BT-Drucksache 14/6468

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5680- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzverordnung und anderer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf der Abg. Dr. Evelyn Kenzler, Rolf Kutzmutz, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS -14/2496- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzverordnung (InsOÄndG)

Vom 27. Juni 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6468
14. Wahlperiode 27. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5680 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer
Gesetze

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Rolf Kutzmutz,
Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/2496 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsOÄndG)

A. Problem

Beide Gesetzentwürfe gehen davon aus, dass das Verbraucherinsolvenzverfah-
ren und die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung die in sie gesetzten
Erwartungen bisher nur ansatzweise erfüllt haben. Eine der wesentlichen
Ursachen hierfür ist, dass völlig mittellose Schuldner nicht die Verfahrenskosten
aufbringen können und deshalb die Verfahrenseröffnung wegen fehlender
Kostendeckung abgelehnt wird. Da ein Großteil der Gerichte die Gewährung
von Prozesskostenhilfe ablehnt, bleibt diesem Personenkreis die Restschuld-
befreiung verschlossen. Selbst wenn es diesen Personen gelingt, nach dem
Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens in das Restschuldbefreiungsverfahren
zu gelangen, ist die so genannte „Wohlverhaltensperiode“ zu lang, als dass sie
von einem durchschnittlichen Schuldner erfolgreich bewältigt werden könnte.
Im Übrigen sind weitere Änderungen geboten, um das Verfahren effizienter
auszugestalten.

B. Lösung

a) Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/5680 – sieht eine eigenständige, von den
Vorschriften über die Prozesskostenhilfe abweichende Verfahrenskostenhilfe
vor. Diese zielt auf eine Stundung der Verfahrenskosten ab und gewährt dem
Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder einen Sekundäranspruch gegen die
Staatskasse. Der Zeitraum, in dem der Schuldner den pfändbaren Teil seines
Einkommens an einem Treuhänder abzuführen hat, wird von sieben auf sechs

Drucksache 14/6468 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Jahre verkürzt. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll künftig diese Frist be-
reits mit Eröffnung und nicht mehr erst mit der Aufhebung des Insolvenzver-
fahrens zu laufen beginnen. Damit wirkt sich eine unverhältnismäßig lange
Dauer des Verfahrens nicht mehr zum Nachteil des Schuldners aus. Der Zeit-
raum für die Wirksamkeit von Lohnvorausabtretungen, der eng mit der Länge
der Wohlverhaltensperiode verbunden ist, soll von drei auf zwei Jahre abge-
kürzt werden. Den Ländern wird die Möglichkeit eröffnet, in Insolvenz-
verfahren Daten im Internet zu veröffentlichen. Um dem Recht des Schuld-
ners auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen, hat der
Rechtsausschuss in den Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung ein-
gestellt, mit der die Einzelheiten der Internetveröffentlichung geregelt werden
sollen. Die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob
die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO auch im Insolvenz-
verfahren Anwendung finden, hat der Rechtsausschuss positiv beantwortet.
Im Interesse rechtsunkundiger Schuldner wird eine Belehrungspflicht für das
Gericht geschaffen, wenn Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet
werden.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der F.D.P. und der PDS

b) Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/2496 – sieht eine Regelung zur Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Restschuldbefreiung und
der Verbraucherinsolvenz vor. Daneben soll die Wohlverhaltensperiode von
sieben auf fünf Jahre herabgesetzt und der „Null-Plan“ für Schuldner ohne
pfändbares Einkommen und Vermögen im Verbraucherinsolvenzverfahren
eingeführt werden.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der PDS.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6468

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5680 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2496 – abzulehnen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/6468 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung
und anderer Gesetze
– Drucksache 14/5680 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.
2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.
2866), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:

㤠4a
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er
einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so wer-
den ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens
bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet,
soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen
wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach
Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den
Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Rest-
schuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Er-
klärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher
Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten ge-
stundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung berei-
ter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Ver-
tretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht
obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121
Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1. die Bundes- oder Landeskasse

a) die rückständigen und die entstehenden Gerichts-
kosten,

b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beige-
ordneten Rechtsanwalts

nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft,
gegen den Schuldner geltend machen kann,

der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergü-
tung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt be-
sonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 9 wird wie folgt geändert:

die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b
Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4b
Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuld-
befreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus
seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so
kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu
zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2
sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stun-
dung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich
die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaft-
lichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der
Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche
Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuld-
ners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

§ 4c
Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßge-
bend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung
über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall
ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-
gung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung
einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen
Betrages schuldhaft in Rückstand ist;

4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit aus-
übt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um
eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ab-
lehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

§ 4d
Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren
Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung
eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staats-
kasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur dar-
auf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stun-
dung hätte abgelehnt werden müssen.“

2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“ die
Wörter „oder in einem für das Gericht bestimmten elek-
tronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem“
eingefügt.

Drucksache 14/6468 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“
die Wörter „oder in einem für das Gericht be-
stimmten elektronischen Informations- und Kom-
munikationssystem“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffent-
lichung in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind
insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie
Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffent-
lichungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet
werden können,

3. nach dem Stand der Technik durch Dritte
nicht kopiert werden können.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

6a. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs.1, §§ 850g
bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entspre-
chend.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach
den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der
Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenz-
gericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist
der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hin-
weis auf Restschuldbefreiung.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so
soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach
Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung
erlangen kann.“

4. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.“

5. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach
§ 4a gestundet werden.“

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Hinweis auf
Restschuldbefreiung“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

11a. In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „drei“ durch
die Zahl „zwei“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

12a. § 175 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:

7. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf
Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so kann
die Bundesanstalt diese nur als Insolvenzgläubiger gel-
tend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichne-
ten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner
bestehen bleiben.“

8. In § 57 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in
§ 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der
abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat.“

9. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a
gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine
Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen
die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür
nicht ausreicht.“

10. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entspre-
chend.“

11. § 109 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Woh-
nung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kün-
digung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklä-
ren, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenz-
verfahren geltend gemacht werden können.“

b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die
Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil
wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsver-
hältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als
Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.“

12. In § 174 Abs. 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
die Wörter „sowie die Tatsachen, aus denen sich nach
Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vor-
sätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuld-
ners zugrunde liegt“ angefügt.

Drucksache 14/6468 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus ei-
ner vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-
lung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht
den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302
und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin-
zuweisen.“

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 287 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „sieben"
durch die Zahl „sechs“ und die Wörter „nach
der Aufhebung“ durch die Wörter „nach der
Eröffnung“ ersetzt.

16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.“

c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
„zehn vom Hundert“ das Wort „und“ eingefügt;
die Wörter „und nach Ablauf von sechs Jahren
seit Aufhebung zwanzig vom Hundert“ werden
gestrichen.

d) u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

13. In § 196 Abs. 1 werden nach dem Wort „Insolvenz-
masse“ die Wörter „mit Ausnahme eines laufenden
Einkommens“ eingefügt.

14. § 207 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach
§ 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.“

15. § 287 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des
Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll.
Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb
von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs.
2 zu stellen.“

16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten
abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines
Rechtsanwalts berichtigt sind.“

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten
noch nicht berichtigt, werden Gelder an den
Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen
nicht den sich nach § 115 Abs.1 der Zivilprozess-
ordnung errechnenden Betrag übersteigt.“

17. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entspre-
chend.“

18. § 298 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzver-
fahrens nach § 4a gestundet wurden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende gestri-
chen und werden die Wörter „oder ihm dieser ent-
sprechend § 4a gestundet wird.“ angefügt.

20. § 302 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Handlung“
ein Komma und die Wörter „sofern der Gläubiger
die entsprechende Forderung unter Angabe dieses
Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet
hatte“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die
dem Schuldner zur Begleichung der Kosten
des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.“

21. § 304 wird wie folgt gefasst:

㤠304
Grundsatz

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine
selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder
ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemei-
nen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes
bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 An-
wendung, wenn seine Vermögensverhältnisse über-
schaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläu-
biger hat.“

22. § 305 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „versucht
worden ist;“ der Halbsatz „der Plan ist beizufü-
gen und die wesentlichen Gründe für sein
Scheitern sind darzulegen;“ eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermö-
gens und des Einkommens (Vermögensver-
zeichnis), eine Zusammenfassung des we-
sentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
(Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der
Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen
ihn gerichteten Forderungen; den Verzeich-
nissen und der Vermögensübersicht ist die
Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen
Angaben richtig und vollständig sind;“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist
drei Monate.“

Drucksache 14/6468 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

23. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:

㤠305a
Scheitern der außergerichtlichen

Schuldenbereinigung

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizufüh-
ren, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangs-
vollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen
über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufge-
nommen wurden.“

24. § 306 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners
die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröff-
nungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeu-
gung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich
nicht angenommen wird.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für
die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des
Schuldenbereinigungsplans und der Vermögens-
übersicht innerhalb von zwei Wochen nach Auffor-
derung durch das Gericht nachzureichen. § 305
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine
außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1
zu versuchen.“

25. § 307 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner ge-
nannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan
sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die
Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von
einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genann-
ten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereini-
gungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind
darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim
Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind.“

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine Forde-
rungen in dem“ die Wörter „beim Insolvenzgericht
zur Einsicht niedergelegten“ eingefügt.

26. § 308 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben
über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht
zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis
nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl
ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde
und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden
war; insoweit erlischt die Forderung.“

27. Dem § 309 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

28. § 312 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen aus-
zugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von
§ 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Ver-
fahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt
die in § 88 genannte Frist drei Monate.“

29. § 313 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gläubigerversammlung kann den Treu-
händer oder einen Gläubiger mit der Anfech-
tung beauftragen.“

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Hat
die Gläubigerversammlung den Gläubiger“
durch die Wörter „Hat die Gläubigerversamm-
lung einen Gläubiger“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Änderung der Justizbeitreibungsordnung

In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ...
geändert worden ist, werden nach dem Wort

„Prozesskostenhilfe“ die Wörter „oder nach § 4b der Insol-
venzordnung“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Gerichtskostengesetzes

1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

a) In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Wörter
angefügt:

„bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des
Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner des
Insolvenzverfahrens.“

b) § 68 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Ver-
fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
sowie in Verfahren über einen Schuldenbereini-
gungsplan (§ 306 Abs.1 der Insolvenzordnung).“

2. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt
geändert:

Drucksache 14/6468 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

a) Nach Nummer 4300 werden folgende Nummern
4301 und 4302 eingefügt:

b) Die bisherige Nummer 4301 wird 4305.

c) Nach Nummer 9016 wird folgende Nummer 9017
angefügt:

Artikel 4

Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:

1. In § 121 werden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“
ein Komma und die Angabe „nach § 4a Abs. 2 der Insol-
venzordnung“ eingefügt.

2. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 122 Abs. 1
Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Kosten und Ansprüche“ durch die Wörter „Ge-
richtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten und
der Ansprüche nach § 130 Abs. 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungen nach
§ 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu leis-
ten“ durch die Wörter „Beträge nach Satz 1 zu
zahlen“ ersetzt.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz
der Gebühr nach § 11

Abs. 2 GKG
„4301 Verfahren über die

Beschwerde gegen die
Entscheidung über den
Antrag auf Versagung
oder Widerruf der Rest-
schuldbefreiung ............... 100 DM

4302
Verfahren über die Be-
schwerde nach § 4d InsO:

Die Beschwerde wird
verworfen oder zurück-
gewiesen .........................

Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Ge-
bühr nicht zu erheben ist.

50 DM“

Nr. Auslagentatbestand Höhe
„9017 An den vorläufigen Insol-

venzverwalter, die Mit-
glieder des Gläubiger-
ausschusses oder die
Treuhänder auf der
Grundlage der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungs-
verordnung aufgrund
einer Stundung nach
§ 4a InsO zu zahlende
Beträge .......................... In voller Höhe“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung der Zivilprozessordnung

e n t f ä l l t

c) In Absatz 2 werden die Wörter „zu den Prozess-
akten“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt.

3. § 132 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außer-
gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der
Rechtsanwalt im Falle

1. des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 90 Deutsche
Mark;

2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 440 Deut-
sche Mark; bei mehr als fünf, mehr als zehn und
mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die Gebühr
um jeweils 220 Deutsche Mark.

Absatz 3 bleibt unberührt.“

Artikel 5

Änderung der Bundesrechtsanwaltsanordnung

In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl.
I S. 182), wird nach der Angabe 㤠121 der Zivilprozessord-
nung,“ die Angabe „des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung,“
eingefügt.

Artikel 6

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften zum
1. Januar 2002

(1) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4301 wird die Angabe „100 DM“ durch
die Angabe „50,00 EUR“ ersetzt.

2. In Nummer 4302 wird die Angabe „50 DM“ durch
die Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.

(2) In § 132 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe
„90 Deutsche Mark“ durch die Angabe „46 Euro“, die
Angabe „440 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„224 Euro“ und die Angabe „220 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „112 Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 765a der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel ... des Geset-

Drucksache 14/6468 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Änderung der Abgabenordnung

e n t f ä l l t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

zes vom....(BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die be-
reits begonnen hat, ist längstens für die Dauer von drei
Monaten einzustellen, wenn der Schuldner durch Vorlage
der Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle im
Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung nach-
weist, dass er auf der Grundlage eines Plans eine außer-
gerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versucht,
sofern überwiegende Belange des Gläubigers nicht ent-
gegenstehen. Bei einer Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen gilt dies nur für die Zwangsversteige-
rung.“

2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Ab-
sätze 5 und 6.

3. In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „des Absatzes
4“ durch die Angabe „des Absatzes 5“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Grundbuchordnung

Dem § 84 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933
zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse
eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entspre-
chend.“

Artikel 9

Änderung der Abgabenordnung

Dem § 258 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

㤠765a Abs. 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.“

Artikel 10

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen
Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni
1981 (BGBl. I S. 537);

2. die Verordnung über die Löschung der Entschuldungs-
vermerke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7812-2-1, veröffentlichten bereinigten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6468

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag
des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.“

Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Juli 1968 (BGBl. I S. 865).

Artikel 11

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung

In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2384), wird nach Artikel 103 folgender Artikel 103a einge-
fügt:

„Artikel 103a

Überleitungsvorschrift

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem [Einsetzen: Datum
des Inkrafttretens des Gesetzes nach Artikel 12 Satz 1]
eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetz-
lichen Vorschriften weiter anzuwenden.“

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes
tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.“

Drucksache 14/6468 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/5680 in seiner 164. Sitzung vom 5. April 2001 und
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2496 in seiner 88.
Sitzung vom 18. Februar 2000 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie und dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlagen auf den Drucksachen 14/5680 und 14/2496 auf
seiner 55. Sitzung vom 20. Juni 2001 beraten und

– zu der Vorlage auf Drucksache 14/5680 mehrheitlich mit
den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS
empfohlen, den Gesetzentwurf mit folgender Maßgabe
anzunehmen: „Die Wohlverhaltensperiode, nach der
eine Restschuldbefreiung eintritt, soll von 7 auf 6 Jahre
verkürzt werden, um einen Neuanfang zu erleichtern“,

– zu der Vorlage auf Drucksache 14/2496 mehrheitlich
mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktion der PDS bei
Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der F.D.P.
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lagen auf den Drucksachen 14/5680 und 14/2496 in seiner
Sitzung vom 20. Juni 2001 beraten und

– zu der Vorlage auf Drucksache 14/5680 mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktionen der F.D.P. und PDS empfoh-
len, den Gesetzentwurf anzunehmen,

– zu der Vorlage auf Drucksache 14/2496 hat die Fraktion
der PDS den Gesetzentwurf zurückgezogen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss

In seiner 86. Sitzung vom 20. Juni 2001 und seiner
90. Sitzung vom 27. Juni 2001 hat der Rechtsausschuss die
Gesetzentwürfe beraten. Die Fraktionen stimmten über die
einzelnen Punkte des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss
beschlossenen Fassung wie folgt ab:

+ = Zustimmung – = Ablehnung 0 = Enthaltung
A = Abwesenheit

In der Gesamtabstimmung hat der Rechtsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen der F.D.P.
und der PDS beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/5680 zuzustimmen. Der Ausschuss
hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stim-
men der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2496 abzulehnen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Die Fraktion der SPD erinnerte an die in der 12. Legis-
laturperiode vorgenommene Änderung der Insolvenzord-
nung. Diese Änderung sei in der Praxis jedoch nicht so an-
genommen worden, wie sich z. B. aus dem Problem der
Restschuldbefreiung ergebe. Mit dem Stundungsmodell sei
ein Weg gefunden worden, der zur Lösung beitrage. Das
Problem ergebe sich daraus, dass grundsätzlich keine Pro-
zesskostenhilfe gewährt werden könne, da die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stets voraussetze, dass die Kosten
des Verfahrens aus der Masse gedeckt werden. Diesen dog-
matischen Bruch habe die Bund-Länder-Arbeitsgruppe
gelöst durch den Vorschlag der Stundung der Verfahrens-
kosten.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich die Wichtigkeit,
dass auch die mittellosen Verbraucher mit in die Regelung
der Verbraucherinsolvenz aufgenommen wurden. Es sei je-
doch falsch ein kompliziertes Stundungssystem zu erfinden,
da das Prozesskostenhilferecht und die vorliegenden Ge-
richtsentscheidungen zur Lösung ausgereicht hätten. Ein
dogmatischer Bruch sei nicht erkennbar. Zu begrüßen sei
die Kürzung der Wohlverhaltensperiode von sieben auf
sechs Jahre.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die
Notwendigkeit einer Verkürzung des Verbraucherinsolvenz-
verfahrens, was durch eine Abkürzung der Wohlverhaltens-
periode von sieben auf sechs Jahre und durch die Vorver-
lagerung des Beginns derselben erreicht werde.

SPD CDU/
CSU

BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

FDP PDS

Artikel 1
§§ 4a – 4d

+ 0 A – 0

Artikel 1
Nr. 11a

+ + A – 0

Artikel 1
Nr. 15, 16

+ + A + 0

Artikel 1 (Rest) + + A 0 0

Artikel 2 – 6 + + A + 0

Artikel 7 + + + + 0

Artikel 8 + + A + 0

Artikel 9 + + + + 0

Artikel 10 – 12 + + A + 0

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6468

Die Fraktion der F.D.P. bedauerte, dass es in zwei Punkten
zu keiner Einigung gekommen sei. Als unbefriedigende Lö-
sung bewerte man die Durchsetzung des Stundungsverfah-
rens sowie die Abwahl des Insolvenzverwalters. Bei Letzte-
rem handele es sich um einen wichtigen Punkt, da in die
Gläubigerautonomie eingegriffen werde.

Auch die Fraktion der PDS führte aus, dass sie nicht das
Stundungsverfahren sondern das Prozesskostenhilfemodell
für die richtigere Lösung halte.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

a) Zu Artikel 1

1. Zu § 9

Absatz 1

Während im Regierungsentwurf der Begriff des „elektro-
nisch betriebenen Informationsverbreitungssystems“ aus
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes übernommen wurde,
sollte besser der Begriff „elektronisches Informations- und
Kommunikationssystem“ gewählt werden, da die Formulie-
rung des WpHG gerade nicht das Internet meint, sondern
ein nach außen abgeschottetes Bank- und Börseninformati-
onssystem für eine geschlossene Benutzergruppe.

Absatz 2

Durch die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung von
§ 9 Abs. 1 wird den Landesjustizverwaltungen die Befugnis
eingeräumt, zu bestimmen, dass amtliche Bekanntmachung
in Insolvenzsachen auch über das Internet erfolgen können.
Durch eine Internetveröffentlichung wird zwar eine für das
Insolvenzverfahren vorteilhafte weltweit Publizität erreicht,
jedoch sind zum Schutz des Schuldners Regelungen insbe-
sondere über Löschungsfristen und zur Datenintegrität und
Datenauthentizität erforderlich. Weiter muss nach Auffas-
sung des Ausschusses nach dem Stand der Technik sicher-
gestellt sein, dass diese Daten möglichst nicht kopiert wer-
den können. Um die Insolvenzordnung nicht mit den
datenschutzrechtlichen Einzelheiten zu belasten und eine
möglichst flexible Anpassung an geänderte Verhältnisse zu
erreichen, wird eine Ermächtigungsgrundlage für das Bun-
desministerium der Justiz geschaffen, eine Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die
Einzelheiten der Veröffentlichungen festlegt. Darüber hin-
aus hat der Rechtsausschuss einen Entschließungsantrag
formuliert, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird,
zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass amtlich
bekannt gemachte Daten nach Ablauf der Löschungsfrist
über das Internet veröffentlicht werden.

2. Zu § 36

Absatz 1

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die
§ 850 ff. ZPO in Insolvenzverfahren Anwendung finden.
Angesichts der Vielzahl der vertretenden Ansichten besteht
dringender gesetzgeberischer Klärungsbedarf. Nach Auffas-
sung des Rechtsausschusses haben die in dem neuen Absatz
1 Satz 2 genannten Vorschriften auch im Insolvenzverfahren
ihre Berechtigung. Denn auch in der Gesamtvollstreckung
sind zahlreiche Situationen denkbar, in denen neben den
pauschalierten Pfändungsfreigrenzen Regelungen erforder-

lich sind, die besonderen von der Norm abweichenden Fall-
konstellationen Rechnung tragen. Dabei sind unter dem
Blickwinkel des im Insolvenzverfahren herrschenden Prin-
zips der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung Unter-
schiede zwischen den Vorschriften zu machen, die die
Pfändbarkeit für alle Gläubigergruppen erweitern oder be-
schränken (§§ 850c, 850e Nr. 2, 2a, § 850f Abs. 1 ZPO) und
denen, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und
Gläubigergruppen modifizieren (§ 850d, § 850f Abs. 2
ZPO). So würde sich etwa eine nicht zu rechtfertigenden
Ungleichbehandlung zwischen Insolvenzschuldnern und
Vollstreckungsschuldnern ergeben, wenn eine Zusammen-
rechnung mehrerer Arbeitseinkommen oder eine Heraufset-
zung der unpfändbaren Beträge unterbliebe. Der Verzicht
auf eine individuelle Anhebung der Pfändungsfreigrenzen
bei erhöhtem Bedarf führt unter dem geltenden Recht zu
dem problematischen Ergebnis, dass private Schulden mit
Mitteln der Sozialhilfe getilgt werden. Nach Auffassung des
Rechtsausschusses ist eine entsprechende Anwendung der
§§ 850 ff. ZPO dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der
jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit
dem Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang steht.

Absatz 4

Für die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand der
Zwangsvollstreckung unterliegt und damit vom Insolvenz-
beschlag erfasst wird, soll das Insolvenzgericht zuständig
sein. Diesem Gericht liegen alle Unterlagen vor, die für die
fragliche Entscheidung maßgebend sind. Eine entspre-
chende Anwendbarkeit der §§ 850 ff. ZPO ist auch im Er-
öffnungsverfahren sinnvoll. Auch in diesem Verfahrenssta-
dium sollte bereits eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
begründet sein, da dieses Gericht mit dem Eröffnungsantrag
regelmäßig über die einschlägigen Unterlagen verfügt und
nach Verfahrenseröffnung ohnehin für eine etwaige Anpas-
sung der getroffenen Maßnahmen zuständig ist.

3. Zu § 114 Abs. 1

Der Zeitraum, in dem Gehaltsabtretungen auch nach Ver-
fahrenseröffnung ihre Wirksamkeit behalten, ist eng mit der
Dauer der Wohlverhaltensperiode verknüpft. Diesem Zu-
sammenhang wurde bereits bei der Verabschiedung der In-
solvenzordnung in der Übergangsvorschrift des Artikels
107 EGInsO Rechnung getragen. Unter dem Gesichtspunkt
der Gläubigergleichbehandlung wäre es nicht vertretbar,
den Zeitraum, während dem den ungesicherten Gläubigern
der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners zu-
fließt, auf drei Jahre zu verkürzen. In einem zur Dauer der
Wohlverhaltensperiode und zur Wirksamkeit von Gehalts-
abtretungen erstatteten Gutachten werden die Nachteile des
Lohnvorausabtretungsprivilegs als so gravierend eingestuft,
dass dessen Beseitigung gefordert wird. Abweichend von
der Fraktion der F.D.P. hatte deshalb die Mehrheit des
Ausschusses keine Bedenken, die Wirksamkeit von Lohn-
vorausabtretungen auf zwei Jahre zu begrenzen. Zu den
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 287
verwiesen.

4. Zu § 175 Abs. 2

Die vom Ausschuss vorgeschlagene Belehrung ist im Inter-
esse der häufig rechtsunkundigen Schuldner geboten. Sie ist
Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich we-
nig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren

Drucksache 14/6468 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle
Bedeutung haben. Hat ein Gläubiger bei der Anmeldung
seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und wider-
spricht der Schuldner nicht, so wird dieser Rechtsgrund von
der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§ 178
Abs. 3 InsO) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer
Restschuldbefreiung ausgeschlossen, ohne dass diese
schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst
sein wird. Die Belehrung hat deshalb individuell auf die ein-
zelne Forderung abzustellen und kann nicht pauschal etwa
in einem Antragsformular erfolgen. Neben dem Hinweis auf
die Rechtsfolgen des § 302 InsO ist der Schuldner auch über
die Möglichkeit eines Widerspruchs zu informieren.

5. Zu § 287 Abs. 2

Die sieben Jahre der Wohlverhaltensperiode, während der
der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge aus einem
Dienstverhältnis an einem Treuhänder abzutreten hat, wer-
den oftmals als für einen durchschnittlichen Schuldner zu
lang kritisiert, da ein solcher nicht in der Lage sei, über ei-
nen so erheblichen Zeitraum sein Leben an den Pfändungs-
freigrenzen auszurichten. Nach den Vorstellungen des
Rechtsausschusses soll den Schuldnern durch zwei Maß-
nahmen geholfen werden. Zum einen soll die Wohlverhal-
tensperiode von sieben auf sechs Jahre abgekürzt werden,
zum anderen soll die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit
der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des In-
solvenzverfahrens beginnen. Beide Maßnahmen zusammen
werden zu einer deutlichen Erleichterung für die Schuldner
beitragen. Der Rechtsausschuss konnte sich bei dieser Ent-
scheidung auf ein Gutachten des Instituts für Finanzdienst-
leistungen stützten, das unmittelbar vor der Beschlussfas-
sung im Rechtsausschuss vorlag. Dieses Gutachten kommt
zu dem Ergebnis, die ökonomischen Folgekosten, die mit
einer Kürzung der Wohlverhaltensperiode und des Lohnab-
tretungsvorranges verbunden seien, fielen marginal aus und
seien im Vergleich zu den Vorteilen, die eine solche Verkür-
zung bringen würde, vernachlässigbar. Zu diesem Vorteil
rechnet das Gutachten etwa die sinnvolle Reorganisation
überschuldeter Familienhaushalte, die Anreicherung der
Insolvenzmasse und die Verteilungsgerechtigkeit unter den
Insolvenzgläubigern. Aufgrund dieser Untersuchung sah
sich der Rechtsausschuss in der Lage, eine maßvolle Ver-
kürzung der Wohlverhaltensperiode vorzuschlagen, ohne
befürchten zu müssen, dass damit unverhältnismäßig in die
Rechtsposition der Gläubiger eingegriffen würde oder die
Kreditversorgung von Verbrauchern, die außer ihrem Gehalt
kein Kreditsicherungsmittel anbieten können, messbar ein-
geschränkt würde. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit
der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung beseitigt die für
den Schuldner völlig unbefriedigende Situation, dass sich in
Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum
von 2 Jahren erstreckt, ohne dass nennenswerte Vermögens-

werte des Schuldners feststellbar wären oder er für diese
Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. Auch unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist es kaum vermittel-
bar, wenn in ähnlich gelagerten Fällen ein Schuldner deut-
lich später in das Restschuldbefreiungsverfahren gelangt als
ein vergleichbarer anderer. Insofern ist es geboten, die Lauf-
zeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen,
das einerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer
des Insolvenzverfahrens, die teilweise auch durch die Ge-
richtsbelastung beeinflusst wird, unabhängig ist.

6. Zu § 292 Abs. 1

Gerade in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsver-
fahrens ist es sinnvoll, die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung entsprechend anzuwenden, die es erlauben, besonde-
ren Fallkonstellationen Rechnung zu tragen, die von den
pauschalierten Pfändungsfreigrenzen nicht erfasst werden.
In einem neuen Satz 3 wird deshalb auf die in § 36 Abs. 1
Satz 2 angeführten Vorschriften der Zivilprozessordnung
verwiesen. Auch in dem Restschuldbefreiungsverfahren soll
das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig sein,
welche Gegenstände der Zwangsvollstreckung unterliegen
und damit abtretbar sind. Nach der Abkürzung der Wohlver-
haltensperiode musste in dem neuen Satz 4 auch die Be-
stimmung über den so genannten „Motivationsrabatt“ ange-
passt werden.

7. Zu § 304 Abs. 1

Die von Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung hinsichtlich
der Steuergläubiger und der Sozialversicherungsträger hält
der Rechtsausschuss nicht für erforderlich, da sich eine ent-
sprechende Klarstellung bereits aus der Begründung des Re-
gierungsentwurfs ergibt. In dem erweiterten Berichterstat-
tergespräch hatte sich auch zumindest ein Sachverständiger
gegen diese Ergänzung ausgesprochen.

b) Zu Artikel 7

Der im Regierungsentwurf enthaltende neue § 765a Abs. 4
ZPO sollte nach Auffassung des Ausschusses aus den in der
Stellungnahme des Bundesrates dargelegten Gründen ent-
fallen.

c) Zu Artikel 9

Die Streichung von Artikel 9 ist eine Folgeänderung der
Streichung von Artikel 7.

d) Zu Artikel 12

Die Länder hatten nachdrücklich darum gebeten, der Praxis
für die Umstellung auf das neue Recht mindestens einen
Monat Zeit zu geben. Dem wird durch die Neufassung der
Inkrafttretensvorschrift Rechnung getragen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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