BT-Drucksache 14/6536

zu dem GE der Bundesregierung -14/6096- Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)

Vom 3. Juli 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

03. 07. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6096 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemei-
nen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf
Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)

A. Problem

Am 1. Januar 2002 wird der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Mit
dem Gesetz sollen durch gesonderte Neufestsetzung diejenigen W ertvorschrif-
ten des Dienst-, des allgemeinen V erwaltungs-, des Sicherheits-, des Auslän-
der- und des Staatsangehörigkeitsrechts von Deutsche Mark auf Euro umge-
stellt werden, bei denen dies aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und-
bestimmtheit sowie der Praktikabilität erforderlich ist.

B. Lösung

Umstellung der o. g. Vorschriften von Deutsche Mark auf Euro im W ege der
Glättung. Am 1. Januar 2002 wird der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungs-
mittel. Mit dem Gesetz sollen durch gesonderte Neufestsetzung diejenigen
Wertvorschriften des Dienst-, des allgemeinen V erwaltungs-, des Sicherheits-,
des Ausländer - und des Staatsangehörigkeitsrechts von Deutsche Mark auf
Euro umgestellt werden, bei denen dies aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit
und -bestimmtheit sowie der Praktikabilität erforderlich ist. Eine Umstellung
anhand des amtlich festgelegten Umrechnungskurses von 1,95583 DM für
einen Euro würde zu „krummen“ Euro-Beträgen führen.

Oberste „Glättungs“-Richtschnur ist, dass die in Euro ausgedrückten neuen Be-
träge nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen sollen. Dies
gilt insbesondere bei Signalbeträgen, die den Bürger unmittelbar betreffen.

Angesichts der V ielzahl der Beträge und deren unterschiedlichen Funktionen
(u. a. Schwellenwerte mit Signalwirkung, Gebührenvorschriften, Bußgeldvor-
schriften) werden im Wesentlichen zwei Umstellungsarten gewählt:





Abrundung durch Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro;





Aufrundung durch Neufestsetzung auf 0,5; 1; 10; 100; 1000 Euro.

Ob eine Auf- oder Abrundung vorzunehmen ist, bestimmt sich bereichs- und
vorschriftenspezifisch. Im Bereich der Bußgeldvorschriften erfolgt nach orga-
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ben des Bundesministeriums der Justiz durchweg eine Abrundung im V erhält-
nis 2 : 1. Bei Vorschriften mit externer Preis- und Kostenrelevanz für den Bür -
ger (wie z. B. Gebühren) wird ebenfalls weitestgehend abgerundet, um die
Akzeptanz von Neufestsetzungen in Euro zu erhöhen. Moderate Erhöhungen
werden nur in einigen Bereichen (z. B. Dienst- und Ausländerrecht) vorgenom-
men, in denen die letzte Anpassung schon länger zurückliegt oder der Hand-
lungsspielraum des V erordnungsgebers für künftige Gebührenänderungen er -
halten bleiben soll.

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. und die Stimme eines Mitglieds der Fraktion der
PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und eines Mitglieds
der Fraktion der PDS

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

In den Fällen, in denen Gebühren im V erhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet wer -
den, entstehen gegenüber einer centgenauen Umstellung für Länder und Ge-
meinden rein rechnerisch Mindereinnahmen von ca. 2,2 %. Die Höhe dieser
Mindereinnahmen lässt sich in absoluten Zahlen allerdings nicht genau bezif-
fern. Für den Bundeshaushalt ist nicht mit nennenswerten Mindereinnahmen zu
rechnen.

Den Mindereinnahmen stehen Minderausgaben in nicht bezifferbarer Höhe ge-
genüber. Bei der Gebührenberechnung und -erhebung reduziert sich der V er-
waltungsaufwand auf Seiten der Behörden, insbesondere bei barer Begleichung
der – geglätteten – Gebühren. Bei einer centgenauen Umstellung wäre die Ge-
bührenberechnung und -erhebung komplizierter und zudem fehlerträchtig.

2. Vollzugsaufwand

Über die Kosten der Umstellung von DM auf Euro hinaus entsteht für die öf-
fentlichen Verwaltungen durch dieses Gesetz kein gesonderter V ollzugsauf-
wand.

E. Sonstige Kosten

Keine
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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6096 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

,I. In Artikel 15 werden die Angabe „2,50 bis 1 000 Euro“ durch die Angabe
„2,50 bis 1 022 Euro“ und die Angabe „2,50 bis 250 Euro“ durch die
Angabe „2,50 bis 255 Euro“ ersetzt.“

II. In Artikel 16 wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“
ersetzt.

III. Artikel 18 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe
„255 Euro“ ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „51 Euro“
ersetzt.“

IV. In Artikel 18 Nr . 2 werden die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe
„51 Euro“ und die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „255 Euro“
ersetzt.“

V. In Artikel 19 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „51 Euro“
ersetzt.

VI. Artikel 20 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „50 EUR“ durch
die Angabe „51 EUR“ ersetzt.

2. In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „250 EUR“ durch
die Angabe „255 EUR“ ersetzt.

3. In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „51 Euro“
ersetzt.

VII. Artikel 21 wird wie folgt gefasst:

In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Angabe „fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Eu-
ro“ und die Angabe „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „zweihundertfünfzigtausend Euro“ ersetzt.

VIII. Artikel 27 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „255 Eu-
ro“ ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „51 Euro“
ersetzt.“

IX. Artikel 29 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

2. In Buchstabe g wird die Angabe „60 EUR“ durch die Angabe „61 EUR“
ersetzt.
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. In Buchstabe h wird die Angabe „70 EUR“ durch die Angabe „71 EUR“
ersetzt.

X. Artikel 29 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

2. In Buchstabe c wird die Angabe „45 EUR“ durch die Angabe „46 EUR“
ersetzt.

3. In Buchstabe d wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

4. In Buchstabe e wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

5. In Buchstabe f wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

6. In Buchstabe g wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „51 EUR“
ersetzt.

XI. Nach Artikel 25 wird folgender Artikel 25a eingefügt:

„Artikel 25a

Änderung des Gesetzes über Personalausweise

In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird die Angabe
„fünfzehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „acht Euro“ ersetzt.“‘

Berlin, den 3. Juli 2001

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Vorsitzende

Klaus Hagemann

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Ulla Jelpke

Berichterstatterin

Meinrad Belle

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter
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Bericht der Abgeordneten Klaus Hagemann, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

1. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. März
2001 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

2. Der

Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union

hat in schriftlicher Abstimmung nach Mit-
teilung vom 3. Juli 2001 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F .D.P. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen den
Gesetzentwurf anzunehmen.

3. Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
63. Sitzung am 27. Juni 2001 abschließend beraten. Er
hat ihm in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. und eines Mitglieds der Fraktion
der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/
CSU und eines Mitglieds der Fraktion der PDS zuge-
stimmt.

Zuvor hat der Innenausschuss über die Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksachen 14/498, 14/500 und
14/502 abgestimmt.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/498 vom 20. Juni 2001 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU und F .D.P. und bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS angenommen.

Der Änderungsantrag der CDU/CSU vom 22. Juni 2001
auf Ausschussdrucksache 14/500 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion der PDS auf Aus-
schussdrucksache 14/502 vom 21. Juni 2001 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, CDU/CSU und F .D.P. gegen die Stimmen
der antragstellenden Fraktion abgelehnt.

a) Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
vom 22. Juni 2001 einschließlich der Begründung auf
Ausschussdrucksache 14/500 hat folgenden W ort-
laut:

Der Innenausschuss möge beschließen:
Die in dem Gesetzentwurf angegebenen Preise und
Gebühren werden grundsätzlich mit dem amtlichen
Umrechnungskurs von 1 zu 1,95583 DM umgerech-
net.

Begründung
Ein wesentliches vertrauensbildendes Element bei
der Umstellung von DM auf _ ist die centgenaue Um-
rechnung bisheriger DM-Beträge.
Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf,
dass die Umstellung von DM auf _ nicht zu versteck-
ten Umrechnungsgewinnen zu ihren Lasten führt.
Umso wichtiger ist es, dass sich der Gesetzgeber bei
der Umstellung staatlicher Gebühren ebenfalls an
die Vorgabe der centgenauen Umrechnung hält.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzent-
wurf erfüllt diese Anforderung nicht, obwohl z. B. das
Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher
Euro-Beträge die eindeutige Vorgaben macht: „Der
Umrechnungskurs beträgt 1 Euro = 1,95583 DM“.
Bei unbar zu zahlenden Beiträgen ist die geforderte
centgenaue Umrechnung ohne Probleme umsetzbar.
Plant die Bundesregierung dagegen eine Verände-
rung von Gebühren, Grenzwerten usw., so ist dies in
einem gesonderten Gesetz offen auszuweisen.
Die „stille Miterledigung“ im Zuge der Umstellung
auf den _, wie mit diesem Gesetz beabsichtigt, zer-
stört das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in
einen korrekten Übergang zur neuen Währung.

b) Der Änderungsantrag der Fraktion der PDS vom
21. Juni 2001 einschließlich der Begründung auf
Ausschussdrucksache 14/502 hat folgenden W ort-
laut:

Der Innenausschuss möge beschließen:
1. In Artikel 27 Nr. 4 wird

a) die Angabe „80 Euro“ durch die Angabe „75
Euro“ ersetzt

b) die Angabe „55 Euro“ durch die Angabe „50
Euro“ ersetzt

c) die Angabe „130 Euro“ durch die Angabe
„120 Euro“ ersetzt

d) die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „25
Euro“ ersetzt

e) die Angabe „15 Euro“ durch die Angabe „10
Euro“ ersetzt

2. In Artikel 29 wird
a) in Nr. 1 Buchstaben e) und f) die Angabe

„13 EUR“ durch die Angabe „12 EUR“ ersetzt
b) in Nr. 3 Buchstabe b) die Angabe „25 EUR“

durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt
c) in Nr. 4 Buchstabe b) die Angabe „13 EUR“

durch die Angabe „12 EUR“ ersetzt
d) in Nr. 4 Buchstaben g) bis i) die Angabe

„8 EUR“ durch die Angabe „7 EUR“ ersetzt
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e) in Nr. 5 Buchstaben d) sowie g) bis i) die
Angabe „8 EUR“ durch die Angabe „7 EUR“
ersetzt

f) in Nr. 7 Buchstabe a) die Angabe „18 EUR“
durch die Angabe „17 EUR“ ersetzt.

Begründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die
Umstellung der Gebühren- und ähnlichen Vorschrif-
ten auf Euro-Beträge in der Regel durch eine Neu-
festsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro erfolgen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb im Bereich des Auslän-
derrechtes hiervon abgewichen werden soll, indem
durch die Neufestsetzung der Beträge eine „schlei-
chende“ Gebührenerhöhung erfolgt. Da viele Aus-
länderinnen und Ausländer schon jetzt nur über ge-
ringe Geldmittel verfügen, ist diese Erhöhung nicht
sachgerecht und führt zu einer geringeren Akzeptanz
der Euro-Umstellung in der Bevölkerung.

II. Begründung

1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung allgemein wird auf Drucksache 14/6069 hingewie-
sen.

2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen
sind wie folgt begründet:

a) Allgemeines

Der Änderungsantrag sieht bei Gebührenvorschriften
eine „Glättung“ der „krummen“ Euro-Beträge durch Ab-
rundung auf den nächsten vollen Euro-Betrag vor . Der
bisherige Entwurf sah in der Regel eine Glättung durch
Neufestsetzung im Verhältnis 2 : 1 vor . Durch die Ab-
rundung auf den nächsten vollen Euro-Betrag er geben
sich gegenüber dem bisherigen Entwurf leichte Erhö-
hungen der Euro-Beträge. Damit soll dem Interesse der
Länder an der Vermeidung von Mindereinnahmen einer-
seits und der V erwaltungspraktikabilität und Akzeptanz
andererseits Rechnung getragen werden. Für den Bürger
ergeben sich durch die Abrundung auf den nächsten vol-
len Euro-Betrag in keinem Fall Gebührenerhöhungen
gegenüber den bisherigen DM-Beträgen. Lediglich im
Falle der Gebühr für Personalausweise wird eine Auf-
rundung auf acht Euro (statt sieben Euro) vorgenommen.
Die moderate Aufrundung ergibt sich hierbei aus den er-
höhten Produktionskosten für Personalausweise auf-
grund gestiegener Sicherheitsanforderungen.

b) Zu den einzelnen Änderungen

Zu I.

(Änderung der Ersten V erordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen)

Glättung des Gebührenrahmens durch Abrundung auf
die nächsten vollen Euro-Beträge.

Zu II.

(Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird nach dem Entwurf bis-
lang im Verhältnis 2:1 auf Euro umgestellt. Die bisherige
Regelung sieht daher vor , dass die ersuchende Behörde
der ersuchten Behörde Kosten für Auslagen erstatten
soll, wenn diese zukünftig 25 Euro, statt bisher 50 DM
übersteigen. Die entsprechende Regelung für das Sozial-

verfahren in § 7 SGB X ist im Rahmen des 4. Euro-Ein-
führungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983, 2007) auf 35 Euro angehoben worden.

Um den Gleichklang zwischen Verwaltungs- und Sozial-
verfahren soweit wie möglich zu erhalten, wird § 8
VwVfG entsprechend angepasst.

Zu III.

(Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Nummer 1

(§ 38 Abs. 2 StAG)

Glättung der Einbür gerungsgebühr als Festgebühr in
Höhe von 500 DM durch Abrundung auf den nächsten
vollen Euro-Betrag.

Zu Nummer 2

(§ 38 Abs. 2 StAG)

Glättung der Gebühr für die Miteinbürgerung eines min-
derjährigen Kindes in Höhe von 100 DM durch Abrun-
dung auf den nächsten vollen Euro-Betrag.

Zu IV.

(Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Glättung der Höchstgebühren für die Entlassung in Höhe
von 100 DM, für die Beibehaltungsgenehmigung in
Höhe von 500 DM und für die Staatsangehörigkeitsur -
kunde und sonstige Bescheinigungen in Höhe von 100
DM jeweils durch Abrundung auf den nächsten vollen
Euro-Betrag.

Zu V.

(Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer)

Glättung der Festgebühr für Einbür gerung und Mitein-
bürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern in
Höhe von 100 DM durch Abrundung auf den nächsten
vollen Euro-Betrag.

Zu VI.

(Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebühren-
verordnung)

Zu den Nummern 1 und 2

(§ 3 StAGebV)

Glättung der Festgebühren für die Entlassung in Höhe
von 100 DM, für die Beibehaltungsgenehmigung in
Höhe von 500 DM und für die Staatsangehörigkeitsur -
kunde in Höhe von 50 DM durch Abrundung auf den
nächsten vollen Euro-Betrag.

Zu Nummer 3

(§ 3 StAGebV)

Glättung der Rahmengebühr für sonstige Bescheinigun-
gen in Höhe von 10 DM bis zu 100 DM jeweils durch
Abrundung auf den nächsten vollen Euro-Betrag.

Zu VII.

(Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)

Redaktionelle Änderung aufgrund der jüngsten Ände-
rung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu VIII.

(Änderung des Ausländergesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2

(§ 90 AuslG)

Glättung der Einbür gerungsgebühr als Festgebühr in
Höhe von 500 DM und der ermäßigten Gebühr für die
Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes in Höhe
von 100 DM jeweils durch Abrundung auf den nächsten
vollen Euro-Betrag.

Zu IX.

(Änderung der Ausländergebührenverordnung)

Zu den Nummern 1, 2 und 3

(§ 1 Ausländergebühren-
verordnung)
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Glättung der Gebühren für Aufenthaltgenehmigungen
durch Abrundung auf den nächsten vollen Euro-Betrag.

Zu X.

(Änderung der Ausländergebührenverordnung)

Zu den Nummern 1, 2, 3, 4 , 5 und 6

Glättung der W iderspruchsgebühren durch Abrundung
auf den nächsten vollen Euro-Betrag.

Zu XI.

(Änderung des Gesetzes über Personalausweise)

Anpassung der Gebührenvorschrift durch Aufrundung
auf den nächsten vollen Euro-Betrag. Die moderate Auf-
rundung ergibt sich aus den erhöhten Produktionskosten
für Personalausweise aufgrund gestiegener Sicherheits-
anforderungen.

3. Die Fraktion der CDU/CSU bemängelt, dass im Regie-
rungsentwurf keine Systematik erkennbar sei. Umstel-
lung und Gebührenanpassungen dürften nicht mitein-

ander vermischt werden. Dies könne die Akzeptanz der
neuen Währung negativ beeinflussen

Die Fraktion der F .D.P. betont, V erbraucherschützer
hätten davor gewarnt, dass die Umstellung nicht zu
schleichenden Gebührenerhöhungen führen dürfe. Alle
Parteien hätten dies ausgeschlossen. Mit diesem Gesetz-
entwurf würden die Befürchtungen der V erbraucher-
schützer bestätigt. Die Fraktion der F.D.P. werde deshalb
für den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
stimmen.

Die Fraktion der PDS kritisiert die Gebührenerhöhung
im Ausländerrecht.

Die Koalitionsfraktionen weisen darauf hin, dass mit ih-
rem Änderungsantrag den Forderungen des Bundesrates
Rechnung getragen würde. Der Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU sei zu statisch.

Berlin, den 3. Juli 2001

Klaus Hagemann

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Ulla Jelpke

Berichterstatterin

Meinrad Belle

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter

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