BT-Drucksache 14/6350

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5944- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6350
14. Wahlperiode 20. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5944 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

A. Problem

Das durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322) an die Pau-
schalreiserichtlinie 90/314/EWG angepasste Reisevertragsrecht hat sich grund-
sätzlich bewährt, bedarf jedoch zweier Änderungen.

Die erste Änderung betrifft die Umsetzung von Artikel 7 der Pauschalreise-
richtlinie 90/314/EWG durch § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Vor-
schrift verpflichtet den Reiseveranstalter, die Rückzahlung des Reisepreises
bzw. von Aufwendungen für die Rückreise im Insolvenzfall sicherzustellen und
dem Kunden einen entsprechenden Sicherungsschein auszuhändigen. Diese so
genannte Versicherungs- oder Bürgschaftslösung, die den Veranstaltern Wahl-
freiheit lässt, wie sie die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung vornehmen
wollen, und damit einen für Veranstalter wie Verbraucher vorteilhaften Wett-
bewerb auf dem Finanzdienstleistungsmarkt schafft, hat sich in der Praxis
bewährt. In einigen technischen Fragen haben sich aber Defizite ergeben. Das
bisherige System soll für alle Beteiligten leichter handhabbar und seine Trans-
parenz soll erhöht werden. Insbesondere sollen die Voraussetzungen dafür ge-
schaffen werden, den Inhalt und die äußere Form der Sicherungsscheine, die
bislang zum Teil stark voneinander abweichen, zu vereinheitlichen, und den
Reisenden die Information über den Kundengeldabsicherer des Reiseveranstal-
ters zu erleichtern.

Die zweite Änderung betrifft internationale Gastschulaufenthalte. Das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache AFS Finland aus dem Jahre
1998 (C-237/97) gibt Veranlassung, die grundsätzliche Anwendbarkeit der
§§ 651a ff. auf internationale Gastschulaufenthalte klarzustellen. Bei dieser Ge-
legenheit erscheint es auch zweckmäßig, auf die Besonderheiten solcher Reisen
zugeschnittene, ergänzende Regelungen zu treffen, die zum Teil aufgetretene
Schwierigkeiten im Rahmen solcher Reisen beseitigen und sicherstellen sollen,
dass internationale Gastschulaufenthalte weiterhin ihren Beitrag als wichtiges
Instrument zur Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen leisten können.

Drucksache 14/6350 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Änderung des § 651k und Ergänzung der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buchs um spezifische Regelungen zu internationalen Gastschulaufenthalten.

Einstimmige Annahme bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6350

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5944 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Juni 2001

Der Rechtsausschuss

Hermann Bachmaier
Stellvertretender
Vorsitzender

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Volker Kauder
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/6350 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
– Drucksache 14/5944 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
reiserechtlicher Vorschriften

u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

u n v e r ä n d e r t

1 . u n v e r ä n d e r t

2. In § 651g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„§ 174 ist nicht anzuwenden.“

3. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt ge-
ändert:

a ) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
reiserechtlicher Vorschriften

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 651a Abs. 5 wird aufgehoben.

2. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt ge-
ändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt erfasst:

„(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-
dengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge auf 110 Mio. Euro begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Kunden-
geldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchst-
beträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungs-
ansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbe-
trag zum Höchstbetrag steht.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden ei-
nen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-
geldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe
einer von diesem oder auf dessen Veranlassung aus-
gestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzu-
weisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegen-
über einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein
ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen
aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch dar-
auf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Be-
endigung des Kundengeldabsicherungsvertrags aus-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6350

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

gestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht
der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveran-
stalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit
dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler
ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Siche-
rungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen,
wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Be-
endigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein überge-
ben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reise-
veranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den
Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungs-
schein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter
zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von die-
sem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu ver-
mitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zah-
lungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener
Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.“

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „entspricht“ das Se-
mikolon durch einen Punkt ersetzt.

d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzu-
lässig ist.“

3. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt:

㤠651l
Gastschulaufenthalte

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei
Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch
einer Schule verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfa-
milie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Ge-
genstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für
einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate
andauernden und mit der geregelten Durchführung eines
Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfami-
lie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie
nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes
angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und
Betreuung des Reisenden in einer Gastfamilie zu sor-
gen,

2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbe-
such des Reisenden im Aufnahmeland zu schaffen.

Der Reisende ist zur Mitwirkung, insbesondere zum Be-
such der Schule im Aufnahmeland verpflichtet.

(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet
§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-
dung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über

1. Namen und Anschrift der für den Reisenden nach
Ankunft vorgesehenen Gastfamilie,

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt:

㤠651l
Gastschulaufenthalte

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei
Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch ei-
ner Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers
bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnah-
meland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden
Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürze-
ren Gastschulaufenthalt (Satz 1 oder einen mit der ge-
regelten Durchführung eines Praktikums verbundenen
Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum
Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach
den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene
Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und

2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbe-
such des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.

entfällt

(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet
§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-
dung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über

1. Namen und Anschrift für den Gastschüler nach An-
kunft bestimmten Gastfamilie und

Drucksache 14/6350 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann,

informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorberei-
tet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendi-
gung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Rei-
sende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den verein-
barten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendun-
gen zu verlangen, wenn der Kündigungsgrund weder
vom Reiseveranstalter zu vertreten noch auf höhere Ge-
walt zurückzuführen ist. §§ 651i und 651e bleiben unbe-
rührt.“

4. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die An-
gabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§§ 651a bis
651l“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

§ 3
Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz
zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

(1) §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind in ihrer seit dem [1. Juli 2001] geltenden Fassung
nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag ge-
schlossen werden.

(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden Zeit-
räume folgende Haftungshöchstsummen:

1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995
70 Millionen Deutsche Mark,

2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996
100 Millionen Deutsche Mark,

3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997
150 Millionen Deutsche Mark

4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000
200 Millionen Deutsche Mark und

2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:

„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

Verordnungsermächtigungen

2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann,

informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorberei-
tet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung
der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so
ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Rei-
sepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlan-
gen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung not-
wendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gast-
schüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gel-
ten nicht, wenn der Reisende nach den §§ 651e oder
651j kündigen kann.“

5. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die An-
gabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§ 651a bis
651l“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t

㤠4
Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz
zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

(1) §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fas-
sung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag
geschlossen werden.

(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden Zeit-
räume folgende Haftungshöchstsummen:

1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995
70 Millionen Deutsche Mark,

2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996
100 Millionen Deutsche Mark,

3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997
150 Millionen Deutsche Mark,

4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000
200 Millionen Deutsche Mark und

5. vom 1. November 2000 bis zum [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] 110 Millionen
Euro.“

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6350

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

u n v e r ä n d e r t

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-
sondere bestimmt werden, welche Angaben in einem
vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in
dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie wel-
che Informationen der Reiseveranstalter dem Reisen-
den vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt
der Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch) ist verpflichtet, die Beendi-
gung des Kundengeldabsicherungsvertrags der /.../
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Informations-
pflichten von Reiseveranstaltern

u n v e r ä n d e r t

1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠4
Verträge über Gastschulaufenthalte

(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der Rei-
severanstalter dem Reisenden, dem Gastschüler und,
wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter des
Gastschülers ist, auch diesem folgende Informationen
zu erteilen:

1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der
Gastschüler untergebracht ist, einschließlich von
Veränderungen,

Artikel 238
Reiserechtliche Vorschriften

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen er-
forderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die si-
chergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-
führenden, sondern klare und genaue Angaben
enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die
notwendigen Informationen erteilt und

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlun-
gen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung
erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Si-
cherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nach-
weise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs festzulegen und zu bestimmen, wie der
Reisende über das Bestehen der Absicherung infor-
miert wird.

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-
sondere bestimmt werden, welche Angaben in einem
vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in
dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie wel-
che Informationen der Reiseveranstalter dem Reisen-
den vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt
der Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch) ist verpflichtet, die Beendi-
gung des Kundengeldabsicherungsvertrages der für
die gewerberechtliche Überwachung der Reiseveran-
stalter zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Informations-
pflichten von Reiseveranstaltern

Die Verordnung über die Informationspflichten von Rei-
severanstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436)
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠4
Verträge über Gastschulaufenthalte

(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen
zu erteilen:

1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der
Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, ein-
schließlich von Veränderungen,

Drucksache 14/6350 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann, einschließlich von Veränderungen und

3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Rei-
severanstalters ergriffenen Maßnahmen.“

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung

§ 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠147b
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungs-
scheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine
Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder an-
nimmt.

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass
von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft.

2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann, einschließlich von Veränderungen und

3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und
die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.“

2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung

§ 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I 202), die zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠147b
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuches, ohne Übergabe eines Sicherungs-
scheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine
Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder an-
nimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Euro geahndet werden.“

Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern können auf
Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am …
in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6350

Bericht der Abgeordneten Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Volker Kauder,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/5944 in seiner 170. Sitzung vom 17. Mai 2001 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem
Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem
Ausschuss für Tourismus überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 67. Sitzung vom
30. Mai 2001 beraten und einstimmig die Annahme der Vor-
lage empfohlen.

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage in seiner
63. Sitzung vom 20. Juni 2001 beraten und einstimmig – bei
Abwesenheit der Fraktion der PDS – die Annahme der Vor-
lage empfohlen.

III. Beratung im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 86. Sitzung
vom 20. Juni 2001 abschließend beraten und einstimmig –
bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– die Annahme in der aus der vorstehenden Zusammenstel-
lung ersichtlichen Fassung empfohlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Die empfohlene Fassung entspricht der Gegenäußerung der
Bundesregierung, so dass hinsichtlich der einzelnen Vor-
schriften auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/5944, S. 19 ff. verwiesen wird. Ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass in der Überleitungsvorschrift des Artikels
229 § 4 EGBGB (Artikel 2 Nr. 1 des Entwurfs) mit Rück-
sicht auf eine inzwischen beschlossene andere Überlei-
tungsvorschrift eine Umnummerierung (statt § 3 jetzt § 4)
und die Berichtigung einer Auslassung (jetzt Abs. 2 Nr. 5)
erforderlich war. Die dort aufgenommene Regelung ent-
spricht dem jetzt geltenden Recht.

Berlin, den 20. Juni 2001

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Volker Kauder
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.