BT-Drucksache 14/7837

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6814- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG)

Vom 13. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7837
14. Wahlperiode 13. 12. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6814 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(4. BZRGÄndG)

A. Problem
Mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezem-
ber 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) sind die Anforderungen an den Umgang mit sen-
siblen Personendaten gestiegen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich ge-
worden, das Bundeszentralregistergesetz in einigen Punkten zu ändern, ohne an
den Grundsätzen des bisherigen Auskunftssystems im Hinblick auf das Füh-
rungszeugnis und unbeschränkte Auskünfte zu rühren. Ferner soll die Eintra-
gung von Schuldunfähigkeitsvermerken, die bislang praktisch lebenslang im
Register verbleiben, nach einer gewissen Zeit entfernt werden.

B. Lösung
Der Entwurf schlägt eine Vielzahl von Einzelregelungen zur Verbesserung
datenschutzrechtlicher Belange bei der Erteilung von Auskünften aus dem
Bundeszentralregistergesetz vor. Hervorzuheben ist Folgendes:
– Gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehör-

den über die Einstellung eines Verfahrens wegen erwiesener oder vermuteter
Schuldunfähigkeit, die derzeit praktisch lebenslang im Register vermerkt
sind, sollen in Anlehnung an das System der Tilgung von Verurteilungen
künftig nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Register entfernt werden.

– Im Gesetz wird eine Rechtsgrundlage für die Einführung eines automatisier-
ten Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens nach dem Vorbild des länder-
übergreifenden staatsanwaltschaftlichenVerfahrensregisters (§§ 474 ff. StPO)
geschaffen.

– Die Vorschrift über Auskünfte des Bundeszentralregisters für wissenschaftli-
che Forschungen wird um dieMöglichkeit ergänzt, das Bundeszentralregister
um vorbereitende Analysen der Registerdaten zu ersuchen, die es technisch
ohne weiteres leisten kann, die aber über den Rahmen der schlichten Aus-
kunftserteilung hinausgehen.

– Der Katalog der nach § 41BZRGunbeschränkt auskunftsberechtigten Stellen
bzw. der Zwecke, für die eine unbeschränkte Auskunft verlangt werden kann,

Drucksache 14/7837 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wird zurVermeidung vonWertungswidersprüchen an aktuelle Entwicklungen
angepasst.

– ImÜbrigen werden einige Vorschriften der Ersten Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes in das Gesetz
selbst übernommen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7837

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6814 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. Dezember 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Erika Simm
Berichterstatterin

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

Drucksache 14/7837 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregister-
gesetzes
– Drucksache 14/6814 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes

(4. BZRGÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des

Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören

der Geburtsname, ein hiervon abweichender Fami-
lienname, die Vornamen, das Geschlecht, das
Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehö-
rigkeit und die Anschrift sowie abweichende Per-
sonendaten,“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes

(4. BZRGÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des

Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau

der Registerbehörde trifft das Bundesministerium der
Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und
Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung
betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates getroffen.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören
der Geburtsname, ein hiervon abweichender Fami-
lienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der
Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die An-
schrift sowie abweichende Personendaten,“

3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufge-
hoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
mern 1 bis 3.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In das Register sind einzutragen
1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen

einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein
Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht aus-
zuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psy-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7837

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5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

chischer Krankheit beruhender Verhandlungsun-
fähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der An-
trag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der
Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen
(§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begrün-
dung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten
erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten
seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem
nicht gefährlich sei,

sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund
des Gutachtens eines in der Psychiatrie erfahrenen
medizinischen Sachverständigen ergangen ist und
das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als
drei Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutra-
gen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden ein-
getragen, wenn darüber hinaus mitgeteilt wird, dass
die Ermittlungen im übrigen genügenden Anlass zur
Erhebung der öffentlichen Klage geboten hätten. § 5
findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzu-
tragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder
ein Verbrechen handelt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betrof-

fenen von der Eintragung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende

der Bewährungszeit zu vermerken,“
6. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke

(1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde
die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen,
Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass
die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Re-
gisterbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt
sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt
die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die
mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mit-
zuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die
unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende
Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige
Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten,
sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit han-
delt.
(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintra-

gung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintra-
gung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintra-
gung feststellen lässt. Die Daten dürfen außer zur Prü-
fung der Richtigkeit und außer den Fällen des Absatzes
3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verar-
beitet oder genutzt werden.

(3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk ver-
sehen, wird eine Auskunft über sie nur einem Strafge-

Drucksache 14/7837 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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7. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
㤠21a

Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,

das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Viel-
zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet
ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter
bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfah-

ren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei
Verfahren wegen eines Verbrechens nach fünfzehn
Jahren aus dem Register entfernt. Bei Vergehen
gemäß §§ 174 bis 180 und 182 des Strafgesetz-
buches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Ver-
fügung.
(4) u n v e r ä n d e r t

11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Rehabilitation“ wird durch das Wort
„Rehabilitierung“ ersetzt. Nach der Angabe „§§ 10
und 11“ wird das Wort „vorzeitig“ eingefügt.

12. u n v e r ä n d e r t

richt oder einer Staatsanwaltschaft für ein Strafverfah-
ren gegen den Betroffenen oder einer der in § 41 Abs. 1
Nr. 3 genannten Behörden erteilt. In der Auskunft ist
auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im übrigen wird
nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.“

7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsver-
bots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und
des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.“

8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
㤠21a

Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,

das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Viel-
zahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist und gewährleistet ist,
dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter
bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 488
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.“

9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die

Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
Anordnung oder ein Suchvermerk eingeht.“

10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, wer-
den drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus
dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur
den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft
erteilt werden.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfah-

ren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei
Verfahren wegen eines Verbrechens nach fünfzehn
Jahren aus dem Register entfernt. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach
§ 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintra-
gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die
Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.“

11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „§§ 10 und 11“ wird das Wort „vor-
zeitig“ eingefügt.

12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt
gefasst:

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14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

„Zweiter Abschnitt
Suchvermerke“

13. § 27 wird wie folgt gefasst:
㤠27

Speicherung
Aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme oder

zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf
Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register
gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung ho-
heitlicher Aufgaben dient und der Aufenthaltsort des
Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.“

14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1,“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst

„3. Eintragungen nach § 11, wenn die Ent-
scheidung oder Verfügung nicht länger als
fünf Jahre zurückliegt,“

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. abweichende Personendaten gemäß § 5

Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten
Eintragungen erfolgt sind, die in ein Füh-
rungszeugnis für Behörden aufzunehmen
sind.“

15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben.
16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort „erledigt“ die

Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ eingefügt.
17. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Oberschrift werden die Wörter „von Verurtei-
lungen“ gestrichen

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilun-

gen“ die Wörter „und Eintragungen nach § 11“
eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11
bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch
die eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-
serung und Sicherung angeordnet worden ist, so
soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen
medizinischen Sachverständigen hören.“

18. § 40 wird wie folgt gefasst:
㤠40

Nachträgliche Eintragung
Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-

gen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so
kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39
nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 8 – Drucksache 14/7837

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19. u n v e r ä n d e r t

20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht-
nahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn
der Antragsteller im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes
Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mittei-
lung persönlich einsehen kann.“

cc) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
21. u n v e r ä n d e r t

Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.“

19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Steckbriefnachrichten und“ werden ge-

strichen.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-

zugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung
aller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „dem Bundesamt
und den Landesämtern für Verfassungsschutz“
durch die Wörter „den Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder“ und die Wörter „Amt
für Sicherheit in der Bundeswehr“ durch die Wörter
„Militärischen Abschirmdienst“ ersetzt.

d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ausländerbe-
hörden“ die Wörter „und dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ eingefügt.

e) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.

f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rah-

men der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprü-
fung nach dem Atomgesetz.“

20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠42
Auskunft an den Betroffenen“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht-
nahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn
der Antragsteller im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes
Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mittei-
lung persönlich einsehen kann.“

cc) In Satz 5 werden die Wörter „wenn in ihr auf
Eintragungen im Register hingewiesen wird,“
gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.
21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt:

㤠42a
Auskunft für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus
dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen,
die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffent-
liche Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-

licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem

Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7837

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einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
und

3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse
an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksich-
tigen.
(2) Personenbezogene Daten werden nur an solche

Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet
auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entspre-
chende Anwendung.
(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den

Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wor-
den sind. Die Verwendung für andere Forschungsvor-
haben oder die Weitergabe richtet sich nach den
Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums der Justiz.
(4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme

durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die
Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich
und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher
Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt,
für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein kön-
nen.
(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die

personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
nen. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammen-
geführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezo-

gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums der Justiz.
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,

finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bun-
desdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die In-
formationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet wer-
den.
(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Auf-

wand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbe-
reitende Analysen durchführen.

§ 42b
Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften

und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur

Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften

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22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender
§ 44a eingefügt:

„4. Versagung der Auskunft zu
Zwecken des Zeugenschutzes

§ 44a
Versagung der Auskunft

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer
im Register eingetragenen Person für die Auskunftser-
teilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass
dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist.
(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Aus-

kunft aus dem Bundeszentralregister über die gesperr-
ten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende
öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interes-
sen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der Zeugen-
schutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die
Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versa-
gung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes
erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend.
Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begrün-
dung.
(3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über

die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders
gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeu-

und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in
anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entspre-
chend.

§ 42c
Protokollierungen

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteil-
ten Auskünften und Hinweisen Protokolle über fol-
gende Daten:
1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft

oder der Hinweis beruht,
2. den Zweck der Auskunft,
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten

Personendaten,
4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Aus-

kunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises
sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5
oder deren Kennung,

5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung ge-

macht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im
automatisierten Verfahren,

7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen
nach § 30 Abs. 1.
(2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen

über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwe-
cken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Miss-
brauch zu schützen. Protokolldaten sind nach einem
Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke
nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu
löschen.“

22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender
§ 44a eingefügt:

„4. Versagung der Auskunft zu
Zwecken des Zeugenschutzes

§ 44a
Teilweise Versagung der Auskunft

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer
im Register eingetragenen Person für die Auskunftser-
teilung, wenn eine Zeugenschutzstelle darlegt, dass
dies zum Schutz der Person als Zeuge erforderlich ist.
(2) Die Registerbehörde kann die Erteilung einer

Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die ge-
sperrten Personendaten versagen, soweit das Zeugen-
schutzinteresse das Auskunftsinteresse überwiegt. Sie
gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner
Begründung.

(3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über
die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders
gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeu-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7837

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
genschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser
Person als Zeuge vor Ausforschung durch missbräuch-
liche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen
Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Register-
behörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden
Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Per-
son oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle be-
stimmten Daten eingeht.“

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

genschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser
Person als Zeuge vor Ausforschung durch missbräuch-
liche Auskunftsersuchen erforderlich ist. Über diesen
Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. Die Register-
behörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden
Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Per-
son eingeht.“

23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erledigt“
die Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ einge-
fügt.

24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „übermittelt
und“ gestrichen.

25. § 57 wird wie folgt gefasst:
㤠57

Auskunft an ausländische sowie über- und zwischen-
staatliche Stellen

(1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und
zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür gel-
tenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung
der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Auskunft aus dem
Register erteilt.
(2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlos-

sen worden sind, kann das Bundesministerium der Jus-
tiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen
Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft erteilen wie
vergleichbaren deutschen Stellen. Der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem
Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist.
Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Inter-
essen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbeson-
dere wenn im Empfängerland ein angemessener Daten-
schutzstandard nicht gewährleistet ist.
(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über straf-

rechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnah-
men, die im Zentralregister eingetragen werden (Straf-
nachrichten), werden nach den hierfür geltenden
völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der
gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2
des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-

mittlung trägt die übermittelnde Stelle.“
26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „des § 42 Abs. 2“ wird durch die An-
gabe „der §§ 42a, 42c“ ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-
zugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung
aller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt.

27. § 62 wird wie folgt gefasst:
㤠62

Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter

den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 12 – Drucksache 14/7837

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t
30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3

Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wör-
ter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nach § 7b der Verordnung über Kosten im Bereich der

Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch … geändert wurde, wird folgender
§ 7c eingefügt:

㤠7c
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissen-

schaftliche Forschungsvorhaben aus den vom General-
bundesanwalt geführten Registern einen erheblichen
Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche
die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entspre-
chend anzuwenden.“

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erzie-
hungsregister erteilt wird.“

28. § 69 wird wie folgt gefasst:
㤠69

Übergangsvorschriften
(1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

§§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem
1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden,
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab
dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. In ein
Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft
werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilun-
gen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt
in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Aus-
kunft aufzunehmen waren.
(2) Eintragungen nach § 11, die vor dem <einsetzen:

Datum des Inkrafttretens gemäß den Festlegungen in
Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes> erfolgt sind, wer-
den nach 15 Jahren aus dem Register entfernt. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
§ 24 Abs. 4 gilt entsprechend.“

29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben.
30. In § 25 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3

Satz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wör-
ter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Nach § 7a der Verordnung über Kosten im Bereich der

Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgen-
der § 7b eingefügt:

㤠7b
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissen-

schaftliche Forschungsvorhaben aus den vom General-
bundesanwalt geführten Registern einen erheblichen
Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche
die notwendigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entspre-
chend anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geän-
dert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 152b wird wie folgt gefasst:

㤠153b
Verwaltungsvorschriften

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Re-
gisters trifft das Bundesministerium der Justiz im Ein-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7837

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfas-
sung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunfts-
erteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.“

2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
㤠155a

Versagung der Auskunft zu Zwecken des
Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeu-
genschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes
entsprechend.“

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten
Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.

Drucksache 14/7837 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Erika Simm, Ronald Pofalla,
Hans-Christian Ströbele, Jörg van Essen und Sabine Jünger

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/6814 in seiner 192. Sitzung am 11. Oktober
2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Innen-
ausschuss überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 74. Sitzung
am 14. November 2001 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 109. Sitzung
am 12. Dezember 2001 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung
der oben abgedruckten Zusammenstellung anzunehmen.
Die Fraktion der SPD erläuterte, dass strafgerichtliche
oder staatsanwaltliche Verfügungen über die Einstellung
eines Verfahrens wegen erwiesener oder vermuteter Schuld-
unfähigkeit in Anlehnung an das System der Tilgung von
Verurteilungen nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem
Register entfernt werden sollen. Künftige Einstellungen
seien nur noch einzutragen, wenn erstens die Staatsanwalt-
schaft eine Feststellung getroffen habe, dass ein hinreichen-
der Anlass für den Tatnachweis bestehe, und zweitens die

Schuldunfähigkeit aufgrund eines in der Psychiatrie erfahre-
nen Sachverständigen festgestellt worden sei. Es werde Lö-
schungsfristen geben, die sich an dem zugrunde liegenden
Tatbestand orientierten; so betrage die Frist bei Verbrechen
15 Jahre und bei Vergehen 10 Jahre. Weiterhin gebe es
datenschutzrechtliche Änderungen sowie Regelungen, die
bisher nur in Verwaltungsvorschriften benannt worden seien
und nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wür-
den. Insgesamt sei festzustellen, dass die Regelungen sach-
gerecht seien.
Die Fraktion der CDU/CSU legte dar, dass es durch die
Änderungen eine Reihe von Folgewirkungen für die Straf-
verfolgungsbehörden gebe, die zu einer Behinderung führ-
ten. Aus den Gründen, die im Rahmen der Stellungnahme
des Bundesrates deutlich geworden seien, müsse der Ge-
setzentwurf abgelehnt werden.
Die Fraktion der PDS führte aus, dass viele Vorschläge des
Datenschutzbeauftragten in diese Regelung eingeflossen
seien. Sie kritisierte die Dauer bis zur Vorlage dieses Ge-
setzentwurfs.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Mit den in Artikel 1 Nr. 2, 10b, 11 und 22 vorgeschlagenen
Änderungen wird der Stellungnahme des Bundesrates in
dem Umfang Rechnung getragen, in dem die Bundesregie-
rung den Vorschlägen zugestimmt hat. Im Übrigen handelt
es sich um redaktionelle Änderungen.
Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert ange-
nommen hat, wird auf die jeweilige Begründung in der
Drucksache 14/6814, S. 10 ff. verwiesen.

Berlin, den 12. Dezember 2001
Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Erika Simm
Berichterstatterin

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

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