BT-Drucksache 14/658

zu dem a) GE - Drs. 14/445 (SPD, B90) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes; b) GE - Drs. 14/43 (CDU/CSU) - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Vom 24. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/658 vom 24.03.1999

Beschlußempfehlung und Bericht a) zu dem Gesetzentwurf 14/445 Änderung
des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf 14/43
Ergänzung des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes =

24.03.1999 - 658

14/658

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 14/445 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes
b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 14/43 -
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes

A. Problem
Es ist umstritten, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister bei der Durchführung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes besteht, wenn die entsprechenden
Anfragen nicht auf einer Angabe der Personaldaten der Betroffenen
beruhen, sondern einen Suchlauf im Bundeszentralregister erfordern.
Darüber hinaus enthält das Gesetz bislang keine Grundlage für eine
Speicherung der nach § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-
Identifizierungsmuster.
B. Lösung
Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes um Regelungen, die
dem Generalbundesanwalt Gruppenauskünfte aus dem Bundeszentralregister
an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt erlauben. Das
Bundeskriminalamt erhält die Befugnis, die Daten
maschinell mit der Haftdatei abzugleichen und die Ergebnisse den
Landeskriminalämtern zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz und zur Weiterleitung an die
zuständigen Staatsanwaltschaften zu übermitteln.
§ 3 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes wird um eine Regelung
bezüglich der Speicherung und Verwendung der gemäß § 81e
der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster erweitert.

Mehrheit im Ausschuß

C. Alternativen
Regelung auf der Grundlage des Entwurfs der Fraktion der CDU/CSU, der
einen weiteren Kreis von Antragsberechtigten und keine zeitliche
Befristung für Auskünfte bezüglich einschlägiger
Personengruppen vorsieht.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf - Drucksache 14/445 - in der aus der anliegenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf - Drucksache 14/43 - für erledigt zu erklären.
Bonn, den 24. März 1999
Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz Dr. Jürgen Meyer (Ulm) Ronald Pofalla
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Volker Beck (Köln) Jörg van Essen
Berichterstatter Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes
- Drucksache 14/445 -
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes


Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I
S. 2646) wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird wie folgt geändert:


a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


"(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f
und 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung entsprechend."
1. Nach § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September
1998 (BGBl. I S. 2646) werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt:

2. Nach § 2 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 2a

"§ 2a
Antragsbefugnis zur Feststellung der
Verurteilten gemäß § 2

unverändert
(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum .
. . [einsetzen: letzter Tag des vierundzwanzigsten auf das
Inkrafttreten gemäß den Feststellungen in Artikel 2 dieses Gesetzes
folgenden Monats] um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen
im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es
dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf.


(2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der
Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange
ersuchen.


§ 2b

§ 2b
Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters

Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters
Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke
Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die
Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt übermitteln.

Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke
Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die
Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte
Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt
übermitteln.
§ 2c

§ 2c
Umfang der Auskunft

Umfang der Auskunft
Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich
nur auf Eintragungen beziehen, die die in der Anlage aufgeführten
Straftatbestände betreffen.

Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich
nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten
Straftatbestände betreffen.
§ 2d

§ 2d
Verwendung und Löschung

Verwendung und Löschung
Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten
nur für den in § 2a Abs. 1 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind
nach
ihrer Verwendung unverzüglich zu löschen.

Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten
nur für den in § 2a Abs. 1 genannten Zweck verwenden.
§ 2e

§ 2e
Abgleich mit der Haftdatei

Abgleich mit der Haftdatei
(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für
einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs. 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen
einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in
dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die
Angaben in der Haftdatei und die
dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur
Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Soweit das Landeskriminalamt
hierfür nicht zuständig ist, übermittelt es die Angaben an die hierfür
zuständigen Stellen. Die für die Vorbereitung zuständigen Stellen geben
die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2
weiter.

(1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für
einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs. 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen
einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei
gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der
Haftdatei und die
dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur
Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Dieses übermittelt die Angaben an
die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die
Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von
zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt
löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich.

(2) unverändert
(3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur
für den in § 2 genannten Zweck
verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den
Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind."

(3) unverändert
2. § 3 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes wird wie folgt
geändert:

3. In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:


"Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs. 1
der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e
der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines
Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der
Verdacht
einer Straftat gemäß § 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung."

unverändert
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.



Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses


4. Folgende Anlage wird angefügt:


"Anlage
(zu § 2c)


1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),
2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b
StGB),
5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB),
8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),
10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
13. Menschenhandel (§ 180b StGB),
14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),
15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§
184 Abs. 3 StGB),
17. Mord (§ 211 StGB),
18. Totschlag (§ 212 StGB),
19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),
21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
23. Menschenraub (§ 234 StGB),
24. Verschleppung (§ 234a StGB),
25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),
26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
28. Geiselnahme (§ 239b StGB),
29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),
30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(§ 244 StGB),
31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),
32. Raub (§ 249 StGB),
33. schwerer Raub (§ 250 StGB),
34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),
36. Erpressung (§ 253 StGB),
37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),
38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),
39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),
40. Vollrausch (§ 323a StGB),
41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage zu § 2c
1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),
02. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
03. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
04. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b
StGB),
05. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
06. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
07. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB),
08. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
09. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),
10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
13. Menschenhandel (§ 180b StGB),

entfällt hier (jetzt Artikel 1 Nr. 4)


Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses
14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB),
15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§
184 Abs. 3 StGB),
17. Mord (§ 211 StGB),
18. Totschlag (§ 212 StGB),
19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),
21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
23. Menschenraub (§ 234 StGB),
24. Verschleppung (§ 234a StGB),
25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),
26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
28. Geiselnahme (§ 239b StGB),
29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB),
30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(§ 244 StGB),
31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB),
32. Raub (§ 249 StGB),
33. schwerer Raub (§ 250 StGB),
34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB),
36. Erpressung (§ 253 StGB),
37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB),
38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB),
39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB),
40. Vollrausch (§ 323a StGB),
41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.
Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Ronald Pofalla,
Volker Beck (Köln) und Jörg van Essen

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf
- Drucksache 14/43 - in seiner 16. Sitzung vom 21. Januar 1999 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Innenausschuß, den Ausschuß
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuß für Gesundheit
und an den Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
überwiesen. Den Gesetzentwurf - Drucksache 14/445 - hat er in seiner
25. Sitzung vom 4. März 1999 in erster Lesung beraten und gleichfalls
an die vorgenannten Ausschüsse überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf - Drucksache 14/445 - sieht eine Ergänzung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes um Regelungen vor, die es dem
Generalbundesanwalt erlauben, Gruppenauskünfte aus dem
Bundeszentralregister an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt
zu erteilen. Das Bundeskriminalamt erhält die Befugnis, die Daten
maschinell mit der Haftdatei abzugleichen und die Ergebnisse den
Landeskriminalämtern zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz und zur Weiterleitung an die zuständigen
Staatsanwaltschaften zu übermitteln. Die Erstellung und Nutzung der
DNA-Analysedatei durch das Bundeskriminalamt erfährt durch die
vorgesehene Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes eine
sämtliche Fälle der Datenerhebung umfassende Regelung, um sowohl den
Belangen des Datenschutzes als auch der Vorsorge für die künftige
Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung Rechnung zu tragen.
Der Gesetzentwurf - Drucksache14/43 - sieht eine
Ergänzung des § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes um eine
Regelung vor, die eine Verpflichtung des Bundeszentralregisters
(Zentralregister und Erziehungsregister) zur sachgerechten Mitwirkung
bei der Übermittlung der Eintragung einschlägiger Personen enthält.
III. Stellungnahmen
der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf - Drucksache 14/43 - in seiner
Sitzung vom 3. März 1999 beraten und mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS empfohlen, den
Gesetzentwurf abzulehnen. Den Gesetzentwurf - Drucksache 14/445 - hat
er in seiner Sitzung vom 24. März 1999 beraten und mehrheitlich gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS dessen Annahme
empfohlen.
Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen
in seiner 10. Sitzung vom 24. März 1999 beraten und zu Drucksache
14/445 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Zu Drucksache
14/43 hat er mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuß für Gesundheit hat in seiner Sitzung vom 24. März 1999
beschlossen, von einer Mitberatung der Vorlagen auf den Drucksachen
14/445 und 14/43 abzusehen.
Der Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat
den Gesetzentwurf - Drucksache 14/43 - in seiner Sitzung vom 27. Januar
1999 und den Gesetzentwurf - Drucksache 14/445 - in seiner Sitzung vom
24. März 1999 beraten. Er verzichtet auf eine Stellungnahme, da der
Politikbereich des Ausschusses durch die Vorlagen nicht betroffen sei.
IV. Beratungsverlauf
Der Rechtsausschuß hat die Vorlagen in seiner 12. Sitzung vom 17. März
1999 und in seiner 13. Sitzung vom 24. März 1999 beraten. Der
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/43 wurde zusätzlich in der 8. Sitzung
des Rechtsausschusses am 27. Januar 1999 beraten.
Die Fraktionen verwiesen auf ihre grundlegend in der ersten Lesung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/43 vorgetragenen Positionen.
Seitens der Fraktion der SPD wurde betont, beide Gesetzentwürfe
verfolgten ein gemeinsames Ziel. Der Entwurf der Koalitionsfraktionen
wolle durch eine penible Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen
späteren Anwendungsschwierigkeiten, insbesondere nicht
auszuschließenden Beweisverwertungsverboten, vorbeugen.
Die Fraktion der CDU/CSU wies auf die Begründungen ihrer
Änderungsanträge hin und sah insbesondere Wertungswidersprüche im
Straftatenkatalog zu § 2c des Entwurfs.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, der Gesetzentwurf -
Drucksache 14/445 - schaffe eine klare gesetzliche Grundlage für die
Speicherung der gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-
Identifizierungsmuster.
Die Fraktion der PDS sieht zwar Verbesserungen gegenüber der
bestehenden Rechtslage, lehnt die Entwürfe aber wegen weiterbestehender
grundrechtlicher Bedenken ab.
Die Koalitionsfraktionen haben beantragt, § 2 des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes wie folgt zu ändern:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und
162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung entsprechend."
Die Fraktion der CDU/CSU hat demgegenüber beantragt:
§ 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998
(BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
"(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erteilt der Generalbundesanwalt
auf Ersuchen von obersten Bundes- oder Landesbehörden diesen sowie
Staatsanwaltschaften und den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
der Polizei unbeschränkt Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(Zentralregister und Erziehungsregister) über im Ersuchen bezeichnete
Personengruppen. Zweck und Empfänger der Auskunft sind in dem Ersuchen
anzugeben. Die Auskunft darf nur für diesen Zweck verarbeitet und
zweckgebunden weitergeleitet werden."
Begründung
- Einer gesonderten Befugnis zur Antragsbefugnis, m.a.W. zur
Datenerhebung, bedarf es schon im Blick auf § 13
Bundesdatenschutzgesetz nicht; dies muß nicht noch einmal wiederholt
werden. Auch bezüglich der Löschung gilt, daß im
Bundesdatenschutzgesetz die Löschung verbindlich - allgemein - geregelt
ist und dies auch in den Landesdatenschutzgesetzen
erfolgt.
- Der Verwendungszweck ist unter Hinweis auf § 2 DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz ausreichend definiert.
- Vorgesehen ist kein Straftatenkatalog. Dieser ist im Gesetz auch
verzichtbar. Selbstverständlich muß für den Verwaltungsvollzug konkret
geklärt werden, was abgefragt und mitgeteilt wird. Dies muß aber nicht
im Gesetz geschehen. Auch der Wissenschaft wird in § 42 BZRG kein
Katalog vorgegeben. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber im DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz Flexibilität gewährleistet hat, indem er
auf einen Straftatenkatalog verzichtet hat. Es erscheint
widersprüchlich, nunmehr für einen großen Bereich gesetzlich einen
Straftatenkatalog vorzuschreiben.
- Der Grundsatz der Erforderlichkeit und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit stellen sicher, daß nur die Behörden, die die
Auskünfte auch brauchen, sie erhalten. Die Formulierung lehnt sich
terminologisch an das Bundeszentralregistergesetz an. Auch hier muß im
Verwaltungsvollzug geprüft werden, wer wie sinnvoll abfragt.
- Im Gegensatz zu Artikel 1 des Entwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fehlt es an der Festlegung einer Frist. Einer
solchen Befristung bedarf es zum einen nicht, weil die Kriterien, unter
denen der Abgleich stattfindet, klar sind. Die Befristung kann unter
anderem dazu führen, daß auf Vorrat Abfragen erfolgen müssen. Auch hier
ist nicht
ersichtlich, warum im Vergleich zur Wissenschaft ein sehr viel
strengerer Maßstab angelegt wird.
Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und PDS angenommen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat sodann beantragt, in Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 den § 2a wie folgt zu fassen:
"§ 2a
Antragsbefugnis zur Feststellung
der Verurteilten gemäß § 2
Die Staatsanwaltschaften und die Kriminaldienst verrichtenden
Dienststellen der Polizei dürfen für Zwecke des § 2 um Auskünfte aus
dem Bundeszentralregister (Zentralregister und Erziehungsregister)
ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der
Betroffenen bedarf."
Begründung
Die Änderung trägt zum einen dem Fakt Rechnung, daß auch die
Polizeibehörden weitgehend zur Auskunft berechtigt sein sollen, auch
das Bundeskriminalamt. Was das Bundeskriminalamt angeht, ist nicht
ersichtlich, warum es nur zum Zweck in § 2a Abs. 2 Regierungsentwurf
Auskunft erhalten soll. Ferner wird auf die Befristung verzichtet. Sie
ist mit Blick auf die Zweckbindung nicht erforderlich, zum anderen
kontraproduktiv, weil sie Datenerhebungen auf Vorrat fordert. Nicht
nötig ist, daß auf Eintragungen in § 2c Bezug genommen wird. Die
Zweckbindung den Bezug auf § 2 gewährleistet.
Der Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
abgelehnt.
Die Koalitionsfraktionen haben beantragt, in Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 den § 2b wie folgt zu fassen:
"Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte
über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in
deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer
Katalogtat erfolgte, und an das Bundeskriminalamt übermitteln."
Demgegenüber hat die Fraktion der CDU/CSU beantragt, in Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 den § 2b wie folgt zu fassen:
"§ 2b
Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters
Die Registerbehörde darf für die in § 2 genannten Zwecke Auskünfte an
die Staatsanwaltschaften und die den Kriminaldienst verrichtenden
Dienststellen der Polizei übermitteln."
Begründung
Es erscheint veranlaßt, die Übermittlungsbefugnis auf die den
Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei generell
auszudehnen. Im übrigen reicht der Bezug auf § 2 und die Zweckbindung
dort aus. Einer besonderen Nennung von Eintragungen in § 2c bedarf es
nicht.
Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung seitens der Fraktion der PDS
angenommen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zusätzlich beantragt, in Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 den § 2c zu streichen.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: "Einer weiteren Beschränkung
im Gesetz bedarf es nicht, was den Umfang der Auskunft angeht. § 2 DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz hat aus gutem Grund auf einen Katalog
verzichtet. Unbeschadet dessen muß im Verwaltungsvollzug ein Katalog
erstellt werden. Dies muß aber nicht im Gesetz geschehen. Hinzu kommt,
daß die Anlage mit jeder Gesetzesänderung unrichtig wird."
Der Antrag wurde gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion
abgelehnt.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zu Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 weiter beantragt, den Satz 2
des § 2d zu streichen. Die Fraktion der CDU/CSU hat beantragt, in
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445 den § 2d wie
folgt zu fassen:
"§ 2d
Verwendung
Die Staatsanwaltschaften und die den Kriminaldienst verrichtenden
Dienststellen der Polizei dürfen die nach § 2b übermittelten Daten für
Zwecke des § 2 verwenden."
Begründung
Die Erweiterung auf die den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
der Polizei ist auch hier gerechtfertigt. Die Löschungsregelung ist
mißverständlich: Wenn die Datenübermittlung ergibt, daß im
Bundeszentralregister gespeichert ist, können die Daten nicht gelöscht
werden. Zu einer Negativauskunft kann es im Rahmen dieser Regelung
nicht kommen, weil nur mitgeteilt wird, wer Strafverfahren von
erheblicher Bedeutung begangen und deswegen rechtskräftig verurteilt
ist.
Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung seitens der Fraktion der PDS
angenommen.
Schließlich haben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beantragt, in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/445 die Sätze 3 und 4 des § 2e wie folgt
zusammenzufassen:
"Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften
für Zwecke des § 2 weiter."
Demgegenüber hat die Fraktion der CDU/CSU die Streichung des gesamten §
2e beantragt und zur Begründung erklärt: "Was das Bundeskriminalamt
angeht, ist die Regelung entbehrlich, weil es insofern im Gesetz zu
keiner Sonderregelung mehr kommt. Bezüglich der sonstigen Empfänger ist
unklar, was die Regelung soll; die Verwendung und Löschung ist schon in
§ 2d geregelt."
Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung seitens der Fraktion der PDS
angenommen.
Die übrigen Änderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/445, die
sich aus der der Beschlußempfehlung anliegenden Zusammenstellung
ergeben, wurden einstimmig bei Stimmenthaltung seitens der Fraktionen
der CDU/CSU und PDS angenommen.
In der Schlußabstimmung wurden die beiden Artikel sowie der
Gesetzentwurf insgesamt mit den vom Ausschuß beschlossenen Änderungen
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der F.D.P.
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und PDS angenommen.
Der Gesetzentwurf - Drucksache 14/43 - wurde einvernehmlich für
erledigt erklärt.
V. Zum Inhalt der Beschlußempfehlung
1. Allgemeines
Im folgenden werden die vom Rechtsausschuß beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Weiter wird auf zusätzliche Aspekte der einzelnen Regelungen
hingewiesen, die sich aus den Beratungen im Rechtsausschuß ergeben
haben. Im übrigen wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/445 verwiesen.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Es gibt einzelne Gerichtsurteile, die eine gesetzliche Bestimmung des
zuständigen Richters für Maßnahmen gemäß § 2 DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz nicht - auch nicht im Wege der Auslegung
- gegeben sehen (LG Münster: Beschluß vom 18. Januar 1999 AZ: 2 Qs
79/98; LG Berlin: Beschluß vom 6. November 1998, NJW 1999, 302; AG
Landau: Beschluß vom 21. September 1998, NJW 1999, 303). Da bereits
jetzt - vor Anlaufen der Gruppenanfragen und der zu erwartenden
Verfahrensmassierung - zahlreiche Gerichtsverfahren mit entsprechenden
Verfahrensverzögerungen anhängig sind bzw. waren, ist es sachdienlich,
durch einen klarstellenden Gesetzestext Rechtssicherheit zu schaffen
und Verzögerungen im Aufbau der DNA-Analysedatei zu verhindern. In
Anbetracht dessen, daß nach Ansicht der genannten Gerichte eine
Regelungslücke besteht, ist eine Klarstellung in den Gesetzesgründen
nicht ausreichend.
Von einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung des § 81g der
Strafprozeßordnung konnte abgesehen werden, da die Zuständigkeit des
Ermittlungsrichters (§ 162 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) für die
Anordnung einer Maßnahme gemäß § 81g der Strafprozeßordnung sich aus
dem Gesetz ergibt.
Zu Nummer 2 (§§ 2a bis 2e)
Zu § 2b
Diese Änderung entspricht der Empfehlung des Bundesbeauftragten für
Datenschutz in seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 zum Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/445. Sie entspricht auch der Entwurfsbegründung zu §
2a, wonach davon ausgegangen wird, daß "um Mehrfachabfragen ... zu
vermeiden, die jeweilige Staatsanwaltschaft Mitteilungen über
Eintragungen nur hinsichtlich derjenigen (Abgeurteilten) erbitten wird,
die laut der letzten Eintragung wegen einer Katalogtat durch ein
Gericht in ihrem Bezirk abgeurteilt wurden". Nunmehr ist auf der Ebene
des Gesetzestextes sichergestellt, daß die Daten lediglich der
Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, welche für die
Durchführung des Verfahrens zur Erhebung der DNA-Identifizierungsmuster
verantwortlich ist. Eine parallele Klarstellung in § 2a erscheint
hingegen entbehrlich.
Zu § 2c
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Wortlauts.
Zu § 2d
Die Vorschrift regelt die Zweckbindung der durch das
Bundeszentralregister an die Staatsanwaltschaften übermittelten Daten.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaften die
"Daten" (den Bundeszentralregisterauszug des jeweiligen Betroffenen)
"nach ihrer Verwendung" zu vernichten haben.
Der durch eine Gruppenauskunft erlangte Bundeszentralregisterauszug
gelangt zwangsläufig zu der Akte des Verfahrens, welches mit der
letzten einschlägigen Eintragung endete (siehe Begründungen zu § 2a des
Entwurfs auf Drucksache 14/445 sowie oben zu § 2b). Der Auszug
bestätigt die Eintragung dieser Entscheidung. Insoweit gibt es
keinerlei Datenschutzbedürfnis. Im Falle der Vernichtung der Daten
müßte anläßlich späterer Beschwerden oder einer - wie immer
verursachten - Aktenüberprüfung
seitens der Staatsanwaltschaft erneut ein Bundeszentralregisterauszug
angefordert werden. Dieser aufgrund einer Individualabfrage übersandte
Auszug unterliegt im übrigen nicht der Vernichtungsanordnung.
Schließlich widerspricht die Vernichtungsanordnung der Praxis, wonach
die in den Akten befindlichen Bundeszentralregisterauszüge erst
zusammen mit den Akten vernichtet werden, da nur so die getroffenen
Entscheidungen aus dem Akteninhalt nachvollziehbar sind. Eine insoweit
unterschiedliche Behandlung der Bundeszentralregisterauszüge je nach
der Art ihrer Erlangung (Gruppenauskunft oder Individualauskunft) ist
nicht gerechtfertigt.
Zu § 2e
Der Gesetzentwurf schränkt den Kreis der Auskunftsberechtigten auf das
notwendige Maß ein. Dieser Grundsatz sollte auch bei der
Datenübermittlung beibehalten werden. Es ist nicht notwendig, zwischen
den Landeskriminalämtern und den Staatsanwaltschaften weitere "für die
Vorbereitung zuständige Stellen" einzuschalten. Nach Erhalt des
Bundeszentralregisterauszugs wird die Staatsanwaltschaft über den
behördeninternen Datenabgleich feststellen, ob weitere (offene)
Verfahren anhängig sind, und gegebenenfalls die entsprechenden Akten
beiziehen. Sollte sie in Grenzfällen Anlaß zu weiteren Ermittlungen
sehen, wird sie die entsprechenden polizeilichen Dienststellen
beispielsweise am Wohnort des Verurteilten um Auskunft ersuchen.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Ergänzung des § 3 im Hinblick auf die gemäß § 81e der
Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster regelt
ausschließlich die Zulässigkeit der Speicherung von DNA-
Identifizierungsmustern beim Bundeskriminalamt. Die Zulässigkeit der
Speicherung entsprechender Daten aufgrund anderer, einschließlich
landesrechtlicher Rechtsgrundlagen wird hiervon nicht betroffen.
Zu Nummer 4 (Anlage zu § 2c)
Die Anlage ist in den Artikel zur Änderung des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes aufgenommen worden. Der Katalog ist
lediglich für die Zwecke der §§ 2a und 2b aufgestellt worden und
enthält die Straftaten, bei denen nach Auffassung von
Strafrechtspraktikern rückwirkende Maßnahmen nach § 2 sinnvoll sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Eine Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht
erforderlich.

Bonn, den 24. März 1999
Dr. Jürgen Meyer (Ulm) Ronald Pofalla Volker Beck (Köln) Jörg van
Essen
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24.03.1999 nnnn

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