BT-Drucksache 14/7356

zu dem GE der Bundesregierung -14/6852- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7356
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6852 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG)

A. Problem
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Besoldung an Hochschulen
umfassend zu modernisieren.
Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung soll
eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbs-
fähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden.

B. Lösung
Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:
l Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern so-

wie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
l Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität;

Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhoch-
schulen mit den Universitäten

l Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibe-
verhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen
Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die
Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

l Stärkung der Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit deutscher Hochschulen
durch die Schaffung der Möglichkeit, Einkommensbestandteile aus von der
Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln in Form einer Forschungs- und
Lehrzulage zu erhalten

l Bundesrechtliche Festlegung eines dynamischen Vergaberahmens, der
sicherstellt, dass zukünftig das Gesamtvolumen der Besoldungsausgaben
eines jeweiligen Dienstherrn an Hochschulen zumindest erhalten bleibt

Drucksache 14/7356 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

l Eröffnung umfangreicher Handlungsspielräume für Bund und Länder jeweils
für ihren Bereich, insbesondere hinsichtlich der Regelung des Vergabeverfah-
rens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien
der Vergabe von Leistungsbezügen und die Möglichkeit, den Vergaberahmen
in begrenztem Umfang anzuheben

l Optionsmodell für vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen: Für alle neu eingestellten Professoren gilt das neue
System. Die vorhandenen Professoren bleiben weiterhin im alten System und
steigen in den Altersstufen auf, jedoch erhalten sie keine neuen Berufungs-
oder Bleibezuschüsse mehr; sie können auf Antrag jederzeit in das neue Sys-
tem wechseln.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw. wie folgt
abzuändern:
l Öffnungsklausel für Bund und Länder, damit Leiter und Mitglieder von Lei-

tungsgremien an Hochschulen (z. B. Kanzler) nicht zwingend in die neue
BundesbesoldungsordnungW eingestuft werden müssen, sondern auch – wie
bisher – in die Besoldungsordnungen A und B eingestuft werden können

l Neuregelungen der Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen: Sie sind
grundsätzlich bis zu 40 v. H. des Grundgehalts ruhegehaltsfähig, wenn sie
amtsprägend sind

l Grundsätzliche Festlegung einer individuellen Besoldungsobergrenze (B 10)
mit der Möglichkeit der Überschreitung in bestimmten Fällen, um Experten
aus dem Bereich aus der Privatwirtschaft und dem Ausland für deutsche
Hochschulen zu gewinnen.

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1.1 Juniorprofessoren
Die Einführung der Juniorprofessur mit der Besoldungsgruppe W 1 sowie die
Einführung der Bewährungszulage nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkun-
gen zur Bundesbesoldungsordnung W ist für Bund und Länder kostenneutral
umsetzbar, da die erforderlichen Mittel und Stellen durch Umwandlung aus den
künftig wegfallenden Stellen für wissenschaftliche Assistenten, Oberassisten-
ten, Oberingenieure und Hochschuldozenten geschaffen werden.
1.2 Professoren
Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit den Besoldungsgruppen
W 2 und W 3 sowie ergänzender leistungsabhängiger variabler Bezüge ist für
Bund und Länder durch die Vorgabe eines dynamischen Vergaberahmens, der
auch sicherstellt, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor
mindestens den im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr getätigten Pro-
Kopf-Ausgaben entsprechen, grundsätzlich kostenneutral umsetzbar.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7356

Die Höhe ggf. anfallender Mehrausgaben hängt insbesondere von folgenden
Faktoren ab:
1. der Wahrnehmung der Möglichkeit zum Ausbringen von Planstellen der Be-

soldungsgruppenW 2 undW 3 an allen Hochschularten sowie die Besetzung
dieser Planstellen,

2. der Wahrnehmung der Wechseloption in das neue Besoldungssystem durch
die Professoren in der Übergangsphase,

3. der zukünftigen Entwicklung der Einstellung und des Ausscheidens von Pro-
fessoren sowie der damit zusammenhängenden Altersstruktur der Professo-
renschaft,

4. der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur jährlichen Über-
schreitung des Vergaberahmens um durchschnittlich zwei v. H.

Nähere Einzelheiten zu ggf. anfallenden Mehrausgaben in der Übergangsphase
sowie den maximalen Mehrausgaben durch Erhöhung des Vergaberahmens ent-
hält die Gesetzesbegründung.
2. Vollzugsaufwand
Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern
und Gemeinden grundsätzlich nicht benötigt.

E. Sonstige Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf
Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
haben könnten.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

Drucksache 14/7356 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6852 in der aus der anliegenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 7. November 2001

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Peter Enders
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7356

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG)
– Drucksache 14/6852 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der Professorenbesoldung

(Professorenbesoldungsreformgesetz
– ProfBesReformG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und für

Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Hochschulen“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie Zu-
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an
Hochschulen“ gestrichen.

4. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der Professorenbesoldung

(Professorenbesoldungsreformgesetz
– ProfBesReformG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch …,wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an
Hochschulen 18 bis 38“.

b) Im 2. Abschnitt wird die Angabe zum 3. Unterab-
schnitt wie folgt gefasst:
„3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren so-
wie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Lei-
tungsgremien an Hochschulen 32 bis 36“.

2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf-

liche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen,“.

3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ruhegehaltfähige Zu-
schüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschu-
len“ durch dieWörter „ruhegehaltfähigeLeistungsbezüge
für Professoren sowie hauptberufliche Leiter undMitglie-
der von Leitungsgremien an Hochschulen“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht feste Ge-
hälter“ durch die Wörter „nichts anderes“ ersetzt.

Drucksache 14/7356 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„2. Abschnitt
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen“.

6. Im 2. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterab-
schnitts wie folgt gefasst:

„3. Unterabschnitt
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche

Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen“.

7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst:
§ 32

Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professoren sowie der hauptberufli-

chen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen, die nicht Professoren sind, und ihre Besol-
dungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W
(Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der
Anlage IV ausgewiesen.

§ 33
Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben
dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable
Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlun-

gen,
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,

Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung so-
wie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonde-
ren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstver-
waltung oder der Hochschulleitung.

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befris-
tet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben
werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für
die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe
gewährt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst:
㤠32

Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungs-

gruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (An-
lage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der An-
lage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind,
soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bun-
des- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zu-
gewiesen sind.

§ 33
Leistungsbezüge

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbe-
trag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 über-
steigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor
aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschu-
len zu gewinnen oder um die Abwanderung des Pro-
fessors in den Bereich außerhalb der deutschen
Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen
den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehäl-
tern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungs-
gruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor
bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbe-
züge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 sind bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jewei-
ligen Grundgehalts in dem Umfang ruhegehaltfähig, in
dem sie in den letzten fünf Dienstjahren vor dem Ein-
tritt in den Ruhestand durchschnittlich zugestanden ha-
ben. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1
hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhe-
gehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu-
sammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes
nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der
Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günsti-
gere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berück-
sichtigt.

(3) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmun-
gen
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die

Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien
der Vergabe,

2. zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Ab-
satz 2 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den re-
gelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes
regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für
seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachberei-
che zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.

§ 34
Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge eines
Dienstherrn ist so zu bemessen, dass die jährlichen Be-
soldungsausgaben für Professoren sowie hauptberufliche
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
schulen der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 sowie W 2
und W 3 den Besoldungsausgaben aus diesen Besol-
dungsgruppen im vorherigen Haushaltsjahr, geteilt durch

Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erfor-
derlich ist, um den Professor für eine andere deut-
sche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwande-
rung an eine andere deutsche Hochschule zu
verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Lei-
tungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren
sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hun-
dert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, so-
weit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens
drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befris-
tet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für
ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschieds-
betrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1
hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhe-
gehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu-
sammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes
nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der
Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günsti-
gere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berück-
sichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmun-
gen
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die

Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien
der Vergabe,

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leis-
tungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Über-
schreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3
Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den re-
gelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes
regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für
seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachberei-
che zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.

§ 34
Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge in einem
Land und beim Bund ist so zu bemessen, dass die jähr-
lichen Besoldungsausgaben für Professoren sowie
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgre-
mien an Hochschulen der Besoldungsgruppen C 2 bis
C 4 sowie W 2 und W 3 den Besoldungsausgaben aus
diesen Besoldungsgruppen im vorherigen Haushaltsjahr,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 8 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
die Anzahl der im vorherigen Haushaltsjahr vorhande-
nen Planstellen, vervielfältigt mit der Anzahl der im lau-
fenden Haushaltsjahr veranschlagten Planstellen, ent-
sprechen (Vergaberahmen); Überschreitungen des
Vergaberahmens sind in Höhe von durchschnittlich zwei
vom Hundert zulässig.

(2) Der Vergaberahmen ist für den Bereich der Uni-
versitäten und gleichgestellter Hochschulen sowie für
den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berech-
nen. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu be-
rücksichtigen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die
Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt wer-
den, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. So-
fern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planauf-
stellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushalts-
grundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen,
dass der Vergaberahmen eingehalten wird; im Rahmen
der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Ausgaben,
die keine Personalausgaben sind, beeinflussen den Ver-
gaberahmen nicht.

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
sind die Ausgaben für
1. Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5,
2. Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum …

[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung sowie

3. sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4.
Bei der Berechnung der Besoldungsausgaben sind die
Ausgaben und Planstellen für Beamte der Nummer 20
der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen
A und B in der bis zum … [einsetzen: Vortag des Da-
tums des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fas-
sung sowie für hauptberufliche Leiter von Hochschulen
sowie hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen des Bundes, deren Ämter in den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B in der bis zum …
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung geregelt sind, einzubezie-
hen.

(4) Der Vergaberahmen nimmt an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Be-
messungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung teil.

§ 35
Forschungs- und Lehrzulage

(1) An Professoren, die Mittel privater Dritter für For-
schungsvorhaben der Hochschule einwerben und diese
Forschungsvorhaben durchführen, kann aus diesen Mit-
teln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben wer-
den.

geteilt durch die Anzahl der im vorherigen Haushaltsjahr
vorhandenen Planstellen, vervielfältigt mit der Anzahl
der im laufenden Haushaltsjahr veranschlagten Planstel-
len, entsprechen (Vergaberahmen); Überschreitungen
des Vergaberahmens sind in Höhe von durchschnittlich
zwei vom Hundert zulässig.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
sind die Ausgaben für
1. Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5,
2. Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum …

[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung sowie

3. sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4.
Bei der Berechnung der Besoldungsausgaben sind die
Ausgaben und Planstellen für hauptberufliche Leiter
von Hochschulen sowie hauptberufliche Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, deren Ämter in den
Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, einzube-
ziehen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 35
Forschungs- und Lehrzulage

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Pro-
fessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvor-
haben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben
und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des
Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhege-
haltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage
für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur
vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätig-
keit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflich-
tung angerechnet wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(2) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Profes-

soren, die private Drittmittel für Lehrvorhaben der
Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchfüh-
ren, aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige
Zulage vergeben werden kann; eine Zulage für Lehr-
vorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entspre-
chende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Re-
gellehrverpflichtung angerechnet wird.“

8. § 36 wird aufgehoben.
9. § 43 wird aufgehoben.
10. § 50 wird aufgehoben.
11. In § 72 wird in Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon

ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz
angefügt:
„bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Son-
derzuschlag monatlich zehn vom Hundert des Grund-
gehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen.“

12. § 77 wird wie folgt gefasst:
㤠77

Übergangsvorschrift aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschul-
leitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum …
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und
IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der
weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und
der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach
§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverord-
nung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund
§ 33 Abs. 3 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter
anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
[einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung
folgenden Kalenderjahres].

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung
C und Beamte der Nummer 20 der Vorbemerkungen der
Bundesbesoldungsordnungen A und B, die am Tag des
Inkrafttretens der auf Grund des § 33 Abs. 3 zu erlas-
senden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis
zum 31. Dezember [einsetzen: Jahreszahl des zweiten
auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] noch
nicht erlassen sind, am 1. Januar [einsetzen: Jahreszahl
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjah-
res] im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2,

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes
können das Bundesministerium der Verteidigung
für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen
Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden
für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung
einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvor-
haben nach Absatz 1 vorsehen.“

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 72 Abs. 2 Satz 11) wird der Punkt durch ein Semi-

kolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halb-
satz angefügt:
„bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Son-
derzuschlag monatlich zehn vom Hundert des Grund-
gehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen.“

12. § 77 wird wie folgt gefasst:
㤠77

Übergangsvorschrift aus Anlass des
Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5,
Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die
§§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschullei-
tungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum… [ein-
setzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des Geset-
zes] geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX
nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der wei-
teren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der
weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2
Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33
Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzu-
wenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-
nung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund
§ 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit
diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch
nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befind-
lich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im
2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis
zum … [einsetzen: Vortag des Datums des Inkraft-

1) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechs-
ten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesrats-
drucksache 615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 10 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Un-
terabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I
und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenver-
ordnung in der bis zum … [einsetzen: Vortag des Da-
tums des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fas-
sung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
zes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie
unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des
Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhö-
hung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zu-
schüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum …
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Ab-
weichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf
eine höherwertige Professur an der gleichen Hoch-
schule oder einer Berufung an eine andere Hochschule
oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8
Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43
und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Be-
soldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungs-
gruppen C 2 und C 3 sowie Beamten der Nummer 20
der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen
A und B ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3
übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwider-
ruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine An-
wendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
hauptberufliche Leiter von Hochschulen sowie haupt-
berufliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
schulen des Bundes, deren Ämter in den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B in der bis zum … [einsetzen:
Vortag des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes] gel-
tenden Fassung geregelt sind.

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstle-
rischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der
auf Grund des § 33 Abs. 3 zu erlassenden Regelungen,
oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
[einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung
folgenden Kalenderjahres] noch nicht erlassen sind, am
1. Januar [einsetzen: Jahreszahl des dritten auf die Ver-
kündung folgenden Kalenderjahres] im Amt befindlich
sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie
die Anlage II in der bis zum … [einsetzen: Vortag des
Datums des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fas-
sung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
zes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie
unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des
Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 ge-
nannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.“

tretens des Gesetzes] geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berück-
sichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung
nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemes-
sungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von
Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum … [einsetzen: Vor-
tag des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes] gelten-
den Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von
Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwer-
tige Professur an der gleichen Hochschule oder einer
Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag
des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der
3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und
die Anlagen I, II und IV in der nach dem [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professo-
ren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besol-
dungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungs-
gruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe
W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beam-
ten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet
§ 13 keine Anwendung.

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
ingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund
§ 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese
Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlas-
sen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind
der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in
der bis zum … [einsetzen: Vortag des Datums des Inkraft-
tretens des Gesetzes] geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der
weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der
weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in
Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach
§ 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung Nummer 20 wird aufgehoben.
b) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt ge-

fasst:
„31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter

Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mit-
arbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverord-
nung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Be-
lastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an
Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.“

c) In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbe-
zeichnung „Kanzler einer Universität der Bundes-
wehr“ gestrichen.

d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident einer Universität der Bundeswehr“
gestrichen.

e) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am …
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] in der betreffenden Hochschulart nicht mehr
geschaffen werden durften.“
13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)

wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt ge-

fasst:
„31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter

Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich
für beamtete wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsver-
ordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher
Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an
Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Kanzler einer Uni-

versität der Bundeswehr“ der Fußnotenhin-
weis „14)“ eingefügt und

bb) nach der Fußnote 13) folgende Fußnote 14) an-
gefügt:
„14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor

im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit
nicht in den Besoldungsgruppen W 2,
W 3.“

d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer Uni-

versität der Bundeswehr“ der Fußnotenhin-
weis „7)“ eingefügt und

bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-
gefügt:
„7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor

im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit
nicht in den Besoldungsgruppen W 2,
W 3.“

e) In der Besoldungsgruppe B 5 werden2)
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der Fach-

hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung“ der Fußnotenhinweis „7)“ eingefügt
und

bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-
gefügt:

2) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechs-
ten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesrats-
drucksache 615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 12 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II

Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen

1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehör-

den oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ver-
wendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit
der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der
Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen
W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungs-
gruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer
Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei
obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Haupt-
amt als Beamter oder Richter übertragen worden ist,
richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Haupt-
amt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-
dungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behör-
den und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffe-
nen Regelung.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren,
die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten,
wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48
Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Änderung des HRG] geltenden Fassung), ab dem Zeit-
punkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnis-
ses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe
von monatlich 260 Euro.
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei-
den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und
eine nichtruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,
wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1
ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in
der weiblichen Form.

„7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor
im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit
nicht in den Besoldungsgruppen W 2,
W 3.“

14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst:
„Anlage II

Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen

1. Zulagen
u n v e r ä n d e r t

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter
u n v e r ä n d e r t

3. Amtsbezeichnungen
u n v e r ä n d e r t

4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren
Die Bundesregierung und die Landesregierungen

werden ermächtigt, jeweils für ihrenBereich für Pro-
fessoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechts-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1)

1) nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem …
[einsetzen: Tag des Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
HRG] geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestell-
ten Hochschule

Besoldungsgruppe W 2
Professor1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Präsident der …1)2)
Vizepräsident der …1)2)
Rektor der …1)2)
Prorektor der …1)2)
Konrektor der …1)2)
Kanzler der …1)2)

1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach nähererMaßgabe
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3
Professor1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Präsident der …1)2)
Vizepräsident der …1)2)
Rektor der …1)2)
Prorektor der …1)2)
Kanzler der …1)2)

1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach nähererMaßgabe
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.“

verordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätz-
licher Belastungen zu regeln, die durch die
Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen
entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Besoldungsgruppe W 1
Professor als Juniorprofessor1)

1) nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
HRG] geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestell-
ten Hochschule

Besoldungsgruppe W 2
Professor1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Präsident der …1)2)3)
Vizepräsident der …1)2)3)
Rektor der …1)2)
Konrektor der …1)2)
Prorektor der …1)2)
Kanzler der …1)2)3)

1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach nähererMaßgabe
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder
Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3
Professor1)
– an einer Fachhochschule –
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Präsident der …1)2)3)
Vizepräsident der …1)2)3)
Rektor der …1)2)
Konrektor der …1)2)
Prorektor der …1)2)
Kanzler der …1)2)3)

1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach nähererMaßgabe
des Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.

2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder
Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 14 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
15. Die Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

16. In der Anlage IX wird der Teil „Bundesbesoldungs-
ordnung C“ aufgehoben.

Artikel 2
Beamtenversorgungsgesetz

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses wird

nach dem Wort „Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder
von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach
der Bundesbesoldungsordnung W“ angefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende An-
gabe eingefügt:
„4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesol-

dungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,“.

3. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Assisten-

ten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bun-
desbesoldungsordnung W“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Künstleri-

schen Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgeset-
zes“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Be-
amten ernannten Professoren und der hauptbe-
ruflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgre-
mien an Hochschulen mit Bezügen nach der
Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinter-
bliebenen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die in einer Habilitationsordnung vorgeschrie-
bene Mindestzeit für die Erbringung der Habili-
tationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger

Besoldungs-
gruppe

W 1 W 2 W 3

3 070 3 580 4 350“.

15. Die Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bundesbesoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Beamtenversorgungsgesetz

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende An-
gabe eingefügt:
„4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesol-

dungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,“.

3. u n v e r ä n d e r t

Besoldungs-
gruppe

W 1 W 2 W 3

3 260,00 3 724,00 4 522,00“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhege-
haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; so-
weit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer
nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berück-
sichtigungsfähig.“

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe 㤠44
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Angabe
„§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c“ ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze
angefügt:
„Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insge-
samt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer ge-
ringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen
nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksich-
tigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.“

Artikel 3
Gesetz über die Gewährung

einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-

zuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert
durch … wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Zuschüsse zum
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,“ durch
die Angabe „Leistungsbezüge für Professoren sowie
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen,“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Vorbemer-
kung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C,“ durch
die Angabe „nach Nummer 2 der Vorbemerkungen
zur Bundesbesoldungsordnung W,“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum…
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung ist bis zum Tag des In-
krafttretens der auf Grund § 33 Abs. 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils
weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum
31. Dezember [einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalenderjahres]. Für die
am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 3
des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelun-
gen jeweils vorhandenen Professoren der Bundes-
besoldungsordnung C sowie Beamten der Nummer 20
der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B findet § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der
bis zum… [einsetzen: Vortag des Datums des Inkraft-

Artikel 3
Gesetz über die Gewährung

einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-

zuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert
durch … wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Zuschüsse zum
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,“ durch
die Angabe „Leistungsbezüge für Professoren sowie
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Ein-
malzahlungen gewährt werden,“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum…
[einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung ist bis zum Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils
weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2004. Für die am Tag des Inkrafttretens
der auf Grund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungs-
gesetzes ergangenenRegelungen jeweils vorhandenen
Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum … [ein-
setzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des
Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung, bis ihnen
ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen
wird.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 16 – Drucksache 14/7356

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
tretens des Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung,
bis ihnen ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W
übertragen wird. Satz 2 gilt entsprechend für hauptbe-
ruflicheLeiter vonHochschulen sowie hauptberufliche
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen des
Bundes, deren Ämter in den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B in der bis zum … [einsetzen: Vortag
des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden
Fassung geregelt sind.“

Artikel 4
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom

3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.
Artikel 5

Sonderzuschlagsverordnung
In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom

16. März 1998 (BGBl. I S. 513) wird nach dem Wort „An-
fangsgrundgehalts“ die Angabe „, bei Beamten der Besol-
dungsgruppe W 1 bis zu 10 vom Hundert des Grundge-
halts“ eingefügt.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Sonderzuschlags-

verordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 72
des Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

Artikel 7
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 53)
entfällt

Artikel 64)
entfällt

Artikel 55)
u n v e r ä n d e r t

Artikel 66)
u n v e r ä n d e r t

3) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechsten
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes
Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesratsdrucksache
615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

4) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechsten
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes
Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesratsdrucksache
615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

5) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechsten
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes
Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesratsdrucksache
615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

6) Formulierung unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Sechsten
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes
Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG; Bundesratsdrucksache
615/01; Bundestagsdrucksache 14/7097).

Drucksache 14/7356 – 17 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Peter Enders, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf wurde in der 190. Sitzung des

Deutschen Bundestages vom 27. September 2001 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
und den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO zur Mitbe-
ratung überwiesen.

2. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 55. Sitzung am 7. No-
vember 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Innenausschusses
anzunehmen.
Der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Innenausschuss wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der PDS angenommen.
Der gegenüber dem Änderungsantrag im Innenaus-
schuss vorgetragenen Abänderung des § 33 Abs. 2 durch
die Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP zugestimmt.
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU wur-
den jeweils mehrheitlich abgelehnt.

3. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.

4. Der Innenausschuss hat in seiner 70. Sitzung am 18. Ok-
tober 2001 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhö-
rung (Fachgespräch) durchgeführt, an der sich 9 Sach-
verständige beteiligt haben. Auf das Protokoll der
Anhörung wird hingewiesen.

5. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
71. Sitzung am 7. November 2001 abschließend beraten
und ihm in der Ausschussfassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und PDS zugestimmt.

Zu den Änderungsanträgen ergaben sich folgende Abstim-
mungsergebnisse:
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen (Aus-
schussdrucksache 14/588) wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS
angenommen.
Mit diesem Ergebnis wurde auch der gegenüber dem Ände-
rungsantrag mündlich vorgetragenen Abänderung des § 33
Abs. 2 durch die Koalitionsfraktionen zugestimmt.
§ 33 Abs. 2 wurde deshalb vom Innenausschuss mit folgen-
der Fassung angenommen:

„(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwi-
schen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und
der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erfor-
derlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der
deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwan-
derung des Professors in den Bereich außerhalb der deut-
schen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen
den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bis-
herigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unter-
schiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol-
dungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für
eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine
Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu ver-
hindern.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu-
len, die nicht Professoren sind.
Zuvor wurde über die Änderungsanträge der Fraktion der
CDU/CSU vom 2. November 2001 auf Ausschussdruck-
sache 14/586 abgestimmt.
Antrag 1 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Antrag 2 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
FDP und PDS abgelehnt.
Antrag 3 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Antrag 4 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS abgelehnt.
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU vom
2. November 2001 einschließlich der Begründung auf Aus-
schussdrucksache 14/586 haben folgenden Wortlaut:
Antrag 1
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 15 (Anlage VI BBesG)
erhält folgende Fassung:
„Die Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3

3 070 4 090 4 600“

Drucksache 14/7356 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung
Die Attraktivität des Professorenamtes hängt vor allem von
der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts ab.
Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehalts-
sätze von 3 580 Euro für W 2 und 4 350 Euro für W 3 sind
deutlich zu niedrig.
Mit derart niedrigen garantierten Bezügen dürfte wissen-
schaftlich hochqualifiziertes Personal kaum zu gewinnen
sein. Dies war auch einhellige Meinung der vom Innenaus-
schuss angehörten Sachverständigen.
Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2
und W 3 entsprechen den derzeitigen Grundgehältern bei
der Berufung eines 35-Jährigen für eine nach C 3 bzw. C 4
ausgewiesene Stelle.
Nur die höheren Beträge sichern eine amtsangemessene Be-
soldung, denn es besteht keine Sicherheit, dass alle Grund-
gehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Ni-
veau aufgestockt werden.
Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig
sind, führen die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich
beim Versorgungsniveau.
Antrag 2
In Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 7
a) sind in § 33 Abs. 2 die Sätze 1 und 2 zu streichen und

durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur
Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie unbefristet
gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wor-
den sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei
wiederholter Vergabe für ruhegehaltsfähig erklärt wer-
den. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt
§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge
als Unterschiedsbetrag gilt.“

b) ist in der Folge § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fas-
sen:
„2. zur Ruhegehaltsfähigkeit befristet gewährter Leis-

tungsbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und zur Über-
schreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 2
Satz 3 und“.

Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entspricht aus den
vom Bundesrat vorgetragenen Gründen nicht der Systema-
tik der Beamtenversorgung. Die Berücksichtigung von Zu-
lagen nur der letzten fünf Dienstjahre kann auch entgegen
den Zielen der Reform dazu führen, dass Leistungszulagen
vor dem Ruhestand großzügiger vergeben werden, um das
Niveau der Versorgung anzuheben.
Die vorgeschlagene Änderung übernimmt den Formulie-
rungsvorschlag der Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zur Stellungnahme des Bundesrates. Ihr ist gegenüber
dem Vorschlag des Bundesrates der Vorzug zu geben, denn
sie verzichtet auf eine Festlegung im Bundesrecht, dass be-
fristet gewährte Leistungsbezüge dem Amtsträger jeweils

mindestens zehn Jahre gewährt worden sind. Die Länder
sollten wenigstens die Möglichkeit erhalten, befristet ge-
währte Zulagen großzügiger beim Ruhegehalt zu berück-
sichtigen.
Diese Leistungszulagen werden nach dem Konzept des
neuen Hochschullehrerdienstrechts zu einem relevanten Be-
standteil der Professorenbesoldung. Werden die Bezüge nur
in Ausnahmefällen bei der Versorgung berücksichtigt, führt
die Dienstrechtsreform im Ergebnis zu einer Absenkung des
Versorgungsniveaus.
Antrag 3
In Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 14 (Anlage II
BBesG) wird
a) in Nummer 1 Abs. 3 folgender Satz 1 eingefügt:

„Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Pro-
fessoren der Besoldungsgruppe W 1 neben dem Grund-
gehalt von Anfang an Leistungsbezüge bis zum Höchst-
betrag von monatlich 260 Euro erhalten; § 33 Abs. 1
und 3 BBesG gelten in diesem Fall entsprechend.“

b) der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2.
Begründung
Durch die Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden,
dass auch das Grundgehalt von Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren generell aufgestockt werden kann.
In bestimmten technischen und naturwissenschaftlichen
Disziplinen bieten Wirtschaft und Forschungseinrichtun-
gen besonders im Ausland ein deutlich höheres Einkommen.
In diesen Fächern sind die Hochschulen mit einem Angebot
von W 1 (3 070 Euro) nicht konkurrenzfähig.
Durch die Änderung soll erreicht werden, dass den Ländern
die Möglichkeit eröffnet wird, das Grundgehalt W 1 für
Juniorprofessoren von Anfang an aufzustocken.
Der Höchstbetrag führt dann zusammen mit der ab dem
Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnis-
ses auf Zeit vorgesehenen nicht ruhegehaltsfähigen Zulage
in Höhe von 260 Euro zu einer höchstmöglichen Besoldung
der Juniorprofessoren von 3 590 Euro.
Antrag 4
In Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 13 werden die
Buchstaben c und e gestrichen.
Buchstabe d wird zu Buchstabe c und um folgenden Satz
ergänzt:
,In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung
„Präsident einer Hochschule der Bundeswehr“ hinzuge-
fügt.‘
Begründung
Die von der Bundesregierung vorgesehene Streichung der
Amtsbezeichnungen „Kanzler einer Universität der Bundes-
wehr“, „Präsident einer Hochschule der Bundeswehr“ und
„Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung“ aus den Besoldungsordnungen A bzw. B und
die offensichtlich geplante Aufnahme in die Besoldungsord-
nung W wäre nicht sachgerecht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7356

Schon bislang bestand Einigkeit, dass die o. g. Ämter nicht
der „wissenschaftlichen“ Besoldungsordnung C, sondern
den Besoldungsordnungen A bzw. B zuzuordnen sind. Da
sich die Entscheidungsgrundlagen für diese Zuordnung
nicht geändert haben, sollte daran festgehalten werden.
Geboten ist allerdings eine Anhebung der Dotierung der
Dienstposten für die Präsidenten an den Universitäten der
Bundeswehr, da dort eine sehr qualifizierte Ausbildungs-
und Forschungsarbeit geleistet wird.

II. Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdruck-

sache 14/6852 hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen

sind im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3a (§ 13)
Der Wegfall variabler Leistungsbezüge soll nicht zur Zah-
lung einer Ausgleichszulage nach § 13 führen:
– Eine eventuelle Verringerung von Leistungsbezügen

eines Professors nach Berufungs- und Bleibeverhand-
lungen liegt in dessen eigener Verantwortungssphäre.

– Insbesondere im Fall der Verminderung der Leistungs-
bezüge für besondere individuelle Leistungen wegen
Leistungsabfalls würde das Ziel der Besoldungsreform
konterkariert, wenn die Differenz durch eine Aus-
gleichszulage aufgefangen würde.

– Leistungsbezüge für die Wahrnehmung besonderer
Funktionen werden ohnehin nur für die Dauer der Aus-
übung der Funktion gewährt.

Sollte die Verminderung von Leistungsbezügen aus beson-
deren Gründen (z. B. im Fall der Auflösung der Hoch-
schule) ausnahmsweise ausgleichsbedürftig sein, kann die-
ser Ausgleich mit anderen Instrumenten des Beamtenrechts
bzw. Besoldungsrechts geschaffen werden.
Zu Nummer 7 (§§ 32 bis 35)
Zu § 32
Die Formulierung berücksichtigt, dass Leiter und Mitglie-
der von Leitungsgremien an Hochschulen, die keine Profes-
soren sind, nicht zwingend in Ämter der Bundesbesoldungs-
ordnung W eingestuft werden müssen, sondern auch
Ämtern der Bundes- und Landesbesoldungsordnungen A
und B zugeordnet werden können. Der Landesgesetzgeber
kann aufgrund Satz 3 Leiter und Mitglieder von Leitungs-
gremien an Hochschulen, die keine Professoren sind, wie
bisher in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnun-
gen A und B einstufen.
Zu § 33 Abs. 2 – neu –
Der im Regierungsentwurf vorgesehene Wegfall der bishe-
rigen Besoldungsobergrenze B 10 soll den deutschen Hoch-
schulen die Chance eröffnen, einzelne Spitzenprofessoren
aus der Privatwirtschaft sowie dem Ausland zu gewinnen.
An dieser Zielsetzung wird auch mit dem neuen § 33 Abs. 2
festgehalten. Durch die Festlegung einer individuellen Be-

soldungsobergrenze (B 10) wird die Einheitlichkeit der Be-
soldungsstrukturen in Bund und Ländern grundsätzlich ge-
wahrt. Die Regelung ermöglicht es dabei aber, Professoren
durch Zahlung von Leistungsbezügen oberhalb von B 10
aus dem Ausland und der Privatwirtschaft zu gewinnen
bzw. ihre Abwanderung zu verhindern. Zudem können auch
bei einem Wechsel innerhalb der deutschen Hochschulland-
schaft über B 10 hinausgehende Bezüge gezahlt werden,
wenn der Professor bereits zuvor derartige Bezüge erhalten
hat. So ermöglicht der neue Absatz 2 flexible personalwirt-
schaftliche Lösungen und führt insbesondere nicht zu Nach-
teilen im globalen Konkurrenzwettbewerb um ausgewie-
sene Spitzenkräfte.
Zu § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2
Die Formulierung stellt sicher, dass Leistungsbezüge nur
unter der Voraussetzung ruhegehaltfähig sind, dass sie je-
weils über einen gewissen Zeitraum gewährt wurden, wenn
sie also amtsprägend sind. Das bedeutet, dass unbefristete
Leistungsbezüge mindestens drei Jahre lang gewährt wer-
den müssen, damit sie in das Ruhegehalt eingehen können.
Bei befristeten Leistungsbezügen wird eine wiederholte
Vergabe vorausgesetzt.
Darüber hinaus sollen Bund und Ländern Spielräume eröff-
net werden, Leistungsbezüge nach Satz 1 über den dort ge-
nannten Umfang hinaus für ruhegehaltfähig zu erklären.
Zu § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Notwendige Folgeänderung der Einfügung eines neuen Ab-
satzes 2 bzw. der Neufassung der Sätze 1 und 2 des neuen
Absatzes 3 in § 33.
Zu § 34 Abs. 1 Satz 1
Übernahme des entsprechenden Vorschlags der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 402/01).
Hochschulen in einigen Bundesländern besitzen jeweils
eigene Dienstherreneigenschaft. Da Absatz 2 bei der Be-
rechnung des Vergaberahmens von der Zusammenfassung
gleichgearteter Hochschulen ausgeht ist es erforderlich,
den Vergaberahmen nicht auf die Leistungsbezüge eines
„Dienstherrn“ zu beziehen, sondern auf die Leistungs-
bezüge im Bereich eines Landes bzw. des Bundes.
Zu § 34 Abs. 3
Folgeänderung der Übernahme des entsprechenden Vor-
schlags der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Druck-
sache 402/01), Bund und Ländern zu ermöglichen, Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen wie
bisher in den Besoldungsordnungen A und B einzustufen.
Zu § 35
Nach Absatz 1 soll dem Landesgesetzgeber neben der Ein-
führung der Lehrzulage auch die Einführung der For-
schungszulage überlassen werden [insoweit Übernahme der
Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 402/01)].
Absatz 2 räumt auch dem Bund für seinen Bereich die Mög-
lichkeit ein, die Forschungszulage und die Lehrzulage ein-
zuführen.
Im Übrigen redaktionelle Änderung.

Drucksache 14/7356 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 11 (§ 72)
Anpassung des Änderungsbefehls an den im Entwurf des
Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes geänderten Text
des § 72.
Zu Nummer 12 (§ 77)
Zu § 77 Abs. 1
Notwendige redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ein-
fügung eines neuen Absatzes 2 in § 33.
Zu § 77 Abs. 2
Folgeänderung der Übernahme des entsprechenden Vor-
schlags der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Druck-
sache 402/01), Bund und Ländern zu ermöglichen, Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen wie
bisher in den Besoldungsordnungen A und B einzustufen.
Im Übrigen notwendige redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 33.
Zu § 77 Abs. 3
Notwendige redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ein-
fügung eines neuen Absatzes 2 in § 33.
Zu § 77 Abs. 4
Übernahme des entsprechenden Vorschlags der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 402/01).
Seit Anfang der 90er Jahre dürfen an Universitäten C 2-
Planstellen nur noch geschaffen werden, wenn es sich um
künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen handelt. An
einigen Universitäten sind noch immer zahlreiche früher ge-
schaffene C 2-Planstellen vorhanden. Strukturverzerrungen,
die daraus entstehen, dass noch in erheblichem Umfang aus-
laufende C 2-Planstellen an Universitäten vorhanden sind,
sollen nicht zur Verminderung des Vergaberahmens führen,
diese Stellen dürfen daher bei der Berechnung des Vergabe-
rahmens nicht berücksichtigt werden.
Zu Nummer 13 (Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A

und B)
Zu Vorbemerkung Nummer 31 zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B
Ebenso wie die Länder soll auch der Bund für seinen Be-
reich die Möglichkeit haben, künstlerischen und wissen-
schaftlichen Mitarbeitern für die Mitwirkung an Hochschul-
oder Staatsprüfungen eine besondere Vergütung zu zahlen.
Zu Besoldungsgruppe A 16, B 4 und B 5
Notwendige Folgeänderungen zur Änderung des § 32.
Zu Nummer 14 (Anlage II Bundesbesoldungsordnung W)
Zu Vorbemerkung Nummer 4
Juniorprofessoren können nicht – wie W 2- und W 3-Pro-
fessoren – variable Leistungsbezüge für die Mitwirkung an
Hochschul- und Staatsprüfungen erhalten. Auch für Junior-
professoren soll deshalb die Zahlung einer besonderen Ver-
gütung für die Mitwirkung an solchen Prüfungen durch
Rechtsverordnung geregelt werden können.

Zu der neuen Fußnote Nummer 3 in den Besoldungsgrup-
pen W 2 und W 3
Notwendige Folgeänderungen zu Nummer 7 (§ 32)
Die neue Fußnote regelt, dass die Ämter der Leiter und Mit-
glieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die keine
Professoren sind, auch in den Besoldungsgruppen der
Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnungen A und B aus-
gebracht sein können.
Zur Ausweisung Konrektor in der Besoldungsgruppe W 3
Ebenso wie in der Besoldungsgruppe W 2 muss das Amt
des Konrektors auch in der Besoldungsgruppe W 3 ausge-
bracht werden [insoweit Übernahme der Stellungnahme des
Bundesrates (BR-Drucksache 402/01)].
Im Übrigen redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 15 (Anlage IV Nummer 3 Grundgehaltssätze
Bundesbesoldungsordnung W)
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen
Beträge berücksichtigen die zwischenzeitlich erfolgten Be-
soldungsanpassungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2000 nicht; die Grund-
gehälter sind entsprechend zu erhöhen.
Nach dem Reformkonzept der Bundesregierung orientiert
sich das Grundgehalt des Juniorprofessors an den Grund-
gehältern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2. In der
Besoldungsgruppe W 1 ist deshalb die bisher den wissen-
schaftlichen und künstlerischen Assistenten in der Besol-
dungsgruppe C 1 gezahlte Stellenzulage in Höhe von ca.
130 DM (ca. 67 Euro) bei der Erhöhung des Grundgehalts
zu berücksichtigen.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenversor-
gungsgesetz)
Notwendige redaktionelle Folgeänderung der Einfügung
eines neuen Absatzes 2 in § 33 Bundesbesoldungsgesetz.

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 1 Sonderzuwendungsgesetz)
Übernahme des entsprechenden Vorschlags der Stellung-
nahme des Bundesrates (BR-Drucksache 402/01).
Bei der Bemessung des Betrags der jährlichen Sonderzu-
wendung wird auf laufende Bezügebestandteile abgestellt,
die am Stichtag 1. Dezember zugestanden haben. Einmal-
zahlungen gerade im Dezember würden die Sonderzuwen-
dung in die Höhe treiben; sie dürfen daher nicht in die Be-
messung einfließen.
Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 2 Sonderzuwendungsgesetz)
Folgeänderung der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in
§ 33 Bundesbeamtengesetz sowie Übernahme des Vor-
schlags des Bundesrates, Bund und Ländern zu ermögli-
chen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
schulen, die keine Professoren sind, wie bisher in Ämter der
Besoldungsordnungen A und B einzustufen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7356

Zu Artikel 5 – alt –
Zu Sonderzuschlagsverordnung
Berücksichtigung der Aufhebung der Sonderzuschlagsver-
ordnung im Entwurf des Sechsten Besoldungsänderungs-
gesetzes.
Zu Artikel 6 – alt –
Zu Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Redaktionelle Folgeänderungen aus Änderung zu Artikel 5
(Wegfall).
Zu den Artikeln 5 und 6 – neu –
Redaktionelle Folgeänderungen aus dem Wegfall der alten
Artikel 5 und 6 (Neunummerierung).
3. Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf ab-

gelehnt. Zwar sei auch die Fraktion der CDU/CSU der
Auffassung, dass eine leistungsfördernde Besoldung an
den Hochschulen erfolgen soll. Dieser Gesetzentwurf sei
für diese Zielstellung aber ungeeignet, insbesondere
seien die Grundbezüge zu niedrig.

Die Fraktion der FDP hat den Gesetzentwurf ebenfalls
abgelehnt. Sie sieht verfassungsrechtliche Verstöße, so
z. B. im Hinblick auf die amtsangemessene Alimenta-
tion oder im Hinblick auf eine in Artikel 109 Abs. 1 GG
vorgeschriebene eigenständige Haushaltswirtschaft von
Bund und Ländern, die durch den Vergaberahmen in
§ 34 des Gesetzentwurfs tangiert werde. Auch rein
rechtstechnisch wäre dieser Gesetzentwurf miserabel ge-
staltet.
Die Fraktion der PDS hat in der Schlussabstimmung den
Gesetzentwurf ebenfalls abgelehnt. Es seien etliche
Punkte zu kritisieren, so fehle z. B. ein Studiengebüh-
renverbot. Auch missachte die Bundesregierung die
Tarifautonomie. Die Anhörung hätte weitreichende
Einwände aufgezeigt, die von der Fraktion der PDS
weitgehend geteilt werden.
Die Koalitionsfraktionen heben hervor, dass der Gesetz-
entwurf einen Freiraum für eine leistungsorientierte Be-
zahlung an den Hochschulen schaffe. Deregulierung und
die Autonomie der Hochschulen würden befördert.

Berlin, den 7. November 2001
Peter Enders
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

x

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