BT-Drucksache 14/7352

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7097- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zru Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7352
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7097 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)

A. Problem
Besoldungsrechtliche Verbesserungen für Soldaten setzen das Programm zur
Erhöhung der Attraktivität der Streitkräfte um. Der Gesetzentwurf greift ferner
notwendige Änderungen auf, die sich aus der Fortentwicklung des Rechtes, or-
ganisatorischen Umstrukturierungen und aus neuerer Rechtsprechung ergeben
haben.
Er schafft die Voraussetzungen dafür, zügiger als bisher
l auf einen Bewerbermangel durch Anwärtersonderzuschläge
l zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen

Dienstes durch Sonderzuschläge
zu reagieren.

B. Lösung
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
1. Beitrag zur Umsetzung des Programms „Moderner Staat – Moderne Verwal-

tung“: Abbau der Regelungsdichte, Vermeidung unnötiger Abstimmungsver-
fahren, Verwaltungsvereinfachungen, Förderung der Eigenständigkeit der
Dienststellen;

2. Umsetzung des Beschlusses des Bundeskabinetts zur Erhöhung der Attrakti-
vität des Dienstes in den Streitkräften, insbesondere durch
l Anhebung der Eingangsbesoldung auf A 3, Wegfall der Besoldungs-

gruppen A 1 und A 2 für die untersten Dienstgrade der Soldaten;
l Anhebung der Planstellenanteile für Unteroffiziere in Besoldungsgruppe

A 9;
l Anhebung der Planstellenanteile für Kompaniechefs/Einheitsführer in

Besoldungsgruppe A 12;
l Anhebung der Planstellenanteile für Spitzendienstgrade in der Laufbahn

der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in Besoldungsgruppe A 13;

Drucksache 14/7352 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der EU oder eines EU-Mitgliedstaates
beim Besoldungsdienstalter;

4. Anpassungen in der Besoldungsordnung B sowie für Leitungsfunktionen der
Landesarbeitsgerichte auf Grund organisatorischer Umstrukturierungen und
von Aufgabenzuwächsen;

5. Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere Kinder ab 2002
6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP
Annahme eines Entschließungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP und PDS und einer Gegenstimme eines Mitglieds der
Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die zu erwartenden Mehrkosten (Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand)
für Bund, Länder und Gemeinden betragen, soweit Aussagen zu den finanziel-
len Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte möglich (durch Berechnung
oder Schätzung) sind:

Kosten inMio. DM (in Mio. Euro) gerundet
Nähere Einzelheiten enthält die Gesetzesbegründung
2. Vollzugsaufwand
Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern
und Gemeinde nicht benötigt.

E. Sonstige Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund
sind Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

im Jahr Bund Länder Gemeinden/
Sonstiges

Zusammen

2002 228,5
(116,3)

239
(122,6)

46,2
(24,1)

513,7
(263)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7352

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7097 in der aus der anliegenden Zu-

sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. folgende Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
ihm bis zum 31. Dezember 2003 über die für den Kaufkraftausgleich maß-
gebende Entwicklung im Währungsgebiet des Euro zu berichten.

Berlin, den 7. November 2001

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Drucksache 14/7352 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG)
– Drucksache 14/7097 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz –
6. BesÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Kaufkraftausgleich
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstli-

chen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländi-
scher Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im In-
land am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied
der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen
(Kaufkraftausgleich).

Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

(Sechstes Besoldungsänderungsgesetz –
6. BesÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden

a) die Angabe „18 bis 19a“ durch die Angabe „18 und
19“ und

b) die Angabe „71 bis 82“ durch die Angabe „71 bis 84“
ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „noch die Bezüge

nach dem ihm verliehenen Amt.“ durch die Angabe
„die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Verset-
zung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag
sind zu berücksichtigen.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der für das
Besoldungsrecht zuständige Minister“ durch die
Wörter „das für das Besoldungsrecht zuständige
Ministerium“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Kaufkraftausgleich
Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen

und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer
Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am
Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kauf-
kraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf-
kraftausgleich).“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

4. § 9a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Soldat aus

einer Kommandierung“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem für das Besol-

dungsrecht zuständigen Minister“ durch die Wörter
„dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministe-
rium“ ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Solda-
ten.“

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den
einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Be-
rechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs
und des Wechselkurses zwischen den Währungen
den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungs-
kosten am ausländischen Dienstort höher oder
niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung
(Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom
Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird an Hand der Teue-

rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung
des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt
im Benehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode

des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als
unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie
der überweisenden Stelle zurück zu überweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-
fordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag
bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberwei-
sung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geld-
institut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Be-
friedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem

Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Un-
recht erbracht worden sind, haben die Personen, die
die Geldleistungen in Empfang genommen oder über
den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen
Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern
er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück-
überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rück-
überweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass
über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig
verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf
Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die
über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die
Erben bleibt unberührt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 6 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
5. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgenden

Satz ersetzt:
„Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus
anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichs-
zulage entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
sich die Ausgleichszulage in den Fällen des Absatzes 1
Satz 5 um die Hälfte des Erhöhungsbetrages aufzehrt.“

6. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt nicht für

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen An-
gehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
dient und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.“

7. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-

lichen Dienstherrn stehen gleich:
1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit
im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Euro-
päischen Union oder im öffentlichen Dienst eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union und

2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-
siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Her-
kunftslandes.“

8. In § 54 Abs. 2 wird die Angabe „A 1“ durch die Angabe
„A 2“ ersetzt.

9. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beam-

ten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine
Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4.
Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der
Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in
einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht
oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenver-
hältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird.
Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgegli-
chen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre un-
unterbrochen zulageberechtigend verwendet wor-
den ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn
sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden
dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer ei-
nes Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der
Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3
anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine
Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei
jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des
Erhöhungsbetrages.“

7. unv e r ä n d e r t

8. unv e r ä n d e r t

9. unv e r ä n d e r t

10. unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
10. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 nach demWort „Beamte“ das Komma

durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter
„oder Soldat“ gestrichen und

bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Soldaten.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem für das Besol-
dungsrecht zuständigen Minister“ durch die Wörter
„dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministe-
rium“ ersetzt.

11. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.“
12. § 63 wird wie folgt gefasst:

㤠63
Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zustän-
dige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Gewährung von Anwärtersonderzuschlä-
gen regeln. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärter-
grundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens
100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht

nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes

oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-
bahnprüfung ausscheidet und

2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst
(§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die
Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamten-
verhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung
endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamten-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindes-
tens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-

gen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte
zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonder-
zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzah-
lungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen
der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um je-
weils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.“

13. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ die
Angabe „,oder während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes“ eingefügt.

14. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.

11. unv e r ä n d e r t

12. In § 58a Abs. 3 wird die Angabe „180 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „92,03 Euro“ ersetzt.

13. unv e r ä n d e r t

14. § 63 wird wie folgt gefasst:
㤠63

Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizier-

ten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zu-
ständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
StelleAnwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen
70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht
übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

15. unv e r ä n d e r t

16. unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 8 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt

geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminis-

ter des Innern“ durch die Wörter das Bundes-
ministerium des Innern“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminis-
ter des Innern“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium des Innern“ sowie die Wörter
„dem Bundesminister der Justiz oder dem Bun-
desminister der Verteidigung“ durch die Wör-
ter „dem Bundesministerium der Justiz oder
dem Bundesministerium der Verteidigung“ er-
setzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
15. § 72 wird wie folgt gefasst:

㤠72
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions-

und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-

fähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu Dienst-
bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A nicht-
ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden,
wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls nicht
anforderungsgerecht besetzt werden kann und die
Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall
erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich zehn vom
Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden
Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag
dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht überstei-
gen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes
bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hun-
dert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erst-
mals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Ab-
weichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch
befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend
kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer
Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für
drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständi-
gem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
§ 6 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines

Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen
Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jähr-
lichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen
einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen
Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem
Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhun-
dertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis
zu 0,2 vom Hundert erhöht werden.“

18. § 72 wird wie folgt gefasst:
㤠72

Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions-
und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-
fähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen zu Dienst-
bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A nicht-
ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden,
wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbe-
sondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation
sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforde-
rungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung
des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich zehn vom

Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden
Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag
dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht überstei-
gen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes
bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hun-
dert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erst-
mals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Ab-
weichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch
befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend
kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer
Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für
drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständi-
gem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
§ 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Entscheidung über die Gewährung von
Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

16. In § 72a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt:

17. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit
die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand
nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen
wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
gehört hätte.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder
Zulagen“ die Angabe „,die der Berechtigte bezogen
hat,“ eingefügt.

18. Nach § 83 wird folgender § 84 angefügt:
㤠84

Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsände-

rungsgesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Verkündungsfundstelle des Gesetzes] … die
Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist,
wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zu-
lage gewährt, soweit und solange die bisherigen An-
spruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage
weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage ver-
mindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um
ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) Für Ausgleichszulagen, die am … [einsetzen:

Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes] nach § 13
Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vor-
schriften weiter.“

19. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung Nummer 2 werden

aa) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundes-
amt für Strahlenschutz“ die Dienststellenbe-

zuständigen Ministerium oder der von ihm be-
stimmten Stelle.“

18. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die

Angabe „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewäh-
rung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu
regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.“

19. In § 75 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „3000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1533,88 Euro“ und
in Satz 2 die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „5,11 Euro“ ersetzt.

20. In § 76 Abs. 1 wird die Angabe „1500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „766,94 Euro“ ersetzt.

21. unv e r ä n d e r t

22. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:
㤠83

Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus
Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

23. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a ) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 10 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
zeichnung „Bundesanstalt für Arbeit“ einge-
fügt,

bb) die Dienststellenbezeichnungen „Bundesan-
stalt für Arbeitsmedizin“ und „Bundesanstalt
für Arbeitsschutz“ durch die Dienststellenbe-
zeichnung „Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin“ ersetzt,

cc) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut
für chemisch-technische Untersuchungen“ ge-
strichen,

dd) die Dienststellenbezeichnung „Institut für An-
gewandte Geodäsie“ gestrichen und

ee) nach der Dienststellenbezeichnung „Umwelt-
bundesamt“ die Dienststellenbezeichnung
„Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-,
Explosiv- und Betriebsstoffe“ eingefügt.

b) In Vorbemerkung Nummer 9 wird Absatz 1 Satz 1
wie folgt gefasst:
„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und

der Länder, die Beamten des Steuerfahndungs-
dienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Be-
amten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzu-
lage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“

c) Nach der Vorbemerkung Nummer 13c wird fol-
gende Vorbemerkung Nummer 13d eingefügt:
„13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der

Bundesanstalt für Arbeit
Beamte, die bei der Hauptstelle der Bundes-
anstalt für Arbeit verwendet werden, erhalten
eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage
werden auch die mit der Tätigkeit allgemein
verbundenen Aufwendungen abgegolten.“

d) Die Besoldungsgruppe A 1 wird aufgehoben.
e) In der Besoldungsgruppe A 2 werden die Dienst-

grade und Fußnotenhinweise „Grenadier, Flieger,
Matrose 4) 5)“ und „Gefreiter 6)“ sowie die Fußno-
ten 4) bis 6) gestrichen.

f) In der Besoldungsgruppe A 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberwacht-

meister“ die Dienstgrade und Fußnotenhin-
weise „Grenadier, Flieger, Matrose 6)“ und
„Gefreiter 7)“ eingefügt,

bb) der Dienstgrad „Obergefreiter“ gestrichen und
cc) die folgenden Fußnoten 6) und 7) angefügt:

b) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in
Buchstabe a die Angabe „450 Deutsche Mark“
durch die Angabe „230,08 Euro“, in Buchstabe b
die Angabe „360 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „184,07 Euro“ und in Buchstabe c die An-
gabe „288 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„147,25 Euro“ ersetzt.

c ) unv e r ä n d e r t

d ) unv e r ä n d e r t

e ) unv e r ä n d e r t
f ) unv e r ä n d e r t

g ) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch

alle Soldaten des untersten Mannschafts-
dienstgrades, für die der Bundespräsident
besondere Dienstgradbezeichnungen fest-
gesetzt hat.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
g) In der Besoldungsgruppe A 4 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung „Triebwagenfüh-
rer“ der Dienstgrad „Obergefreiter“ eingefügt,

bb) bei dem Dienstgrad „Hauptgefreiter“ der Fuß-
notenhinweis „5)“ angefügt und

cc) die folgende Fußnote 5) angefügt:
„5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“

h) In der Besoldungsgruppe A 5 wird in der Fußnote 2)
das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das Wort
„Stufe“ ersetzt.

i) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
aa) bei dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“ der

Fußnotenhinweis „2)“ angefügt und

bb) die Fußnote 2) wie folgt gefasst:
„2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.“

j) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Stationsschwes-

ter“ der Dienstgrad „Stabsunteroffizier“ und
der Fußnotenhinweis „3)“ eingefügt und

bb) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
„3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.“

k) In der Besoldungsgruppe A 9 wird in der Fußnote 4)
die Angabe „35 v. H.“ durch die Angabe „40 v. H.“
ersetzt.

l) In der Besoldungsgruppe A 12 werden bei den
Dienstgraden „Hauptmann“ und „Kapitänleutnant“
der Fußnotenhinweis „9)“ und die Fußnote 9) gestri-
chen.

m) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 15)
wie folgt gefasst:
„15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere

des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der
Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Lauf-
bahn ausgebrachten Planstellen.“

n) In der Besoldungsgruppe A 15 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Akademischer

Direktor“ die Amtsbezeichnung „Botschafter“
und der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Botschaftsrat“ der
Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen,

h ) unv e r ä n d e r t

i ) unv e r ä n d e r t

j) In der Besoldungsgruppe A 6 werden
aa) bei den Dienstgraden „Stabsunteroffizier“

und „Obermaat“ der Fußnotenhinweis „2)“
angefügt und

bb) u n v e r ä n d e r t

k) In der Besoldungsgruppe A 7 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Stationsschwester“

die Dienstgrade „Stabsunteroffizier“ und
„Obermaat“ sowie bei beiden Dienstgraden
der Fußnotenhinweis „3)“ eingefügt und

bb) u n v e r ä n d e r t

l ) unv e r ä n d e r t

m)unv e r ä n d e r t

n ) unv e r ä n d e r t

o ) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 12 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
cc) nach der Amtsbezeichnung „Generalkonsul“

die Amtsbezeichnung „Gesandter“ und der
Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt,

dd) bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ im
letzten Funktionszusatz die Wörter „als Leiter
einer Zivildienstschule“ und das Komma ge-
strichen,

ee) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 16, B 3, B 6, B 9.“ und
ff) folgende Fußnote 11) angefügt:

„11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 16, B 3, B 6.“

o) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Dekan“ die

Amtsbezeichnung „Direktor der Bundesstelle
für Flugunfalluntersuchung“ eingefügt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“
der Funktionszusatz gestrichen,

cc) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, B 3, B 6, B 9.“,
dd) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:

„7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 2, B 3.“ und

ee) folgende Fußnote 9) wie folgt gefasst:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, B 3, B 6.“
p) In der Besoldungsgruppe B 2 werden

aa) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek-
tor, Abteilungspräsident“ der zweite Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter einer großen und bedeutsamen
Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern
er für seine und mindestens eine weitere
Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist –“,

bb) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek-
tor, Abteilungspräsident“ nach dem zweiten
Funktionszusatz der folgende dritte Funktions-
zusatz „– als Leiter der Gruppe Forstinspektion
bei einer Oberfinanzdirektion –“ eingefügt,

cc) bei den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirek-
tor, Abteilungspräsident“ der neue vierte Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwal-
tung –“,

dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-

p) In der Besoldungsgruppe A 16 werden
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt
beim Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen,

dd) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, B 3, B 6, B 9.“,
ee) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:

„7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
B 2, B 3.“ und

ff) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, B 3, B 6“,
q) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
eisenbahnvermögen – als Leiter einer Dienst-
stelle –“ eingefügt,

ee) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
fessor“ die Amtsbezeichnung „Finanzpräsi-
dent“ und der Fußnotenhinweis „9)“ eingefügt,

ff) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“,
„Direktor der Grenzschutzdirektion“ und
„Direktor im Bundesamt für Zivilschutz“ ge-
strichen und

gg) nach der Fußnote 8) folgende Fußnote 9) ange-
fügt:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 16, B 3.“
q) In der Besoldungsgruppe B 3 werden

aa) die Amtsbezeichnungen „Direktor bei der
Deutschen Bibliothek“, „Direktor beim Bun-
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“,
„Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
werk“, „Direktor der Bundesstelle für Außen-
handelsinformation“, „Direktor des Bildungs-
zentrums der Bundesfinanzverwaltung in Sig-
maringen“ und der Fußnotenhinweis „23)“,
„Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes“, „Direk-
tor des Zentralamtes für Zulassungen im
Fernmeldewesen“, „Direktor und Professor der
Wehrwissenschaftlichen Dienststelle der
Bundeswehr für ABC-Schutz“, „Direktor und
Professor des Bundesinstituts für chemisch-
technische Untersuchungen“, „Direktor und
Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts
für Materialuntersuchungen“, „Vizepräsident
bei der Bundeszentrale für politische Bildung“
und „Vizepräsident der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz“ gestrichen,

bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesakademie für öffentliche Verwaltung“
die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-
desanstalt Die Deutsche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des Generaldirek-
tors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am
Main –
– als der ständige Vertreter des Generaldirek-
tors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
bei der Deutschen Bücherei in Leipzig –“ ein-
gefügt,

cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-
nung „Direktor bei einer Wehrtechnischen
Dienststelle – als Leiter des Musterprüfwesens
für Luftfahrtgerät der Bundeswehr –“ eingefügt,

dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim/bei
der…“ die Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesarchiv – als Leiter der Stiftung Archiv
der Parteien und Massenorganisationen der
DDR –“ eingefügt,

r) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 14 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
ee) bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim

Bundesinstitut für Berufsbildung“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Leiter einer Abteilung –“,

ff) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim
Bundesnachrichtendienst“ die Amtsbezeich-
nungen „Direktor der Bundesagentur für
Außenwirtschaft“ und „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“
eingefügt,

gg) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung“ die Amtsbezeichnungen „Direktor der
Grenzschutzdirektion“, „Direktor des Be-
schaffungsamtes des Bundesministeriums des
Innern“ und „Direktor des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft – als Geschäftsführender
Direktor –“ und der Fußnotenhinweis „22)“
eingefügt,

hh) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-
instituts für ostdeutsche Kultur und Ge-
schichte“ durch die Amtsbezeichnung „Direk-
tor des Bundesinstituts für Kultur und Ge-
schichte der Deutschen im östlichen Europa“
ersetzt,

ii) bei der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
in Münster“ die Wörter „in Münster“ und der
Fußnotenhinweis „22)“ gestrichen,

jj) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
fessor“ die Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit –
als Leiter einer großen und bedeutenden
Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt
und Berufsforschung –“ und der Fußnotenhin-
weis „15a)“ eingefügt,

kk) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und
Professor des Kunsthistorischen Instituts in
Florenz“ die Amtsbezeichnungen „Direktor
und Professor des Wehrwissenschaftlichen Ins-
tituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz“
und „Direktor und Professor des Wehrwissen-
schaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und
Betriebsstoffe“ eingefügt,

ll) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung der Landesversicherungsan-
stalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz,
Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-An-
halt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken –“,

mm) bei der Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“
der Funktionszusatz gestrichen,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
nn) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Ministe-

rialrat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter
„der ständige“ durch das Wort „ständiger“ und
der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,

oo) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Post-
direktor – bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost –“
der Fußnotenhinweis „15a)“ gestrichen,

pp) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
rat“ im letzten Funktionszusatz die Wörter
„der ständige“ durch das Wort „ständiger“ er-
setzt und der Fußnotenhinweis „23)“ angefügt,

qq) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“
die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bun-
desausgleichsamtes“ eingefügt,

rr) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, A 16, B 6, B 9.“,
ss) die Fußnote 7) wie folgt gefasst:

„7) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsiden-
ten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7;
soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 16, B 2.“,

tt) die Fußnote 9) wie folgt gefasst:
„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, A 16, B 6.“,
uu) die Fußnote 15a) wie folgt gefasst:

„15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Di-
rektor und Professor“ in der Besoldungs-
gruppe B 2 zugeordnet ist.“,

vv) die Fußnote 22) wie folgt gefasst:
„22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befind-

liche Stelleninhaber erhält weiterhin
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 4.“ und

ww) die Fußnote 23) wie folgt gefasst:
„23) Dieses Amt kann auch mehr als einem

Beamten übertragen werden, soweit es in
großen und bedeutenden Abteilungen er-
forderlich ist, die Stellvertreterfunktion
aufzuteilen.“

r) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-

instituts für Sportwissenschaft“ gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor

einer Landesversicherungsanstalt“ der Funk-
tionszusatz wie folgt gefasst:
„– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung der Landesversicherungsan-
stalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfran-
ken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Schleswig-Holstein –“,

s) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 16 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
cc) bei der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-

rat“ im zweiten Funktionszusatz nach dem
Wort „Unterabteilung“ die Wörter „oder als
Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe
von Referaten“ eingefügt,

dd) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
amtes für Zivilschutz“ und der Fußnotenhin-
weis „6)“ gestrichen,

ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Kraftfahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes“
eingefügt,

ff) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im
ersten Funktionszusatz die Wörter „einer be-
deutenden Hauptabteilung“ durch die Wörter
„einer besonders bedeutenden Abteilung“ er-
setzt und

gg) die Fußnote 6) aufgehoben.
s) In der Besoldungsgruppe B 5 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einer
Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-
nung „Direktor und Professor der Stiftung
Jüdisches Museum Berlin“ eingefügt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor ei-
ner Landesversicherungsanstalt“ im Funktions-
zusatz die Angabe „Baden,“ und das Wort
„Württemberg“ gestrichen,

cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit“ die Amtsbezeichnung „Oberfinanz-
präsident“ und der Fußnotenhinweis „6)“ ein-
gefügt,

dd) die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die
Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin“ ersetzt,

ee) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Bundesanstalt für Straßenwesen“ die
Amtsbezeichnung „Präsident und Professor des
Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie“
eingefügt,

ff) die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
des Instituts für Angewandte Geodäsie“ gestri-
chen,

gg) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ im
ersten Funktionszusatz die Wörter „einer be-
deutenden Hauptabteilung“ durch die Wörter
„einer besonders bedeutenden Abteilung“ er-
setzt sowie im zweiten Funktionszusatz die
Wörter „dem Behördenleiter unmittelbar unter-
stellten Amtes“ durch die Wörter „großen und
bedeutenden Amtes“ ersetzt und

hh) nach der Fußnote 5) folgende Fußnote 6) ange-
fügt:

t) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

B 6, B 7.“
t) In der Besoldungsgruppe B 6 werden

aa) bei der Amtsbezeichnung „Erster Direktor ei-
ner Landesversicherungsanstalt“ im Funktions-
zusatz nach dem Wort „Landesversicherungs-
anstalt“ die Angabe „Baden-Württemberg,“
und der Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt,

bb) die Amtsbezeichnung „Generaldirektor der
Deutschen Bibliothek“ durch die Amtsbezeich-
nung „Generaldirektor der Bundesanstalt Die
Deutsche Bibliothek“ ersetzt,

cc) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor und
Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit“ die Amtsbezeichnungen „Ober-
finanzpräsident“ und der Fußnotenhinweis
„13)“ sowie „Präsident der Bundesanstalt Tech-
nisches Hilfswerk“ eingefügt,

dd) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Bun-
desanstalt für Flugsicherung“, „Präsident der
Bundesdruckerei“, „Präsident des Bundes-
amtes für Wirtschaft“, „Präsident des Bundes-
verwaltungsamtes“ gestrichen,

ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ der
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeu-
tenden Amtes – 9)“,

ff) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, A 16, B 3, B 9.“,
gg) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:

„5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16, B 3.“,

hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst:
„11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhande-

nen Ersten Direktoren einer Landesversi-
cherungsanstalt – als Geschäftsführer der
Landesversicherungsanstalten Baden und
Württemberg – gelten die durch Artikel 2
Nr. 19 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb
des Sechsten Besoldungsänderungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Ausfertigungsda-
tum und Verkündungsstelle] gestrichenen
Ämter weiter.“ und

ii nach der Fußnote 12) folgende Fußnote 13) an-
gefügt:
„13) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

B 5, B 7.“
u) In der Besoldungsgruppe B 7 werden

aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdiri-
gent“ im ersten Funktionszusatz die Wörter
„Personalabteilung im Bundesministerium der

u) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) die Amtsbezeichnungen „Bundesanwalt
beim Bundesverwaltungsgericht“, „Präsi-
dent der Bundesanstalt für Flugsicherung“,
„Präsident der Bundesdruckerei“, „Präsident
des Bundesamtes für Wirtschaft“, „Präsident
des Bundesverwaltungsamtes“ gestrichen,

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) u n v e r ä n d e r t

hh) die Fußnote 11) wie folgt gefasst:
„11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhande-

nen Ersten Direktoren einer Landesversi-
cherungsanstalt – als Geschäftsführer der
Landesversicherungsanstalten Baden und
Württemberg – gelten die durch Artikel 1
Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb
des Sechsten Besoldungsänderungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Ausfertigungsda-
tum und Verkündungsstelle] gestrichenen
Ämter weiter.“ und

ii) u n v e r ä n d e r t

v) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 18 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Verteidigung“ durch die Angabe „Abteilung
Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten
im Bundesministerium der Verteidigung“ er-
setzt,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsi-
dent“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt,

cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Strahlenschutz“ die Amts-
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für
Wehrverwaltung“ eingefügt,

dd) die Amtsbezeichnungen „Präsident des
Bundesausgleichsamtes“ und „Präsident des
Bundeswehrverwaltungsamtes“ gestrichen,

ee) bei der Amtsbezeichnung „Senatsdirektor“ der
Funktionszusatz wie folgt gefasst:
„– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer
Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeu-
tenden Amtes – 1)“ und

ff) die Fußnote 3) wie folgt gefasst:
„3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5,

B 6.“
v) In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amts-

bezeichnung „Präsident des Bundesversicherungs-
amtes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desverwaltungsamtes und des Bundesausgleichs-
amtes“ eingefügt.

w) In der Besoldungsgruppe B 9 werden
aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-

desnachrichtendienstes“ der Fußnotenhinweis
„5)“ gestrichen,

bb) die Fußnote 1) wie folgt gefasst:
„1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen

A 15, A 16, B 3, B 6.“ und
cc) die Fußnote 5) aufgehoben.

20. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird
wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe R 4 werden nach der
Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-
patentgerichts“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
dent des Landesarbeitsgerichts“ und der Fußnoten-
hinweis „3)“ eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe R 6 wird bei der Amts-
bezeichnung „Präsident des Landesarbeitsgerichts“
der Fußnotenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhin-
weis „3)“ ersetzt.

w) In der Besoldungsgruppe B 8 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberbundesanwalt

beim Bundesverwaltungsgericht“ gestrichen
und

bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesversicherungsamtes“ die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesverwaltungsamtes
und des Bundesausgleichsamtes“ eingefügt.

x) unv e r ä n d e r t

24. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird
wie folgt geändert
a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird nach der

Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Verwal-
tungsgerichts“ die Amtsbezeichnung „Staatsan-
walt beim Bundesgerichtshof“ eingefügt.

b) unv e r ä n d e r t

c) unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
c) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der

Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespatentge-
richts“ die Amtsbezeichnung „Präsident des
Landesarbeitsgerichts“ und der Fußnotenhinweis
„1)“ eingefügt.

21. In der Anlage IV werden die Besoldungsgruppe A 1
und die Angaben zu den Grundgehaltssätzen gestri-
chen.

22. In der Anlage V wird jeweils die Angabe „A 1“ durch
die Angabe „A 2“ ersetzt.

23. In den Anlagen VIa bis VIh wird jeweils die Angabe
a) „A 1 bis A 8“ durch die Angabe „A 2 bis A 8“,
b) „A 13“ durch die Angabe „A 13 und C 1“,
c) „A 15“ durch die Angabe „A 15, C 2 und R 1“,
d) „A 16 bis B 2“ durch die Angabe „A 16 bis B 2, C 3

und R 2“,
e) „B 3 und B 4“ durch die Angabe „B 3, B 4, C 4, R 3

und R 4“,
f) „B 5 bis B 7“ durch die Angabe „B 5 bis B 7, R 5

bis R 7“,
g) „B 8 und höher“ durch die Angabe „B 8 und höher,

R 8 und höher“
ersetzt.

24. In der Anlage VIi wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.

25. In der Anlage VIII wird die Angabe „A 1“ durch die
Angabe „A 2“ ersetzt.

26. In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
und B“ werden
a) im Teil „Vorbemerkungen“

aa) in den Nummern 7, 8, 8a, 8b und 13c die An-
gabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt,

bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d
eingefügt:
„Nummer 13d
Die Zulage beträgt für
Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 25,00
A 4 und A 6 35,00
A 7 bis A 10 70,00
A 11 80,00
A 12 bis A 15 95,00
A 16 bis B 4 115,00
B 5 bis B 7 140,00“

b) im Teil „Besoldungsgruppen“
aa) bei der Besoldungsgruppe A 2 unter Fußnote

die Fußnotenbezeichnung „6“ und die Zahl
„52,22“ gestrichen,

d) unv e r ä n d e r t

25. unv e r ä n d e r t

26. unv e r ä n d e r t

27. unv e r ä n d e r t

28. unv e r ä n d e r t

29. unv e r ä n d e r t

30. In der Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
und B“ werden
a) im Teil „Vorbemerkungen“

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) nach der Nummer 13c folgende Nummer 13d
eingefügt:
„Nummer 13d
Die Zulage beträgt für
Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 und A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58“

b) im Teil „Besoldungsgruppen“
aa) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 20 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
bb) bei der Besoldungsgruppe A 3 unter Fußnote

die Fußnotenbezeichnung „7“ und die Zahl
„27,29“ angefügt,

cc) bei der Besoldungsgruppe A 4 unter Fußnote
die Fußnotenbezeichnung „5)“ und die Zahl
„5,88“ angefügt.

27. In § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 3 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Minister“ durch die Wörter „dem für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ ersetzt.

28. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5
Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 5 und § 49 Abs. 3 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „den zuständigen Minister“
durch die Wörter „das zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und

Soldaten auf Zeit
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Be-

amte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehrenbeam-

ten“ die Wörter „und entpflichtete Hochschullehrer“ ein-
gefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
13 Deutsche Mark. Teilzeitbeschäftigte erhalten den
Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regel-
mäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter
Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher
Regelung gilt Entsprechendes.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der
Stufe 1 1 900 Deutsche Mark monatlich nicht errei-
chen, erhalten 26 Deutsche Mark.“

3. § 5 wird aufgehoben.

Artikel 3
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund

und Ländern
Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung

und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

31. unv e r ä n d e r t

32. unv e r ä n d e r t

Artikel 2
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und

Soldaten auf Zeit
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Be-

amte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
1 . u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt
6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag,
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit
nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt
Entsprechendes.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der
Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, er-
halten 13,29 Euro.“

3 . u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund

und Ländern
Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung

und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der

Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertreten-
den Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bun-
desunmittelbaren Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung sind Einstufungs-
höchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern und dem Bundesministe-
rium der Finanzen unter Angabe von Bewertungs-
kriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach
Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere Auf-
gabenbereich, Größe und Bedeutung der Körper-
schaft, die gesetzlich übertragenen weiteren Auf-
gaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufungen
von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungs-
träger zu berücksichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6
darf nicht überschritten werden. Der stellvertretende
Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besol-
dungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäfts-
führer.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und die An-

gabe „so bilden die Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6
den Zuordnungsrahmen.“ wird durch die Angabe
„darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschritten
werden.“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Arbeit Sozialver-

sicherung unter Berücksichtigung der für Bundes-
beamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten
Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde-
rungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstpos-
ten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend Ab-
satz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversiche-
rung gelten
1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle

des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für
Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie

2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungs-
höchstgrenzen und Obergrenzen für Beförde-
rungsämter zu regeln.

Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind
die für bundesunmittelbare Versicherungsträger gel-
tenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet
eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des auf-
sichtsführenden Landes anzuwenden.“

b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

„(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der
Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertreten-
den Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bun-
desunmittelbaren Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung sind Einstufungs-
höchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter Angabe von Bewertungskriterien
und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach Satz 1
festzulegen. Dabei sind insbesondere Aufgaben-
bereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, die
gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben sowie die
bundesgesetzlichen Einstufungen von Geschäfts-
führern anderer Sozialversicherungsträger zu berück-
sichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6 darf nicht über-
schritten werden. Der stellvertretende Geschäftsführer
ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedri-
ger einzustufen als der Geschäftsführer.“

b ) u n v e r ä n d e r t
c ) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Arbeit Unfall-

versicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung unter Berücksichtigung der für Bundes-
beamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten
Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde-
rungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstpos-
ten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend Ab-
satz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.“

2 . u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 22 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. § 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Urlaubsgeldgesetz

Dem § 4 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:

„(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem an-
deren Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf
das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurech-
nen.“

Artikel 5
Versorgungsrücklagegesetz

§ 6 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998
(BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Januar“ durch das

Wort „Mai“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maß-
geblichen Jahres beurlaubten Beamten und Soldaten,
denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig
anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1
Abs. 1, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge
auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zu-
stehenden Besoldung zuzuführen. Das Bundesministe-
rium des Innern kann für die Ermittlung der Abschläge
und der Zuführungsbeträge eine pauschalierte Berech-
nungsmethode festsetzen.“

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Januar“ wird durch das Wort „Mai“ er-

setzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann das Bundesministe-
rium des Innern eine Aufteilung des Abschlags in
drei Teilbeträge festlegen, sofern dies im Interesse
der Rentabilität der Anlage der Mittel zweckmäßig
ist. Die Teilzahlungen sind am 15. Februar, 15. Juni
und 15. September zu leisten.“

3 . u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Urlaubsgeldgesetz

Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „255,65 Euro“ und die
Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„332,34 Euro“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) u n v e r ä n d e r t

2. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Kaufkraftausgleich
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes fin-

den entsprechende Anwendung.“

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Vollstreckungsvergütungsverordnung

§ 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom
8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell
gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte un-
mittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens
zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst
tätig gewesen ist.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 7
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
§ 3 Abs. 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
2000 (BGBl. I S. 65) wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen

Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-

derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2000
(BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.“

2. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „25,56 Euro“ ersetzt.“

Artikel 7
unv e r ä n d e r t

Artikel 8
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
§ 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000
(BGBl. I S. 65) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden in

Nummer 1 die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „25,56 Euro“,
Nummer 2 die Angabe „80 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „40,90 Euro“,
Nummer 3 die Angabe „105 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „53,69 Euro“,
Nummer 4 die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „66,47 Euro“,
Nummer 5 die Angabe „155 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „79,25 Euro“ und in
Nummer 6 die Angabe „180 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „92,03 Euro“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 24 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

„(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für
die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienst-
behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.“

Artikel 8
Anwärtersonderzuschlags-Verordnung

§ 1
Aufhebung

Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Anwärter, die sich am … [einsetzen: Tag vor dem In-
krafttreten des Gesetzes] in einem Beamtenverhältnis auf
Widerruf befinden und Anwärtersonderzuschläge erhalten,
gilt die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis
zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes]
geltenden Fassung bis zum 31. Dezember … [einsetzen:
Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes] weiter, soweit diese
Regelung für sie günstiger als die ab dem … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes] geltende Rechtslage ist.

Artikel 9
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung

Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „6,50 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „der Betrag, der dem Verhältnis
der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landes-
rechtlicher Regelung gilt Entsprechendes“ ersetzt.

3. In der Anlage 2 werden die Besoldungsgruppen B 3 und
B 4 gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
Anwärtersonderzuschlags-Verordnung

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
Übergangsvorschrift

Anwärtersonderzuschläge, die auf Grund der Anwär-
tersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum … (ein-
setzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden
Fassung gewährt wurden, werden unverändert weiter-
gewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt.

Artikel 10
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung

Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997
(BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe „6,50 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „der Betrag, der dem Verhältnis
der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;
bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landes-
rechtlicher Regelung gilt Entsprechendes“ und die An-
gabe „13 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6,65
Euro“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „255,65 Euro“ ersetzt.

4. unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 10
Sonderzuschlagsverordnung

§ 1
Aufhebung

Die Sonderzuschlagsverordnung vom 16. März 1998
(BGBl. I. S. 513) wird aufgehoben.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Beamte und Soldaten, die am … [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes] einen Sonderzuschlag er-
halten, gilt die Sonderzuschlagsverordnung in der bis zum
...[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes] gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember … [einsetzen: Jahr
des Inkrafttretens des Gesetzes] weiter, soweit diese Rege-
lung günstiger als die ab dem… [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Gesetzes] geltende Rechtslage ist.“

Artikel 11
Übergangsvorschriften

§ 1
Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters

Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes im Amt befindlichen Beamten, Richter und Soldaten
wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in
dem der Antrag gestellt worden ist, neu festgesetzt, soweit
sich auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des § 29 Abs. 2
Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

§ 2
Zulagenänderungen aus Anlass des
Versorgungsreformgesetzes 1998

Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes als Bestandteil der Versorgungsbezüge ver-
mindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge
um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

§ 3
Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern in der bisherigen Fassung gilt bis zum Erlass
der entsprechenden Rechtsverordnung weiter, längstens je-
doch bis zum 31. Dezember 2004.

(2) Artikel VIII § 1 Abs. 2 und § 2 des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern in der bisherigen Fassung gilt
bis zu einer entsprechenden Änderung der jeweiligen lan-
desrechtlichen Regelung weiter, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2004.

(3) Ist ein Dienstposten auf Grund einer nach Artikel 3
Nr. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung oder sonstigen
gesetzlichen Regelung niedriger einzustufen, erhält der bei
Inkrafttreten der Regelung vorhandene Dienstposteninhaber
für seine Person weiterhin Dienstbezüge aus seiner bisheri-
gen Besoldungsgruppe.

Artikel 11
unv e r ä n d e r t

Artikel 12
Übergangsvorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 26 – Drucksache 14/7352

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6, 7 und 9 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 13
Neufassungen

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2
bis 5 geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a, Nr. 19 Buchstabe c und
Nr. 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe k bis m tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 19 Buchstaben d bis g sowie i und j,
Nr. 21 bis 23 Buchstabe a, Nr. 24 bis 26 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in
Kraft.

㤠4
Amtsangemessene Alimentation

kinderreicher Beamter
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbe-

soldungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
je 106,39 Euro erhöht.“

Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7, 8 und 10 beruhenden Teile der

dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 14
Neufassungen

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und der in den Artikeln 2
bis 6 geänderten Gesetze sowie der in den Artikeln 7, 8
und 10 geänderten Rechtsverordnungen in der ab 1. Ja-
nuar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 23 Buchstabe c und
Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 23 Buchstaben e bis h und j bis n,
Nr. 25 bis 27 Buchstabe a, Nr. 28 bis 30 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(4) entfällt

(4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in
Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7352

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der

195. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Okto-
ber 2001 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Ver-
teidigungsausschuss und den Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen, an letzteren auch zur Beratung
nach § 96 GO. Der Haushaltsausschuss wird seinen Be-
richt nach § 96 GO gesondert abgeben.

2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 105. Sitzung am 7. November 2001 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen auf Innenausschussdrucksa-
chen 14/576 neu und 14/590 empfohlen.

3. Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 87. Sitzung am
7. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU, bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP und Abwesenheit der Fraktion der
PDS die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

4. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 88. Sitzung am
7. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfoh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen.

5. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
71. Sitzung am 7. November 2001 abschließend beraten
und ihm in der Ausschussfassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP zugestimmt.
a) Der Ausschuss hat zunächst über die Anträge der

Fraktion der CDU/CSU beraten, die einschließlich
Begründung folgenden Wortlaut haben:

Antrag 1
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue
Nummer 29 ergänzt:
29. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bun-

desbesoldungsgesetzes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu-
letzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amts-

bezeichnung „Hauptamtsgehilfe“
der Fußnotenhinweis „1)“ sowie der Fußnotentext
„1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn
der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte
eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amts-
zulage nach Anlage IX.“
gestrichen;

b) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amts-
bezeichnung „Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „3)“ sowie der Fußnotentext
„3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt“
gestrichen;

c) In der Besoldungsgruppe A 3 werden bei der Amts-
bezeichnung „Oberwachtmeister“
der Fußnotenhinweis „5)“ sowie der Fußnotentext
„5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeis-
terdienstes erhalten eine Amtszulage nach
Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amts-
zulage nach der Fußnote 2 nicht zu.“
gestrichen;

d) In der Besoldungsgruppe A 3 werden die verblei-
benden Fußnoten neu nummeriert;

e) In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amts-
bezeichnung „Amtsmeister“ der Fußnotentext wie
folgt gefasst:
„1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn

der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Ge-
richte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.“;

f) In der Besoldungsgruppe A 4 wird bei der Amtsbe-
zeichnung „Hauptwachtmeister“ der Fußnotenhin-
weis „4)“ wie folgt gefasst:
„4) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. Beamte

in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdiens-
tes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 2 nicht zu.“

B e g r ü n d u n g
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in
Baden-Baden hat beschlossen, das Eingangsamt für den
Justizwachtmeisterdienst von A 3 nach A 4 anzuheben, weil
die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen Eingang-
samt in A 3 „nicht mehr funktions- und leistungsgerecht“
ist.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem einstimmigen (!)
Beschluss aus:
„ 1. Die Anforderungen an die Beamten in den Laufbahnen

der Justizwachtmeister und der Amtsgehilfen, die im
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt werden, sind
wesentlich gestiegen. Dies gilt insbesondere für die
den Beamten dieser Laufbahnen obliegenden Aufgaben
zur Abwehr von Gefahren, die für Justizorgane und
Justizeinrichtungen von Gewalttätern ausgehen. Zur
Abwehr solcher Gefahren müssen im Bereich des Sit-
zungs-, Ordnungs- und Vorführdienstes vor allem auch
jüngere Beamte im Eingangsamt eingesetzt werden, die
eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit be-
sitzen.

Drucksache 14/7352 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Besoldung dieser Beamten aus dem bisherigen
Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 ist nicht
mehr funktions- und leistungsgerecht.

2. Die Justizministerinnen und Justizminister halten die
baldige Anhebung des Eingangsamtes der Justizwacht-
meister und der Amtsgehilfen, die im Sitzungsdienst
der Gerichte eingesetzt sind, nach Besoldungsgruppe
A 4 notwendig. Sie bitten die Bundesministerin der
Justiz, sich bei der Bundesregierung für eine baldige
entsprechende Änderung des Bundesbesoldungsgeset-
zes einzusetzen.“

Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.
Antrag 2
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue
Nummer 30 ergänzt:
30. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bun-

desbesoldungsgesetzes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu-
letzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
a) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B,

Vorbemerkungen) wird folgende neue Nummer 12a
eingefügt:
„12a Justizwachtmeisterzulage Beamte in Ämtern

der Besoldungsordnung A, die bei Gerichten
und Staatsanwaltschaften überwiegend für
die Bewachung und Vorführung von Gefan-
genen eingesetzt sind, erhalten eine Stellen-
zulagen nach Anlage IX.“

b) In Anlage IX (Bundesbesoldungsordnungen A
und B, Vorbemerkungen) wird eingefügt:
„Nummer 12a 186,84“

Beg r ü n d u n g
Die 70. Justizministerkonferenz vom 7. bis 9. Juni 1999 in
Baden-Baden hat es als „zwingend notwendig“ bezeichnet,
die so genannte Gitterzulage (Stellenzulage gemäß Vor-
bemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes) in eine allgemeine
„Justizwachtmeisterzulage“ umzuwandeln.
Wörtlich führen die Justizminister in ihrem mit großer
Mehrheit gefassten Beschluss aus:
„1. Die Justizministerinnen und -minister vertreten die

Auffassung, dass die Regelung in der Vorbemerkung
Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes für den Justizwacht-
meisterdienst ungeeignet ist. Sie erachten eine Heraus-
lösung des Justizwachtmeisterdienstes aus dieser Be-
stimmung und die Schaffung einer eigenständigen
Regelung in betragsmäßig übereinstimmender Zu-
lagenhöhe für den Justizwachtmeisterdienst mit der
Bezeichnung „Vorführzulage“ unter Nr. 12a der Vor-
bemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes für zwingend
notwendig.

2. Die Justizministerinnen und -minister halten folgenden
Formulierungsvorschlag für geboten:

„Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, die bei
Gerichten und Staatsanwaltschaften überwiegend für
die Bewachung und Vorführung von Gefangenen
eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulagen nach An-
lage IX.“

3. Die Justizministerinnen und -minister bitten den Vor-
sitzenden der Justizministerkonferenz an den Bundes-
minister des Inneren mit der Bitte heranzutreten, ge-
mäß dem vorstehenden Formulierungsvorschlag eine
eigenständige Regelung für den Justizwachtmeister-
dienst in den Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgeset-
zes auszubringen.“

Dieser Antrag dient der Umsetzung dieses Beschlusses.
Antrag 3
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue
Nummer 31 ergänzt:
31. Die Bundesbesoldungsordnung B (Anlage I des Bun-

desbesoldungsgesetzes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu-
letzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-

zeichnung
„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte“
der Zusatz
„– als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung –“
gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird vor der Amtsbe-
zeichnung
„Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt“
die Amtsbezeichnung
„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte – als Leiter einer besonders
großen und besonders bedeutenden Abteilung –
„mit dem Fußnotenhinweis „5“
eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird vor der Amtsbe-
zeichnung
„Bundesbankdirektor“
die Amtsbezeichnung
„Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte – als Leiter einer besonders
großen und besonders bedeutenden Abteilung –“
mit dem Fußnotenhinweis „6) soweit nicht in Besol-
dungsgruppe B 4“
eingefügt.

4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-
nung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7352

„Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte – als stellvertretender Geschäftsführer
oder Mitglied der Geschäftsführung –“
gestrichen.

5. In der Besoldungsgruppe B 8 wird
a) vor der Amtsbezeichnung

„Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungs-
gericht“
die Amtsbezeichnung
„Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte – als stellvertretender Geschäfts-
führer oder Mitglied der Geschäftsführung –“
eingefügt,

b) die Amtsbezeichnung
„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte – als Geschäftsführer oder Vorsit-
zender der Geschäftsführung –“
gestrichen.

6. In der Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeich-
nung
„Präsident der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte – als Geschäftsführer oder Vorsitzender
der Geschäftsführung –“
eingefügt.

B e g r ü n d u n g
Mit der Regelung wird die Zuordnung der Ämter der Abtei-
lungsdirektoren und der Mitglieder der Geschäftsführung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach über
25 Jahren an die zwischenzeitlichen umfangreichen Aufga-
benzuwächse und die seitdem gewachsene Bedeutung – ins-
besondere auch im Zuge der Erstreckung der Zuständigkeit
auf die neuen Länder – und Größe des Personalbestandes
angepasst.
Antrag 4
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue
Nummer 32 ergänzt:
32. Die Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des Bun-

desbesoldungsgesetzes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu-
letzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
Dem in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuften Amt
mit der Bezeichnung „Leitender Oberstaatsanwalt“
wird zusätzlich folgende Funktion zugeordnet:
„– als Leiter des Bundeszentralregisters“

B e g r ü n d u n g
Vor Einführung einer eigenständigen Besoldungsordnung
für die Richter und Staatsanwälte durch die
Bundesbesoldungsordnung R am 1. Juli 1975 führte der
Leiter des Bundeszentralregisters die Amtsbezeichnung
„Abteilungspräsident“. Sein Stellvertreter und die übrigen

Beamten des höheren Dienstes führten andere Amtsbezeich-
nungen.
Heute sind die Funktionen
– des Leiters des Bundeszentralregisters,
– seines Stellvertreters, der zugleich Referatsleiteraufga-

ben wahrnimmt und eines Referenten, der zur Wahrneh-
mung bestimmter Aufgaben dem Leiter des Bundeszent-
ralregisters unmittelbar unterstellt ist, einheitlich einem
Amt der Besoldungsgruppe R 3 mit der Amtsbezeich-
nung „Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof“ zu-
geordnet.

Die Unterschiedlichkeit der genannten Funktionen – insbe-
sondere die herausgehobene Funktion des Leiters des Bun-
deszentralregisters als Vorgesetzter aller dort Beschäftigten
und als Repräsentant der Dienststelle nach außen – findet
in der geltenden Amtsbezeichnung keinen Ausdruck.
Dieser Umstand ist immer wieder Anlass von unzutreffen-
den Annahmen und Missverständnissen, insbesondere im
Verhältnis zu Personen oder Institutionen außerhalb der
Dienststelle.
Es ist daher geboten, die Funktion des Leiters des Bundes-
zentralregisters einem Amt mit einer Amtsbezeichnung zu-
zuordnen, die sich von der Amtsbezeichnung der beiden an-
deren genannten Beamten unterscheidet und seine Stellung
innerhalb der Dienststelle auch nach außen deutlich macht.
Das Bundeszentralregister mit seinen Aufgaben als Regis-
terbehörde für
– das zentrale deutsche Strafregister (Bundeszentral-

register)
– das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister

und
– das Gewerbezentralregister und
– als zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

und
– dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
ist als Dienststelle mit Sitz in Bonn verwaltungsorganisato-
risch der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundes-
gerichtshof zugeordnet. Die Planstellen und Stellen für die
annähernd 400 Beamten, Angestellten und Lohnempfänger
des Bundeszentralregisters sind gemeinsam mit den Plan-
stellen und Stellen für die Dienststellen Karlsruhe und Leip-
zig des Generalbundesanwalts im Haushaltskapitel 07 04
ausgewiesen.
Antrag 5
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) wird um folgende neue
Nummer 33 ergänzt:
33. Die Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III des Bun-

desbesoldungsgesetzes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu-
letzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
Dem in der Besoldungsgruppe R2 eingestuften Amt mit
der Bezeichnung „Direktor des Amtsgerichts“ wird
folgende Fußnote 11 angefügt:
„11) An einem Gericht mit mehr als 20 Richterplan-

stellen R3“

Drucksache 14/7352 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beg r ü n d u n g
Die stetige Aufgabenverlagerung auf die Amtsgerichts-
direktoren als Leiter der Gerichte/Behörden bringt eine
deutliche Mehrbelastung, erhöhte Anforderungen an die
Qualifikation und erhebliche gesteigerte Verantwortung mit
sich (Selbstverwaltung, Haushaltsrecht, Budgetierung).
Auch angesichts der Tatsache, dass die Leiter solch größe-
rer Gerichte mit 20 oder mehr Richterplanstellen regelmä-
ßig die Dienstaufsicht über eine große Zahl an nachgeord-
netem Personal ausüben, erscheint die in der Praxis in aller
Regel bestehende Einstufung der Amtsgerichtsdirektoren
solch größerer Amtsgerichte in R 2 mit Zulage nicht mehr
angemessen.
Eine Änderung der Einstufung ist daher geboten.
Antrag 6
Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz) Nr. 15 wird gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Die Schaffung neuer Sonderzuschläge ist zur Sicherung der
Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nicht nötig, da § 72
BBesG bereits in seiner jetzigen Fassung die Möglichkeit
eröffnet, flexibel, ganzheitlich und schnell auf Schwankun-
gen in der Angebots- und Nachfragesituation zu reagieren.
Antrag 7
Es wird folgender Artikel 1a (Beamtenrecht familienfreund-
lich fortentwickeln) eingefügt:

„Artikel 1a
Beamtenrecht familienfreundlich fortentwickeln

§ 1
Alimentation kinderreicher Beamter dynamisch absichern
Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesol-

dungsgesetzes wird ab dem 1. Januar 2002 für das dritte
und jede weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 _
erhöht.

§ 2
Familienfreundliche Änderung der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom … (BGBl. …) zuletzt geändert durch … wird
wie folgt geändert:
§ 12 (Urlaub aus persönlichen Anlässen) Abs. 3 Nr. 7 wird
wie folgt gefasst:
7. Schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren

oder Wahrnehmung der Aufsichtspflicht für daheim ge-
bliebene eigene minderjährige Kinder, wenn der andere
Elternteil z. B. nach Geburt eines weiteren Kindes im
Krankenhaus verbleibt bis zu 4 Arbeitstagen im Ur-
laubsjahr,

§ 3
Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung verbessern
§ 72a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom … (BGBl. S. …) wird wie folgt ge-
ändert:

a) In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „zwölf“ jeweils
durch die Zahl „18“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Diese Elternzeit kann auch abschnittweise genommen
werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen ste-
hen.“

B e g r ü n d u n g
Zu § 1 (Alimentation kinderreicher Beamter dynamisch ab-
sichern)
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wurde auf
Initiative der CDU/CSU-Fraktion, die von der Koalition
übernommen wurde, mit Artikel 5 des Gesetzes zur Neuord-
nung der Versorgungsabschläge umgesetzt – allerdings nur
vorläufig für das Jahr 2001.
Eine endgültige Regelung will die Bundesregierung erst mit
dem Besoldungsstrukturgesetz schaffen. Da dieses in weiten
Teilen vom Bundesrat abgelehnt wird, dürfte es vor dem
1. Januar 2002 nicht in Kraft treten.
Demnach droht die Situation einzutreten, dass ab 2002
keine gesetzliche Umsetzung der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts mehr besteht.
Dies wäre weder den betroffenen Familien noch den be-
amtenrechtlichen Familienkassen zuzumuten, da dann die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch auf-
wändige Berechnungen im jedem Einzelfall unmittelbar
anzuwenden wäre.
Aus diesem Grunde sollte schon jetzt die Gelegenheit ergrif-
fen werden, die Höhe des Familienzuschlags für dritte und
weitere Kinder dynamisch fortzuschreiben.
Der genannte Satz von 106,39 _ entspricht dem heutigen
Betrag unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 vor-
zunehmenden Anpassung um 2,2 %.
Bei der künftigen Dynamisierung ist zu prüfen, ob die Höhe
dieses Zuschlags die Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts erfüllt und ob ggf. Erhöhungen des Zuschlags für
erste und zweite Kinder ebenfalls geboten sind.
Zu § 2 (Familienfreundliche Änderung der Sonderurlaubs-
verordnung (SUrlV))
Die Sonderurlaubsverordnung sieht bislang nicht vor, dass
bei stationärer Geburt eines weiteren Kindes dem Ehepart-
ner Sonderurlaub für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
für die daheim gebliebenen eigenen minderjährigen Kinder
gewährt wird.
Insbesondere Soldaten, die sich auf Grund ihrer Verset-
zungshäufigkeit nur selten auf die Mithilfe in der Nähe le-
bender Verwandter stützen können, würden von dieser Er-
gänzung der Sonderurlaubsverordnung profitieren.
Damit würde überdies das Verfassungsgebot, wonach Ehe
und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stehen, weiter ausgefüllt.
Zu § 3 (Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung ver-
bessern)
Die heutige Fassung des § 72a BBG lässt eine Beurlaubung
zum Zwecke der Kindererziehung maximal für einen Zeit-
raum von zwölf Jahren zu.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7352

Insbesondere Frauen- und Familienverbände weisen darauf
hin, dass dies keine optimale Voraussetzung für die bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist, weil die Erzie-
hungszeit in einer entscheidenden Phase der Kindererzie-
hung – nämlich im zwölften Lebensjahr – abgebrochen wer-
den muss. Der Zeitraum sollte daher bis zur Volljährigkeit
des Kindes ausgedehnt werden.
Außerdem sollte eine Unterbrechung dieser Elternzeit er-
möglicht werden, u. a., damit sich die Eltern in der Kinder-
erziehung abwechseln können.
Der Ausschuss hat über die Anträge, wovon im Ergebnis
keiner angenommen wurde, wie folgt abgestimmt:
Die Anträge 1 und 2 wurden mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS abge-
lehnt.
Die Anträge 3, 5 und 6 wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abge-
lehnt.
Antrag 4 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS abgelehnt.
Antrag 7 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP abgelehnt.
b) Sodann hat der Ausschuss dem Gesetzentwurf in der

Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
(Ausschussdrucksachen 14/576 neu und 14/590), deren
Inhalt aus der Beschlussempfehlung beigefügten Zusam-
menstellung ersichtlich ist, mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP zugestimmt.
Dieses Ergebnis umfasst auch die von den Koalitions-
fraktionen ergänzend vorgetragene Änderung zu Arti-
kel 1 Nr. 17, nach der § 72 Abs. 1 insoweit geändert
wird, indem nach dem Wort „anderenfalls“ die Wörter
„insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifika-
tion sowie die Bedarfs- und Bewerberlage“ eingefügt
wird.

c) Darüber hinaus hat der Innenausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU,
FDP und PDS bei einer Gegenstimme eines Mitglieds
der Fraktion der CDU/CSU eine Entschließung zur
Frage des Kaufkraftausgleichs angenommen.
Die Entschließung einschließlich der Begründung hat
folgenden Wortlaut:

Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes
Besoldungsänderungsgesetz – 6. BesÄndG) – Drucksache
14/7097

Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert,
dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2003 über
die für den Kaufkraftausgleich maßgebende Entwicklung im
Währungsgebiet des Euro zu berichten.
B e g r ü n d u n g
Mit dem Sechsten Besoldungsänderungsgesetz hat der
Deutsche Bundestag die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass auch nach der rechtlichen Vollumstellung auf die Wäh-
rungseinheit Euro ein Kaufkraftausgleich im Währungsge-
biet des Euro vorgenommen werden kann. Bei Besoldungs-
empfängern in den Ländern der Euro-Zone ist an die
bestehenden Preisunterschiede anzuknüpfen und sind Kauf-
kraftunterschiede weiterhin auszugleichen.
Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung gegen einen Kaufkraftaus-
gleich im Währungsgebiet des Euro ausgesprochen. Nach
Auffassung des Bundesrates „könnten Forderungen Auf-
trieb bekommen, unterschiedlichen Teuerungsziffern auch
im Inland, z. B. durch die (Wieder-)Einführung von Orts-
klassen, bei der Besoldung Rechnung zu tragen.“
Diesen Bedenken sollte zunächst durch eine sorgfältige Be-
obachtung der Entwicklung im Währungsgebiet des Euro
Rechnung getragen werden.
II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/

7097 verwiesen.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Die vom Innenausschuss über den Gesetzentwurf hinaus be-
schlossenen, auf den Änderungsanträgen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beruhenden ergän-
zenden Regelungen, die aus der rechten Spalte der der
Beschlussempfehlung als Anlage beigefügten Zusammen-
stellung ersichtlich sind, werden im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Zu Artikel 1 (Bundesbesoldungsgesetz)
Zu Nummer 3 (§ 7)
a) Zu Absatz 2

Der Vorschlag des Bundesrates, dem Statistischen Bun-
desamt die Aufgabe zuzuweisen, für Zwecke des Kauf-
kraftausgleichs Teuerungsziffern zu ermitteln, soll über-
nommen werden.

b) Zu Absatz 3
Teilweise Übernahme des Vorschlags des Bundesrates.
Nicht übernommen werden soll die vorgeschlagene Run-
dungsregelung. Sie ist in der vom Auswärtigen Amt im
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu
erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift näher zu
gestalten.

Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 3 und 4)
Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Damit wird erreicht, dass die besoldungsrechtlichen Vor-
schriften zur Auszahlung laufender Geldleistungen an die

Drucksache 14/7352 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden
Bestimmungen angepasst werden (§ 118 Abs. 3 und 4
SGB V I). Die Vorschriften sollen den Rückforderungsan-
spruch des Dienstherrn sicherstellen, wenn Geldleistungen
in Unkenntnis des Todes des Berechtigten auf dessen Konto
überwiesen und daher zu Unrecht geleistet worden sind. Da-
durch wird bisher anfallender Verwaltungsaufwand zur
Sicherstellung der Rückforderungsmöglichkeit minimiert
bzw. gänzlich vermieden.
Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 2)
Inhaltliche Übernahme des Änderungsvorschlages des Bun-
desrates. Der Zeitraum der unschädlichen Unterbrechung
soll jedoch – abweichend vom Vorschlag des Bundesrates –
auf ein Jahr begrenzt werden.
Zu den Nummern 12, 19, 20, 23 Buchstabe b und
Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro.
Zu Nummer 14 (§ 63 Abs. 1 Satz 1)
Teilweise Übernahme des Änderungsvorschlags des Bun-
desrates. Festhalten an der Delegationsmöglichkeit und
Klarstellung, dass eine Regelung des Verwaltungsverfah-
rens i. S. von Artikel 84 Abs. 1 GG getroffen werden soll
und eine Rechtsverordnungsermächtigung ausscheidet.
Zu Nummer 17 (§ 72 Abs. 2 und Abs. 4)
a) Zu Absatz 2

Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 6
BBesG durch Artikel 8 des Bundesbesoldungs- und -ver-
sorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BGBl. I S. 2026).

b) Zu Absatz 4
Weitgehende Übernahme des Änderungsvorschlags des
Bundesrates. Abweichend davon soll jedoch eine De-
legationsmöglichkeit nur zu Gunsten der für das Be-
soldungsrecht zuständigen obersten Dienstbehörde
bestehen. Die Forderung des Bundesrates, im jeweiligen
Einzelfall gemeinsame Belange aller Dienstherren zu
berücksichtigen, ist nicht praktikabel. Vielmehr sollten
derartige alle Dienstherren betreffende Probleme in
Arbeitskreisen durch Bund-Länder-Besprechungen fest-
gelegt werden.

Zu Nummer 18 (§ 72a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)
a) Zu Absatz 1

Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des § 6
BBesG durch Artikel 8 des Bundesbesoldungs- und -ver-
sorgungsanpassungsgesetzes 1998 (BGBl. I S. 2026).

b) Zu Absatz 2
Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Hierdurch wird erreicht, dass bei begrenzter Dienstfähig-
keit nicht nur die Bundesregierung – wie nach bisheri-
gem Recht – sondern auch die Landesregierungen

ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Gewäh-
rung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zusätzlich
zu den Dienstbezügen zu regeln. Hierdurch können die
Länder flexibler reagieren. Die Bundesregierung hat bis-
lang von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
Die Einheitlichkeit der Besoldung wird durch diese
Kompetenzverlagerung nicht gefährdet, weil bei dem be-
troffenen Personenkreis naturgemäß von einer Konkur-
renz der Dienstherren untereinander nicht ausgegangen
werden kann.

Zu Nummer 22 (§ 83)
Redaktionelle Korrektur. Aus systematischen Gründen Än-
derung der Reihenfolge zweier Regelungen.
Zu Nummer 23 Buchstaben j und k
(Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B – Besol-
dungsgruppen A 6, A 7)
Korrektur eines redaktionellen Versehens. Neben dem
Dienstgrad „Stabsunteroffizier“ ist gleichwertig der Dienst-
grad „Obermaat“ bei den Besoldungsgruppen A 6 und A 7
auszubringen.
Zu Nummer 23 Buchstabe p
(Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B – Besol-
dungsgruppe A 16)
Redaktionelle Anpassung. Die Streichung der Amtsbezeich-
nung ist erforderlich, da durch Artikel 14 des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) die Abschaffung der Behörde „Der Ober-
bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht“ zum
31. Dezember 2001 vorgesehen ist.
Zu Nummer 23 Buchstabe u Doppelbuchstaben dd
und hh
(Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B – Besol-
dungsgruppe B 6)
1. Redaktionelle Anpassung. Die Streichung der Amtsbe-

zeichnung ist erforderlich, da durch Artikel 14 des Ge-
setzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) die Abschaffung der Be-
hörde „Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwal-
tungsgericht“ zum 31. Dezember 2001 vorgesehen ist.

2. Folgeänderung auf Grund von Umnummerierungen.
Zu Nummer 23 Buchstabe w
(Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B – Besol-
dungsgruppe B 8)
Redaktionelle Anpassung. Die Streichung der Amtsbezeich-
nung ist erforderlich, da durch Artikel 14 des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) die Abschaffung der Behörde „Der Ober-
bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht“ zum
31. Dezember 2001 vorgesehen ist.
Zu Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
Zur Gewinnung von Stammpersonal für den Generalbun-
desanwalt Einfügung eines neuen Amtes „Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof“ in Besoldungsgruppe R 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/7352

Bisher ist das niedrigste bewertete Amt im staatsanwalt-
schaftlichen Dienst des Bundes das eines Oberstaatsanwal-
tes beim Bundesgerichtshof in der Besoldungsgruppe R 3.
Um aus den Reihen der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die
in der Regel von den Staatsanwaltschaften der Länder zum
Generalbundesanwalt abgeordnet und der Besoldungs-
gruppe R 1 zugeordnet sind, Staatsanwälte in den Bundes-
dienst zu übernehmen, ist bislang eine Beförderung durch
die Landesjustizverwaltungen in das Amt eines Oberstaats-
anwalts (BesGr R 2) notwendig, um eine Sprungbeförde-
rung zu vermeiden. Mit der Ausbringung eines neuen Amtes
„Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof“ in der Besoldungs-
gruppe R 2 wird die Personalgewinnung für den General-
bundesanwalt erleichtert.

Zu Artikel 2 (Gesetz über vermögenswirksame
Leistungen für Beamte, Richter, Be-
rufssoldaten und Soldaten auf Zeit)

Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro.

Zu Artikel 3 (Zweites Gesetz zur Vereinheitli-
chung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern –
2. BesVNG)

a) Zu Buchstabe a
Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Redaktionelle Klarstellung, dass eine entsprechende
Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates be-
darf.

b) Zu Buchstabe d
Redaktionelle Klarstellung, dass eine entsprechende
Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates be-
darf.

Zu Artikel 4 (Urlaubsgeldgesetz)
Zu Nummer 1
Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro und redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3 – Kaufkraftausgleich.

Zu Artikel 6 (Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung)

Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3 – Kaufkraftausgleich.

Zu Nummer 2
Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro.

Zu Artikel 8 (Auslandsverwendungszuschlags-
verordnung)

Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro (Nummer 1) und daraus folgender
redaktioneller Änderung (Nummer 2).

Zu Artikel 9 (Anwärtersonderzuschlags-Verord-
nung)

Zu § 2
Übernahme des Änderungsvorschlags des Bundesrates.
Durch diese Übergangsregelung ist ein geordneter Über-
gang bis zum Erlass neuer Vorschriften gewährleistet.
Durch sie werden Anwärtersonderzuschläge bis zu einer an-
derweitigen Regelung in bisheriger Höhe weitergewährt.
Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
bleibt auch für Bestandsfälle sanktionsbewehrt, da dann
auch diese unter die entsprechende Regelung des § 63 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der neuen Fassung fielen.

Zu Artikel 10 (Zweite Besoldungs-Übergangsver-
ordnung)

Centgenaue Umrechnung der bisherigen Beträge von Deut-
scher Mark in Euro.

Zu Artikel 12 (Übergangsvorschriften)
Zu § 4
Übernahme des Vorschlags des Bundesrates zur Weiterzah-
lung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere Kinder ab
2002. Die Bundesregierung teilt in der Gegenäußerung die
Auffassung, dass bis zur endgültigen Umsetzung der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familien-
zuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November
1998 (2 BvL 26/91) eine gesetzliche Fortschreibung der Re-
gelungen geboten ist. Der bisherige Betrag von 203,60 DM
ist entsprechend der zum 1. Januar 2002 wirksam werden-
den Besoldungsanpassung um 2,2 vom Hundert erhöht und
auf Euro umgerechnet.

Zu Artikel 13 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Folgeänderung auf Grund der Umnummerierungen.

Zu Artikel 14 (Neufassungen)
Das Bundesministerium des Innern soll befugt sein, neben
Gesetzen auch Rechtsverordnungen wie die Vollstreckungs-
vergütungsverordnung, die Auslandsverwendungszuschlags-
verordnung und die Zweite Besoldungs-Übergangsverord-
nung neu bekannt zu machen. Insbesondere die Auslandsver-
wendungszuschlagsverordnung wird durch die Umwandlung
verschiedener DM-Beträge in Euro-Beträge unübersichtlich.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 2
Redaktionelle Folgeänderungen auf Grund von Umnumme-
rierungen.

Drucksache 14/7352 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Absatz 3
Verschiebung des Inkrafttretens um sechs Monate, da das
Gesetz nicht vor der Sommerpause verabschiedet werden
konnte. Es handelt sich hierbei um Verbesserungen der
Planstellensituation für Unteroffiziere und Offiziere des mi-
litärfachlichen Dienstes sowie um den Wegfall der Planstel-
lenobergrenzen für Hauptleute/Kapitänleutnante. Auch
diese Maßnahmen des Attraktivitätsprogramms sollen nun-
mehr – ebenso wie die Anhebung der Eingangsbesoldung
auf BesGr A 3 – erst ab dem 1. Januar 2002 realisiert wer-
den.
Zu Absatz 4
Redaktionelle Folgeänderungen.
3. Die PDS hat den Gesetzentwurf abgelehnt. Dieser würde

nicht weit genug gehen.

Auch würden die Änderungsanträge der CDU/CSU zu
1, 2 und 7 überzeugendere Lösungen bieten.
Die Fraktion der FDP hat sich bei der Schlussabstim-
mung enthalten. Der Gesetzentwurf sei zwar ein Schritt
in die richtige Richtung, hätte aber in Teilen großzügiger
ausfallen müssen, so z. B. im Hinblick auf die Erhöhung
der Attraktivität der Bundeswehr.
Die Fraktion der CDU/CSU verweist auf ihre ausführ-
lich begründeten Änderungsanträge. Wünschenswert
wäre zwar die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte.
Dem Grundanliegen stimme die CDU/CSU aber zu und
werde deshalb bei der Gesamtabstimmung dem Gesetz-
entwurf zustimmen.
Die Koalitionsfraktionen heben die besoldungsrechtli-
chen Verbesserungen hervor. Zudem diene dieser Ge-
setzentwurf der Verwaltungsvereinfachung und dem Ab-
bau der Regelungsdichte.

Berlin, den 7. November 2001
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

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