BT-Drucksache 14/5564

zu dem Gesetzentwurf der Bundesegierung -14/4554- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)

Vom 14. März 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5564
14. Wahlperiode 14. 03. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4554 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im
gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG)

A. Problem

Die Zustellung bildet die Grundlage für die Einleitung des gerichtlichen Ver-
fahrens, seinen Fortgang und die Bestandskraft der verfahrensbeendenden Ent-
scheidung. Das Verfahren bei Zustellungen gemäß §§ 166 bis 213a Zivilpro-
zessordnung (ZPO) ist in seinen Grundzügen und seiner Systematik seit
Inkrafttreten der ZPO nahezu unverändert geblieben. Die Vorschriften entspre-
chen in großem Umfang daher nicht mehr den gewandelten Lebensverhältnis-
sen und berücksichtigen nicht ausreichend die technische Entwicklung.

B. Lösung

Der vom Rechtsausschuss beschlossene Gesetzentwurf soll das Verfahren bei
förmlicher Zustellung im gerichtlichen Verfahren vereinfachen und unter Be-
rücksichtigung der technischen Entwicklung den gewandelten Lebensverhält-
nissen anpassen. Der Entwurf erweitert die Möglichkeiten, zwischen mehreren
Zustellungsformen auswählen zu können. Er vereinfacht die Ersatzzustellung,
reduziert die kosten- und zeitaufwändige Beurkundung der Zustellung und lässt
an Behörden und Personen, denen gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wer-
den kann, die Zustellung auf dem Wege der Fernkopie (Telefax) oder als elekt-
ronisches Dokument (E-Mail) zu. Für die ordentlichen Gerichte und die Ver-
waltungs-, Sozial- und Finanzgerichte soll ein einheitliches Zustellungsrecht
gelten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 14/5564 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4554 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 13. März 2001

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gericht-
lichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG)
– Drucksache 14/4554 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Verfahrens bei Zustellungen

im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz – ZustRG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten Buches
wird durch folgenden neuen Titel 2 ersetzt:

„Titel 2
Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen

§ 166

Zustellung
u n v e r ä n d e r t

§ 167

Rückwirkung der Zustellung
u n v e r ä n d e r t

§ 168

Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Verfahrens bei Zustellungen

im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz – ZustRG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. § 133 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 198)“ durch die An-
gabe „(§ 195)“ ersetzt.

2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten Buches
wird durch folgenden neuen Zweiten Titel ersetzt:

„Zweiter Titel
Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen

§ 166

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks
an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben
oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen
zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 167

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die
Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung be-
reits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein,
wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

§ 168

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach
§§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des
Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen
Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung
beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Ge-
schäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

Drucksache 14/5564 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts kann einen
Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der
Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zu-
stellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

§ 169

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den
Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstü-
cke wird von der Geschäftsstelle, bei den von einem An-
walt eingereichten Schriftstücken von diesem, vorge-
nommen.

§ 170

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren ge-
setzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die
nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Per-
son, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern
genügt die Zustellung an einen von ihnen.

§ 171

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann
mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt
werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen.

§ 172

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung
an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmäch-
tigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlun-
gen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines
Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts,
einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen
Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung
betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel einge-
legt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechts-
zuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten
wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den
höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem
zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie
einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

§ 173

Ein Schriftstück kann dem Adressaten durch Aushän-
digung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nach-
weis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den
Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustel-
lung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von
ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvoll-
zieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der
Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Ab-
satz 1 keinen Erfolg verspricht.

§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der

Zustellung; Beglaubigung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstü-
cke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies
gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte
Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt
wurden.

§ 170
Zustellung an Vertreter

u n v e r ä n d e r t

§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte

u n v e r ä n d e r t

§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

u n v e r ä n d e r t

§ 173
Zustellung durch Aushändigung

an der Amtsstelle
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem

rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushän-
digung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nach-
weis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den
Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustel-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5564

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Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschrei-
ben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

§ 174

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen No-
tar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an
eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden
kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt
des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zu-
gestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt
das mit Datum und Unterschrift des Adressaten verse-
hene schriftliche Empfangsbekenntnis.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schrift-
stück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Über-
mittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Emp-
fangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende
Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungs-
adressaten sowie den Namen des Justizbediensteten er-
kennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung
aufgegeben hat. Der mit der Übermittlung beauftragte
Justizbedienstete soll in den Akten vermerken, dass das
Schriftstück richtig und vollständig zur Zustellung auf-
gegeben wurde, unter welcher Anschrift und wann das
geschehen ist. Das Empfangsbekenntnis kann durch Te-
lekopie oder schriftlich übermittelt werden.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elek-
tronisches Dokument zugestellt werden. Für die Über-
mittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Sig-
natur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
Dritter zu schützen. Das Empfangsbekenntnis kann als
elektronisches Dokument, durch Fernkopie oder schrift-
lich erteilt werden. Wird es als elektronisches Dokument
erteilt, genügt an Stelle der Unterschrift die Angabe des
Namens des Adressaten.

§ 175

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rück-
schein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung
genügt der Rückschein.

§ 176

(1) Wird der Post oder einem Justizbediensteten ein
Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde
um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem
verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vor-
druck einer Zustellungsurkunde. Der Umschlag muss
dem hierfür vorgesehenen Muster entsprechen.

lung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist;
bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem
Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausge-
händigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171
Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Be-
diensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vor-
genommen hat.

§ 174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen No-
tar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an
eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden
kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt
des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zu-
gestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt
das mit Datum und Unterschrift des Adressaten verse-
hene schriftliche Empfangsbekenntnis, das an das Ge-
richt zurückzusenden ist.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schrift-
stück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Über-
mittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Emp-
fangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende
Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungs-
adressaten sowie den Namen des Justizbediensteten er-
kennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung
aufgegeben hat. Das Empfangsbekenntnis kann durch
Telekopie oder schriftlich übermittelt werden.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elek-
tronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt
für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Über-
mittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zu-
gestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Doku-
ment mit einer elektronischen Signatur zu versehen und
gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
Das Empfangsbekenntnis kann als elektronisches Doku-
ment, durch Fernkopie oder schriftlich erteilt werden.
Wird es als elektronisches Dokument erteilt, genügt an
Stelle der Unterschrift die Angabe des Namens des
Adressaten.

§ 175
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

u n v e r ä n d e r t

§ 176
Zustellungsauftrag

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder ei-
nem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt
oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der
Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zu-
zustellende Schriftstück in einem verschlossenen Um-
schlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustel-
lungsurkunde.

Drucksache 14/5564 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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(2) Wird der Gerichtsvollzieher um die Ausführung
der Zustellung ersucht, übergibt ihm die Geschäftsstelle
das zuzustellende Schriftstück.

(3) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den
§§ 177 bis 181.

§ 177

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt wer-
den soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie an-
getroffen wird.

§ 178

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in
ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer
Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht ange-
troffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienange-
hörigen, einer in der Familie beschäftigten Person
oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein-
richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichne-
ten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechts-
streit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll,
beteiligt ist.

§ 179

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks
unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der
Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein
Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schrift-
stück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung
gilt das Schriftstück als zugestellt.

§ 180

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht
ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Woh-
nung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten
oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die
der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und
die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbe-
wahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schrift-
stück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Um-
schlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der
Zustellung.

§ 181

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schrift-
stück

(2) entfällt

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 177

Ort der Zustellung

u n v e r ä n d e r t

§ 178

Ersatzzustellung in der Wohnung, in
Geschäftsräumen und Einrichtungen

u n v e r ä n d e r t

§ 179

Zustellung bei verweigerter Annahme

u n v e r ä n d e r t

§ 180

Ersatzzustellung durch Einlegen in
den Briefkasten

u n v e r ä n d e r t

§ 181

Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schrift-
stück

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder

2. an diesem Ort

a) bei dem Leiter der Polizeidienststelle oder
b) wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung

beauftragt ist, bei einer von der Post dafür be-
stimmten Stelle

niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine
schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck
unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden
soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab-
zugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschafts-
einrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Ab-
gabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zu-
steller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur
Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke
sind danach an den Absender zurückzusenden.

§ 182

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach §§ 177 bis 181
ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck
anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden

soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das

Schriftstück übergeben wurde,

3. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes,
der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach
§ 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die
schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

4. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme
verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustel-
lung zurückgelassen oder an den Absender zurückge-
sandt wurde,

5. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem
Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält,
vermerkt ist,

6. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Ge-
schäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

7. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers so-
wie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder
der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle un-
verzüglich zurückzuleiten.

§ 183

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1. u n v e r ä n d e r t

2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der
Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle

niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine
schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck
unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden
soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ab-
zugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der
Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschafts-
einrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Ab-
gabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zu-
steller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 182
Zustellungsurkunde

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach §§ 171, 177
bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen
Vordruck anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde
gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Voll-
machtsurkunde vorgelegen hat,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 183
Zustellung im Ausland

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/5564 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke un-
mittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts
durch die Behörden des fremden Staates oder durch
die diplomatische oder konsularische Vertretung des
Bundes, die in diesem Staat residiert, oder

3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts
durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der
das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertre-
tung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
gehört.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1
genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Nr. 2 und 3
wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachge-
wiesen.

§ 184

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183
Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb
einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmäch-
tigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Ge-
schäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevoll-
mächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungs-
bevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellun-
gen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der
Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe
zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere
Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf
diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zu-
stellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit
und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post
gegeben wurde.

§ 185

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntma-
chung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevoll-
mächtigten nicht möglich ist,

2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder
keinen Erfolg verspricht oder

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben un-
berührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der
Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weiter-
gehender Bedingungen des jeweiligen Empfangsmit-
gliedstaates nur in der Versandform des Einschrei-
bens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.

§ 184

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch
Aufgabe zur Post

u n v e r ä n d e r t

§ 185

Öffentliche Zustellung

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der
Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach
den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der
Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

§ 186

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung
entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang
einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Be-
nachrichtigung muss erkennen lassen

1. die Person, für die zugestellt wird,

2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zu-
stellungsadressaten,

3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und
die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie

4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden
kann.

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass
ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in
Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechts-
verluste drohen können. Bei der Zustellung einer
Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthal-
ten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin
enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge
haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach-
richtigung ausgehängt und wann sie abgenommen
wurde.

§ 187

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die
Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesan-
zeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

§ 188

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem
Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

§ 189

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schrift-
stückes nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zuge-
gangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem
das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem
Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden
konnte, tatsächlich zugegangen ist.

§ 190

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-

§ 186

Bewilligung und Ausführung der
öffentlichen Zustellung

u n v e r ä n d e r t

§ 187

Veröffentlichung der Benachrichtigung

u n v e r ä n d e r t

§ 188

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

u n v e r ä n d e r t

§ 189

Heilung von Zustellungsmängeln

u n v e r ä n d e r t

§ 190

Einheitliche Zustellungsvordrucke

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/5564 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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tes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustel-
lung Vordrucke einzuführen.

Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelas-
sen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über
die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwen-
dung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-
schriften Abweichungen ergeben.

§ 192

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellun-
gen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maß-
gabe der §§ 193 und 194.

(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zu-
zustellende Schriftstück mit den erforderlichen Ab-
schriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Ab-
schriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei
den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäfts-
stelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftra-
gen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der
Zustellung zu beauftragen.

§ 193

(1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Ur-
schrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem
mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen
Vordruck die Ausführung der Zustellung nach § 182
Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zu-
gestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist
das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe er-
folgte, zu vermerken.

(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu über-
gebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er
nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde
übergibt.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermit-
teln, für die zugestellt wurde.

§ 194

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der
Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzu-
stellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es
der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstückes oder auf einem mit ihr zu verbindenden
Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift
des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absen-
denden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen
versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüg-
lich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Untertitel 2
Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191

Zustellung

u n v e r ä n d e r t

§ 192

Zustellung durch Gerichtsvollzieher

u n v e r ä n d e r t

§ 193

Ausführung der Zustellung

u n v e r ä n d e r t

§ 194

Zustellungsauftrag

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

§ 195

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden,
dass der zustellende Anwalt das zu übergebende
Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zustel-
lung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts we-
gen zugestellt werden, können statt dessen von Anwalt
zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig
dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen
ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein,
dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zu-
stellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu tref-
fende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für
die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 Satz 1, 2 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Emp-
fangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden
ist. § 174 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, 4 gilt ent-
sprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen
Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zu-
stellung zu erteilen.“

3. § 244 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines
neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur
Anzeige verpflichtete Partei.“

4. In § 262 wird die Angabe „§ 207“ durch die Angabe
„§ 167“ ersetzt.

5. § 270 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

6. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

7. In § 497 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 270 Satz 2“ ersetzt.

8. § 647 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-
chen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 167“ ersetzt.

9. § 693 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

10. In § 699 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „der Vollstre-
ckungsbescheid“ durch die Angabe „die Benachrichti-
gung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.

11. Dem § 758a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwan-
zig bis sechs Uhr.“

§ 195

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/5564 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

12. In § 763 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unter ent-
sprechender Anwendung der §§ 181 bis 186“ gestri-
chen.

Artikel 2

Änderung weiterer Vorschriften

(1) Das Verwaltungszustellungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 180 bis 186 und 195
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 177 bis 181“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „oder des Vorsitzen-
den des Gerichts“ gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeich-
nungsberechtigten Beamten angeordnet.“

(2) In § 41 Satz 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, werden das
Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und die Angabe
„§§ 174, 175“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.

(3) In § 197 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden das
Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und die Angabe
„§§ 174, 175“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.

(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Nr. 7 wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.

(5) § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 198, 212a“ durch die
Angabe „§§ 174, 195“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“ durch
die Angabe „§ 184“ ersetzt.

(6) In § 62 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch …

12. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung weiterer Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 212b Satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Satz 2 und 3“ er-
setzt.

(7) Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 210a“ durch die An-
gabe „§ 172 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 25 wird die Angabe „§ 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2,
§§ 198, 212a,“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2, §§ 174,
178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195,“ ersetzt.

(8) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977
(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“
ersetzt.

(9) In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das
Schuldnerverzeichnis vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3822) werden die Angabe „§ 181“ durch die Angabe
„§178“ und die Angabe „§ 186“ durch die Angabe „§ 179“
ersetzt.

(10) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kindesunterhalt-Vordruck-
verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) wird die
Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1 “ ersetzt.

(11) In § 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch …. (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 203“ durch die Angabe
„§ 185“ ersetzt.

(12) § 37 der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch … (BGBl. I S. … ) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

(13) § 88 Abs. 2 Buchstabe a der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-
den;“

(14) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das gericht-
liche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … (BGBl. I
S. … ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 270 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 167“ ersetzt.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/5564 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

(15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt ge-
ändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“
durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 34 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.

(16) § 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessord-
nung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zuge-
lassenen Personen entsprechend anzuwenden.“

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

(17) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vor-
schriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178
Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend
anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und § 166
Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung zugelassenen Perso-
nen.“

2. In § 85 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2
bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.“

(18) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter „des Verwaltungszu-
stellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.

2. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes.“

(19) In § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Verwaltungszustellungsgesetzes“ durch die Wörter
„der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

(15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetz vom … 2001 (BGBl. I S. …) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“
durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.

(16) u n v e r ä n d e r t

(16a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ein-
führung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2625), die zuletzt durch [den Entwurf einer Verord-
nung zur Änderung von Vordrucken für das arbeits-
gerichtliche Mahnverfahren, Bundesratsdrucksache
839/00] geändert worden ist, wird die Angabe „§ 212a“
durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“ ersetzt.

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird in Teil 1, Gliederungsab-
schnitt VI. die Angabe „Zustellungsersuchen,“ gestri-
chen.

b) In der Überschrift des Teils 1, Gliederungsabschnitt
VI. wird die Angabe „Zustellungsersuchen,“ gestri-
chen.

c) Die Nummer 1655 wird aufgehoben.

d) Die Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagentatbestand Höhe

9002 a) Kosten für Zustellungen
– durch die Post mit in voller
– Zustellungsurkunde Höhe

– durch Justizbedienstete jeweils
nach § 168 Abs. 1 ZPO in Höhe

des Betrages der
Gebühr nach § 16
Abs. 1 GvKostG

b) Entgelte für Einschreiben in voller
mit Rückschein Höhe

(21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Entgelte für

a) Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-
kunde,

b) für Einschreiben mit Rückschein.“

2. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 211, 212“ durch die
Angabe „§ 168 Abs. 1“ ersetzt.

(22) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Nummern 1655 und 1656 werden aufgehoben.

d) In Nummer 9002 wird die Angabe 㤤 211, 212
ZPO“ durch die Angabe „§ 168 Abs. 1 ZPO“ er-
setzt.

(21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Entgelte für

a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde

b) Einschreiben mit Rückschein.“

2. u n v e r ä n d e r t

(22) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom …
(BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

01. In § 11 wird die Angabe „(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe „(§ 758a
Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

02. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 wird die
Angabe „(§189 Abs. 2 ZPO)“ gestrichen.

b) In Nummer 102 wird die Angabe „(§170 Abs. 2
ZPO)“ durch die Angabe „(§ 192 Abs. 2 ZPO)“
ersetzt.

Drucksache 14/5564 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 175“ durch
die Angabe „§ 184“ und die Wörter „das an die Post
gerichtete Ersuchen“ durch die Wörter „den der
Post erteilten Auftrag“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „(§ 189 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung)“ gestrichen.

c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 170 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 192 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 34 wird die Angabe „§ 188 Abs. 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 758a Abs. 4 Satz 2 “ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 189
Abs. 2 und des“ gestrichen.

4. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 175“ durch die An-
gabe „§ 184“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „das an die Post ge-
richtete Ersuchen“ durch die Wörter „der der Post
erteilte Auftrag“ ersetzt.

(23) § 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 208 bis 213 daselbst)“
gestrichen.

2. In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 188, 202, 204 daselbst)“
gestrichen.

(24) In § 37 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch …(BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Zulassung einer Zustellung zur
Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen
Feiertag (§ 188 der Zivilprozessordnung),“ gestrichen.

(25) In § 132 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch …. (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die
Wörter „einer Ladung“ gestrichen.

(26) § 127 des Patentgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patentgericht“
gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten,
kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt
werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.“

c) In Nummer 700 wird Absatz 2 Nr. 3 der Anmer-
kung aufgehoben.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

4. entfällt

(23) u n v e r ä n d e r t

(24) u n v e r ä n d e r t

(25) u n v e r ä n d e r t

(26) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5564

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder beim Patent-
gericht“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung.“

(27) § 94 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patentgericht“
gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt
haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zuge-
stellt werden, soweit für den Empfänger die
Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsver-
treters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustel-
lung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder beim Patent-
gericht“ gestrichen.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung.“

(28) In § 165 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 175, 192, 213“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.

(29) Artikel 4c des Gesetzes zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni
1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zu-
satzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkom-
men (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatz-
vereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II
S. 1183), das zuletzt durch ….. (BGBl. ….. II S. ……) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in Ar-
tikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen
schriftlichen Anzeige bezeichnet werden

1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand
des Prozesses,

2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener
Antrag,

3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,

4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die
Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,

(27) u n v e r ä n d e r t

(28) u n v e r ä n d e r t

(29) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/5564 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 6 . A u s s c h u s s e s

5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der In-
halt der Aufforderung und die vorgeschriebene Be-
lehrung.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe Ҥ 205 der Zivilprozessord-
nung“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

(30) In § 289 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 188 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 758a Abs. 4 Satz 2“ er-
setzt.

(31) In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 – BGBl. I S. 1163) – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 212b Satz 2“ durch die Angabe „§ 173
Satz 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 3

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der je-
weils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(30) u n v e r ä n d e r t

(31) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 und 16a beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5564

Bericht der Abgeordneten Joachim Stünker, Dr. Norbert Röttgen, Helmut
Wilhelm (Amberg), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Bundestagsdrucksache 14/4554 in seiner 137. Sitzung am
30. November 2000 in erster Lesung beraten und dem
Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
75. Sitzung am 7. März 2001 abschließend beraten und ein-
stimmig die Annahme in der aus der vorstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Entwurf vereinfacht das seit etwa 100 Jahren in seinen
Grundzügen nahezu unveränderte gerichtliche Zustellungs-
verfahren und passt es den gewandelten Lebensverhältnissen
an. Er eröffnet insbesondere Möglichkeiten, die Mittel der
modernen Bürokommunikation und die Telekommunikati-
onstechnik für die Ausführung förmlicher Zustellungen im
gerichtlichen Verfahren zu nutzen. So soll an Adressaten, de-
nen ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt
werden kann, künftig dieses Schriftstück auch als Fernkopie
(Telefax) oder als elektronisches Dokument (E-Mail) zuge-
stellt werden können. Dadurch wird die gerichtliche Zustel-
lung – ohne Beeinträchtigung der gebotenen Rechtssicher-
heit – vereinfacht und der derzeit noch erhebliche
Verwaltungsaufwand beträchtlich verringert.

Ein wesentliches Anliegen des Entwurfs ist der sichere und
zügige Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den
Adressaten. Deshalb ist unter anderem vorgesehen, die auf-
wendige, für den Betroffenen umständliche und nicht selten
mit zusätzlichem Aufwand verbundene Ersatzzustellung
durch Niederlegung bei der Post spürbar zu verringern.
Künftig soll das zuzustellende Schriftstück in den zu der
Wohnung oder den Geschäftsräumen gehörenden Briefkas-
ten eingelegt werden können, wenn der Adressat nicht ange-
troffen wird und die Übergabe in der Wohnung oder in den
Geschäftsräumen nicht möglich ist. Die Zustellung durch
Niederlegung kommt nur noch dann in Betracht, wenn die
Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich ist.

Im Übrigen soll der Zustellungsempfänger die Möglichkeit
erhalten, eine Person seines Vertrauens, beispielsweise ei-
nen Wohnungsnachbarn, zur Entgegennahme eines zuzu-
stellenden Schriftstücks zu bevollmächtigen und damit ins-
besondere bei längerer Abwesenheit von der Wohnung
Vorsorge zu treffen, um von den Wirkungen einer Zustel-
lung nicht überrascht zu werden.

Ein grundsätzliches Anliegen des Entwurfs ist die Verein-
heitlichung des gerichtlichen Zustellungsverfahrens, das
künftig nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern
auch für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte gel-
ten soll. Dadurch wird die Zustellungspraxis erleichtert und
die Voraussetzung geschaffen, dass moderne Kommunikati-
onsmedien auch für die Zustellung in den Fachgerichtsbar-
keiten genutzt werden können.

Für Zustellungen im Ausland ist durch die in § 183 Abs. 1
Nr. 1 ZPO vorgesehene unmittelbare Zustellung durch die
Post eine spürbare Vereinfachung des Zustellungsverfahrens
zu erwarten. Im Hinblick auf die am 31. Mai 2001 in Kraft
tretende Verordnung (EG) des Rates vom 29. Mai 2000 über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
stücke in Zivil- oder Handelssachen ordnet § 183 Abs. 3
ZPO an, dass die unmittelbare Zustellung durch die Post in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unbeschadet etwai-
ger weitergehender Bedingungen der jeweiligen Empfangs-
mitgliedstaaten als Einschreiben mit Rückschein durchzu-
führen ist.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Der Rechtsausschuss begrüßte einvernehmlich die Reform-
ziele, die der Entwurf verfolgt. Er schlägt – zum Teil auf
Anregung des Bundesrates – im Wesentlichen noch fol-
gende Veränderungen vor:

– Den §§ 166 bis 195 ZPO sollen Paragraphenüberschrif-
ten hinzugefügt werden;

– die Zustellung soll auch durch ein vom Vorsitzenden des
Prozessgerichts bestimmtes Mitglied angeordnet werden
können (§ 168 Abs. 2 ZPO);

– die Zustellung eines elektronischen Dokumentes soll an
alle Verfahrensbeteiligte möglich sein, die der Übermitt-
lung ausdrücklich zugestimmt haben; es soll klargestellt
werden, dass der Zustellungsadressat verpflichtet ist, das
Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückzusenden
(§ 174 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO);

– die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Polizei-
dienststelle soll entfallen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO);

– durch einen neuen § 183 Abs. 3 ZPO soll klargestellt
werden, dass für die Auslandszustellung im Geltungsbe-
reich der am 31. Mai 2001 in Kraft tretenden EU-Zustel-
lungsverordnung die Vorschriften jener Verordnung
maßgeblich sind und die unmittelbare Zustellung durch
die Post im Geltungsbereich der EU-Zustellungsverord-
nung unbeschadet etwaiger weitergehender Bedingun-
gen der jeweiligen Empfangsmitgliedstaaten in der Ver-
sandform des Einschreibens mit Rückschein zu erfolgen
hat.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit dem Entwurf
unverändert gefolgt wurde, wird auf die jeweilige Begrün-
dung in der Bundestagsdrucksache 14/4554, S. 13 ff. Bezug
genommen.

Drucksache 14/5564 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 2

Zur Titelüberschrift

Redaktionelle Änderung in Angleichung an die Schreib-
weise des Inhaltsverzeichnisses der Zivilprozessordnung,
wie sie nunmehr in Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs eines
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdruck-
sache 14/4722) vorgesehen ist.

Zu den Paragraphenüberschriften zu §§ 166 bis 195 ZPO

Die Verwendung von Überschriften für einzelne Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung folgt der Verfahrensweise, wie
sie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des
Schiedsverfahrens vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3224) begonnen hat und mit dem Entwurf eines Geset-
zes zur Reform des Zivilprozesses (Bundestagsdrucksache
14/4722) fortsetzt. Die Überschriften entsprechen der heute
bereits überwiegend gebräuchlichen Bezeichnung der ein-
zelnen Vorschriften.

Zu § 168 ZPO

Es ist nicht erforderlich, dass die Anordnung der von § 168
Abs. 1 ZPO abweichenden Zustellungsart nur durch den
Vorsitzenden des Prozessgerichts persönlich erfolgen kann.
Vielmehr sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Vorsit-
zende die Entscheidung einem anderen Mitglied des Pro-
zessgerichts überlässt.

Zu § 169 Abs. 2 ZPO

Die vorgeschlagene Änderung bringt klarer als die im Ent-
wurf enthaltene Formulierung zum Ausdruck, dass Schrift-
stücke, die von Anwälten eingereicht wurden, von der
Geschäftsstelle auch beglaubigt werden können, wenn eine
Beglaubigung durch den einreichenden Anwalt unterblieben
ist.

Zu § 173 ZPO

Im Interesse der Zustellungsadressaten ist es sinnvoll, auch
für die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
die Übergabe an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter zuzu-
lassen. Eine entsprechende Klarstellung erscheint zur Ver-
meidung von Missverständnissen geboten.

Zu § 174 ZPO

Die Änderung des Absatzes 1 dient der Rechtsvereinheitli-
chung. Sie stellt nach dem Vorbild des § 5 Abs. 2 des Ver-
waltungszustellungsgesetzes klar, dass das mit Datum und
Unterschrift des Zustellungsadressaten versehene Emp-
fangsbekenntnis an das Gericht zurückzusenden ist.

Absatz 2 Satz 3 des Entwurfs kann gestrichen werden. Der
vorgesehene Aktenvermerk über die Absendung des
Schriftstücks hat keinen Beweiswert. Er dient – wie auch
entsprechende Erledigungsvermerke bei anderen Zustel-
lungsformen – lediglich der internen Kontrolle.

Die Änderung des Absatzes 3 beruht auf der Erwägung,
dass der Kreis der Adressaten, denen im elektronischen
Rechtsverkehr zugestellt werden kann, nicht zu eng gezo-

gen werden sollte. Es sollte daher möglich sein, elektroni-
sche Dokumente auch anderen Verfahrensbeteiligten zuzu-
stellen, wenn sie dieser Zustellungsart ausdrücklich
zugestimmt haben.

Zu § 176 Abs. 2 ZPO

Die in § 176 Abs. 2 ZPO vorgesehene Übergabe des zuzu-
stellenden Schriftstücks an den mit der Zustellung beauf-
tragten Gerichtsvollzieher ohne verschlossenen Umschlag
erscheint nach Auffassung des Bundesrates nicht sachge-
recht. Die Regelung würde die Gerichtsvollzieher bei der
Ausführung einer Zustellung von Amts wegen zusätzlich
belasten, weil sie das zuzustellende Schriftstück in einen
Umschlag einlegen und diesen beschriften müssten, um auf
dem Umschlag den Tag der Zustellung vermerken zu kön-
nen (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 6, § 180 Satz 3, § 181 Abs. 1
Satz 4 ZPO). Aus Vereinfachungsgründen sollte für Ge-
richtsvollzieher bei einer Zustellung von Amts wegen daher
dieselbe Verfahrensweise wie für die übrigen in § 176
Abs. 1 ZPO genannten Zustellungsorgane vorgesehen wer-
den. Für die Geschäftsstelle ist die Einlegung des zuzustel-
lenden Schriftstücks in einen mit den Empfängerdaten be-
schrifteten verschlossenen Umschlag und die Vorbereitung
eines Vordrucks einer Zustellungsurkunde nicht mit erhebli-
chem Mehraufwand verbunden.

Zu § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Die in § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ZPO vorgese-
hene Möglichkeit der Niederlegung bei dem Leiter der Poli-
zeidienststelle belastet die Dienstkräfte der Polizei mit poli-
zeifremden Aufgaben. Der Anregung des Bundesrates
folgend, sollte diese Möglichkeit deshalb entfallen. Für den
rechtsuchenden Bürger entstehen keine Nachteile, weil mit
den Varianten der Niederlegung bei der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts und bei einer Stelle, die von der Post hierfür
bestimmt ist, ausreichende Möglichkeiten der Niederlegung
bestehen. Zudem wird die Zustellung durch Niederlegung
ohnehin erheblich an Bedeutung verlieren, weil § 180 ZPO
die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten ermög-
licht.

Zu § 182 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Um Unsicherheiten bei der Ausführung der Zustellung von
vornherein zu begegnen und späterem Streit über die Wirk-
samkeit der Zustellung vorzubeugen, ist es sinnvoll, das
Vorliegen des besonderen Tatbestandsmerkmals der Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht in die Vorschrift aufzuneh-
men.

Zu § 183 Abs. 3 ZPO

§ 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sieht nach dem Vorbild von § 37
Abs. 2 StPO eine Zustellung im Ausland durch Einschrei-
ben mit Rückschein vor, soweit auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post
übersandt werden dürfen. Für Zustellungen gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handels-
sachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt
ab dem 31. Mai 2001 die Verordnung (EG) des Rates vom
29. Mai 2000. Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung kön-
nen gerichtliche Schriftstücke in Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – unmittel-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5564

bar durch die Post zugestellt werden. Welche Bedingungen
hierbei zu beachten sind, überlässt die Verordnung dem ein-
zelnen Mitgliedstaat. Das soll in der Bundesrepublik
Deutschland u. a. durch ein Zustellungsdurchführungsge-
setz (ZustDG) erfolgen, dessen Entwurf in § 2 Abs. 1 für
eingehende Schriftstücke zwingend die Versandform des
Einschreibens mit Rückschein vorsieht. Bei ausgehenden
Schriftstücken hat das Gericht die Bedingungen des Emp-
fangsmitgliedstaates zu beachten, die dieser zum Schutz des
Zustellungsadressaten gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verord-
nung bekannt gegeben hat. Da sowohl bei der Zustellung im
Inland nach § 175 ZPO als auch bei der Auslandszustellung
nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die besondere Versandform
des Einschreibens mit Rückschein gesetzlich vorgeschrie-
ben ist, ist es – um Unsicherheiten in der gerichtlichen Pra-
xis auszuschließen – geboten, auch die unmittelbare Zustel-
lung durch die Post in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union als Einschreiben mit Rückschein durchzuführen.
Weitergehende Bedingungen des jeweiligen Empfangsmit-
gliedstaates werden dadurch nicht berührt.

Satz 3 stellt klar, dass auch hier der Rückschein dem Nach-
weis der erfolgten Zustellung dient.

Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Vorschriften)

Zu Absatz 15 (Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetz)

Redaktionelle Anpassung an die Neufassung des Anerken-
nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes.

Zu Absatz 16a (Verordnung zur Einführung von Vordru-
cken für das arbeitsgerichtliche Verfah-
ren)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 20 Nr. 2 Buchstabe c und d (Gerichtskosten-
gesetz)

Redaktionelle Anpassung an das am 8. Dezember 2000
in 2. und 3. Lesung beschlossene Gesetz zur Neuordnung
des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Bundestagsdrucksachen
14/3432 und 14/4913).

Zu Absatz 21 (§ 137 Kostenordnung)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 22 (§ 11 Gerichtsvollzieherkostengesetz,
Anlage)

Redaktionelle Anpassungen an das am 8. Dezember 2000
in 2. und 3. Lesung beschlossene Gesetz zur Neuordnung des
Gerichtsvollzieherkostenrechts (Bundestagsdrucksachen 14/
3432 und 14/4913).

Zu Artikel 3 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 13. März 2001

Joachim Stünker
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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