BT-Drucksache 14/4920

zu dem GE der Bundesregierung -14/4451- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Vom 6. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4920

14. Wahlperiode

06. 12. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4451 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

A. Problem

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhun-
den) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekom-
men. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Men-
schen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose
Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maß-
nahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.

Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist
in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompeten-
zen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sie die entsprechenden
Regelungen zu erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -sena-
toren der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni
2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen
Ländern im Gesetz- bzw. Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die
Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor.

Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme sei-
ner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
folgende Maßnahmen:

– Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf nur
mit Genehmigung erfolgen.

– Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Hunde
werden erweitert.

– Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe be-
wehrt.

B. Lösung

In einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der oben genannten
Ziele Folgendes vor:
Drucksache

14/

4920

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hun-
deeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte Hunderassen dürfen überhaupt
nicht in das Inland verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
Kreuzungen, für die nach landesrechtlichen Vorschriften die Gefährlichkeit
vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder
verbracht werden. Ferner werden in dem Gesetz die zur Durchführung dieser
Vorschriften erforderlichen Regelungen getroffen.

– Das Tierschutzgesetz wird geändert, um im Rahmen dieses Gesetzes Zucht-
verbote für gefährliche Hunde anordnen zu können.

– Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und Handel
gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder Rechtsverordnung er-
lassenen Verbot unter Strafe gestellt werden.

Zustimmung im Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der PDS.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus den Gesetzesänderungen ergeben sich keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder kein Vollzugsauf-
wand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund ist zz. nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4451 in der aus der als Anlage beigefüg-
ten Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 6. Dezember 2000

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Vorsitzende

Ernst Bahr

Berichterstatter

Günter Baumann

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig

Berichterstatter

Ulla Jelpke

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
– Drucksache 14/4451 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens
gefährlicher Hunde in das Inland

(Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz –
HundVerbrG)

§

1
Genehmigungspflicht

(1) Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staf-
fordshire-Bullterrier sowie

Hunde aus

Kreuzungen

mit den
genannten Tieren

dürfen in das Inland nicht verbracht wer-
den.

(2) Wer einen anderen als in Absatz 1 bezeichneten
Hund, für den nach landesrechtlichen Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens

oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde in das Inland

(Hunde

verbringungs- und -

einfuhr-
beschränkungsgesetz – HundVerbr

Einf

G)

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union in das Inland
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Stafford-
shire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und
deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte
Hunde

§

2
Einfuhr- und Verbringungsverbot

(1)

Hunde der Rassen

Pitbull-Terrier, American Staf-
fordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,

Bullterrier

so-
wie

deren

Kreuzungen

untereinander oder mit anderen
Hunden

dürfen nicht in das Inland

eingeführt oder

ver-
bracht werden.

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreu-
zungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die
nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermu-
tet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land
eingeführt oder verbracht werden.

(2) e n t f ä l l t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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1. das Züchten oder der Handel verboten oder beschränkt
oder

2. das Halten verboten

ist, in das Inland verbringen will, bedarf der Genehmigung.
Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der
Hund ständig gehalten werden soll. Die Genehmigung er-
teilt auf schriftlichen Antrag die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewie-
sen ist. Soweit die Beförderung des Hundes durch das
Gebiet eines anderen Landes erforderlich ist, bedarf das Er-
teilen der Genehmigung des Einvernehmens der zuständi-
gen Behörde dieses Landes. Die Genehmigung kann, auch
nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, um das Ein-
halten landesrechtlicher Verbote oder Beschränkungen si-
cherzustellen oder zu erleichtern.

(

3

) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben,

a) das bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenz-
kontrollstellen in das Inland

verbracht

werden dürfen
oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen
sind,

b) dass das beabsichtigte

Verbringen

bestimmter Hunde
binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständi-
gen Grenzkontrollstelle anzumelden ist,

2. Vorschriften über

a) die Überwachung des Verbringens,

b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-
sprechen, sowie

c) das Verfahren

zu erlassen.

3. Ausnahmen von

den Absätzen

1

oder 2

ganz oder teil-
weise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Vorausset-
zungen und das Verfahren zu regeln.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigungen nach Satz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nungen die näheren Voraussetzungen für das Erteilen der
Genehmigung sowie das Verfahren regeln. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf andere
Behörden übertragen.

(5) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, die
Genehmigung und die sich auf ihre Erteilung beziehenden
Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach
anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen beste-
hen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres,
in dem die Genehmigung erteilt worden ist.

(

2

) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben,

a) das bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenz-
kontrollstellen in das Inland

eingeführt

werden dür-
fen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen
sind,

b) dass das beabsichtigte

Einführen

bestimmter Hunde
binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständi-
gen Grenzkontrollstelle anzumelden ist,

2. Vorschriften über

a) die Überwachung des Verbringens

oder der Einfuhr

,

b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz ent-
sprechen, sowie

c) das Verfahren

zu erlassen.

3. Ausnahmen von

Absatz

1 ganz oder teilweise zuzulas-
sen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren zu regeln.

(4) e n t f ä l l t

(5) e n t f ä l l t
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§

2

Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt
sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Ge-
schäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmit-
tel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen

und Proben, insbesondere Blut-,
Harn- und Hautproben, nehmen

.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu un-
terstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke,
Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeich-
nen,

3. auf Verlangen, Räume, Behältnisse und Transportmittel
zu öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entla-
den und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-
nen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§

3

Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden kön-
nen Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich
deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den
Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes

§

3

Überwachung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt
sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Hunde untersuchen

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§

4
Mitwirkung der Zollstellen

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung
von Besichtigungen vorsehen.

§

4
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. entgegen §

1

Abs. 1

oder

2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

einen Hund verbringt

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahr-
lässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.

§

5
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 zuwi-
derhandelt,

2

. einer Rechtsverordnung nach §

1

Abs. 3 Nr. 1 oder

§ 3

Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 1 Abs. 5 die Genehmigung oder eine Unter-
lage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4

. entgegen §

2

Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5

. einer Vorschrift des §

2

Abs. 3 über Duldungs- oder Mit-
wirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§

6
Einziehung

Ist eine Straftat nach

§ 4

oder eine Ordnungswidrigkeit
nach §

5

Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straf-
tat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder be-
stimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§

5
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen §

2

Abs. 1 einen Hund

in
das Inland

verbringt

oder einführt

.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

§

6
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. e n t f ä l l t

1.

einer Rechtsverordnung nach §

2

Abs. 3 Nr. 1 oder §

4

Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. e n t f ä l l t

2.

entgegen §

3

Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.

einer Vorschrift des §

3

Abs. 3 über Duldungs- oder Mit-
wirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§

7
Einziehung

Ist eine Straftat nach

§ 5

oder eine Ordnungswidrigkeit
nach

§ 6

Abs. 1 begangen worden, so können

1 . u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 2

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird wie
folgt geändert:

1. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal-
tensstörungen oder erblich bedingte Aggressi-
onssteigerungen auftreten oder“.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates

1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltens-
störungen und Aggressionssteigerungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschrän-
ken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die
Absätze 1 und 2 führen kann.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt

gefasst:

„(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind,
von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwid-
rige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten werden, soweit dies durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.“

Artikel 2

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird wie
folgt geändert:

01. In § 2a wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
eingefügt:

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforder-
lich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung
nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur
Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hun-
den und Katzen, sowie zur Art und Durchführung
der Kennzeichnung zu erlassen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 12 wird wie folgt

geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

:
„(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind,

von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwid-
rige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten

oder ausgestellt

werden, soweit dies durch
Rechtsverordnung

en

nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 be-
stimmt ist.“

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fas-
sung:

„4. das Verbringen von Wirbeltieren in das In-
land oder das Halten, insbesondere das Aus-
stellen von Wirbeltieren im Inland zu verbie-
ten, wenn an den Tieren zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige
Handlungen vorgenommen worden sind oder
die Tiere erblich bedingte körperliche De-
fekte, Verhaltensstörungen oder Aggressions-
steigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2
Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbe-
stand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c
erfüllt ist.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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3. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der An-
gabe „§ 11a Abs. 3 Satz 1,“ die Angabe „§ 11b
Abs. 5 Nr. 2,“ eingefügt.

4. In § 19 wird die Angabe „§ 2a oder § 5 Abs. 4,“
durch die Angabe 㤤 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2
oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5“ ersetzt.

5. § 21b wird wie folgt gefasst:

㤠21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforder-
lich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-
stimmung des Bundesrates verlängert werden.“

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender
neuer Fassung:

„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5
kann nicht erlassen werden, soweit Gemein-
schaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtun-
gen entgegenstehen.“

2a) § 13a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig
hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim
Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte
oder -anlagen von einer Zulassung oder Bau-
artzulassung abhängig zu machen sowie die
näheren Voraussetzungen hierfür und das Zu-
lassungsverfahren zu regeln. Dabei können
insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vor-
zulegenden Unterlagen oder durchzuführen-
den Prüfungen näher bestimmt werden.

2b) § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 13a“ durch die
Angabe „§ 13a Abs. 1“ zu ersetzen.

b) Dem Absatz 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:

„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen
oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a
Abs. 2 zugelassen sind.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4920 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999
(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 143 und 144 wie folgt gefasst:

„§ 143 Zucht gefährlicher Hunde

§ 144 (weggefallen)“.

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

㤠143
Zucht gefährlicher Hunde

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften er-
lassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten
oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungs-
gesetzes

In § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Ver-
bringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhr-
beschränkungsgesetz) vom … (BGBl. I S. …) wird die An-
gabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Ver-
bringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-
gesetz) vom … (BGBl. I S. …) wird die Angabe „zehntau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/4920

Bericht der Abgeordneten Ernst Bahr, Günter Baumann,
Cem Özdemir, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
129. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. No-
vember 2000 an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

2.a) Der Rechtsausschuss hat in seiner 67. Sitzung am
6. Dezember 2000 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS bei Enthaltung der Fraktion der F.D.P. empfohlen,
dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

2.b) Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat in seiner 54. Sitzung am 6. Dezember 2000
einstimmig bei zwei Stimmenthaltungen aus der Frak-
tion der CDU/CSU und einer Stimmenthaltung aus der
Fraktion der F.D.P. Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen empfohlen.

2.c) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union hat in seiner 56. Sitzung am 15. Novem-
ber 2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung
der Fraktionen der F.D.P. und der PDS empfohlen, dem
Änderungsantrag in der Fassung der Koalitionsfraktio-
nen im Innenausschuss zuzustimmen.

3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
48. Sitzung am 6. Dezember 2000 abschließend beraten
und ihm in der Fassung des Änderungsantrags der Koa-
litionsfraktionen (Ausschussdrucksache 327) mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. bei Enthaltung der Fraktion der
PDS zugestimmt. Einem Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU (Ausschussdrucksache 14/327 B)
hat der Ausschuss zuvor gegen die Stimmen der antrag-
stellenden Fraktion mit den Stimmen der Fraktionen im
Übrigen abgelehnt.

II. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/
4451 hingewiesen.

2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen
sind wie folgt begründet worden:

1. Zu Artikel 1 (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz –
HundVerbrG)

Nach der Zweckbestimmung von Artikel 1 sollen so-
wohl das Verbringen als auch die Einfuhr gefährli-
cher Hunde in das Inland reglementiert werden. Zur
Klarstellung des Gewollten und zur Vermeidung un-
terschiedlicher Interpretationen der auch im Tierseu-

chenrecht üblichen Begriffe ist es erforderlich, auch
die Einfuhr bereits in der Überschrift direkt zu be-
nennen.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 – neu – HundVerbrG)

Die Begriffsbestimmungen sind unabdingbare Vor-
aussetzungen für den bundeseinheitlichen Vollzug
des Gesetzes.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 HundVerbrG)

Zusätzlich erfasst ist in Absatz 1 Satz 1 die Rasse
„Bullterrier“.

Die im Entwurf vorgesehene Regelung des § 1 Abs. 2
– alt – ist nicht vollziehbar im Hinblick auf die unter-
schiedlichen Regelungen der Länder, die vielfach die
Einordnung eines Hundes als gefährlich an eine Be-
gutachtung und weitere Voraussetzungen knüpfen. In
der Praxis wird nicht zu gewährleisten sein, dass an
der Grenzkontrollstelle aufgrund einer nach dem je-
weils einschlägigen Landesrecht vorgesehenen Ein-
zelfallüberprüfung die Einordnung eines Hundes als
gefährlich oder nicht erfolgen kann.

Vielmehr muss es für die zuständigen Behörden an-
hand objektiver, leicht zu überprüfender Kriterien
feststellbar sein, ob der betreffende Hund dem Ein-
fuhr- und Verbringungsverbot unterliegt. Vollziehbar
erscheinen daher nur Regelungen, die sich zum einen
an bestimmten, grundsätzlich allgemein als gefähr-
lich eingestuften Hunderassen ausrichten (Absatz 1
Satz 1 – neu – ).

Nach Absatz 1 Satz 2 – neu – werden zum anderen
weitere Hunderassen – ergänzend zu dieser grund-
sätzlichen Einschätzung – im Anschluss an die jewei-
ligen landesrechtlichen Regelungen zur abstrakten
Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen einem Ein-
fuhr- bzw. Verbringungsverbot unterworfen. Das ge-
schieht durch die Bezugnahme auf das jeweilige
Recht des Landes, in dem der Hund ständig gehalten
werden soll. Insoweit knüpft das Verbot an die unter-
schiedlichen Beurteilungen an, die den Regelungen
der jeweiligen Länder zu Grunde liegen. Dadurch ist
gewährleistet, dass die Verbotsnorm vollziehbar ist
und ihre Schutzwirkung nach landesrechtlicher Prä-
ferenz entfalten kann.

Ausnahmen, etwa zur Regelung von Altfällen, kön-
nen dabei in Einzelfällen aufgrund der Verordnung
gemäß der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 2
Nr. 3 – neu – gewährt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HundVerbrG)

§ 1 Abs. 3 Satz 2 – alt – (§ 2 Abs. 2 Satz 2 – neu –) ist
zu streichen.

Aufgrund § 1 Abs. 3 Satz 2 – alt – des Entwurfs des
Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes kann die in § 3

Drucksache 14/4920 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - alt - HundVerbrG für die Bun-
desregierung vorgesehene Verordnungsermächti-
gung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen
übertragen werden. Beschränkungen der Einfuhr ge-
fährlicher Hunde und evtl. Ausnahmemöglichkeiten
müssen bundeseinheitlich durch den Bund geregelt
werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 – alt – ist daher zu strei-
chen.

5. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 HundVerbrG)

In § 2 Abs. 2 Nr. 4 – alt – (= § 3 Abs. 2 Nr. 4 – neu –)
sind die Wörter „und Proben, insbesondere Blut-,
Harn- und Hautproben, nehmen“ zu streichen, weil
bei der Einfuhr von gefährlichen Hunden die Ent-
nahme von Blut- und anderen Proben zur Sachver-
haltsklärung nicht beiträgt.

6. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 HundVerbrG)

Redaktionelle Klarstellung in Anlehnung an die
tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Begriffs-
definitionen.

7. Zu Artikel 4

Folgeänderungen aus 1. und 2.

3. Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung im Prinzip positiv bewertet, ihn aber
im Hinblick darauf, dass ihr Änderungsantrag nicht be-
rücksichtigt worden ist, abgelehnt.

Die Fraktionen der F.D.P. wie der PDS haben ihre Ableh-
nung bzw. Enthaltung damit begründet, dass in dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung Durchsuchungs- und
Zutrittsrechte verankert sind, die sie für unzumutbar halten.

Berlin, den 6. Dezember 2000

Ernst Bahr
Berichterstatter

Günter Baumann
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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