BT-Drucksache 14/5529

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4659- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (BDiszNOG)

Vom 12. März 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5529

14. Wahlperiode

12. 03. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4659 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
(BDiszNOG)

A. Problem

Das geltende Disziplinarrecht, welches seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725)
nahezu unverändert geblieben ist, ist in weiten T eilen sehr unübersichtlich und
in verfassungsrechtlicher Hinsicht vielfach nicht praktikabel, was eine wesent-
liche Ursache für die allseits beklagte lange Dauer der Verfahren ist. Angesichts
dessen liegt es sowohl im Interesse des Dienstherrn als auch im Interesse der
Betroffenen, im Zuge der V erwaltungsmodernisierung auch das Disziplinar -
recht den Anforderungen einer modernen und ef fektiven V erwaltung und
Rechtspflege anzupassen

B. Lösung

Die Vielzahl der vorzunehmenden Änderungen hat es erforderlich gemacht,
von einer Novellierung lediglich einzelner Bestimmungen Abstand zu nehmen
und statt dessen den Neuerlass eines nunmehr als „Bundesdisziplinargesetz“
bezeichneten Gesetzes vorzusehen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die
notwendigen Bestimmungen, die dem in Buchstabe A genannten Regelungs-
bedürfnis Rechnung tragen. Durch umfassende verfahrensrechtliche und insti-
tutionelle Veränderungen schafft er die Voraussetzungen dafür, dass die Diszi-
plinarverfahren künftig ef fektiver und dadurch auch kostengünstiger
abgewickelt werden können. Gleichzeitig wird der rechtsstaatliche Standard für
die Betroffenen verbessert.

Zusätzlich hat der Ausschuss beschlossen, dass im Zuge der Haushaltssanie-
rung die Aufgabe des Vertreters des öffentlichen Interesses des Bundes in Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr durch eine eigene
Rechtspflegebehörde, den Oberbundesanwalt, sondern durch die Bundesregie
rung selbst wahrgenommen wird.

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
F.D.P.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Das Gesetz führt für den Bund insgesamt zu einer Kostenentlastung.
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Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4659 in der aus der Anlage ersichtlichen
Fassung anzunehmen.

Berlin, den 7. März 2001

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Vorsitzende
Peter Enders

Berichterstatter
Meinrad Belle

Berichterstatter
Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter
Petra Pau

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
– Drucksache 14/4659 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
des Bundesdisziplinarrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

u n v e r ä n d e r t

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

u n v e r ä n d e r t

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
des Bundesdisziplinarrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

§ 6 Verweis

§ 7 Geldbuße

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge

§ 9 Zurückstufung

§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts

§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf-
und Bußgeldverfahren

§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17 Einleitung von Amts wegen

§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten

§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 2
Durchführung

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 u n v e r ä n d e r t

§ 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 u n v e r ä n d e r t

§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

§

28

Protokoll

§

29

Innerdienstliche Informationen

§

30

Abschließende Anhörung

§

31

Abgabe des Disziplinarverfahrens

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§

32

Einstellungsverfügung

§

33

Disziplinarverfügung

§

34

Erhebung der Disziplinarklage

§

35

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisse

§

36

Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf-
oder Bußgeldverfahren

§

37

Kostentragungspflich

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und

Einbehaltung von Bezügen

§

38

Zulässigkeit

§

39

Rechtswirkungen

§

40

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§

41

Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

§

42

Widerspruchsbescheid

§

43

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisse

§

44

Kostentragungspflich

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§

45

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Kapitel 2
Durchführung

§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
des Beamten

§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen,
Ausnahmen

§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit
Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafver-
fahren oder anderen Verfahren

§ 24 Beweiserhebung

§ 25 Zeugen und Sachverständige

§ 26 Herausgabe von Unterlagen

§

27

Protokoll

§

28

Innerdienstliche Informationen

§

29

Abschließende Anhörung

§

30

Abgabe des Disziplinarverfahrens

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§

31

Einstellungsverfügung

§

32

Disziplinarverfügung

§

33

Erhebung der Disziplinarklage

§

34

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisse

§

35

Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf-
oder Bußgeldverfahren

§

36

Kostentragungspflich

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und

Einbehaltung von Bezügen

§

37

Zulässigkeit

§

38

Rechtswirkungen

§

39

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§

40

Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

§

41

Widerspruchsbescheid

§

42

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisse

§

43

Kostentragungspflich

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§

44

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Drucksache

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§

46

Kammer für Disziplinarsachen

§

47

Beamtenbeisitzer

§ 47

entfällt

§ 48 u n v e r ä n d e r t

§ 49 u n v e r ä n d e r t

§ 50 u n v e r ä n d e r t

§ 51 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52 u n v e r ä n d e r t

§ 53

Nachtragsdisziplinarklage

§ 54 u n v e r ä n d e r t

§ 55 u n v e r ä n d e r t

§ 56 u n v e r ä n d e r t

§ 57 u n v e r ä n d e r t

§ 58 u n v e r ä n d e r t

§ 59 u n v e r ä n d e r t

§ 60 u n v e r ä n d e r t

§ 61 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Beschwerde

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht

§ 69 u n v e r ä n d e r t

§

45

Kammer für Disziplinarsachen

§

46

Beamtenbeisitzer

§ 47 Wahl der Beamtenbeisitzer

§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

§ 51 Senate für Disziplinarsachen

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

§ 53

Nachtragsklage

§ 54 Belehrung des Beamten

§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder
der Klageschrift

§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen
Verfahren

§ 58 Beweisaufnahme

§ 59 Entscheidung durch Beschluss

§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-
befugnisse

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienst
enthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

§ 65 Berufungsverfahren

§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht

§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

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§ 70 Revisionsverfahren

, Entscheidung über die
Revision

Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen

Disziplinarverfahrens

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 6
Kostenentscheidung in Gerichten

Disziplinarverfahren

u n v e r ä n d e r t

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

u n v e r ä n d e r t

Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne

Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

u n v e r ä n d e r t

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

u n v e r ä n d e r t

§ 70 Revisionsverfahren

Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen

Disziplinarverfahrens

§ 71 Wiederaufnahmegründe

§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 73 Frist, Verfahren

§ 74 Entscheidung durch Beschluss

§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung

Kapitel 6
Kostenentscheidung in Gerichten

Disziplinarverfahren

§ 77 Kostentragungspflich

§ 78 Erstattungsfähige Kosten

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamten-
verhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung
von Straftaten

§ 81 Begnadigung

Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne

Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes

§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestands-
beamten

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85 Übergangsbestimmungen

§ 86 Verwaltungsvorschriften

Drucksache 14/5529 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

u n v e r ä n d e r t

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

u n v e r ä n d e r t

§ 3
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-

gesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

u n v e r ä n d e r t

§ 4
Gebot der Beschleunigung

u n v e r ä n d e r t

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im
Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die
Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamten-
versorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelun-
gen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ru-
hestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses be-
gangenen Dienstver gehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbe-
amtengesetzes) und

2. von Ruhestandsbeamten

a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes) und

b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als
Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in ei-
nem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter , Berufs-
soldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses
Gesetz auch wegen solcher Dienstver gehen, die sie in dem
früheren Dienstverhältnis oder als V ersorgungsberechtigte
aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch
bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiede-
nen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstver -
gehen. Ein W echsel des Dienstherrn steht der Anwendung
dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die W ehrdienst im Rahmen einer W ehr-
übung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besondere
Auslandsverwendung (§ 6a des W ehrpflichtgesetzes) leis
ten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstver gehen,
die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrecht-
lich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-

gesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht
zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in W iderspruch ste-
hen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-
stimmt ist.

§ 4
Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5529

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Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5
Arten der Disziplinarmaßnahmen

u n v e r ä n d e r t

§ 6
Verweis

u n v e r ä n d e r t

§ 7
Geldbuße

u n v e r ä n d e r t

§ 8
Kürzung der Dienstbezüge

u n v e r ä n d e r t

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)

2. Geldbuße (§ 7)

3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4. Zurückstufung (§ 9) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf W iderruf kön-
nen nur V erweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten
auf W iderruf wegen eines Dienstver gehens gelten § 31
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtenge-
setzes.

§ 6
Verweis

Der Verweis ist der schriftliche T adel eines bestimmten
Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zu-
rechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht aus-
drücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Diszi-
plinarmaßnahmen.

§ 7
Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-
oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat
der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die
Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt wer -
den.

§ 8
Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteil-
mäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des
Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der
Beamte aus einem früheren öf fentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt die-
ser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

Drucksache 14/5529 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 9
Zurückstufung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich
auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im
Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in
einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zu-
rückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung folgt. T ritt der Beamte vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt
eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als fest-
gesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung
der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt
entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum
gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden
nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, so-
lange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann
jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbe-
trag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die
Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung
der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der
Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der
Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick
auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge er -
strecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei
steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder
Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der
Beförderung gleich.

§ 9
Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundge-
halt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen
Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge
und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu füh-
ren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die
Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt oder auf V erlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von
dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung folgt. T ritt der Beamte vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhe-
stand, erhält er V ersorgungsbezüge nach der in der Ent-
scheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden.
Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarver -
fahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich
auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick
auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem hö-
heren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft
wurde, der Beförderung gleich.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird. T ritt der Beamte in den Ruhestand,
bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entschei-
dung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte er -
hält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbei-
trag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen;
eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei-
trags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausge-
schlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbil-
lige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände
glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbei-
trags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden;
es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begrün-
det werden.

§ 11
Kürzung des Ruhegehalts

u n v e r ä n d e r t

§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) u n v e r ä n d e r t

§ 10
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet
das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf
Dienstbezüge und V ersorgung sowie die Befugnis, die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tra-
gen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende
des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird. T ritt der Beamte in den Ruhestand, be-
vor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst
unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung
des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte er -
hält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbei-
trag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen;
eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 37 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei-
trags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausge-
schlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus
verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbil-
lige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände
glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbei-
trags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) W ird ein Beamter , der früher in einem anderen
Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem
Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche
aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinar -
maßnahme wegen eines Dienstver gehens ausgesprochen
wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt
worden, soll er nicht wieder zum Beamten ernannt werden;
es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begrün-
det werden.

§ 11
Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige
Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhe-
standsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei
Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4
gilt entsprechend.

§ 12
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der
Ruhestandsbeamte den Anspruch auf V ersorgung ein-
schließlich der Hinterbliebenenversor gung und die Befug-
nis, die Amtsbezeichnung und die T itel zu führen, die im
Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

Drucksache 14/5529 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund
einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von
sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung
des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

u n v e r ä n d e r t

§ 14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach

Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldver -
fahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungs-
maßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a
Abs. 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
nach der Erfüllung von Auflagen und eisungen nicht mehr
als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sach-
verhalts

1. ein V erweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des
Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,

2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung
nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erfor -
derlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzu
halten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund
einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer
von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung
des Ruhegehalts nach § 37 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechts-
folgen erstrecken sich auf alle Ämter , die der Ruhestands-
beamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt ent-
sprechend.

§ 13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme er-
geht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaß
nahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemes-
sen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu
berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in wel-
chem Umfang der Beamte das V ertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstver gehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit end-
gültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu ent-
fernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aber-
kannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter au
dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach

Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldver -
fahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungs-
maßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a
Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
nach der Erfüllung von Auflagen und eisungen nicht mehr
als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sach-
verhalts

1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ru-
hegehalts nicht ausgesprochen werden,

2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung
nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erfor -
derlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzu
halten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren
rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sach-
verhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ge-
wesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen
werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstver gehen dar -
stellt, ohne den T atbestand einer Straf- oder Bußgeldvor -
schrift zu erfüllen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die
Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Dis-
ziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage
oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen
gegen Beamte auf Probe und Beamte auf W iderruf nach
§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31
Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 16
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 15
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr
als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt
werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr
als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung
der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr
als sieben Jahre ver gangen, darf auf Zurückstufung nicht
mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die
Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Dis-
ziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die
Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen
Beamte auf Probe und Beamte auf W iderruf nach § 31
Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in V erbindung mit § 31
Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarver -
fahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver -
fahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des
Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen des-
selben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren einge-
leitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben
worden, ist die Frist für die Dauer dieses V erfahrens ge-
hemmt.

§ 16
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein V erweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße
und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren
und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weite-
ren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaß-
nahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsver-
bot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsver-
bots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das V erwertungsverbot beginnt, sobald
die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfecht-
bar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten ein-
geleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfecht-
bar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme be-
rücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kür -
zung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein
gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamten-
verhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadens-
ersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Diszipli-
narmaßnahme sind nach Eintritt des V erwertungsverbots
von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf An-
trag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt
eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevor -
stehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht
und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. W ird der An-
trag gestellt, ist das V erwertungsverbot bei den Eintragun-
gen zu vermerken.

Drucksache 14/5529 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Diszipli-
narvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme ge-
führt haben. Die Frist für das V erwertungsverbot beträgt,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ein-
gestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent-
scheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übri-
gen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die
Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zurei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den V erdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17
Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor ,
die den V erdacht eines Dienstver gehens rechtfertigen, hat
der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht ein Disziplinarver-
fahren einzuleiten. Der höhere Dienstvor gesetzte und die
oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihr er Aufsicht
die Erfüllung dieser Pflicht sicher; si können das Diszi-
plinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Diszipli-
narvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme ge-
führt haben. Die Frist für das V erwertungsverbot beträgt,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ein-
gestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent-
scheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übri-
gen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die
Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zurei-
chende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den V erdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinar-
vorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt
haben, findet § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr . 2, Satz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 17
Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor ,
die den V erdacht eines Dienstver gehens rechtfertigen, hat
der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Der höhere Dienstvor gesetzte und die oberste Dienstbe-
hörde können das Disziplinarverfahren an sich ziehen. Die
Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn
feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaß-
nahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu ge-
ben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die
nicht im V erhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und
beabsichtigt der Dienstvor gesetzte, zu dessen Geschäfts-
bereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvor gesetzten
mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen des-
selben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beam-
ter zwei oder mehrere Ämter inne, die im V erhältnis von
Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte
ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das
Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 wer -
den durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zu-
weisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus
Absatz 1 sich er gebende Pflicht hinsichtlich der währen
der Abordnung begangenen Dienstver gehen auf den neuen
Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung
den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts
anderes bestimmt ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 18
Einleitung auf Antrag des Beamten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3
sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend

§ 19
Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen
ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines W ider-
spruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem sol-
che Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und
Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraus-
sichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen
werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschrän-
kung entfallen nachträglich. W erden die ausgeschiedenen
Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Kapitel 2
Durchführung

§ 20
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

u n v e r ä n d e r t

§ 18
Einleitung auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvor gesetzten oder
dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Diszi-
plinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von
dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ent-
scheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-
sprechend.

§ 19
Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 31 bis 33 auf neue Handlungen
ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer
Entscheidung nach den §§ 31 bis 33 oder eines W ider-
spruchsbescheids nach § 41 beschränkt werden, indem sol-
che Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und
Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraus-
sichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen
werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschrän-
kung entfallen nachträglich. W erden die ausgeschiedenen
Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Kapitel 2
Durchführung

§ 20
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinar -
verfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
Hierbei ist ihm zu eröf fnen, welches Dienstver gehen ihm
zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,
dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit
eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird
dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Ab-
gabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine
Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig
erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung
innerhalb von drei W ochen nach Eingang der Erklärung
durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen
gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und
hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist
zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen
und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

Drucksache 14/5529 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 21
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen,

Ausnahmen

u n v e r ä n d e r t

§ 22
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit

Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt wer -
den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten V er-
fahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesent-
licher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend.

§ 23
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus

Strafverfahren oder anderen Verfahren

u n v e r ä n d e r t

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Be-
lehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage
des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

§ 21
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen,

Ausnahmen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforder -
lichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belas-
tenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die
für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam
sind. Der höhere Dienstvor gesetzte und die oberste Dienst-
behörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachver -
halt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
kräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9
des Bundesbesoldungsgesetzes über den V erlust der Besol-
dung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden
worden ist, feststeht. V on Ermittlungen kann auch abgese-
hen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise auf-
geklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines ande-
ren gesetzlich geordneten Verfahrens.

§ 22
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit

Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der
dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren
die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinar-
verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn
keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt wer -
den kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarver-
fahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die V orausset-
zungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätes-
tens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt wer -
den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten V er-
fahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
für die Entscheidung im Strafverfahren von wesentlicher
Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten ent-
sprechend.

§ 23
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus

Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bun-
desbesoldungsgesetzes über den V erlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden
ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt
zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten V erfah-
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bin-
dend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfah-
ren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 24
Beweiserhebung

u n v e r ä n d e r t

§ 25
Zeugen und Sachverständige

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne V or-
liegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstat-
tung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung
ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der
Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften
der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über
die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der
Erstattung des Gutachtens.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 26
Herausgabe von Unterlagen

u n v e r ä n d e r t

§ 24
Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei
können insbesondere

1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,

2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre
schriftliche Äußerung eingeholt werden,

3. Urkunden und Akten beigezogen sowie

4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die
schon in einem anderen gesetzlich geordneten V erfahren
vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen
richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiser -
hebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweis
antrag ist stattzugeben, soweit er für die T at- oder Schuld-
frage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Diszi-
plinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der V er-
nehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der
Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei
sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme
ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlun-
gen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein
schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, so-
weit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 25
Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur
Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmunge
der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszu
sagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten,
über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die
Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als
Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne V or-
liegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstat-
tung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die
Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Ge-
genstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungs-
gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der V erweige-
rung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienst-
vorgesetzten, seinem allgemeinen V ertreter oder einem be-
auftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat.

§ 26
Herausgabe von Unterlagen

Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich techni-

Drucksache 14/5529 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 27
Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Gericht kann auf Antrag dur ch Beschluss
Beschlagnahmen und Dur chsuchungen anordnen; § 25
Abs. 3 gilt entspr echend. Die Anordnung darf nur ge-
troffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last ge-
legten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die
Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu er -
wartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer V erhält-
nis steht. Die Bestimmungen der Strafpr ozessordnung
über Beschlagnahmen und Dur chsuchungen gelten ent-
sprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ander es
bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur dur ch
die nach der Strafpr ozessordnung dazu berufenen Be-
hörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundr echt der Unver -
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.

§ 28
Protokoll

u n v e r ä n d e r t

§ 29
Innerdienstliche Informationen

u n v e r ä n d e r t

scher Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug auf-
weisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Ver-
fügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf An-
trag durch Beschluss anordnen und sie durch die Fest-
setzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt
§ 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 27
Protokoll

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen
sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessord-
nung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen
dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkun-
den und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 28
Innerdienstliche Informationen

(1) Die V orlage von Personalakten und anderen Behör -
denunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Er -
teilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an
die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Ver-
arbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezoge-
nen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den
Willen des Beamten oder anderer Betrof fener zulässig,
wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfah-
rens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten,
anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entge-
genstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener
Dienstherrn sowie zwischen den T eilen einer Dienststelle
sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen
aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Dis-
ziplinarorgane sowie die V orlage hierüber geführter Akten
zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Diszi-
plinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung
von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzel-
fall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksich-
tigung der Belange des Beamten oder anderer Betrof fener
erforderlich ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 30
Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr . 2
oder 3 eingestellt werden soll.

§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhö-
rungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32
bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung
des höheren Dienstvor gesetzten oder der obersten Dienst-
behörde herbei. Der höhere Dienstvor gesetzte oder die
oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an
den Dienstvor gesetzten zurückgeben, wenn sie weitere
Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für aus-
reichend halten.

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§ 32
Einstellungsverfügung

u n v e r ä n d e r t

§ 33
Disziplinarverfügung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geld-
bußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

§ 29
Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 31 Abs. 2 Nr . 2
oder 3 eingestellt werden soll.

§ 30
Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhö-
rungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 31
bis 33 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung
des höheren Dienstvor gesetzten oder der obersten Dienst-
behörde herbei. Der höhere Dienstvor gesetzte oder die
oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an
den Dienstvor gesetzten zurückgeben, wenn sie weitere
Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für aus-
reichend halten.

Kapitel 3
Abschlussentscheidung

§ 31
Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinar -
maßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht
ausgesprochen werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaß-
nahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt,
wenn

1. der Beamte stirbt,

2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Be-
amtenrechte oder Entfernung endet oder

3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtli-
chen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zu-
zustellen.

§ 32
Disziplinarverfügung

(1) Ist ein V erweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ange-
zeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarver -
fügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvor gesetzte ist zu V erweisen gegen die
ihm unterstellten Beamten befugt.

Drucksache 14/5529 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) entfällt

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeord-
neten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein
Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann
der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zu-
ständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach
Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teil-
weise auf nachgeordnete Dienstvor gesetzte übertragen; die
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zu-
zustellen.

§ 34
Erhebung der Disziplinarklage

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die
oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den
nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zustän-
digen Dienstvor gesetzten erhoben. Die oberste Dienst-
behörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine
Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienst-
vorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
gesetzblatt zu veröf fentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 35
Grenzen der erneuten Ausübung der

Disziplinarbefugnisse

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der höhere Dienstvor gesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Diszi-
plinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinar -
verfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine

(3) Geldbußen können auferlegen:

1. die oberste Dienstbehörde und die ihr unmittelbar nach-
geordneten Dienstvor gesetzten bis zum Höchstbetrag
und

2. die übrigen Dienstvor gesetzten bis zur Hälfte des
Höchstbetrages.

(4) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeord-
neten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein
Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(5) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann
der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zu-
ständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach
Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 durch allgemeine Anord-
nung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvor ge-
setzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.

(7) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zu-
zustellen.

§ 33
Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Ent-
fernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinar -
klage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die
oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den
nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zustän-
digen Dienstvor gesetzten erhoben. Die oberste Dienst-
behörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine
Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienst-
vorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
gesetzblatt zu veröf fentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 sowie
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 34
Grenzen der erneuten Ausübung der

Disziplinarbefugnisse

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinar -
verfügung sind dem höheren Dienstvor gesetzten unverzüg-
lich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den
Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstel-
lungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich
der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienst-
behörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermitt-
lungen für geboten oder seine Befugnisse für ausreichend
hält.

(2) Der höhere Dienstvor gesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Diszi-
plinarverfahrens nach § 31 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinar -
verfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Mona-
ten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig,
es sei denn, es er geht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststel-
lungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf
denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 36
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung

im Straf- oder Bußgeldverfahren

u n v e r ä n d e r t

§ 37
Kostentragungspflich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ableh-
nung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe
Absatz 2 entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Mona-
ten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig,
es sei denn, es er geht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststel-
lungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf
denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(3) Der höhere Dienstvor gesetzte oder die oberste
Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung eines nach-
geordneten Dienstvor gesetzten, die oberste Dienstbehörde
auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung je-
derzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach
Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist
nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der
Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund
von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tat-
sächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung be-
ruht, abweichen.

§ 35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung

im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Er geht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfah-
ren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden
ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14
die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Diszi-
plinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienst-
vorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Dis-
ziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit
dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeich-
neten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

§ 36
Kostentragungspflich

(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme
verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt
werden. Bildet das Dienstver gehen, das dem Beamten zur
Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Diszi-
plinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergeb-
nis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kos-
ten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnis-
mäßigem Umfang auferlegt werden.

(2) W ird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der
Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstel-
lung trotz V orliegens eines Dienstver gehens, können die
Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt
werden.

(3) Bei einem Antrag nach § 35 gilt im Falle der Ableh-
nung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe
Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen
trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu er -
statten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten

Drucksache 14/5529 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung

von Bezügen

§ 38
Zulässigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zustän-
dige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, di
Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie
die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder
teilweise aufheben.

§ 39
Rechtswirkungen

u n v e r ä n d e r t

oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und
Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das
Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst
zu tragen; das V erschulden eines V ertreters ist ihm zuzu-
rechnen.

(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebühren-
frei.

Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung

von Bezügen

§ 37
Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienste
entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberken-
nung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei
einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf W ider-
ruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen
wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Diens
tes entheben, wenn durch sein V erbleiben im Dienst der
Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträch-
tigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Be
deutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaß-
nahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zustän-
dige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vor -
läufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bi
zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärter -
bezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden
wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbe-
amten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten wer -
den, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Ab-
erkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

§ 38
Rechtswirkungen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustel
lung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustel-
lung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar . Sie
erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 40
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen

Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den
Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter
zur Folge hat,

3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1
Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarver-
fahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstel-
lung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden
ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberken-
nung des Ruhegehalts geführt hat oder

4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34
Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem
Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerecht-
fertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in
den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind
die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzu-
zahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Ein-
künfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 65
des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der
Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausge
übt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden
ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zustän-
dige Behörde feststellt, dass ein Dienstver gehen erwiesen
ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Ein
künfte Auskunft zu geben.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhe
die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprü-
che auf Aufwandsentschädigung.

(3) W ird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben
während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust
der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran
nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert wo -
den wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und
dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltun
von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens.

§ 39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen

Beträge

(1) Die nach § 37 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge
verfallen, wenn

1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den
Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter
zur Folge hat,

3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 31 Abs. 1
Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarver-
fahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstel-
lung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden
ist, zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberken-
nung des Ruhegehalts geführt hat oder

4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 31
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 33
Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem
Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerecht-
fertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in
den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind
die nach § 37 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzu-
zahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Ein-
künfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 65
des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der
Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausge
übt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden
ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zustän-
dige Behörde feststellt, dass ein Dienstver gehen erwiesen
ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Ein
künfte Auskunft zu geben.

Drucksache 14/5529 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§ 41
Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

u n v e r ä n d e r t

§ 42
Widerspruchsbescheid

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In dem W iderspruchsbescheid darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert
werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung
nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 43
Grenzen der erneuten Ausübung

der Disziplinarbefugnisse

u n v e r ä n d e r t

§ 44
Kostentragungspflich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren

§ 40
Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein
Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein W iderspruchs-
verfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Ent
scheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden
ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70
der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 41
Widerspruchsbescheid

(1) Der W iderspruchsbescheid wird durch die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84
zuständigen Dienstvor gesetzten erlassen. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch
allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeord-
nete Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesge-
setzblatt zu veröffentlichen.

(2) In dem W iderspruchsbescheid darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert
werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung
nach § 34 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 42
Grenzen der erneuten Ausübung

der Disziplinarbefugnisse

Der W iderspruchsbescheid ist der obersten Dienstbe-
hörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den W ider-
spruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung
entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der
Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine
Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe
oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb
von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbe-
scheides zulässig, es sei denn, es er geht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tat-
sächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abwei-
chen.

§ 43
Kostentragungspflich

(1) Im W iderspruchsverfahren trägt der unterliegende
Teil die entstandenen Auslagen. Hat der W iderspruch teil-
weise Erfolg, sind die Auslagen im V erhältnis zu teilen.
Wird eine Disziplinarverfügung trotz des V orliegens eines
Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz
oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den W iderspruch zurück, trägt er
die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das W iderspruchsverfahren in der
Hauptsache auf andere W eise, ist über die entstandenen
Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 36 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem
Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
wahr. Hierzu werden bei den V erwaltungsgerichten Kam-
mern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für
Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann
die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein
Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. So-
weit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landes-
disziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehr erer
Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts
anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten
Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr . 4 der V erwaltungs-
gerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 46
Kammer für Disziplinarsachen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der
Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Ver-
fahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine ander e
Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgese-
hen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts ander es be-
stimmt wird, auch für die gerichtlichen V erfahren nach
diesem Gesetz.

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 44
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem
Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
wahr. Hierzu werden bei den V erwaltungsgerichten Kam-
mern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Dis-
ziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die
Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Ver-
waltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsge-
richte anordnen. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung bleibt unberührt.

§ 45
Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der
Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern
als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter
entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-
handlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamten-
beisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem
Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten
angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzel-
richter gilt § 6 der V erwaltungsgerichtsordnung. In dem
Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den
Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der V orsitzende der Kammer für Disziplinarsachen
entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Ver-
fahren ergeht,

1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines
Rechtsmittels,

2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
in der Hauptsache und

3. über die Kosten.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des
Vorsitzenden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der
Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 regeln.

Drucksache 14/5529 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 47
Beamtenbeisitzer

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer be-
stimmt sich nach Landesrecht.

§ 47
Wahl der Beamtenbeisitzer

entfällt

§ 48
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

u n v e r ä n d e r t

§ 46
Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit er -
nannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer W ahl
ihren dienstlichen W ohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungs-
gesetzes) im Bezirk des zuständigen V erwaltungsgerichts
haben. Ist einem V erwaltungsgericht die Zuständigkeit für
die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müs-
sen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen W ohnsitz in
einem dieser Bezirke haben.

(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34
der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamten-
beisitzer nicht angewandt.

§ 47
Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der
zur Wahl der ehr enamtlichen Richter bestellt ist (§ 26 der
Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt.

(2) Die nach Landesr echt zuständige Behör de stellt in
jedem vierten Jahr eine V orschlagsliste von Beamtenbei-
sitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der dur ch den
Präsidenten des V erwaltungsgerichts als erfor derlich be-
zeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obers-
ten Bundesbehör den und die Spitzenor ganisationen der
Gewerkschaften der Beamten können Beamte des Bundes
für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten
nach Laufbahngruppen und V erwaltungsbereichen geglie-
dert aufzuführen.

§ 48
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Aus-
übung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen,
wenn er

1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,

2. Ehegatte oder gesetzlicher V ertreter des Beamten oder
des Verletzten ist oder war,

3. mit dem Beamten oder dem V erletzten in gerader Linie
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war,

4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig
war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständi-
ger ein Gutachten erstattet hat,

5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten betei-
ligt war,

6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei
einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbei-
tung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst
ist oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 49
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

u n v e r ä n d e r t

§ 50
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

u n v e r ä n d e r t

§ 51
Senate für Disziplinarsachen

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberver -
waltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47
bis 50 entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52
Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) u n v e r ä n d e r t

7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Diszipli-
narverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn
er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 49
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Ein Beamtenbeisitzer , gegen den Disziplinarklage oder
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öf fentliche
Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt
oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wor-
den ist, darf während dieser V erfahren oder für die Dauer
des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen
werden.

§ 50
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu ent-
binden, wenn

1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist,

2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine
Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines V erweises
ausgesprochen worden ist,

3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht
zuständig ist, versetzt wird oder

4. das Beamtenverhältnis endet.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer
auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts ent-
bunden werden.

§ 51
Senate für Disziplinarsachen

(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberver -
waltungsgerichts gelten § 45 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 46
bis 50 entsprechend.

(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1
entsprechend.

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52
Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die
Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen erde-
gang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarver-
fahrens, die T atsachen, in denen ein Dienstver gehen gese-
hen wird, und die anderen T atsachen und Beweismittel, die
für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen.
Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann we-
gen der T atsachen, in denen ein Dienstver gehen gesehen
wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde
liegenden Urteile verwiesen werden.

Drucksache 14/5529 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die
§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf
der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 aus-
gesetzt ist.

§ 53
Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhän-
gigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung ei-
ner Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren
einbezogen werden.

(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlun-
gen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe
der konkreten Anhaltspunkte mit, die den V erdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Diszi-
plinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und be-
stimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage
erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert wer -
den, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung
und ihre V erlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Be-
schluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Diszipli-
narverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen
Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Diszi-
plinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zu-
stellung der Ladung zur mündlichen V erhandlung oder bis
zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdis-
ziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen kön-
nen auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist
nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht
das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen
Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 54
Belehrung des Beamten

u n v e r ä n d e r t

§ 55
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens

oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesent-
liche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder
der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung
der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu
machen.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die
§§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf
der Frist des § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 aus-
gesetzt ist.

§ 53
Nachtragsklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhän-
gigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung ei-
ner Nachtragsklage in das Disziplinarverfahren einbezogen
werden.

(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlun-
gen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe
der konkreten Anhaltspunkte mit, die den V erdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Diszi-
plinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und be-
stimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsklage erhoben
werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn
dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraus-
sichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre
Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist
unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Diszipli-
narverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen
Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Diszi-
plinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zu-
stellung der Ladung zur mündlichen V erhandlung oder bis
zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsklage
erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Ge-
genstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist
nicht Nachtragsklage erhoben, setzt das Gericht das Diszi-
plinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen
fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 54
Belehrung des Beamten

Der Beamte ist durch den V orsitzenden gleichzeitig mit
der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtrags-
klage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2
sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 55
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens

oder der Klageschrift

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesent-
liche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder
der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung
der Klage oder der Nachtragsklage geltend zu machen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 56
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

u n v e r ä n d e r t

§ 57
Bindung an tatsächliche Feststellungen

aus anderen Verfahren

u n v e r ä n d e r t

§ 58
Beweisaufnahme

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von
dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Be-
amten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der
Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein
verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine
Berücksichtigung nach der fr eien Überzeugung des Ge-

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb
der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das
Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichti-
gung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des
Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte
über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die
Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung
eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig
geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unab-
hängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53
Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. W ird der Mangel in-
nerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfah-
ren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht ei-
nem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 56
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken,
in dem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art
und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht
oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausge-
schiedenen Handlungen können nicht wieder in das Diszi-
plinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraus-
setzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder ein-
bezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss
des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.

§ 57
Bindung an tatsächliche Feststellungen

aus anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bun-
desbesoldungsgesetzes über den V erlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden
ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt
zum Gegenstand hat, für das V erwaltungsgericht bindend.
Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu
beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten V erfah-
ren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bin-
dend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung
zugrunde gelegt werden.

§ 58
Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage hat der Dienstherr Beweis-
anträge in der Klageschrift und der Beamte innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsklage
zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt wer den,
wenn seine Berücksichtigung nach der fr eien Überzeugung
des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahr ens ver-

Drucksache 14/5529 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

richts die Erledigung des Disziplinarverfahr ens verzö-
gern würde und der Beamte über die Folgen der Frist-
versäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn
zwingende Gründe für die V erspätung glaubhaft ge-
macht werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 59
Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch
nach der Eröf fnung der mündlichen V erhandlung, mit Zu-
stimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von
dem Gericht, dem V orsitzenden oder dem Berichterstatter
eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zu-
stimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter wider -
sprochen hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 60
Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, di
dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinar-
klage als Dienstver gehen zur Last gelegt werden. Das Ge-
richt kann in dem Urteil

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-
nen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 61
Grenzen der erneuten Ausübung

der Disziplinarbefugnisse

u n v e r ä n d e r t

zögern würde. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für
die Verspätung glaubhaft gemacht wer den oder wenn der
Beamte über die Folgen der Fristversäumung nicht belehrt
worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die
Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ei
Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachver -
ständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gel-
ten entsprechend.

§ 59
Entscheidung durch Beschluss

(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch
nach der Eröf fnung der mündlichen V erhandlung, mit Zu-
stimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-
nen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung
der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts
verwirkt ist, oder

2. die Klage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von
dem Gericht, dem V orsitzenden oder dem Berichterstatter
eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zu-
stimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter wider -
sprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht
einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 60
Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere W eise abgeschlossen
wird, auf Grund mündlicher V erhandlung durch Urteil.
§ 106 der V erwaltungsgerichtsordnung wird nicht ange-
wandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen
zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, di
dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als
Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in
dem Urteil

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erken-
nen oder

2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft
das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmä-
ßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

§ 61
Grenzen der erneuten Ausübung

der Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurück-
genommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlun-
gen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Ab-
schluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb
von sechs Monaten nicht vor , bestimmt das Gericht eine
Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den
Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 63
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung

von Bezügen

u n v e r ä n d e r t

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen
eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine
erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen
solcher erheblicher T atsachen und Beweismittel zulässig,
die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren
gefunden haben. Eine V erschärfung der Disziplinarmaß-
nahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Diszipli-
narklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zu-
stellung des Urteils zulässig, es sei denn, es er geht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund
von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tat-
sächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung be-
ruht, abweichen.

Abschnitt 2
Besondere Verfahren

§ 62
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht inner -
halb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstel-
lung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch
Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann
der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung
einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bean-
tragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Dis-
ziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Ab-
schluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb
von sechs Monaten nicht vor , bestimmt das Gericht eine
Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den
Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb
der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist
es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht ei-
nem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 63
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung

von Bezügen

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufige
Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt
für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von
Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht
zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinar-
verfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltun
von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an
ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen
über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der V erwal-
tungsgerichtsordnung entsprechend.

Drucksache 14/5529 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des V erwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem V er-
waltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu be-
gründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem V orsitzenden verlängert
werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-
tung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 65
Berufungsverfahren

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem V erwaltungsge-
richt nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt
worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berück-
sichtigung nach der fr eien Überzeugung des Oberver -
waltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfah-
rens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechts-
zug über die Folgen der Fristversäumung belehrt wor -
den ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die
Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge,
die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 66
Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem

Oberverwaltungsgericht

Abschnitt 1
Berufung

§ 64
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des V erwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem V er-
waltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu be-
gründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem V orsitzenden verlängert
werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen
das Urteil des V erwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form
und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie
für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gel-
ten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 65
Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestim-
mungen über das Disziplinarverfahren vor dem V erwal-
tungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz
nichts anderes er gibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht an-
gewandt.

(2) W esentliche Mängel des behördlichen Disziplinar -
verfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben
durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksich-
tigt.

(3) Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht
innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt wor den sind,
können abgelehnt wer den, wenn nach der fr eien Über -
zeugung des Oberverwaltungsgerichts ihr e Zulassung die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und
der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer
Fristversäumung belehrt wor den ist; dies gilt nicht, wenn
zwingende Gründe für die V erspätung glaubhaft gemacht
werden. Beweisanträge, die das V erwaltungsgericht zu
Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren
ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise
können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme
zugrunde gelegt werden.

§ 66
Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Be-
rufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) entfällt

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 67
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

u n v e r ä n d e r t

§ 68
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4
Disziplinarverfahren

vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 69
Form, Frist und Zulassung der Revision

u n v e r ä n d e r t

§ 70
Revisionsverfahren,

Entscheidung über die Revision

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen
über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsge-
richt entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die
§§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhand-
lung durch Urteil. § 106 der V erwaltungsgerichtsordnung
wird nicht angewandt.

(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das V erwal-
tungsgericht ist ausgeschlossen.

Abschnitt 2
Beschwerde

§ 67
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Be-
schwerde gelten die §§ 146 und 147 der V erwaltungsge-
richtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die
nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden
wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustim-
mung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine
Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde
nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entspre-
chender Anwendung des § 124 Abs. 2 der V erwaltungs-
gerichtsordnung zugelassen worden ist.

§ 68
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Be-
schwerde durch Beschluss.

Kapitel 4
Disziplinarverfahren

vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 69
Form, Frist und Zulassung der Revision

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist
der Einlegung der Revision und der Einlegung der Be-
schwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revi-
sionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der V er-
waltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes.

§ 70
Revisionsverfahren

Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen
über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungs-
gericht entsprechend.

Drucksache 14/5529 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen

Disziplinarverfahrens

§ 71
Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen

Disziplinarverfahrens

§ 71
Wiederaufnahmegründe

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil ab-
geschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen
worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vor -
gesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die er-
heblich und neu sind,

3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälsch-
ten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig
falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das
Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes
rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mit-
gewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren V er-
letzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitge-
wirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen war , es sei denn, dass die
Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos
geltend gemacht worden waren,

7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstver gehen
eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat
festgestellt werden können, oder

8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechts-
kräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachver-
halts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unan-
fechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14
die Disziplinarmaßnahme

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr . 2 sind T at-
sachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in V erbin-
dung mit den früher getrof fenen Feststellungen geeignet
sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweis-
mittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-
kannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben
Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststel-
lungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des
Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es be-
ruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren als neue T atsachen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die W ie-
deraufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn
wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige straf-
gerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafge-
richtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Man-
gels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt
werden kann.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 72
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

u n v e r ä n d e r t

§ 73
Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf W iederaufnahme des Disziplinarver -
fahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Nie-
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-
reicht werden. Die Frist beginnt mit dem T ag, an dem der
Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme
Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene
Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es ange-
fochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die
Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu be-
gründen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 74
Entscheidung durch Beschluss

u n v e r ä n d e r t

§ 75
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

u n v e r ä n d e r t

§ 72
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn
nach dem Eintritt der Rechtskraft

1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren er gangen ist,
das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen
ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig
aufgehoben worden ist, oder

2. ein Urteil im Strafverfahren er gangen ist, durch das der
Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhe-
gehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er
noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen
hätte.

(2) Die W iederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu-
ungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver gan-
gen sind.

§ 73
Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf W iederaufnahme des Disziplinarver -
fahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Nie-
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-
reicht werden. Die Frist beginnt mit dem T ag, an dem der
Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme
zur Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefoch-
tene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es an-
gefochten wird und welche Änderungen beantragt werden;
die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu be-
gründen.

(2) Für das weitere V erfahren gelten die Bestimmungen
über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, so-
weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 74
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröf f-
nung der mündlichen V erhandlung, durch Beschluss ver -
werfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine
Zulassung nicht für gegeben oder ihn für of fensichtlich un-
begründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröf fnung der mündlichen
Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde
durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die
Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung
aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der
Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Ur -
teil gleich.

§ 75
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das W iederaufnahme-
verfahren nicht auf andere W eise abgeschlossen wird, auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Drucksache 14/5529 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 76
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem W iederaufnahmeverfahren das ange-
fochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält
dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen
Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das
aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die
im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. W urde in dem
aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenver -
hältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt
§ 51 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen

Disziplinarverfahren

§ 77
Kostentragungspflich

u n v e r ä n d e r t

§ 78
Erstattungsfähige Kosten

u n v e r ä n d e r t

(2) Gegen das Urteil des V erwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen V er-
fahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 76
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) W ird in einem W iederaufnahmeverfahren das an-
gefochtene Urteil zugunsten des Beamten, Ruhestands-
beamten oder früher en Beamten aufgehoben, erhält dieser
von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils
an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das auf-
gehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im
Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem auf-
gehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhält-
nis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt
§ 51 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Geset-
zes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1
neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen
in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März
1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Er -
satz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen.
Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem
rechtskräftigen Abschluss des W iederaufnahmeverfahrens
bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen
Behörde geltend zu machen.

Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen

Disziplinarverfahren

§ 77
Kostentragungspflich

(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinar-
klage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die
Kosten des V erfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last
gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die
Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im
behördlichen Disziplinarverfahren, deren Er gebnis zuguns-
ten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstan-
den, können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Um-
fang auferlegt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder
teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 ein-
gestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht de
Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsord-
nung.

§ 78
Erstattungsfähige Kosten

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichts-
kostengesetzes erhoben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

§ 79
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung

aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung
des Ruhegehalts

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Er -
werbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie
Absatz 3 Satz 1 und 2 des V ierten Buchs Sozialgesetzbuch
angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestands-
beamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde all
Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich
anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach
kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wir-
kung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entschei-
dung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,
wenn der Betrof fene wieder in ein öf fentlich-rechtliches
Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 80
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung

von Straftaten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich
der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung

und Begnadigung

§ 79
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung

aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung
des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3
oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts
anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des V erlusts der
Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2
steht unter dem V orbehalt der Rückforderung, wenn für
denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversiche-
rung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsan-
spruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Ab-
tretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen,
dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen
gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhe-
standsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Ent
scheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Er -
werbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie
Abs. 3 Satz 1 und 2 des V ierten Buchs Sozialgesetzbuch
angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestands-
beamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde all
Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich
anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach
kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wir-
kung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entschei-
dung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt,
wenn der Betrof fene wieder zum Beamten ernannt oder
sonst in ein öf fentlich-rechtliches Amts- oder Dienstver -
hältnis berufen wird.

§ 80
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung

von Straftaten

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zu-
ständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten
oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen
hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung
zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat,
deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbeson-
dere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu ver-

Drucksache 14/5529 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öf fentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversor gungsge-
setzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält
60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Ehe bereits
bestanden hatte.

§ 81
Begnadigung

u n v e r ä n d e r t

Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne

Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

§ 82
Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch
Rechtsverordnung, welche V orgesetzten der Polizeivoll-
zugsbeamten des Bundes als Dienstvor gesetzte im Sinne
des § 33 Abs. 2, Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 gelten.

hindern oder über seinen eigenen T atbeitrag hinaus aufzu-
klären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der An-
wartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachver -
sicherung er gibt, oder einer entsprechenden Leistung aus
der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maß-
gaben festzusetzen:

1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwart-
schaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;

2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des
Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenan-
wartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige
Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren
Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser das 65. Lebensjahr
vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufs-
unfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Ver-
sorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öf fentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversor gungsge-
setzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält
60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der
Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte.

§ 81
Begnadigung

(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht
in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es
anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufge-
hoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
chend.

Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne

Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

§ 82
Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch
Rechtsverordnung, welche V orgesetzten der Polizeivoll-
zugsbeamten des Bundes als Dienstvor gesetzte im Sinne
des § 32 Abs. 2, Abs. 3 Nr . 2, Abs. 4 Nr . 2 und Abs. 6
gelten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 83
Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der
Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öf fentlichen Rechts. Es kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Be-
hörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete
Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvor gesetz-
ter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern darüber hinaus die Zuständigkeit für Ver-
weise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abwei-
chend von § 33 regeln.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 84
Ausübung der Disziplinarbefugnisse

bei Ruhestandsbeamten

u n v e r ä n d e r t

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleitete n Disziplinar-
verfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fort
geführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichen-
des bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht
getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisheri-
gem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach
diesem Gesetz gleich:

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit ge-
ringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete
förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem
Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die

§ 83
Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der
Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öf fentlichen Rechts. Es kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Be-
hörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete
Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvor gesetz-
ter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern darüber hinaus die Zuständigkeit für Ver-
weise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge abwei-
chend von § 32 regeln.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öf fentlichen Rechts gilt § 187
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 84
Ausübung der Disziplinarbefugnisse

bei Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefug-
nisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese
kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertra-
gen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentli-
chen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht
mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche
Behörde zuständig ist.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85
Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarver -
fahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt
soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes be-
stimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getrof-
fen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisheri-
gem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach
diesem Gesetz gleich:

1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge

2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit gerin-
gerem Endgrundgehalt der Zurückstufung

3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis.

(3) Die vor dem Inkrafttr eten dieses Gesetzes eingeleite-
ten förmlichen Disziplinarverfahr en wer den nach bisheri-
gem Recht fortgeführt. Die Behör de des Bundesdisziplinar-

Drucksache 14/5529 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Durchführung des gerichtlichen V erfahrens gilt eben-
falls das bisherige Recht.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem
Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen
von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die V orschrif-
ten der Bundesdisziplinar ordnung sind nicht anzuwen-
den, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs
oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes er gangen ist, bestimmen sich
nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten eben-
falls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) Die bei Inkrafttr eten dieses Gesetzes anhängigen
gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Be-
stimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dabei
kann der V orsitz einer oder mehr erer Kammern auch
einem Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der
nicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab die-
sem Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-
nung nicht mehr anzuwenden.

(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des
31. Dezember 2003 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt
bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gehen in dem
Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige er-
waltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundesdiszi-
plinarordnung über das V erfahren vor dem Bundesdis-
ziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie nicht die Be-
teiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Beset-
zung der Kammern betr effen. Eine mündliche
Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfah-
ren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen
wurde, muss wiedereröffnet werden.

(8) Für die W iederaufnahme von Disziplinarverfahren,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig ab-
geschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarord-
nung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarver -
fahren er gangenen Entscheidungen sind nach bisherigem
Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden
sind.

(10) Die Frist für das V erwertungsverbot und ihre Be-
rechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem

anwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst.
Ab diesem Zeitpunkt gilt Satz 1 mit folgender Maßgabe:
Die Einleitungsbehörde ist für die Fertigung der Anschuldi-
gungsschrift zuständig. Die den Bundesdisziplinaranwalt
betreffenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung fin
den keine Anwendung. § 64 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-
disziplinarordnung findet mit der Maßgabe Anwendung
dass die Einstellungsverfügung nur dem Beamten zuzustel-
len ist.

(4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs
oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes er gangen ist, bestimmen sich
nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten eben-
falls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(5) Die bei Inkrafttr eten dieses Gesetzes anhängigen ge-
richtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestim-
mungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Das Bundes-
disziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003
aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht an-
hängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich be-
finden, auf das zuständige erwaltungsgericht über. Die Vor-
schriften der Bundesdisziplinarordnung über das Verfahren
vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit
sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts be-
treffen. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängi-
gen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003
geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(6) Für die W iederaufnahme von Disziplinarverfahren,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig ab-
geschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des
31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarord-
nung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes.

(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarver -
fahren er gangenen Entscheidungen sind nach bisherigem
Recht zu vollstrecken, wenn die Entscheidungen unanfecht-
bar geworden sind.

(8) Die Frist für das V erwertungsverbot und ihre Be-
rechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind , be-
stimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die
Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den
Beamten günstiger ist.

§ 86
Verwaltungsvorschriften

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wurden, bestimmen
sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und
ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten
günstiger ist.

§ 86
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des
Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen
Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Artikel 2

Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird
wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
wenn nicht bekannt war , dass gegen den Ernannten in
einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-
gehalts erkannt worden war.“

2. § 12a Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. mit V erhängung mindestens einer Kürzung der
Dienstbezüge.“

3. § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Be-
amten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2
bis 4.

5. § 26a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

6. In § 41 Satz 2 wird das Wort „förmliches“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird wie
folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
Bundesdisziplinargesetz.“

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden,
wenn nicht bekannt war , dass gegen den Ernannten in
einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhe-
gehalts erkannt worden war.“

Drucksache 14/5529 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beamte oder sein V ertreter können in-
nerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Da-
nach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige
Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt
im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
Mit dem Ende des Monats, in dem die V ersetzung
in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden
ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen.“

b) u n v e r ä n d e r t

6. In § 51 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch
das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

7. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förm-
liche“ durch das Wort „ein“ ersetzt

8. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „eine disziplinar -
rechtliche Verfolgung“ durch die Wörter „die Durch-
führung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.

9. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinar -
gesetz.“

10. In § 90a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „T ilgungs-
vorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung
finden“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinar gesetzes nicht anzuwenden ist“
ersetzt.

11. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 10
des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

12. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Diszi-
plinargerichts wegen rechtskräftiger V erurteilung“
durch die Wörter „einer Kammer für Disziplinarsachen
wegen einer rechtskräftigen Entscheidung“ ersetzt.

3. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung
der Dienstbezüge“

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. ein V erhalten, das bei einem Beamten auf
Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte, oder“

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklä-
ren; die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes
gelten entsprechend.“

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beamte oder sein V ertreter können in-
nerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Da-
nach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige
Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt
im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
Mit dem Ende des Monats, in dem die V ersetzung
in den Ruhestand den Beamten mitgeteilt worden
ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen.“

b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

6. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förm-
liche“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

7. In § 73 Abs. 2 werden die Wörter „eine disziplinar -
rechtliche Verfolgung“ durch die Wörter „die Durch-
führung eines Disziplinarverfahrens“ ersetzt.

8. § 77 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Nähere regelt das Bundesdisziplinar -
gesetz.“

9. In § 90a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „T ilgungs-
vorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung
finden“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinar gesetzes nicht anzuwenden ist“
ersetzt.

10. In § 90f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 8 des
Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

11. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines Diszi-
plinargerichts wegen rechtskräftiger V erurteilung“
durch die Wörter „einer Kammer für Disziplinarsachen
wegen einer rechtskräftigen Entscheidung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung der Mutterschutzverordnung

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung der Verordnung

über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes

§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I
S. 487), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠7

(1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird hi-
nausgeschoben,

1. wenn die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienst-
bezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei
Jahren seit der Verhängung,

2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ver -
hängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit
dem Tag der Verhängung.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme
nur im Hinblick auf § 12 des Bundesdisziplinar gesetzes
nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist
mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung
des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung der Elternzeitverordnung

In § 4 Abs. 2 der Elternzeitverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983),
die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter
„des förmlichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Mutterschutzverordnung

In § 10 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I
S. 986) werden die Wörter „des förmlichen“ durch das Wort
„eines“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung

über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes

§ 7 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I
S. 487), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„(1) Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird
hinausgeschoben,

1. wenn die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienst-
bezüge verhängt worden ist, bis zum Ablauf von drei
Jahren seit der Verhängung,

2. wenn die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ver -
hängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit
dem Tag der Verhängung.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme
nur im Hinblick auf § 12 des Bundesdisziplinar gesetzes
nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist
mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung
des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

(2) Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt,
solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder
Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.
Werden im Falle des Satzes 1 nach dem Eintritt des Beam-
ten in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen ge-
gen ihn nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Erö fnung
des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Be-
amte rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwen-
dung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn
das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Diszi-
plinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage ab-
gewiesen wird, es sei denn, dass eine Kürzung des Ruhege-
haltes nur im Hinblick auf § 14 des Bundesdisziplinargeset-
zes nicht verhängt worden ist.“

Artikel 6
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

In § 4 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I
S. 983), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die
Wörter „des förmlichen“ durch das Wort „eines“ ersetzt.

Drucksache 14/5529 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
Änderung der Verordnung zu § 127

der Bundesdisziplinarordnung

entfällt

Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847)
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr . 2 werden die Wörter „eine
Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förm-
lichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann“
durch die Wörter „mindestens eine Kürzung der Dienst-
bezüge zur Folge hätte“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-

stand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme
der Ernennung oder ein V erfahren, das nach § 48 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden
Landesrecht zum V erlust der Beamtenrechte führen
könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage er -
hoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechts-
kräftigen Abschluss des V erfahrens und nur gewährt
werden, wenn kein V erlust der Versorgungsbezüge ein-
getreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.“

Artikel 8
Änderung der Verordnung zu § 127

der Bundesdisziplinarordnung

Die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinar ordnung
vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 399) wir d wie folgt ge-
ändert:

1. In der Präambel wir d die Angabe „§ 127 der Bundes-
disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 759, 984)“ dur ch die
Angabe 㤠81 des Bundesdisziplinar gesetzes vom ...
(BGBl. I S. .....)“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠29 Abs. 2 der
Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 32
Abs. 2 bis 5 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
der Bundesdisziplinar ordnung“ dur ch die Angabe
„§ 32 Abs. 3 Nr . 2 des Bundesdisziplinar gesetzes“
ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeor dneten

Polizeivollzugsbeamten im Bundesgr enzschutz im
Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Bun-
desdisziplinargesetzes sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 die-
ser Verordnung genannten Vorgesetzten.“

3. In § 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 der Bundesdiszipli-
narordnung“ durch die Angabe „§ 32 des Bundesdiszi-
plinargesetzes“ ersetzt.

4. In § 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 der Bundesdiszipli-
narordnung“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 2 bis 4 des
Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung

bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich

des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Bereich des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993
(BGBl. I S. 1204) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „der Bundes-
disziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984)
durch die Angabe 㤠83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdiszi-
plinargesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdis-
ziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
nargesetzes“ ersetzt.

4. In § 2 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargesetzes“
ersetzt.

5. In § 3 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargesetzes“
ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes

Das Bundespersonalvertr etungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I. S. 693), das zuletzt dur ch Artikel 2 § 1
des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 3094)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Einleitung
des förmlichen Disziplinarverfahr ens“ dur ch die
Wörter „Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.

2. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei
Personen, die zu einer sicherheitsempfindliche
Tätigkeit nicht zugelassen sind“.

b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) die bisherigen Buchstaben b und c werden die
Buchstaben a und b.

Artikel 9

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung

bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich

des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
mit Dienstherrnfähigkeit im Bereich des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993
(BGBl. I S. 1204) wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984)
durch die Angabe 㤠82 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdiszi-
plinargesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdis-
ziplinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
nargesetzes“ ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargesetzes“
ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter „der Bundesdisziplinarord-
nung“ durch die Wörter „des Bundesdisziplinargesetzes“
ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes

In § 78 Abs. 1 Nr . 3 des Bundespersonalvertr etungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt
durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3094) geändert wor den ist, wer den die Wörter
„Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahr ens“ dur ch
die Wörter „Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.

Drucksache 14/5529 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird das W ort „Oberbundes-
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

8. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird das W ort „Oberbundes-
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

9. In § 80 Abs. 1 Satz 2 wird das W ort „Oberbundes-
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesin-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

10. § 82 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der V erwaltungs-
gerichtsordnung gelten sinngemäß.“

11. In § 110 Satz 1 werden nach dem W ort „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und die Wörter „und Disziplinar gerichtsbarkeit“
gestrichen.

Artikel 11

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 wird das W ort „förmlichen“ durch das
Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

2. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das W ort „förmlichen“ durch
das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

3. § 50 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bun
desarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je
drei gewählten Richtern.“

4. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-
disziplinargericht und“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
der Richter des Bundesdisziplinar gerichts zwei von
den Richtern dieses Gerichts,“ gestrichen.

5. § 61 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des
§ 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“

6. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesdiszipli-
narordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
nargesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die vorläufige Dienstenthebung und die Ein
behaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung
dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obers-
ten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Be-
schluss.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 82 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der V erwaltungs-
gerichtsordnung gelten sinngemäß.“

8. In § 110 Satz 1 werden nach dem W ort „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit“ das Komma durch das W ort „und“ er -
setzt und die Wörter „und Disziplinar gerichtsbarkeit“
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

12. § 122 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das W ort „förmlichen“
durch das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Oberbundesan-
walt und die Bundesanwälte beim Bundesver -
waltungsgericht“ dur ch die Wörter „V ertreter
des Bundesinter esses beim Bundesverwaltungs-
gericht“ ersetzt und werden nach dem W ort
„Bundesverwaltungsgericht“ das Komma und
die Wörter „den Bundesdisziplinaranwalt“ ge-
strichen.

Artikel 11

Änderung des Gesetzes zur Wahrung
der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung

der obersten Gerichtshöfe des Bundes

In § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Rechts-
einheitlichkeit der Rechtspr echung der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I
S. 661), wird das W ort „Oberbundesanwalt“ dur ch die
Wörter „V ertreter des Bundesinter esses“ ersetzt und
werden nach dem W ort „Bundesverwaltungsgericht“
das Komma und die Wörter „den Bundesdisziplinar -
anwalt“ gestrichen.

Artikel 12

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I
S. 98), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „ zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

9. § 122 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ durch
das Wort „gerichtlichen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach dem W ort „Bundesverwal-
tungsgericht“ das Komma und die Wörter „den Bun-
desdisziplinaranwalt“ gestrichen.

Artikel 12

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I
S. 98), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be-
stimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden
Disziplinarvorschriften in der am ... (Datum nach dem
30. April 1998) geltenden Fassung noch bis zum 1. Ja-
nuar 2006 entsprechend anzuwenden.“

2. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einhunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

3. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „ zwanzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“
und die Wörter „zweitausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „eintausend Euro“ ersetzt.

4. § 105 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anfechtung von Entscheidungen des Ober -
landesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die
Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I
S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen
des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.“

Drucksache 14/5529 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung des Gerichtskostengesetzes

In § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch das Gesetz vom
... geändert worden ist, wird das W ort „Oberbundesan-
walt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632) wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt und richtet ihn im Bundesministerium des
Innern ein. Der V ertreter des Bundesinter esses
beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an je-
dem V erfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt beteiligen; dies gilt nicht für V erfahren vor
den Wehrdienstsenaten. Er ist an die W eisungen
der Bundesregierung gebunden.“

b) In Absatz 2 wird das W ort „Oberbundesanwalt“
durch die Wörter „Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 1 wird das W ort „Oberbundesanwalt“
durch die Wörter „V ertreter des Bundesinter esses
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 1 Nr . 4 werden die Wörter „gegen den
Bund“ gestrichen.

4. § 52 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen eine juristische
Person des öf fentlichen Rechts oder eine Behörde“
gestrichen und werden nach dem W ort „Kläger“ die
Wörter „oder Beklagte“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kläger“ die Wörter
„oder Beklagte“ eingefügt.

5. § 109 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Diszipli-
narsachen gegen Notare sind die V orschriften der Bun-
desdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die
zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
über das V erfahren des Bundesverwaltungsgerichts in
Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden.“

Artikel 13

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 632) wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 1 Nr . 4 werden die Wörter „gegen den
Bund“ gestrichen.

2. § 52 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen eine juristische
Person des öf fentlichen Rechts oder eine Behörde“
gestrichen und werden nach dem W ort „Kläger“ die
Wörter „oder Beklagte“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kläger“ die Wörter
„oder Beklagte“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. In § 63 Nr . 4 wird das W ort „Oberbundesanwalt“
durch die Wörter „V ertreter des Bundesinter esses
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 wird das W ort „Oberbundes-
anwalt“ durch die Wörter „Vertreter des Bundesinte-
resses beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

7. In § 153 Abs. 2 wird das W ort „Oberbundesanwalt“
durch die Wörter „V ertreter des Bundesinter esses
beim Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

8. Beteiligungserklärungen des Oberbundesanwalts
beim Bundesverwaltungsgericht, die bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, wer -
den von dem V ertreter des Bundesinter esses beim
Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgt.

Artikel 14
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

entfällt

Artikel 14
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom ..., wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Entfernung aus dem Dienstver hältnis wird
das Dienstverhältnis beendet.“
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wir d mit dem

Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Ent-
scheidung unanfechtbar wir d. T ritt der Soldat vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus
dem Dienst verhängenden Entscheidung in den Ruhe-
stand, gilt insoweit die Aberkennung des Ruhegehalts
(§ 59) als verhängt.“

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der aus dem Dienstver hältnis entfernte Sol-

dat er hält für die Dauer von sechs Monaten einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der
ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung zustehenden Dienstbezüge. Würden dem Solda-
ten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit
zustehen, darf der Unter haltsbeitrag höchstens für
diese Zeit bewilligt wer den. Bei einem Soldaten auf
Zeit dienen als Bemessungsgrundlage die Über -
gangsgebührnisse oder der Unter haltsbeitrag nach
dem Soldatenversorgungsgesetz.

(4) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in
dem Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen wer -
den, soweit der V erurteilte ihr er nicht wür dig oder
den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs
Monaten hinaus verlängert wer den, soweit dies zur
Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der
Soldat hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für
die Zahlung des Unter haltsbeitrags gelten die Rege-
lungen des § 105.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

Drucksache 14/5529 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wir d nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der
Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 wer den Sätze 3
und 4.

b) In Absatz 3 Satz 3 wir d die Angabe „§ 58 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 58 Abs. 5“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt

wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente auf Grund
der durchgeführten Nachversicherung, längstens je-
doch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unter -
haltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zuste-
henden Ruhegehalts. § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.“

3. § 71 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„in derselben Sache als Disziplinarvor gesetzter Diszi-
plinargewalt ausgeübt, bei disziplinär en Ermittlungen
oder als V ertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem
disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten
tätig gewesen ist.“

4. § 72 wird wie folgt gefasst:

㤠72
Säumige ehrenamtliche Richter

(1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne genü-
gende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig
einfinden oder die sich ih en Pflichten auf ande e Weise
entziehen, kann ein Or dnungsgeld festgesetzt wer den.
Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten
auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die
Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehr en-
amtliche Richter die Entscheidung des T ruppendienst-
gerichts beantragen. Der Antrag ist inner halb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen.
Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.“

5. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

㤠72a
Ruhen und Erlöschen des Amtes

als ehrenamtlicher Richter
(1) Ein ehr enamtlicher Richter, gegen den ein diszi-

plinargerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wegen
einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche
Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls bean-
tragt oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des
Soldatengesetzes verboten ist, ist währ end dieser V er-
fahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines
Amts nicht heranzuziehen.

(2) Das Amt eines ehr enamtlichen Richters erlischt,
wenn
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-

strafe verurteilt worden ist,
2. er im disziplinar gerichtlichen V erfahren zu einer

gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararr est ver-
hängt wird,

3. er nicht mehr einem T ruppenteil oder einer Dienst-
stelle angehört, für die das T ruppendienstgericht zu-
ständig ist,

4. er den Dienstgrad einer ander en Dienstgradgruppe
erhält oder

5. das Dienstverhältnis, das W ehrdienstverhältnis oder
die Wehrpflicht endet

(3) Ist der ehr enamtliche Richter in den Fällen der
Nummer 3 aus dem Zuständigkeitsber eich des Truppen-
dienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden, erlischt
sein Amt mit Ende des Monats nach Mitteilung der V er-
setzung an ihn.“

6. § 105 wird wie folgt gefasst:

㤠105
Zahlung des Unterhaltsbeitrags

(1) Die Zahlung des Unter haltsbeitrags nach § 58
Abs. 3 oder § 59 Abs. 4 beginnt, soweit in dem Urteil
nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des V erlustes
der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(2) Die Zahlung des Unter haltsbeitrags nach § 59
Abs. 4 steht unter dem V orbehalt der Rückfor derung,
wenn für den gleichen Zeitraum eine Rente auf Grund
der Nachversicherung gewährt wir d. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat der Soldat im Ruhestand
eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass
der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen
gezahlt wir d, zu der en Unter halt der Soldat gesetzlich
verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann die
das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.

(4) Auf den Unter haltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2
Absatz 3 Satz 1 und 2 des V ierten Buchs Sozialgesetz-
buch angerechnet. Die §§ 55c bis 56 und 60 des Solda-
tenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß.

(5) Der Anspruch auf Unter haltsbeitrag erlischt,
wenn der Soldat wieder zum Soldaten ernannt oder sonst
in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis
berufen wird.“

7. Der 14. Unterabschnitt des 3. Abschnittes wird wie folgt
geändert:

a) Die §§ 123 bis 126 werden aufgehoben.

b) aa) § 123 wird wie folgt gefasst:

㤠123
Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräf-
tiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfah-
rens ist zulässig, wenn

1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ver-
hängt worden ist, die nach Art oder Höhe im
Gesetz nicht vorgesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel erbracht wer -
den, die erheblich und neu sind,

Drucksache 14/5529 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder
verfälschten Urkunde oder auf einem vor -
sätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen
Zeugnis oder Gutachten beruht,

4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststel-
lungen das Urteil im disziplinar gerichtlichen
Verfahren beruht, dur ch ein ander es r echts-
kräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5. bei dem Urteil ein Richter oder ehr enamt-
licher Richter mitgewirkt hat, der sich in die-
ser Sache der strafbar en V erletzung einer
Amtspflicht schuldig gemacht hat,

6. bei dem Urteil ein Richter oder ehr enamt-
licher Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war , es sei denn, dass die
Gründe für den gesetzlichen Ausschluss be-
reits erfolglos gemacht worden waren,

7. nach dem r echtskräftigen Abschluss eines
disziplinarrechtlichen V erfahrens der in ei-
nem wegen desselben Sachver halts eingelei-
teten Strafverfahr en oder Bußgeldverfahr en
unanfechtbar eine Entscheidung er geht, wo-
nach die verhängte Disziplinarmaßnahme im
Sinne von § 8 unzulässig wäre, oder

8. der V erurteilte nachträglich glaubhaft ein
Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem
durch das rechtskräftige Urteil abgeschlosse-
nen disziplinarr echtlichen V erfahren nicht
festgestellt werden konnte.

(2) Als erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
sind T atsachen und Beweismittel anzusehen,
wenn sie allein oder in V erbindung mit den frü-
her getr offenen Feststellungen geeignet sind,
eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel
der W iederaufnahme des Disziplinarverfahr ens
sein kann. Als neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die
dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-
kannt gewesen sind. Er geht nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im disziplinar gericht-
lichen V erfahren in einem wegen desselben
Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahr en oder
Bußgeldverfahren ein r echtskräftiges Urteil auf
Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denen des Urteils im disziplinar gerichtlichen
Verfahren abweichen, so gelten die abweichen-
den Feststellungen des Urteils im Strafverfahren
oder Bußgeldverfahr en als neue T atsachen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist
die Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen
Verfahrens nur zulässig, wenn wegen der be-
haupteten Handlung eine r echtskräftige V er-
urteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgericht-
liches Verfahren aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
durchgeführt werden kann.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) § 124 wird wie folgt gefasst:

㤠124
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die W iederaufnahme des disziplinar -
gerichtlichen V erfahrens ist unzulässig, wenn
nach den im disziplinar gerichtlichen Verfahren
ergangenen Urteil

1. ein Urteil im Strafverfahr en oder Bußgeld-
verfahren ergangen ist, das sich auf den sel-
ben Sachver halt gründet und diesen ebenso
würdigt, solange dieses Urteil nicht r echts-
kräftig aufgehoben ist, oder

2. ein Urteil im Strafverfahr en er gangen ist,
durch das der V erurteilte seine Rechtsstel-
lung als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
oder seinen Anspruch auf V ersorgung ver -
loren hat oder verlor en hätte, wenn er noch
im Dienst gewesen wär e oder Ruhegehalt
bezogen hätte.

(2) Die W iederaufnahme des disziplinar -
gerichtlichen Verfahrens zu Ungunsten des V er-
urteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft des Urteils dr ei Jahr e
vergangen sind.“

cc) § 125 wird wie folgt gefasst:

„§125
Antrag, Frist, Verfahren

(1) Zur W iederaufnahme des disziplinar -
gerichtlichen V erfahrens bedarf es eines An-
trags. Antragsberechtigt sind

1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter,
nach seinem T od sein Ehegatte, seine V er-
wandten auf- und absteigender Linie und
seine Geschwister,

2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der
Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungs-
behörde nicht mehr , bestimmt der Bundes-
minister der V erteidigung die Dienststelle,
die ihre Befugnisse ausübt,

3. der Bundesdisziplinaranwalt auf Anor dnung
des Bundesministers der V erteidigung, wenn
eine Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts angefochten wird.

(2) Der Antrag muss inner halb von dr ei Mo-
naten bei dem W ehrdienstgericht, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle eingereicht werden. § 107 gilt ent-
sprechend. Die Frist beginnt mit dem T ag, an
dem der Antragsber echtigte von dem Grund für
die W iederaufnahme Kenntnis er halten hat. In
dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu be-
zeichnen und anzugeben, inwieweit es angefoch-
ten wird und welche Änderungen beantragt wer -
den; die Anträge sind unter Bezeichnung der
Beweismittel zu begründen.

Drucksache 14/5529 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Für das weiter e V erfahren gelten die
Bestimmungen über das disziplinar gerichtliche
Verfahren vor dem T ruppendienstgericht und
dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.“

dd) § 126 wird wie folgt gefasst:

„§126
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das W ehrdienstgericht kann den Antrag,
auch nach Eröffnung der mündlichen V erhand-
lung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die ge-
setzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung
nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich un-
begründet hält.

(2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung
der mündlichen V erhandlung mit Zustimmung
des W ehrdisziplinaranwalts oder Bundeswehr -
disziplinaranwalts dur ch Beschluss das ange-
fochtene Urteil aufheben oder das disziplinar -
gerichtliche Verfahren einstellen. Der Beschluss
ist unanfechtbar.

(3) Der r echtskräftige Beschluss nach
Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 ste-
hen einem rechtskräftigen Urteil gleich.“

ee) Nach § 126 wird folgender § 126a angefügt:

㤠126a
Mündliche Verhandlung,

Entscheidung durch Urteil
(1) Das W ehrdienstgericht entscheidet, wenn

das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf ander e
Weise abgeschlossen wir d, auf Grund münd-
licher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des T ruppendienstge-
richts ist Berufung zulässig.“

ff) Nach § 126a wird folgender § 126b angefügt:

㤠126b
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem zu Gunsten des V erurteilten
mit Erfolg betriebenen W iederaufnahmeverfah-
ren das angefochtene Urteil aufgehoben, er hält
der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft
des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung,
die er er halten hätte, wenn das aufgehobene
Urteil der im W iederaufnahmeverfahren ergan-
genen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in
dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus
dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts ver hängt, gilt § 52 des Soldaten-
gesetzes entsprechend.

(2) Der Verurteilte und die Personen, denen er
kraft Gesetzes unter haltspflichtig ist, können i
Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nach-
träglich zu gewähr enden Bezügen in entspr e-
chender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils
geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Scha-
dens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist zur

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15
Änderung der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte

u n v e r ä n d e r t

Vermeidung seines Verlustes innerhalb von dr ei
Monaten nach dem r echtskräftigen Abschluss
des W iederaufnahmeverfahrens bei der nach
§ 125 Abs. 1 Nr . 2 zuständigen Einleitungs-
behörde geltend zu machen. Die Entscheidung
ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Ein-
leitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für
seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den
Rechtsweg für Klagen aus dem W ehrdienstver-
hältnis entsprechend.“

8. § 130 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entspr echendes gilt, wenn das W ehrdienst-
gericht das disziplinar gerichtliche Verfahren einstellt,
weil der Soldat auf andere Weise als durch disziplinar-
gerichtliche Verurteilung seinen Dienstgrad und seine
sonstigen Rechte aus dem Dienstver hältnis verlor en
hat und nach dem Er gebnis der Ermittlungen ein
Dienstvergehen oder eine als Dienstver gehen geltende
Handlung erwiesen ist.“

9. § 131 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „und § 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110
der Bundesdisziplinarordnung“ wird gestrichen.

10. § 132 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der
Bundesdisziplinarordnung“ wird gestrichen.

Artikel 15
Änderung der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3
und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.

2. § 109 wird wie folgt gefasst:

㤠109
Disziplinarverfahren

(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
sinngemäß.

(2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Ver-
fahren vor dem Dienstvor gesetzten einschließlich Be-
schwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt, der nicht
auch Prozessbevollmächtigter ist, eine Gebühr von 35
bis 465 Euro.

(3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Diszipli-
narverfahren einschließlich des vorangegangenen V er-
fahrens folgende Gebühren:

1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro,

2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro,

3. im dritten Rechtszug 90 bis 1 300 Euro.

Drucksache 14/5529 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das
zuletzt gemäß Artikel 29 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten

des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die
Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres

(4) Erstreckt sich die mündliche V erhandlung über
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt
für jeden weiteren V erhandlungstag in den Fällen des
Absatzes 3

Nr. 1 60 bis 390 Euro,

Nr. 2 65 bis 465 Euro,

Nr. 3 90 bis 650 Euro.
(5) Im V erfahren über die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 50 bis 650 Euro.

(6) Im V erfahren auf Abänderung oder Neubewilli-
gung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt
eine Gebühr von 25 bis 335 Euro.

(7) Im V erfahren über die nachträgliche Aufhebung
einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt eine
Gebühr von 20 bis 250 Euro.

3. § 109a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 109 Abs. 3 Nr. 1“ und die An-
gabe „§ 109 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 109
Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 109 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das
zuletzt gemäß Artikel 29 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 58b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
desdisziplinargericht“ durch das Wort „Verwaltungs-
gericht“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das W ort „Bundesdisziplinar -
gerichts“ durch das W ort „Verwaltungsgerichts“
ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das W ort
„Bundesdisziplinargericht“ durch das Wort „Ver-
waltungsgericht“ ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesdisziplinar-
gerichts“ durch das W ort „Verwaltungsgerichts“ er -
setzt.

b) In Absatz 1 wird das W ort „Bundesdisziplinar ge-
richts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten

des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die
Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Laufes der Antrag beim V erwaltungsgericht eingeht.
Das V erwaltungsgericht kann mündliche V erhand-
lung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinar -
verfügung durch Beschluss; der Beschluss ist unan-
fechtbar. Es kann in dem Beschluss die
Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben
oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann
außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn
es ein Dienstver gehen zwar für erwiesen, nach dem
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Dis-
ziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint.
Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustel-
len.“

(3) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank

u n v e r ä n d e r t

Laufes der Antrag beim V erwaltungsgericht eingeht.
Das V erwaltungsgericht kann mündliche V erhand-
lung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinar -
verfügung durch Beschluss; der Beschluss ist unan-
fechtbar. Es kann in dem Beschluss die
Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben
oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann
außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn
es ein Dienstver gehen zwar für erwiesen, nach dem
gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Dis-
ziplinarmaßnahme aber nicht für angezeigt erscheint.
Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustel-
len.“

(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen
Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des V erhal-
tens, das ihm als Dienstver gehen zur Last gelegt
wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere
Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das V erwal-
tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-
steller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung
der Kammer des V erwaltungsgerichts und das V er-
fahren gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinar-
gesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen die-
ses Gesetzes im W iderspruch stehen oder in diesem
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle des
Beamtenbeisitzers, der dem V erwaltungszweig und
möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten,
gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, an-
gehören soll (§ 45 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdiszipli-
nargesetzes), tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zu-
ständigen V erwaltungsgerichts Zivildienst leistet.
Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisit-
zer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf V or-
schlag des Bundesministeriums für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend.“

3. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesdisziplinar-
gericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes

In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes
vom 1 1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3251) geändert worden ist, wird das W ort „förmliches“
gestrichen.

Artikel 18

Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank

§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geändert wor -
den ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/5529 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19

Änderung des Berufsbildungsförderungs-
gesetzes

In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar
1994 (BGBl. I S. 78), das durch § 7 Abs. 1 Buchstabe h des
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠129 Abs. 1 der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im
Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 827-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
S. 968) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1
der Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 83
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch

In § 399 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buchs Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠129 Abs. 1 der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch

In § 143 Abs. 3 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“
durch die Angabe 㤠83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargeset-
zes“ ersetzt

1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Als oberster Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Diszi-
plinarbefugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaßnah-
men, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen Ge-
richten vorbehalten ist.“

2. Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Er kann die Disziplinarbefugnisse innerhalb der Deut-
schen Bundesbank ganz oder teilweise übertragen.“

Artikel 19

Änderung des Berufsbildungsförderungs-
gesetzes

In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar
1994 (BGBl. I S. 78), das durch § 7 Abs. 1 Buchstabe h des
Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠129 Abs. 1 der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

In § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im
Bundesgesetzblatt T eil III, Gliederungsnummer 827-7,
veröffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I
S. 968) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 1
der Bundesdisziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 82
Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch

In § 399 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buchs Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠129 Abs. 1 der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch

In § 143 Abs. 3 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung“
durch die Angabe 㤠82 Abs. 1 des Bundesdisziplinargeset-
zes“ ersetzt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 23
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 24
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 23
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„8. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfah-
ren gemäß § 15;

„9. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und
Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter
Dienstfähigkeit gemäß § 16;“

2. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Disziplinarverfahren

Bevor der V orstand der Aktiengesellschaft oder ein
ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen
eines Dienstvor gesetzten durch Disziplinarverfügung
eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einem Beam-
ten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstver gehen
zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte
Verfügung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit
und sachgerechte Ausübung des Ermessens. Entspre-
chendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder ein
ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnis-
sen eines Dienstvor gesetzten einen Beamten gemäß
§ 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundesbeamtengeset-
zes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit gemäß § 42a des Bundesbeamtenge-
setzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beab-
sichtigte Entscheidung nach V orlage der Akten auf
Rechtmäßigkeit.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 24
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 1
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3
bis 7,

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „unbeschadet des Sat-
zes 2“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„zustehenden Befugnisse“ die Wörter „durch all-
gemeine Anordnung“ eingefügt,

Drucksache 14/5529 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung bei der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird gestrichen,

cc) In Satz 3 wird das W ort „Übertragung“ durch
das Wort „Anordnung“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Beabsichtigt der V orstand der Aktiengesellschaft
oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvor gesetzten, durch Diszi-
plinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu ver -
hängen oder einem Beamten in einer Einstellungsver-
fügung ein Dienstver gehen zur Last zu legen, hat er
die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter
Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post
und T elekommunikation Deutsche Bundespost auf
Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Er -
messens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor
Erhebung der Disziplinarklage.“

e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beabsichtigt der V orstand der Aktiengesellschaft
oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den
Befugnissen eines Dienstvor gesetzten, einen Beam-
ten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 oder § 32 des Bundesbe-
amtengesetzes zu entlassen, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3
oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
stand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beam-
ten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 42a
des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er
seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich
unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für
Post und T elekommunikation Deutsche Bundespost
auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3
bis 8,

c) im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustim-
mung des Bundesrates“ gestrichen, und in Satz 2
wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

Artikel 25

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung bei der

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost

Die Verordnung zur Durchführung der Bundesdiszipli-
narordnung bei der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I
S. 921) wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/5529

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 26

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden T eile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 9 Nr. 2 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 15 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2002 treten außer Kraft:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinar ord-
nung vom 19. März 1999 (BGBl. I S. 399) sowie

4. die Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinar -
ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158).

1. In der Überschrift werden die Wörter „der Bundesdiszi-
plinarordnung“ durch die Wörter „des Bundesdiszipli-
nargesetzes“ ersetzt.

2. In der Präambel wird die Angabe „§ 129 Abs. 1 Satz 2
der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juni 1967 (BGBl. I S. 750,
984)“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
disziplinargesetzes“ vom ... (BGBl. I S. ...) ersetzt.

3. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesdisziplinar-
ordnung“ durch die Wörter „dem Bundesdisziplinar -
gesetz“ ersetzt.

Artikel 26

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4 bis 6, 8, 9 und 25 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984),
die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

2. die Verordnung zu § 43 Abs. 1 der Bundesdisziplinar -
ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158) so-
wie

3. die Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinar -
ordnung vom 20. November 1967 (BGBl. I S. 1158).

Drucksache 14/5529 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Peter Enders, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
140. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Dezem-
ber 2000 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Der Rechtsausschuss hat in seiner 75. Sitzung am
7. März 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und PDS bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der F .D.P. empfohlen, dem Gesetz-
entwurf zuzustimmen.

3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
53. Sitzung am 7. März 2001 abschließend beraten und
ihm in der Fassung des Änderungsantrages der Koaliti-
onsfraktionen (Ausschussdrucksache 14/399 Neu) mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Frak-
tion der PDS und bei Stimmenthaltung der Fraktion der
F.D.P. zugestimmt.

II. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf die Bundestags-
drucksache 14/4659 hingewiesen.

Darüber hinaus sind die Fraktionen der SPD und CDU/
CSU einvernehmlich der Ansicht, dass zur Klarstellung
der allgemeinen Begründung auf Drucksache 14/4659 zu
einer Art „Service“-Stelle ergänzend darauf hingewiesen
wird, dass die Gerichte die „Service“-Stelle über die ein-
gereichten Klagen sowie die er gangenen Entscheidun-
gen unverzüglich unterrichten sollten. Die Fraktion der
CDU/CSU hat dabei in der Begründung für das von ihr
initiierte Anliegen hervor gehoben, dass eine ef fektive
Beratung durch die „Service“-Stelle nur möglich sei,
wenn diese Stelle Kenntnis aller Klagen und Entschei-
dungen habe. Nur so könne sie Abweichungen von der
Einheitlichkeit der Rechtspraxis oder gerichtsbezirksü-
bergreifende Zusammenhänge erkennen.

2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen
sind im Wesentlichen wie folgt begründet worden:

Zu Artikel 1 (Bundesdisziplinargesetz)

Zu § 9 Abs. 4

Redaktionelle Änderung.

Zu § 10 Abs. 2

Redaktionelle Änderung.

Zu § 10 Abs. 6

Hinsichtlich der Zulässigkeit der erneuten Berufung in
ein Beamtenverhältnis bzw . der Begründung eines Be-
schäftigungsverhältnisses im öf fentlichen Dienst nach
erfolgter Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sollte
unterschieden werden. Eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis sollte ausgeschlossen sein, während

eine Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst ausnahmsweise möglich sein sollte.
Daher erscheint die Unterscheidung in „darf“ einerseits
und „soll“ andererseits angezeigt (vgl. Stellungnahme
des Bundesrates vom 29. September 2000 zu Num-
mer 2a).

Zu § 15 Abs. 4

Durch die begrif fliche Änderung soll deutlicher zu
Ausdruck gebracht werden, dass es nur eine Nachtrags-
klage des Dienstherrn im V erfahren der Disziplinar -
klage, nicht aber eine Nachtragsklage des Beamten gibt
(vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Septem-
ber 2000 zu Nummer 13).

Zu § 22 Abs. 3

Redaktionelle Änderung.

Zu § 25 Abs. 2

Redaktionelle Änderung.

Zu § 27 n. F.

Die Möglichkeiten der Durchsuchung und Beschlag-
nahme zur Aufklärung eines Dienstver gehens sind des-
halb erforderlich, weil sich in der Praxis des Öfteren ge-
zeigt hat, dass Beweismittel aus dem dienstlichen Be-
reich in Privatwohnungen verlagert werden. Auch vor
dem Hinter grund, dass dienstliche Tätigkeiten immer
mehr im privaten Lebensbereich verrichtet werden (z. B.
bei Telearbeitsplätzen) und dann Nachweise für Dienst-
vergehen nur in den privaten W ohnungen zu erlangen
sind, ist es notwendig, die Möglichkeit des Zugrif fs in
diesen Bereich zu erhalten.

Aber auch unter dem Aspekt der Korruptionsbekämp-
fung ist für eine ef fektive Verfolgung von Dienstver -
gehen die Möglichkeit der Durchsuchung und Beschlag-
nahme dringend erforderlich. Dienstver gehen können
über die Straftatbestände hinausgehen, so dass die Ahn-
dung als Dienstver gehen noch möglich ist, selbst wenn
ein Strafverfahren eingestellt worden ist. Staatsanwalt-
schaftliche Ermittlungsverfahren werden nur unter dem
Aspekt des Strafverfahrens durchgeführt, weshalb bei
Disziplinarverfahren, denen schwerwiegende Verfehlun-
gen zugrunde liegen, regelmäßig ein Bedarf für das In-
strument der Durchsuchung und Beschlagnahme besteht
(vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Septem-
ber 2000 zu Nummer 6). Anders als dort vor geschlagen
sollte für die Anordnung als solche allerdings aus Grün-
den des Sachzusammenhangs nicht das Amtsgericht,
sondern das V erwaltungsgericht für zuständig erklärt
werden.

Zu § 32 a. F. – § 33 n. F.

Mit der Änderung wird das Bemühen unterstrichen, dem
Anliegen der V erwaltungsreform (Kompetenzverlage-
rung und -bündelung nach unten, Entlastung oberster

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/5529

Dienstbehörden von Einzelentscheidungen) Rechnung
zu tragen. Die Regelung geht von dem Grundsatz aus,
dass dem Dienstvor gesetzten, der nach § 17 BDG das
Disziplinarverfahren einzuleiten hat, nach Möglichkeit
auch die Kompetenz eingeräumt werden muss, in eige-
ner Zuständigkeit die in Betracht kommenden Diszipli-
narmaßnahmen zu verhängen. Hiermit ist zugleich auch
ein weiterer Schritt zur Beschleunigung des Disziplinar -
verfahrens getan (vgl. Stellungnahme des Bundesrates
vom 29. September 2000 zu Nummer 7).

Zu § 37 a. F. – § 38 n. F.

Eine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, de
Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie
der Einbehaltung des Ruhegehalts durch die Einleitungs-
behörde (jetzt die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde) ist nach der bisherigen Regelung
des § 95 Abs. 2 BDO möglich. Ein Grund für die Ab-
schaffung dieser Möglichkeit besteht nicht, zumal die
Gerichte durch sie entlastet werden können und die
Möglichkeit der Behörden, nach Erhebung der Diszipli-
narklage noch auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, i
Entwurf des Bundesdisziplinar gesetzes eher gestärkt
wurde (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom
29. September 2000 zu Nummer 14). Der dort für die
Regelung vor gesehene Standort ist allerdings falsch,
weil es sich um keine Regelung des gerichtlichen, son-
dern um eine Regelung des behördlichen Disziplinarver-
fahrens handelt. Richtiger Standort ist deshalb die vor -
liegende Vorschrift, die um einen Absatz 4 mit entspre-
chendem Inhalt ergänzt wird.

Zu § 44 a. F. – § 45 n. F.

Die Änderung unterstützt das in der Stellungnahme des
Bundesrates vom 29. September 2000 zu Nummer 9
zum Ausdruck gebrachte Anliegen, zum Zwecke der
Konzentration der gerichtlichen Disziplinarverfahren auf
ein Verwaltungsgericht des Landes den Erlass eigenstän-
diger Landesgesetze entbehrlich zu machen. W ie dort
vorgeschlagen, erscheint es im Interesse der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung auch sinnvoll, regelmäßig die
gleichzeitige Konzentration der gerichtlichen Zuständig-
keit für bundes- und landesrechtliche Verfahren bei dem-
selben Verwaltungsgericht vorzusehen. Es kann jedoch
landesspezifische Besonderheiten geben, die im Einzel
fall eine abweichende Regelung für geboten oder zumin-
dest für sinnvoll erscheinen lassen, so etwa dann, wenn
im Bezirk eines V erwaltungsgerichts viele Bundesbe-
amte ihren dienstlichen W ohnsitz und im Bezirk eines
anderen V erwaltungsgerichts desselben Landes viele
Landesbeamte ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Vor diesem Hinter grund sollte dem Landesgesetzgeber
nicht jede Regelungskompetenz genommen werden,
sondern ihm das Recht verbleiben, für bundes- und lan-
desrechtliche Verfahren jeweils eigenständige Konzent-
rationsregelungen zu erlassen, wenn er hierfür einen ent-
sprechenden Bedarf sieht.

Zu § 45 Abs. 4 a. F. – § 46 Abs. 4 n. F.

Die Änderung unterstützt das in der Stellungnahme des
Bundesrates vom 29. September 2000 zu Nummer 10

zum Ausdruck gebrachte Anliegen, für eine Änderung
der Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen nach
Bundesrecht ein gesondertes Landesgesetz entbehrlich
zu machen. Allerdings sollte auch hier nicht eine
Zwangsläufigkeit vo geschrieben, sondern – ebenso wie
in Nummer 9 – dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit
eröffnet werden, etwa im Interesse einer bundeseinheit-
lichen Besetzung der Kammern und Senate für die bun-
desrechtlichen Verfahren, eine Regelung zu tref fen, die
von derjenigen, die für die landesrechtlichen V erfahren
gilt, abweicht.

Zu § 46 a. F. – § 47 n. F.

Eine Überprüfung des Regelungskomplexes dieser V or-
schrift hat er geben, dass die gesetzliche Regelung der
Wahl der Beamtenbeisitzer den Ländern vorbehalten und
deshalb die Vorschrift gestrichen werden sollte.

Eine bundesgesetzlich einheitliche Regelung des Verfah-
rens zur Wahl der Beamtenbeisitzer ist im gesamtstaat-
lichen Interesse nicht erforderlich. V ielmehr sprechen
gewichtige Gründe dafür , dass die Länder , die das V er-
fahren zur W ahl der Beamtenbeisitzer durchzuführen
haben, auch über dessen rechtliche Ausgestaltung selbst
sollen befinden können, zumal sie für die ahl der Be-
amtenbeisitzer, die an den landesrechtlichen V erfahren
mitwirken, ebenfalls die notwendigen gesetzlichen V er-
fahrensbestimmungen zu treffen haben.

Im Hinblick darauf ist die Regelung vollständig zu strei-
chen und statt dessen § 46 a. F. in dem genannten Sinne
zu ergänzen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 15. November 2000 zu den Nummern 11 und 12).

Zu § 47 a. F.

Siehe Begründung zu § 46 a. F. – § 47 n. F.

Zu § 52 Abs. 2

Redaktionelle Änderung.

Zu § 53

Folgeänderung zu § 15 Abs. 4.

Zu § 55 Abs. 1

Folgeänderung zu § 15 Abs. 4.

Zu § 58 Abs. 2

Inhaltliche und redaktionelle Angleichung der Regelun-
gen von § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 65 Abs. 3, die
dieselbe Regelungstendenz aufweisen.

Zu § 59 Abs. 1

Redaktionelle Änderung.

Zu § 60 Abs. 2

Folgeänderung zu § 15 Abs. 4.

Zu § 64 Abs. 1

Redaktionelle Änderung.

Drucksache 14/5529 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 65 Abs. 3

Inhaltliche und redaktionelle Angleichung der Regelun-
gen von § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 65 Abs. 3, die
dieselbe Regelungstendenz aufweisen.

Zu § 66 Abs. 2 a. F.

Entgegen der bislang vor gesehenen Regelung sollte das
Berufungsgericht die Sache nach Maßgabe des § 130
VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverweisen dür-
fen; Absatz 2 wird deshalb gestrichen. Die dagegen in
der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung angeführten Beschleunigungsgesichtspunkte grei-
fen i. E. nicht durch. Wenn z. B. das Verwaltungsgericht
das Verfahren zu Unrecht eingestellt hat, war die Zu-
rückverweisung schon um den Beamten bei der gebote-
nen Sachentscheidung nicht eine Instanz zu nehmen,
nach bisherigem Recht zwingend (BVerwG vom 30. Ok-
tober 1981 Dok.Ber . B 1982). W enn das Erstgericht
nicht ordnungsgemäß besetzt war, stellt dies einen ab-
soluten Revisionsgrund bzw . einen W iederaufnahme-
grund dar (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom
29. September 2000 zu Nummer 15).

Zu § 70

Eine Überprüfung der V orschriften über das Revisions-
verfahren hat er geben, dass durch die allgemeine V er-
weisung auf die entsprechende Anwendung der V or-
schriften der V erwaltungsgerichtsordnung in § 3 BDG
einerseits und die spezielle Verweisung auf einzelne Vor-
schriften über die Revision in § 69 BDG bzw . die Ver-
weisung auf die Bestimmungen über das Disziplinarver -
fahren vor dem Oberverwaltungsgericht in § 70 BDG
andererseits eine gewisse Unklarheit entstehen könnte,
welche Vorschriften für die Entscheidung über die Revi-
sion heranzuziehen sind. Um dem vorzubeugen, wird
§ 70 in dem vorgeschlagenen Sinne präziser gefasst.

Zu § 76 Abs. 1

Redaktionelle Änderung.

Zu § 79 Abs. 5

Redaktionelle Änderung.

Zu § 80 Abs. 4

Redaktionelle Änderung.

Zu § 85

Notwendige Klarstellung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesbeamten-
gesetzes)

Zu Nummer 6 n. F.

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9 a. F. – Nummer 10 n. F.

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10 a. F. – Nummer 11 n. F.

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 6 (Änderung der Erziehungsurlaubs-
verordnung)

Redaktionelle Folgeänderung des Gesetzes zur Ände-
rung des Begriffs „Erziehungsurlaub".

Zu Artikel 8 a. F. (Änderung der Verordnung
zu § 127 der Bundesdiszipli-
narordnung)

Die bislang in Artikel 8 enthaltenen Änderungsbefehle
zu der V erordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarord-
nung verlieren durch die Änderung von Artikel 1 § 32
a. F. und § 33 n. F. ihre maßgebliche Grundlage. Die
nunmehr vorgesehene uneingeschränkte Kompetenz des
unmittelbaren Dienstvorgesetzten, außer Verweisen auch
Geldbußen bis zur jeweils zulässigen Höhe zu verhän-
gen, macht eine grundlegende Neuregelung der Frage er-
forderlich, welche V orgesetzten der Polizeivollzugsbe-
amten des Bundes jeweils welche disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten haben sollen.

Vor diesem Hintergrund wird zum einen die Verordnung
zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung gemäß Arti-
kel 27 Abs. 2 Nr. 3 zunächst zeitgleich mit dem Inkraft-
treten des Bundesdisziplinargesetzes außer Kraft gesetzt,
zum anderen aber durch das Bundesministerium des
Inneren auf der Grundlage der neuen Ermächtigung des
Artikels 1 § 82 für den Bereich der Polizeivollzugsbe-
amten des Bundes unabhängig von dem vorliegenden
Gesetzgebungsvorhaben eine neue Rechtsverordnung er-
lassen werden.

Zu Artikel 9 a. F. – Artikel 8 n. F.
(Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittel-
baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung)

Zu Nummer 1 n. F.

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 1 a. F. – Nummer 2 n. F.

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 10 a. F. – Artikel 9 n. F.
(Änderung des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes)

Nach § 86 Nr . 10 Buchstabe a BPersVG sind Angele-
genheiten, die einzelne Beschäftigte des Bundesnach-
richtendienstes betref fen, wie V erschlusssachen zu be-
handeln. Über sie entscheidet deshalb nicht der gesamte
Personalrat, sondern der nach § 93 Abs. 1 Satz 1
BPersVG zu bildende Ausschuss (VS-Ausschuss). Ihm
darf aus jeder Statusgruppe höchstens ein Vertreter ange-
hören.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/5529

Die Zustimmung zu bzw. die Ablehnung einer Personal-
maßnahme steht damit in der Verantwortung eines einzi-
gen Personalratsmitgliedes. Dieses ist, wie die Erfahrung
zeigt, häufig einem sehr hohen Erwartungsdruck der be
troffenen Beschäftigten ausgesetzt. Daraus er gibt sich
eine beträchtliche persönliche Belastung. Unter den Be-
dingungen des früheren Ost-W est-Konfliktes musste si
den betroffenen Personalratsmitgliedern zugemutet wer-
den. Heute erscheint es jedoch vertretbar , Personal-
angelegenheiten des Bundesnachrichtendienstes grund-
sätzlich durch den gesamten Personalrat und nur aus-
nahmsweise, über § 93 Abs. 1 BPersVG, durch den VS-
Ausschuss beraten zu lassen. So entspricht es dem allge-
meinen Verfahren, das auch bei anderen Behörden des
Sicherheitsbereichs praktiziert wird.

Bei der Neuregelung muss allerdings sicher gestellt wer-
den, dass im Personalrat des Bundesnachrichtendienstes
nur solche Personen mitwirken, die zu einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit zugelassen sind. Dem dient di
Neufassung von § 86 Nr. 2 BPersVG. Ihr zufolge ruht
die Mitgliedschaft im Personalrat bei solchen Personen,
die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu
gelassen sind. Ruhen bedeutet, dass die mit der Mitglied-
schaft verbundenen Rechte vorüber gehend nicht wahr -
genommen werden können; vgl. § 30 BPersVG.

Die bisherige Regelung des § 86 Nr . 2 BPersVG, wo-
nach zum Personalrat des Bundesnachrichtendienstes
nur solche Beschäftigte wählbar sind, die das W ahlrecht
zum Deutschen Bundestag besitzen, erscheint nicht
mehr zeitgemäß und kann entfallen. Sie benachteiligt die
im Bundesnachrichtendienst beschäftigten Ausländer .
Jedoch sind alle Beschäftigten des Bundesnachrichten-
dienstes, auch Ausländer , einer Sicherheitsüberprüfung
zu unterziehen; diese schließt ein, dass der Überprüfte
sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennt sowie jederzeit für sie
und ihre Erhaltung eintritt.

Der Personalrat des Bundesnachrichtendienstes sowie
die im Bundesnachrichtendienst vertretenen Gewerk-
schaften sind mit der Neuregelung einverstanden; der
Vorschlag, § 86 Nr . 10 Buchstabe a BPersVG zu strei-
chen, geht auf eine Initiative des Personalrats zurück.

Zu Artikel 11 a. F. – Artikel 10 n. F.
(Änderung des Deutschen Richtergesetzes)

Zu den Nummern 7 bis 9 n. F.

Folgeänderung zu Artikel 14 Nr. 1 n. F.

Zu Nummer 9 Buchstabe b a. F. – Nummer 12 Buch-
stabe b n. F.

Folgeänderung zu Artikel 14 Nr. 1 n. F.

Zu Artikel 11 n. F. (Änderung des Gesetzes zur
Wahrung der Rechtseinheit-
lichkeit der Rechtsprechung
der obersten Gerichtshöfe des
Bundes)

Folgeänderung zu Artikel 14 Nr. 1 n. F.

Zu Artikel 13 n. F. (Änderung des Gerichtskos-
tengesetzes)

Folgeänderung zu Artikel 14 Nr. 1 n. F.

Zu Artikel 13 a. F. – Artikel 14 n. F.
(Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu den Nummern 1, 2 und 5 bis 8 n. F.

Im Zuge der Haushaltssanierung soll die Aufgabe der
Vertretung der öf fentlichen Interessen des Bundes nicht
mehr durch eine eigene Rechtspflegebehörde, sonder
durch die Bundesregierung selbst wahr genommen wer-
den. Hierfür soll im Bundesministerium des Innern eine
zentrale Or ganisationseinheit für die Bundesregierung
eingerichtet werden. Eine unmittelbare Interessenvertre-
tung durch das im Einzelfall betrof fene Ressort scheidet
unter Praktikabilitäts- und Effizienzgesichtspunkten aus

Ausgehend von der bisherigen Formulierung des § 35
Abs. 1 VwGO lehnt sich die Neufassung an die Rege-
lungen zum Vertreter des öf fentlichen Interesses in den
einzelnen Bundesländern an. Der V ertreter des Bundes-
interesses beim Bundesverwaltungsgericht vertritt das
öffentliche Interesse des Bundes. Dabei ist die V ertre-
tung des öf fentlichen Interesses des Bundes in einem
übergreifenden, unparteiischen Sinn zu verstehen. Ge-
meint sind die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes,
die die Belange der Länder und Kommunen ebenso ein-
schließen wie die des einzelnen Bürgers.

Wie bisher der Oberbundesanwalt wird auch der V ertre-
ter des Bundesinteresses „beim Bundesverwaltungs-
gericht“ bestellt. Damit wird seine Stellung als Or gan
der Rechtspflege hervo gehoben. Ohne diesen Zusatz ist
der Begrif f „V ertreter des Bundesinteresses“ zudem
bereits durch § 56 des Gesetzes zur Allgemeinen Rege-
lung durch den Krieg und den Zusammenbruch des
Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines
Kriegsfolgengesetz 5. November 1957, BGBl. I S. 1747,
1762, zuletzt geändert durch Postneuordnungsgesetz
14. September 1994, BGBl. I S. 23, 25, 2389) belegt.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht wird im Bundesministerium des Innern ein-
gerichtet und ist – auch insofern wie der Oberbundes-
anwalt –, nur an die W eisungen der Bundesregierung,
nicht an die einzelner Ressorts gebunden. Für die V er-
fahren vor den W ehrdienstsenaten ist nach wie vor der
Bundeswehrdisziplinaranwalt zuständig; einer entspre-
chenden Regelung für den Bundesdisziplinaranwalt be-
darf es wegen der Neuordnung des Disziplinarrechts und
der damit verbundenen Auflösung des Bundesdiszipli
naranwalts nicht mehr.

Zu Artikel 14 a. F. (Änderung der
Wehrdisziplinarordnung)

Die Regelungen sollen in den Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und
zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) –
Bundestagsdrucksache 14/4660 – integriert werden (vgl.
Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September
2000 zu Nummer 17).

Drucksache 14/5529 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Berlin, den 7. März 2001

Peter Enders
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Zu Artikel 19 (Änderung des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 20 (Änderung des Gesetzes über die
Errichtung der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 21 (Änderung des Dritten Buchs
Sozialgesetzbuch)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 22 (Änderung des Sechsten Buchs
Sozialgesetzbuch)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Regelung des Artikels 9 Nr. 2 n. F. steht mit den üb-
rigen Neuregelungen des Gesetzentwurfs nicht in unmit-
telbarem Zusammenhang und bedarf im Übrigen auch
keines personalwirtschaftlichen Vorlaufs, so dass sie un-

mittelbar nach der V erkündung in Kraft treten kann.
Artikel 14 n. F. kann nicht schon am 1. Januar, sondern
erst am 2. Januar 2002 in Kraft treten, weil die betrof-
fene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 infolge der Euro-Umstel-
lung bereits geändert wird und bei gleichzeitigem W irk-
samwerden zweier Änderungsgesetze Rechtsunklarheit
eintreten würde.

Die Ergänzung des Absatzes 2 Nr. 3 ist eine Folgeände-
rung der Aufhebung des Artikels 8 a. F.

3. Die Fraktion der CDU/CSU hat dieser Neuordnung
ebenfalls zugestimmt. Sie mahnt aber eine abschlie-
ßende Klärung der Kostenfrage, insbesondere im Hin-
blick auf die Bundesländer an.

Die Fraktion der F.D.P. hat sich bei der Abstimmung ent-
halten. Sie trägt zwar die Abschaf fung des Bundesdiszi-
plinaranwalts mit, sieht aber Bedenken gegen einen Ver-
lust von Rechtseinheitlichkeit durch die konkrete Aus-
gestaltung dieser Neuordnung nicht ausgeräumt.

Die Fraktion der PDS hat diesen Gesetzentwurf abge-
lehnt. Für sie sind die Bedenken gegen die Abschaf fung
des Bundesdisziplinaranwalts bei den Beratungen nicht
ausgeräumt worden.

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