BT-Drucksache 14/7348

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6855- Entwurf eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation -ERJuKoG-

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7348
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6855 –

Entwurf eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für
Telekommunikation – ERJuKoG –

A. Problem und Ziel
Ziel des Entwurfs ist zum einen eine Erleichterung des Online-Abrufs aus dem
maschinell geführten Handelsregister. Zugleich sollen die Register-Eintragun-
gen zur Vertretungsmacht eindeutiger und auch für den ausländischen Nutzer
verständlicher werden. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz die Gebühren für
den Abruf von Daten aus den maschinell geführten Registern geregelt und die
Justizkostengesetze um Regelungen für die Übermittlung von Daten im Wege
der Telekommunikation (insbesondere per E-Mail) ergänzt werden. Im Ge-
richtskostengesetz, in der Kostenordnung, in der Justizverwaltungskostenord-
nung und im Gerichtsvollzieherkostengesetz soll die Verzinsungspflicht von
Ansprüchen auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten ausgeschlossen wer-
den. Schließlich sollen praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des ne-
ben § 50 StVollzG geltenden § 10 JVKostO über die Erhebung von Kosten für
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßre-
geln der Besserung und Sicherung beseitigt werden.

B. Lösung
Um das automatisierte Verfahren für den Abruf von Daten zu erleichtern und
damit den Bemühungen der Länder um elektronische Unternehmensregister
den Weg zu ebnen, wird das bisher vorgesehene Verbot mit Genehmigungsvor-
behalt in eine generelle Abruf-Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt abgeändert. Um
eine bessere Verständlichkeit des Registerinhalts zu erreichen, soll nicht nur die
von der gesetzlichen Vertretungsregelung abweichende Regelung eingetragen
werden, sondern jede Vertretungsregelung. Hinsichtlich der Gebühren für den
Abruf von Daten sollen dem Nutzer zwei verschiedene Tarife zur Auswahl ste-
hen. Im Bereich der Auslagentatbestände soll der Begriff „Schreibauslagen“
durch den Begriff „Dokumentenpauschale“ ersetzt werden, durch den auch die
Übermittlung von Daten im Wege der Telekommunikation erfasst wird. Der für
den Vollzug von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung von dem Gefangenen zu entrichtende Haftkostenbei-

Drucksache 14/7348 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

trag soll abschließend im Strafvollzugsgesetz geregelt werden. § 10 JVKostO
soll daher aufgehoben werden.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7348

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6855 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 7. November 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/7348 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für
Telekommunikation – ERJuKoG –
– Drucksache 14/ 6855 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes über elektronische
Register und Justizkosten
für Telekommunikation

– ERJuKoG –
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Eintra-
gungen in das Handelsregister“ die Wörter „sowie
die zum Handelsregister eingereichten aktuellen
Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-
gen“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwal-
tung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-
zirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit
kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung
abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermäch-

Entwurf eines Gesetzes über elektronische
Register und Justizkosten
für Telekommunikation

– ERJuKoG –
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden nach demWort „jedem“ die Wörter

„zu Informationszwecken“ eingefügt.
2. In § 9a werden die Absätze 2 bis 10 durch die folgenden

Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch
Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht über-
schritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die

Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme
am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; das-
selbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem
Missbrauch.
(4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
betreffende Registergericht liegt. Die Zuständigkeit kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-
chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.“

3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beizufügen“
die Wörter „; ferner ist anzugeben, welche Ver-
tretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben“
eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Mitglieder
des Vorstandes“ durch die Wörter „, die Mitglie-
der des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht“
ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „über die Befugnis
des Vorstandes zur Vertretung der juristischen
Person oder“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für juristische Personen im Sinne von

Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entspre-
chend.“

4. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „und die besonderen
Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis“ durch die
Wörter „, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der
Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungs-
macht“ ersetzt.

5. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon er-

setzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.“
6. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „verlegt oder“ werden durch das Wort
„verlegt,“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Gesellschaft ein“ werden die
Wörter „oder ändert sich die Vertretungsmacht eines
Gesellschafters“ eingefügt.

7. § 125 Abs. 4 wird aufgehoben.
8. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Liquida-

toren“ die Wörter „und ihre Vertretungsmacht“ einge-
fügt.

9. In § 150 Abs. 1 werden die Wörter „; eine solche Be-
stimmung ist in das Handelsregister einzutragen“ ge-
strichen.

tigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltung übertragen.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kom-
manditist, so sind auch deren Gesellschafter ent-
sprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in
der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Ein-
tragung anzumelden.“

Drucksache 14/7348 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des
Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mit-
glieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht an-
zugeben.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgenden
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die

übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stich-
proben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder
übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die

Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
nachAbsatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder
übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am
automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe
gilt bei drohender Überschreitung oder drohendemMiss-
brauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das be-
treffende Registergericht liegt. Die Zuständigkeit kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-
chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.“

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-

gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 39 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 39
Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen,

die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 76 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertre-
tungsmacht der Liquidatoren anzugeben.“

2. In § 79 werden die Absätze 3 bis 10 durch die folgenden
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das be-
treffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierung abwei-
chend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.“

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach
§ 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu än-
dern.“

2. Es wird folgender neuer sechzehnter Abschnitt angefügt:
„Sechzehnter Abschnitt

Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische
Register und Justizkosten für Telekommunikation

Artikel 52
Bei nach § 33 HGB eingetragenen juristischen Perso-

nen, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-
sellschaften muss die Anmeldung und Eintragung einer
dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungs-
macht der persönlich haftenden Gesellschafter, des Vor-
standes und der Liquidatoren erst erfolgen, wenn eine
vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung
des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Ver-
tretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder
wenn erstmals die Liquidatoren zur Eintragung angemel-
det und eingetragenwerden. Das Registergericht kann die
Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entspre-
chendenVertretungsmacht auch vonAmtswegen vorneh-
men.“

Artikel 4
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 15. Juli 1994

(BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angaben“

die Wörter „, das Geburtsdatum jedes Partners und die
Vertretungsmacht der Partner“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die
Wörter „, das Geburtsdatum jedes Partners und die Ver-
tretungsmacht der Partner“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1, 2 und 4“
ersetzt durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 und 2“.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Übergangsvorschriften“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem ge-
setzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungs-
macht der Partner und der Abwickler muss erst erfol-
gen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall ab-
weichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages
über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetra-
gen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Ein-
tragung angemeldet und eingetragen werden. Das
Registergericht kann die Eintragung einer dem
gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungs-
macht auch von Amts wegen vornehmen. Die An-
meldung und Eintragung des Geburtsdatums der

Artikel 4
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 15. Juli 1994

(BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem ge-
setzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungs-
macht der Partner und der Abwickler muss erst erfol-
gen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall ab-
weichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages
über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetra-
gen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Ein-
tragung angemeldet und eingetragen werden. Das
Registergericht kann die Eintragung einer dem
gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungs-
macht auch von Amts wegen vornehmen. Die An-
meldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits

Drucksache 14/7348 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Partner muss erst bei der Anmeldung und Eintragung
der Partner erfolgen.“

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

§ 294 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Septem-
ber 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art
des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen
Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnab-
führungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen
Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen
werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag
konkret bestimmt.“

Artikel 6
Änderung der Handelsregisterverfügung

§ 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensvertrages

sowie der Name des anderen Vertragsteils, beim Beste-
hen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen
alternativ anstelle des Namens des anderen Vertrags-
teils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinn-
abführungsvertrag konkret bestimmt.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
geführte Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende An-
wendung.“

2. Dem § 159 Abs. 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei
geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung.“

eingetragener Partner muss erst bei einer Anmel-
dung und Eintragung bezüglich eines der Partner er-
folgen.“

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung der Handelsregisterverfügung

§ 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handelsregisterverfügung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensvertrages

sowie der Name des anderen Vertragsteils, beim Beste-
hen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen
alternativ anstelle des Namens des anderen Vertrags-
teils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinn-
abführungsvertrag konkret bestimmt; außerdem die
Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine
Beendigung unter Angabe des Grundes und des
Zeitpunktes der Beendigung;“.

Artikel 7
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 8
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-

waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten und im
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Ge-
setz über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von
den Justizbehörden des Bundes und in Angelegenhei-
ten nach Nummer 203 und den Abschnitten 3 und 4
des Gebührenverzeichnisses von den Justizbehörden
der Länder Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
diesem Gesetz erhoben. § 7b gilt für die Justizbehör-
den der Länder.“

b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt und die Wörter „die-
ser Justizverwaltungskostenordnung“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4

(1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf be-
sonderen Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax
übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale er-
hoben.
(2) § 136 Abs. 2 und 5 der Kostenordnung ist anzu-

wenden.
(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entschei-

dungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungs-
sammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden,
beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 5 Deutsche
Mark je Entscheidung.
(4) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher-

ten Dateien anstelle der in Absatz 1 und 3 genannten
Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumen-
tenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark.
(5) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter

Daten auf Datenträgern wird daneben eine Datenträger-
pauschale erhoben. Sie beträgt
1. bei einer Speicherkapazität des Datenträgers von bis

zu 2,0 Megabytes 5 Deutsche Mark,
2. bei einer Speicherkapazität von bis zu 500,0 Mega-

bytes 50 Deutsche Mark,
3. bei einer höheren Speicherkapazität 100 Deutsche

Mark.
(6) Die Behörde kann vom Ansatz der Dokumenten-

und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen,
wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt

Artikel 8
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-

waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2,
§ 6 Abs. 3, §§ 10 und 13 dieser Justizverwaltungs-
kostenordnung“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 8, § 5
Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und § 13“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7348 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Be-
kanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtli-
chen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unent-
geltlichen Abdruck überlassen werden.
(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im In-

ternet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt
werden.
(8) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
wird eine Dokumentenpauschale nicht erhoben.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden dieWörter „dieser Verord-

nung“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Auslagen“ ein
Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt
ist,“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ ein
Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt
ist,“ eingefügt.

7. § 7a wird wie folgt gefasst:
㤠7a

(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter
Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Ge-
genleistung vereinbart werden, deren Wert den ansons-
ten zu erhebenden Auslagen entspricht.
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Ent-

scheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbeson-
dere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen
Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher
Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der
anfallenden Aufwendungen ausreicht.
(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt,

deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse
liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung verein-
bart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.“

8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
㤠7b

(1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens zum
Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann eine
Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach Nummer
400 des Gebührenverzeichnisses erhoben werden soll.
Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre; sie kann bis
zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung für
das folgende Kalenderjahr widerrufen werden.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und in § 10

Abs. 3 dieser Verordnung“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
werden Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75
des Gesetzes darauf verzichtet worden ist. Ihre
Höhe richtet sich nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-
vollzugsgesetzes.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schrift-

lich gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, § 9a Abs. 4 des Handels-
gesetzbuches auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partner-
schaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab

dem die Jahresgebühr erhoben wird.
(4) Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer

400 und der Gebühren nach Nummern 401 und 403
des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet,
der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben hat.
Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Ge-
bührenverzeichnisses bestimmten Gebühren derjenige
verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren angemeldet
hat.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
von Kosten werden nicht verzinst.“

10. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird
wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. Beglaubigungen
100 Beglaubigung von amtlichen Unter-

schriften für den Auslandsverkehr
auf Urkunden, die keine rechtsge-
schäftliche Erklärung enthalten,
z. B. Patentschriften, Handelsregis-
terauszüge, Ernennungsurkunden ....
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auchwenn eine weitere Beglaubigung durch dieübergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.

25 DM

101 Beglaubigung von amtlichen Unter-
schriften für den Auslandsverkehr
auf sonstigen Urkunden ...................
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auchwenn eine weitere Beglaubigung durch dieübergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.

In Höhe
der

Gebühr
nach § 45
Abs. 1 der
Kosten-
ordnung

8a. § 10 wird aufgehoben.
9. u n v e r ä n d e r t

10. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird
wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. unv e r ä n d e r t

Drucksache 14/7348 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

102 Beglaubigung von Abschriften und
Auszügen .........................................
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn dieBeglaubigung beantragt ist. Wird dieAbschrift von der Behörde selbst hergestellt,so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4)hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz abse-hen, wenn die Beglaubigung für Zwecke ver-langt wird, deren Verfolgung überwiegend imöffentlichen Interesse liegt.

1 DM für
jede ange-
fangene

Seite, min-
destens
10 DM

2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit
Auslandsbezug

Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachenund in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. DieGebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erho-ben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekann-ten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder ausähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen derNummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erho-ben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen derStaatsverträge bleiben unberührt.
200 Prüfung von Rechtshilfeersuchen

nach dem Ausland............................ 15 bis
100 DM

201 Erledigung von Zustellungsanträ-
gen in ausländischen Rechtsangele-
genheiten.......................................... 15 bis

50 DM
202 Erledigung von Rechtshilfeersu-

chen in ausländischen Rechtsangele-
genheiten.......................................... 15 bis

500 DM
203 Befreiung von der Beibringung des

Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309
BGB)................................................ 20 bis

600 DM
3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-
genheiten, Zulassung als Prozessagent

300 Erteilung einer Erlaubnis zur Besor-
gung fremder Rechtsangelegenhei-
ten..................................................... 180 DM

301 Erste Zulassung zum mündlichen
Verhandeln vor Gericht nach
§ 157 Abs. 3 ZPO ............................ 120 DM

302 Weitere Zulassung............................ 60 DM
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem
Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem
Vereinsregister

(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag desauf den Abruf folgenden Monats fällig.
(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben,wenn dasselbe Registerblatt innerhalb einer Stunde mehrfach abgeru-fen wird. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so istdie höhere maßgebend.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nachden Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwe-cke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erfor-derlich sind.

2. unv e r ä n d e r t

3. unv e r ä n d e r t

4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem
Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem
Vereinsregister

(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag desauf den Abruf folgenden Monats fällig.
(3) Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben,wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einerStunde mehrfach abgerufen wird. Entstehen für die Abrufe unter-schiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nachden Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwe-cke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erfor-derlich sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

400 Jahresgebühr für das automatisierte
Abrufverfahren:
für jedes Kalenderjahr......................
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn dieErklärung nach § 7b abgegeben worden ist.Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalen-derjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, abdem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),vermindert sich die Gebühr um 25 DM. DieGebühr wird in jedem Land nur einmal erho-ben.
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, abdem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahresfällig.

300 DM

401 Abruf von Daten aus einem Register-
blatt, wenn die Gebühr 400 für das
laufende Kalenderjahr in dem Land
entstanden ist:
für jeden Abruf ................................
Die Gebühr wird erhoben

1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresge-bühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7bAbs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren undvon Gebühren nach Nummer 403 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhe-benden Jahresgebühr (Nummer 400) über-steigt.

8 DM

402 Abruf von Daten aus einem Register-
blatt, wenn die Gebühr 400 für das
laufende Kalenderjahr in dem Land
nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ................................ 16 DM

403 Abruf von Daten aus Namens- und
Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2
der Handelsregisterverfügung),
wenn die Gebühr 400 für das lau-
fende Kalenderjahr in dem Land ent-
standen ist:
für jeden Abruf ................................
(1) Die Gebühr wird erhoben

1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresge-bühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7bAbs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren undvon Gebühren nach Nummer 401 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhe-benden Jahresgebühr (Nummer 400) über-steigt.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wennim Rahmen eines einheitlichen Abrufvor-gangs bezüglich desselben Registerblattesbereits eine Gebühr nach den Nummern 401oder 402 entstanden ist.

4 DM

400 Jahresgebühr für das automatisierte
Abrufverfahren:
für jedes Kalenderjahr
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn dieErklärung nach § 7b abgegeben worden ist.Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalen-derjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, abdem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),vermindert sich die Gebühr um 25 DM. DieGebühr wird in jedem Land nur einmal erho-ben.
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, abdem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3),später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahresfällig.

300 DM

401 Abruf von Daten, die dasselbe
Registerblatt betreffen, wenn die
Gebühr 400 für das laufende Kalen-
derjahr in dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf ................................
Die Gebühr wird erhoben

1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresge-bühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7bAbs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren undvon Gebühren nach Nummer 403 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhe-benden Jahresgebühr (Nummer 400) über-steigt.

8 DM

402 Abruf von Daten, die dasselbe
Registerblatt betreffen, wenn die
Gebühr 400 für das laufende Kalen-
derjahr in dem Land nicht entstan-
den ist:
für jeden Abruf ................................ 16 DM

403 Abruf von Daten aus Namens- und
Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2
der Handelsregisterverfügung),
wenn die Gebühr 400 für das lau-
fende Kalenderjahr in dem Land ent-
standen ist:
für jeden Abruf ................................
(1) Die Gebühr wird erhoben

1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresge-bühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7bAbs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren undvon Gebühren nach Nummer 401 denBetrag der für das laufende Jahr zu erhe-benden Jahresgebühr (Nummer 400) über-steigt.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wennim Rahmen eines einheitlichen Abrufvor-gangs bereits eine Gebühr nach den Num-mern 401 oder 402 entstanden ist.

4 DM

Drucksache 14/7348 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 9
Änderung sonstiger Kostenvorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verjährung, Verzinsung“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung

von Kosten werden nicht verzinst.“
2. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-
oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

3. In § 56 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
und 2 jeweils das Wort „Schreibauslagen“ durch das
Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.

4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Schreibauslagen“

durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch

die Wörter „Die Dokumentenpauschale“ ersetzt.

404 Abruf von Daten aus Namens- und
Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2
der Handelsregisterverfügung),
wenn die Gebühr 400 für das lau-
fende Kalenderjahr in dem Land
nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ................................
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn imRahmen eines einheitlichen Abrufvorgangsbezüglich desselben Registerblattes bereitseine Gebühr nach den Nummern 401 oder402 entstanden ist.

8 DM

5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte
500 Bescheinigungen und schriftliche

Auskünfte aus Akten und Büchern .. 20 DM
501 Bescheinigungen über die Beurkun-

dungsbefugnis eines Justizbeamten,
die zum Gebrauch einer Urkunde im
Ausland verlangt werden .................
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eineBeglaubigungsgebühr nach Nummer 100oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.

20 DM

502 Zeugnisse über das im Bund oder in
den Ländern geltende Recht............. 15 bis

500 DM
503 Führungszeugnis nach § 30 BZRG.. 20 DM
504 Auskunft nach § 150 der Gewerbe-

ordnung ............................................ 20 DM“

Artikel 9
Änderung sonstiger Kostenvorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

404 Abruf von Daten aus Namens- und
Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2
der Handelsregisterverfügung),
wenn die Gebühr 400 für das lau-
fende Kalenderjahr in dem Land
nicht entstanden ist:
für jeden Abruf ................................
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn imRahmen eines einheitlichen Abrufvorgangsbereits eine Gebühr nach den Nummern 401oder 402 entstanden ist.

8 DM

5. unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-

dert:
a) In Nummer 1656 werden in der Spalte Gebührenbe-

trag die Wörter „von Schreibauslagen“ durch die
Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.

b) Nummer 9000 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9000 Pauschale für die Herstellung und
Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen oder Abschrif-

ten, die auf Antrag erteilt, ange-
fertigt, per Telefax übermittelt
oder die angefertigt worden sind,
weil die Partei oder ein Beteilig-
ter es unterlassen hat, einem
von Amts wegen zuzustellenden
Schriftsatz die erforderliche Zahl
von Abschriften beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite ...
für jede weitere Seite...................

2. Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle
der in Nummer 1 genannten Aus-
fertigungen und Abschriften:
je Datei ........................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschalenach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldnernach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berech-nen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuld-ner.
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sindfür jede Partei, jeden Beteiligten und jedenBeschuldigten

1. eine vollständige Ausfertigung oderAbschrift jeder gerichtlichen Entschei-dung und jedes vor Gericht abgeschlosse-nen Vergleichs;
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand undEntscheidungsgründe;
3. eine Abschrift jeder Niederschrift über eineSitzung;
4. bei Vertretung durch einen Bevollmächtig-ten jeweils eine weitere vollständige Aus-fertigung oder Abschrift.
(3) Für die erste Abschrift eines mit eides-stattlicher Versicherung abgegebenen Vermö-gensverzeichnisses und der Niederschrift überdie Abgabe der eidesstattlichen Versicherungwird von demjenigen Kostenschuldner eineDokumentenpauschale nicht erhoben, vondem die Gebühr 1644 oder 1645 zu erhebenist.
(4) Werden für Ausfertigungen oder Ab-schriften Entwürfe verwandt, die der Antrag-steller dem Gericht zur Verfügung gestellt hatund die nur durch Geschäftsnummer, Zeit-angaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs-oder Beglaubigungsvermerk und Unterschriftdes ausfertigenden Bediensteten zu ergänzensind, so wird eine Dokumentenpauschalenicht erhoben.

1 DM
0,30 DM

5 DM“

5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 9010 werden in der Spalte „Höhe“ die
Wörter „in Höhe der für die Freiheitsstrafe gel-
tenden Sätze“ durch die Wörter „in Höhe des

Drucksache 14/7348 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wir folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verjährung, Verzinsung“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung

von Kosten werden nicht verzinst.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden
Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufge-
rundet.“

3. In § 51 Abs. 5 werden die Wörter „durch die Abschriften
erwachsenen Schreibauslagen“ durch die Wörter „für
die Abschriften entstandene Dokumentenpauschale“ er-
setzt.

4. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter „kommen die
Schreibauslagen“ durch die Wörter „kommt die Doku-
mentenpauschale“ ersetzt.

5. In § 73 Abs. 4 werden die Wörter „werden Schreibausla-
gen“ durch die Wörter „wird die Dokumentenpauschale“
ersetzt.

6. In § 83 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die Wör-
ter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.

7. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch die

Wörter „die Dokumentenpauschale“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „werden nur

Schreibauslagen“ durch die Wörter „wird nur die Do-
kumentenpauschale“ ersetzt.

8. In § 89 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch
die Wörter „der Dokumentenpauschale“ ersetzt.

Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3
StVollzG“ ersetzt.

d) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
aa) In der Anmerkung zum Auslagentatbestand

werden die Wörter „den für die Freiheits-
strafe geltenden Vorschriften“ durch die
Wörter „§ 50 Abs. 1 StVollzG“ ersetzt.

bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „in
Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden
Sätze“ durch die Wörter „in Höhe des Haft-
kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3
StVollzG“ ersetzt.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

2a. In der Überschrift zu § 33 werden das Komma und
das Wort „Aufrundung“ gestrichen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
9. In § 126 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden da-

neben die erwachsenen Schreibauslagen“ durch die
Wörter „wird daneben die entstandene Dokumenten-
pauschale“ ersetzt.

10. § 136 wird wie folgt gefasst:
㤠136

Dokumentenpauschale
(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für

1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf Antrag
erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt
werden;

2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt
werden müssen, weil zu den Akten gegebene Ur-
kunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten
werden muss, zurückgefordert werden; in diesem
Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ab-
schrift gebührenfrei beglaubigt.

(2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig
von der Art der Herstellung in derselbenAngelegenheit,
in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und
bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pfleg-
schaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten
1 DM je Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die
Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kosten-
schuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamt-
schuldner gelten als ein Schuldner.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher-

ten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Ausfertigungen und Abschriften beträgt die Dokumen-
tenpauschale je Datei 5 Deutsche Mark.
(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind

1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausferti-
gungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkun-
dungen eine Ausfertigung oder Abschrift;

2. für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift

jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor
Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sit-

zung,
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten

jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung
oder Abschrift.

(5)Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Ent-
würfe verwendet, die der Antragsteller dem Gericht zur
Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnum-
mer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs-
oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des aus-
fertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so wird eine
Dokumentenpauschale nicht erhoben.“

11. In § 143 Abs. 1 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 (Verjährung)“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1,
2, 3 Satz 1 und Abs. 4 (Verjährung, Verzinsung)“ und

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7348 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Doku-
mentenpauschale“ ersetzt.

12. § 152 wird wie folgt gefasst:
㤠152

Auslagen
(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit

selbst zufließen, erhält die Dokumentenpauschale auch
für die ihm aufGrund besondererVorschriften obliegen-
den Mitteilungen an Behörden.
(2) Er kann außer den imDritten Abschnitt des Ersten

Teils genannten Auslagen erheben
1. Entgelte für Postdienstleistungen

a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Aus-
fertigungen und Abschriften,

b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen;

dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit
eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zu-
steht.“

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom … (BGBl. I
S. …) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 8 Verjäh-

rung“ durch die Angabe „§ 8 Verjährung, Verzinsung“
ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verjährung, Verzinsung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung
von Kosten werden nicht verzinst.“

3. Nummer 700 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie
folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe

„700 Pauschale für die Herstellung und
Überlassung von Dokumenten:
1. Abschriften,

a) die auf Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt
werden,

b) die angefertigt worden sind,
weil der Auftraggeber es un-
terlassen hat, einem zuzustel-
lenden Schriftstück die erfor-
derliche Zahl von Abschriften
beizufügen,

c) der Zustellungsurkunde im
Falle der Zustellung an einen
Zustellungsbevollmächtigten
(§ 189 Abs. 2 ZPO):

für die ersten 50 Seiten je Seite ..
für jede weitere Seite ..................

0,98 DM
0,29 DM

12. u n v e r ä n d e r t

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(4) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfor-
dern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sach-
verständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe
der zu ersetzenden Kosten bei der Erledigung desselben
Auftrags nach den für die gerichtliche Dokumentenpau-
schale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen.“

(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt

gefasst:
„(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-

anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag
tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder Auftrag-
geber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch
die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn
Auftraggebern entstanden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3). Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die
nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insge-
samt entstandenen Auslagen fordern.“

2. An § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-
oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

3. In § 22 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf-
oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.“

4. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz

der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz der Reisekosten und

2. Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle
der in Nummer 1 genannten
Abschriften:
je Datei .......................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschalenach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldnernach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zuberechnen; Gesamtschuldner gelten als einSchuldner.
(2) Eine Dokumentenpauschale für die ersteAbschrift eines mit eidesstattlicher Versiche-rung abgegebenen Vermögensverzeichnissesund der Niederschrift über die Abgabe dereidesstattlichen Versicherung werden vondemjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

4,89 DM“

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt

gefasst:
„(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-

anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag
tätig geworden wäre; ferner schuldet jeder Auftrag-
geber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch
die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn
Auftraggebern entstanden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 2). Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die
nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insge-
samt entstandenen Auslagen fordern.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7348 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vor-
schriften.“

5. § 27 wird wie folgt gefasst:
㤠27

Dokumentenpauschale
(1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpau-

schale
1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und

Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachge-
mäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrich-
tung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf
Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforde-
rung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrich-
tung von mehr als zehn Auftraggebern,

3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn
sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätz-
lich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt wor-
den sind und

4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten
Dateien anstelle der in Nummer 2 und 3 genannten
Abschriften und Ablichtungen.
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben

Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demsel-
ben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtliche
Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz be-
stimmten Beträgen.“

5. u n v e r ä n d e r t

(6) Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens
bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) In Nummer 9002 wird die Angabe ‚den §§ 211,
212 ZPO‘ durch die Angabe ‚§ 168 Abs. 1 ZPO‘
ersetzt.“

2. Absatz 22 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) In Nummer 700 werden in Nummer 1 Buch-

stabe b das Komma nach dem Wort ‚beizufügen‘
durch einen Doppelpunkt ersetzt und
Buchstabe c gestrichen.“

(7) Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von
Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adop-
tion und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermitt-
lungsrechts1 vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt ge-
fasst:

„(3) Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1 Vom Deutschen Bundestag am 5. Juli 2001 beschlossen, jedoch noch

nicht verkündet
(Bundesratsdrucksache 692/01)

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
1. Die Vorbemerkung zum 2. Abschnitt wird wie folgt

geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206
werden auch erhoben, wenn die Bundeszentral-
stelle entsprechende Tätigkeiten auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2
AdVermiG wahrnimmt.“

2. Nach Nummer 203 werden folgende Nummern einge-
fügt:

(8) In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des Sechsten Geset-
zes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) werden nach Num-
mer 5130 folgende Nummern eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„204 Mitwirkung der Bundeszentral-
stelle für Auslandsadoption (§ 1
Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4
Satz 1 AdVermiG) bei Übermitt-
lungen an die zentrale Behörde
des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6
AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2
AdVermiG) .....................................
Die Gebühr wird in einem Adoptionsver-mittlungsverfahren nur einmal erhoben.

10,00 bis
150,00
EUR

205 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG.. 40,00 bis
100,00
EUR

206 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4
AdVermiG ...................................... 40,00 bis

100,00
EUR“

Nr. Gegenstand Gebühren-
betrag oder
Satz der
Gebühr
nach § 11

Abs. 2 GKG
„5131 Verfahren über die Beschwerde

gegen die Entscheidung über den
Antrag auf Versagung oder
Widerruf der Restschuldbefrei-
ung .................................................. 50,00

EUR
5132 Verfahren über die Beschwerde

nach § 4d InsO:
Die Beschwerde wird verworfen
oder zurückgewiesen .....................
Wird die Beschwerde nur teilweise verwor-fen oder zurückgewiesen, kann das Gerichtdie Gebühr nach billigem Ermessen auf dieHälfte ermäßigen oder bestimmen, dasseine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00
EUR“

Drucksache 14/7348 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 10
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

In § 12 Abs. 6 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 853, 1036), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden die Wörter „Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung“ durch das Wort „Justizverwaltungs-
kostenordnung“ ersetzt.

Artikel 10
unv e r ä n d e r t

Artikel 10a
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz in der Fassung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt gefasst:

㤠50
Haftkostenbeitrag

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der
Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von
dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haft-
kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefan-
gene
1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet

ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden wäh-
rend eines zusammenhängenden Zeitraumes von
mehr als einemMonat nicht arbeiten kann oder nicht
arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf
diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haft-
kostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie
entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefange-
nen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren
Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes
entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs
ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wie-
dereingliederung des Gefangenen in die Gemein-
schaft nicht zu gefährden.
(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betra-

ges erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewer-
tung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag
für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des
vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der
Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Ge-
biet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und
macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbst-
verpflegung entfallen die für die Verpflegung vorge-
sehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist
die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren
Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes
und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöri-
ger angesetzt werden.
(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
geltende Durchschnittsbetrag.
(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann da-

von abhängig gemacht werden, dass der Gefangene
einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2
genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages kön-

nen die Landesregierungen durch Rechtsverord-
nung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in
diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizver-
waltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren fin-
den die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.“

2. § 138 wird wie folgt gefasst:
㤠138

Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt rich-
tet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze
nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie
§ 75 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbrin-

gung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in
den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhalte-
ner Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder er-
möglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50
Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der
Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag ent-
spricht, den ein in einer Einrichtung lebender und
einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tra-
gender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfü-
gung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung
als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maß-
regelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die
Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde;
die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten
werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die

§§ 109 bis 121 entsprechend.“
3. Dem § 167 wird folgender Satz angefügt:

„§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten
Beschäftigung Anwendung.“

4. In § 171 wird die Angabe „(§§ 3 bis 122, 179 bis 187)“
durch die Angabe „(§§ 3 bis 49, 51 bis 122, 179
bis 187)“ ersetzt.

5. In § 199 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben.

Drucksache 14/7348 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 11
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts

und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
… (BGBl. I S. …) und

2. Artikel 9 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. De-
zember 1999 (BGBl. I S. 2534).

Artikel 12
Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften zur

Umstellung auf Euro
(1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der

Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom… (BGBl. I
S. … ) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 61 wird wie folgt gefasst:

„61. In Nummer 9000 werden in der Spalte ‚Höhe‘ die
Angabe ‚1 DM‘ durch die Angabe ‚0,50 EUR‘, die
Angabe ‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 EUR‘
und die Angabe ‚5 DM‘ durch die Angabe ‚2,50
EUR‘ ersetzt.“

2. Artikel 2 Nr. 27 wird wie folgt gefasst:
„27. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ‚1 DM‘
durch die Angabe ‚0,50 Euro‘ und die Angabe
‚0,30 DM‘ durch die Angabe ‚0,15 Euro‘ er-
setzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe ‚5 Deutsche Mark‘
durch die Angabe ‚2,50 Euro‘ ersetzt.“

(2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung
des Artikels 1 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“
ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

Artikel 10b
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe

„§§ 109, 138 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5,
§§ 109, 138 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§§ 116, 138
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5, §§ 116, 138
Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 11
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts

und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) und

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 12
Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften zur

Umstellung auf Euro
(1) Das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der

Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April
2001 (BGBl. I S. 751) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Justizverwaltungskostenordnung in der Fassung
des Artikels 8 wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 Deutsche

Mark‘‘ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird

wie folgt geändert:
a) In Nummer 100 wird die Angabe „25 DM“ durch die

Angabe „13,00 EUR“ ersetzt.
b) In Nummer 102 werden die Angabe „1 DM“ durch

die Angabe „0,50 EUR“ und die Angabe „10 DM“
durch die Angabe „5,00 EUR“ ersetzt .

c) In Nummer 200 wird die Angabe „15 bis 100 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 50,00 EUR“ ersetzt.

d) In Nummer 201 wird die Angabe „15 bis 50 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 20,00 EUR“ ersetzt.

e) In Nummer 202 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

f) In Nummer 203 wird die Angabe „20 bis 600 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 300,00 EUR“ ersetzt.

g) In Nummer 300 wird die Angabe „180 DM“ durch
die Angabe „95,00 EUR“ ersetzt.

h) In Nummer 301 wird die Angabe „120 DM“ durch
die Angabe „60,00 EUR“ ersetzt.

i) In Nummer 302 wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30,00 EUR“ ersetzt.

j) Nummer 400 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebührenbetrag“ wird die Angabe

„300 DM“ durch die Angabe „150,00 EUR“ er-
setzt.

bb) In Absatz 1 Satz 2 der Anmerkung wird die An-
gabe „25 DM“ durch die Angabe „12,50 EUR“
ersetzt.

k) In Nummer 401 wird die Angabe „8 DM“ durch die
Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.

l) In Nummer 402 wird die Angabe „16 DM“ durch die
Angabe „8,00 EUR“ ersetzt.

m) In Nummer 403 wird die Angabe „4 DM“ durch die
Angabe „2,00 EUR“ ersetzt.

n) In Nummer 404 wird die Angabe „8 DM“ durch die
Angabe „4,00 EUR“ ersetzt.

o) In den Nummern 500 und 501 wird jeweils die An-
gabe „20 DM“ durch die Angabe „10,00 EUR“ er-
setzt.

p) In Nummer 502 wird die Angabe „15 bis 500 DM“
durch die Angabe „10,00 bis 250,00 EUR“ ersetzt.

q) In den Nummern 503 und 504 wird jeweils die An-
gabe „20 DM“ durch die Angabe „13,00 EUR“ er-
setzt.

(3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostenrechts vom… (BGBl. I S. …) wird

2. u n v e r ä n d e r t

(3) In Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung
des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April 2001

Drucksache 14/7348 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
in der Anlage die Nummer 700 wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und

Überlassung von Dokumenten:
1. Abschriften

a) die auf Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt
werden,

b) die angefertigt worden sind,
weil der Auftraggeber es un-
terlassen hat, einem zuzustel-
lenden Schriftstück die erfor-
derliche Zahl von Abschriften
beizufügen,

c) der Zustellungsurkunde im
Falle der Zustellung an einen
Zustellungsbevollmächtigten
(§ 189 Abs. 2 ZPO):

für die ersten 50 Seiten je Seite .
für jede weitere Seite .................

2. Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle
der in Nummer 1 genannten Ab-
schriften:
je Datei .......................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschalenach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldnernach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zuberechnen; Gesamtschuldner gelten als einSchuldner.
(2) Eine Dokumentenpauschale für die ersteAbschrift eines mit eidesstattlicher Versiche-rung abgegebenen Vermögensverzeichnissesund der Niederschrift über die Abgabe dereidesstattlichen Versicherung werden vondemjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

0,50 EUR
0,15 EUR

2,50 EUR“

(BGBl. I S. 623) wird in der Anlage die Nummer 700 wie
folgt gefasst:

Artikel 12a
Änderung des Siebten Euro-Einführungsgesetzes
Das Siebte Euro-Einführungsgesetz vom 9. Septem-

ber 2001 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 13
Änderung des Chemikaliengesetzes

In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch die Verordnung
vom 8. Mai 2001 (BGBl. I S. 843) geändert worden
ist, wird die Angabe „hunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und
die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.“

2. Artikel 21 wird aufgehoben.

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und

Überlassung von Dokumenten:
1. Abschriften

a) die auf Antrag angefertigt
oder per Telefax übermittelt
werden,

b) die angefertigt worden sind,
weil der Auftraggeber es un-
terlassen hat, einem zuzustel-
lenden Schriftstück die erfor-
derliche Zahl von Abschriften
beizufügen,

c) der Zustellungsurkunde im
Falle der Zustellung an einen
Zustellungsbevollmächtigten
(§ 189 Abs. 2 ZPO):

für die ersten 50 Seiten je Seite ..
für jede weitere Seite ..................

2. Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle
der in Nummer 1 genannten Ab-
schriften:
je Datei .......................................

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschalenach Nummer 1 ist für jeden Kostenschuldnernach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zuberechnen; Gesamtschuldner gelten als einSchuldner.
(2) Eine Dokumentenpauschale für die ersteAbschrift eines mit eidesstattlicher Versiche-rung abgegebenen Vermögensverzeichnissesund der Niederschrift über die Abgabe dereidesstattlichen Versicherung werden vondemjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,von dem die Gebühr 260 zu erheben ist.

0,50 EUR
0,15 EUR

2,50 EUR“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7348

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Handelsregisterver-

fügung kann auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 2 Nr. 2, Artikel 9
Abs. 5 Nr. 2 und Artikel 12 Abs. 2 treten am 1. Januar 2002
in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

Artikel 13
unv e r ä n d e r t

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 9 Abs. 1 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 2 Nr. 2 und 2a,
Artikel 9 Abs. 5 Nr. 2 und Artikel 12 Abs. 2 treten am
2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 14/7348 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Beck
(Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/6855 in seiner 190. Sitzung am 27. September
2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Beratung und Beratungsergebnis im
Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
103. Sitzung am 7. November 2001 abschließend beraten.
Er hat einstimmig beschlossen, dem Plenum die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vorstehend abgedruckten Fas-
sung zu empfehlen.
Im Rechtsausschuss bestand Einigkeit darüber, dass es
grundsätzlich zu befürworten sei, den Notaren die Möglich-
keit zu eröffnen, von ihnen gezahlte Gebühren für den Ab-
ruf von Daten aus dem automatisierten Grundbuch und aus
dem elektronisch geführten Register als Auslagen zu erhe-
ben. Da das Online-Verfahren jedoch noch nicht in allen
Ländern zur Verfügung steht, kamen die Fraktionen über-
ein, von einer dahin gehenden Änderung des Gesetzent-
wurfs abzusehen. Der Rechtsausschuss hat aber in diesem
Zusammenhang die Bundesregierung gebeten, im Rahmen
der für die nächste Wahlperiode geplanten Novellierung der
Kostenordnung eine den Interessen der Notare gerecht wer-
dende Regelung der Problematik unter Berücksichtigung
des Standes der Einführung des elektronischen Grundbuchs
und der elektronischen Register zu suchen.
Die Koalitionsfraktionen befürworteten im Übrigen den
Gesetzentwurf in der vorstehenden Fassung. Eine Erweite-
rung des Gesetzestextes in § 9 Abs. 1 HGB dahin gehend,
auch fremde Informationszwecke ausdrücklich aufzuneh-
men, würde einer Kommerzialisierung des Abrufs Vorschub
leisten und läge nicht im Interesse der Justizverwaltungen
der Länder. Eine dahin gehende privatwirtschaftliche Initia-
tive sei Ende der 80er Jahre eindeutig abgelehnt worden.
Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass eine
Klarstellung im Gesetz sachgerecht sei, um die Möglichkeit
des Abrufs von Daten durch Vertreter freier Berufe für ihre
Mandanten oder durch Auskunfteien sicherzustellen. Eine
Aufnahme lediglich in die Begründung der Beschlussemp-
fehlung des Rechtsausschusses sei angesichts der Auffas-
sung mancher Gerichte, diese Ausführungen als für die
Rechtsanwendung nicht maßgeblich zu betrachten, mögli-
cherweise nicht ausreichend. Sie stellte daher zu Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzentwurfes auf der Drucksache 14/6855 fol-
genden Änderungsantrag:
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:
„1. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „jedem“ die Wör-

ter „zu eigenen oder fremden Informationszwecken“
eingefügt“.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich dem Änderungs-
antrag der FDP an, weil sie im Interesse beispielsweise der

Auskunfteien eine explizite Regelung im Gesetz für vor-
zugswürdig erachte.
Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und PDS abgelehnt.

III. Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs, die Stel-
lungsnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der
Bundesregierung in der Drucksache 14/6855, S. 16 ff. ver-
wiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 9 HGB)
Die Vorschrift sieht vor, dass die Einsicht in das Handelsre-
gister „zu Informationszwecken“ erfolgt und will damit
missbräuchliche Zugriffe auf das Register ausschließen. Da-
mit sind etwa Totalabrufe oder massenhafte Zugriffe zur ab-
sichtlichen Lahmlegung des Registers oder Zugriffe zur
Übertragung von Software-Viren gemeint. Es kommt nach
der Formulierung aber nicht darauf an, ob der Abrufende
zur Befriedigung eigener Informationszwecke handelt, oder
zur Erfüllung eines Informationsinteresses eines Dritten.
Dies gilt z. B. für Vertreter freier Berufe, die den Abruf für
Mandanten etc. vornehmen, oder auch für Auskunfteien.
Die zusätzliche Einfügung der Wörter „zu eigenen oder
fremden“ Informationszwecken wäre unscharf gewesen, die
Einfügung der Wörter „zu eigenen oder im Einzelfall zu
fremden“ wäre wiederum zu eng gewesen. Der Rechtsaus-
schuss hielt deshalb eine zusätzliche Klarstellung durch die
vorliegende Begründung im Ergebnis für vorzugswürdig.

Zu Nummer 2 (§ 9a HGB)
Zu Buchstabe a
Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Rechtsaus-
schuss den Online-Abruf aus den elektronischen Handelsre-
gistern (§ 9a Abs. 1 HGB) inhaltlich erweitert. Künftig soll
auch der Online-Abruf von zum Handelsregister eingereich-
ten aktuellen Gesellschafterlisten und den jeweils gültigen
Satzungen möglich sein. Es handelt sich dabei nur um die
Einräumung einer Möglichkeit, die gegebenenfalls von den
Ländern umzusetzen wäre. Diese weitere Öffnung ent-
spricht zahlreichen Stellungnahmen der beteiligten Kreise
aus der Anhörung zum Regierungsentwurf und einer drin-
genden Bitte des Bundesrates in seiner Stellungnahme. Die
Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung dazu Ausfüh-
rungen gemacht, auf die der Rechtsausschuss Bezug nimmt.
Der erweiterte Online-Abruf entspricht den Bedürfnissen
der Praxis, ist bei anderen westlichen Industriestaaten be-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7348

reits verbreitet und wird von der EU voraussichtlich ohne-
hin gefordert werden (SLIM IV-Projekt).
Was die eingereichten Jahresabschlüsse und Konzernab-
schlüsse betrifft, so hat der Rechtsausschuss allerdings von
einer Ausdehnung des Online-Abrufs abgesehen. Dadurch
soll Zeit gewonnen werden, diesen Punkt noch ausführlich
mit den beteiligten Kreisen, insbesondere mit der mittel-
ständischen Wirtschaft, zu erörtern. Bisherige Stellungnah-
men haben kein klares Bild ergeben. Die Frage des Abrufs
der Jahresabschlüsse soll aber in der nächsten Wahlperiode
erneut aufgegriffen werden. Grundsätzlich erscheint auch
hier der Online-Abruf sinnvoll und im Hinblick auf die zu
erwartenden Vorschläge der EU auf längere Sicht kaum ab-
weisbar. Es bietet sich aber an, diese Frage einzubeziehen in
die in der nächsten Wahlperiode anstehende Befassung mit
den Vorschlägen der Regierungskommission Corporate Go-
vernance, ein deutsches Unternehmensregister aufzubauen.
Die elektronische Jahresabschlusspublizität könnte Teil die-
ses zentralen Registers sein, was allerdings noch mit den be-
teiligten Kreisen zu erörtern ist.

Zu Buchstabe b
Die Änderungen zu den Absätzen 2 bis 10 betreffen nur eine
redaktionelle Anpassung im neuen Absatz 4. Im HGB wird
zur Bezeichnung des Gerichts in seiner Funktion als Regis-
tergericht lediglich das Wort „Gericht“ verwendet. Dies soll
beibehalten werden.

Zu Nummer 10 (§ 162 Abs. 1 HGB)
Der Rechtsausschuss hat beschlossen, dem § 162 Abs. 1
HGB einen neuen Satz anzufügen, in dem der Sonderfall
der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Kommanditist näher geregelt ist. Nach dem Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 16. Juli 2001 – II ZB 23/00 – kann
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist sein;
es sind jedoch deren Gesellschafter selbst neben der GbR
im Handelsregister einzutragen. Folgt man in Fortsetzung
der jüngeren Rechtsprechung und Lehre zur Rechts- und
Parteifähigkeit der GbR der Meinung, dass eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts Kommanditist sein kann, so ist
die Eintragung der einzelnen Gesellschafter der GbR eine
zwingende Konsequenz. Ansonsten wäre das Handelsregis-
ter in seiner Aussagekraft sinnentleert. Das Handelsregister
hat neben anderen Funktionen die besondere Bedeutung,
dem Rechtsverkehr eine Auskunft über die hinter den Han-
delsunternehmen stehenden juristischen oder natürlichen
Personen zu ermöglichen. Es muss jeweils möglich sein, un-
ter Umständen auch über eine längere Kette von Register-
eintragungen auf die dahinter stehenden natürlichen Perso-
nen zu stoßen. Eine GbR mit wechselnden Gesellschaftern
und nicht aussagekräftigem Namen würde das Register leer
laufen lassen. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene
Änderung des HGB dient also der Stützung der Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt. In gleich
gelagerten Fällen (z. B. bei den Gesellschafterlisten der
GmbH) wird man genauso vorgehen müssen. Dies aus-
drücklich zu regeln, war im vorliegenden Gesetzgebungs-
verfahren jedoch nicht mehr möglich. Die Formulierung,
die der Rechtsausschuss gewählt hat, fällt keine Entschei-

dung darüber, wann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditist sein kann. Dies wird im Einzelnen noch von
Rechtssprechung und Lehre auszuformulieren sein. Der
Bundesgerichtshof hatte von der BGB-Außengesellschaft
gesprochen. Auch dieser Begriff wäre noch auszufüllen und
muss sich in der Praxis bewähren.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 1a (§ 76 Abs. 2 BGB)
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regie-
rungsentwurf die Bundesregierung um Prüfung dieses
Punktes gebeten. Die Eintragung auch der Vertretungsmacht
der Liquidatoren entspricht dem Ziel des Gesetzentwurfes,
die Angaben zur Vertretungsmacht für die Nutzer des Re-
gisters verständlicher und übersichtlicher zu machen. Damit
wird die Neuregelung der Eintragung der Vertretungsmacht
vervollständigt.

Zu Nummer 2 (§ 79 Abs. 5 BGB)
Statt des Wortes „Registergericht“ sollte hier – wie im BGB
üblich – das Wort Amtsgericht verwendet werden. Diese
Änderung war ebenfalls vom Bundesrat in seiner Stellung-
nahme zum Regierungsentwurf angeregt worden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 11 PartGG)
Zu Buchstabe c
Hier soll auf Anregung des Bundesrats in seiner Stellung-
nahme zum Regierungsentwurf sprachlich klargestellt wer-
den, dass die Vorschrift nur bereits eingetragene Partner be-
treffen kann.

Zu Artikel 6 (§ 43 Nr. 6 Buchstabe g der Handels-
registerverfügung)

Im Gesetzentwurf wurde versehentlich auch der letzte Halb-
satz dieser Regelung gestrichen. Dieser soll auf Anregung
des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Regierungs-
entwurf wieder eingefügt werden, da er nicht obsolet ge-
worden ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte angeregt, in § 125
Abs. 2 i. V. m. § 160b FGG klarzustellen, dass die Länder
auch weiterhin ermächtigt sind, die Partnerschaftsregister
auf nur ein Amtsgericht zu konzentrieren, da dies nach dem
Wortlaut zweifelhaft sei. Dies ist jedoch entbehrlich, da die
genannten Vorschriften durch das ERJuKoG nicht geändert
werden und schon bisher in der Fassung des HRefG eine
solche Konzentration weiter zulassen sollen (vgl. Bundes-
ratsdrucksachen 340/97, S. 84).

Drucksache 14/7348 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 8 (Änderung der Justizverwaltungs-
kostenordnung)

Zu Nummer 2 (§ 1 JVKostO)
Zu Buchstabe b
Der Rechtsausschuss folgt einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Stellung-
nahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung hierzu wird verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 5 JVKostO)
Der Rechtsausschuss folgt einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Stellung-
nahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung hierzu wird verwiesen.
Zu Nummer 8a (§ 10 JVKostO)
Der Rechtsausschuss folgt einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Stellung-
nahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bun-
desregierung hierzu wird verwiesen.
Zu Nummer 10 (4. Abschnitt der Anlage zur JVKostO)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe a.
Zu Artikel 9 (Änderung sonstiger Kostenvorschrif-

ten)
Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 5 (Anlage 1 zum GKG)
Zu den Buchstaben c und d
Der Rechtsausschuss folgt einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf
Nummer 7 Buchstabe b der Stellungnahme des Bundesrates
und die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu wird
verwiesen.
Zu Absatz 2 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 2a (§ 33 KostO)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf
Grund der Aufhebung des Satzes 2 durch Artikel 2 Nr. 7
Buchstabe b des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts
und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751). Die Rundungsregelung
soll durch Artikel 9 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs nunmehr in
§ 32 Abs. 2 KostO normiert werden.
Zu Nummer 11 (§ 143 KostO)
Der Rechtsausschuss ist dem Vorschlag des Bundesrates,
den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschluss der Verzin-
sungspflicht für gerichtliche Kostenforderungen (ein-
schließlich von Erstattungsansprüchen) auch auf die Kosten
der Notare, denen die Gebühren selbst zufließen, auszudeh-
nen, nicht gefolgt. Er ist der Auffassung, dass sich das Ver-

hältnis zwischen Kostenschuldner und Notar von dem Ver-
hältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse so weit
unterscheidet, dass eine abweichende Regelung diesem Un-
terschied besser Rechnung trägt.
Zu Nummer 12 (§ 152 KostO)
Der Rechtsausschuss hat für das Anliegen des Bundesrates
Verständnis, es den Notaren zu ermöglichen, von ihnen ge-
zahlte Gebühren für den Abruf von Daten aus dem automa-
tisierten Grundbuch und aus dem elektronisch geführten
Register als Auslagen zu erheben. Der Rechtsausschuss hält
die Einführung einer entsprechenden Regelung in dem lau-
fenden Gesetzgebungsverfahren jedoch für verfrüht, weil
eine solche Regelung zu einem unausgewogenen Ergebnis
führen würde. Notare, die das Online-Verfahren noch nicht
nutzen können, weil es in ihrem Bereich noch nicht zur Ver-
fügung steht, würden gegenüber den anderen Notaren be-
nachteiligt. Der insbesondere von ihnen zu erbringende hö-
here Aufwand für das zum Zwecke der Grundbuch- und
Registereinsicht eingesetzte Personal wäre auch weiterhin
durch die Gebühren abgegolten.
Zu Absatz 5 (Änderung der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte)
Zu Nummer 1 (§ 6 BRAGO)
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die Berichtigung eines Schreibfehlers.
Zu Absatz 6 (Änderung des Gesetzes zur Reform des

Verfahrens bei Zustellungen im gericht-
lichen Verfahren)

Zu Nummer 1 (Absatz 20 ZustRG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung von
Artikel 2 Abs. 20 Nr. 2 Buchstabe d des Zustellungsreform-
gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206).
Zu Nummer 2 (Absatz 22 ZustRG)
Nummer 700 der Anlage zum GvKostG soll durch Artikel 9
Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfs neu gefasst werden. Der Ände-
rungsbefehl in Artikel 22 Nr. 2 Buchstabe c des Zustel-
lungsreformgesetzes, das am 1. Juli 2002 in Kraft treten
wird, enthält eine Änderung der Nummer 700 und muss da-
her an die in dem Entwurf vorgesehene Neufassung ange-
passt werden.
Zu Absatz 7 (Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf

dem Gebiet der internationalen Adoption
und zur Weiterentwicklung des Adoptions-
vermittlungsrechts)

Auf Grund der Neufassung der Anlage zur Justizverwal-
tungskostenordnung durch Artikel 8 Nr. 10 des Entwurfs ist
eine Anpassung des Änderungsbefehls in dem Gesetz zur
Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der interna-
tionalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adop-
tionsvermittlungsrechts erforderlich. Die Gebühren für
Verfahren nach dem Adoptionsübereinkommens-Ausfüh-
rungsgesetz sollen in Abschnitt 2 des Kostenverzeichnisses

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7348

(Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslands-
bezug) eingestellt werden.
Zu Absatz 8 (Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozial-

gerichtsgesetzes)
Die durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Än-
derung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom
26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügten Gebühren-
tatbestände für bestimmte Beschwerdeverfahren müssen in
den durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c des 6. SGGÄndG mit
Wirkung vom 2. Januar 2002 neu gefassten Teil 5 der
Anlage 1 zum GKG übernommen werden.
Zu den Artikeln 10a und 10b (Änderung des Straf-

vollzugsgesetzes und
des Gerichtsver-
fassungsgesetzes)

Der Rechtsausschuss folgt einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf
Nummer 7 Buchstabe c der Stellungnahme des Bundesrates
und die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu wird
verwiesen.
Zu Artikel 12 (Änderungen kostenrechtlicher Vor-

schriften zur Umstellung auf Euro)
Zu Absatz 2 (JVKostO)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Artikel 12a (Änderung des Siebten Euro-Einfüh-

rungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Artikel 13 des Siebten Euro-Einführungs-

gesetzes)
Mit dem Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vor-
schriften auf den Euro vom 9. September 2001 (Siebtes

Euro-Einführungsgesetz) wurden die DM-Beträge in den
umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro umgestellt.
Dabei wurde grundsätzlich eine Umstellung im Verhältnis
2 DM : 1 Euro vorgenommen. Die Neufassung des Artikels
13 dieses Gesetzes, das Chemikaliengesetz betreffend, ist
erforderlich, weil mit dem Gesetz vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1440) der Rahmen für die Geldbuße für die dort
genannten Ordnungswidrigkeiten von zehntausend Deut-
sche Mark auf zwanzigtausend Deutsche Mark erhöht wor-
den ist. Dementsprechend muss – bei unveränderter Kon-
zeption einer 2 : 1-Umstellung im Übrigen – der Betrag von
zwanzigtausend Deutschen Mark auf zehntausend Euro um-
gestellt werden.
Zu Nummer 2 (Artikel 21 des Siebten Euro-Einführungs-

gesetzes)
Die Bundesregierung beabsichtigt die Kostenverordnung
zum Bundesnaturschutzgesetz vor dem Inkrafttreten des
Siebten Euro-Einführungsgesetzes zu ändern. Dadurch wür-
den sich die nach Artikel 21 des Siebten Euro-Einführungs-
gesetzes zu ändernden Passagen am 1. Januar 2002 auf eine
Verordnung beziehen, die so nicht mehr in Kraft ist. Durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverord-
nung zum Bundesnaturschutzgesetz wird sichergestellt,
dass alle in der Kostenverordnung aufgeführten Beträge ab
1. Januar 2002 in Euro ausgewiesen werden.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 9 Abs. 2
Nr. 2a (Änderung des § 33 KostO). Auf die Begründung
hierzu wird Bezug genommen.

Berlin, den 7. November 2001
Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Götzer
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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