BT-Drucksache 14/5663

zu dem a) GE der Bundesregierung -14/4553- Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) b) GE der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Horst Freidrich, weiterer Abgeordneter und der F.D.P. -14/3896-

Vom 27. März 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5663
14. Wahlperiode 27. 03. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4553 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform
des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke,
Hans-Michael Goldmann, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/3896 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Mietrechts
(Mietrechtsvereinfachungsgesetz)

A. Problem

Das geltende Mietrecht hat deutliche Defizite. Es trägt weder den Anforderun-
gen einer modernen Gesellschaft noch der regional teils unterschiedlichen
Wohnungsmarktsituation ausreichend Rechnung.

Das Wohnraummietrecht ist größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt,
das auf das Jahr 1896 zurückgeht. Seit dieser Zeit haben sich die wirtschaft-
lichen und gesellschaftlichen Verhältnisse stark verändert. Viele Vorschriften
sind sprachlich und inhaltlich veraltet und durch zahlreiche Gesetzesänderun-
gen und -ergänzungen zu kompliziert und unverständlich geworden. Gewan-
delte Lebensverhältnisse und ein veränderter Wohnungsmarkt haben ferner
dazu geführt, dass sich in manchen Bereichen die schutzwürdigen Interessen
von Mietern und Vermietern verschoben haben. Schließlich sind ökologische
Erfordernisse bisher kaum berücksichtigt.

Schon seit langem wird daher eine Reform des Mietrechts gefordert. Der Deut-
sche Bundestag hat bereits 1974 die Bundesregierung aufgefordert, das Miet-
recht verständlich und übersichtlich zusammenzufassen. Dies ist bislang nicht
geschehen.

Drucksache 14/5663 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Das Mietrecht soll reformiert werden. Ziel der Reform ist zum einen die Ver-
einfachung und Neugliederung des Mietrechts, zum anderen seine inhaltliche
Modernisierung. Durch die Vereinfachung und Neugliederung soll das Miet-
recht wieder verständlicher und transparenter werden. Dies dient dem Rechts-
frieden, entlastet die Gerichte und macht die Vermietung auch für Investoren
kalkulierbarer. Im Rahmen der inhaltlichen Modernisierung sind die mietrecht-
lichen Vorschriften den gewandelten Lebensverhältnissen der heutigen Zeit
anzupassen. Dabei gilt es, die unterschiedlichen Interessen von Mietern, Ver-
mietern und der Wohnungs- und Bauwirtschaft angemessen zu berücksichtigen
und Lösungen zu finden, die der großen sozial-, wohnungs- und wirtschafts-
politischen Bedeutung sowie dem Aspekt des Umweltschutzes Rechnung
tragen.

Zu a) Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS

Zu b) Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/3896.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5663

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4553 – in der aus der nachfolgenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3896 – abzulehnen.

Berlin, den 14. März 2001

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Margot von Renesse
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/5663 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform
des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)
– Drucksache 14/4553 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts

(Mietrechtsreformgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vor-
schriften ersetzt:

„DRITTER TITEL

Mietvertrag. Pachtvertrag

I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter ver-
pflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache wäh-
rend der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den
Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-
gemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der
Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit,
in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrich-
tung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen

Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts

(Mietrechtsreformgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt
geändert:

1. In § 196 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „des Mietzin-
ses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.

2. In § 197 werden die Wörter „Miet- und Pachtzinsen“
durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.

3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vor-
schriften ersetzt:

„DRITTER TITEL

Mietvertrag. Pachtvertrag

I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter ver-
pflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache wäh-
rend der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die ver-
einbarte Miete zu entrichten.

§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den
Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-
mäßigen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der
Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit,
in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrich-
tung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch
der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder
zum Teil entzogen, so gelten Absatz 1 und Absatz 2 ent-
sprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 536a
u n v e r ä n d e r t

§ 536b
u n v e r ä n d e r t

§ 536c
u n v e r ä n d e r t

herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesi-
cherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder
zum Teil entzogen, so gelten Absatz 1 und Absatz 2 ent-
sprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.

§ 536a
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters

wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-
schluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel spä-
ter wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertre-
ten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbescha-
det der Rechte aus § 536 Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
wenn

1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist oder

2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhal-
tung oder Wiederherstellung des Bestands der Miet-
sache notwendig ist.

§ 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss

oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der
Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und
536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese
Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte
Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die
Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen,
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel;

Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der
Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der
Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr er-
forderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unver-
züglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter
sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem
Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlas-
sung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der
Mieter nicht berechtigt,

Drucksache 14/5663 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 536d
u n v e r ä n d e r t

§ 537
u n v e r ä n d e r t

§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen

Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsa-
che, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeige-
führt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht

des Mieters

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen
auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach
§ 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlan-
gen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 540
u n v e r ä n d e r t

1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung zu verlangen oder

3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ab-
hilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

§ 536d
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters

wegen eines Mangels

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mie-
ters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 537
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des

Mieters

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Per-
son liegenden Grund an der Ausübung seines Ge-
brauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie der-
jenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer ander-
weitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des
Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter
den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrich-
tung der Miete nicht verpflichtet.

§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsmäßigen

Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsa-
che, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeige-
führt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht

des Mieters

(1) Der Mieter kann die auf die Mietsache gemachten
Aufwendungen, die der Vermieter ihm nicht gemäß
§ 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, vom Vermieter nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag er-
setzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzu-
nehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 540
Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem
Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu ver-
mieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann
der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person
des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5663

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§ 541
u n v e r ä n d e r t

§ 542
Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver-
tragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen
Vorschriften kündigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem

Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe-
sondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Miet-
sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt
oder wieder entzogen wird,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausge-
schlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner
Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unver-
züglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten,
so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fal-
lendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermie-
ter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 541
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der
Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort,
so kann dieser auf Unterlassung klagen.

§ 542
Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Ver-
tragsteil das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vor-
schriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit einge-
gangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es
nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordent-
lich gekündigt oder

2. verlängert wird.

§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem

Grund

(1) Jeder Vertragsteil kann das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fort-
setzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kün-
digungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der Miet-
sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt
oder wieder entzogen wird,

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in er-
heblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache
durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorg-
falt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Drit-
ten überlässt oder

3. der Mieter

a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung der Miete oder eines nicht unerhebli-
chen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete
in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich
der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung be-
freien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die
Aufrechnung erklärt.

Drucksache 14/5663 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 544
Vertrag über mehr als dreißig Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als dreißig
Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ab-
lauf von dreißig Jahren nach Überlassung der Mietsache
das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der
Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mie-
ters geschlossen worden ist.

§ 545
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Ge-
brauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Miet-
verhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Ver-
tragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb
von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist be-
ginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von
der Fortsetzung Kenntnis erhält.

§ 546
u n v e r ä n d e r t

§ 546a
u n v e r ä n d e r t

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Er-
folg verspricht,

2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ge-
rechtfertigt ist oder

3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zuste-
hende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d und
§§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob
der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig
gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu be-
stimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

§ 544
Vertrag über mehr als dreißig Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als dreißig
Jahre geschlossen, so kann jeder Vertragsteil nach Ab-
lauf von dreißig Jahren nach Überlassung der Mietsache
das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der
Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mie-
ters geschlossen worden ist.

§ 545
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Ge-
brauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Miet-
verhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht ein Ver-
tragsteil seinen entgegenstehenden Willen innerhalb
von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist be-
ginnt

1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von
der Fortsetzung Kenntnis erhält.

§ 546
Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Be-
endigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem
Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach
Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern.

§ 546a
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermie-
ter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5663

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§ 547
u n v e r ä n d e r t

§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des

Wegnahmerechts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Beantragt eine Vertragspartei das selbständige
Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so wird
die Verjährung unterbrochen. Im übrigen gelten die Vor-
schriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 ent-
sprechend.

II. Mietverhältnisse über Wohnraum

1. Allgemeine Vorschriften

§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare

Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557
bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Woh-
nungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d
Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs.1 und §§ 577, 577a)
gelten nicht für Mietverhältnisse über

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.

§ 547
Erstattung von im voraus entrichteter Miete

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des
Mietverhältnisses im voraus entrichtet worden, so hat
der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu
verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Miet-
verhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.

§ 548
Verjährung der Ersatzansprüche und des

Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verän-
derungen oder Verschlechterungen der Mietsache ver-
jähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzan-
sprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwen-
dungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-
richtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendi-
gung des Mietverhältnisses.

(3) Beantragt ein Vertragsteil das selbständige Be-
weisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so wird die
Verjährung unterbrochen. Im übrigen gelten die Vor-
schriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 ent-
sprechend.

II. Mietverhältnisse über Wohnraum

1. Allgemeine Vorschriften

§ 549
Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare

Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die
§§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis
577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557
bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Woh-
nungseigentum (§§ 568, 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574
bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für
Mietverhältnisse über

1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet ist,

2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst be-
wohnten Wohnung ist und den der Vermieter über-
wiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten
hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum
dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Per-

Drucksache 14/5663 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 550
Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr
nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für un-
bestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens
zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohn-
raums zulässig.

(2) entfällt

§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen,
so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzah-
lungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn
des Mietverhältnisses fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlas-
sene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übli-
chen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können
eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen
muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt
erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhö-
hen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studen-
ten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermie-
ter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) u n v e r ä n d e r t

sonen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der
Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen
mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen,
wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die
Zweckbestimmung des Wohnraums und die Aus-
nahme von den genannten Vorschriften hingewiesen
hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugend-
wohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573,
573a, 573d Abs.1 und §§ 575, 575a Abs.1, §§ 577, 577a
nicht.

§ 550
Form des Mietvertrags und bestimmter Erklärungen

(1) Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr
nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für un-
bestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens
zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohn-
raums zulässig.

(2) Schriftliche Erklärungen nach § 554 Abs. 3,
§ 556a Abs. 2, § 557b Abs. 3, § 558a Abs. 1, § 559b
Abs. 1 und § 560 Abs.1, die mit Hilfe automatischer Ein-
richtungen gefertigt worden sind, muss der Erklärende
nicht eigenhändig unterschreiben.

§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vor-
behaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache
der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als
Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Be-
triebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen,
so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzah-
lungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn
des Mietverhältnisses fällig. Anstelle der Bereitstellung
einer Geldsumme kann der Mieter die Sicherheit auch
dadurch leisten, dass er dem Vermieter ein Kreditinstitut
oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Bürgen
stellt. Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage enthalten.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlas-
sene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für
Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übli-
chen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können
eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen
muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt
erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhö-
hen die Sicherheit.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 552
u n v e r ä n d e r t

§ 553
u n v e r ä n d e r t

§ 554
Duldung von Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Ver-
mieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn
der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Um-
fang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu er-
wartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der
Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der
auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich
zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese

§ 552
Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahme-
rechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein be-
rechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein ange-
messener Ausgleich vorgesehen ist.

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Miet-
vertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohn-
raums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so
kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlan-
gen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig be-
legt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus
sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann
er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mie-
ter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden er-
klärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 554
Duldung von Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Er-
haltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur
Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt
nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder
einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berech-
tigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in
dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind ins-
besondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen
Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters
und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte an-
zusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand
versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Ver-
mieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn
der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Um-
fang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu er-
wartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Der
Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der
auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich
zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese

Drucksache 14/5663 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit ei-
ner unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten
Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen
Mieterhöhung führen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 554a
Barrierefreiheit

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustim-
mung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen
Einrichtungen verlangen, die für eine behindertenge-
rechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu
ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Inte-
resse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustim-
mung verweigern, wenn sein Interesse an der un-
veränderten Erhaltung der Mietsache oder des
Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behin-
dertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.
Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer
Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der
Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
standes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt ent-
sprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 ab-
weichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555
u n v e r ä n d e r t

2. Die Miete

a) Vereinbarungen über die Miete

§ 556
Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zwei-
ten Berechnungsverordnung trägt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Mo-
nats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer
Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es

Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit ei-
ner unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten
Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen
Mieterhöhung führen.

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maß-
nahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat
der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen.
Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absät-
zen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 555
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirk-
sam.

2. Die Miete

a) Vereinbarungen über die Miete

§ 556
Vereinbarungen über Grundmiete und Betriebskosten

(1) Die Miete umfasst die Grundmiete und den Betrag
für Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich ander-
weitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten
als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen wer-
den. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in
angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ab-
lauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachfor-
derung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn,
der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendma-
chung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilab-
rechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen
die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spä-
testens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zu-
gang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf die-
ser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr
geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die ver-
spätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1,
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinba-
rung ist unwirksam.

§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes verein-
bart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform
bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abwei-
chend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teil-
weise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der
dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der er-
fassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungs-
zeitraumes zulässig. Sind die Kosten bislang in der
Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzuset-
zen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und

Zurückbehaltungsrecht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Be-
stimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung
aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen
oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehal-
tungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermie-
ter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete
in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mie-
ters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

b) Regelungen über die Miethöhe

§ 557
Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

(1) Während des Mietverhältnisses können die Par-
teien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen
nicht verpflichtet.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.

§ 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes verein-
bart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzule-
gen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch
oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter ab-
hängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem
unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes verein-
bart, kann der Vermieter durch schriftliche Erklärung be-
stimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend
von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise
nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem
erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Er-
klärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes
zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten,
so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 ab-
weichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und

Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten
Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach
denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Be-
stimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung
aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen
oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehal-
tungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermie-
ter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete
schriftlich angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

b) Regelungen über die Miethöhe

§ 557
Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

(1) Während des Mietverhältnisses können die Ver-
tragsparteien eine Erhöhung der Miete um einen be-
stimmten Betrag vereinbaren.

Drucksache 14/5663 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 557a
u n v e r ä n d e r t

§ 557b
Indexmiete

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss
durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes
sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem
Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Be-
ginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Er-
klärung zu entrichten.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 558
u n v e r ä n d e r t

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die
Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen
nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit
nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen
ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 557a
Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unter-
schiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der
Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige
Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffel-
miete).

(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unver-
ändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete
ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausge-
schlossen.

(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchs-
tens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinba-
rung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühes-
tens zum Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 557b
Indexmiete

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinba-
ren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundes-
amt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (In-
dexmiete).

(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die
Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgese-
hen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,
soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund
von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertre-
ten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.

(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss
durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.
Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes
sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem
Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Be-
ginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Er-
klärung zu entrichten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 558
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Er-
höhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die
Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverän-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 558a
Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug ge-
nommen werden auf

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffent-
lich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

4. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

dert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens
ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht
werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden
nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus
den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer
vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen
nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausge-
nommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als zwanzig
vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichs-
zahlung nach den Vorschriften über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen
des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist
und

2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate
vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen,
ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu er-
teilen.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung
auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt-
mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des
§ 559a Abs. 1 mit elf vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 558a
Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
Mieter schriftlich zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug ge-
nommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffent-
lich bestellten oder vereidigten Sachverständigen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei
Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d
Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 einge-
halten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermie-

Drucksache 14/5663 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Ka-
lendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlan-
gens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang
des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Ertei-
lung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb
von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 558c
u n v e r ä n d e r t

ter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben
auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf
ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der
Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete
innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem
der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel
vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2
eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere
ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer ver-
gleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 558b
Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, so schul-
det er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalen-
dermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang
des Verlangens zu, so kann der Vermieter auf Erteilung
der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von
drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausge-
gangen, das den Anforderungen des § 558a nicht ent-
spricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachho-
len oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben.
Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungs-
frist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 558c
Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüb-
liche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Ge-
meinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und
der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden
ist.

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Ge-
meinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Ge-
meinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren
der Marktentwicklung angepasst werden.

(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertret-
baren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre
Änderungen sollen veröffentlicht werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren
zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu er-
lassen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 558d
Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenver-
tretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden
ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 558e
u n v e r ä n d e r t

§ 559
u n v e r ä n d e r t

§ 559a
u n v e r ä n d e r t

§ 558d
Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellt und von der Gemeinde und von Interessenvertre-
tern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von
zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei
kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Sta-
tistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
zugrundegelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifi-
zierte Mietspiegel neu zu erstellen.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so
wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel be-
zeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wie-
dergeben.

§ 558e
Mietdatenbank

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüb-
lichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung
von Mieten, die von der Gemeinde oder von Inte-
ressenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gege-
ben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss
auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

§ 559
Mieterhöhung bei Modernisierung

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchge-
führt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig
erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er an-
dere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen
durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die
jährliche Miete um elf vom Hundert der für die Woh-
nung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Woh-
nungen durchgeführt worden, so sind die Kosten ange-
messen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 559a
Anrechnung von Drittmitteln

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem
Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öf-
fentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu
den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.

(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen
ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose
Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verrin-
gert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jah-
resbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus
dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz
und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbe-

Drucksache 14/5663 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 559b
Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der

Erhöhungserklärung

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in
Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen
Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzun-
gen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 560
Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermie-
ter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Er-
klärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen,
soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
bezeichnet und erläutert wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

trag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche
Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der
Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder
Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen
gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den
Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.

(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder
eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leis-
tung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darle-
hen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Fi-
nanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes
gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.

(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe
Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen
gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis
der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
aufzuteilen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 559b
Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der

Erhöhungserklärung

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter
schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,
wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen
Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzun-
gen der §§ 559 und 559a erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn
des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die
Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Ver-
mieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der
Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder
wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als zehn vom
Hundert höher ist als die mitgeteilte.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 560
Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Grundmiete mit Betriebskostenpauschale
ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebs-
kosten durch schriftliche Erklärung anteilig auf den Mie-
ter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund
für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil
der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf be-
ruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Be-
triebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der
Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, so-
fern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Mo-
naten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Be-
triebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart
worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrech-
nung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf
eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 561
u n v e r ä n d e r t

3. Pfandrecht des Vermieters

§ 562
u n v e r ä n d e r t

§ 562a
u n v e r ä n d e r t

§ 562b
u n v e r ä n d e r t

an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem
Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart
worden, so kann jeder Vertragsteil nach einer Abrech-
nung die Zustimmung zu einer Anpassung auf eine ange-
messene Höhe verlangen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach den
§§ 558 oder 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklä-
rung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich
zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kün-
digt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

3. Pfandrecht des Vermieters

§ 562
Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sa-
chen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen,
die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für
die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das
folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend ge-
macht werden.

§ 562a
Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfer-
nung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese
ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters er-
folgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie
den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder
wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des
Vermieters offenbar ausreichen.

§ 562b
Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die
seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des
Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfer-
nung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf
der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-
spruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das
Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die
Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht er-
lischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Ver-

Drucksache 14/5663 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 562c
u n v e r ä n d e r t

§ 562d
u n v e r ä n d e r t

4. Wechsel der Vertragsparteien

§ 563
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsa-
men Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspart-
ner.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder
des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
tritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Ein-
tritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Fami-
lienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der
Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die
mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsa-
men Haushalt führen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

mieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt
hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich
geltend gemacht hat.

§ 562c
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts
des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er
kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht
befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

§ 562d
Pfändung durch Dritte

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters
unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so
kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der
Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der
Pfändung geltend gemacht werden.

4. Wechsel der Vertragsparteien

§ 563
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsa-
men Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein.

(2) Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod
des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der
Ehegatte eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem
Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-
halt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Ab-
satzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Ver-
mieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wol-
len, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfä-
hige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Perso-
nen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Personen in
das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklä-
rung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Ein-
tritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außeror-
dentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in
der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vor-
liegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des
Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2
eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5663

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§ 563a
u n v e r ä n d e r t

§ 563b
u n v e r ä n d e r t

§ 564
u n v e r ä n d e r t

§ 565
u n v e r ä n d e r t

§ 563a
Fortsetzung mit überlebenden Mietern

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 ge-
meinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod
eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhält-
nis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des
Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der
Mieter ist unwirksam.

§ 563b
Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortge-
setzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod
des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamt-
schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der
Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem
Tod liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die
Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetre-
ten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird,
verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was
sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen
oder erlangen.

(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die
nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maß-
gabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.

§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,

außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne
des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht
mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem
Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als
auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis inner-
halb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters
und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in
das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt
sind.

§ 565
Gewerbliche Weitervermietung

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemie-
teten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohn-
zwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der
Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und
Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter
und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen
Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so
tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in
die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit
dem Dritten ein.

Drucksache 14/5663 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 566
u n v e r ä n d e r t

§ 566a
Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Ver-
mieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit ge-
leistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten
Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des
Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem
Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin
zur Rückgewähr verpflichtet.

§ 566b
u n v e r ä n d e r t

§ 566c
u n v e r ä n d e r t

(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 566
Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas-
sung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten
veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet
der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Voraus-
klage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Über-
gang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters
Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit,
wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten
Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

§ 566a
Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Ver-
mieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit ge-
leistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten
Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn
er dem Vermieter gegenüber die Pflicht zur Rückgewähr
übernimmt. Kann in diesem Fall der Mieter die Sicher-
heit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermie-
ter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

§ 566b
Vorausverfügung über die Miete

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigen-
tums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berech-
tigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirk-
sam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des
Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht.
Geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tag des Mo-
nats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie
sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat be-
zieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere
Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn
er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

§ 566c
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter

über die Miete

Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen
wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf
die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die
Kenntnis nach dem fünfzehnten Tag des Monats, so ist
das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die
Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 566d
u n v e r ä n d e r t

§ 566e
u n v e r ä n d e r t

§ 567
Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines
Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entspre-
chend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des
Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzo-
gen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des
Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt,
so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemä-
ßen Gebrauch beeinträchtigen würde.

§ 567a
Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung

des Wohnraums

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums
an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen
Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch
dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem
Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das glei-
che wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567,
wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfül-
lung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflich-
ten übernommen hat.

§ 567b
u n v e r ä n d e r t

Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

§ 566d
Aufrechnung durch den Mieter

Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter
nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine
ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrech-
nen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mie-
ter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von
dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der
Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.

§ 566e
Mitteilung des Eigentumsübergangs

durch den Vermieter

(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Ei-
gentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten
übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforde-
rung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist.

(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjeni-
gen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentü-
mer bezeichnet worden ist.

§ 567
Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines
Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entspre-
chend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des
Rechts dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch entzo-
gen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des
Rechts in dem vertragsmäßigen Gebrauch beschränkt, so
ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsmäßi-
gen Gebrauch beeinträchtigen würde.

§ 567a
Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung

des Wohnraums

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums
an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen
Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch
dessen Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch dem
Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das glei-
che wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567,
wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfül-
lung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflich-
ten übernommen hat.

§ 567b
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber
weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und
§§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der

Drucksache 14/5663 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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5. Beendigung des Mietverhältnisses

a) Allgemeine Vorschriften

§ 568
u n v e r ä n d e r t

§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus

wichtigem Grund

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrie-
den nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, ins-
besondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Mona-
ten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räu-
mungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und
der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 be-
friedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Be-
friedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits
eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung
vorausgegangen ist.

3. u n v e r ä n d e r t

neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergeben-
den Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter
nach § 566 Abs. 2.

5. Beendigung des Mietverhältnisses

a) Allgemeine Vorschriften

§ 568
Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der
schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,
die Form und die Frist des Widerspruchs nach den
§§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus

wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohn-
raum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer
erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die gefahrbringende Be-
schaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf
verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zu-
stehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt ferner vor, wenn ein Vertragsteil den Hausfrieden
nachhaltig stört.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist
der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht un-
erheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Mo-
nat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum
nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Mona-
ten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räu-
mungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und
der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 be-
friedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Be-
friedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der
Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits
eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausge-
gangen ist.

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöh-
ten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden,
so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zah-
lungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen,
wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentli-
chen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher
geschuldeten Miete erfüllt sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund
ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 570
u n v e r ä n d e r t

§ 571
u n v e r ä n d e r t

§ 572
u n v e r ä n d e r t

b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573
u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters
von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von
§ 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinba-
rung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein
soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Grün-
den außerordentlich fristlos zu kündigen.

§ 570
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen
den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

§ 571
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von

Wohnraum

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann
der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des
§ 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe
infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter
zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu erset-
zen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zi-
vilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er
für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines
weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 572
Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter

auflösender Bedingung

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter be-
rechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an
den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Ver-
mieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Ver-
einbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum
Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein be-
rechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhält-
nisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhö-
hung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere
vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat,

Drucksache 14/5663 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 573a
u n v e r ä n d e r t

§ 573b
u n v e r ä n d e r t

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haus-
halts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Ver-
wertung des Grundstücks gehindert und dadurch er-
hebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit,
durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;
der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen,
dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter
erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-
äußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Ver-
mieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie
nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem
vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kün-
digen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im
Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert
sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum inner-
halb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, so-
fern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom
Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass
die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1
oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 573b
Teilkündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte
Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein be-
rechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn
er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücks-
teile beschränkt und sie dazu verwenden will,

1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen
oder

2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohn-
raum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen aus-
zustatten.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig.

(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnis-
ses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter
verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Über-
lassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 573d
u n v e r ä n d e r t

§ 574
u n v e r ä n d e r t

(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der
Miete verlangen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Nach fünf Jahren seit der Überlassung
des Wohnraums verlängert sich die Frist um drei Mo-
nate. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert
sich nach acht und zehn Jahren seit der Überlassung des
Wohnraums um jeweils weitere drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge-
brauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündi-
gungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die
Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats
zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absät-
zen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573d
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Aus-
nahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters
nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2
spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf
dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Miet-
verhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte be-
deuten würde, die auch unter Würdigung der berechtig-
ten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Ver-
mieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung be-
rechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Er-
satzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht be-
schafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt,
außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

Drucksache 14/5663 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 574a
u n v e r ä n d e r t

§ 574b
u n v e r ä n d e r t

§ 574c
u n v e r ä n d e r t

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 574a
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,
dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie
dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhält-
nis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen,
so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer an-
gemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt
wird.

(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die
Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie
die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch
Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die
Umstände wegfallen, aufgrund deren die Beendigung
des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann be-
stimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit fortgesetzt wird.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 574b
Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündi-
gung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Ver-
mieters soll der Mieter über die Gründe des Wider-
spruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietver-
hältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Wider-
spruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendi-
gung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der
Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wider-
spruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie
auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der
Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räu-
mungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 574c
Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei

unvorhergesehenen Umständen

(1) Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung
oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis
auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter
dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerecht-
fertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind,
deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortset-
zung bestimmend gewesen war.

(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt
worden ist, so kann der Mieter der Kündigung wider-
sprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhält-
nis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die
Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

§ 575
Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit einge-
gangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der
Mietzeit

1. u n v e r ä n d e r t

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so
wesentlich verändern oder instand setzen will, dass
die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Miet-
verhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3. u n v e r ä n d e r t

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-
tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das
Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier
Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass die-
ser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befris-
tungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später,
so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietver-
hältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlan-
gen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 575a
u n v e r ä n d e r t

gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebli-
che Veränderungen bleiben außer Betracht.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

§ 575
Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit einge-
gangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der
Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienan-
gehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen
will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen, wesentlich
verändern oder instand setzen will oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-
tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das
Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass
dieser ihm frühestens drei Monate vor Ablauf der Befris-
tung mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnis-
ses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Ent-
fällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung
auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den
Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzö-
gerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 575a
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit
eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der
Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die
§§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung verlangt werden kann.

(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2
spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf

Drucksache 14/5663 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

d) Werkwohnungen

§ 576
u n v e r ä n d e r t

§ 576a
u n v e r ä n d e r t

§ 576b
u n v e r ä n d e r t

dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

d) Werkwohnungen

§ 576
Fristen der ordentlichen Kündigung bei

Werkmietwohnungen

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen ei-
nes Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter
nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend
von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündi-
gen:

1. Bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn
Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;

2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhält-
nis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum
erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder
Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus
dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienst-
leistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 576a
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei

Werkmietwohnungen

(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werk-
mietwohnungen sind auch die Belange des Dienstbe-
rechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn

1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;

2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass
ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begrün-
deter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter
durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetz-
lich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienst-
verhältnisses gegeben hat.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 576b
Entsprechende Geltung des Mietrechts bei

Werkdienstwohnungen

(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnis-
ses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechts-
verhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschrif-
ten über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur
Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwie-
gend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder
in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

6. Besonderheiten bei der Bildung von
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

§ 577
u n v e r ä n d e r t

§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu
bestimmen.

(3) u n v e r ä n d e r t

lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsa-
men Haushalt führt.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

6. Besonderheiten bei der Bildung von
Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

§ 577
Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begrün-
det worden ist oder begründet werden soll, an einen Drit-
ten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.
Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an
einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen
seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den
nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf
das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf An-
wendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrich-
tung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch
schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Ver-
käufer.

(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563
Abs. 1 oder 2 eintreten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-
sung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich
ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jah-
ren seit der Veräußerung berufen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu
bestimmen. Auch in diesem Fall kann sich der Erwerber
jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräuße-
rung auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 berufen, wenn er dem Mieter Wohn-
raum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaf-
fenheit, Lage und Miete nachweist und sich verpflichtet,
dem Mieter die Umzugskosten in angemessenem Um-
fang zu erstatten. Auf Verlangen hat der Erwerber Vor-
schuss zu leisten.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

Drucksache 14/5663 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

III. Mietverhältnisse über andere Sachen

§ 578
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b so-
wie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 578a
u n v e r ä n d e r t

§ 579
u n v e r ä n d e r t

§ 580
u n v e r ä n d e r t

§ 580a
u n v e r ä n d e r t

III. Mietverhältnisse über andere Sachen

§ 578
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
Vorschriften des § 550 Abs. 1 und der §§ 562 bis 562d,
566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine
Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-
schriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und
§ 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die Räume
zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außer-
dem § 569 Abs. 1 entsprechend.

§ 578a
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b
gelten im Fall der Veräußerung oder Belastung eines im
Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.

(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über-
gang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf
die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam. Das gleiche gilt für ein
Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Ver-
mieter über die Mietforderung vorgenommen wird, ins-
besondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsge-
schäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorge-
nommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Über-
gang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entspre-
chend.

§ 579
Fälligkeit der Miete

(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregis-
ter eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist
am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der ein-
zelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein
Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitab-
schnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalen-
dervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Mo-
nats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b
Abs. 1 entsprechend.

§ 580
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der
Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis er-
langt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
zu kündigen.

§ 580a
Kündigungsfristen

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über
Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im
Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche
Kündigung zulässig,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Tag zum Ablauf des folgendes Tages;

2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätes-
tens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des
folgenden Sonnabends;

3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitab-
schnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsre-
gister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf ei-
nes Kalendervierteljahres.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist
die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werk-
tag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zulässig.

(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen
ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten be-
messen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag,
mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch an-
zuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.“

4. Die Überschrift vor § 581 wird wie folgt gefasst:

„IV. Pachtvertrag“.

5. § 581 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den verein-
barten Pachtzins“ durch die Wörter „die vereinbarte
Pacht“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des
Landpachtvertrages sind, soweit sich nicht aus den
§§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschrif-
ten über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.“

6. In § 582a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 werden
jeweils die Wörter „ der Pacht“ durch die Wörter „des
Pachtverhältnisses“ ersetzt.

7. § 584 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Pacht eines
Grundstücks oder eines Rechts“ durch die Wörter
„dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein
Recht“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis au-
ßerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt
werden kann.“

Drucksache 14/5663 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

8. § 584a wird wie folgt gefasst:

㤠584a
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher

Kündigungsrechte

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte
Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtver-
hältnis nach § 580 zu kündigen.“

9. In § 584b Satz 1 werden die Wörter „den vereinbarten
Pachtzins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“
ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 585 wird wie folgt gefasst:

„V. Landpachtvertrag“.

11. In § 585 Abs. 3 werden die Wörter „die Pacht forst-
wirtschaftlicher Grundstücke“ durch die Wörter
„Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstü-
cke“ ersetzt.

12. § 585a wird wie folgt gefasst:

㤠585a
Form des Landpachtvertrages

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei
Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er
für unbestimmte Zeit.“

13. In § 586 Abs. 2 wird die Angabe „§ 537 Abs. 1 und 2,
der §§ 538 bis 541 sowie des § 545“ durch die Angabe
„§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d“ ersetzt.

14. § 587 wird wie folgt gefasst:

㤠587
Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei

persönlicher Verhinderung des Pächters

(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrich-
ten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht
nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Per-
son liegenden Grund an der Ausübung des ihm zuste-
henden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

15. In § 588 Abs. 3 werden die Wörter „des Pachtzinses“
jeweils durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

16. In § 592 Satz 4 wird die Angabe „§§ 560 bis 562“
durch die Angabe „§§ 562a bis 562c“ ersetzt.

17. § 593 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-
zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Pacht“
durch die Wörter „des Pachtverhältnisses“ ersetzt.

18. In § 593a Satz 3 werden die Wörter „unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter
„außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

.

19. In § 593b wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch die
Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.

20. In § 594a Abs. 2 erster Halbsatz und § 594c Satz 1
werden jeweils die Wörter „unter Einhaltung der ge-
setzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter „außer-
ordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.

21. § 594d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpächter“ die
Wörter „innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben,“ einge-
fügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

22. § 594e wird wie folgt gefasst:

㤠594e
Außerordentliche fristlose Kündigung aus

wichtigem Grund

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des
Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung
der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.

(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder
eines nicht unerheblichen Teiles der Pacht länger als
drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitab-
schnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist
die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
Pacht oder eines nicht unerheblichen Teiles der Pacht
in Verzug ist.“

23. § 595 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betriebs-
pacht“ durch die Wörter „einem Betriebspacht-
verhältnis“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Pacht ei-
nes Grundstücks“ durch die Wörter „dem
Pachtverhältnis über ein Grundstück“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Verpächter zur außerordentlichen frist-
losen Kündigung oder im Falle des § 593a
zur außerordentlichen Kündigung mit der
gesetzlichen Frist berechtigt ist;“

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „bei der Pacht
eines Betriebes, der Zupacht von Grundstü-
cken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei
der Pacht von Moor- und Ödland“ durch die
Wörter „bei einem Pachtverhältnis über einen
Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken,
durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem
Pachtverhältnis über Moor- und Ödland“ er-
setzt.

Drucksache 14/5663 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

24. § 595a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorzeitige Kündi-
gung eines Landpachtverhältnisses“ durch die Wör-
ter „außerordentliche Kündigung eines Landpacht-
verhältnisses mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Pacht-
zins“ durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

25. In § 596b Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Antritt der Pacht“ durch die Wörter „Beginn des
Pachtverhältnisses“ ersetzt.

26. In § 597 werden die Wörter „den vereinbarten Pacht-
zins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“ ersetzt.

27. § 606 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

28. § 704 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vor-
schriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis
562d finden entsprechende Anwendung.“

29. § 1056 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die
Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpach-
tet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs
die für den Fall der Veräußerung von vermietetem
Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a,
des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b ent-
sprechende Anwendung.“

30. § 1057 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

31. § 1059d wird wie folgt gefasst:

„Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nieß-
brauch belastete Grundstück über die Dauer des Nieß-
brauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach
der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der
Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b ent-
sprechend anzuwenden.“

32. § 1123 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Pachtzinsforderung“
durch das Wort „Pachtforderung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Miet-
oder Pachtzins“ sowie die Wörter „den Miet- oder
Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete
oder Pacht“ ersetzt.

33. § 1124 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie
zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag
genommen worden ist, oder wird vor der Beschlag-
nahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

㤠3
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung,

Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom ...
[einsetzen: Tag der Ausfertigung des

Mietrechtsreformgesetzes]

(1) Auf ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietverhält-
nis oder Pachtverhältnis sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber
wirksam.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Miet- oder
Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete
oder Pacht“ ersetzt.

34. In § 1125 werden die Wörter „des Miet- oder Pachtzin-
ses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.

35. § 1226 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

㤠3
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung,

Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom ...
[einsetzen: Tag der Ausfertigung des

Mietrechtsreformgesetzes]

(1) Auf ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietverhält-
nis oder Pachtverhältnis sind

1. im Falle einer vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Mietrechtsreformgesetzes] zugegangenen
Kündigung § 554 Abs. 2 Nr. 2, §§ 565, 565c Satz 1
Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-
lung der Miethöhe jeweils in der bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung anzuwenden;

2. im Falle eines vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Mietrechtsreformgesetzes] zugegangenen
Mieterhöhungsverlangens oder einer vor diesem
Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung
die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; darüber
hinaus richten sich auch nach dem in Satz 1 genann-
ten Zeitpunkt Mieterhöhungen nach § 7 Abs. 1 bis 3
des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit es sich
um Mietverhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 jenes
Gesetzes handelt;

3. im Falle einer vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Mietrechtsreformgesetzes] zugegangenen
Erklärung über eine Betriebskostenänderung § 4
Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-
zuwenden;

Drucksache 14/5663 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Auf ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietverhält-
nis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbindung mit
§ 564b sowie die §§ 556a bis c, 565a Abs. 1 und § 570
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Auf ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietver-
hältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teil-
weise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhun-
gen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der
Mieter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen
hat; bei Ermäßigungen der Betriebskosten gilt § 560
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

4. im Falle einer vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Mietrechtsreformgesetzes] zugegangenen
Erklärung über die Abrechnung von Betriebskosten
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des Gesetzes zur Re-
gelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden;

5. im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die
§§ 569 bis 569b, 570b Abs. 1 und § 594d Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum ... [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsreformge-
setzes] geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt verstor-
ben ist, im Falle der Vermieterkündigung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber dem
Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungserklä-
rung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zugegangen
ist;

6. im Falle einer vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkraft-
tretens des Mietrechtsreformgesetzes] zugegangenen
Mitteilung über die Durchführung von Modernisie-
rungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung anzuwenden;

7. hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Tag des In-
krafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] gelten-
den Fassung anzuwenden.

(2) Ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietverhältnis
im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum ... [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes]
geltenden Fassung kann noch bis zum ... [einsetzen: Tag
vor dem Tag, der fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
Mietrechtsreformgesetzes liegt] nach § 564b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fas-
sung gekündigt werden.

(3) Auf ein am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] bestehendes Mietverhält-
nis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbindung mit
§ 564b sowie die §§ 556a bis c und 565a Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Auf einen Mietspiegel, der vor dem ... [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] un-
ter Voraussetzungen erstellt worden ist, die § 558d
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen,
sind die Vorschriften über den qualifizierten Mietspiegel

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Ge-
biet befindet, das aufgrund

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

bestimmt ist, sind die am ... [einsetzen: Tag, der dem Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes voraus-
geht] geltenden vorstehend genannten Bestimmungen
über Beschränkungen des Kündigungsrechtes des Ver-
mieters bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Tag, der drei
Jahre nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgeset-
zes liegt] weiter anzuwenden. Ein am ... [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] bereits
verstrichener Teil einer Frist nach den vorstehend ge-
nannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angerechnet. § 577a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch nicht anzuwenden
im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach § 573
Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor
dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechts-
reformgesetzes] erfolgt ist und sich die veräußerte Woh-
nung nicht in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet be-
findet.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem
1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden
ist.

(9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf
Abrechnungszeiträume, die vor dem ... [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] been-
det waren.

(10) u n v e r ä n d e r t

anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn nach dem ... [ein-
setzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsreformge-
setzes] als solchen veröffentlicht hat. War der Mietspie-
gel vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden,
so ist es ausreichend, wenn die Gemeinde ihn später öf-
fentlich als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet hat. In
jedem Fall sind § 558a Abs. 3 und § 558d Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden auf Mieter-
höhungsverlangen, die dem Mieter vor dieser Veröffent-
lichung zugegangen sind.

(5) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Ge-
biet befindet, das aufgrund

1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit
Nr. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum ...
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsre-
formgesetzes] geltenden Fassung oder

2. des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit
gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 487)

bestimmt ist, sind die am ... [einsetzen: Tag, der dem Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes voraus-
geht] geltenden vorstehend genannten Bestimmungen
über Beschränkungen des Kündigungsrechtes des Ver-
mieters bis zum ... [einsetzen: Tag vor dem Tag, der ein
Jahr nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgeset-
zes liegt] weiter anzuwenden. Ein am ... [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] bereits
verstrichener Teil einer Frist nach den vorstehend ge-
nannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angerechnet. § 577a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch nicht anzuwenden
im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach § 573
Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor
dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechts-
reformgesetzes] erfolgt ist und sich die veräußerte Woh-
nung nicht in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet be-
findet.

(6) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisverfah-
ren vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Mietrechtsreformgesetzes] beantragt worden ist.

(7) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem ...
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsreform-
gesetzes] durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.

(8) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und § 556a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf
Abrechnungszeiträume, die vor dem ... [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes] been-
det waren.

(9) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem
... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Mietrechtsre-
formgesetzes] durch Vertrag vereinbart worden sind.

Drucksache 14/5663 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Mietverträge

(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die
vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
soweit sich nicht aus dem folgenden Absatz etwas
anderes ergibt.

(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573
Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der
Vermieter sich nicht berufen.“

b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Pachtverträge“

c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Wörter „des
ortsüblichen Pachtzinses“ jeweils durch die Wörter
„der ortsüblichen Pacht“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die
gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete
und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjähri-
gen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertbe-
rechnung entscheidend.“

2. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 556a Abs. 8“ durch
die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohn-
raum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein
Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Miet-
verhältnisses aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Inte-
ressen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann
das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Klä-
ger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung
des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen
verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt,
die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem
Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses bei Abweisung der Klage entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch
die Angabe „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.

4. In § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 308a und § 708 Nr. 7
wird jeweils die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch die An-
gabe „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.

5. § 721 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-
nisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3
sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kün-
digung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum ver-
traglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt
werden.“

6. § 794a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhält-
nisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3
sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kün-
digung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum ver-
traglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt
werden.“

7. § 851b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Miet- und Pachtzinsen“
durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Pachtzinszahlungen“ durch
das Wort „Pachtzahlungen“ ersetzt.

8. In § 1030 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 556a
Abs. 8“ durch die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ er-
setzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung

Nach § 23 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist,
wird folgender § 24 eingefügt:

㤠24
[Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung,

Vereinfachung und Reform des Mietrechts]

Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem ... [einset-
zen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsreformge-
setzes] rechtshängig geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und
2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der Zivilprozessord-
nung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung An-
wendung.“

Drucksache 14/5663 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland

Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli
1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Novem-
ber 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991, S. 273), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
Kostenmiete

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter
geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn
in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. Die Er-

Artikel 5

Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993
(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠5
Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe
Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der
Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren
Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert
übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder da-
mit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren
vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abge-
sehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch
sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendun-
gen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zu-
grundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht
in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Ver-
mieters stehen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“

Artikel 6

Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland

Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli
1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Novem-
ber 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991, S. 273), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
Kostenmiete

(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem
oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach diesem Gesetz
verpflichtet, keine höhere Miete als die Kostenmiete zu
vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu dem Be-
trag verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwen-
dungen für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit er-
forderlich ist. Eine Erhöhung der Miete nach den §§ 558
und 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlos-
sen.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter gel-
tend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. Die Er-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

klärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf
die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte Miete an
die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete tritt; wird
die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
abgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des
übernächsten Monats ein.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung weiterer Gesetze

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141; BGBl. 1998 I S. 138), das zuletzt durch

klärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf
die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte Miete an
die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete tritt; wird
die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
abgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des
übernächsten Monats ein.

(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskos-
ten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverord-
nung durch Umlage erhoben werden, kann der Vermieter
Erhöhungen der Betriebskosten in entsprechender An-
wendung des § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umle-
gen.

(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so
hat der Vermieter die Kostenmiete vom Zeitpunkt der
Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermä-
ßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohn-
raum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige
des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengrup-
pen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrech-
tes gefördert worden ist, wenn der Vermieter sich in der
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.“

2. § 51e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Mietzin-
ses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Nr. 2 werden je-
weils das Wort „Mietzinsregelung“ durch die Wörter
„Regelung der Miete“ ersetzt.

3. § 51f Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. keine höhere Miete als die festgelegte Miete zu ver-
langen und“.

Artikel 7

Änderung weiterer Gesetze

(1) In § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vermögenszuordnungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 571“ durch die Angabe
„§ 566“ ersetzt.

(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des Alt-
schuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,
986), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. November
1996 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, werden jeweils
nach dem Wort „Miethöhegesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

(3) In § 8 Satz 3 des Apothekengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August
1994 (BGBl. I S. 2189) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Pachtzins“ durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

(4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141; BGBl. 1998 I S. 138), das zuletzt durch

Drucksache 14/5663 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben
Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Woh-
nungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach
§ 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verkürzt sich um sieben Jahre. Die Frist nach § 577a
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.“

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben
Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Woh-
nungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach
§ 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen nach § 577a
Abs. 1 und 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
fallen.“

(5) § 15a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt nach Maßgabe des Artikels 2
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 554“ wird durch die Angabe „§ 543
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569
Abs. 3“ ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstan-
des und der geltend gemachten Entschädigung
und“.

2. In Satz 3 werden die Wörter „des Mietzinses“ durch die
Wörter „der Miete“ ersetzt.

(6) In § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178),
das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden
die Wörter „der ortsübliche Pachtzins“ durch die Wörter
„die ortsübliche Pacht“ ersetzt.

(7) Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3094) wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Werbesendungen in Form von direkten Angebo-
ten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder
den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Er-
zeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf) sind unzulässig.“

2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Ver-
kauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder
Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienstleistungen
des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entspre-
chende besondere Hinweise, anregen.“

(8) Das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:

1. § 88d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Mietzinses“
durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Mietzinsregelung“
durch die Wörter „Regelung der Miete“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Mietzinsregelung“
durch die Wörter „Regelung der Miete“ ersetzt.

2. In § 88e Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. keine höhere als die festgelegte Miete zu verlangen
und“.

(9) In Artikel VI § 3 des Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbau-
rechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von
Baukostenzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Änderungsvorschrift vom
24. August 1965 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des laufenden Mietzinses,“ durch die Wör-
ter „der laufenden Miete,“ ersetzt.

(10) § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Woh-
nungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1136) wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit
erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechtsverordnung zu be-
stimmen, dass für nicht preisgebundenen Wohnraum eines
Unternehmens, das am 31. Dezember 1989 als gemeinnützi-
ges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen
Wohnungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers sol-
chen Wohnraums die §§ 557 bis 561 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. De-
zember 1995 mit der Maßgabe gelten, dass abweichend von
§ 558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vermieter
die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete unter der Vo-
raussetzung verlangen kann, dass die Miete sich innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgesehen,
nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 558 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“

(11) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319) wird wie folgt geändert:

1. § 2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der
nach den §§ 563 und 563a oder als Erbe nach § 564 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eintritt
oder es fortsetzt.“

2. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter „hausstandszugehöri-
gen Familienangehörigen“ durch das Wort „Personen“
und die Angabe „§ 569a Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 563 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

Drucksache 14/5663 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(12) § 14 des Modernisierungs- und Energieeinsparungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556, 556a,
557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des
§ 29a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland unbe-
rührt.“

2. u n v e r ä n d e r t

(13) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-
rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Mietspie-
gelgesetzes“ durch die Angabe „des § 558c oder § 558d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und das Wort „Mietzins-
spanne“ durch das Wort „Mietspanne“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Mietrechtsreformgesetzes] noch nicht abge-
schlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungs-
zeitraumes, zu dessen Stichtag gemäß § 3 Abs. 2
ein Mietspiegel gemäß § 2 des Gesetzes zur Rege-
lung der Miethöhe bestand, ist dieser Mietspiegel
weiterhin anzuwenden.“

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Be-
stimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verwiesen wird.“

4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 550b“ durch die
Angabe „§ 551“ ersetzt.

5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

(12) § 14 des Modernisierungs- und Energieeinsparungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 557 bis 561
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 29a des Woh-
nungsbaugesetzes für das Saarland unberührt.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558 oder
559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermittelt wer-
den.“

(13) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2180), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Mietspiegelgesetzes“ durch die An-
gabe „des § 558c oder § 558d des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ und das Wort „Mietzinsspanne“ durch das Wort
„Mietspanne“ ersetzt.

(14) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Pacht“ durch die
Wörter „zum Abschluss eines Pachtvertrages“ ersetzt.

2. In § 23 wird das Wort „Pacht“ durch die Wörter „ein
Pachtverhältnis“ ersetzt.

(15) Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

setzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t



c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher
als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der an-
deren Vertragspartei in Textform erklären, dass die
Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder
herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom
ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zah-
lungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu
zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertrags-
schluss oder der vorhergehenden Anpassung verlan-
gen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über

setzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Kleingartenpachtverhältnisse“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Pacht“ durch die
Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gel-
ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für
Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die
Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpacht-
verträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtver-
träge).“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Pacht“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der
Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die ge-
meinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen
werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen
Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübli-
che Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Ge-
müseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in
einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungs-
grundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbs-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Ge-
meinde durchschnittlich gezahlte Pacht.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den ortsübli-
chen Pachtzins“ durch die Wörter „die ortsübliche
Pacht“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die ortsübli-
chen Pachtzinsen“ durch die Wörter „die ortsübliche
Pacht“ ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind ergän-
zend Pachtzinsen“ durch die Wörter „ist ergänzend
die Pacht“ ersetzt.

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher
als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der an-
deren Vertragspartei schriftlich erklären, dass die
Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder
herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom
ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zah-
lungszeitraums an die höhere oder niedrigere Pacht zu
zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertrags-
schluss oder der vorhergehenden Anpassung verlan-
gen. Im Falle einer Erklärung des Verpächters über

Drucksache 14/5663 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das
Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zah-
lungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden
soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu
kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der
Pacht nicht ein.“

g) u n v e r ä n d e r t

4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für min-
destens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht inner-
halb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform
die fällige Pachtforderung erfüllt oder“.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(16) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
kleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpäch-
ters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter ge-
nannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die
erhöhte Pacht tritt.“

eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das
Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des Zah-
lungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden
soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu
kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhöhung der
Pacht nicht ein.“

g) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in
Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der
Pacht zu zahlen.“

4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für min-
destens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht inner-
halb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung
die fällige Pachtforderung erfüllt oder“.

5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1
und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der ge-
zahlten Miete entsprechend anzuwenden.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:

„das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemes-
sen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 ent-
spricht.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht
bemisst sich nach § 5.“

7. § 20a Nr. 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis
zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in
folgenden Schritten erhöht werden:

1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,

2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,

3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache

der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbs-
mäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die ent-
sprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

(16) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
kleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Pachtzinses“
durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat die Wir-
kung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeit-
punkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte
Pacht tritt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) u n v e r ä n d e r t

(17) In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden die Angabe „§§ 573, 574,“
durch die Angabe „§§ 566b, 566c,“ und das Wort „Pacht-
zinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderungen“ er-
setzt.

(18) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Pachtzinsforderungen“
durch das Wort „Pachtforderungen“ ersetzt.

2. § 57 wird wie folgt gefasst:

㤠57

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter über-
lassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b
Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende An-
wendung.“

3. § 57b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und
der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über
die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Be-
tracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme
des Grundstücks maßgebend.“

4. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 580a“ durch die An-
gabe „§ 578a“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 580a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 578a Abs. 2“ und die Wörter „den
Miet- oder Pachtzins“ durch die Wörter „die Miete
oder Pacht“ ersetzt.

(19) Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pacht-
zinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grund-
stückslasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 310-16, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Pachtzinsforde-
rungen“ jeweils durch das Wort „Pachtforderungen“ er-
setzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Miet- oder Pacht-
zins“ durch die Wörter „die Miete oder Pacht“ und das
Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

(20) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht-
zinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ er-
setzt.

Drucksache 14/5663 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(21) u n v e r ä n d e r t

(22) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Pachtzinses“ durch
die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

2. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pachtzinsforde-
rung“ durch das Wort „Pachtforderung“ und die Wör-
ter „den Miet- oder Pachtzins“ durch die Wörter „die
Miete oder Pacht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-
oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
Pacht“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Pachtzinsforde-
rung“ durch das Wort „Pachtforderung“ ersetzt.

3. In § 112 Nr. 1 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht-
zinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.

(21) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Nr. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „die Land-
pacht“ durch die Wörter „den Landpachtvertrag“ ersetzt.

2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Pachtzin-
ses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

(22) § 16 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975, das zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠16
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht-
oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist der Be-
trag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und,
wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für
die Wertberechnung maßgebend.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder
ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, so ist
ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungs-
verhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres
zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach
Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Klä-
ger die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen
Rechtsgrund, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßge-
bend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum
und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses
über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, so
werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der
für die erste Instanz maßgebende Wert zugrunde zu legen,
sofern nicht die Beschwer geringer ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(23) entfällt

(24) u n v e r ä n d e r t

(25) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer
die Zahlung einer Miete verlangen. Die Miete wird an
dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die
in Textform vorzulegende Anforderung der Miete
durch den Vermieter gegenüber dem Mieter folgt.“

b) u n v e r ä n d e r t

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohn-
raum ist höchstens der Jahresbetrag der zusätzlich geforder-
ten Miete maßgebend.“

(23) § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt geändert worden ist durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt
gefasst:

„(2) Die gleiche Gebühr wird für die öffentliche Verpach-
tung an den Meistbietenden nach der für drei Jahre zu ent-
richtenden Pacht erhoben. Ist die vereinbarte Pachtzeit kür-
zer, so ist die für diese Zeit zu zahlende Pacht maßgebend.“

(24) § 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von Ent-
gelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem vom
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 749) wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern „Miethöhe“ und „jenes Gesetzes“
werden jeweils die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

„Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten
Bestimmungen weiterhin anwendbar.“

(25) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie
folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „die Miete oder die
Pacht“ durch die Wörter „den Miet- oder den Pachtver-
trag“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die An-
gabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 565 und 584“
durch die Angabe „§§ 580a und 584“ ersetzt.

4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.“

5. In § 34 werden die Wörter „die Wohnraummiete“ durch
das Wort „Wohnraummietverhältnisse“ ersetzt.

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer
die Zahlung einer Miete verlangen. Die Miete wird an
dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die
schriftliche Anforderung der Miete durch den Vermie-
ter gegenüber dem Mieter folgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mietzins“
durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.

bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Von dem 11. Juni 1995 an bis zum ... [einset-
zen: Tag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsre-

Drucksache 14/5663 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

(26) u n v e r ä n d e r t

(27) u n v e r ä n d e r t

(28) u n v e r ä n d e r t

(29) u n v e r ä n d e r t

(30) u n v e r ä n d e r t

formgesetzes] kann der Vermieter eine Erhöhung
dieser Miete und die Betriebskosten nach nähe-
rer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe und der dort angeführten
Vorschriften jeweils in der bis zum ... [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreform-
gesetzes] geltenden Fassung verlangen. Für die
Erhöhung nach § 12 jenes Gesetzes gilt dessen
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils in der bis zum ...
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Miet-
rechtsreformgesetzes] geltenden Fassung nicht.“

7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Mietzin-
ses“ durch die Wörter „einer Miete“ ersetzt.

8. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Miet- oder
Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“ er-
setzt.

(26) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7
Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 571 bis 576“ durch
die Angabe „§§ 566 bis 566e“ ersetzt.

2. In § 40 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Mietzinsforde-
rung“ durch das Wort „Mietforderung“ und in Satz 2 das
Wort „Mietzinsforderungen“ durch das Wort „Mietfor-
derungen“ ersetzt.

(27) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird die An-
gabe „580a,“ durch die Angabe „578a,“ ersetzt.

(28) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2493), wird wie folgt geändert:

1. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des ortsübli-
chen Mietzinses“ durch die Wörter „der ortsüblichen
Miete“ ersetzt.

2. In § 112 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2
Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
ersetzt.

(29) § 6 des Anpflanzungseigentumsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2549) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Pacht“ durch das Wort
„Pachtvertrag“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „den ortsüblichen Pacht-
zins“ durch die Wörter „die ortsübliche Pacht“ ersetzt.

3. In Absatz 3 werden die Wörter „die Pacht“ durch die
Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.

(30) Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(31) u n v e r ä n d e r t

(32) u n v e r ä n d e r t

(33) u n v e r ä n d e r t

(34) u n v e r ä n d e r t

(35) u n v e r ä n d e r t

(36) u n v e r ä n d e r t

(37) u n v e r ä n d e r t

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 9 des Geset-
zes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei setzt der Richter die Miete fest.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Mietzins“
durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.

(31) In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, werden die
Wörter „des § 547“ durch die Wörter „der § 536a Abs. 2
Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.

(32) In § 16 Nr. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Wege der
Pacht“ durch die Wörter „aufgrund eines Pachtvertrages“
ersetzt.

(33) In § 6 Satz 1 des Wertausgleichsgesetzes vom
12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624) geändert worden ist, werden die Wörter „des § 547
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „der § 536a
Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.

(34) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird wie folgt
geändert:

1. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „Miete oder Pacht“
durch die Wörter „Miet- oder Pachtverhältnisse“ ersetzt.

2. In § 100 Abs. 2 Buchstabe h werden die Wörter „Miete
von“ durch die Wörter „Mietverhältnisse über“ ersetzt.

(35) In § 66 Abs. 5 des Filmförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2053) werden die Wörter „des Miet- oder Pachtzinses“ je-
weils durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.

(36) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Kauf, Tausch oder Pacht von
Grubenfeldern“ durch die Wörter „Kauf, Tausch von oder
Pachtverhältnisse über Grubenfelder“ ersetzt.

(37) In § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert

Drucksache 14/5663 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(38) u n v e r ä n d e r t

(39) u n v e r ä n d e r t

(40) u n v e r ä n d e r t

(41) u n v e r ä n d e r t

(42) u n v e r ä n d e r t

(43) u n v e r ä n d e r t

(44) u n v e r ä n d e r t

(45) u n v e r ä n d e r t

worden ist, werden die Wörter „Miete von Gebäuden“
durch die Wörter „Mietverhältnisse über Gebäude“ ersetzt.

(38) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landpachtverkehrsgesetzes
vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das durch Arti-
kel 31 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

(39) In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des Pachtzinses“ durch die Wörter „der
Pacht“ ersetzt.

(40) In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch die An-
gabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.

(41) In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Sozialge-
setzbuchs – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist,
werden die Wörter „Miete, Pacht,“ jeweils durch die Wörter
„Miet- und Pachtverhältnisse über,“ ersetzt.

(42) In § 5 Abs. 1 des Fernsehsignalübertragungs-Geset-
zes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) werden die
Wörter „zur Miete“ durch die Wörter „zum Abschluss eines
Mietvertrages“ ersetzt.

(43) In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsge-
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 571“ durch die Angabe „§ 566“ ersetzt.

(44) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird
wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „den Pachtzins“ durch
die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „Der Pachtzins“ durch
die Wörter „Die Pacht“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 563a Abs. 1 und 2“ ersetzt.

(45) Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),
geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 571, 572, 573
Satz 1, die §§ 574 bis 576 und 579“ durch die Angabe
„§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und
§ 567b“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/5663

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(46) u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung von Rechtsverordnungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

:

2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Miet- oder
Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“
ersetzt.

3. In § 21a Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Gesetz
über die Regelung der Miethöhe“ durch die Wörter „den
§§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

(46) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:

„Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim
Kauf“.

2. Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:

„Landpachtverhältnisse“.

3. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Landpacht“ durch das
Wort „Landpachtverhältnisse“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung von Rechtsverordnungen

(1) § 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Um-
zugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung
für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I S. 192)
geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 546“ durch die Angabe
„§ 535 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesetz zur
Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912),“ durch
die Wörter „den §§ 557 bis 560 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ ersetzt.

(2) Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Mieten,
Pachten und“ durch die Wörter „aus Miet- und Pacht-
verträgen sowie“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Miete oder Pacht“
durch die Wörter „einem Miet- oder Pachtvertrag“
ersetzt.

2. In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Miete oder
Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder Pachtver-
trag“ ersetzt.

Drucksache 14/5663 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3654) wird
die Angabe „§ 550b“ durch die Angabe „§ 551“ ersetzt.

2. entfällt

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Verordnung über die Geschäftsführung und
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970
(BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort „Pacht-
zinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderungen“
ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht-
zinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Miet- oder Pacht-
zins“ und die Wörter „den Miet- oder Pachtzins“ werden
jeweils durch die Wörter „die Miete oder Pacht“ ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Miet- und Pachtzin-
sen“ durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Miet- und Pachtzinsen“
durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein zu vermietender oder zu verpachtender
Teil eines Grundstücks nicht vermietet oder ver-
pachtet gewesen oder ist eine im Laufe des
Rechnungsjahres fällig gewordene Miete oder
Pacht in einer früheren Rechnung als Einnahme
aufgeführt, so ist dies zu vermerken.“

5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Miet- oder
Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“ er-
setzt.

(4) § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3654) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 550b“ durch die An-
gabe „§ 551“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

(5) In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Ver-
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert
worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“ jeweils durch das
Wort „Pacht“ ersetzt.

(6) § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Mietzinsforde-
rung“ jeweils durch das Wort „Mietforderung“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die Mietzins-,
Pachtzins- oder sonstige Forderung,“ durch die Wörter
„die Miet-, Pacht- oder sonstige Forderung,“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/5663

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

(7) § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3043) wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen
über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

(8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchs-
kennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November 1999
(BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die Wörter
„zur Miete“ jeweils durch die Wörter „zum Abschluss eines
Mietvertrages“ ersetzt.

(9) Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPat-Aus-
bildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I
S. 2392), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Februar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d und
in Buchstabe C laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d wird
das Wort „Miete,“ jeweils durch das Wort „Mietvertrag,“
ersetzt.

2. In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c wer-
den die Wörter „Miete und Pacht,“ durch die Wörter
„Miet- und Pachtvertrag,“ ersetzt.

(10) In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DV-Berufsbildungszentren-
Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872) werden die
Wörter „Miete von“ durch die Wörter „aufgrund von Miet-
verträgen überlassenen“ ersetzt.

(11) In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Aus-
gleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1362) geändert worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“
jeweils durch das Wort „Pacht“ ersetzt.

(12) § 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1834), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeu-
gen“

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in ent-
sprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemie-
teten Motorfahrzeugen zulässig.“

Artikel 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

Drucksache 14/5663 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Außerkrafttreten von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Artikel 2 Nr. 3 bis 6 sowie Artikel 3 § 10 Nr. 2, § 26
Nr. 1 und § 59 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaf-
ten: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266)

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Artikel 10

Außerkrafttreten von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242),

2. Das Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit
gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 487),

3. § 2 des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten
bei Übergang in das Vergleichsmietensystem vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 749),

4. Artikel 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an
Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
S. 1912),

5. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechts-
stellung des Mieters bei Begründung von Wohnungs-
eigentum an vermieteten Wohnungen vom 20. Juli 1990
(BGBl. I S. 1456),

6. Artikel 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung mietrecht-
licher Vorschriften vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257).

Artikel 11

Inkrafttreten

Artikel 8 Abs. 4 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2001 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/5663

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Dirk Manzewski,
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Ronald Pofalla, Helmut Wihelm (Amberg),
Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/4553 in seiner 134. Sitzung vom 17. Novem-
ber 2000 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an
den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über-
wiesen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3896 hat der Deut-
sche Bundestag in seiner 124. Sitzung vom 12. Oktober
2000 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, den Ausschuss für An-
gelegenheiten der neuen Länder und den Haushaltsaus-
schuss überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit- und Sozialordnung hat die
Vorlage – Drucksache 14/3896 – in seiner 84. Sitzung vom
14. März 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage – Drucksache 14/3896 – in seiner 58. Sit-
zung vom 14. März 2001 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P. be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlagen in seiner 54. Sitzung vom 14. März 2001
beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte folgenden Antrag:

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wolle
beschließen:

1. Der Gesetzentwurf führt in der Begründung zu Recht als
vorrangiges Ziel einer Mietrechtsreform die Vereinfa-
chung des Mietrechts im Sinne von mehr Klarheit, Ver-
ständlichkeit und Transparenz an. Vorschriften des pri-
vaten Wohnraummietrechts werden mit diesem Ziel im
Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst und nach
dem Ablauf eines Mietverhältnisses neu geordnet. Dabei
konnte wesentlich auf Vorarbeiten aus der letzten Wahl-
periode, insbesondere auf die Ergebnisse einer Bund-
Länder-Arbeitsgruppe, aufgebaut werden.

2. Das Recht der Wohnraummiete ist für den überwiegen-
den Teil der Bevölkerung wie für Millionen von Vermie-
tern bei der Gestaltung eines sozial verträglichen und
nach Möglichkeit friedvollen Miteinanders von entschei-

dender Bedeutung. Es ist aber gleichzeitig eine wichtige
Rahmenbedingung für Investitions-Entscheidungen im
Marktsektor des Mietwohnungsneubaus; diese Rahmen-
bedingung gewinnt noch an Gewicht, soweit bei den
steuerlichen Rahmenbedingungen der Staat Förder-Im-
pulse deutlich zurücknimmt, wie in den beiden letzten
Jahren geschehen.

Der Ausschuss stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetz-
entwurf über die Umsetzung des Vereinfachungsziels hi-
naus ein Verlassen der sozialen Ausgewogenheit des
Mietrechts zwischen Mietern und Vermietern anstrebt
und dabei auch investitionsfeindliche Impulse bewusst in
Kauf nimmt. Ein solches Reform-Konzept einseitig zu
Lasten von Vermietern und Investoren stellt in seinen
mittelfristigen Auswirkungen einen Bärendienst auch für
die Mieter dar. Diese Besorgnis in Richtung einer Ge-
fährdung zur Zeit noch entspannter Wohnungsmärkte ist
um so mehr gerechtfertigt, als die Neubautätigkeit im
freifinanzierten Mietwohnungsbau in weiten Teilen
Deutschlands bereits vor in Kraft treten der Mietrechts-
reform auf das niedrige Niveau Ende der 80er Jahre zu-
rückgefallen ist.

3. Der Ausschuss macht das Verlassen der sozialen Ba-
lance zu Lasten der Vermieter und die Setzung investi-
tionspolitisch negativer Impulse insbesondere an diesen
Schwerpunkten des Gesetzentwurfes und den von den
Koalitionsfraktionen nachträglich noch eingebrachten
Änderungsanträgen fest:

– Generelle Absenkung der Kappungsgrenze;

– Durchsetzungsfähigkeit des qualifizierten Mietspie-
gels allein durch die Gemeinde;

– Ausweitung der Vertragsnachfolge bei Tod des Mie-
ters ohne Mitwirkung des Vermieters, ebenso bei
Sozialwohnungen;

– Verlängerung der Kündigungsfrist bei Zahlungsver-
zug des Mieters;

– Rückwirkender Wegfall der erleichterten Kündi-
gungsmöglichkeit für Vermieter, die in einem Drei-
familienhaus wohnen;

– Einführung von asymmetrischen Kündigungsfristen;

– Beibehaltung der verfassungsrechtlich fragwürdigen
2. Kündigungssperrfrist von 10 Jahren bei Wohnungs-
umwandlungen.

Der Ausschuss bedauert zudem, dass Vorschläge des
Bundesrates wie der rechtsanwendenden Praxis zur Re-
gelung der Schönheitsreparaturen, einem der prozess-
trächtigsten Regelungsbereiche im Mietrecht, in keiner
Weise aufgegriffen wurden.

4. Der Gesetzentwurf ist deshalb insgesamt abzulehnen.
Der Ausschuss stellt außerdem mit Bedauern fest, dass
sowohl von der Bundesregierung wie von der derzeitigen
Bundestagsmehrheit beim parlamentarischen Beratungs-

Drucksache 14/5663 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

verfahren, auch nicht unter wohnungswirtschaftlichen
Gesichtspunkten in diesem Ausschuss, ein Versuch unter-
nommen wurde, das Reformkonzept auf einen breiten po-
litischen Konsens mit dem Ziel der Schaffung eines über
die Wahlperiode hinaus verlässlichen, für die Investoren
langfristig kalkulierbaren neuen Mietrechts abzustellen.
Einmal mehr ist auch die Tatsache kritisch zu werten,
dass die Ausschussberatung nicht im mindesten Maßstä-
ben eines seriösen Gesetzgebungsverfahrens genügte.

Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktionen der
F.D.P. und PDS abgelehnt.

Die Fraktion der PDS stellte den auch im Rechtsausschuss
von ihr gestellten Änderungsantrag. Dieser wurde mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS abgelehnt.

Mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der PDS hat
der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen so-
dann beschlossen zu empfehlen, die Vorlage – Drucksache
14/4553 – in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fas-
sung anzunehmen.

Zur Vorlage – Drucksache 14/3896 – hat er mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
F.D.P. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
hat die Vorlage – Drucksache 14/3896 – in seiner 57. Sit-
zung vom 14. März 2001 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und des Vertreters der Fraktion der PDS gegen die Stimme
des Vertreters der Fraktion der F.D.P. beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage – Drucksache
14/3896 – in seiner Sitzung vom 7. Februar 2001 beraten
und mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der
F.D.P. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzu-
lehnen.

III. Beratung und Beratungsergebnis
im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat zu den Gesetzentwürfen am 24. Ja-
nuar 2001 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der
folgende Sachverständige teilgenommen haben:

Prof. Dr. Peter Derleder Universität Bremen

Prof. Dr. Joachim Göhring Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Günter Haber Hauptgeschäftsführer des
Bundesverbandes Freier
Wohnungsunternehmen e.V.

Dr. Uwe Hannig Justiziar des Bundesverbandes
deutscher Wohnungs-
unternehmen e.V.

Dr. Werner Hinz Richter am Amtsgericht
Pinneberg

Dr. Friedrich-Adolf Jahn Präsident des Zentralverbandes
der Deutschen Haus-,
Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V.

Gesine Kort-Weiher Deutscher Städtetag

Dr. Hans Langenberg Vorsitzender Richter am
Landgericht Hamburg

Dr. Günter Nies Rechtsanwalt, Köln

Franz-Georg Rips Bundesdirektor des Deutschen
Mieterbundes e.V.

Ferréol Jay von Seldeneck Rechtsanwalt und Notar, Berlin

Hartwig Sprau Vorsitzender Richter am
Bayerischen Obersten
Landesgericht, München

Udo Tietjen Richter am Landgericht Erfurt

Jürgen Veser Diplom-Geograph, Berlin

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 76. Sitzung
vom 14. März 2001 abschließend beraten.

Die Koalitionsfraktionen trugen übereinstimmend vor,
dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine gelun-
gene Reform des Mietrechts darstelle. Das komplizierte
Mietrecht werde deutlich vereinfacht, übersichtlich geglie-
dert und auch inhaltlich modernisiert. Dabei werde ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen Mieter- und Vermieterinte-
ressen erreicht. Mieterrechte würden wo nötig gestärkt,
zugleich aber an anderen Stellen auch die Position der Ver-
mieter verbessert. Beide Vertragsparteien erhielten außer-
dem mehr Raum für eigenverantwortliche Vertragsgestal-
tung. Mit den asymmetrischen Kündigungsfristen werde
insbesondere die Flexibilität und Mobilität der Arbeitneh-
mer erleichtert. Die Absenkung der Kappungsgrenze sei zur
Vermeidung von sozialen Härten gerechtfertigt und werde
im Ergebnis nicht zu einem Rückgang von Investitionen in
den Mietwohnungsbau führen.

Die Fraktion der CDU/CSU wandte gegen den Gesetzent-
wurf ein, dass er die soziale Symmetrie zwischen Vermie-
tern und Mietern aufkündige. In diesem Sinne verfehlt sei
die Einführung asymmetrischer Kündigungsfristen. Auch
die generelle Absenkung der Kappungsgrenze sei verfehlt
und das falsche Signal für Investoren im Mietwohnungsbau.
Die Einführung des qualifizierten Mietspiegels werde zu ei-
nem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand führen.
Die Ausweitung der Vertragsnachfolge bei Tod des Mieters
sei ein Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Als Ergebnis ihrer Kritik an dem Gesetzentwurf stellte die
Fraktion der CDU/CSU folgende Änderungsanträge:

1. Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB-E)

Der Entwurf sieht eine Kappungsgrenze von 20 % in
drei Jahren vor gegenüber 30 % im geltenden Recht.

Die Union fordert eine gespaltene Kappungsgrenze. Da-
nach soll die Kappungsgrenze grundsätzlich 30 % betra-
gen, in Gebieten mit besonderem Wohnungsbedarf nach
Landesverordnung 20 %.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/5663

Antrag:

In Artikel 1 Nr. 3 wird § 558 Abs. 3 BGB-E wie folgt
gefasst:

„(3) Bei Erhöhungen nach Abs. 1 darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom
Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). In Gemeinden oder
in Teilen von Gemeinden, in denen die ausreichende Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-
messenen Bedingungen besonders gefährdet ist, beträgt
die Kappungsgrenze 20 vom Hundert.“

Es wird folgender Absatz 5 – neu – eingefügt:

„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnungen Gebiete zu bestimmen, in de-
nen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder in einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist.“

Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Begründung:
Eine Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 vom Hun-
dert erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn in einer Ge-
meinde oder einem Teil einer Gemeinde ein besonderer
Wohnbedarf besteht. Bei einer generellen Geltung einer
Kappungsgrenze von 20 vom Hundert würde ein Vermie-
ter auf lange Zeit hin gehindert, einen möglicherweise
aus persönlichen Gründen niedrig angesetzten Mietzins
wieder an die Vergleichsmiete heranzuführen. Da die
Vergleichsmiete in jedem Fall die Obergrenze des Miet-
zinses bildet, ist eine Anhebung des allgemeinen Miet-
preisniveaus nicht zu befürchten.

2. Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB-E)

Es soll bei der Formulierung des § 558d BGB-E Abs. 1
bleiben.

Erläuterung:

Der Bundesrat hat in Nr. 21 seiner Stellungnahme vor-
geschlagen, die Anerkennung des Mietspiegels nicht von
der Gemeinde und den Interessenvertretern der Ver-
tragsparteien abhängig zu machen, sondern alternativ
von der Gemeinde oder den Interessenvertretern abhän-
gig zu machen. Angesichts der materiellen und pro-
zessualen Rechtsfolgen des qualifizierten Mietspiegels
ist dies nur gerechtfertigt, wenn alle Beteiligte den Miet-
spiegel anerkennen. Dies gilt besonders im Hinblick
darauf, dass es die im Entwurf zitierten „anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätze“ gerade nicht gibt.

3. Wechsel der Vertragsparteien

Antrag:

In Artikel 1 Nr. 3 wird § 563 BGB-E wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.

b) Abs. 2 Satz 1 und 2 sind zu streichen.

c) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte „oder der Lebenspartner“ sind zu strei-
chen.

Begründung:
Die Hereinnahme aller Personen, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, in die Vertrags-
nachfolge bei Tod des Mieters würde zu einer unzumut-
baren Beeinträchtigung des Vermieters in seinem Eigen-
tumsrecht und in seiner Vertragsfreiheit führen. Je nach
Alterskonstellation der Haushaltsmitglieder könnte der
Vermieter den Mieter auf absehbarer Zeit nicht selber
auswählen und bestimmen.

4. Vertragsnachfolge bei Sozialwohnungen (Art. 7 Abs. 11
Nr. 1 u. 2 des Gesetzentwurfs)

Die Union hält es für nicht vertretbar, dass die Vertrags-
nachfolge einer zum Haushalt gehörenden Person bei
Sozialwohnungen auch dann eintritt, wenn diese Person
auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse keinen An-
spruch auf Zuteilung einer Sozialwohnung hätte.

Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich, da mit einer
Streichung der entsprechenden Klauseln in § 563 Abs. 1
und Abs. 2 BGB-E sich dieses Problem erledigt hätte.

5. Verlängerung der „Schonfrist“ (§ 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB-E)

Es geht um die Fälle, dass eine wegen Zahlungsverzuges
zu Recht ausgesprochene Kündigung dann unwirksam
wird, wenn der Mieter nach Rechtshängigkeit der Räu-
mungsklage die Zahlung leistet. Die Frist betrug bislang
einen Monat, sie soll nach dem Entwurf jedoch auf zwei
Monate verlängert werden. Dies lehnt die Union ab.

Antrag:

Artikel 1 Nr. 3 § 569 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt ge-
ändert:

In Satz 1 werden die Worte „zwei Monaten“ durch die
Worte „einem Monat“ ersetzt.

Begründung:
Eine Verdoppelung der Schonfrist für den Mieter, der
schon eine Klage wegen Zahlungsverzuges hat rechts-
hängig werden lassen, kann sein Untätigbleiben ange-
sichts seiner Mietrückstände nicht dem Vermieter auf-
bürden. Dasselbe gilt für die im Entwurf behauptete
lange Bearbeitungszeit der Sozialbehörden.

6. Erleichterte Kündigung beim vom Vermieter selbst be-
wohnten Dreifamilienhaus

In geltenden Recht ist im § 564b Abs. 4 BGB geregelt,
dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Kündigung nicht geltend gemacht werden muss, wenn
sich die Wohnung in einem vom Vermieter selbst be-
wohnten Haus befindet, welches nicht mehr als drei
Wohnungen hat. Allerdings muss eine dieser Wohnungen
zwischen dem 31. 05. 1990 und dem 01. 06. 1999 durch
Ausbau oder Erweiterung entstanden sein.

Es liegt insoweit eine Konditionierung und eine fakti-
sche Befristung vor. Der Entwurf will diese Möglichkeit
generell streichen.

Die Union möchte das erleichterte Kündigungsrecht ge-
nerell für Häuser mit nicht mehr als drei Wohnungen,
von denen eine vom Vermieter bewohnt wird, erhalten.

Drucksache 14/5663 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Angesichts des Umstandes, dass in einem Haus mit bis
zu drei Wohnungen, von denen eine der Vermieter be-
wohnt, der Kontakt zwischen Vermieter und Mietern sehr
eng ist, sollte die Konditionierung im jetzt geltenden
§ 564b Abs. 4 Nr. 2 entfallen. In einer vergleichsweise
kleinen Wohneinheit – in den meisten Fällen wird es sich
um zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachge-
schoss handeln – können die Wohnparteien einander
nicht aus dem Wege gehen. Daher sollte hier das er-
leichterte Kündigungsrecht für den Vermieter bestehen.

Antrag:

Artikel 1 Nr. 3 § 573a Abs. 1 BGB-E wird wie folgt
geändert:

In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“
ersetzt.

Begründung:
Angesichts des Umstandes, dass in einem Haus mit bis
zu drei Wohnungen, von denen eine der Vermieter be-
wohnt, der Kontakt zwischen Vermieter und Mietern
sehr eng ist, sollte die Konditionierung im jetzt gelten-
den § 564b Abs. 4 Nr. 2 entfallen. In einer vergleichs-
weise kleinen Wohneinheit – in den meisten Fällen wird
es sich um zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes
Dachgeschoss handeln – können die Wohnparteien ein-
ander nicht aus dem Wege gehen. Daher sollte hier das
erleichterte Kündigungsrecht für den Vermieter beste-
hen.

7. Kündigungsfristen (§ 573c BGB-E)

Die im Entwurf vorgesehene asymmetrische Kündi-
gungsfrist führt dazu, dass nach einer Mietzeit von acht
Jahren der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun
Monaten, der Mieter jedoch lediglich von drei Monaten
hat. Dies geht über die von der Regierung behauptete
„leichte“ Asymmetrie weit hinaus.

Anzustreben wäre, dass beide Vertragsparteien jeweils
gleiche Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten im
Zeitablauf erreichen.

Antrag:

In Artikel 1 Nr. 3 wird § 573c Abs. 1 wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

Begründung:
Die asymmetrische Kündigungsfrist führt auch ange-
sichts der unterschiedlichen Interessenlage vom Vermie-
ter und Mieter zu einer nicht tragbaren Schieflage der
gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrags-
verhältnis. Der Mieter ist durch die §§ 574 ff. des Ent-
wurfs hinreichend geschützt.

Anmerkung:

Es empfiehlt sich, in das Gesetz eine Regelung entspre-
chend dem noch geltenden § 570 BGB (außerordentliches
Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist bei Versetzungen)
einzustellen. Danach sollte ein außerordentliches Recht
zur Kündigung mit gesetzlicher Frist dann gegeben sein,
wenn besondere Umstände in den Lebensverhältnissen
des Mieters, insbesondere ein Wechsel des Arbeitsplatzes

dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Ver-
mieters rechtfertigen. Damit wäre auch die symmetrische
Kündigungsfrist „entschärft“. Ort einer solchen Rege-
lung könnte ein neu einzufügender § 573c – neu – sein.
Die nachfolgenden Vorschriften §§ 573c, 573d würden
um einen Buchstaben aufrücken.

8. Zeitmietvertrag (§ 575 BGB-E)

Es sollte als Rechtfertigungsgrund für den Abschluss
eines Zeitmietvertrages auch gelten, dass der Vermieter
die Wohnung anders nicht angemessen verwerten könnte
(vgl. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E). Die dortige Ziffer 3
wäre in § 575 BGB-E als Absatz 1 Ziffer 4 einzufügen.

Antrag:

In Artikel 1 Nr. 3 wird § 575 Abs. 1 um folgende
Ziffer 4 erweitert:

„4. der Vermieter durch den Abschluss eines Mietver-
trages auf unbestimmte Zeit an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks ge-
hindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Die Möglichkeit, durch eine anderweitige
Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu er-
zielen, bleibt außer Betracht. Der Vermieter kann
sich auch nicht darauf berufen, dass er die Miet-
räume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
oder Nachüberlassung an den Mieter erfolgten Be-
gründung vom Wohnungseigentum veräußern will.“

Begründung:
Wenn aus Gründen der wirtschaftlichen Verwertung eine
Kündigung gerechtfertigt sein soll, muss dies als leichte-
rer Eingriff auch als Rechtfertigung für den Abschluss
eines Zeitmietvertrages ausreichen.

9. Umwandlungsproblematik (§ 577a BGB-E)

Antrag:

In Artikel 1 Nr. 3 wird § 577a Abs. 2 Satz 1 wie folgt
geändert:

a) Die Worte „bis zu“ werden gestrichen.

b) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „sieben“ er-
setzt.

c) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen“.

Begründung:

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Änderung
der geltenden Rechtslage würde zu erheblichen Schwie-
rigkeiten bei der Handhabung führen. Den Ländern, ins-
besondere den Flächenstaaten, würde ein erheblicher
Verwaltungsmehraufwand entstehen.

Wenn für jedes einzelne Wohnungsmangelgebiet eine be-
liebige Frist zwischen drei und zehn Jahren bestimmt
werden müsste, wäre durch die Gemeinden eine Vielzahl
von Daten zu erheben, um die Frist genau festzustellen
und die erforderliche Einzelfallgerechtigkeit herzustel-
len.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/5663

Ob tatsächlich jede dieser Fristfeststellungen den An-
forderungen der Gerichte entsprechen würde, ist zu be-
zweifeln. Als Folge dieser Regelung ist eine Vielzahl
von Prozessen sowie Verunsicherung bei Mietern und
Vermietern vorhersehbar.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der
10-Jahres-Frist sind nicht von der Hand zu weisen,
doch rechtfertigt dies nicht die Abwälzung der Fristre-
gelung auf die Länder.

Nach Abwägung aller Möglichkeiten erscheint eine
Herabsetzung der Frist als angemessen. Eine sieben-
jährige Frist in Gebieten mit besonders gefährdeter
Wohnversorgung erscheint sachgerecht.

Auch die bisher geltende, förmliche Pflicht des Neu-
erlasses der auf der Ermächtigungsregelung beruhen-
den Verordnung ist nicht notwendig, da die Landes-
regierungen auch ohne diese Regelung den Wohnungs-
mangel in den festgelegten Gebieten überwachen. An
dieser Stelle könnte so wiederum unnötiger Verwal-
tungsaufwand verhindert werden.

10. Ausschluss der Verwertungskündigung in den neuen
Ländern (Art. 232 § 2 Abs. 2 – neu – EGBGB)

Antrag:

In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a wird Artikel 232 § 2
wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 sind die Worte „soweit sich nicht aus
dem folgenden Absatz etwas anderes ergibt“ zu
streichen.

b) Absatz 2 ist zu streichen.

Begründung:
Aufgrund der des in den neuen Ländern bestehenden,
strukturell bedingten Wohnungsleerstandes und den
damit verbundenen finanziellen Folgen für die Woh-
nungseigentümer ist eine Aufhebung dieses Ausschlus-
ses der Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3
BGB-E dringend erforderlich. Eigentümer sind im we-
sentlichen Wohnungsgenossenschaften und kommunale
Wohnungsunternehmen, deren Aufgabe speziell in der
örtlichen Wohnungsversorgung zu sehen ist.

In strukturschwachen Gebieten des Beitrittsgebietes
sind Wohnungsleerstände von bis zu 30 % keine Sel-
tenheit. Die Folge dieser Leerstände sind hohe Bewirt-
schaftungs- und Verwaltungskosten, denen keine Miet-
einnahmen gegenüberstehen. Insbesondere Gebäude,
die nur noch zu einem geringen Teil vermietet und be-
wohnt sind, können bei einem Ausschluss der Kündi-
gungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht
mehr kostendeckend bewirtschaftet werden. Der Ei-
gentümer muss auch dann am Mietvertrag festhalten,
wenn dies keine angemessene wirtschaftliche Verwer-
tung seines Eigentums darstellt. Die ursprünglich vor-
handene Wohnungsknappheit, die diese Einschränkung
der Eigentumsgarantie rechtfertigte, ist nunmehr weg-
gefallen.

Es liegt auch im Interesse der Mieter, dass die Woh-
nungseigentümer in die Lage versetzt werden, ihren
Wohnraumbestand angemessen zu bewirtschaften.

Diese Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der F.D.P. abgelehnt.

Die Fraktion der F.D.P. kritisierte, dass der Gesetzentwurf
der Regierung die Vertragsfreiheit unnötig einschränke. Er
bevorzuge einseitig die Interessen der Mieter, z. B. durch die
Einführung asymmetrischer Kündigungsfristen. Das Miet-
recht werde nicht vereinfacht, denn zahlreiche Vorschriften
seien kaum handhabbar; streitige Auseinandersetzungen
zwischen Vermietern und Mietern seien daher vorhersehbar.
Das Gesetz werde dazu führen, dass Investitionen in den
Wohnungsbau abnehmen würden mit der Folge einer Ver-
knappung von Wohnraum. Die Vorschriften über die Um-
wandlung von Mietwohnungen werde die Eigentumsbildung
bei jungen Familien erschweren. Der eigene Gesetzentwurf
vermeide diese negativen Folgen, auch einseitige Eingriffe
in das Verhältnis von Vermietern und Mietern.

Die Fraktion der PDS forderte in zahlreichen Bereichen
weitere Verbesserungen zu Gunsten der Mieter und stellte
folgenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Evelyn
Kenzler, Christine Ostrowski, Maritta Böttcher, Dr. Ruth
Fuchs, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Heidemarie Lüth, Rosel
Neuhäuser, Petra Pau, Roland Claus und der Fraktion der
PDS:

Art. 1 „Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und
Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) wird wie
folgt geändert:

1. § 542 „Ende des Mietverhältnisses“ wird wie folgt geän-
dert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vertragsparteien können das Mietverhältnis
auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags been-
den. Die jeweils andere Partei ist verpflichtet, zu dem
Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags in ei-
ner Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.“

2. § 543 „Außerordentliche fristlose Kündigung aus wich-
tigem Grund“ wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Ziffer 2 wird vor dem Wort „verletzt“ das
Wort „schuldhaft“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht der wichtige Grund in der schuldhaf-
ten Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so
ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist und nach
erfolgloser Abmahnung zulässig.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 ge-
strichen. Die bisherige Nummer 3 wird ohne Numme-
rierung an den Satzteil „Dies gilt nicht, wenn“ ange-
fügt.

3. § 549 „Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vor-
schriften“ wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

„Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohn-
heim gelten § 551 Abs. 2 und 3, die §§ 557 bis 561 sowie

Drucksache 14/5663 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die §§ 573 bis 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a
Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.“

4. Nach § 549 wird folgender § 549a eingefügt:

㤠549a
Zuweisung bei Obdachlosigkeit

Zu Gunsten eines von Obdachlosigkeit bedrohten oder
betroffenen Menschen können die zuständigen Stellen
nach Maßgabe von Rechtsvorschriften ein Mietverhält-
nis durch Zuweisung begründen. In der Zuweisung ist
festzulegen, ob der Mieter oder die zuweisende Stelle die
Zahlung der Miete schuldet bzw. wer dafür bürgt.“

5. § 550 „Form des Mietvertrags und bestimmter Erklä-
rungen“ wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird das Wort „nicht“ gestrichen.

6. Nach § 550 wird folgender § 550a eingefügt:

㤠550a
Partner des Mietvertrags

(1) Der Ehegatte des Mieters, der mit diesem einen
gemeinsamen Haushalt führt, kann durch eine von bei-
den Ehepartnern zu unterzeichnende schriftliche Erklä-
rung gegenüber dem Vermieter in das Mietverhältnis
eintreten.

(2) Entsprechendes gilt für Personen, die mit dem
Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-
halt führen.“

7. Nach § 550a – neu – wird folgender § 550b eingefügt:

㤠550b
Wohngemeinschaft

(1) Wird die Mietsache an eine Wohngemeinschaft
vermietet, so ist der Mietvertrag zwischen dem Vermieter
und allen Mitgliedern dieser Wohngemeinschaft abzu-
schließen. Wird nichts anderes vereinbart, sind die Mit-
glieder als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamt-
schuldner verpflichtet.

(2) Die Wohngemeinschaft kann vom Vermieter die
Einwilligung zum Eintritt weiterer Mitglieder in den
Mietvertrag verlangen, es sei denn, dem Vermieter ist
aus einem in der betreffenden Person liegenden wichti-
gen Grund oder wegen übermäßiger Belegung des
Wohnraums der Eintritt nicht zuzumuten.

(3) Eine zum Nachteil der Mieter abweichende Verein-
barung ist unwirksam.“

8. § 553 „Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte“
wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Miet-
vertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohn-
raums oder zeitweilig den gesamten Wohnraum einem
Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom
Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.“

9. § 554 „Duldung von Erhaltungs- und Modernisie-
rungsmaßnahmen“ wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie und
Wasser gilt Satz 1 nicht, wenn die Maßnahmen
wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Als wirtschaft-
lich vertretbar gelten Aufwendungen, die sich in-
nerhalb der üblichen Gebrauchsdauer der Mietsa-
che durch Senkung der regelmäßig anfallenden
Betriebskosten amortisieren.“

Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4
und 5.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat
der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn
der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und
Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung
schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis
zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zu-
gang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ab-
lauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat der
Mieter gekündigt, so ist die Maßnahme bis zur Be-
endigung des Mietverhältnisses zu unterlassen.
Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die
nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und nur zu ei-
ner unerheblichen Mieterhöhung führen.“

10. Nach § 554 wird folgender § 554a eingefügt:

㤠554a
Schönheits- und Kleinreparaturen

(1) Schönheits- und Kleinreparaturen gehören zu
den Pflichten des Vermieters nach § 535 Abs. 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zwischen Mieter
und Vermieter vereinbart werden, dass der Mieter die
während der Mietzeit in der Wohnung anfallenden
Schönheitsreparaturen übernimmt. Schönheitsrepara-
turen sind Arbeiten zur Beseitigung von Abnutzungen
innerhalb des Wohnraums, wie sie durch vertragsge-
mäßen Gebrauch entstehen. Sie umfassen das Tapezie-
ren und Anstreichen der Wände und Decken, das Strei-
chen der Heizkörper und Heizungsrohre, der Innen-
türen sowie der Fenster und Außentüren auf der
Innenseite der Wohnung. Sie sind fachgerecht, jedoch
nicht zwingend vom Fachhandwerker auszuführen.

(3) Bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht
ein Anspruch des Vermieters auf Ausführung von
Schönheitsreparaturen nur, wenn die Wohnung zu Be-
ginn des Mietverhältnisses vom Vermieter renoviert
überlassen wurde oder sie sich bei Beendigung des
Mietverhältnisses in einem zum vertragsgemäßen Ge-
brauch nicht geeigneten malermäßigen Zustand befin-
det und sie sich nicht schon bei Beginn des Mietver-
hältnisses in diesem Zustand befand.

(4) Die Übernahme der Kosten für Erhaltungsmaß-
nahmen geringen Umfangs (Kleinreparaturen) durch
den Mieter kann nur unter der Voraussetzung verein-
bart werden, dass

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/5663

a) die zu erhaltenden Objekte ausdrücklich bezeichnet
sind;

b) die aufzuwendenden Kosten 0,5 % der jährlichen
Netto-Kaltmiete im Einzelfall und 2 % der jährli-
chen Netto-Kaltmiete insgesamt nicht übersteigen.

(5) Eine zum Nachteil der Mieter abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.“

11. Nach § 554a – neu – wird folgender § 554b eingefügt:

㤠554b
Maßnahmen des Mieters zur Verbesserung

(1) Maßnahmen des Mieters zur Verbesserung der
Mietsache durch zusätzliche Einrichtungen wie Ein-
baumöbel, Fußbodenbeläge, Sanitärarmaturen u. ä.
hat der Vermieter zu dulden.

(2) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der
Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprüngli-
chen Zustand wiederherzustellen. Das gilt nicht, wenn
die Mietsache durch die verbessernde Maßnahme le-
diglich in einen Zustand versetzt worden ist, wie er all-
gemein üblich ist oder wenn die Mietsache dadurch er-
heblich beschädigt würde.

(3) Bauliche Veränderungen der Mietsache, die der
Mieter durchzuführen beabsichtigt, bedürfen der Zu-
stimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Zu-
stimmung nur verweigern, wenn hierfür ein wichtiger
Grund vorliegt, insbesondere wenn die baulichen Ver-
änderungen den Wohnraum nicht verbessern oder ihn
in einen Zustand versetzen sollen, der allgemein nicht
üblich ist. Ein wichtiger Grund ist auch gegeben, wenn
der Vermieter selbst vergleichbare Maßnahmen vorge-
sehen hat und die Verwirklichung in angemessener Zeit
nachweisbar vorgesehen ist.

(4) Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
stands bei Beendigung des Mietverhältnisses kann bei
einer vom Mieter vorgenommenen baulichen Verände-
rung nur verlangt werden, wenn vor Beginn der Arbei-
ten keine Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde
oder wenn dies mit dem Mieter bei Erteilung der Zu-
stimmung vereinbart wurde.“

12. Nach § 554b – neu – wird folgender § 554c eingefügt:

㤠554c
Haustierhaltung

(1) Der Mieter hat das Recht auf Haltung von Haus-
tieren in den Mieträumen. Art und Zahl der Tiere müs-
sen der Größe des Wohnraums und dem Charakter der
Wohnanlage angemessen sein.

(2) Der Vermieter kann die Haustierhaltung nach
Abmahnung untersagen bzw. die Entfernung der Tiere
aus dem Wohnraum verlangen, wenn

a) eine artgerechte Tierhaltung nicht gewährleistet
ist;

b) andere Mieter durch die Tierhaltung beeinträchtigt
oder Menschen gefährdet werden;

c) Wohnräume, Nebenräume und Wohnanlage nach-
haltig beschädigt oder mehrfach verschmutzt wur-
den.

(3) Kommt der Mieter der Aufforderung zur Entfer-
nung der Tiere nach Abs. 2 nicht nach, so ist der Ver-
mieter zur fristlosen Kündigung nach § 543 berechtigt.
Das Verhalten des Mieters gilt als wichtiger Grund.“

13. § 556 „Vereinbarungen über Grundmiete und Be-
triebskosten“ wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Miete umfasst die Grundmiete und den
Betrag für Betriebskosten. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und
Anzahl der umlagefähigen Betriebskosten festzuset-
zen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kaltmiete besteht aus der Grundmiete
(Netto-Kaltmiete) und den Betriebskosten ohne
Heiz- und Warmwasserkosten. Die Warmmiete be-
zeichnet die Grundmiete und die Betriebskosten ein-
schließlich der Kosten für Heizung und Warmwas-
ser. Enthält der Mietvertrag keine Unterscheidung
zwischen Grundmiete und Betriebskosten, gilt im
Zweifel eine Warmmiete als Bruttomiete vereinbart,
die Erhöhungen der Betriebskosten ausschließt.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze
3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
folgende Fassung:

„(5) Eine zum Nachteil des Mieters vom Absatz 3
Satz 2 oder Absatz 4 Sätze 1 bis 3 abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.“

14. § 557 „Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz“
wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Änderung der Miethöhe nach Vereinbarung und
Gesetz“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Während des Mietverhältnisses können die
Vertragsparteien eine Erhöhung oder eine Senkung
der Miete um einen bestimmten Betrag vereinba-
ren.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „als Staffelmiete
nach § 557a oder“ gestrichen.

15. § 557a „Staffelmiete“ wird gestrichen.

16. Der bisherige § 557b „Indexmiete“ wird § 557a.
§ 557a (neu) wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss
die Miete, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, je-
weils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.“

17. § 558 „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs-
miete“ wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Erhöhungen nach § 560 werden nicht berücksich-
tigt.“

Drucksache 14/5663 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den letzten vier
Jahren“ gestrichen.

c) Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die
Miete innerhalb von 3 Jahren, von Erhöhungen
nach § 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom
Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

18. § 558a „Form und Begründung der Mieterhöhung“
wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefasst:

„hierbei genügt die Benennung von drei Wohnun-
gen eines anderen Vermieters am Ort.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Enthält ein Mietspiegel nach §§ 558c oder
558d oder eine Mietdatenbank nach § 558e Anga-
ben für die Wohnung, so hat der Vermieter in sei-
nem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch
dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein
anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.“

19. § 558b „Zustimmung zur Mieterhöhung“ wird wie
folgt geändert:

Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Klage muss innerhalb von zwei weiteren Mona-
ten erhoben werden.“

20. § 558c „Mietspiegel“ wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern
sind Mietspiegel zu erstellen. Gemeinden mit weniger
als 50 000 Einwohnern sollen Mietspiegel erstellen,
wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem
vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und
ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.“

21. § 558d „Qualifizierter Mietspiegel“ wird wie folgt ge-
ändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „und von Interessenver-
tretern der Vermieter und der Mieter“ gestrichen.

22. Die §§ 559 „Mieterhöhung bei Modernisierung“, 559a
„Anrechnung von Drittmitteln“ und 559b „Geltend-
machung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklä-
rung“ werden gestrichen.

23. § 561 „Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Miet-
erhöhung“ wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558
geltend, ...“.

24. Nach § 564 wird folgender § 564a eingefügt:

㤠564a
Wohnungstausch

(1) Bei einem durch Vertrag vereinbarten Woh-
nungstausch tritt der jeweilige Tauschpartner mit dem

Einzug in die Wohnung in das Mietverhältnis des ande-
ren ein und übernimmt damit dessen Rechte und
Pflichten. Der Tauschvertrag ist schriftlich abzuschlie-
ßen und bedarf der Zustimmung der Vermieter.

(2) Die Tauschpartner können von den Vermietern
die Zustimmung zum Tauschvertrag verlangen. Das
gilt nicht, wenn in der Person eines der Tauschpartner
ein wichtiger Grund vorliegt, eine der Wohnungen
übermäßig belegt würde oder den Vermietern der
Tausch aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
kann.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.“

25. Nach § 568 wird folgender § 568a eingefügt:

㤠568a
Beendigung des Mietverhältnisses einer

Wohngemeinschaft

Im Falle eines Mietvertrags mit einer Wohngemein-
schaft nach § 550b – neu – sollen beim Ausscheiden
von Mitgliedern unter Fortsetzung der Wohngemein-
schaft im Übrigen die notwendigen Vereinbarungen
zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und
dem Vermieter getroffen werden. Kommt es nicht zu
entsprechenden Vereinbarungen, kann das Mietver-
hältnis von beiden Seiten nur insgesamt beendet wer-
den.“

26. § 569 „Außerordentliche fristlose Kündigung aus wich-
tigem Grund“ wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze
2 und 3.

27. § 573 „Ordentliche Kündigung des Vermieters“ wird
wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Nummer 3 gestrichen.

28. § 573c „Fristen der ordentlichen Kündigung“ wird
wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist
für den Vermieter verlängert sich nach fünf, acht
und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohn-
raums um jeweils drei Monate.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die
Kündigung spätestens am fünfzehnten eines Monats
zum Ablauf des folgenden Monats zulässig.“

29. § 574 „Widerspruch des Mieters gegen die Kündi-
gung“ wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Eine Härte liegt in der Regel vor, wenn
Schwangere, Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kin-
dern, Kinderreiche mit drei oder mehr Kindern, Men-
schen ab einem Alter von 70 Jahren oder Menschen
mit schweren Behinderungen betroffen sind. Eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/5663

Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohn-
raum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft wer-
den kann.“

30. § 575 „Zeitmietvertrag“ wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit,
jedoch nicht für mehr als maximal fünf Jahre einge-
gangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf
der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Fami-
lienangehörigen oder Angehörige seines Haus-
halts nutzen will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
so wesentlich verändern will, dass die Maßnah-
men durch eine Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses erheblich erschwert würden, oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Ver-
pflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei
Vertragsabschluss schriftlich mitteilt. Andernfalls
gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit ab-
geschlossen.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entfällt der Grund, so verlängert sich das Miet-
verhältnis auf unbestimmte Zeit.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Mieter kann vom Vermieter die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn ein
Härtefall nach § 574 Abs. 1 und 2 vorliegt.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

31. § 577a „Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsum-
wandlung“ wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satzteil „oder 3“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Satzteil „oder 3“ gestri-
chen.

Begründung
A. Allgemeines

Das Recht auf angemessenen Wohnraum gehört zu den
grundlegenden Menschenrechten. In Art. 25 der Allgemei-
nen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist der An-
spruch jedes Menschen auf eine „Lebenshaltung“ veran-
kert, „die seine und seiner Familie Gesundheit und
Wohlbefinden einschließlich ... Wohnung ... gewährleistet“.
In Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte von 1966 erkennen die Ver-
tragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutsch-
land gehört, „das Recht eines jeden auf einen angemesse-
nen Lebensstandard für sich und seine Familie an,
einschließlich ausreichender Unterbringung“. Im Grund-
gesetz ist – im Unterschied zu vielen deutschen Länderver-
fassungen – das Recht auf Wohnung nicht verankert. Verfas-
sungsrechtliche Grundlagen dieses Rechts ergeben sich
jedoch aus dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1
GG und aus den Artikeln 1 [Menschenwürde], 3 [Gleichheit

vor dem Gesetz] und 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
GG.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Beschluss
vom 26. Mai 1993: „Die Wohnung ist für jedermann Mittel-
punkt seiner privaten Existenz. Der einzelne ist auf ihren
Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse
sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persön-
lichkeit angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur
Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zu-
rückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten.
Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen
Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zu-
kommen. Dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber mit der
Ausgestaltung des Besitzrechts Rechnung getragen. Es stellt
eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie
Sacheigentum zugeordnet ist.“ (BVerfGE 89,6)

Die Wohnung ist nicht bloß ein Investitionsobjekt und Wirt-
schaftsgut, nicht einfach eine Ware, die auf dem freien
Markt nach Angebot und Nachfrage gehandelt wird, son-
dern ein lebenswichtiges soziales Gut für Mieterinnen und
Mieter sowie für Wohnungssuchende. Ein soziales und
durchschaubares Wohnraummietrecht ist deshalb für die
Menschen, die ihr Recht auf Wohnung nur durch Anmietung
einer Wohnung verwirklichen können, von existenzieller Be-
deutung, wie kaum ein anderes Rechtsgebiet.

Selbstverständlich muss das Wohnraummietrecht einen Aus-
gleich der unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten ge-
währleisten. Es muss auch die legitimen Interessen der Ver-
mieterinnen und Vermieter berücksichtigen, denn sie sind
es, die Mietwohnungen errichten, instand setzen, instand
halten, modernisieren und damit die Voraussetzung dafür
schaffen, dass das soziale Gut Wohnung zur Verfügung
steht. Beim Abschluss, bei der Verwirklichung und bei der
Beendigung von Mietverträgen stehen sich jedoch in der
Regel ungleiche Parteien gegenüber. Vermieterin und Ver-
mieter befinden sich aufgrund ihrer Stellung als Eigentümer
gewöhnlich in einer weitaus stärkeren Position als Mieterin
und Mieter. Deshalb muss der Wahrung und dem Ausbau
des Mieterschutzes besondere Aufmerksamkeit geschenkt
werden. Der Vertragsfreiheit müssen daher im Mietrecht
sachgerechte und angemessene Schranken gesetzt werden.

Ein Gesetzgebungsvorhaben, das den Anspruch erhebt, das
Mietrecht zu reformieren, muss sich daran messen lassen,
ob es den hier entwickelten prinzipiellen Gesichtspunkten
entspricht. Für den Entwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), Drucksache 14/4553,
trifft das nur in Ansätzen zu. Der Entwurf bedarf in wesent-
lichen Punkten einer Überarbeitung und Verbesserung.

Die Zusammenfassung der zivilrechtlichen Regelungen zum
Wohnraummietrecht im BGB ist zu begrüßen. Die versuchte
Neugliederung und Vereinfachung ist jedoch inkonsequent.
Die sprachliche Überarbeitung macht den Entwurf für
Laien leserlicher, verständlicher und handhabbarer, ohne
dass jedoch davon die Rede sein kann, er sei wirklich leben-
dig und volksnah geschrieben. Richtig ist, dass die Mietver-
hältnisse über Wohnraum als die bedeutsamsten Mietver-
hältnisse in das Zentrum der Regelung gestellt wurden und
dass das Wohnraummietrecht nach dem natürlichen Ablauf
eines Mietverhältnisses gegliedert wurde. Das Verhältnis
zwischen allgemeinen Vorschriften mit 19 Paragraphen ei-

Drucksache 14/5663 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nerseits, die sowohl für die Miete von Wohnraum als auch
für die Miete anderer Sachen, wie Schiffe und Tiere gelten,
und Vorschriften mit 65 Paragraphen, die nur für Wohn-
raummietverhältnisse gelten, ist nicht optimal gelöst. Die
Mietparteien erhalten durch die Zusammenfassung des
Mietrechts über Wohnraum in Teil II keinen hinreichenden
Aufschluss über ihre Rechte und Pflichten, sondern müssen
ständig die Regelungen in Teil II mit den allgemeinen Rege-
lungen in Teil I in Beziehung setzen. Das erschwert die Ver-
ständlichkeit.

Im parlamentarischen Prozess sollte dieser Aspekt gebüh-
rende Beachtung finden. Es sollte versucht werden, Ver-
schiebungen von Paragraphen zwischen Teil I und Teil II
dergestalt vorzunehmen, dass der Regelungsgehalt ver-
schiedener Paragraphen des Teils I in den Teil II überführt
wird. Durch diese Zusammenfassung würde das eigentliche
Wohnraummietrecht übersichtlicher gestaltet. Erforderliche
und unvermeidliche Verweisungen würden dann eher zu
Lasten des Teils III „Mietverhältnisse über andere Sachen“
gehen. Das kann in Kauf genommen werden, zumal es aus
der Sicht des Teils III gleichgültig ist, ob eine Verweisung
auf Teil I oder Teil II erfolgt.

Der Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes bringt einige in-
haltliche Verbesserungen für die Mieterinnen und Mieter,
z. B. die Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhö-
hungen, die Abschaffung der Möglichkeit zur Mieterhöhung
wegen gestiegener Kapitalkosten, die Aufwertung der Miet-
spiegel und die teilweise Anerkennung einer auf Dauer an-
gelegten Lebensgemeinschaft im Mietrecht. In wichtigen
Punkten, nämlich bei der Umlage der Modernisierungskos-
ten und bei den Kündigungsfristen, geht der Entwurf hinter
die ursprünglichen Intentionen des Bundesministeriums der
Justiz zurück. Während der Referentenentwurf eine Absen-
kung der Umlage auf neun Prozent vorsah, bleibt es nach
dem Regierungsentwurf bei elf Prozent. Der Refentenent-
wurf stellte eine konsequent asymmetrische Kündigungsfrist
von drei Jahren zugunsten des Mieters in Aussicht. Der Re-
gierungsentwurf nimmt diese Verbesserung zum großen Teil
wieder zurück. In einigen Punkten führt der Regierungsent-
wurf sogar zum Abbau des Mieterschutzes, so bei der An-
kündigung von Modernisierungsmaßnahmen und bei der
Duldungspflicht des Mieters. In wesentlichen Fragen ge-
nügt er deshalb nicht den Ansprüchen an eine wirkliche Re-
form.

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, den Entwurf der Bun-
desregierung vor allem in folgenden Eckpunkten zu ändern
und zu ergänzen:

– Es wird der Abschluss eines Aufhebungsvertrags als ge-
eignete Möglichkeit zur Beendigung von Mietverhältnis-
sen vorgeschlagen.

– Die außerordentliche Kündigung durch den Vermieter
soll nur bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den
Mieter und nach erfolgloser Abmahnung erlaubt sein.

– Es wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, ein Miet-
verhältnis mit Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit
bedrohten Menschen durch Zuweisung zu begründen.

– Es wird die rechtliche Möglichkeit des Eintritts von Ehe-
partnern und Personen, die mit dem Mieter einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, in das

Mietverhältnis schon zu Lebzeiten des Mieters geschaf-
fen.

– Der Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen
mit Wohngemeinschaften werden geregelt.

– Die Pflicht zur Duldung von Erhaltungs- und Moderni-
sierungsmaßnahmen wird mieterfreundlicher geregelt.

– Es wird eine Regelung für Schönheits- und Kleinrepara-
turen geschaffen, die eine Übernahme der Kosten durch
den Mieter ermöglicht, zugleich aber eindeutig begrenzt.

– Die Pflicht des Vermieters zur Duldung von Maßnahmen
des Mieters zur Verbesserung der Wohnung wird gesetz-
lich verankert und deren Abwicklung bei Beendigung
des Mietverhältnisses geregelt.

– Es wird eine Bestimmung über Voraussetzung und Gren-
zen der Haustierhaltung in der Wohnung aufgenommen.

– Es wird Klarheit geschaffen, dass beim Fehlen einer Un-
terscheidung zwischen Grundmiete und Betriebskosten
im Mietvertrag eine Erhöhung der Betriebskosten im
Zweifel ausgeschlossen ist.

– Bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete
werden alle Mieten zugrunde gelegt, nicht nur die Neu-
abschlüsse oder Veränderungen der Mieten in den letz-
ten vier Jahren.

– Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern werden zur
Aufstellung von Mietspiegeln verpflichtet. Die Rolle der
Mietspiegel als Begründungsmittel für Mieterhöhungen
wird weiter gestärkt.

– Die Modernisierungsumlage wird abgeschafft.

– Der Wohnungstausch für Mieter soll erleichtert werden.

– Die Staffelmiete wird abgeschafft.

– Die Verwertungskündigung und die so genannte Zerrüt-
tungskündigung sollen abgeschafft werden.

– Die Regelungen über die Mietverträge auf Zeit werden
mieterfreundlicher gestaltet.

– Es wird eine einheitliche Kündigungsfrist von drei
Monaten für den Mieter unabhängig von der Dauer des
Mietverhältnisses eingeführt.

– Beim Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung
wird der Begriff der Härte dahin gehend gesetzlich defi-
niert, dass Härte in der Regel dann vorliegt, wenn
Schwangere, Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kin-
dern, Kinderreiche mit drei oder mehr Kindern, Men-
schen mit einem Lebensalter ab 70 Jahren oder Men-
schen mit schweren Behinderungen betroffen sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (§ 542 Ende des Mietverhältnisses)

Auch wenn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur
Beendigung des Mietverhältnisses schon nach den allgemei-
nen Regeln des BGB juristisch möglich ist, erscheint es
zweckmäßig, durch die ausdrückliche Aufnahme dieser
Möglichkeit in die Regelung des § 542 orientierend zu wir-
ken. In der Praxis weit verbreitet ist die irrtümliche Auffas-
sung, dass nur durch Kündigung eine Beendigung eines
Mietverhältnisses herbeigeführt werden könne. Die Beendi-
gung durch Aufhebungsvertrag entspricht gerade der in der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/5663

Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung her-
vorgehobenen partnerschaftlichen Kooperation zwischen
Mieterinnen/Mietern einerseits und Vermieterinnen/Vermie-
tern andererseits und ermöglicht es, auf diesem Wege auch
die für die Abwicklung des Mietverhältnisses erforderlichen
Vereinbarungen zu treffen und dadurch Streitfälle zu mini-
mieren.

Zu Nummer 2 (§ 543 Außerordentliche fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund)

Zu a) und b): Durch Einfügung des Wortes „schuldhaft“
soll klargestellt werden, dass nur schuldhafte Pflichtverlet-
zungen der Mieterin/des Mieters zur Anwendung einer so
schweren Sanktion wie der außerordentlichen fristlosen
Kündigung und damit zum Verlust des Lebensmittelpunkts
der Mieterin/des Mieters führen dürfen. Ein vom Verschul-
den unabhängiges Kündigungsrecht der Vermieterin/des
Vermieters wäre aus sozialen Gründen nicht zu rechtferti-
gen.

Zu c): Sowohl eine Frist als auch eine Abmahnung sollten,
außer im Fall des Verzugs, in jedem anderen Fall erforder-
lich sein, um der Mieterin/dem Mieter Gelegenheit zur Än-
derung ihres/seines Verhaltens zu geben. Deshalb wird vor-
geschlagen, die Nummern 1 und 2 in Absatz 3 zu streichen.

Zu Nummer 3 (§ 549 Auf Wohmraummietverhältnisse
anwendbare Vorschriften)

Es wird vorgeschlagen, in die Aufzählung der Paragraphen,
die für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohn-
heim nicht gelten sollen, § 551 Abs. 2 und 3 aufzunehmen.
Der dort vorgesehene Umgang mit Mietsicherheiten ist in
Bezug auf diese Heime unangemessen. Wegen der natürli-
chen Fluktuation in diesen Heimen und der relativen Ge-
ringfügigkeit der Zinserträge würde der Aufwand in einem
Missverhältnis zum Ertrag stehen. Da solche Heime den
Status der Gemeinnützigkeit innehaben, ist eine Verwen-
dung der geringfügigen Zinserträge ausschließlich zu
Gunsten der Heime und ihrer Bewohner gewährleistet.

Zu Nummer 4 (§ 549a Zuweisung bei Obdachlosigkeit)

Solange in der Bundesrepublik Deutschland Obdachlosig-
keit besteht, sollte es auch ein mietrechtliches Instrumenta-
rium geben, um Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit be-
drohten Menschen zu helfen. Und zwar im Einzelfall auch
gegen die Vorurteile und den Widerstand von Vermieterin-
nen und Vermietern. Deshalb soll die rechtliche Möglichkeit
geschaffen werden, ein Mietverhältnis durch Zuweisung zu
begründen. Diese Möglichkeit bedarf der näheren Ausge-
staltung durch Rechtsvorschriften, die die Kommunen in
den Stand setzen, Zuweisungen auszusprechen und die fi-
nanziellen Folgen zu tragen.

Zu Nummer 5 (§ 550 Form des Mietvertrags und
bestimmter Erklärungen)

§ 550 Abs. 2 des Regierungsentwurfs sieht bei bestimmten
schriftlichen Erklärungen, die mit Hilfe automatischer Ein-
richtungen gefertigt worden sind, die Möglichkeit des Ver-
zichts auf eigenhändige Unterschrift des Erklärenden vor.
Es wird dabei auf Paragraphen verwiesen, in denen für die
Gestaltung des konkreten Mietverhältnisses wichtige Erklä-

rungen mit weitreichenden Folgen vorgesehen sind: Moder-
nisierungsankündigungen, abweichende Berechnung von
Betriebskosten, Änderung der Indexmiete, Mieterhöhung im
Rahmen der Vergleichsmiete bzw. nach Modernisierung und
Erhöhung der Betriebskostenumlage. Es handelt sich regel-
mäßig um für die Mieterinnen und Mieter bedeutsame Ent-
scheidungen der Vermieterin/des Vermieters im Einzelfall,
die getroffen werden können, aber nicht müssen und deren
Inhalt nicht von vornherein feststeht. Der Verzicht auf die
eigenhändige Unterschrift bei automatischer Fertigung ist
gerade bei diesen Sachverhalten unangemessen. Es sollte
nicht der Eindruck erweckt werden, dass Computerpro-
gramme über Mieterhöhungsverlangen entscheiden. Auf die
eigenhändige Unterschrift der Vermieterin/des Vermieters
bzw. ihres/seiner Beauftragten sollte als sichtbarer Aus-
druck der individuellen Entscheidung nicht verzichtet wer-
den.

Zu Nummer 6 (§ 550a Partner des Mietvertrags)

Es ist inkonsequent und kann nicht hingenommen werden,
dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung sich zur recht-
lichen Stellung der Ehepartner der Mieterin/des Mieters
bzw. der „Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führen“ als mögliche
Partner des Mietvertrages erst im Zusammenhang mit dem
Tod der Mieterin/des Mieters äußert, nämlich in § 563. Die
Lebenswirklichkeit in unserer Gesellschaft und die notwen-
dige rechtliche Gleichbehandlung der Ehepartner unterein-
ander sowie das Erfordernis der Gleichstellung aller Le-
bensweisen gebieten es, die Möglichkeit des Eintritts in ein
Mietverhältnis schon zu Lebzeiten der Mieterin/des Mieters
zu regeln. Dieses Ziel verfolgt die Einfügung des neuen
§ 550a, der dem § 563 des Regierungsentwurfs nachgebil-
det ist.

Zu Absatz 1: Die Ehepartnerin/der Ehepartner soll unter
der Bedingung das Eintrittsrecht in das Mietverhältnis er-
halten, dass sie/er mit der Mieterin/dem Mieter einen ge-
meinsamen Haushalt führt. Es handelt sich um ein Eintritts-
recht, das ausgeübt werden kann, aber nicht muss. Der
Ehepartnerin/dem Ehepartner soll die Entscheidung über
den Eintritt ermöglicht werden – sowohl zu Lebzeiten als
auch im Falle des Todes des Ehepartners. Dies entspricht
den häufig gegebenen Lebensumständen.

Zu Absatz 2: Das Eintrittsrecht sollen auch die Personen
erhalten, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führen (zur näheren Charakterisie-
rung dieser Lebensweisen vgl. Begründung zum Regie-
rungsentwurf des Mietrechtsreformgesetzes, S. 92 f.). Damit
wird in dieser Frage eine rechtliche Gleichstellung anderer
Lebensweisen mit der Ehe geschaffen und vor allem die
Diskriminierung homosexueller Partnerschaften aufgeho-
ben. Im Interesse der Überschaubarkeit der Mietverhält-
nisse wird jedoch keine Veranlassung gesehen, auch den an-
deren Familienangehörigen, „die mit dem Mieter einen
gemeinsamen Haushalt führen“ (vgl. § 563 Abs. 2 Satz 1
des Entwurfs der Bundesregierung) schon zu Lebzeiten der
Mieterin/des Mieters ein solches Eintrittsrecht zu gewähren.

Zu Nummer 7 (§ 550b Wohngemeinschaft)

Es ist erforderlich, die im Leben durchaus nicht selten vor-
kommende und in den Medien immer wieder vorgestellte

Drucksache 14/5663 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Wohngemeinschaft – „WG“ – bei der mietrechtlichen Rege-
lung zu berücksichtigen. Zur Persönlichkeitsentfaltung ge-
hört auch das Recht, in eine Wohngemeinschaft einzutreten.
Zugleich ist es im Interesse aller Beteiligten notwendig, eine
klare juristische Regelung zu treffen, die allgemein mit der
zivilrechtlichen und speziell mit der Regelung der Wohn-
raummietverhältnisse im Einklang steht.

Zu Absatz 1: Die vorgeschlagene Regelung für den Ab-
schluss des Mietvertrages sichert zunächst die gleichbe-
rechtigte Stellung aller Mitglieder der Wohngemeinschaft
als Vertragspartner. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt. Die
Vermieterin/der Vermieter ist frei, einen Mietvertrag mit ei-
ner Wohngemeinschaft abzuschließen oder nicht. Wenn er
jedoch einen solchen Vertrag abschließt, dann muss das mit
allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft erfolgen.

Zu Absatz 2: Die vorgeschlagene Regelung für den Fall des
Eintritts weiterer Mitglieder orientiert sich an den Bestim-
mungen des § 553 des Regierungsentwurfs zur Gestattung
der Gebrauchsüberlassung an Dritte. Sie trägt der Tatsache
Rechnung, dass der Mitgliederbestand von Wohngemein-
schaften naturgemäß einer gewissen Fluktuation unterliegt.
Die aufgeführten Gründe der Nichtzumutbarkeit schützen
die Vermieterin/den Vermieter hinreichend.

Zu Nummer 8 (§ 553 Gestattung der Gebrauchüberlassung
an Dritte)

In der Neufassung von Absatz 1 wurde die Möglichkeit vor-
gesehen, nicht nur einen Teil, sondern zeitweilig auch den
gesamten Wohnraum einem Dritten zum Gebrauch zu über-
lassen. Die praktischen Gründe für diese Erweiterung lie-
gen darin, dass es in unserer Zeit verstärkter Mobilität häu-
fig vorkommt, dass alle Partner des Mietvertrags auf der
Mieterseite bzw. alle Personen, die mit dem Mieter einen
auf Dauer angelegten Haushalt führen, aus beruflichen
Gründen zeitweilig ihren Wohnsitz nicht am Ort ihres ge-
mieteten Wohnraums haben. In solchen Fällen sollte die
zeitweilige Überlassung der ganzen Wohnung möglich sein.

Zu Nummer 9 (§ 554 Duldung von Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen)

Zu a): Es ist nicht gerechtfertigt, der Mieterin/dem Mieter
nach Maßnahmen zur Einsparung von Wasser und Energie
auf Dauer eine höhere Miete zuzumuten. Die Einsparung
von Wasser und Energie sollte nach Amortisation der Auf-
wendungen auf eine Senkung der Betriebskosten durch-
schlagen. Der Vorschlag ist dem § 5 des Energie-Einspa-
rungsgesetzes nachgebildet.

Zu b): Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene
Frist von einem Monat für die Ausübung des Sonderkündi-
gungsrechts der Mieterin/des Mieters im Falle der Moder-
nisierung wurde durch den Vorschlag zur Neufassung des
Absatzes 3 auf zwei Monate verlängert. Innerhalb der kür-
zeren Frist ist es der Mieterin/dem Mieter schwer möglich,
eine andere angemessene Wohnung zu finden. Die alte Re-
gelung des § 541b Abs. 2, wonach die Maßnahme bis zum
Ablauf der Mietzeit zu unterlassen ist, wenn die Mieterin/
der Mieter das Sonderkündigungsrecht ausübt, wurde wie-
der aufgenommen. Wir folgen insoweit der Begründung des
Deutschen Mieterbundes für die Beibehaltung dieser Rege-
lung: „Sie ist auch dem Vermieter zumutbar. Zum einen ist

er derjenige, der durch die angekündigte Vertragsänderung
die Ursache für den Wohnungswechsel gesetzt hat, zum an-
deren kann er, falls der Mieter auszieht, die Arbeiten in ei-
ner leeren Wohnung und damit viel einfacher durchführen.
Für den Mieter ist es unzumutbar, neben der Organisation
seines Umzuges auch noch dem Vermieter zur Durchfüh-
rung seiner Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung zu-
gänglich zu machen.“ Bei der Bestimmung des Inhalts der
Mitteilungspflichten der Vermieterin/des Vermieters wurde
die strengere Regelung des § 554 Abs. 2 – alt – wieder auf-
genommen. Es sollte nicht zugelassen werden, dass die Ver-
mieterin/der Vermieter durch vage Mitteilungen („voraus-
sichtlich“), die dann leicht zu Ungunsten der Mieterin/des
Mieters angewandt werden können, sich Vorteile verschaf-
fen. Die Modernisierungsmaßnahmen sollen und können
genau benannt werden.

Zu Nummer 10 (§ 554a Schönheits- und Kleinreparaturen)

Es ist ein Mangel des Regierungsentwurfs, dass im sachli-
chen Zusammenhang mit der Regelung der Pflichten der
Vermieterin/des Vermieters zur Erhaltung der Wohnung der
Eindruck erweckt wird, der im § 535 Abs. 1 Satz 2 des Ent-
wurfs enthaltene Grundsatz („Der Vermieter hat die Miet-
sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der
Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“) würde ohne Ein-
schränkungen gelten. Tatsächlich ist es jedoch so, dass die
Vermieterin/der Vermieter die Kosten für die Schönheitsre-
paraturen durch Klauseln im Mietvertrag mehr oder weni-
ger vollständig auf die Mieterin/den Mieter abwälzt. Es ist
Usus geworden, dass die Mieterin/der Mieter nach eigenem
Geschmack Schönheitsreparaturen selbst durchführt oder
durchführen lässt. Deutlich wird das auch durch die Flut
von Gerichtsentscheidungen und Abhandlungen in der Lite-
ratur.

Ähnlich verhält es sich mit der Übernahme der Kosten für
Kleinreparaturen durch die Mieterin/den Mieter. Es handelt
sich in der Regel um die Reparatur solcher Bestandteile der
Wohnung, die im besonderen Maße dem Verschleiß durch
die Mieterin/dem Mieter unterliegen und die die Mieterin/
der Mieter oft auf eigene Kosten vornimmt.

Es ist daher geboten, diese Realität in einer Regelung zu er-
fassen und zugleich Missbräuchen bei der Ausgestaltung
solcher freiwilligen Verpflichtungen der Mieterin/des Mie-
ters entgegenzuwirken. Die vorgeschlagene Einfügung des
§ 554a verfolgt das Ziel, die Erfahrungen des praktischen
Lebens in Form einer Kann-Bestimmung aufzugreifen und
zugleich einer ausufernden Übertragung von Erhaltungs-
maßnahmen auf die Mieterinnen und Mieter Schranken zu
setzen.

Zu Absatz 1: Es wird klargestellt, dass der Vermieter im
Rahmen der Erhaltung der Mietsache in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch für die
Vornahme von Schönheits- und Kleinreparaturen zuständig
ist, dass die Übernahme durch den Mieter folglich keine ge-
setzliche Verpflichtung ist, sondern vereinbart werden kann.

Zu Absatz 2: Im Interesse der Streitvermeidung wurde eine
Legaldefinition der Schönheitsreparaturen in den Absatz 1
aufgenommen. Schönheitsreparaturen sollen fachgerecht
ausgeführt werden. Durch diese Anforderung soll ein gewis-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/5663

ser Qualitätsstandard der Arbeiten sichergestellt werden,
der auch durch Eigenleistung erbracht werden kann. Die
Ausführung durch Fachhandwerker soll dagegen nicht ver-
langt werden können.

Zu Absatz 3: Da Streitigkeiten über die Übernahme von
Schönheitsreparaturen insbesondere bei Beendigung des
Mietverhältnisses entstehen, ist dazu eine klare Regelung
erforderlich. Es soll unzulässig sein, bei Beendigung des
Mietverhältnisses die Mieterin/den Mieter ohne Rücksicht
auf den Erhaltungszustand der Wohnung, wie er zu Beginn
bzw. am Ende des Mietverhältnisses gegeben war, zur ma-
lermäßigen Instandsetzung der Wohnung zu verpflichten.

Zu Absatz 4: Die Regelung soll durch das Setzen eindeuti-
ger Grenzen verhindern, dass der Mieterin/dem Mieter un-
vertretbar hohe Kosten für Kleinreparaturen aufgebürdet
werden.

Zu Nummer 11 (§ 554b Maßnahmen des Mieters zur
Verbesserung)

Die Einfügung dieses Paragraphen soll dem Bedürfnis und
der Bereitschaft von Mieterinnen und Mietern Rechnung
tragen, durch selbst ausgeführte und selbst finanzierte Maß-
nahmen eine von ihr/ihm gewünschte Verbesserung der
Wohnung herbeizuführen. Dabei müssen die Interessen der
Vermieterin/des Vermieters gebührend berücksichtigt wer-
den. Deshalb haben Maßnahmen der Vermieterin/des Ver-
mieters Vorrang vor Maßnahmen der Mieterin/des Mieters.
Die Verpflichtung zur Herstellung des ursprünglichen Zu-
standes bei Beendigung des Mietverhältnisses soll jedoch
nicht unbegrenzt gelten. Bauliche Veränderungen haben in
der Regel den Wohnwert erhöht und schlagen bei der Wie-
dervermietung zu Buche. Wenn die Wohnung durch die Mie-
terin/den Mieter nur in einen Zustand versetzt wurde, der
allgemein üblich ist, ist es unangemessen, von der Mieterin/
dem Mieter zu verlangen, dass die Wohnung in den alten
Zustand zurückversetzt wird, der in der Regel eine Wieder-
vermietung ausschließt.

Zu Nummer 12 (§ 554c Haustierhaltung)

In vielen Familien gehören heute Haustiere zu unverzicht-
baren Mitbewohnern, ja „Mitgliedern der Familie“. Das
Halten von Haustieren in der Wohnung hat in den letzten
Jahren deutlich zugenommen und ist für die meisten Men-
schen Normalität. Haustierhaltung gehört bei diesen Men-
schen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Neben ei-
ner ausgeprägten Tierliebe ist es aber oft auch eine
besondere Lebenssituation, die vor allem aus gesundheitli-
chen Gründen das Halten von Tieren notwendig macht. Für
manche Menschen wird damit das Haustier sogar zu einem
echten Lebenspartner. Aus diesen Gründen wird vorge-
schlagen, das Recht auf Haustierhaltung im Mietrecht zu re-
geln.

Zu Absatz 1: Satz 2 macht deutlich, dass das Recht auf
Haustierhaltung nicht unbegrenzt gelten soll. Art und Zahl
der Tiere müssen der Größe des Wohnraums und dem Cha-
rakter der Wohnanlage entsprechen. Dies ist aus Gründen
des Tierschutzes und des Schutzes der Mitbewohner vor Ge-
fahren und Belästigungen, die von einer Haustierhaltung
ausgehen können, geboten.

Zu Absatz 2: Die Vermieterin/der Vermieter kann unter den
in Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen nach
Abmahnung die Tierhaltung untersagen und die Entfernung
der Tiere verlangen. Das liegt im Interesse der anderen
Mieterinnen und Mieter und ist zur Erhaltung der Mietsa-
che in einem ordnungsgemäßen Zustand erforderlich.

Zu Absatz 3: Für den Fall, dass die Mieterin/der Mieter der
Aufforderung der Vermieterin/des Vermieters innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nicht nachkommt, hat sie/er das
Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Verhal-
ten der Mieterin/des Mieters soll als wichtiger Grund für
eine außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne von
§ 543 gelten.

Zu Nummer 13 (§ 556 Vereinbarungen über Grundmiete
und Betriebskosten)

Zu a): Die Bundesregierung wird aufgefordert, durch eine
neue Rechtsverordnung Art und Anzahl der umlagefähigen
Betriebskosten sowohl für den geförderten wie für den frei
finanzierten Wohnungsbau festzusetzen. Der Katalog zu An-
lage 3 des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ist dem
Kostenmietprinzip entnommen und daher nur begrenzt an-
wendbar. Daher ist es folgerichtig, dass die Bundesregie-
rung im Zusammenhang mit der Mietrechtsreform eine
Rechtsverordnung erarbeitet, die den heutigen Anforderun-
gen gerecht wird.

Zu b): Die in Absatz 1 des Entwurfs der Bundesregierung
enthaltene Definition der Miete soll durch Einfügung des
Absatzes 2 durch die Definition weiterer Begriffe ergänzt
werden, die verbreitet verwendet werden, nicht jedoch im-
mer mit übereinstimmendem Inhalt: Kaltmiete, Warmmiete.
Ferner soll geregelt werden, was gilt, wenn der Mietvertrag
keine Unterscheidung zwischen Grundmiete und Betriebs-
kosten trifft. Die Regelungen dienen der Rechtssicherheit
und Streitvermeidung.

Zu d): Die neue Fassung des Absatzes 5 bezweckt, auch die
Regelungen im bisherigen Absatz 4 Sätze 2 und 3 (Frist für
die Mitteilung der Abrechnung der Betriebskosten und Aus-
schluss einer Nachforderung nach Fristablauf) in das Ver-
bot einer abweichenden Vereinbarung einzubeziehen. Die
Mieterin/der Mieter muss sich darauf verlassen können,
dass die Vermieterin/der Vermieter die Betriebskosten sorg-
fältig verwaltet und abrechnet.

Zu Nummer 14 (§ 557 Mieterhöhung nach Vereinbarung
oder Gesetz)

Zu a) und b): § 557 sollte darauf hinweisen, dass eine ver-
tragliche Vereinbarung nicht nur über eine Erhöhung der
Miete, sondern auch über deren Senkung rechtlich möglich
ist.

Zu c): Die Streichung des Bezugs auf die Staffelmiete ergibt
sich aus der vorgeschlagenen Abschaffung der Staffelmiete
(vgl. Nummer 15).

Zu Nummer 15 (§ 557a Staffelmiete)

Es wird vorgeschlagen, die Staffelmiete abzuschaffen. Sie
bringt für die Mieterin/den Mieter unüberschaubare Risiken
mit sich. Die Mieterinnen und Mieter können für einen län-
geren Zeitraum gewöhnlich nicht überblicken, ob sie den re-

Drucksache 14/5663 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gelmäßig auf sie zukommenden Mietsteigerungen finanziell
gewachsen sein werden. Es besteht die Gefahr, dass sie Op-
fer von Spekulationen werden. Das Kündigungsrecht der
Mieterin/des Mieters nach vier Jahren ist kein ausreichen-
der Schutz dagegen. Wie die Modernisierungsumlage ist
auch die Staffelmiete ein Fremdkörper im Vergleichsmieten-
system, weil sie von der Entwicklung des Wohnungsmarkts
und der sich daraus ergebenden Vergleichsmiete völlig los-
gelöst ist.

Zu Nummer 16 (§ 557b Indexmiete)

Die Veränderung der Nummerierung ergibt sich aus der
vorgeschlagenen Streichung des bisherigen § 557a Staffel-
miete. Die Änderung von Absatz 2 ergibt sich aus der vorge-
schlagenen Streichung von § 559 Mieterhöhung bei Moder-
nisierung (vgl. Nummer 22).

Zu Nummer 17 (§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete)

Zu a): In Absatz 1 wurde der Bezug auf § 559 wegen der
vorgeschlagenen Abschaffung der Modernisierungsumlage
gestrichen (vgl. Nummer 22).

Zu b): In Absatz 2 sollen die Wörter „in den letzten vier
Jahren“ gestrichen werden, weil bei der Feststellung der
ortsüblichen Vergleichsmiete wieder alle Mieten zugrunde
gelegt werden sollten, nicht nur die Neuabschlüsse und die
Erhöhungen der Miete in den letzten vier Jahren. Durch das
jetzige Verfahren erhalten die Neuabschlüsse ein zu starkes
Gewicht. Zudem wird übersehen, dass auch eine Preisstag-
nation Teil des Marktgeschehens sein kann.

Zu c): Die Änderung von Absatz 3 ergibt sich aus der vorge-
schlagenen Streichung von § 559 Mieterhöhung bei Moder-
nisierung (vgl. Nummer 22).

Zu d): Die Kappungsgrenze soll auch für Mieterinnen und
Mieter gelten, die wegen Wegfalls der öffentlichen Bindung
keine Fehlbelegungsabgabe mehr zahlen müssen. Die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ausnah-
meregelung ist eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Ve-
mieterseite, zumal diese selbst durch vorzeitige Rückzah-
lung der öffentlichen Mittel den Wegfall der Bindung
veranlasst. Vollends benachteiligt sind Mieter, deren finan-
zielle Situation sich z. B. durch Arbeitslosigkeit erheblich
ändert. Es kann vorkommen, dass sie nach Ablauf der Preis-
bindung ein Einkommen beziehen, das – wie bei einem an-
deren Mieter schon vor Ablauf der Preisbindung – nicht zu
einer Fehlbelegungsabgabe führen würde. Während bei
letzterem die Miete nur unter Berücksichtigung der Kap-
pungsgrenze erhöht werden darf, soll für ehemalige „Fehl-
beleger“ die Kappungsgrenze nicht gelten. Um dies zu ver-
hindern, sollen die Absätze 4 und 5 gestrichen werden.

Zu Nummer 18 (§ 558a Form und Begründung der
Mieterhöhung)

Zu a): Es soll die nicht selten vorkommende Praxis zukünf-
tig ausgeschlossen werden, dass die Vermieterin/der Ver-
mieter eine Mieterhöhung mit Hinweis auf vergleichbare
Wohnungen aus seinem eigenen Bestand begründet. Diese
Praxis entbehrt jeder Objektivität.

Zu b): Es entspricht der generellen Aufwertung der Miet-
spiegel als Mittel zur Begründung von Mieterhöhungen,
nicht nur die qualifizierten Mietspiegel, sondern auch an-
dere Mietspiegel und die Mietdatenbanken als vorrangige
Beweismittel zu bewerten. Da die Mietspiegel nach § 558c
von der Gemeinde oder von den Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder aner-
kannt sind, und da Mietdatenbanken ein objektives Verfah-
ren darstellen, gibt es keinen Grund, nur die qualifizierten
Mietspiegel in die Regelung des § 558a Abs. 3 einzubezie-
hen.

Zu Nummer 19 (§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung)

Im Rahmen der Zustimmungspflicht der Mieterin/des Mie-
ters zu einer Erhöhung der Miete ist eine dreimonatige Kla-
gefrist unangemessen lang. Die Verkürzung dieser Frist auf
zwei Monate soll für beide Parteien möglichst schnell Klar-
heit über die Berechtigung der Mieterhöhung herbeiführen.

Zu Nummer 20 (§ 558c Mietspiegel)

Dem Regierungsentwurf ist generell eine höhere Wertschät-
zung des Mietspiegels als des geeignetsten Instruments zur
Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu entneh-
men. Im Widerspruch dazu steht jedoch, dass die Regelung
in § 558c sehr zurückhaltend ist: Gemeinden „sollen“ Miet-
spiegel erstellen, wenn „ein Bedürfnis“ besteht und der
„Aufwand vertretbar“ ist. Eine Verpflichtung der Gemein-
den, Mietspiegel aufzustellen, ist nicht vorgesehen. Es ist
auf Dauer nicht gerechtfertigt, immer wieder das Argument
der hohen Kosten zu betonen, anstatt nach kostengünstigen
Lösungen und Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen sowie
die Kosten für die Erstellung von Mietspiegeln und den Ef-
fekt für partnerschaftliche Mietverhältnisse gegeneinander
abzuwägen. Nach den positiven Erfahrungen mit Mietspie-
geln bedarf es auch nicht mehr eines Nachweises im Einzel-
fall, dass ein Bedürfnis für einen Mietspiegel besteht – das
generell bestehende Bedürfnis ist gesellschaftlich erwiesen.

Daher wird durch eine Neufassung von Absatz 4 vorge-
schlagen, zunächst für Gemeinden mit über 50 000 Einwoh-
nern die Aufstellung von Mietspiegeln verbindlich zu ma-
chen und das Kriterium des Bedürfnisses zu streichen. Die
Finanzierung dieser Verpflichtung muss gesondert geregelt
werden. Dieser Vorschlag ist ein Kompromiss. Eine konse-
quente Lösung wäre die verbindliche flächendeckende Ein-
führung von Mietspiegeln als einziges Instrument, das nur
im Ausnahmefall durch ein Gutachten ersetzt werden kann.
Damit könnte das zweifelhafte Instrument der Benennung
von drei vergleichbaren Wohnungen entfallen. Es würde
eine maximale Mietgerechtigkeit für beide Parteien des
Mietverhältnisses erreicht.

Zu Nummer 21 (§ 558d Qualifizierter Mietspiegel)

Wenn Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt sind, bedarf es zu deren amtlicher
Festsetzung zwar der Anerkennung der Gemeinde, nicht
aber der Anerkennung der Interessenvertreter der Vermieter
und der Mieter. Es besteht die Gefahr, dass Interessenvertre-
ter die Festsetzung selbst wissenschaftlich exakter Mietspie-
gel durch Nichtanerkennung verhindern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/5663

Zu Nummer 22 (§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung,
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln und
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung,
Wirkung der Erhöhungserklärung)

In der Frage der Mieterhöhung bei Modernisierung zeigte
sich im Zusammenhang mit den Bestrebungen, zu einer Re-
form des Mietrechts zu gelangen, eine merkwürdige Ent-
wicklung. Zunächst war im Referentenentwurf des Bundes-
ministeriums der Justiz vorgesehen, die mögliche jährliche
Umlegung der Modernisierungskosten auf die Mieterin/den
Mieter von bisher 11 % auf 9 % zu reduzieren. Anlässlich
der Vorstellung dieses Entwurfs in ihrem Festvortrag zum
Deutschen Mietgerichtstag am 17. März 2000 äußerte Frau
Bundesministerin der Justiz, Prof. Dr. Herta Däubler-
Gmelin, sogar die Auffassung, die Beibehaltung einer Mo-
dernisierungsumlage sei keineswegs selbstverständlich.
„Eigentlich hätten wir sie ganz streichen müssen, weil die
Modernisierungsumlage, jedenfalls wenn wir ehrlich argu-
mentieren, ebenso wie die Umlage von Kapitalkosten ei-
gentlich ein Fremdkörper im Vergleichsmietensystem ist.“
(Zit. nach der Homepage des BMJ im Internet) Der Regie-
rungsentwurf sah dann jedoch weder eine Streichung noch
eine Absenkung der Modernisierungsumlage vor, sondern
beließ es bei der gegenwärtigen 11 %-Regelung.

Wie vielfältig nachgewiesen, bestehen keine sachlichen As-
pekte, die einen Verzicht auf die Modernisierungsumlage
verbieten würden. Es ist insoweit der Stellungnahme des
Deutschen Mieterbundes zum Gesetzentwurf zu folgen:
„Notwendig ist vielmehr eine vollständige Streichung der
Umlagemöglichkeit. Die einseitige Modernisierungsum-
lage orientiert sich am Prinzip der Kostenmiete für den öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau und passt nicht in das
Vergleichsmietensystem. Statt an die Verbesserung des
Wohnwerts knüpft die Mieterhöhung an die Kosten des Ver-
mieters an; ein Anreiz, auf eine vernünftige Kostenbegren-
zung zu achten, fehlt damit.“ Das Vergleichsmietensystem
sichert im Ergebnis der Verbesserung der Wohnqualität
durch Modernisierung eine vertretbare Mieterhöhung. Des-
halb sollten die Umlagemöglichkeit abgeschafft und die ent-
sprechenden Paragraphen gestrichen werden.

Zu Nummer 23 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach
Mieterhöhung)

Der Bezug auf § 559 in § 561 Abs. 1 wird gestrichen. Dies
ergibt sich aus der Abschaffung der Modernisierungsum-
lage (vgl. Nummer 22).

Zu Nummer 24 (§ 564a Wohnungstausch)

Der Regierungsentwurf enthält keine Regelung zum Woh-
nungstausch. Dem Wohnungstausch kommt jedoch bei der
Befriedigung veränderter Wohnbedürfnisse große prakti-
sche Bedeutung zu. Es liegt im Interesse von Mieterinnen/
Mietern und Vermieterinnen/Vermietern, einen Wohnungs-
wechsel im Einverständnis aller Beteiligten auch vertrag-
lich durch Tausch regeln zu können, damit einen reibungslo-
sen Mieterwechsel zu gewährleisten und Leerstände zu
vermeiden. Deshalb wird die Einfügung des § 564a vorge-
schlagen. Seine Ausgestaltung konnte im übrigen in Anleh-
nung an die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an
Dritte in § 540 des Regierungsentwurfs erfolgen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dem berechtigten
Interesse der Vermieterinnen/Vermieter Rechnung getragen,
den unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl der Nutzerin-
nen/Nutzer der Tauschwohnungen nicht zu verlieren. Die
Zustimmung der Vermieterinnen/Vermieter in den Tausch ist
notwendig, sie kann aber von den Tauschpartnern verlangt
werden. Die Vermieterinnen/Vermieter können die Zustim-
mung zum Tausch verweigern, wenn in der Person eines der
Tauschpartner ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder den Vermieterin-
nen/Vermietern ein Tauch aus sonstigen Gründen nicht zu-
gemutet werden kann. Im Unterschied zur Wiedervermie-
tung soll der Wohnungstausch kein gesetzlicher Grund zur
Mieterhöhung sein. Im Prozess des Einholens der Einwilli-
gung der Vermieterinnen/Vermieter kann aber gegebenen-
falls auch Einverständnis über eine aktuelle Erhöhung der
Miete oder eine Änderung oder Ergänzung anderer Bedin-
gungen des Mietvertrags erzielt werden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte der Tauschvertrag schriftlich abge-
schlossen werden.

Zu Nummer 25 (§ 568a Beendigung des Mietverhältnisses
einer Wohngemeinschaft)

Logische Konsequenz einer Regelung des Abschlusses eines
Mietvertrags mit einer Wohngemeinschaft sowie des Ein-
tritts von weiteren Mitgliedern in das bestehende Mietver-
hältnis (vgl. § 550b) ist die Notwendigkeit einer Regelung
auch für den Fall des Ausscheidens von Mitgliedern der
Wohngemeinschaft aus dem Mietverhältnis, sei es freiwillig
oder als Folge von Pflichtverletzungen. Die vorgeschlagene
Regelung in dem neuen § 568a geht davon aus, dass es zum
Abschluss eines Mietvertrags mit einer Wohngemeinschaft
ja nur gekommen sein kann, weil auch die Vermieterin/der
Vermieter an diesem Abschluss interessiert war. Daher kann
auch vom Fortbestand dieses Interesses als Grundlage für
einverständliche Lösungen beim Ausscheiden von Mitglie-
dern ausgegangen werden. Ist dieses Interesse entfallen und
kommen daher einverständliche Lösungen nicht zustande,
so kann die Vermieterin/der Vermieter nur das Mietverhält-
nis insgesamt, also mit allen Mitgliedern der Wohngemein-
schaft durch Kündigung nach den entsprechenden Vor-
schriften beenden.

Zu Nummer 26 (§ 569 Außerordentliche fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund)

Der in § 569 Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene
Kündigungsgrund der nachhaltigen Störung des Hausfrie-
dens kann im Interesse des Mieterschutzes nicht akzeptiert
werden. Es ist zu bedenken, dass die Mieterin/der Mieter
durch die außerordentliche fristlose Kündigung von heute
auf morgen ihren/seinen Lebensmittelpunkt verliert. Es ist
für die Vermieterin/den Vermieter und für die anderen Mie-
terinnen/Mieter zumutbar, dass im Falle einer nachhaltigen
Störung des Hausfriedens auf die ordentliche Kündigung
zurückgegriffen wird.

Zu Nummer 27 (§ 573 Ordentliche Kündigung des
Vermieters)

Die Bundesregierung schlägt vor, die gegenwärtig in § 564b
Abs. 2 Nr. 3 BGB enthaltene Verwertungskündigung beizu-
behalten und in den § 573 Abs. 1 Nummer 3 des Entwurfs zu

Drucksache 14/5663 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

übernehmen. Da Art. 232 § 2 EGBGB die Anwendung die-
ser Regelung auf bereits in der Deutschen Demokratischen
Republik begründete Mietverhältnisse unbegrenzt ausge-
schlossen hatte, soll diese Ausnahmeregelung für das Bei-
trittsgebiet beibehalten werden. Demgegenüber wird hier
vorgeschlagen, die Verwertungskündigung gesamtdeutsch
zu streichen. Wie fragwürdig diese Regelung ist, zeigte sich
gerade im Prozess der Rechtsangleichung. So schnell man
im übrigen dafür war, die Lebensumstände der Bürgerinnen
und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf
die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland umzu-
stellen, so aussichtslos sah man es offenbar an, den neu in
den Regelungsbereich des Grundgesetzes und des BGB ge-
kommenen Bürgerinnen und Bürgern erklären zu können,
dass die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse durch die bis-
her innegehabte Wohnung ab dem 3. 10. 1990 hinter etwai-
gen Verwertungsinteressen der Vermieterin/des Vermieters
hätte zurückstehen sollen. 10 Jahre nach der staatlichen
Einheit spricht nichts dagegen, diese Bedenken für alle in
Deutschland wohnenden Menschen gelten zu lassen und die
Verwertungskündigung generell zu streichen, weil sie unso-
zial ist und eine höhere Rendite der Vermieterin/des Vermie-
ters höher schätzt als das Recht auf Wohnen. Damit wäre
dann auch Art. 232 § 2 EGBGB als Sonderrecht gegen-
standslos.

Zu Nummer 28 (§ 573c Fristen der ordentlichen
Kündigung)

Zu a): Während nach dem Referentenentwurf des Bundesmi-
nisteriums der Justiz die Festlegung einer einheitlichen
Kündigungsfrist von drei Monaten für die Mieterin/den
Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses in
Aussicht gestellt war, hat der Entwurf der Bundesregierung
diese Vergünstigung wieder zurückgenommen. Die Frist soll
sich nach fünf Jahren für beide Partner um drei Monate
verlängern. Nach acht und zehn Jahren soll sich die Frist
nur für die Vermieterin/den Vermieter um jeweils weitere
drei Monate verlängern. Mit der Neufassung von Absatz 1
wird vorgeschlagen, auf die Formulierung des Referenten-
entwurfs zurückzugehen: eine von der Dauer des Mietver-
hältnisses unabhängige Frist von 3 Monaten für die ordent-
liche Kündigung durch die Mieterin/den Mieter. Nur eine
solche Regelung entspricht den heutigen Anforderungen an
die Mobilität der Bürgerinnen/Bürger. Auf die Begründung
im Referentenentwurf wird verwiesen (S. 140). Dort heißt
es: „Die Verlängerung der Kündigungsfristen war im Zu-
sammenhang mit dem Abbau der Wohnungszwangswirt-
schaft in den sechziger Jahren als Schutzbestimmung zu-
gunsten der Mieter eingeführt worden. Kündigt der Mieter
selbst, so verkehrt sich aber die zu seinem Schutz geschaf-
fene Verlängerung häufig gerade ins Gegenteil: Lässt sich
der Vermieter nämlich nicht auf den Abschluss eines Aufhe-
bungsvertrages ein, so kann der Mieter die Wohnung nicht
kurzfristig aufgeben, obwohl er die Wohnung nicht mehr
weiter nutzen kann; etwa weil er seinen Arbeitsplatz wech-
seln oder aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig in ein
Alten- oder Pflegeheim ziehen muss.“ Die Vermieterin/der
Vermieter ist in einer anderen Situation. Drei Monate sind
für die Suche einer neuen Mietpartei ausreichend.

Zu b): Eine Kündigungsfrist von nur 14 Tagen ist für Mieter
möblierten Wohnraums zu kurz bemessen. Innerhalb von
14 Tagen ist es schwer, Ersatzwohnraum zu finden. Die

Kündigungsfrist sollte deshalb auf eineinhalb Monate ver-
längert werden.

Zu Nummer 29 (§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die
Kündigung)

Mit der Neufassung des Absatzes 2 wird eine Verstärkung
des Kündigungsschutzes für sozial schwache und benachtei-
ligte Mieterinnen/Mieter vorgeschlagen. Nach dem Regie-
rungsentwurf kann die Mieterin/der Mieter „der Kündigung
des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interes-
sen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“. Der Begriff
„Härte“ soll konkretisiert werden, indem festgelegt wird,
dass Härte in der Regel vorliegt, wenn Schwangere, Allein-
erziehende mit zwei oder mehr Kindern, Kinderreiche mit
drei oder mehr Kindern, Menschen mit einem Lebensalter
ab 70 Jahren oder Menschen mit schweren Behinderungen
betroffen sind.

Zu Nummer 30 (§ 575 Zeitmietvertrag)

Die Regelungen über den Zeitmietvertrag müssen so ausge-
staltet werden, dass eine Benachteiligung der Mieterin/des
Mieters gegenüber Mieterinnen und Mietern mit zeitlich un-
begrenzten Verträgen möglichst vermieden werden.

Zu a): Ein Zeitmietvertrag soll nur für die Dauer von maxi-
mal fünf Jahren abgeschlossen werden. Längere Fristen
sind für beide Partnerinnen/Partner nicht mehr überschau-
bar. Die Möglichkeit, einen Zeitmietvertrag bis zur Instand-
setzung der Räume abzuschließen, soll entfallen. Es ist un-
angemessen und für die Mieterin/den Mieter unzumutbar,
ein Mietverhältnis nur deshalb zeitlich zu begrenzen, weil
die Vermieterin/der Vermieter die Wohnung instand setzen
will.

Zu b): Wenn der Grund für die Befristung entfällt, sollte
sich das Mietverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit
verlängern. Die Beendigung des Mietverhältnisses würde
dann einer Vereinbarung der Partner oder dem Kündi-
gungsrecht unterliegen.

Zu c): Auch für Zeitmietverträge muss die Sozialklausel gel-
ten.

Zu Nummer 31 (§ 577a Kündigungsbeschränkung bei
Wohnungsumwandlung)

Die Streichung der Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 er-
gibt sich aus der vorgeschlagenen Streichung der Möglich-
keit der Verwertungskündigung (vgl. Nummer 27).

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimme der Fraktion der PDS abgelehnt.

In seiner Schlussabstimmung stimmte der Rechtsausschuss
über die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 14/4553 wie folgt ab:

Die Artikel 1, 2, 3, 4, 7 und 8 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
angenommen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/5663

Die Artikel 5, 6, 9, 10 und 11 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei
Enthaltung der Stimme der Fraktion der PDS angenommen.

Der Gesetzentwurf insgesamt wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
angenommen.

Der Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/3896 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der
F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU ab-
gelehnt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Der Ausschuss teilt das Reformanliegen der Bundesregie-
rung, ein verständliches, modernes und zeitgemäßes Miet-
recht auf der Basis des sozialen Wohnraummietrechts zu
schaffen.

Das soziale Wohnraummietrecht mit dem Kündigungs-
schutz des Mieters und den Vorschriften für Mieterhöhun-
gen hat sich im Grundsatz bewährt. Der Mieter ist in der Re-
gel die schwächere Vertragspartei, weil er auf eine
Wohnung angewiesen ist und bedarf daher eines besonderen
Schutzes durch das Gesetz. Dies gilt auch weiterhin. Das
Privateigentum in seinem verfassungsrechtlichen Gehalt ist
dadurch gekennzeichnet, dass es neben der grundsätzlichen
Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand zu-
gleich vorschreibt, dass sein Gebrauch „dem Wohle der All-
gemeinheit dienen“ soll. Die Interessen des Vermieters und
die des Mieters sind dabei in angemessener Weise zu be-
rücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu brin-
gen, wie es der Gesetzentwurf der Bundesregierung nach
Auffassung der Mehrheit des Ausschusses tut.

Insbesondere vor dem Hintergrund der angestrebten Moder-
nisierung und Streitvermeidung hat der Ausschuss den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung allerdings nochmals über-
prüft und hält danach einige Änderungen für angezeigt.

Der Umweltschutzgedanke muss nach Auffassung des Aus-
schusses noch stärker zum Ausdruck kommen. Im Interesse
der Umwelt ist mit Energieressourcen möglichst sparsam
und umweltschonend umzugehen. Dazu kann das Mietrecht
einen wichtigen Beitrag leisten. Der energetische Zustand
der Mietwohnung muss zum Beispiel bei der Mietpreisbil-
dung ein größeres Gewicht bekommen. Wenn Gemeinden
Mietspiegel erstellen, sind sie deshalb aufgefordert, dieses
Kriterium zukünftig verstärkt zu berücksichtigen. Außer-
dem muss das Mietrecht Anreize zur umweltgerechten Mo-
dernisierung von Mietwohnungen und zur Energieeinspa-
rung geben, wie es der Gesetzentwurf der Bundesregierung
an vielen Stellen tut. Um ein weiteres Signal zu setzen,
schlägt der Ausschuss vor, im Zusammenhang mit den Be-
triebskosten hervorzuheben, dass der Vermieter insoweit
das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat.

Insbesondere unter Berücksichtigung gestiegener Mobili-
tätsanforderungen der Gesellschaft hält der Ausschuss auch

die Regelung zu den Kündigungsfristen im Gesetzentwurf
der Bundesregierung für verbesserungswürdig.

Ein wichtiges Ziel der Mietrechtsreform sind außerdem die
Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und die Entlas-
tung der Gerichte. Hierauf hat auch der Ausschuss sein be-
sonderes Augenmerk gerichtet. Das im Gesetzentwurf der
Bundesregierung neu eingeführte Instrument des qualifi-
zierten Mietspiegels eignet sich in besonderer Weise zur
Streitvermeidung bei Mieterhöhungen. Deshalb muss es
möglichst viele solcher qualifizierten Mietspiegel geben.
Wird ein wissenschaftlich erstellter Mietspiegel nicht von
allen Interessenverbänden anerkannt, soll auch die Ge-
meinde allein den Mietspiegel als einen qualifizierten aner-
kennen können. Bei Betriebskostenabrechnungen empfiehlt
der Ausschuss unter anderem, dass auch der Mieter inner-
halb einer bestimmten Frist Einwendungen geltend machen
muss, damit im Interesse der Rechtssicherheit schnell Klar-
heit über die gegenseitigen Forderungen besteht. Rechtssi-
cherheit soll schließlich auch im Falle der Kündigung des
Erwerbers einer in eine Eigentumswohnung umgewandelten
Mietwohnung herrschen. Sowohl Erwerber als auch Mieter
müssen sich darauf einstellen können, ab wann das Mietver-
hältnis kündbar ist. Dies ist durch die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehene Ersatzwohnungsregelung
nicht gewährleistet. Der Ausschuss befürwortet daher ihre
Streichung.

Insgesamt ist die Mehrheit des Ausschusses der Auffas-
sung, dass die Reform des Mietrechts sowohl den Interes-
sen von Mietern und Vermietern als auch den Interessen der
Wohnungswirtschaft gerecht wird, zur Streitvermeidung
beiträgt und wichtige Belange des Umweltschutzes berück-
sichtigt.

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/4553 S. 39 ff. verwiesen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 535 (Inhalt und Hauptpflichten
des Mietvertrags)

Der Ausschuss hält es für sinnvoll, in Absatz 1 Satz 2 eine
sprachliche Korrektur vorzunehmen. Das Wort „vertrags-
mäßig“ existiert im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr.
Im Interesse einer zeitgemäßen Gesetzessprache wird es da-
her durch das Wort „vertragsgemäß“ ersetzt.

Der Ausschuss hat sich ferner intensiv mit der Frage be-
schäftigt, ob eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen
getroffen werden sollte und wenn ja, mit welchem Inhalt.
Hierüber gingen die Meinungen weit auseinander. Die
Hauptschwierigkeit besteht aus der Sicht des Ausschusses
vor allem darin, für die Vielzahl der in der Praxis vorkom-
menden unterschiedlichen Sachverhalte eine auch im Ein-
zelfall jeweils für Mieter und Vermieter interessengerechte
und ausgewogene Lösung zu finden. Hieran scheitert jeder
der zahlreichen Regelungsvorschläge. Insoweit vermag
auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung nicht zu
überzeugen. Gerade für individualvertragliche Vereinbarun-

Drucksache 14/5663 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gen, an denen Mieter und Vermieter unter Umständen
gleichermaßen ein Interesse haben können (der Mieter
übernimmt zum Beispiel eine umfangreiche Anfangsreno-
vierung der Wohnung, die über die eigentlichen Schön-
heitsreparaturen hinaus geht, dafür zahlt er dem Vermieter
für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar keine
Miete), lässt der Vorschlag des Bundesrates nicht ausrei-
chend Raum. Die von einigen der vor dem Ausschuss ge-
hörten Experten vorgeschlagenen Regelungen vermochten
ebenfalls nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen. Am Ende
überwog im Ausschuss die Erkenntnis, dass die Vorteile,
die eine neue gesetzliche Regelung bringt, die damit ver-
bundenen Nachteile nicht aufwiegen. Dabei war insbeson-
dere von Bedeutung, dass eine solche Regelung letztlich
immer auch eine Veränderung des bisherigen mieterfreund-
lichen Leitbildes bedeutet. Welche Auswirkungen dies auf
die zukünftige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ver-
tragsklauseln nach § 9 AGBG haben würde, ist nicht ab-
sehbar. Der Ausschuss sieht insoweit die Gefahr einer
Verschiebung zu Lasten der Mieter. Er ist zudem der Auf-
fassung, dass eine Regelung der Schönheitsreparaturen
nicht zu der von allen Seiten erhofften Rechtssicherheit
führen, sondern im Gegenteil gerade neue Rechtsunsicher-
heit mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass die bishe-
rige Rechtsprechung insbesondere zu den Formularklauseln
nicht ohne weiteres noch gälte. Es müsste sich hierzu mit-
hin eine gefestigte Rechtsprechung erst wieder über einen
längeren Zeitraum neu entwickeln. Der Ausschuss ist des-
halb insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass eine Re-
gelung nicht sinnvoll ist.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 538 (Abnutzung der Mietsache
durch vertragsmäßigen
Gebrauch)

Der Ausschuss ersetzt hier wie zuvor schon an anderer
Stelle jeweils das Wort „vertragsmäßig“ durch das Wort
„vertragsgemäß“. Zur Begründung wird auf die Ausführun-
gen oben zu Artikel 1 Nr. 3 § 535 verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 539 (Ersatz sonstiger
Aufwendungen und
Wegnahmerecht des
Mieters)

Der Ausschuss übernimmt mit einer kleinen sprachlichen
Änderung den redaktionellen Änderungsvorschlag, den der
Bundesrat in der Nummer 5 seiner Stellungnahme unter-
breitet und dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 542 (Ende des Mietverhält-
nisses)

Der Ausschuss hält es für richtig, im Gesetz durchgängig
von „Vertragspartei“ zu sprechen, da dieser Begriff perso-
nenbezogen ist und damit auf Mieter und Vermieter als na-
türliche oder juristische Personen besser passt als der stär-
ker objektbezogene bisherige Begriff „Vertragsteil“. Es
wird daher eine entsprechende sprachliche Korrektur vorge-
nommen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 543 (Außerordentliche fristlose
Kündigung aus wichtigem
Grund)

Der Ausschuss hält mehrere Änderungen für angezeigt:

In Absatz 1 Satz 1 wird zunächst wie schon an anderer
Stelle der Begriff „Vertragsteil“ durch den Begriff „Ver-
tragspartei“ ersetzt.

Der Ausschuss hat sich dann an dieser Stelle auch noch ein-
mal intensiv mit den Voraussetzungen für eine fristlose
Kündigung (Absatz 1 Satz 2) auseinander gesetzt. Anlass
hierfür war der in § 569 Abs. 2 BGB-E geregelte Kündi-
gungsgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens bei
Wohnraummietverhältnissen, der auf die allgemeine Vor-
schrift des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB-E verweist. Nach der-
zeit geltendem Recht ist eine fristlose Kündigung möglich,
wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße
seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrie-
den so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortset-
zung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
§ 554a BGB. Allerdings kann das Mietverhältnis nach ganz
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur
auch dann gekündigt werden, wenn der Gekündigte nicht
schuldhaft gehandelt hat. Rechtsgrundlage ist in diesen Fäl-
len § 242 BGB. Vor diesem Hintergrund teilt der Ausschuss
zwar das Anliegen der Bundesregierung, diese Rechtslage
in einer Neuregelung klarzustellen und zu verdeutlichen,
dass es nicht in erster Linie auf das Verschulden des Störers
ankommt, sondern allein darauf, ob die Fortsetzung des
Mietverhältnisses für die andere Vertragspartei noch zumut-
bar ist. Das Verschulden ist hier aber insoweit von Rele-
vanz, als die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei
nicht schuldhaftem Verhalten des Störers höher sein werden
als bei einer schuldhaften Störung des Hausfriedens.

Der Ausschuss ist deshalb der Auffassung, dass dieser
Regelungsinhalt noch deutlicher zum Ausdruck kommen
sollte. Er empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher,
schon in der allgemeinen Vorschrift des § 543 Abs. 1
Satz 2 BGB-E klarstellend darauf hinzuweisen, dass bei
den zu berücksichtigenden Umständen insbesondere in die
Abwägung mit einzubeziehen ist, ob und in welchem
Maße die Vertragsparteien ein Verschulden trifft. Dies
schließt aber nicht aus, dass auch bei nicht schuldhaftem
Verhalten im Einzelfall eine zur fristlosen Kündigung be-
rechtigende Unzumutbarkeit für den Kündigenden vorlie-
gen kann.

In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wiederum das Wort „vertrags-
mäßig“ durch das Wort „vertragsgemäß“ ersetzt.

Absatz 2 Satz 2 wird schließlich umformuliert, damit deut-
lich ist, dass sich dieser Satz ebenso wie der folgende ledig-
lich auf den Kündigungsgrund des Satzes 1 Nr. 3 bezieht.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 544 (Vertrag über mehr als
dreißig Jahre)

Der Ausschuss ersetzt hier wie schon an anderer Stelle den
Begriff „Vertragsteil“ durch den Begriff „Vertragspartei“.
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 § 542 wird verwie-
sen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/5663

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 545 (Stillschweigende
Verlängerung des Miet-
verhältnisses)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Regierungs-
entwurf. Allerdings ist wiederum der Begriff „Vertragsteil“
durch den Begriff „Vertragspartei“ ersetzt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 548 (Verjährung der Ersatz-
ansprüche und des
Wegnahmerechts)

In Absatz 3 hat der Ausschuss den Begriff „Vertragsteil“
durch den Begriff „Vertragspartei“ ersetzt.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung des selbständigen
Beweisverfahrens, die der Regierungsentwurf neu anordnet,
wird vom Ausschuss befürwortet. Die gegenwärtige Rechts-
lage hält Vermieter bislang oft davon ab, bei Streitigkeiten
über Schönheitsreparaturen ein selbständiges Beweisver-
fahren durchzuführen. Stattdessen holen sie häufig ein –
teures – Privatgutachten ein, das in einem späteren Rechts-
streit jedoch nur geringe Beweiskraft besitzt. Ein selbständi-
ges Beweisverfahren zeitnah nach Rückgabe der Wohnung
erspart hingegen im späteren Rechtsstreit die Beweisauf-
nahme. Hierin sieht der Ausschuss die Chance einer Verfah-
rensstraffung. Damit verbindet er zugleich die Erwartung,
dass die Gerichte entlastet werden und für die Parteien am
Ende weniger Kosten entstehen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 549 (Auf Wohnraummiet-
verhältnisse anwendbare
Vorschriften)

Der Ausschuss übernimmt den Änderungsvorschlag, den
der Bundesrat in der Nummer 7 seiner Stellungnahme
unterbreitet und dem die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung zugestimmt hat. Der Ausschuss hält es aus Grün-
den der Rechtssicherheit im Interesse von Mietern und Ver-
mietern für erforderlich, dass Mietverhältnisse über
Wohnraum ohne Ausnahme schriftlich gekündigt werden
müssen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 550 (Form des Mietvertrags und
bestimmter Erklärungen)

Der Ausschuss übernimmt die im Gesetz zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom ... (BGBl. I
S. ...) beschlossenen Änderungen1) zur Einführung der Text-
form für bestimmte mietrechtliche Erklärungen.

Das Formvorschriftengesetz führt unter anderem für Erhö-
hungserklärungen nach dem Gesetz zur Regelung der Miet-
höhe (MHG) jeweils die Textform ein. Dies ersetzt die all-
gemeine Vorschrift des § 8 MHG, der damit entbehrlich ist
und aufgehoben wird. Der im Rahmen der Mietrechtsreform
an seine Stelle tretende § 550 Abs. 2 BGB-E kann daher
ebenfalls gestrichen werden.

Entsprechend der vorgenommenen Streichung von Absatz 2
muss auch die Paragrafen-Überschrift angepasst werden.
Sie hat wie folgt zu lauten: „Form des Mietvertrags“.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 551 (Begrenzung und Anlage
von Mietsicherheiten)

Die Sachverständigen haben in der Anhörung Bedenken ge-
äußert gegen die im Regierungsentwurf vorgesehene gesetz-
liche Ersetzungsbefugnis des Mieters, statt der vereinbarten
Barkaution eine Bürgschaft als Sicherheit erbringen zu kön-
nen (§ 551 Abs. 2 Satz 3 und 4). Der Ausschuss teilt diese
Bedenken. Entscheidend muss sein, was die Mietvertrags-
parteien als Sicherheit vereinbart haben. Die Bürgschaft ist
im Verhältnis zur Barkaution kein in jeder Hinsicht gleich-
wertiges Sicherungsmittel. Bei einer Bürgschaft fallen näm-
lich anders als bei der Barkaution keine Zinsen an. Durch
die Zinsen erhöht sich die Sicherheit, so dass der Vermieter
bei einer Barkaution auf einen im Laufe der Zeit größer
werdenden Geldbetrag im Bedarfsfall zurückgreifen kann.
Deshalb ist es sachgerecht, eine Bürgschaft als Sicherungs-
mittel nur dann zuzulassen, wenn beide Parteien, also auch
der Vermieter, von vornherein damit einverstanden sind.
Der Ausschuss empfiehlt daher dem Deutschen Bundestag
die Streichung von § 551 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB-E. Dies
entspricht auch dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 9 seiner Stellungnahme.

Der Ausschuss hält es ferner für richtig, an der nach gelten-
dem Recht bestehenden Befreiung von der Verzinsungs-
pflicht für Mietverhältnisse in Studenten- und Jugend-
wohnheimen festzuhalten. Damit wird zugleich ein ent-
sprechendes Anliegen des Bundesrates (Nummer 8 der
Stellungnahme) aufgegriffen, wenngleich regelungstech-
nisch nicht an der von diesem vorgeschlagenen Stelle, son-
dern in der Vorschrift des § 551, in dessen Zusammenhang
die Regelung steht. Gegen die Einführung einer Verzin-
sungspflicht auch für Mietverhältnisse in Studenten- und Ju-
gendwohnheimen, wie sie der Regierungsentwurf vorsieht,
sprechen vor allem praktische Erwägungen. Derartige Miet-
verhältnisse sind wegen der zunehmenden Mobilität der
Studenten durch Wechsel des Studienortes und Auslands-
aufenthalte zumeist nur von verhältnismäßig kurzer Dauer.
Überdies sind angesichts der üblicherweise geringen Mieten
die Zinserträge für die einzelnen Mieter entsprechend nied-
rig. Der mit einer Verzinsungspflicht demgegenüber für die
Heimträger verbundene Verwaltungsmehraufwand steht
hierzu außer Verhältnis, zumal vielfach der Zinsertrag durch
anfallende Bankgebühren nochmals deutlich verringert
wird. Der Ausschuss spricht sich daher dafür aus, in § 551
Abs. 3 als neuen Satz 5 aufzunehmen, dass bei Wohnraum
in einem Studenten- oder Jugendwohnheim für den Vermie-
ter keine Pflicht besteht, die Sicherheitsleistung zu verzin-
sen.

Der Ausschuss hat im Übrigen entsprechend der Bitte des
Bundesrates (Nummer 11 der Stellungnahme) geprüft, ob
eine Frist zur Rückzahlung der Sicherheit an den Mieter ge-
setzlich festgelegt werden soll. Der Ausschuss ist jedoch
wie die Bundesregierung zu dem Ergebnis gelangt, dass
eine derartige gesetzliche Regelung nicht erforderlich ist.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 554 (Duldung von Erhaltungs-
und Modernisierungs-
maßnahmen)

In Absatz 3 wird entsprechend der im Gesetz zur Anpas-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer1) Bundestagsdrucksache 14/5561; Gesetzesbeschluss vom 15. März 2001.

Drucksache 14/5663 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr2)
vorgenommenen Änderung das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 554a neu (Barrierefreiheit)

Der Ausschuss hat sich intensiv mit der Frage auseinander
gesetzt, ob eine gesetzliche Regelung des barrierefreien
Wohnens behinderter Menschen im Mietrecht sinnvoll ist
und diese Frage im Ergebnis bejaht. Es geht dabei zum ei-
nen um Fälle, in denen Umbauten innerhalb der Wohnung
erforderlich sind, damit ein behinderter Mensch sie prob-
lemlos nutzen und sich darin bewegen kann, wie etwa der
Einbau einer behindertengerechten Nasszelle oder die Ver-
breiterung von Türen. Zum anderen können aber auch bau-
liche Veränderungen außerhalb der Wohnung, wie z. B. im
Treppenhaus notwendig sein, damit der behinderte Mensch
die Wohnung ohne fremde Hilfe überhaupt erreichen kann.

Zwar hält der Ausschuss die Rechtslage, wie sie sich vor
dem Hintergrund der am 26. März 2000 ergangenen Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 460/99 –
so genannte Treppenlift-Entscheidung) darstellt, für zufrie-
denstellend. Aber gerade ältere Menschen, für die ein Um-
bau wegen einer altersbedingten Gebrechlichkeit wichtig
werden kann, um in der angestammten Wohnung bleiben zu
können, werden häufig eine Auseinandersetzung mit dem
Vermieter scheuen. Der Ausschuss möchte deshalb mit ei-
ner ausdrücklichen Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch für
mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen sowie die
Verhandlungsposition behinderter Menschen gegenüber
dem Vermieter stärken und ein Signal setzen. Der Aus-
schuss bezweckt aber keine Änderung der gegenwärtigen
Rechtslage, sondern lehnt sich eng an die Treppenlift-Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichtes an.

Die Regelung behält den allgemeinen Grundsatz der herr-
schenden Rechtsprechung bei, dass alle baulichen Verände-
rungen durch den Mieter grundsätzlich der Zustimmung des
Vermieters bedürfen. Beim Auszug des Mieters gilt auch
weiterhin, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, den ur-
sprünglichen Zustand wieder herzustellen und etwaige
Schäden zu beseitigen (§ 546 Abs. 1 BGB-E). Eine aus-
drückliche gesetzliche Regelung hielt der Ausschuss daher
nicht für erforderlich.

Die Frage, wann der Vermieter seine Zustimmung für eine
Umbaumaßnahme zu erteilen hat, entscheidet die Rege-
lung im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, das eine
umfassende Abwägung zwischen den (durch Artikel 14
Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG) grund-
rechtlich geschützten Interessen des Mieters und dem (nach
Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG) grundrechtlich geschützten
Interesse des Vermieters verlangt, in der auch die Interessen
der anderen Mitmieter angemessen zu berücksichtigen sind.
In die Abwägung sind alle generell und im konkreten Ein-
zelfall erheblichen Umstände einzustellen, wie z. B. Art,
Dauer, Schwere der Behinderung, Umfang und Erforder-
lichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit, Möglichkeit
des Rückbaus, bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähig-
keit, Beeinträchtigungen der Mitmieter während der Bau-
zeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie

mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund
der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Daneben
können die Gerichte im Einklang mit der heutigen Recht-
sprechung (vergleiche dazu das Urteil des LG Duisburg
vom 10. Dezember 1996 – 23 S 452/96) in der Abwägung
auch berücksichtigen, ob durch Auflagen an den Mieter wie
etwa den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mögliche
Nachteile für den Vermieter gemildert werden können, so
dass dies insgesamt zur Zulässigkeit der Umbaumaßnahme
führt. Der Vermieter kann seine Zustimmung zu der Um-
baumaßnahme im Ergebnis also nur dann verweigern, wenn
die Abwägung ergibt, dass sein Interesse an der Beibehal-
tung des unveränderten Zustandes der Wohnung oder des
Hauses das Interesse des Mieters an einem Umbau über-
wiegt.

Der Ausschuss will den Begriff „behindert“ nicht im engen
Sinn des Sozialrechts, wie etwa in § 3 Schwerbehinderten-
gesetz, verstanden wissen. Erfasst werden soll insbesondere
jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Be-
wegungsfähigkeit, unabhängig davon, ob sie bereits bei
Mietbeginn vorhanden ist oder erst im Laufe des Mietver-
hältnisses, z. B. aufgrund eines Unfalls oder des Alterungs-
prozesses, entsteht. Damit gilt die Regelung vor allem auch
für die Gruppe der alten Menschen, die ihre Wohnung
altersbedingt umgestalten müssen, um nicht in ein Pflege-
heim zu ziehen.

Das Merkmal „behindertengerechte Nutzung“ hat der Aus-
schuss gewählt, um nicht nur auf eine Behinderung des
Mieters abzustellen, sondern Umbauten auch zuzulassen,
wenn etwa in der Wohnung lebende Angehörige oder der
Lebensgefährte des Mieters behindert sind. Damit sind auch
diejenigen Personen von der Regelung erfasst, die der Mie-
ter berechtigterweise in seine Wohnung aufgenommen hat,
ohne dass sie selbst Mietvertragspartei sind.

Die Vorschrift gilt schließlich für Umbauten („bauliche Ver-
änderungen“) innerhalb der gemieteten Wohnung sowie au-
ßerhalb, soweit der Zugang zur Wohnung ermöglicht oder
verbessert werden soll. Der Begriff der „sonstigen Einrich-
tung“ stellt dabei ein Auffangmerkmal für Maßnahmen dar,
die begrifflich nicht unbedingt unter eine bauliche Verände-
rung fallen, weil sie nicht massiv die bauliche Substanz ver-
ändern, etwa wenn besondere Griffe an eine Wanne anzu-
bringen sind oder eine Vorrichtung über dem Bett an der
Decke befestigt werden soll, an der sich der behinderte
Mensch hochziehen kann.

Der Ausschuss hält es über die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts hinaus unter dem Gesichtspunkt der
Gerechtigkeit und der Streitvermeidung für sinnvoll und ge-
boten, in Absatz 2 dem Vermieter das Recht einzuräumen,
neben der üblichen Mietkaution eine zusätzliche Sicherheit
für einen späteren Rückbau vom Mieter zu verlangen.

Die Befürchtung, dass ein Umbau nach dem Auszug oder
dem Tod des Mieters vom Vermieter bezahlt werden muss,
ist einer der häufigsten Gründe, warum der Vermieter einer
baulichen Änderung nicht zustimmt. Der Vermieter kann
deshalb unabhängig von den üblichen drei Nettomonatsmie-
ten (§ 551 BGB-E) eine Sicherheit verlangen, mit der er
einen späteren Rückbau finanziell absichert. Die Höhe der
angemessenen Sicherheit orientiert sich an den voraussicht-
lichen Kosten für den Rückbau, die etwa mit einem Kosten-
voranschlag belegt werden können. Sie ist vorbehaltlich an-2) Siehe oben Fußnote 1.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/5663

derer Vereinbarungen der Mietvertragsparteien ungeteilt vor
Beginn der Baumaßnahme zu leisten. Wie auch sonst unter-
liegen Art (z. B. Barkaution, Bürgschaft, Abtretung einer
Sparbuchforderung oder die Verpflichtung eines öffentli-
chen Trägers zur Kostenübernahme) und Höhe der Sicher-
heit der vertraglichen Vereinbarung von Mieter und Vermie-
ter.

Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 2 will der Ausschuss
klarstellen, dass die Barkaution wie sonst auch getrennt
vom Vermögen des Vermieters verzinslich anzulegen ist.
Ein Abweichen hiervon zum Nachteil des Mieters ist nicht
möglich.

Absatz 3 enthält schließlich die Anordnung der Unabding-
barkeit zum Nachteil des Mieters.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 556 (Vereinbarungen über
Grundmiete und
Betriebskosten)

Der Ausschuss nimmt in § 556 BGB-E mehrere Änderun-
gen vor:

Absatz 1 wird neu gefasst. Die bisherige Formulierung, die
eine Legaldefinition der Miete nahe gelegt hat, ist nach Auf-
fassung des Ausschusses missverständlich. Der Ausschuss
verkennt nicht, dass eine Legaldefinition viele Vorteile hat,
da dadurch bisher bestehende Streitfragen zum Beispiel
über die Berechnungsgröße bei der Mietminderung oder
den gerichtlichen Streitwerten geklärt würden. Er befürchtet
jedoch, dass die Regelung dafür in anderen Bereichen wie
dem Mieterhöhungsverfahren neue Streitfragen aufwerfen
würde. Da der Gesetzentwurf zu Recht kein bestimmtes
Mietmodell vorschreibt und es den Parteien auch zukünftig
frei bleibt, welche Art von Miete (Netto-, Brutto- oder Teil-
inklusivmiete) sie vertraglich vereinbaren wollen, ist letzt-
lich kein einheitlicher gesetzlicher Mietbegriff möglich. Vor
diesem Hintergrund hält der Ausschuss es für sinnvoll, von
einer Legaldefinition insgesamt abzusehen.

Die vom Ausschuss vorgenommene Neufassung des Absat-
zes 1 stellt klar, dass die Parteien vereinbaren können, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung trägt. Nur wenn die Parteien eine
derartige Vereinbarung getroffen haben, sei es als Netto-
miete mit Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale
oder als Teilinklusivmiete, trägt der Mieter die Betriebskos-
ten bzw. einen Teil der Betriebskosten gesondert. Haben die
Parteien dagegen keine entsprechende Vereinbarung getrof-
fen, sind die Betriebskosten wie bisher in der Miete enthal-
ten.

Entsprechend der vorgenommenen Neufassung in Absatz 1
muss auch die Paragrafen-Überschrift angepasst werden.
Sie hat wie folgt zu lauten: „Vereinbarungen über Betriebs-
kosten“.

In Absatz 3 Satz 1 wird ein zweiter Halbsatz angefügt, wo-
nach der Vermieter bei der Bewirtschaftung des Eigentums
den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat. Dies
hält der Ausschuss gerade vor dem Hintergrund der in letz-
ter Zeit immer stärker steigenden Betriebskosten („Zweite
Miete“) aus Gründen der Klarstellung für besonders wich-
tig. Zudem gebietet der Umweltschutz einen sparsamen

Umgang mit Energieressourcen. Auch diesem Aspekt soll
durch die Umformulierung Ausdruck verliehen werden. Der
Vermieter ist angehalten, im Rahmen eines gewissen Er-
messensspielraumes möglichst wirtschaftlich, d. h. mit
Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vor-
zugehen.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bereits nach gelten-
dem Recht allgemein von der Rechtsprechung anerkannt.
Mit der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext wird
die bestehende Rechtsprechung lediglich klargestellt, eine
Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbun-
den. Insbesondere können daraus auch keine negativen
Rückschlüsse gezogen werden für andere Vorschriften, bei
denen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ebenfalls nach
der bisherigen Rechtslage – ungeschrieben – galt, eine aus-
drückliche Erwähnung im Gesetzestext im Rahmen der
Mietrechtsreform aber nicht erforderlich erscheint und da-
her unterblieben ist. Diese Vorschriften, zum Beispiel § 559
(Mieterhöhung bei Modernisierung), und die hierzu beste-
hende bisherige Rechtsprechung bleiben durch die in § 556
Abs. 3 Satz 1 vorgenommene Ergänzung insoweit unbe-
rührt.

Der Ausschuss hält es ferner für notwendig, neben dem For-
derungsausschluss des Vermieters (Absatz 3 Satz 3) im In-
teresse der Ausgewogenheit auch einen Einwendungsaus-
schluss für Einwendungen des Mieters festzuschreiben.
Dies dient zugleich der Rechtssicherheit, da dadurch abseh-
bare Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit
über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche be-
steht. Nach der vom Ausschuss vorgenommenen Ergänzung
beträgt die Ausschlussfrist des Mieters wie die des Vermie-
ters zwölf Monate und beginnt mit Zugang der Abrechnung.
Dies entspricht inhaltlich einem entsprechenden Vorschlag
des Bundesrates (Nummer 14 der Stellungnahme), die For-
mulierung des Ausschusses lehnt sich jedoch aus Gründen
der Rechtseinheitlichkeit sprachlich stärker an die Regelung
zum Forderungsausschluss des Vermieters (Absatz 3 Satz 3)
an.

Der Ausschuss empfiehlt schließlich zu Absatz 4, sowohl
die Regelungen zum Forderungsausschluss (des Vermieters)
als auch zum (neuen) Einwendungsausschluss (des Mieters)
unabdingbar auszugestalten. Um Missverständnisse auszu-
schließen, sollte dort außerdem auch ausdrücklich bestimmt
werden, dass zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abwei-
chende Vereinbarungen unwirksam sind, das heißt wie im
geltenden Recht nicht mehr als die in § 27 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung enthaltenen Betriebskosten dem Mie-
ter auferlegt werden dürfen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 556a (Abrechnungsmaßstab für
Betriebskosten)

In Absatz 2 werden entsprechend der im Gesetz zur Anpas-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr3)
vorgenommenen Änderung die Wörter „schriftliche Erklä-
rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.

3) Siehe oben Fußnote 1.

Drucksache 14/5663 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 556b (Fälligkeit der Miete,
Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht)

In Absatz 2 wird entsprechend der im Gesetz zur Anpas-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr4)
vorgenommenen Änderung das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 557 (Mieterhöhungen nach
Vereinbarung oder Gesetz)

Der Ausschuss empfiehlt in Absatz 1 die Streichung der
Wörter „um einen bestimmten Betrag“, wie vom Bundesrat
in der Nummer 15 seiner Stellungnahme vorgeschlagen und
von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt. Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass in
der Praxis gelegentlich auch Mieterhöhungen vorkommen,
die nicht in Geld bestehen, sondern durch andere Leistun-
gen erbracht werden. Derartige Vereinbarungen sollen auch
zukünftig möglich sein.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 557b (Indexmiete)

In Absatz 3 werden entsprechend der im Gesetz zur Anpas-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr5)
vorgenommenen Änderung die Wörter „schriftliche Erklä-
rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 558a (Form und Begründung
der Mieterhöhung)

In Absatz 1 werden wiederum entsprechend der im Gesetz
zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsver-
kehr6) vorgenommenen Änderung die Wörter „schriftliche
Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-
setzt.

Der Ausschuss nimmt ferner in Absatz 2 Nr. 3 eine redakti-
onelle Änderung vor. Nach § 36 GewO gibt es nur einen öf-
fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dem-
entsprechend wird an dieser Stelle die Formulierung
sprachlich angepasst.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 558b (Zustimmung zur
Mieterhöhung)

Die vom Bundesrat vorgeschlagene (Nummer 19 der Stel-
lungnahme) und von der Bundesregierung akzeptierte Än-
derung hält auch der Ausschuss für sinnvoll, um die Rechts-
folgen bei einer Teilzustimmung zur Mieterhöhung zu
regeln. Aus dieser Umformulierung geht nunmehr hervor,
dass eine teilweise Zustimmung des Mieters abweichend
von § 150 Abs. 2 BGB nicht als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrag anzusehen ist. Hierüber bestand bis-
lang Streit.

Der Ausschuss ist ferner der Prüfbitte des Bundesrates aus
Nummer 20 seiner Stellungnahme nachgegangen, ob im
Falle der Heilung des Mieterhöhungsverlangens während
eines Rechtsstreits eine Vertagungspflicht des Gerichts bis
zum Ablauf der Zustimmungsfrist des Mieters gesetzlich
normiert werden soll. Er ist hierbei allerdings wie zuvor die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu dem Ergebnis
gelangt, dass eine derartige Regelung nicht erforderlich ist,
da das bestehende prozessuale Instrumentarium den Gerich-
ten ausreichend Handhabe für eine sachgerechte Verfah-
rensgestaltung bietet.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 558d (Qualifizierter Miet-
spiegel)

Der Ausschuss empfiehlt, in Absatz 1 den Vorschlag des Bun-
desrates in seiner Stellungnahme in Nummer 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa in der von der Bundesregierung in der
Gegenäußerung akzeptierten Fassung zu übernehmen.

Der Ausschuss ist wie auch viele der Sachverständigen in
der Anhörung der Auffassung, dass die Einführung des qua-
lifizierten Mietspiegels sinnvoll ist. Der qualifizierte Miet-
spiegel muss in jedem Fall wissenschaftlich erstellt sein.
Denn die an den qualifizierten Mietspiegel geknüpften weit-
reichenden Rechtsfolgen sind aus rechtsstaatlicher Sicht nur
dann gerechtfertigt, wenn der qualifizierte Mietspiegel im
Vergleich zum einfachen Mietspiegel gerade eine besondere
Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität seiner Angaben
bietet. Diese Gewähr wird wesentlich durch die nachprüf-
bare Erstellung nach wissenschaftlich anerkannten Metho-
den erreicht. Da mit der Erstellung hohe Kosten verbunden
sind, soll auf das Erfordernis einer gemeinsamen Anerken-
nung durch Gemeinde und beide Interessenvertreter ver-
zichtet werden, um zu vermeiden, dass ein Beteiligter durch
seine Verweigerung der Anerkennung die Qualifizierung
verhindert.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 559b (Geltendmachung der
Erhöhung, Wirkung der
Erhöhungserklärung)

Der Ausschuss ersetzt in Absatz 1 entsprechend der im Ge-
setz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäfts-
verkehr7) vorgenommenen Änderung das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 560 (Veränderungen von
Betriebskosten)

In Absatz 1 Satz 1 sind, bedingt durch die Aufgabe der
Mietdefinition in § 556 Abs. 1, die Wörter „Grundmiete
mit“ zu streichen. Außerdem werden entsprechend der im
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privat-
rechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechts-
geschäftsverkehr8) vorgenommenen Änderung die Wörter
„schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in
Textform“ ersetzt.

4) Siehe oben Fußnote 1.
5) Siehe oben Fußnote 1.
6) Siehe oben Fußnote 1.

7) Siehe oben Fußnote 1.
8) Siehe oben Fußnote 1.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/5663

Das in Absatz 4 des Regierungsentwurfs für den Fall von
Betriebskostenvorauszahlungen vorgesehene Erhöhungs-
verfahren, wonach eine Erhöhung der Zustimmung der ande-
ren Vertragspartei bedarf, hat der Ausschuss auf die Bitte des
Bundesrates (Nummer 23 der Stellungnahme) überprüft.
Anders als die Bundesregierung hält er das Verfahren eben-
falls für wenig praktikabel und zum Schutz des Mieters nicht
erforderlich. Dies war auch die Meinung der Experten im
Rahmen der Anhörung. Der Mieter, dessen Vermieter die
Vorauszahlung unangemessen oder missbräuchlich erhöht,
kann die Zahlung des Erhöhungsbetrages verweigern. Be-
steht der Vermieter auf der Erhöhung, so muss er ohnehin auf
Zahlung klagen. Die Angemessenheit der Erhöhung wird
dann im Rahmen einer Zahlungsklage gerichtlich überprüft.

Eine vorherige Zustimmungsklage erscheint deshalb nicht
erforderlich, zumal die klagende Vertragspartei dadurch
noch keinen Zahlungstitel erlangt und gegebenenfalls er-
neut klagen müsste, was sogar zu einer zusätzlichen Belas-
tung der Gerichte führen könnte. Der Ausschuss empfiehlt
daher, jeder Partei das Recht einzuräumen, nach einer Ab-
rechnung eine einseitige Anpassung vorzunehmen. Diese
Anpassung muss allerdings aus Gründen der Rechtssicher-
heit der anderen Vertragspartei in Textform mitgeteilt wer-
den (die Textform wird durch das Gesetz zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr9) neu eingeführt).

Der Ausschuss ist ferner der Auffassung, dass auch an die-
ser Stelle wie schon in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB-E der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit besonders erwähnt werden
sollte. Es geht dabei wie schon dort nicht um eine Änderung
der bestehenden Rechtslage. Vielmehr soll der Vermieter le-
diglich deutlicher als bisher auch im Gesetzestext darauf
hingewiesen werden, dass er wirtschaftlich handeln muss.
Auf die Ausführungen oben zu § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB-E
wird verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 563 (Eintrittsrecht bei Tod des
Mieters)

Der Ausschuss übernimmt in § 563 BGB-E die im Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Ge-
meinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) beschlossenen Änderungen mit lediglich
redaktionellen Korrekturen und klarstellenden Ergänzungen.

In § 563 Abs. 1 Satz 2 wird das Eintrittsrecht des Lebens-
partners ausdrücklich erwähnt.

§ 563 Abs. 2 regelt das Verhältnis der verschiedenen Ein-
trittsberechtigten zueinander. In Satz 1 wird anders als bis-
her ausdrücklich das Eintrittsrecht von im Haushalt leben-
den Kindern des Mieters normiert. Hier bleibt es dabei, dass
das Eintrittsrecht des Kindes entfällt, wenn der überlebende
Ehegatte des Mieters eintritt, sog. Ehegattenprivileg. Satz 2
stellt klar, dass der Eintritt des Lebenspartners gemäß
Absatz 1 Satz 2 aber vom Eintritt der Kinder unberührt
bleibt. Haben also die Kinder des Mieters und dessen Le-
benspartner gemeinsam in dem Haushalt gelebt, treten sie
gemeinsam in das Mietverhältnis ein. Anders als der Ehe-
gatte wird der Lebenspartner gegenüber den Kindern des
Mieters mithin nicht privilegiert. In Satz 3 wird das Ein-

trittsrecht anderer Familienangehöriger als Kinder geregelt,
die mit dem Mieter bislang in der Wohnung einen gemein-
samen Haushalt geführt haben. Diese treten in das Mietver-
hältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner
des Mieters eintritt. In diesen Fällen wird der Lebenspartner
also anders als gegenüber den Kindern ebenso wie der Ehe-
gatte durch Einräumung eines vorrangigen Eintrittsrechts
privilegiert. Satz 4 regelt das Eintrittsrecht von Personen,
die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt
führen. Auch gegenüber diesen Personen hat der Ehegatte
oder der Lebenspartner ein vorrangiges Eintrittsrecht.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 566a (Mietsicherheit)

Der Ausschuss hält es wie der Bundesrat (Nummer 25 der
Stellungnahme) für sinnvoll, dass der Mieter bei Mietende
die geleistete Sicherheit in jedem Fall vom Erwerber zu-
rückverlangen kann, und zwar anders als nach der bisheri-
gen Rechtslage unabhängig davon, ob der Erwerber die
Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich er-
halten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat.
Der Ausschuss möchte insoweit vermeiden, dass der Mieter,
gerade wenn der Eigentumswechsel bereits lange Zeit zu-
rückliegt und der Mieter den aktuellen Aufenthaltsort des
(früheren) Vermieters nicht mehr kennt, von ihm gegebe-
nenfalls nur noch unter erheblichen praktischen Schwierig-
keiten die Sicherheit zurückerhalten kann. Mit dem Erwer-
ber steht der Mieter dagegen noch in unmittelbarem
Kontakt und weiß, wie er ihn erreichen kann. Wie der Bun-
desrat ist der Ausschuss der Auffassung, dass dies den Er-
werber nicht unzumutbar belastet, da er ohnehin ein eigenes
Interesse daran hat, für einen Übergang der vom Mieter ge-
leisteten Sicherheit zu sorgen.

Der Ausschuss empfiehlt daher, Satz 1 entsprechend zu er-
gänzen und anzuordnen, dass der Erwerber auch in die
Pflichten aus der Sicherheitsabrede eintritt. Deutlicher als
die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung kommt
damit zugleich zum Ausdruck, dass der Erwerber bei Miet-
ende nicht nur die Sicherheit selbst, sondern bei einer Bar-
kaution wie es § 551 BGB-E vorschreibt auch die darauf
entfallenden Zinsen zurückzahlen muss.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 567 (Belastung des Wohnraums
durch den Vermieter)

Der Ausschuss ersetzt hier wie zuvor schon an anderer
Stelle jeweils das Wort „vertragsmäßig“ durch das Wort
„vertragsgemäß“.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 567a (Veräußerung oder
Belastung vor der
Überlassung des
Wohnraums)

Auch hier wird das Wort „vertragsmäßig“ durch das Wort
„vertragsgemäß“ ersetzt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 569 (Außerordentliche fristlose
Kündigung aus wichtigem
Grund)

Vor dem Hintergrund der großen praktischen Relevanz der
Kündigung von Wohnraummietverhältnissen wegen nach-9) Siehe oben Fußnote 1.

Drucksache 14/5663 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

haltiger Störung des Hausfriedens, die deshalb im Übrigen
zu Recht in § 569 Abs. 2 BGB-E ausdrücklich aufgeführt
wird, empfiehlt der Ausschuss insoweit eine Klarstellung:
Es ergibt sich zwar bereits aus der Systematik, dass die
nachhaltige Störung des Hausfriedens einer Vertragspartei
allein die andere Vertragspartei noch nicht zur fristlosen
Kündigung berechtigt. Vielmehr muss wegen der Verwei-
sung auf § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB-E stets noch hinzukom-
men, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Ab-
wägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Verschuldens des Störers, der kündigenden Vertragspartei
auch unzumutbar ist.

Wie schon in § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB-E empfiehlt der
Ausschuss zudem den klarstellenden Hinweis auf das Ver-
schulden als einen Umstand, der im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen ist. Auch hier ist das Verschulden des
Störers aber keine zwingende Voraussetzung für die frist-
lose Kündigung. Wie dort kommt es vielmehr allein auf die
Zumutbarkeit der Störung für den Kündigenden an. Eine
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann
mithin im Einzelfall auch bei einer nicht schuldhaften nach-
haltigen Störung des Hausfriedens gegeben sein.

In Absatz 3 Nr. 3 übernimmt der Ausschuss den redaktio-
nellen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 26 der Stel-
lungnahme), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat.

In einem neuen Absatz 4 wird ferner, wie vom Bundesrat
vorgeschlagen (Nummer 27 der Stellungnahme) und von
der Bundesregierung akzeptiert, festgelegt, dass der zur
Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungs-
schreiben anzugeben ist. Schon die ordentliche Kündigung
muss der Vermieter grundsätzlich mit Gründen versehen.
Deshalb hält der Ausschuss erst Recht bei der fristlosen
Kündigung, die für den Mieter mit wesentlich einschneiden-
deren Folgen verbunden ist, eine Begründung für erforder-
lich. An diese Begründung dürfen jedoch keine zu hohen
und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt
werden. Es soll dadurch lediglich sichergestellt sein, dass
der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen
Kündigung geführt hat. Dies soll ihm der Vermieter mittei-
len, wie dies auch schon bislang praktisch die Regel sein
wird. Die Begründungspflicht gilt umgekehrt auch für den
Mieter.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 573c (Fristen der ordentlichen
Kündigung)

Der Ausschuss hat sich intensiv mit der Frage der Länge der
Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Mieter einerseits und den Ver-
mieter andererseits befasst. Er ist der Ansicht, dass es sich
hier um unterschiedliche Sachverhalte handelt, denen die
heutige Regelung grundsätzlich gleicher und nur nach der
Dauer des Mietverhältnisses differenzierender Fristen nicht
gerecht wird. Der dieser Ausgestaltung der Kündigungsfris-
ten zugrunde liegende Aspekt des Mieterschutzes kann bei
richtiger Betrachtung nur für die Kündigungsfristen bei
Kündigung durch den Vermieter Geltung beanspruchen.

Hinsichtlich der Fristen, die der Mieter bei einer Kündigung
zu beachten hat, spielt der Aspekt des Mieterschutzes dage-
gen keine Rolle. Hier hält der Ausschuss eine noch weiter-

gehende Verkürzung der Fristen für geboten, als der Regie-
rungsentwurf sie in § 573c Abs. 1 BGB-E bereits vorsieht.
Gerade in den Fällen, in denen der Mieter gezwungen ist,
seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er beispiels-
weise seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitli-
chen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen
muss, erscheint die im Regierungsentwurf enthaltene Rege-
lung nicht ausreichend. Insbesondere bei älteren Mietern
wird das Mietverhältnis häufig über fünf Jahre bestehen, so
dass diese Mieter nach § 573c Abs. 1 BGB-E in aller Regel
an eine sechsmonatige Kündigungsfrist gebunden sind.
Falls der Vermieter nicht bereit ist, einen Aufhebungsver-
trag zu schließen, wird in diesen Fällen regelmäßig über
mehrere Monate eine doppelte Miete zu zahlen sein. Dies
hält der Ausschuss für nicht zumutbar. Gerade der aus ge-
sundheitlichen Gründen zwingende Umzug in ein Alters-
oder Pflegeheim wird in einer älter werdenden Gesellschaft
immer häufiger vorkommen. Der Ausschuss empfiehlt dem
Deutschen Bundestag daher, die Kündigungsfrist bei or-
dentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter
auf einheitlich drei Monate unabhängig von der Dauer des
Mietverhältnisses festzulegen. Damit wird einerseits dem
Anliegen der Mieter, die aus gesundheitlichen, beruflichen
oder anderen Gründen zu einem Umzug gezwungen sind,
Rechnung getragen, nicht über einen längeren Zeitraum
eine doppelte Miete zahlen zu müssen. Andererseits ver-
bleibt dem Vermieter genügend Zeit für die Suche eines
Nachmieters. Außerdem hat eine solche Regelung den Vor-
teil einer weiteren Rechtsvereinfachung, weil damit jeden-
falls für die Kündigung des Mieters nicht mehr nach der
Dauer des Mietverhältnisses differenziert wird und überdies
die bisherige Einzelfallkasuistik zur Aufhebung des Miet-
verhältnisses aus wichtigem Grund entfallen kann.

Hinsichtlich der Fristen, die der Vermieter bei der Kündi-
gung zu beachten hat, ist der Ausschuss dagegen der Auf-
fassung, dass entsprechend dem Regierungsentwurf weiter-
hin nach der Dauer des Mietverhältnisses differenziert
werden muss. Diese Kündigungsfristen dienen in erster Li-
nie dem Mieterschutz. Damit wird dem überwiegenden In-
teresse des Mieters Rechnung getragen, der gerade bei
Mietverhältnissen von langer Dauer in seiner Umgebung
sozial verwurzelt ist und schon deshalb für die Suche nach
einer neuen Wohnung ausreichend Zeit benötigt. Der ent-
scheidende Unterschied zwischen der Situation bei Mieter-
und Vermieterkündigung besteht darin, dass der Mieter
seine Wohnung verliert, wenn ihm gekündigt wird. Dies gilt
umgekehrt hingegen nicht. Diesem Umstand tragen die un-
terschiedlichen Fristen Rechnung. Nach umfassender Ab-
wägung der Interessen beider Seiten hält der Ausschuss es
für geboten, die Kündigungsfristen für den Vermieter wie
bisher nach fünf Jahren Mietdauer von drei auf sechs Mo-
nate und nach achtjähriger Mietdauer von sechs auf neun
Monate zu verlängern. Eine weitere Verlängerung der Kün-
digungsfrist auf zwölf Monate nach zehn Jahren lehnt er da-
gegen aus Gründen der Ausgewogenheit ab und hält sie
auch nicht für erforderlich. Mit der vom Ausschuss empfoh-
lenen Regelung wird einerseits dem Interesse des Vermie-
ters, bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes in überschau-
barer Zeit über sein Eigentum zu verfügen und andererseits
dem Interesse des Mieters, ausreichend Zeit für die Suche
einer neuen Wohnung zu haben, auch unter Beachtung von
Artikel 14 GG, vollen Umfangs Rechnung getragen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/5663

Die im Regierungsentwurf für Kündigungsfristen in beste-
henden Verträgen vorgesehene Übergangsvorschrift des
Artikels 2 Nr. 1 (Artikel 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) hält der
Ausschuss für sachgerecht, vorausgesetzt, dass es sich inso-
weit im Einzelfall tatsächlich um echte Vereinbarungen
handelt. Nur dann gelten die vertraglich wirksam vereinbar-
ten Kündigungsfristen grundsätzlich fort, soweit sie nach
bisherigem Recht zulässig sind. Haben die Parteien also
zum Beispiel für beide Seiten längere als die gesetzlichen
Kündigungsfristen vereinbart, was bislang zulässig war, so
sollen diese Fristen auch zukünftig Bestand haben. Die Par-
teien haben, indem sie von den bisherigen gesetzlichen Fris-
ten abgewichen sind, zum Ausdruck gebracht, dass sie ge-
rade diese besondere Vertragsgestaltung wünschen (vgl.
BayObLGE 1972, 150, 156). Dies ist aus Vertrauensschutz-
gründen zu respektieren.

Etwas anderes ist es jedoch, wenn die Parteien lediglich im
Vertragstext allgemein auf die gesetzliche Regelung verwie-
sen oder auch, wie in vielen Mustervertragsformularen, im
Rahmen einer Formularklausel den Wortlaut der bisherigen
gesetzlichen Regelung nur wiederholt haben. In beiden
Fällen hat die Regelung regelmäßig keinen Vereinbarungs-
charakter. Der Ausschuss hat an dieser Stelle zunächst er-
wogen, eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vorzu-
nehmen, hält dies jedoch im Ergebnis nicht für erforderlich.
Der Gesetzeswortlaut („... durch Vertrag vereinbart ...“)
macht aus der Sicht des Ausschusses ausreichend deutlich,
dass es darauf ankommt, ob die Kündigungsfristen tatsäch-
lich vereinbart worden sind, ihnen also von den Parteien
eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zu-
gemessen wurde. Bei Verweisung oder bloßer Wiederho-
lung spricht schon auf den ersten Blick eine Vermutung da-
gegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass in diesen
Fällen die Parteien den Gesetzeswortlaut lediglich der Voll-
ständigkeit halber zur bloßen Information über die beste-
hende Rechtslage im Vertragstext wiedergegeben haben.
Auf den Inhalt der konkreten Regelung selbst kam es ihnen
jedoch gar nicht an; er wäre bei einer anderen Gesetzeslage
gegebenenfalls beliebig austauschbar gewesen. Nur wenn
sich aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei
Vertragsschluss ergibt, dass die Parteien ein besonderes In-
teresse an der Geltung der gesetzlichen Fristen hatten und
gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung ganz be-
wusst getroffen haben, kann auch hier ausnahmsweise eine
echte Vereinbarung vorliegen. In der Mehrzahl der Formu-
larverträge wird dies allerdings nicht der Fall sein, so dass
die Übergangsvorschrift des neuen Artikels 229 § 3 Abs. 9
EGBGB (Artikel 2 Nr. 1 Mietrechtsreformgesetz) keine An-
wendung finden dürfte.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 575 (Zeitmietvertrag)

Hinsichtlich des Befristungsgrundes der Instandsetzung
(Absatz 1 Nr. 2) empfiehlt der Ausschuss zur Vermeidung
von Missverständnissen die Übernahme des bisherigen Ge-
setzeswortlauts. Nach der Begründung zum Regierungsent-
wurf sollen auch in Zukunft nur wesentliche Instandset-
zungsmaßnahmen einen Befristungsgrund darstellen. Dies
geht jedoch aus dem bisherigen Wortlaut nicht zweifelsfrei
hervor.

Von einigen Sachverständigen wurde in der Anhörung
außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auskunfts-

frist des Mieters (Absatz 2) zu kurz ist. Antwortet der Ver-
mieter nämlich erst wenige Wochen vor Ablauf der
Mietzeit, so bleibt dem Mieter kaum noch Zeit, rechtzeitig
auszuziehen. Der Ausschuss empfiehlt daher eine Verlänge-
rung der Frist auf vier Monate. Außerdem soll der Vermieter
verpflichtet sein, auf das Auskunftsverlangen binnen eines
Monats zu antworten. Dann bleiben dem Mieter, der seiner-
seits schon im eigenen Interesse rechtzeitig das Auskunfts-
verlangen stellen wird, gegebenenfalls noch drei Monate
und damit ausreichend Zeit bis zum Ende der Mietzeit. Ant-
wortet der Vermieter später, so kann der Mieter eine ent-
sprechende Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
Äußert er sich bis zum Mietende gar nicht, kann der Mieter
wohnen bleiben. Es gilt dann die allgemeine Regelung des
§ 545 BGB-E (bisher § 568 BGB) zur stillschweigenden
Verlängerung eines Mietverhältnisses.

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 577a (Kündigungsbeschrän-
kungen bei Wohnungs-
umwandlung)

Der Ausschuss hat sich ausführlich mit § 577a Abs. 2 Satz 3
und 4 BGB-E befasst, wonach der Erwerber einer umge-
wandelten Wohnung auch während der verlängerten Kündi-
gungssperrfrist wegen Eigenbedarfs oder angemessener
wirtschaftlicher Verwertung kündigen kann, wenn er dem
Mieter eine vergleichbare Ersatzwohnung nachweist. Der
Ausschuss hält das Anliegen der Bundesregierung, dem be-
troffenen Vermieter auch bei an sich gefährdeter Wohnungs-
versorgung die Möglichkeit einzuräumen, einen etwa noch
verbleibenden Spielraum durch Nachweis einer Ersatzwoh-
nung nutzen zu können, zwar für grundsätzlich berechtigt.
Bei einer umfassenden Würdigung aller für und gegen eine
solche Regelung sprechenden Gründe überwiegen nach sei-
ner Auffassung aber die Nachteile.

Sowohl der Bundesrat wie auch einige der vom Ausschuss
angehörten Experten haben zu Recht vor der Streitanfällig-
keit der Norm gewarnt. Insbesondere die Frage, ob der Ver-
mieter tatsächlich eine nach Art, Größe, Ausstattung, Be-
schaffenheit, Lage und Miete vergleichbare Wohnung nach-
gewiesen hat, dürfte sehr streitträchtig sein und damit
zugleich zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Gerade wenn es wie hier um Kündigungsfristen geht, benö-
tigen aber beide Parteien ein besonderes Maß an Sicherheit.
Während der Mieter ein erhebliches Interesse daran hat, ge-
nau zu wissen, wann er seine Wohnung verlassen muss, hat
der Erwerber ein nicht minder großes Interesse daran, Klar-
heit darüber zu haben, wann er selbst in die Wohnung ein-
ziehen bzw. sie angemessen verwerten kann. Nicht zuletzt
ist der Ausschuss der Auffassung, dass wegen der mit der
Ersatzwohnungsregelung verbundenen Rechtsunsicherheit
auch ein Missbrauch dieser Regelung nicht ausgeschlossen
ist.

Der Ausschuss empfiehlt dem Deutschen Bundestag daher
die Streichung von § 577a Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB-E. Dies
entspricht auch dem Vorschlag des Bundesrates (Nummer 33
der Stellungnahme).

Zu Artikel 1 Nr. 3 § 578 (Mietverhältnisse über
Grundstücke und Räume)

Infolge der vom Ausschuss vorgenommenen Streichung
von § 550 Abs. 2 besteht diese Vorschrift nur noch aus dem

Drucksache 14/5663 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bisherigen Absatz 1. § 578 Abs. 1 BGB-E ist redaktionell
entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 3 (Artikel 229 § 3 Abs. 3
EGBGB)

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass bei Zeitmietverträ-
gen, die vor der Mietrechtsreform abgeschlossen worden
sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch die Vor-
schrift des § 570 BGB, die durch die Mietrechtsreform weg-
fällt, weitergelten muss. Die an dieser Stelle für bestehende
Zeitmietverträge bestehende Übergangsregelung wird daher
entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 4 neu (Artikel 229 § 3
Abs. 4 neu EGBGB)

Der Ausschuss empfiehlt eine besondere Übergangsvor-
schrift für solche bestehenden Verträge, bei denen eine
Brutto- oder Teilinklusivmiete mit Betriebskostenerhö-
hungsvorbehalt vereinbart worden ist.

Wegen der neuen Regelung des § 560 BGB-E können zu-
künftig Erhöhungen von Betriebskosten, abgesehen von Be-
triebskostenvorauszahlungen, bei denen die Höhe der vom
Mieter zu zahlenden Betriebskosten ohnehin erst nach einer
Abrechung endgültig festgestellt wird, nur noch bei einer
Betriebskostenpauschale auf den Mieter umgelegt werden,
soweit dies vereinbart ist. Bei Brutto- oder Teilinklusivmie-
ten ist dagegen selbst bei entsprechender Vereinbarung eine
Erhöhung nicht mehr möglich.

Diese Entscheidung, die im Grundsatz der bisherigen
Rechtsprechung entspricht, hält der Ausschuss an sich für
richtig. Denn anders als bei einer Brutto- oder Teilinklusiv-
miete hat der Mieter bei Vereinbarung einer Betriebskosten-
pauschale, die getrennt ausgewiesen ist, immerhin einen
Anhaltspunkt dafür, in welchem Verhältnis Miete und Be-
triebskosten zueinander stehen. Künftig müssen sich Mieter
und Vermieter also genau überlegen, ob sie eine Bruttomiete
vereinbaren wollen. Diese hat für beide zwar den Vorteil,
dass keine Abrechnung erfolgt; damit kann aber auch der
Nachteil verbunden sein, dass die tatsächlichen Betriebs-
kosten im Einzelfall höher oder niedriger sind als zu Ver-
tragsbeginn kalkuliert.

Der Ausschuss verkennt allerdings nicht, dass in der Ver-
gangenheit Mieter und Vermieter nicht immer frei in ihrer
Entscheidung darüber waren, welche Art von Mietverein-
barung sie treffen wollten. Insbesondere in Berlin war we-
gen der weitreichenden Mietpreisbindung für bestimmten
Altbaubestand lange Zeit der Abschluss von Bruttomietver-
trägen gesetzlich vorgeschrieben. Auf dieses Problem hat
auch der Bundesrat aufmerksam gemacht (Nummer 37 der
Stellungnahme) und es zum Anlass für eine Prüfbitte ge-
nommen, ob die Einführung einer allgemeinen Umstel-
lungsmöglichkeit für bestehende Bruttomietverträge auf
eine Nettomiete mit Betriebskostenvorauszahlung angezeigt
ist.

Wie die Bundesregierung lehnt der Ausschuss eine solche
allgemeine Umstellung bestehender Bruttomietverträge ab.
Der Mieter eines Bruttomietvertrages durfte bislang darauf
vertrauen, dass der Vertrag mit dem ursprünglich geschlos-
senen Inhalt fortbesteht und danach gesonderte Betriebs-
kostenerhöhungen nicht vorgenommen werden können.

Dieses Vertrauen ist weiterhin schützenswert. Etwas ande-
res gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart
haben, dass der Vermieter zu Betriebskostenerhöhungen be-
rechtigt sein soll. In diesen Fällen hat nämlich die Recht-
sprechung bislang anders als die künftige Rechtslage eine
Erhöhung von Bruttomieten wegen gestiegener Betriebs-
kosten zugelassen. Zahlreiche alte Bruttomietverträge, ge-
rade auch in Berlin, enthalten deshalb entsprechende Erhö-
hungsklauseln. Vor diesem Hintergrund spricht sich der
Ausschuss daher dafür aus, bei bestehenden Bruttomietver-
trägen mit Erhöhungsvorbehalt auch weiterhin Betriebskos-
tenerhöhungen nach Maßgabe der Vorschrift des § 560
BGB-E, der insoweit teilweise für entsprechend anwend-
bar erklärt wird, zuzulassen.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 5 (Artikel 229 § 3 Abs. 5
EGBGB)

Der Ausschuss ist wie der Bundesrat (Nummer 35 der Stel-
lungnahme) der Auffassung, dass die im Regierungsentwurf
vorgesehene Übergangsfrist von einem Jahr, die den Bun-
desländern nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform zur
Verfügung steht, um für Gebiete mit gefährdeter Woh-
nungsversorgung auf der Grundlage des neuen Rechts neue
Rechtsverordnungen zu erlassen, zu kurz ist. Der Ausschuss
hält allerdings wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäu-
ßerung eine Übergangsfrist von drei Jahren, statt wie vom
Bundesrat gefordert fünf Jahre, für angemessen und aus-
reichend.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 7 (Artikel 229 § 3 Abs. 7
EGBGB)

Der Ausschuss übernimmt den Änderungsvorschlag des
Bundesrates (Nummer 36 der Stellungnahme). Schon vor
dem Mietrechtsreformgesetz, nämlich bereits seit 1. Januar
1983, dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des An-
gebots an Mietwohnungen, kann eine Verzinsung von Kau-
tionen grundsätzlich nicht mehr vertraglich ausgeschlossen
werden. Für alle später abgeschlossenen Verträge besteht
dagegen die Verzinsungspflicht. Dies wird durch die Umfor-
mulierung deutlicher als bisher.

Zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 8 (Artikel 229 § 3 Abs. 8
EGBGB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Anpassung ist
wegen der Ergänzung in § 556 Abs. 3 (Einwendungsaus-
schluss des Mieters, § 556 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB-E neu),
die der Ausschuss vorgenommen hat, hier erforderlich.

Zu Artikel 6 Nr. 1 (Änderung des WoBauG
Saarland)

In Absatz 1 werden wiederum entsprechend der im Gesetz
zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und
anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsver-
kehr10) vorgenommenen Änderung die Wörter „schriftliche
Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-
setzt.

10) Siehe oben Fußnote 1.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/5663

Zu Artikel 7 Abs. 4 (Änderung des BauGB)

Bedingt durch die vom Ausschuss empfohlene Streichung
von § 577a Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB-E erübrigt sich ein
entsprechender Verweis in der Regelung des § 172 Abs. 4
Satz 3 Nr. 6 BauGB.

Zu Artikel 7 Abs. 12 (Änderung des ModEnG)

Der Ausschuss übernimmt den als Prüfbitte formulierten
Änderungsvorschlag des Bundesrates (Nummer 40 der Stel-
lungnahme), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Es handelt sich um eine Ergänzung
der im Rahmen der Mietrechtsreform notwendig werdenden
Anpassung des ModEnG.

Zu Artikel 7 Abs. 13 (Änderung des AFWoG)

Der Ausschuss übernimmt den von der Bundesregierung
akzeptierten Änderungsvorschlag des Bundesrates (Num-
mer 41 der Stellungnahme) zum AFWoG, mit dem eine
Ergänzung der Anpassung des AFWoG an die mit der
Mietrechtsreform verbundenen Änderungen erfolgt.

Zu Artikel 7 Abs. 15 (Änderung des BKleingG)

In Nummer 3 Buchstabe f (§ 5 Abs. 3 BKleingG) und
Nummer 4 (§ 8 Nr. 1 BKleingG) wird entsprechend der im
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privat-
rechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsge-
schäftsverkehr11) vorgenommenen Änderung das Wort
„schriftlich“ bzw. „schriftlicher“ jeweils durch die Wörter
„in Textform“ ersetzt.

Zu Artikel 7 Abs. 16 (Änderung des BKleingÄndG)

Nummer 2 (Artikel 3 Satz 4 BKleingÄndG) wird ebenfalls
entsprechend den im Gesetz zur Anpassung der Formvor-
schriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr vorgenommenen Ände-
rungen umformuliert.

Zu Artikel 7 Abs. 23 (Änderung des GvKostRG)

Wegen Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Ge-
richtsvollzieherkostenrechts – GvKostNeuOG – vom ...
(BGBl. I S. …)12) ist die im Regierungsentwurf vorgese-
hene Anpassung entbehrlich und kann daher gestrichen wer-
den.

Zu Artikel 7 Abs. 25 (Änderung des BKleingG)

In Nummer 6 (§ 35 SchRAnpG) wird die entsprechende
Änderung aus dem Gesetz zur Anpassung der Formvor-
schriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr übernommen.

Zu Artikel 8 Abs. 4 Nr. 2 (Änderung des
RechKredV)

Die Euro-Umstellung wird aus systematischen Gründen im
Euro-Bilanzgesetz geregelt. Deshalb kann hier eine Rege-
lung unterbleiben. Nummer 2 wird daher gestrichen.

Zu Artikel 10 Nr. 7 neu (Außerkrafttreten von
Vorschriften)

Die Änderungen des Gesetzes zur Beendigung der Diskri-
minierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebens-
partnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) zum
Eintritts- und Fortsetzungsrecht gemäß §§ 563 ff. BGB-E
(bisher §§ 569 ff. BGB) sind durch die Mietrechtsreform
überholt.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Bei Streichung von Artikel 8 Abs. 4 Nr. 2 des Regierungs-
entwurfs (Euro-Umstellung der RechKredV) ist auch eine
besondere Inkrafttretensregelung hierfür entbehrlich und
kann daher gestrichen werden.

Das Mietrechtsreformgesetz selbst soll zum 1. September
2001 in Kraft treten. Damit haben die Mietvertragsparteien
und alle sonstigen Rechtsanwender ausreichend Zeit, sich
auf die neue Rechtslage einzustellen.

11) Siehe oben Fußnote 1.

12) Bundestagsdrucksache 14/3432; Gesetzesbeschluss vom 8. Dezem-
ber 2000.

Berlin, den 14. März 2001

Margot von Renesse
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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