BT-Drucksache 14/7226

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Vom 24. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7226
14. Wahlperiode 24. 10. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Rosel Neuhäuser, Christina Schenk, Dr. Barbara Höll, Dr. Ruth
Fuchs, Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner,
Heidemarie Lüth, Pia Maier, Dr. Ilja Seifert, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

A. Problem
Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert aus öffentlichen Mitteln den in der
Regelunterhalt-Verordnung festgesetzten Mindestunterhalt von Kindern unter
12 Jahren für längstens 72 Monate, wenn sie bei einem allein erziehenden
Elternteil leben und den Unterhalt nicht von dem anderen Elternteil oder nach
dessen Tod in Form von Waisenbezügen erhalten. Die Leistungsdauer ist
wegen der Altersgrenze und der Beschränkung auf 72 Monate unzureichend.
Kinder, die älter als 12 Jahre sind oder für die die Leistungsdauer erschöpft ist,
sind benachteiligt gegenüber Kindern, die die Höchstleistungsdauer und/oder
die Altersgrenze noch nicht überschritten haben.

B. Lösung
Verbesserung der Ansprüche durch Ausweitung der Höchstleistungsdauer auf
den gesamten Zeitraum der Kindergeldberechtigung.

C. Alternativen
Kindergeld in Höhe des sächlichen Existenzminimums.

D. Kosten
Die Mehrkosten sind nicht exakt bezifferbar, da die Zahl der berechtigten Kin-
der nicht konstant ist.
Die hier vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht mehr als eine Verdreifachung
der Anspruchsberechtigten vor. Legt man die Höhe der derzeitigen Ausgaben
für den Unterhaltsvorschuss von Bund, Ländern und Kommunen zugrunde, die
zurzeit für die Dauer von 6 Jahren rund 1,7 Mrd. DM betragen, dann werden
sich die zusätzlichen Ausgaben bei der Ausdehnung auf den Zeitraum bis zu 18
Jahren mindestens verdreifachen unter der Voraussetzung, dass der Bedarf in
allen Altersklassen etwa gleich groß ist. Hinzu kommen wegen des höheren
Regelunterhaltes für Zwölf- bis Siebzehnjährige weitere Kosten, so dass jährli-
che Gesamtausgaben für bis zu Achtzehnjährige von mindestens rund 5,5 Mrd.
DM zu erwarten sind.

Drucksache 14/7226 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Weiterhin entstehen zusätzliche zurzeit nicht bezifferbare Kosten für junge
Heranwachsende, die Ansprüche geltend machen können.
Darüber hinaus ist aufgrund der größeren Anzahl der zu bearbeitenden Fälle
mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu rechnen. Die Ausgabensteigerung
betrifft zu einem Drittel den Bundeshaushalt und zu zwei Dritteln die Gesamt-
heit der Haushalte der Bundesländer. Die Gemeinden sind entsprechend dem
jeweiligen Landesrecht beteiligt.
Deutliche Einsparungen sind bei der Sozialhilfe zu erwarten, da Unterhaltsvor-
schuss- und Unterhaltsausfallleistungen mit der Sozialhilfe verrechnet werden.
Für einen Teil der Kinder, die zurzeit Sozialhilfe beziehen, kann mit Auswei-
tung der Unterhaltsvorschussleistung die Sozialhilfe ganz entfallen. Weitere
Einsparungen sind möglich, wenn die Rückholquote, die zurzeit im Durch-
schnitt zwischen 15 % und 25 % liegt, erhöht wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7226

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979
(BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
für den ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkom-
mensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
besteht,“.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Absätze
2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten, der
zweiten und der dritten Altersstufe jeweils geltenden Re-
gelbeträge (§§ 1, 2 oder 3 der Regelbetrag-Verordnung)
sowie des für Kinder ab achtzehn Jahren geltenden Re-
gelbetrags gezahlt.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Dauer der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird längstens gezahlt, solange

für das Kind ein Kindergeldanspruch nach dem Einkom-
mensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
besteht.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 24. Oktober 2001
Rosel Neuhäuser
Christina Schenk
Dr. Barbara Höll
Dr. Ruth Fuchs
Monika Balt
Petra Bläss

Dr. Klaus Grehn
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Pia Maier
Dr. Ilja Seifert
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/7226 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Aufgrund steigender Scheidungsraten und der Zunahme
nicht ehelicher Geburten lebt in der Bundesrepublik
Deutschland fast jedes fünfte Kind mit einem allein erzie-
henden Elternteil (18 % der Kinder unter 18 Jahren und
19 % der Kinder ohne Altersbegrenzung; Statistisches Jahr-
buch 2000). Nach Trennung oder Scheidung haben Kinder
in der Regel einen Barunterhaltsanspruch gegenüber dem
Elternteil, von dem sie getrennt leben. Ihr Anspruch kann
jedoch in vielen Fällen nicht realisiert werden, weil der bar-
unterhaltspflichtige Elternteil finanziell nicht in der Lage ist,
den Kindesunterhalt zu zahlen, oder weil er sich seiner Un-
terhaltspflicht entzieht.
Das Ausbleiben des Unterhalts führt meist zur erheblichen
Verschlechterung der Situation allein Erziehender und ihrer
Kinder, denn der allein erziehende Elternteil muss im Rah-
men seiner Leistungsfähigkeit den geschuldeten Unterhalt
übernehmen. Die Tatsache, dass fast jedes dritte der unter
12-jährigen Kinder in Einelternfamilien (rund 31 %, Mikro-
zensus 1997) Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse
erhält, zeigt zugleich, wie groß das Ausmaß des Unterhalts-
ausfalls ist. Die Vorschussleistung, auch wenn sie nur die
ausfallende Mindestleistung (abzüglich der Hälfte des Kin-
dergeldes) ersetzt, trägt somit maßgeblich zur wirtschaftli-
chen Entlastung allein Erziehender bei.
Vom Unterhaltsvorschuss profitiert jedoch nur ein geringe-
rer Teil der Einelternfamilien. Die Mehrheit von ihnen ist
wegen der Leistungsbegrenzung von dieser Entlastung aus-
geschlossen.
Mit der Heraufsetzung der Altersgrenze auf die gesamte
Zeit des Kindergeldbezugs soll den Belangen der Kinder,
der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen Rechnung
getragen werden, die erst nach der Vollendung des 12. Le-
bensjahres in die den Leistungsanspruch auslösende Situa-
tion kommen – z. B. durch Trennung oder Scheidung der
Eltern oder durch den Tod eines Elternteils.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 Nr. 1
Der Kreis der Berechtigten wird ausgeweitet auf den Zeit-
raum, so lange Anspruch auf Kindergeld besteht. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder, Ju-
gendliche und junge Erwachsene bis zu ihrer wirtschaftli-
chen Eigenständigkeit von ihren Eltern unterstützt werden
müssen.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Die Änderung ergibt sich aus der Neufassung von § 1
Abs. 1 Nr. 1.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Die Änderung ergibt sich aus der Neufassung von § 1
Abs. 1 Nr. 1.

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