BT-Drucksache 14/5353

zu der Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz -14/850- Tätigkeitsbericht 1997 und 1998 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz -17. Tätigkeitsbericht-

Vom 14. Februar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5353

14. Wahlperiode

14. 02. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
– Drucksache 14/850 –

Tätigkeitsbericht 1997 und 1998 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
– 17. Tätigkeitsbericht –

A. Problem

Der 17. Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die Schwerpunkte der Ar-
beit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in den Jahren 1997 und 1998
sowie einen Ausblick auf anstehende wichtige Fragen.

Die Unterrichtung durch den Datenschutzbeauftragten befasst sich mit der Um-
setzung der europäischen Datenschutzrichtlinie und erläutert den Handlungsbe-
darf für mehr Datenschutz auf dem privaten Sektor. Die Aktivitäten des Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz bei der Beratung des Gesetzgebers und
Maßnahmen der Bundesverwaltung werden dargelegt.

Zudem enthält der Tätigkeitsbericht die wesentlichen Feststellungen bei der
Kontrolle von öffentlichen Stellen des Bundes.

B. Lösung

Annahme der anliegenden Beschlussempfehlung.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
Drucksache

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5353

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis des 17. Tätigkeitsberichts (TB) des Datenschutzbeauftragten folgen-
de Entschließung anzunehmen:
1. Der Deutsche Bundestag begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, sie

werde in dieser Legislaturperiode ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vorle-
gen, das die Entwicklung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft
arbeitsrechtlich flankiert. Unter Hinweis auf Nummer 4 seines Beschlusses
vom 11. Dezember 1997 erwartet der Deutsche Bundestag, dass die Bundes-
regierung nunmehr einen entsprechenden Entwurf alsbald einbringt, damit
dieser noch in der laufenden Legislaturperiode beraten und verabschiedet
werden kann (17. TB, Nr. 18.1.2).

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, alsbald eine neue
Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung zu erlassen, damit die daten-
schutzrechtlichen Vorschriften des 1998 in Kraft getretenen Postgesetzes
konkretisiert werden, um im liberalisierten Postmarkt Rechtssicherheit zu
schaffen (17. TB, Nr. 29.1).

3. Der Deutsche Bundestag bestärkt die Bundesregierung darin, im Internet nur
solche Maßnahmen/Regelungen zur Durchsetzung von Verbreitungsverboten
vorzusehen, die auf die Anbieter als Verantwortliche für die Verbreitung ab-
zielen. Eine Abwehr von Inhalten, deren Verbreitung verboten ist, kann nicht
beim Nutzer des Internets ansetzen. Daher ist die Aufzeichnung des Surf-Ver-
haltens der Nutzer kein geeignetes Mittel, diese Inhalte aus dem Internet zu
verbannen (17. TB, Nr. 2.3).

4. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die in der Strafpro-
zessordnung vorgesehene Nachfolgeregelung für § 12 Fernmeldeanlagenge-
setz (FAG) alsbald vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der
modernen Telekommunikation und der unterschiedlichen Rechtsprechung zu
§ 12 FAG sollte die Frist bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Norm am
31. Dezember 2001 nicht vollständig ausgeschöpft werden (17. TB, Nr. 6.4).

5. Der Deutsche Bundestag erinnert an seinen Beschluss vom 24. Juni 1998 zu
vertrauensbildenden Maßnahmen bei den gesetzlichen Regelungen der Tele-
fonüberwachung (Bundestagsdrucksache 13/11168, II.3) und bittet um zügi-
ge Umsetzung.

6. Der Deutsche Bundestag verweist ferner auf seinen Beschluss vom
24. Juni 1998, durch den die Bundesregierung aufgefordert wurde, die Frage
nach den Wechselbeziehungen zwischen Zeugnisverweigerungsrechten und
Beschlagnahme- bzw. Verwertungsverboten nicht nur im Hinblick auf die
herkömmlichen Beschlagnahmegegenstände, sondern auch in Bezug auf In-
halte und Verbindungsdaten der Telekommunikation zu prüfen und hierüber
dem Deutschen Bundestag zu berichten, der bislang noch nicht erledigt ist
(Bundestagsdrucksache 13/11168, II.4).

Berlin, den 14. Februar 2001

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Vorsitzende

Gisela Schröter

Berichterstatterin

Beatrix Philipp

Berichterstatterin

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Bericht der Abgeordneten Gisela Schröter, Beatrix Philipp, Cem Özdemir,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Der 17. Tätigkeitsbericht wurde am 6. Mai 1999 auf
Bundestagsdrucksache 14/1012 lfd. Nr. 6 an den Innen-
ausschuss federführend sowie an den Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss
für Arbeit und Sozialordnung, den Ausschuss für Ge-
sundheit, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und den Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

2. Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse

a) Der

Finanzausschuss

hat in seiner 79. Sitzung vom
6. Dezember 2000 die Vorlage zur Kenntnis genom-
men.

b) Der

Rechtsausschuss

hat in seiner 70. Sitzung vom
24. Januar 2001 einvernehmlich empfohlen, die Un-
terrichtung zur Kenntnis zu nehmen.

c) Der

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

hat
in seiner 78. Sitzung vom 7. Februar 2001 die Unter-
richtung einvernehmlich zur Kenntnis genommen.

d) Der

Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung

hat in seiner 16. Sitzung am
16. September 1999 empfohlen, die Unterrichtung
zur Kenntnis zu nehmen.

e) Der

Ausschuss für Gesundheit

hat in seiner 77. Sit-
zung vom 7. Februar 2001 den Bericht einstimmig
zur Kenntnis genommen.

f) Der

Ausschuß für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen

hat in seiner 48. Sitzung vom 24. Januar 2001
die Vorlage einstimmig zur Kenntnis genommen.

g) Der

Ausschuss für Kultur und Medien

hat in seiner
44. Sitzung vom 15. November 2000 einvernehmlich
empfohlen, den 17. Tätigkeitsbericht des Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz zur Kenntnis zu neh-
men.

3. Der

Innenausschuss

hat in seiner 51. Sitzung am 7. Fe-
bruar 2001 den 17. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz auf Bundestagsdrucksache
14/850 abschließend beraten und hierzu einstimmig die
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Beschlüsse
gefasst.

II. Zu den Beratungen

Zu der Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz (BfD), Tätigkeitsbericht 1997 und 1998 des
BfD – 17. Tätigkeitsbericht – auf Bundestagsdrucksache
14/850, hat die Bundesregierung eine Stellungnahme vom
20. Juli 2000 abgegeben, die bei den Beratungen als Aus-
schussdrucksache 14/261 des Innenausschusses vorlag.

Die Berichterstatter haben in einem Berichterstatterge-
spräch am 28. November 2000 die Beratungen im Innenaus-
schuss vorbereitet.

Im Nachgang zu diesem Berichterstattergespräch hat der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) zudem mit
Zuschrift vom 15. Januar 2001 (Innenausschussdrucksache
14/261 C) Fragen der Abgeordneten Beatrix Philipp und
Ulla Jelpke zu seinen Ausführungen im Tätigkeitsbericht
beantwortet. Zu diesem Antwortschreiben des BfD hat dem
Innenausschuss zudem eine Stellungnahme der Bundesre-
gierung unter Federführung des Bundesministeriums des In-
nern vom 2. Februar 2001 auf Innenausschussdrucksache
14/261 D vorgelegen.

1) Der BfD hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 die
nachfolgende Formulierungshilfe (Ausschussdrucksache
des Innenausschusses 14/261 A) für eine Beschlussemp-
fehlung übersandt.

Zum 17. Tätigkeitsbericht – 17. TB

1. Der Deutsche Bundestag begrüßt die Ankündigung der
Bundesregierung, sie werde in dieser Legislaturperiode
ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vorlegen, das die
Entwicklung der Informations- und Kommunikationsge-
sellschaft arbeitsrechtlich flankiert. Unter Hinweis auf
Nummer 4 seines Beschlusses vom 11. Dezember 1997
erwartet der Deutsche Bundestag, dass die Bundesregie-
rung nunmehr einen entsprechenden Entwurf alsbald
einbringt, damit dieser noch in der laufenden Legislatur-
periode beraten und verabschiedet werden kann (17. TB,
Nr. 18.1.2).

2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf, alsbald eine neue Postdienstunternehmen-Daten-
schutzverordnung zu erlassen, damit die datenschutz-
rechtlichen Vorschriften des 1998 in Kraft getretenen
Postgesetzes konkretisiert werden, um im liberalisierten
Postmarkt Rechtssicherheit zu schaffen (17. TB, Nr.
29.1).

3. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf, im Internet nur solche Maßnahmen/Regelungen zur
Durchsetzung von Verbreitungsverboten vorzusehen, die
auf die Anbieter als Verantwortliche für die Verbreitung
abzielen. Eine Abwehr von Inhalten, deren Verbreitung
verboten ist, kann nicht beim Nutzer des Internets anset-
zen. Daher ist die Aufzeichnung des Surf-Verhaltens der
Nutzer kein geeignetes Mittel, diese Inhalte aus dem In-
ternet zu verbannen (17. TB, Nr. 2.3).

4. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass noch immer
keine befriedigenden Datenschutzregelungen für die Or-
gane der EU in den europäischen Verträgen bestehen
und bittet die Bundesregierung, sich mit Nachdruck für
die zügige Verabschiedung des entsprechenden Verord-
nungsentwurfs einzusetzen (17. TB, Nr. 2.3).

5. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf, die in der Strafprozessordnung vorgesehene Nach-
folgeregelung für § 12 Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
alsbald vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Entwick-
lung der modernen Telekommunikation und der unter-
schiedlichen Rechtsprechung zu § 12 FAG sollte die
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Frist bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Norm am
31. Dezember 2001 nicht vollständig ausgeschöpft wer-
den (17. TB, Nr. 6.4).

Zu früheren Tätigkeitsberichten

1. Der Deutsche Bundestag erinnert an seinen Beschluss
vom 24. Juni 1998 zu vertrauensbildenden Maßnahmen
bei den gesetzlichen Regelungen der Telefonüberwa-
chung (Bundestagsdrucksache 13/11168, II.3) und bittet
um zügige Umsetzung.

2. Der Deutsche Bundestag verweist ferner auf seinen Be-
schluss vom 24. Juni 1998, durch den die Bundesregie-
rung aufgefordert wurde, die Frage nach den Wechselbe-
ziehungen zwischen Zeugnisverweigerungsrechten und
Beschlagnahme bzw. Verwertungsverboten nicht nur im
Hinblick auf die herkömmlichen Beschlagnahmegegen-
stände, sondern auch in Bezug auf Inhalte und Verbin-
dungsdaten der Telekommunikation zu prüfen und hierü-
ber dem Deutschen Bundestag zu berichten, der bislang
noch nicht erledigt ist (Bundestagsdrucksache 13/11168,
II.4)

Zudem hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz dar-
auf hingewiesen, dass die von ihm seit Jahren erhobene For-
derung an die Bundesregierung, eine Gesetzesinitiative zu
ergreifen, um beim Einsatz moderner Informationstechnik
im Gesundheitswesen den gebotenen Schutz dieser Daten
sicherzustellen, immer noch nicht entsprochen wurde.
Nachdem auch der Deutsche Bundestag mehrfach die Bun-
desregierung hierzu aufgefordert hat (vgl. Bundestags-
drucksache 13/11168, II.2), habe er in diesem Punkt auf
einen Formulierungsvorschlag verzichtet, weil er einer Be-
urteilung dieses Sachverhalts durch den Deutschen Bundes-
tag nicht vorgreifen möchte.

Seinem mehrfach vorgebrachten Wunsch nach einer wirk-
samen Erfolgskontrolle bei strafprozessualen Eingriffser-
mächtigungen (vgl. zuletzt 17. TB, Nr. 11.2) sei hinsichtlich
der Telefonüberwachung nach § 100a StPO durch Vergabe
eines entsprechenden Gutachtens teilweise entsprochen
worden. Seiner Ansicht nach wäre es aber erforderlich, ver-
gleichbare rechtstatsächliche Erhebungen auf alle polizeili-
chen Eingriffstatbestände auszudehnen. Gegenwärtig wür-
den hierzu mit den betroffenen Ressorts Gespräche geführt,
so dass er zunächst von einem Formulierungsvorschlag ab-
gesehen habe. Diese Thematik könnte aber gegebenenfalls
aktuell werden, wenn diese Bemühungen ergebnislos blei-
ben sollten.

2) Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit
Schreiben vom 13. November 2000 (Ausschussdrucksa-
che des Innenausschusses 14/261 B) zu der Formulie-
rungshilfe des BfD die nachfolgende Stellungnahme der
Bundesregierung abgegeben.

Das BMI hat in dieser Stellungnahme zunächst ange-
merkt, dass zu der im 3. Absatz des Bezugsschreibens
erwähnten Forderung nach einer Gesetzesinitiative zum
Schutz personenbezogener Daten beim Einsatz moder-
ner Informationstechnik im Gesundheitswesen darauf
hinzuweisen sei, dass der Schutz von Gesundheitsdaten
bei der zurzeit erfolgenden Novellierung des Bundesda-
tenschutzgesetzes in zahlreichen neuen Bestimmungen
Berücksichtigung gefunden hat. Diese Bestimmungen
dienen der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie, die

für Gesundheitsdaten als besondere Art personenbezo-
gener Daten erhöhte datenschutzrechtliche Anforderun-
gen aufgestellt hat. Außerdem werde noch während des
laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesdaten-
schutzgesetz zu beraten sein, ob der Gesetzentwurf um
eine Vorschrift über mobile personenbezogene Speicher-
und Verarbeitungsmedien zu ergänzen sei.

Die neuen Vorgaben des Gesetzgebers im Bundesdaten-
schutzgesetz würden den Rahmen für die Fortentwick-
lung des bereichsspezifischen Schutzes von Gesund-
heitsdaten beim Einsatz moderner Informationstechnik
im Gesundheitswesen bilden. Im Sozialgesetzbuch sei
bislang insoweit ein Anwendungsfall geregelt: die Chip-
karte als Krankenversicherungskarte zum Nachweis der
Berechtigung von Leistungen der gesetzlichen Kranken-
versicherung.

Die Erprobung des Einsatzes moderner Informations-
technik im Gesundheitswesen sei zurzeit aber noch
keinesfalls abgeschlossen oder wenigstens so ausgereift,
dass bereits hinreichende Erkenntnisse für die Fortent-
wicklung des bereichsspezifischen Datenschutzes vorlie-
gen. Beispielsweise sei beim elektronischen Rezept eine
Einigung über die technische Umsetzung durch die Bar-
codemethode, die Server-, Voucher- oder Smartcard-Lö-
sung – bis auf einige Insellösungen – noch nicht erfolgt.
Von der Art der technischen Umsetzung hänge aber auch
die Art und Weise der erforderlichen Kodifikation ab.

Da noch nicht abzusehen sei, ob es überhaupt zu einem
größeren Einsatz von Chipkarten im Gesundheitswesen
kommen werde und wenn ja, ob und welche Gesund-
heitsdaten auf Chipkarten gespeichert werden, erscheine
es auch noch verfrüht, bereits jetzt Folgeprobleme des
Chipkarteneinsatzes zu regeln.

Die maßgeblich betroffenen Bundesressorts würden des-
halb in naher Zukunft, unter Einschluss und enger Betei-
ligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
einen Arbeitsplan erstellen, in dem aufeinander abge-
stimmte Handlungsschritte zu erörtern sein werden, um
so bald wie möglich die notwendigen ergänzenden da-
tenschutzrechtlichen Vorschriften erarbeiten zu können.

Zu der im 4. Absatz des Bezugsschreibens enthaltenen
Aussage, es sei geboten, die Erfolgskontrolle bei straf-
prozessualen Eingriffsermächtigungen entsprechend
dem Beispiel der Telefonüberwachung nach § 100a
StPO auf alle polizeilichen Eingriffstatbestände auszu-
dehnen, werde eine eingehende Prüfung für erforderlich
gehalten.

Im Einzelnen wird ausgeführt:

Zu I.1 Vorlage eines Arbeitnehmerdatenschutzgeset-
zes

Im Sinne des Aktionsprogramms „Innovation und Arbeits-
plätze in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts“
wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode
bereichsspezifische Regelungen zum Schutz von Arbeitneh-
merdaten vorbereiten. Gegenstand der Überlegungen wer-
den auch die in Punkt 18.1.2 des 17. Tätigkeitsberichts des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz angesprochenen
Bereiche sein.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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Zu I.2 Erlass einer neuen Postdienstunternehmen-
Datenschutzverordnung

Das für die Postdienstunternehmen-Datenschutzverord-
nung (PDSV) federführende Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie hat die Arbeiten an dem Verord-
nungsentwurf aufgenommen und geht nach derzeitigen
Planungen davon aus, den Entwurf im 1. Quartal 2001 zur
Beschlussfassung ins Kabinett einbringen zu können.

Zu I.3 Durchsetzung von Verbreitungsverboten ge-
genüber Anbietern von Internet-Dienstleistun-
gen (keine Aufzeichnung des Surf-Verhaltens
von Nutzern)

Die Bundesregierung hat ihre Haltung in ihrem Bericht über
die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informa-
tions- und Kommunikationsdiensten im Zusammenhang mit
der Umsetzung des Informations- und Kommunikations-
dienste-Gesetzes (IuKDG) vom 18. Juni 1999 (Bundestags-
drucksache 14/1191, S. 29) zum Ausdruck gebracht.

Dort heißt es unter Ziffer VII:

„Die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlungstätigkeit
der Sicherheitsbehörden im Bereich des Internets und der
Online-Dienste sind weitgehend vorhanden. Polizeiliche
Maßnahmen im Rahmen konkreter strafrechtlicher Ermitt-
lungen erfolgen auf der Grundlage der spezialgesetzlichen
Regelungen. Hindernisse, die von Strafverfolgungs- und
Sicherheitsbehörden mit Blick insbesondere auf die Aus-
kunftserteilung über Bestandsdaten sowie Speicherfristen
für Nutzungs- und Abrechnungsdaten gesehen werden, be-
dürfen noch einer eingehenden Prüfung. Unter Berücksich-
tigung dessen wird die Bundesregierung die weitere rechts-
tatsächliche Entwicklung beobachten und ggf. erforderliche
Anpassungen an geeigneter Stelle außerhalb des IuKDG
vorschlagen.“

Zu I.4 Datenschutzregelungen für die Organe der EG
in den europäischen Verträgen

Der Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Or-
gane und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr liegt dem Binnenmarktrat zur
Annahme in seiner Sitzung vom 30. November 2000 vor.
Zuvor wird noch das Plenum des Europäischen Parlaments
am 14. November 2000 über den Ausschussbericht (A 5 –
279/2000) beschließen.

Zu I.5 Nachfolgeregelung für § 12 Fernmeldeanlagen-
gesetz (FAG)

Wenn hierzu eine Aufforderung an die Bundesregierung er-
gehen sollte, erscheint es sachgerecht, diese dahin gehend
zu fassen, dass die Bundesregierung gebeten wird, einen
Vorschlag zu der vorgesehenen Nachfolgeregelung für § 12
FAG so rechtzeitig vorzulegen, dass eine umfassende Bera-
tung im Parlament gewährleistet ist. Dem Bundesministe-
rium der Justiz ist bewusst, dass die Materie einer eingehen-
den Beratung der betroffenen Stellen, insbesondere der
Ausschüsse des Deutschen Bundestages, bedarf und daher
eine Nachfolgeregelung so rechtzeitig vorgelegt wird, dass
diese eingehende Auseinandersetzung möglich ist. Anderer-

seits ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer Nachfol-
geregelung zu § 12 FAG auch einer gründlichen Vorberei-
tung bedarf. Zu Recht weist der BfD auf die zu
berücksichtigende Entwicklung der modernen Telekommu-
nikation hin, die erfordert, dass die Nachfolgeregelung so-
wohl in datenschutzrechtlicher Hinsicht als auch im Hin-
blick auf die Erfordernisse der Strafrechtspflege adäquat
ausgestaltet ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch
das internationale Umfeld bei der Entwicklung einer sol-
chen Regelung in Rechnung zu stellen ist. Für eine sachge-
rechte Ausgestaltung der Nachfolgeregelung ist auch der
Fortgang der Arbeiten an der „Cyber-Crime-Convention“
von Bedeutung, die von einer Arbeitsgruppe des Europara-
tes derzeit erarbeitet wird und deren Ergebnisse bis zum
Jahresende vorliegen sollen. Bei der Entwicklung der Nach-
folgeregelung ist im Rahmen der vielfältigen rechtlichen
Problematik nicht zuletzt die Thematik des Schutzes von
zeugnisverweigerungsberechtigten Personen vor heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Um eine sorg-
fältige und umfassende Aufarbeitung dieser Problematik zu
gewährleisten, hat das Bundesministerium der Justiz ein
Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, dessen auf die Nach-
folgeregelung zu § 12 FAG bezogene Ergebnisse Anfang
nächsten Jahres zu erwarten sein werden.

Zu II.1 Erinnerung an den Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 24. Juni 1998 zu vertrauens-
bildenden Maßnahmen bei den gesetzlichen
Regelungen der Telefonüberwachung (Bundes-
tagsdrucksache 13/11168, II.3)

Die Bitte um Prüfung vertrauensbildender Maßnahmen bei
den gesetzlichen Regelungen der Telefonüberwachung war
auch Gegenstand zweier weiterer Beschlüsse des Deutschen
Bundestages (Nummer 10 der Beschlussempfehlung in
Bundestagsdrucksache 13/7699 sowie Beschluss vom
16. Januar 1998, Bundestagsdrucksache 13/8652). Auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Parlamentarischen
Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz Prof. Dr.
Eckhart Pick vom 6. Juli 2000 in Beantwortung einer
schriftlichen Frage des Abgeordneten Norbert Geis (Bun-
destagsdrucksache 14/3893, S. 17 ff.) wird Bezug genom-
men. Zusammenfassend ergibt sich danach, dass sich das
Bundesministerium der Justiz an den Beratungen einer vom
Strafrechtsausschuss der Konferenz der Justizministerinnen
und -minister zur Umsetzung der Prüfbitte des Deutschen
Bundestages vom 16. Januar 1998 eingesetzten Arbeits-
gruppe beteiligt hat. Obwohl die Konferenz der Justizminis-
terinnen und -minister in ihrem Beschluss vom 10. Novem-
ber 1999 zu der Auffassung gelangt ist, dass nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand kein Anlass besteht, die gel-
tende gesetzliche Regelung einzuschränken, hat das Bun-
desministerium der Justiz zum Ausdruck gebracht, dass es
sich durch das Ergebnis des Berichts der vorgenannten Ar-
beitsgruppe nicht von der weiteren Prüfung der Frage ent-
bunden sieht, wie Verfahrensverbesserungen bei der Tele-
kommunikationsüberwachung erreicht werden können. Die
Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz ist indes
noch nicht abgeschlossen, weil hierfür profunde rechtstat-
sächliche Erkenntnisse erforderlich sind, die von dem an
das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationa-
les Strafrecht in Freiburg vergebenen Forschungsauftrag zur
Rechtswirklichkeit bei der Telekommunikationsüberwa-
chung zu erwarten sind.
Drucksache

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu II.2 Wechselbeziehungen zwischen Zeugnisverwei-
gerungsrechten und Beschlagnahme in Bezug
auf Inhalte und Verbindungsdaten der Tele-
kommunikation – Verweis auf den Beschluss
des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 1998
(Bundestagsdrucksache 13/11168, II.4)

Das Bundesministerium der Justiz misst der Prüfung des
Schutzes von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
bei Ermittlungsmaßnahmen hohe Bedeutung zu. Eine sach-
gerechte Prüfung dieser komplexen und umfassenden The-
matik setzt neben der Erkenntnis von rechtstatsächlichen
Gegebenheiten, die im Hinblick auf die Telekommunikati-
onsüberwachung von dem oben genannten Gutachten des
Max-Planck-Instituts in Freiburg zu erwarten sind, auch
eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem rechtlichen
Umfeld einschließlich der Prüfung rechtsvergleichender
Fragestellungen unter Einbeziehung der Rechtslage im Aus-
land voraus. Über die sich in diesem Zusammenhang zu
§ 12 FAG stellenden Fragen hinaus ist die Gesamtthematik
des Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
bei Ermittlungsmaßnahmen Gegenstand des in der Anmer-
kung zu I.5 genannten, vom Bundesministerium der Justiz
in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens, dessen Ergebnisse
im Hinblick auf die Gesamtthematik bis zum Herbst 2001
zu erwarten sind.

Bei den Beratungen ist zudem zu Punkt I.4 der Formulie-
rungshilfe des BfD (Innenausschussdrucksache 14/261 A)

darauf hingewiesen worden, dass inzwischen die Verord-
nung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr, Abl. L 8 vom 12. Januar 2001,
S. 1 ergangen ist.

Zu dem Kommissionsentwurf (Dok. 11144/99 ECO 298
CODEC 500), auf den das Mitentscheidungsverfahren nach
Artikel 251 EGV anzuwenden war, hatte das Europäische
Parlament am 14. November 2000 eine Stellungnahme be-
schlossen (COM(1999) 337 – C5-0149/1999 – 1999/
0153(COD)). Der Rat der Europäischen Union hat die in
dieser Stellungnahme enthaltenen Abänderungen gebilligt
(Binnenmarktrat am 30. November 2000) und den Rechts-
akt in der abgeänderten Fassung erlassen.

Die Verordnung (Rechtsgrundlage: Artikel 286 EGV) zielt
darauf, für den Bereich der Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft Rechtsvorschriften für einen den Vorgaben
insbesondere der EG-Datenschutzrichtlinie entsprechenden
Datenschutz zu schaffen, um einen Mindeststandard des
Datenschutzes in der EU zu gewährleisten. Hierzu gehört
auch die Schaffung einer unabhängigen Kontrollinstanz.

Der Innenausschuss hat deshalb darauf verzichtet, Punkt I.4
der Formulierungshilfe des BfD in die Beschlussempfeh-
lung aufzunehmen.

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