
führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der
Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,
6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder

(Vor- und Familienname, Anschrift),
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder nicht,

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des
Ehegatten,

9. Sterbetag und -ort.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl
nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Grup-
penauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im
öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammenset-
zung der Personengruppe dürfen die folgenden Da-
ten herangezogen werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob

verheiratet oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der
Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,
6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder

(Vor- und Familienname, Anschrift),
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme

rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer ande-
ren Person durch eine Melderegisterauskunft eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen
kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von
Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister
einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in die-
sen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhö-
rung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des
Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Aus-
kunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die
Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann
auf Antrag verlängert werden.“

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8127

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
f) u n v e r ä n d e r t

18. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchs-
recht bei der Anmeldung und spätestens acht Mo-
nate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntma-
chung hinzuweisen.“

19. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe 㤠2 Abs. 2 Nr. 1

Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4“ und die An-
gabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die An-
gabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und
15, soweit sie die Speicherung von Daten des Le-
benspartners oder einer Lebenspartnerschaft be-
treffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8
und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Le-
benspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft
abgestellt wird.“

20. unv e r ä n d e r t

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und in § 24a Nr. 7 des Wehr-
pflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756; 1996 I S. 103), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember

f) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe 㤠61 Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 2 und 3“ er-
setzt.

18. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4“ und die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

19. § 24 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Statistik der

Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes

Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „nach den
Meldescheinen“ durch die Wörter „sowie Änderun-
gen des Wohnungsstatus“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Erwerbstätigkeit
und“ gestrichen.

2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit möglich, sind die Daten auf automatisiert verar-
beitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu
übermitteln.“

Artikel 3
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und in § 24a Nr. 7 des Wehr-
pflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756; 1996 I S. 103), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I

Drucksache 14/8127 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frü-
here Anschrift im Inland,“ angefügt.

Artikel 4
Änderung des Passgesetzes und des Gesetzes

über Personalausweise
(1) § 16 Abs. 4 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April

1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

(2) § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Personalaus-
weise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

S.…) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „bei
Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im
Inland,“ angefügt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Melderechtsrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8127

Bericht der Abgeordneten Peter Enders, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der

208. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Dezem-
ber 2001 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Der Rechtsausschuss hat in seiner 114. Sitzung am
30. Januar 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS empfohlen,
dem Gesetzentwurf unter Einbeziehung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen vom 24. Januar 2002
(Ausschussdrucksache 14/695) und vom 25. Januar 2002
(Ausschussdrucksache 14/695a) zuzustimmen. Weiter
hat er gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mit den
Stimmen der Fraktionen im Übrigen empfohlen, die Än-
derungsanträge der Fraktion der PDS vom 18. Januar
2002 auf Ausschussdrucksache 14/687 abzulehnen.

3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
85. Sitzung am 30. Januar 2002 abschließend beraten
und ihm unter Einbeziehung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen vom 24. Januar 2002 (Ausschuss-
drucksache 14/695) und vom 25. Januar 2002 (Aus-
schussdrucksache 14/695a) in der Fassung der Be-
schlussempfehlung beigefügten Zusammenstellung mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS zugestimmt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der PDS vom 18. Januar
2002 auf Ausschussdrucksache 14/687 hat der Innenaus-
schuss gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mit den
Stimmen der Fraktionen im Übrigen abgelehnt.
Die Änderungsanträge der Fraktion der PDS vom 18. Januar
2002 einschließlich der Begründung auf Ausschussdruck-
sache 14/687 haben folgenden Wortlaut:
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nur zu-
lässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunfts-
erteilung nicht widersprochen hat und schriftlich darüber
belehrt worden ist, dass er dieser Form der Auskunftser-
teilung jederzeit ohne die Angabe von Gründen wider-
sprechen kann.“

2. § 21 Abs. 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.”

Beg r ü ndung
Zu Nummer 1 des Änderungsantrages
Die Auskunft über das Internet erlaubt in Verbindung mit
moderner Datenverarbeitungssoftware und frei zugäng-
lichen Datenbanken (etwa elektronischen Telephonbüchern)
die massenweise Abfrage einfacher Melderegisterauskünfte

ohne Personalaufwand. Damit wird die Nutzung der grund-
sätzlich zweckgebundenen personenbezogenen Daten der
Melderegister zu privatnützigen Zwecken erheblich erleich-
tert und zugleich die Berücksichtigung schutzwürdiger Inte-
ressen der Betroffenen praktisch suspendiert. Dementspre-
chend soll, wie schon die 61. Konferenz der Datenschutzbe-
auftragten des Bundes und der Länder festgestellt hat, die
Einwilligung der Betroffenen vorausgesetzt werden. Die
Widerspruchslösung ist nur dann eine effektive Alternative,
wenn die Betroffenen hierüber unmissverständlich aufge-
klärt sind. Die entsprechende Aufklärung kann zwanglos
bei Gelegenheit einer Anmeldung erfolgen.
Zu Nummer 2 des Änderungsantrages
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht vorausset-
zungslos erteilt (§§ 6, 21 Abs. 5 bis 7). Die Prüfung eines
Ausnahmefalles nach Absatz 5 Satz 2 setzt die eindeutige
Identifizierung des Antragstellers zudem zwingend voraus.
Es ist auch nicht zu erkennen, warum bei der einfachen
Melderegisterauskunft an Dritte eine schwächere Authenti-
sierung als bei der Selbstauskunft der Betroffenen nach § 8
ausreichen soll.
Soweit die amtliche Begründung zur Neufassung des
§ 8 Abs. 2 Satz 2 den obligatorischen Gebrauch von Ver-
schlüsselungstechniken anmahnt, sollte bei der Umsetzung
in den Bundesländern zudem auf einen bundesweit einheit-
lichen und aktuellen Standard unter Verwendung frei ver-
fügbarer, vorzugsweise asymmetrischer Verschlüsselungs-
technologien geachtet werden.
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 8 gestrichen; Num-
mer 9 wird Nummer 8.
Beg r ü n d u n g
Die amtliche Begründung zur Neueinführung einer Mittei-
lung von Ehegatten des Betroffenen überzeugt nicht: Soweit
zivilrechtliche Ansprüche gegen mithaftende Ehegatten be-
stehen, obliegt es den interessierten Vertragsparteien, deren
Identität festzustellen. Ohne die Mitwirkung der Ehegatten
kommen vertragliche Ansprüche gegen diese regelmäßig
auch nicht zustande. Melderegisterauskünfte nach Absatz 2
können zwanglos auch im Hinblick auf die Ehegatten bean-
tragt werden. Verpflichtungen von Ehegatten nach § 1357
Abs. 1 BGB sind in der Praxis von zu vernachlässigender
wirtschaftlicher Bedeutung.
Artikel 1 Nr. 17 Buchstaben d und e werden gestrichen.
Beg r ü n d u n g
Die bestehenden Regelungen haben sich für die Bürgerin-
nen und Bürger bewährt und dienen dem effektiven Schutz
hochrangiger persönlicher Rechtsgüter. Abweichungen ein-
zelner Bundesländer vom Rahmenrecht hat der Bund entge-
genzutreten. Die systemwidrigen Servicefunktionen der
Melderegister für private Dritte sind Ausnahmen von den
Grundsätzen des Amts- und Meldegeheimnisses und des

Drucksache 14/8127 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Datenschutzes, die keinen Vorrang vor den Interessen der
Betroffenen genießen. Das Verfahren der Risikoprüfung im
Einzelfall nach Satz 2 ist zudem bei Beachtung der gebote-
nen Sorgfalt mit unvertretbarem Aufwand für die Meldebe-
hörden verbunden.
Die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen
muss ebenfalls weiterhin ausreichen, um eine Auskunfts-
sperre auszulösen. Eine Amtsermittlung bzw. eigene Tat-
sachenprüfung durch die Meldebehörden ist weder sachge-
recht, noch praktisch zu leisten, noch wird sie in Eilfällen
schnell genug erfolgen können. Die Betroffenen werden die
Eintragung einer Auskunftssperre regelmäßig im Wege der
einstweiligen Anordnung erstreiten können, da insoweit die
Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen aus-
reichend ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2
ZPO). Gegenüber der bisherigen Regelung bedeutet die
Neufassung vor allem eine Mehrbelastung der Gerichte.
Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 21 Abs. 1a Satz 2 gelten
entsprechend.“
Beg r ü n d u n g
Auch für die zweifelsfreie Authentisierung öffentlicher
Stellen ist eine elektronische Signatur das geeignete Mittel.
Dies gilt auch und gerade für den Nachrichtenverkehr mit
Stellen außerhalb des Bundesrepublik Deutschland, deren
Identität einer besonderen Prüfung bedarf. Dieser Gedanke
der amtlichen Begründung ist im Gesetzestext ausdrücklich
auszudrücken. In diesem Zusammenhang stellt sich die Pro-
blematik des Internet-Abrufes, die das Gesetz nur in § 21
Abs. 1a Sätze 1 und 2 anspricht, in verschärfter Form. So-
weit keine hinreichende Authentisierung von Internet-Teil-
nehmern außerhalb des Anwendungsbereiches des Signatur-
gesetzes etabliert ist, muss die Nutzung dieser Abruftechnik
weiterhin unterbleiben.
Im Übrigen wird auf die Änderungsanträge zu § 21 Abs. 1a
Sätze 2 und 4 verwiesen.
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die besondere Meldepflicht von Ausländern wird durch
Landesrecht geregelt.“
Beg r ü n d u n g
Die Abschaffung der Meldepflicht und ihrer Ersatzmaß-
nahmen für Beherbergungsstätten ist als übermäßig aufwän-
dige Vorratsdatenhaltung überfällig. Völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, etwa nach
Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens,
binden die Bundesländer ebenso wie den Bund und bedür-
fen keiner rahmengesetzlichen Gestaltung, da die Rahmen-
regelung bereits durch das Vertragsrecht besteht.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur zweiten Lesung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf dem Stand
vom 12. Oktober 2000 verwiesen.
In Artikel 1 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:
§ 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen
haben“ werden durch die Worte „in diese Auskunftsertei-
lung eingewilligt haben“ ersetzt.
Beg r ü n d u n g
Im Zuge der Modernisierung des Melderechts ist nunmehr
auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem verfassungs-
rechtlichen Grundsatz der negativen Wahlfreiheit auch der
Anspruch der Wahlberechtigten herleitet, nicht unter Zuhil-
fenahme öffentlicher Dateien mit gezielter Wahlwerbung
behelligt zu werden. Ein öffentliches Interesse an diesen
Melderegisterauskünften, dass sich über den Grundsatz der
Selbstbestimmung der Betroffenen über die Kenntnisnahme
personenbezogener Daten durch Dritte hinwegsetzen
könnte, ist nicht ersichtlich.

II. Zur Begründung
1. Allgemein
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/7260
hingewiesen.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Die Begründungen beziehen sich auf die aus der rechten
Spalte der Zusammenstellung ersichtlichen Beschlüsse des
Ausschusses.
Zu Artikel 1
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15
Die im Grunddatenkatalog des § 2 Abs. 1 aufgeführten Da-
ten einer Person sind zur Durchführung der den Meldebe-
hörden in § 1 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben bestimmt. Zu
den dort aufgeführten Daten gehören auch Angaben über
den Ehegatten eines Einwohners. Mit den Änderungen in
den Nummern 14 und 15 wird die auf Verheiratete bezogene
Regelung auf Lebenspartnerschaften erstreckt.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 17
Auf Vorschlag des Bundesrates (vgl. Drucksache 14/7260,
S. 20) wird die Seriennummer des Personalausweises und
des Passes als weiteres Identifikationsmerkmal im Melde-
register gespeichert. Dies gibt beispielsweise den in § 18
Abs. 3 bezeichneten Sicherheitsbehörden die Möglichkeit,
durch einen entsprechenden Zugriff auf das Melderegister
(vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 (neu) und § 18 Abs. 1a (neu)) eine
erste Überprüfung der Echtheit von (deutschen und auslän-
dischen) Personalausweisen und Pässen vorzunehmen.
Zu § 2 Abs. 2 Ziffer 2
Die Speicherung der Angabe „Pflegeeltern“ im Melderegis-
ter ist entbehrlich, da dieses Merkmal schon seit längerem
nicht mehr von der Gemeinde, sondern nur noch vom zu-
ständigen Finanzamt in die Lohnsteuerkarten eingetragen
werden darf.
Zu § 8 Abs. 3 bis 7
Auf Vorschlag des Bundesrates (vgl. Drucksache 14/7260,
S. 20) wird § 8 MRRG enger als noch im Regierungsent-
wurf vorgesehen der Vorschrift des § 19 des Bundesdaten-
schutzgesetzes angeglichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8127

Zu § 10 Abs. 3
Bei der Suche nach Personen, die einen häufig geführten
Namen führen oder geführt haben, hat sich in der melde-
behördlichen Praxis die Notwendigkeit einer eindeutigen
Identifizierung ergeben. Die zusätzlichen Identifikations-
merkmale „Tag und Ort der Geburt“ sind geeignet,
Falschauskünfte oder Verwechslungen weitgehend auszu-
schließen.

Zu § 11 Abs. 4
Die ausdrückliche Nennung des Wohnungseigentümers als
auskunftsberechtigte und auskunftspflichtige Person in den
Fällen des § 11 Abs. 4 (neu) ist aus Gründen der Klarstel-
lung erforderlich, weil der Wohnungsgeber begriffsnotwen-
dig nicht immer der Eigentümer einer Wohnung sein muss.
Insbesondere bei den in der Praxis häufigen Untermiet-
verhältnissen besteht keine Personengleichheit.

Zu § 12 Abs. 2
Die in § 12 Abs. 2 Satz 2 getroffene Regelung zur Bestim-
mung der Hauptwohnung von miteinander verheirateten
Einwohnern wird auf Personen ausgedehnt, die eine Le-
benspartnerschaft begründet haben.

Zu § 15 Abs. 2
Der Vorschlag des Bundesrates, die Möglichkeit der Befrei-
ung von der allgemeinen Meldepflicht bei vorübergehenden
Aufenthalten auf zwei Monate zu begrenzen (vgl. Druck-
sache 14/7260, S. 20), wird insoweit Rechnung getragen,
als sie sich nur auf Personen erstreckt, die sonst im Ausland
wohnen und nicht für eine Wohnung im Land gemeldet
sind. Im Übrigen verbleibt es bei der Sechsmonatsfrist.

Zu § 16 Abs. 1
Durch die Änderung werden die für Ehegatten bei der Aus-
füllung von Hotelmeldescheinen geltenden Erleichterungen
auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu § 18 Abs. 1
Die Änderung dient der Verdeutlichung des Gewollten; vgl.
hierzu auch Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates
in Drucksache 14/7260, S. 21.
Im Übrigen Erstreckung der auf Verheiratete bezogenen
Regelung auf Lebenspartner.

Zu § 19 Abs. 1
Die Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung und
in der Nummer 19 der Erstreckung der auf Verheiratete be-
zogene Regelung auf Lebenspartner.

Zu § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Mit den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie in
Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 werden die auf Verheiratete bezoge-
nen Regelungen auf Lebenspartnerschaften erstreckt.

Zu § 22 Abs. 1
Mit der Verpflichtung der Meldebehörden, auf das Wider-
spruchsrecht sowohl bei der Anmeldung als auch durch öf-
fentliche Bekanntmachung hinzuweisen, sollen die Rechte
der betroffenen Bürger gestärkt werden.

Zu § 23 Abs. 2
Die Anordnung der unmittelbaren Geltung der in § 23
Abs. 2 Satz 2 (neu) bezeichneten Regelungen ist im Hin-
blick auf die in den bereits geltenden Lebenspartnerschafts-
gesetzen des Bundes und der Länder zwingend erforderlich.

Zu Artikel 3
Redaktionelle Anpassung an die durch das Bundeswehrneu-
ausrichtungsgesetz vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar
2002 in Kraft getretene Änderung des Wehrpflichtgesetzes.

Zu Artikel 4
Folgeänderung zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 17.

Berlin, den 30. Januar 2002
Peter Enders
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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