BT-Drucksache 14/4913

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/3432- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts - GvKostRNeuOG -

Vom 6. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4913

14. Wahlperiode

06. 12. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/3432 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
– GvKostRNeuOG –

A. Problem

Das Gerichtsvollzieherkostenrecht soll wesentlich vereinfacht und die Kosten-
deckungsquote der Länder im Bereich des Gerichtsvollzieherwesens verbessert
werden.

B. Lösung

Das geltende Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher soll durch ein neues
Gerichtsvollzieherkostengesetz abgelöst werden. In diesem Gesetz sollen ins-
besondere Kostentatbestände in einem Kostenverzeichnis übersichtlich dar-
gestellt und die derzeit geltenden Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt
werden. Die Höhe der Gebühren ist so vorgesehen, dass für die Länder Mehr-
einnahmen von 20 bis 30 % zu erwarten sind.

Weitere Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

– Wegfall nicht mehr benötigter Gebührentatbestände,

– Ersetzung von Auslagentatbeständen, die zum Ansatz von Kleinbeträgen
führen, durch eine Auslagenpauschale,

– stärkere Pauschalierung der Gebühren verbunden mit einer nur noch einge-
schränkten Erhebung von Zeitzuschlägen,

– Wegfall aller Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium der
Justiz und die Landesregierungen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der F.D.P. und PDS.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Bund wird nicht mit nennenswerten Kosten belastet. Für die Länder sind
Mehreinnahmen zwischen 100 und 110 Mio. DM zu erwarten. Für die Kommu-
nen entstehen nur in einigen Ländern Mehrausgaben in Höhe von 20 bis 30 %
ihrer bisherigen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern.
In den meisten Ländern genießen die Kommunen nach Landesrecht Gebühren-
freiheit.

2. Vollzugsaufwand

Keiner

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft und für Private werden die Ausgaben für die Inanspruch-
nahme der Gerichtsvollzieher um 20 bis 30 % steigen. Der Umfang der Belas-
tungen ist nicht bezifferbar, weil er von der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gerichtsvollzieher abhängig ist.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3432 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 29. November 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender
Alfred Hartenbach

Berichterstatter
Dr. Wolfgang Freiherr
von Stetten

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter
Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
– GvKostRNeuOG –
– Drucksache 14/3432 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
des Gerichtsvollzieherkostenrechts

– GvKostRNeuOG –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit

§ 3 Auftrag

§ 4 Vorschuss

§ 5 Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung,
Beschwerde

§ 6 Nachforderung

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach-
behandlung

§ 8 Verjährung

§ 9 Höhe der Kosten

Abschnitt 2
Gebührenvorschriften

§ 10 Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und
Feiertagen

§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und
ähnliche Geschäfte

Abschnitt 3
Kostenzahlung

§ 13 Kostenschuldner

§ 14 Fälligkeit

§ 15 Entnahmerecht

§ 16 Verteilung der Verwertungskosten

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung
mehrerer Aufträge

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
des Gerichtsvollzieherkostenrechts

– GvKostRNeuOG –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)

Inhaltsübersicht

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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschrift

§ 19 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens
dieses Gesetzes

§ 20 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet anzuwendende Maßgaben

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er
nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem
Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben un-
berührt.

§ 2
Kostenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund,
die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes
oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines
Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder An-
stalten. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichti-
gung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender
Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegen-
den Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Trä-
ger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit.
Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche
Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvoll-
zieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese
Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen
eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvoll-
zieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der
Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös
(§ 15) nicht entgegen.

§ 3
Auftrag

(1) Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehre-
rer Amtshandlungen gerichtet. Werden bei der Durchfüh-

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

u n v e r ä n d e r t

§ 2
Kostenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund,
die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes
oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines
Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder An-
stalten

, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der
Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur,
soweit diese einen Betrag von 10 000 Deutsche Mark
nicht übersteigen.

Bei der Vollstreckung wegen öffent-
lich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne
Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder ent-
sprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 3

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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rung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch ver-
schiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in
verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätig-
keit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines be-
sonderen Auftrags.

(2) Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Ge-
richtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1. einen Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen
den Zustellungsempfänger zu vollstrecken oder

2. denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzu-
stellen oder

3. mehrere Vollstreckungshandlungen aufgrund desselben
Titels gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder
Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner aus-
zuführen; dies gilt auch, wenn der Auftrag zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstre-
ckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung).

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzie-
her oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung
oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen
ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden
(§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auf-
trag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als
erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückge-
nommen worden ist oder seiner Durchführung oder weite-
ren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auf-
trags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilpro-
zessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem
Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Mo-
naten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung
einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber fol-
genden Kalendermonats beginnt. Der Zurücknahme steht es
gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mit-
teilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet,
weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde
fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis
zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgen-
den Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht
es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2
der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die
Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalender-
monats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

§ 4
Vorschuss

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses
verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten
deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zah-
lung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht

§ 4

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erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe
bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von
Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines
Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Ge-
richt abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrecht-
erhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich
erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entspre-
chend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung
eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von min-
destens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist
kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme
aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem
Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vor-
schriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und
die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher
eingegangen ist.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die
Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge
bestehen.

§ 5
Zuständigkeit für den Kostenansatz, Erinnerung,

Beschwerde

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher ange-
setzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz
kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht
eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit
nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Voll-
streckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die
Erinnerung und die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 bis 6 des Ge-
richtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Über die
Beschwerde entscheidet das Landgericht. Soweit in § 5
Abs. 4 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes auf die für Be-
schwerden in der Hauptsache geltenden Vorschriften ver-
wiesen wird, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die
Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des
Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungs-
maßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu
machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.

§ 6
Nachforderung

Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachge-
fordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags
dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.

§ 5

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§ 6

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§ 7
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger

Sachbehandlung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Ge-
richt entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1
im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungs-
weg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg
geändert werden.

§ 8
Verjährung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten
fällig geworden sind.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht
von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der An-
sprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Auf-
forderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuld-
ner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt
des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten An-
schrift. Bei Kostenbeträgen unter 48,90 Deutsche Mark
wird die Verjährung nicht unterbrochen.

§ 9
Höhe der Kosten

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt
ist.

Abschnitt 2
Gebührenvorschriften

§ 10
Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Ge-
bühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur
einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach dem
6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Ge-
bühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen
Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenver-
zeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem
genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden
Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Voll-
streckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Ge-
bühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erhe-

§ 7

u n v e r ä n d e r t

§ 8

u n v e r ä n d e r t

§ 9

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Gebührenvorschriften

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ben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne
ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Voll-
streckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung
der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
gung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem
Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden
sind. Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung
(Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zah-
lung gesondert zu erheben.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt,
denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustel-
len oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner
auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1. Abschnitt und
den Nummern 200, 205, 260 und 270 des Kostenverzeich-
nisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben.
Das Gleiche gilt für die im 6. Abschnitt des Kostenver-
zeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen
der im 1. Abschnitt und in den Nummern 200, 205, 260 und
270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt
worden sind.

§ 11
Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden,

Sonn- und Feiertagen

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit
(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an ei-
nem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die
doppelten Gebühren erhoben.

§ 12
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste

und ähnliche Geschäfte

(1) Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für
Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von
Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als
Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeich-
nissen bestimmen sich nach §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2
bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711 des
Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1
der Kostenordnung zu erhebende Wegegebühr angerechnet.

(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Scheck-
summe (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3
des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung
bestimmte Gebühr erhoben.

Abschnitt 3
Kostenzahlung

§ 13
Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber und

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten
der Zwangsvollstreckung.

Abschnitt 3
Kostenzahlung

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(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die
Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

§ 14
Fälligkeit

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt
ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen
werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

§ 15
Entnahmerecht

(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung
oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten,
die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forde-
rungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der
öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden und bei der
Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten
(§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, können
dem Erlös vorweg entnommen werden. Dies gilt auch für
die Kosten der Entfernung von Pfandstücken aus dem Ge-
wahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten,
ferner für die Kosten des Transports und der Lagerung.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein
hierauf zu zahlender Vorschuss können bei der Ablieferung
von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der
Strafprozessordnung oder § 94 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht,
wenn dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
Bei mehreren Auftraggebern stehen die Sätze 1 und 2 einer
Vorwegentnahme aus dem Erlös (Absatz 1) nicht entgegen,
wenn deren Voraussetzungen nicht für alle Auftraggeber
vorliegen. Die Sätze 1 und 2 stehen einer Entnahme aus
dem Erlös auch nicht entgegen, wenn der Erlös höher ist als
die Summe der Forderungen aller Auftraggeber.

§ 16
Verteilung der Verwertungskosten

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in
§ 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein
Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der For-
derungen zu verteilen.

§ 17
Verteilung der Auslagen bei der Durchführung

mehrerer Aufträge

Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genann-
ten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer
Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu ver-
teilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der
Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wege-
geld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Aus-
lagenpauschale (Nummer 713 des Kostenverzeichnisses)
sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18
Übergangsvorschrift

(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben,
wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-
rung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten
Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Geset-
zesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Voll-
streckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßge-
bend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-
den, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 19
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens

dieses Gesetzes

(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach
dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ...,
zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18
Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Aufträge
und Aufträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt,
sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben.

(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach
neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 20
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannten Gebiet anzuwendende Maßgaben

Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23
Buchstabe a und Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
936, 940) in Verbindung mit der Ermäßigungssatz-Anpas-
sungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) so-
wie Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27
und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 937, 941) sind ent-
sprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

u n v e r ä n d e r t
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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Anlage

(zu § 9)

Kostenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehre-
rer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.

100 Persönliche Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher ..................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher die Ladung zum
Termin zur Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung (§ 900 ZPO) zu-
stellt.

14,67 DM

101 Sonstige Zustellung................................ 4,89 DM

2. Vollstreckung

200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1
Satz 2 ZPO (Vorpfändung)..................... 19,56 DM

205 Pfändung ................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

29,34

DM

206 Übernahme beweglicher Sachen zum
Zwecke der Verwertung in den Fällen
der §§ 847 und 854 ZPO........................ 19,56 DM

210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags
von einem anderen Gerichtsvollzieher,
wenn der Schuldner unter Mitnahme
der Pfandstücke in einen anderen Amts-
gerichtsbezirk verzogen ist .................... 19,56 DM

220 Entfernung von Pfandstücken, die im
Gewahrsam des Schuldners, des Gläu-
bigers oder eines Dritten belassen
waren......................................................

Die Gebühr wird auch dann nur einmal
erhoben, wenn die Pfandstücke auf-
grund mehrerer Aufträge entfernt
werden. Neben dieser Gebühr wird
gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

19,56 DM

Anlage

(zu § 9)

Kostenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

u n v e r ä n d e r t

100 u n v e r ä n d e r t

101 u n v e r ä n d e r t

102 Beglaubigung eines Schriftstückes,
das dem Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Zustellung übergeben
wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)

je Seite ..................................................

Eine angefangene Seite wird voll be-
rechnet.

Gebühr in
Höhe von
Schreib-
auslagen

2. Vollstreckung

200 u n v e r ä n d e r t

205 Pfändung................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

39,12

DM

206 u n v e r ä n d e r t

210 u n v e r ä n d e r t

220 u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

221 Wegnahme oder Entgegennahme
beweglicher Sachen durch den zur
Vollstreckung erschienenen Gerichts-
vollzieher................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

39,12 DM

230 Wegnahme oder Entgegennahme einer
Person durch den zur Vollstreckung er-
schienenen Gerichtsvollzieher ...............

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben. Sind mehrere
Personen wegzunehmen, werden die
Gebühren für jede Person gesondert
erhoben.

78,23 DM

240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweg-
licher Sachen oder eingetragener
Schiffe oder Schiffsbauwerke und
die Einweisung in den Besitz
(§ 885 ZPO) ...........................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

146,69 DM

241 Wegnahme ausländischer Schiffe,
die in das Schiffsregister eingetragen
werden müssten, wenn sie deutsche
Schiffe wären, und ihre Übergabe
an den Gläubiger ....................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

195,58 DM

242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den
Verwalter im Falle der Zwangsverstei-
gerung oder Zwangsverwaltung.............

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

146,69 DM

250 Zuziehung zur Beseitigung des Wider-
stands des Schuldners gegen die Vor-
nahme einer Handlung (§ 892 ZPO)......

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

78,23 DM

260 Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung ..........................................

48,90

DM

270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangs-
weise Vorführung ................................... 58,67 DM

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

221 u n v e r ä n d e r t

230 u n v e r ä n d e r t

240 u n v e r ä n d e r t

241 u n v e r ä n d e r t

242 u n v e r ä n d e r t

250 u n v e r ä n d e r t

260 Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung ..........................................

58,67

DM

270 u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag
Drucksache

14/

4913

– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal er-
hoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Ge-
samterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer
Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen
wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Ver-
kaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.

300 Versteigerung oder Verkauf von
– beweglichen Sachen,
– Früchten, die noch nicht vom Boden

getrennt sind,
– Forderungen oder anderen

Vermögensrechten ...........................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

78,23 DM

301 Öffentliche Verpachtung an den
Meistbietenden.......................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

78,23 DM

302 Anberaumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins ..........

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn
der vorherige Termin auf Antrag des
Gläubigers oder des Antragstellers oder
nach den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat
oder wenn der Termin infolge des Aus-
bleibens von Bietern oder wegen unge-
nügender Gebote erfolglos geblieben
ist.

14,67 DM

310 Mitwirkung bei der Versteigerung
durch einen Dritten
(§ 825 Abs. 2 ZPO)................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

19,56 DM

4. Besondere Geschäfte

400 Bewachung und Verwahrung eines
Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder
eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170,
170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG,
§ 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen)......................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

146,69 DM

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

3. Verwertung

u n v e r ä n d e r t

4. Besondere Geschäfte

400 u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

401 Feststellung der Mieter oder Pächter
von Grundstücken im Auftrag des
Gerichts je festgestellte Person ..............

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Ermittlungen nicht zur Feststellung
eines Mieters oder Pächters führen.

9,78 DM

410 Tatsächliches Angebot einer Leistung
(§§ 293, 294 BGB) außerhalb der
Zwangsvollstreckung ............................. 19,56 DM

411 Beurkundung eines Leistungs-
angebots .................................................

Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr
nach Nummer 410 zu erheben ist.

9,78 DM

420 Entfernung von Gegenständen aus
dem Gewahrsam des Inhabers zum
Zwecke der Versteigerung oder Ver-
wahrung außerhalb der Zwangs-
vollstreckung.......................................... 19,56 DM

430 Entgegennahme einer Zahlung,
wenn diese nicht ausschließlich auf
Kosten nach diesem Gesetz entfällt,
die bei der Durchführung des Auftrags
entstanden sind.......................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher einen entgegen-
genommenen Scheck selbst einzieht
oder einen Scheck aufgrund eines ent-
sprechenden Auftrags des Auftragge-
bers an diesen weiterleitet. Die Gebühr
wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.

2,93 DM

5. Zeitzuschlag

500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der
Gebühr vorgesehen ist, wenn die
Erledigung der Amtshandlung nach
dem Inhalt des Protokolls mehr als
3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede
weitere angefangene Stunde ..................

Maßgebend ist die Dauer der Amts-
handlung vor Ort.

29,34 DM

6. Nicht erledigte Amtshandlung

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn
eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvoll-
zieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder in-
folge von Umständen, die weder in der Person des Gerichts-
vollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig
sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher ab-
gegeben wird oder hätte abgegeben werden können.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

401 u n v e r ä n d e r t

410 u n v e r ä n d e r t

411 u n v e r ä n d e r t

420 u n v e r ä n d e r t

430 Entgegennahme einer Zahlung,
wenn diese nicht ausschließlich auf
Kosten nach diesem Gesetz entfällt,
die bei der Durchführung des Auftrags
entstanden sind ......................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher einen entgegen-
genommenen Scheck selbst einzieht
oder einen Scheck aufgrund eines ent-
sprechenden Auftrags des Auftragge-
bers an diesen weiterleitet. Die Gebühr
wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.

5,87 DM

5. Zeitzuschlag

u n v e r ä n d e r t

6. Nicht erledigte Amtshandlung

u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Drucksache 14/4913 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Nicht erledigte

600 – Zustellung (Nummern 100
und 101) ........................................... 4,89 DM

601 – Wegnahme einer Person
(Nummer 230) ................................. 39,12 DM

602 – Entsetzung aus dem Besitz
(Nummer 240) oder Wegnahme
ausländischer Schiffe
(Nummer 241) ................................. 48,90 DM

603 – Beurkundung eines Leistungs-
angebots (Nummer 411) .................. 9,78 DM

604 – Amtshandlung, der in den
Nummern 200 bis 221, 250 bis 301,
310, 400, 410 und 420 genannten
Art ....................................................

Die Gebühr für die nicht abgenommene
eidesstattliche Versicherung wird nicht
erhoben, wenn diese deshalb nicht ab-
genommen wird, weil der Schuldner sie
innerhalb der letzten drei Jahre bereits
abgegeben hat (§ 903 ZPO).

19,56 DM

Nr. Auslagentatbestand Höhe

7. Auslagen

700 Die Schreibauslagen betragen für jede
Seite unabhängig von der Art der Her-
stellung bei der Durchführung dessel-
ben Auftrags

1. für die ersten 50 Seiten ....................

2. für jede weitere Seite .......................

(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist
für jeden Kostenschuldner nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu be-
rechnen; Gesamtschuldner gelten als
ein Schuldner.

(2) Schreibauslagen werden erhoben
für

1. Abschriften, die auf Antrag angefer-
tigt oder per Telefax übermittelt
werden;

2. Abschriften, die angefertigt worden
sind, weil der Auftraggeber es unter-
lassen hat, einem zuzustellenden
Schriftstück die erforderliche Zahl
von Abschriften beizufügen;

0,98 DM

0,29 DM

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Nicht erledigte

600 u n v e r ä n d e r t

601 u n v e r ä n d e r t

602 – Entsetzung aus dem Besitz
(Nummer 240), Wegnahme
ausländischer Schiffe
(Nummer 241) oder Übergabe an
den Verwalter (Nummer 242) ....... 48,90 DM

603 u n v e r ä n d e r t

604 – Amtshandlung der in den
Nummern 200 bis 221, 250 bis 301,
310, 400, 410 und 420 genannten
Art ...................................................

Die Gebühr für die nicht abgenommene
eidesstattliche Versicherung wird nicht
erhoben, wenn diese deshalb nicht ab-
genommen wird, weil der Schuldner sie
innerhalb der letzten drei Jahre bereits
abgegeben hat (§ 903 ZPO).

24,45 DM

Nr. Auslagentatbestand Höhe

7. Auslagen

700 u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Abschriften der Zustellungsurkunde
im Falle der Zustellung an einen
Zustellungsbevollmächtigten (§ 189
Abs. 2 ZPO).

(3) Schreibauslagen für die erste
Abschrift eines mit eidesstattlicher Ver-
sicherung abgegebenen Vermögensver-
zeichnisses und der Niederschrift über
die Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung werden von demjenigen Kos-
tenschuldner nicht erhoben, von dem
die Gebühr 260 zu erheben ist.

701 Entgelte für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde................................ in voller

Höhe

702 Kosten, die durch öffentliche Bekannt-
machung entstehen................................. in voller

Höhe

703 An Zeugen, Sachverständige,
Dolmetscher und Übersetzer
zu zahlende Beträge ............................... in voller

Höhe

704 An die zum Öffnen von Türen und
Behältnissen sowie an die zur Durch-
suchung von Schuldnern zugezogenen
Personen zu zahlende Beträge ............... in voller

Höhe

705 Kosten für die Umschreibung eines
auf den Namen lautenden Wertpapiers
oder für die Wiederinkurssetzung eines
Inhaberpapiers........................................ in voller

Höhe

706 Kosten, die von einem Kreditinstitut
erhoben werden, weil ein Scheck des
Vollstreckungsschuldners nicht ein-
gelöst wird.............................................. in voller

Höhe

707 An Dritte zu zahlende Beträge für die
Beförderung von Personen, Tieren und
Sachen, das Verwahren von Tieren und
Sachen, das Füttern von Tieren, die Be-
aufsichtigung von Sachen sowie das
Abernten von Früchten .......................... in voller

Höhe

708 An Einwohnermeldestellen für Aus-
künfte über die Wohnung des Beteilig-
ten zu zahlende Beträge ......................... in voller

Höhe

709 Kosten für Arbeitshilfen ........................ in voller
Höhe

Nr. Auslagentatbestand Höhe

701 u n v e r ä n d e r t

702 u n v e r ä n d e r t

703 u n v e r ä n d e r t

704 u n v e r ä n d e r t

705 u n v e r ä n d e r t

706 u n v e r ä n d e r t

707 u n v e r ä n d e r t

708 u n v e r ä n d e r t

709 u n v e r ä n d e r t

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Drucksache 14/4913 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

710 Pauschale für die Benutzung von eige-
nen Beförderungsmitteln des Gerichts-
vollziehers zur Beförderung von Perso-
nen und Sachen je Fahrt......................... 9,78 DM

711 Das anstelle der tatsächlichen Reisekos-
ten zu erhebende Wegegeld für zurück-
zulegende Wegstrecken innerhalb des
Bezirks des Amtsgerichts, dem der Ge-
richtsvollzieher zugewiesen ist, oder in-
nerhalb des dem Gerichtsvollzieher zu-
gewiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag
bei einer Entfernung des am weitesten
entfernten Zieles vom Amtsgericht
– bis zu 10 Kilometer...........................
– von mehr als 10 Kilometern

bis 20 Kilometer ..............................
– von mehr als 20 Kilometern

bis 30 Kilometer ..............................
– von mehr als 30 Kilometern .............

(1) Ist die Entfernung vom Ge-
schäftszimmer des Gerichtsvollziehers
bis zum Ort der Amtshandlung gerin-
ger, so ist diese maßgebend. Die Entfer-
nung ist nach der Luftlinie zu messen.
Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist
der Weg mit der weitesten Entfernung
maßgebend.

(2) Wegegeld wird nicht erhoben für

1. die sonstige Zustellung
(Nummer 101),

2. die Versteigerung von Pfandstücken,
die sich in der Pfandkammer befin-
den.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2
Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wege-
geld für jede Vollstreckungshandlung
gesondert erhoben. Zieht der Gerichts-
vollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b,
813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wege-
geld für den Einzug des zweiten und je-
des weiteren Teilbetrages gesondert er-
hoben.

4,89 DM

9,78 DM

14,67 DM
19,56 DM

712 – Bei Geschäften außerhalb des
Bezirks des Amtsgerichts, dem der
Gerichtsvollzieher zugewiesen ist,
oder außerhalb des dem Gerichts-
vollzieher zugewiesenen Bezirks
eines anderen Amtsgerichts, Reise-
kosten nach den für den Gerichts-
vollzieher geltenden beamten-
rechtlichen Vorschriften ................... in voller

Höhe

Nr. Auslagentatbestand Höhe

710 u n v e r ä n d e r t

711 u n v e r ä n d e r t

712 u n v e r ä n d e r t

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffent-
lich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer
ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung
oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forde-
rung ist.“

2. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§§ 62 und 73 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)“
durch die Angabe „(§§ 63 und 74 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 2 Nr. 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen)“ durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Ent-
scheidungen der Vergabekammer (§ 116 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließ-
lich des Verfahrens über den Antrag nach § 115
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach
§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen beträgt der Streitwert fünf vom Hundert der Auf-
tragssumme.“

3. § 61 wird wie folgt gefasst:

㤠61
Fälligkeit der Gebühren

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der
Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der
Zivilprozessordnung sowie § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zi-
vilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach

713 Pauschale für sonstige bare Auslagen
je Auftrag ............................................... 20 % der zu

erhebenden
Gebühren

– min-
destens

3,91 DM,
höchstens
19,56 DM

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Artikel 2

Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

713 Pauschale für sonstige bare Auslagen je
Auftrag................................................... 20 % der zu

erhebenden
Gebühren

– min-
destens

5,87 DM,
höchstens
19,56 DM

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Drucksache 14/4913 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Insol-
venzverfahren, im schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-
verfahren und in den Rechtsmittelverfahren des gewerb-
lichen Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3) wird die Gebühr mit
der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder
Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entspre-
chenden Erklärung zu Protokoll fällig; soweit die Ge-
bühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Hand-
lung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.“

4. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Über den An-
trag“ die Wörter „auf Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung (§ 889 der Zivilprozessordnung),“ eingefügt.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
folgt gefasst:

„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1
Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor
den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.

b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 1

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach § 1
Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerdeverfahren nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor
den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.

c) Die Nummer 1201 wird Nummer 1210.

d) Die Nummer 1202 wird Nummer 1211 und im Ge-
bührentatbestand wird die Angabe „1201“ durch die
Angabe „1210“ ersetzt.

e) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1
wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“ durch die
Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.

f) Im Gebührentatbestand der Nummer 1222 wird die
Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 131 GWB“ durch die Angabe
„§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
nach § 121 GWB“ ersetzt.

g) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und
1225 wird die Angabe „§ 126 GWB“ durch die An-
gabe „§ 116 GWB“ ersetzt.

h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und
1227 wird die Angabe „§§ 62 und 126 GWB“ durch
die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1 wird
die Angabe „§ 73 GWB“ durch die Angabe „§ 74
GWB“ ersetzt.

j) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1236 und
1237 wird die Angabe 㤠73 GWB, der Instanz ab-
schließt“ durch die Angabe „§ 74 GWB, der die In-
stanz abschließt“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

k) In Nummer 1411 wird die Angabe „1420“ durch die
Angabe „1410“ ersetzt.

l) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1414 und
1415 wird die Angabe „1422“ durch die Angabe
„1412“ ersetzt.

m) Nach Nummer 1642 wird folgende neue Num-
mer 1643 eingefügt:

n) Die Nummern 1644 und 1645 werden wie folgt ge-
fasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1643 Verfahren über den Antrag auf
Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 889 ZPO........... 50 DM“

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1644 Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Erteilung der
Abschrift eines mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebenen Vermö-
gensverzeichnisses ............................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein
Verfahren über den Antrag auf
Gewährung der Einsicht in dasselbe
Vermögensverzeichnis die Gebühr
1645 bereits entstanden ist.

20 DM“

„1645 Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Gewährung der
Einsicht in das mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebene Vermö-
gensverzeichnis .................................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein
Verfahren über einen früheren Antrag
auf Gewährung der Einsicht in das-
selbe Vermögensverzeichnis die Ge-
bühr bereits entstanden ist.

20 DM“

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1643 Verfahren über den Antrag auf
Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 889 ZPO ........... 50 DM“

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1644 Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Erteilung der
Abschrift eines mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebenen Vermö-
gensverzeichnisses.............................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein
Verfahren über den Antrag auf
Gewährung der Einsicht in dasselbe
Vermögensverzeichnis die Gebühr
1645 bereits entstanden ist.

20 DM“

„1645 Verfahren über den Antrag eines
Drittgläubigers auf Gewährung der
Einsicht in das mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebene Vermö-
gensverzeichnis..................................
Die Gebühr entfällt, wenn für ein
Verfahren über einen früheren Antrag
auf Gewährung der Einsicht in das-
selbe Vermögensverzeichnis die Ge-
bühr bereits entstanden ist.

20 DM“

Drucksache 14/4913 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

o) Nummer 1655 wird wie folgt gefasst:

p) In Nummer 1701 wird die Angabe 㤠620 Satz 1
Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4, 6
bis 9 ZPO“ ersetzt.

q) In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird
die Angabe „1643 oder 1644“ durch die Angabe
„1644 oder 1645“ ersetzt.

r) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

s) Nummer 9010 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1655 Ersuchen durch die Geschäftsstelle
an die Post um Bewirkung einer
Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht
von Amts wegen erfolgt.................... 5 DM“

1656 Beglaubigung eines Schriftstückes,
das der Geschäftsstelle zum
Zwecke der Zustellung übergeben
wurde
je Seite...............................................
Eine angefangene Seite wird voll be-
rechnet.

Gebühr in
Höhe von
Schreib-

auslagen“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9002 Kosten für Zustellungen
a) mit Zustellungsurkunde

oder Einschreiben gegen
Rückschein .................................

b) durch Justizbedienstete
nach den §§ 211, 212 ZPO
anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen ...........................

in voller
Höhe

15 DM“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9010 Kosten einer Zwangshaft, auch
aufgrund eines Haftbefehls nach
§ 901 ZPO ......................................... in Höhe

der für die
Freiheitsstrafe

geltenden
Sätze“

o) Nummer 1655 wird durch folgende Nummern er-
setzt:

p) u n v e r ä n d e r t

q) u n v e r ä n d e r t

r) u n v e r ä n d e r t

s) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

oder Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„1655 Ersuchen durch die Geschäftsstelle
an die Post um Bewirkung einer
Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht
von Amts wegen erfolgt..................... 5 DM

1656 Beglaubigung eines Schriftstückes,
das der Geschäftsstelle zum
Zwecke der Zustellung übergeben
wurde
je Seite ...............................................
Eine angefangene Seite wird voll
berechnet.

Gebühr in
Höhe von
Schreib-

auslagen“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9002 Kosten für Zustellungen
a) mit Zustellungsurkunde

oder Einschreiben gegen
Rückschein ..................................

b) durch Justizbedienstete
nach den §§ 211, 212 ZPO
anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen ............................

in voller
Höhe

15 DM“

Nr. Auslagentatbestand Höhe

„9010 Kosten einer Zwangshaft, auch
aufgrund eines Haftbefehls nach
§ 901 ZPO.......................................... in Höhe

der für die
Freiheitsstrafe

geltenden
Sätze“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

1. In § 31a werden die Wörter „oder des Betriebsvermö-
genswertes“ gestrichen.

2. In § 86 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Schiffs-
register-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen“
durch die Wörter „Schiffsregister- und Schiffsbau-
registersachen“ ersetzt.

3. In § 136 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.

4. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Post“ ge-
strichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe
der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Ge-
richtsvollzieher bestimmten Gebühr“ durch die Wör-
ter „ein Betrag von 15 Deutsche Mark“ ersetzt.

5. In § 153 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Reisekostenstufe B“ gestrichen.

(3) Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des Sat-
zes, der Richtern in der Reisekostenstufe B nach
den Vorschriften über die Reisekostenvergütung
der Richter im Bundesdienst zusteht“ durch die
Wörter „,dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes bestimmt“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sechs Stunden“
durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„sechs Stunden“ durch die Wörter „acht Stunden“ er-
setzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der Reisekosten-
stufe B“ gestrichen.

2. § 7 wird aufgehoben.

(4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zu-
letzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „der Richtern in der Reise-
kostenstufe B nach den Vorschriften über die Reisekos-
tenvergütung der Richter im Bundesdienst als Tagegeld
zusteht“ durch die Wörter „der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt“ er-
setzt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4913 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter „sechs Stunden“ wer-
den durch die Wörter „acht Stunden“ ersetzt.

(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

3. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivil-
prozessordnung;“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 765a, 813b,
851a, 851b der Zivilprozessordnung und §§ 30,
31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes“
durch die Angabe 㤤 765a, 813b, 851a und
851b der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird die Angabe „(§ 915 Abs. 3
der Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe
„(§ 915a der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

4. § 64 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz und im Ver-
fahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes
erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr
für jeden Rechtszug.“

5. In § 65a Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 2
und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die Angabe
„§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen“ ersetzt.

6. § 65b wird wie folgt gefasst:

㤠65b
Verfahren nach dem Gesetz über die Wahrnehmung

von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten

Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfah-
ren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Ge-
setzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten Gebühren nach § 11 Abs. 1
Satz 4.“

7. In § 70 Abs. 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 6“
durch die Angabe „§ 57 Abs. 3“ ersetzt.

8. In § 97 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1, der
§§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1 oder 3, des § 86
Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

(5) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

9. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „als Bei-
stand bestellt wird“ die Angabe „(§ 397a Abs. 1,
§ 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung)“ einge-
fügt.

10. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

11. § 117 erhält folgende Überschrift:

„Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Fi-
nanzgerichtsbarkeit.“

(6) In § 11 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ...
geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Gerichts-
vollzieherkostengesetzes“ ersetzt.

(7) § 48 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 wird die Angabe „1201“ geändert in „1210“.

2. Folgender Satz wird angefügt:

㤠65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist nicht
anzuwenden.“

(8) In § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch ... ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „ein Betrag in Höhe
der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher bestimmten Gebühr“ durch die Wörter „ein Be-
trag von 15 Deutsche Mark“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

(6) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

a) § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der
Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird
zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von
Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshand-
lungen durch einen schriftlichen Auftrag der Voll-
streckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden,
werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unter-
schrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat
im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in
§ 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zi-
vilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat
der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betrei-
ben der Parteien zuzustellen.“

b) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zu-
ständigen Gerichtsvollzieher; die Vollstreckung in
unbewegliches Vermögen beantragt sie bei dem zu-
ständigen Amtsgericht.“

c) In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über Kos-
ten der Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Gerichts-
vollzieherkostengesetzes“ ersetzt.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4913 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(9) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der die-
sem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Es
wird die volle Gebühr erhoben.“

2. In § 340 Abs. 3 werden die Wörter „richtet sich nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kosten der Ge-
richtsvollzieher“ durch die Wörter „beträgt 40 Deutsche
Mark“ ersetzt.

3. § 343 wird aufgehoben.

4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 339 Abs. 4)

Gegen-
standswert
bis ... DM

Gebühr
DM

Gegen-
standswert
bis ... DM

Gebühr
DM

1 000 20 48 000 300

2 000 30 50 000 310

3 000 40 52 000 320

4 000 50 54 000 330

5 000 60 56 000 340

6 000 70 58 000 350

7 000 80 60 000 360

8 000 90 62 000 370

9 000 100 64 000 380

10 000 110 66 000 390

12 000 120 68 000 400

14 000 130 70 000 410

16 000 140 72 000 420

18 000 150 74 000 430

20 000 160 76 000 440

22 000 170 78 000 450

24 000 180 80 000 460

26 000 190 82 000 470

28 000 200 84 000 480

30 000 210 86 000 490

32 000 220 88 000 500

34 000 230 90 000 510

36 000 240 92 000 520

38 000 250 94 000 530

40 000 260 96 000 540

42 000 270 98 000 550

44 000 280 100 000 560

46 000 290

Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag
von weiteren 2 000 DM um 10 DM.“

(9) u n v e r ä n d e r t

„Anlage (zu § 339 Abs. 4)

Gegen-
standswert
bis ... DM

Gebühr
DM

Gegen-
standswert
bis ... DM

Gebühr
DM

1 000 20 48 000 300

2 000 30 50 000 310

3 000 40 52 000 320

4 000 50 54 000 330

5 000 60 56 000 340

6 000 70 58 000 350

7 000 80 60 000 360

8 000 90 62 000 370

9 000 100 64 000 380

10 000 110 66 000 390

12 000 120 68 000 400

14 000 130 70 000 410

16 000 140 72 000 420

18 000 150 74 000 430

20 000 160 76 000 440

22 000 170 78 000 450

24 000 180 80 000 460

26 000 190 82 000 470

28 000 200 84 000 480

30 000 210 86 000 490

32 000 220 88 000 500

34 000 230 90 000 510

36 000 240 92 000 520

38 000 250 94 000 530

40 000 260 96 000 540

42 000 270 98 000 550

44 000 280 100 000 560

46 000 290

Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
mehr als 100 000 DM für jeden angefangenen Betrag
von weiteren 2 000 DM um 10 DM.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(10) Artikel XI § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Gesetz
vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) geändert worden
ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
zur Umstellung auf Euro

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des
Artikels 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „48,90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 9)

Kostenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehre-
rer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 ZPO) gilt als eine Zustellung.

100 Persönliche Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher ..................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher die Ladung zum
Termin zur Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung (§ 900 ZPO) zu-
stellt.

7,50 EUR

101 Sonstige Zustellung................................ 2,50 EUR

2. Vollstreckung

200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1
Satz 2 ZPO (Vorpfändung)..................... 10,00 EUR

205 Pfändung ................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

15,00 EUR

(10) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
zur Umstellung auf Euro

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz in der Fassung des
Artikels 1 wird wie folgt geändert:

0. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 9)

Kostenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

1. Zustellung auf Betreiben der Parteien

u n v e r ä n d e r t

100 u n v e r ä n d e r t

101 u n v e r ä n d e r t

102 Beglaubigung eines Schriftstückes,
das dem Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Zustellung übergeben
wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO)

je Seite ..................................................

Eine angefangene Seite wird voll be-
rechnet.

Gebühr in
Höhe von
Schreib-
auslagen

2. Vollstreckung

200 u n v e r ä n d e r t

205 Pfändung................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

20,00 EUR

Drucksache 14/4913 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

206 Übernahme beweglicher Sachen zum
Zwecke der Verwertung in den Fällen
der §§ 847 und 854 ZPO........................ 10,00 EUR

210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags
von einem anderen Gerichtsvollzieher,
wenn der Schuldner unter Mitnahme
der Pfandstücke in einen anderen Amts-
gerichtsbezirk verzogen ist .................... 10,00 EUR

220 Entfernung von Pfandstücken, die im
Gewahrsam des Schuldners, des Gläu-
bigers oder eines Dritten belassen
waren......................................................

Die Gebühr wird auch dann nur einmal
erhoben, wenn die Pfandstücke auf-
grund mehrerer Aufträge entfernt
werden. Neben dieser Gebühr wird
gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

10,00 EUR

221 Wegnahme oder Entgegennahme
beweglicher Sachen durch den zur
Vollstreckung erschienenen Gerichts-
vollzieher................................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

20,00 EUR

230 Wegnahme oder Entgegennahme einer
Person durch den zur Vollstreckung er-
schienenen Gerichtsvollzieher ...............

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben. Sind mehrere
Personen wegzunehmen, werden die
Gebühren für jede Person gesondert
erhoben.

40,00 EUR

240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweg-
licher Sachen oder eingetragener
Schiffe oder Schiffsbauwerke und
die Einweisung in den Besitz
(§ 885 ZPO) ...........................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

75,00 EUR

241 Wegnahme ausländischer Schiffe,
die in das Schiffsregister eingetragen
werden müssten, wenn sie deutsche
Schiffe wären, und ihre Übergabe
an den Gläubiger ....................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

100,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

206 u n v e r ä n d e r t

210 u n v e r ä n d e r t

220 u n v e r ä n d e r t

221 u n v e r ä n d e r t

230 u n v e r ä n d e r t

240 u n v e r ä n d e r t

241 u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den
Verwalter im Falle der Zwangsverstei-
gerung oder Zwangsverwaltung.............

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

75,00 EUR

250 Zuziehung zur Beseitigung des Wider-
stands des Schuldners gegen die Vor-
nahme einer Handlung (§ 892 ZPO)......

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

40,00 EUR

260 Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung .......................................... 25,00 EUR

270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangs-
weise Vorführung ................................... 30,00 EUR

3. Verwertung

Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal er-
hoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Ge-
samterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer
Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen
wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Ver-
kaufs die Verwertung in einem Termin erfolgt.

300 Versteigerung oder Verkauf von
– beweglichen Sachen,
– Früchten, die noch nicht vom Boden

getrennt sind,
– Forderungen oder anderen

Vermögensrechten ...........................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

40,00 EUR

301 Öffentliche Verpachtung an den
Meistbietenden.......................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

40,00 EUR

302 Anberaumung eines neuen Versteige-
rungs- oder Verpachtungstermins ..........

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn
der vorherige Termin auf Antrag des
Gläubigers oder des Antragstellers oder
nach den Vorschriften der §§ 765a, 775,
813a, 813b ZPO nicht stattgefunden hat
oder wenn der Termin infolge des Aus-
bleibens von Bietern oder wegen unge-
nügender Gebote erfolglos geblieben
ist.

7,50 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

242 u n v e r ä n d e r t

250 u n v e r ä n d e r t

260 Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung .......................................... 30,00 EUR

270 u n v e r ä n d e r t

3. Verwertung

u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Drucksache 14/4913 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

310 Mitwirkung bei der Versteigerung
durch einen Dritten
(§ 825 Abs. 2 ZPO)................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

10,00 EUR

4. Besondere Geschäfte

400 Bewachung und Verwahrung eines
Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder
eines Luftfahrzeugs (§§ 165, 170,
170a, 171, 171c, 171g, 171h ZVG,
§ 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen)......................................

Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach
Nummer 500 erhoben.

75,00 EUR

401 Feststellung der Mieter oder Pächter
von Grundstücken im Auftrag des
Gerichts je festgestellte Person ..............

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Ermittlungen nicht zur Feststellung
eines Mieters oder Pächters führen.

5,00 EUR

410 Tatsächliches Angebot einer Leistung
(§§ 293, 294 BGB) außerhalb der
Zwangsvollstreckung ............................. 10,00 EUR

411 Beurkundung eines Leistungs-
angebots .................................................

Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr
nach Nummer 410 zu erheben ist.

5,00 EUR

420 Entfernung von Gegenständen aus
dem Gewahrsam des Inhabers zum
Zwecke der Versteigerung oder Ver-
wahrung außerhalb der Zwangs-
vollstreckung.......................................... 10,00 EUR

430 Entgegennahme einer Zahlung,
wenn diese nicht ausschließlich auf
Kosten nach diesem Gesetz entfällt,
die bei der Durchführung des Auftrags
entstanden sind.......................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher einen entgegen-
genommenen Scheck selbst einzieht
oder einen Scheck aufgrund eines ent-
sprechenden Auftrags des Auftragge-
bers an diesen weiterleitet. Die Gebühr
wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.

1,50 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

4. Besondere Geschäfte

400 u n v e r ä n d e r t

401 u n v e r ä n d e r t

410 u n v e r ä n d e r t

411 u n v e r ä n d e r t

420 u n v e r ä n d e r t

430 Entgegennahme einer Zahlung,
wenn diese nicht ausschließlich auf
Kosten nach diesem Gesetz entfällt,
die bei der Durchführung des Auftrags
entstanden sind ......................................

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher einen entgegen-
genommenen Scheck selbst einzieht
oder einen Scheck aufgrund eines ent-
sprechenden Auftrags des Auftragge-
bers an diesen weiterleitet. Die Gebühr
wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.

3,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. Zeitzuschlag

500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der
Gebühr vorgesehen ist, wenn die
Erledigung der Amtshandlung nach
dem Inhalt des Protokolls mehr als
3 Stunden in Anspruch nimmt, für jede
weitere angefangene Stunde ..................

Maßgebend ist die Dauer der Amts-
handlung vor Ort.

15,00 EUR

6. Nicht erledigte Amtshandlung

Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn
eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvoll-
zieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder in-
folge von Umständen, die weder in der Person des Gerichts-
vollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig
sind, nicht erledigt wird. Eine Gebühr wird nicht erhoben,
wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher ab-
gegeben wird oder hätte abgegeben werden können.

Nicht erledigte

600 – Zustellung (Nummern 100
und 101) ........................................... 2,50 EUR

601 – Wegnahme einer Person
(Nummer 230) ................................. 20,00 EUR

602 – Entsetzung aus dem Besitz
(Nummer 240) oder Wegnahme
ausländischer Schiffe
(Nummer 241) ................................. 25,00 EUR

603 – Beurkundung eines Leistungs-
angebots (Nummer 411) .................. 5,00 EUR

604 – Amtshandlung, der in den
Nummern 200 bis 221, 250 bis 301,
310, 400, 410 und 420 genannten
Art ....................................................

Die Gebühr für die nicht abgenommene
eidesstattliche Versicherung wird nicht
erhoben, wenn diese deshalb nicht ab-
genommen wird, weil der Schuldner sie
innerhalb der letzten drei Jahre bereits
abgegeben hat (§ 903 ZPO).

10,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

5. Zeitzuschlag

u n v e r ä n d e r t

6. Nicht erledigte Amtshandlung

u n v e r ä n d e r t

Nicht erledigte

600 u n v e r ä n d e r t

601 u n v e r ä n d e r t

602 – Entsetzung aus dem Besitz
(Nummer 240), Wegnahme
ausländischer Schiffe
(Nummer 241) oder Übergabe an
den Verwalter (Nummer 242) ....... 25,00 EUR

603 u n v e r ä n d e r t

604 – Amtshandlung der in den
Nummern 200 bis 221, 250 bis 301,
310, 400, 410 und 420 genannten
Art ...................................................

Die Gebühr für die nicht abgenommene
eidesstattliche Versicherung wird nicht
erhoben, wenn diese deshalb nicht ab-
genommen wird, weil der Schuldner sie
innerhalb der letzten drei Jahre bereits
abgegeben hat (§ 903 ZPO).

12,50 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

Drucksache 14/4913 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Nr. Auslagentatbestand Höhe

7. Auslagen

700 Die Schreibauslagen betragen für jede
Seite unabhängig von der Art der Her-
stellung bei der Durchführung dessel-
ben Auftrags

1. für die ersten 50 Seiten ....................

2. für jede weitere Seite .......................

(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist
für jeden Kostenschuldner nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu be-
rechnen; Gesamtschuldner gelten als
ein Schuldner.

(2) Schreibauslagen werden erhoben
für

1. Abschriften, die auf Antrag angefer-
tigt oder per Telefax übermittelt
werden;

2. Abschriften, die angefertigt worden
sind, weil der Auftraggeber es unter-
lassen hat, einem zuzustellenden
Schriftstück die erforderliche Zahl
von Abschriften beizufügen;

3. Abschriften der Zustellungsurkunde
im Falle der Zustellung an einen Zu-
stellungsbevollmächtigten (§ 189
Abs. 2 ZPO).

0,50 EUR

0,15 EUR

(3) Schreibauslagen für die erste
Abschrift eines mit eidesstattlicher Ver-
sicherung abgegebenen Vermögensver-
zeichnisses und der Niederschrift über
die Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung werden von demjenigen Kos-
tenschuldner nicht erhoben, von dem
die Gebühr 260 zu erheben ist.

701 Entgelte für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde................................ in voller

Höhe

702 Kosten, die durch öffentliche Bekannt-
machung entstehen................................. in voller

Höhe

703 An Zeugen, Sachverständige,
Dolmetscher und Übersetzer
zu zahlende Beträge ............................... in voller

Höhe

704 An die zum Öffnen von Türen und
Behältnissen sowie an die zur Durch-
suchung von Schuldnern zugezogenen
Personen zu zahlende Beträge ............... in voller

Höhe

Nr. Auslagentatbestand Höhe

7. Auslagen

700 u n v e r ä n d e r t

701 u n v e r ä n d e r t

702 u n v e r ä n d e r t

703 u n v e r ä n d e r t

704 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/4913

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

705 Kosten für die Umschreibung eines
auf den Namen lautenden Wertpapiers
oder für die Wiederinkurssetzung eines
Inhaberpapiers........................................ in voller

Höhe

706 Kosten, die von einem Kreditinstitut
erhoben werden, weil ein Scheck des
Vollstreckungsschuldners nicht ein-
gelöst wird.............................................. in voller

Höhe

707 An Dritte zu zahlende Beträge für die
Beförderung von Personen, Tieren und
Sachen, das Verwahren von Tieren und
Sachen, das Füttern von Tieren, die Be-
aufsichtigung von Sachen sowie das
Abernten von Früchten .......................... in voller

Höhe

708 An Einwohnermeldestellen für Aus-
künfte über die Wohnung des Beteilig-
ten zu zahlende Beträge ......................... in voller

Höhe

709 Kosten für Arbeitshilfen ........................ in voller
Höhe

710 Pauschale für die Benutzung von eige-
nen Beförderungsmitteln des Gerichts-
vollziehers zur Beförderung von Perso-
nen und Sachen je Fahrt......................... 5,00 EUR

711 Das anstelle der tatsächlichen Reisekos-
ten zu erhebende Wegegeld für zurück-
zulegende Wegstrecken innerhalb des
Bezirks des Amtsgerichts, dem der Ge-
richtsvollzieher zugewiesen ist, oder in-
nerhalb des dem Gerichtsvollzieher zu-
gewiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts beträgt für jeden Auftrag
bei einer Entfernung des am weitesten
entfernten Zieles vom Amtsgericht
– bis zu 10 Kilometer...........................
– von mehr als 10 Kilometern

bis 20 Kilometer ..............................
– von mehr als 20 Kilometern

bis 30 Kilometer ..............................
– von mehr als 30 Kilometern .............

(1) Ist die Entfernung vom Ge-
schäftszimmer des Gerichtsvollziehers
bis zum Ort der Amtshandlung gerin-
ger, so ist diese maßgebend. Die Entfer-
nung ist nach der Luftlinie zu messen.
Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist
der Weg mit der weitesten Entfernung
maßgebend.

2,50 EUR

5,00 EUR

7,50 EUR

10,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe

705 u n v e r ä n d e r t

706 u n v e r ä n d e r t

707 u n v e r ä n d e r t

708 u n v e r ä n d e r t

709 u n v e r ä n d e r t

710 u n v e r ä n d e r t

711 u n v e r ä n d e r t

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Drucksache 14/4913 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a bis l, p und s, Absatz 2
Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 3 bis 5 und 7 sowie des
Artikels 3 am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ...,
außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen
tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Wegegeld wird nicht erhoben für

1. die sonstige Zustellung
(Nummer 101),

2. die Versteigerung von Pfandstücken,
die sich in der Pfandkammer befin-
den.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2
Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wege-
geld für jede Vollstreckungshandlung
gesondert erhoben. Zieht der Gerichts-
vollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b,
813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wege-
geld für den Einzug des zweiten und je-
des weiteren Teilbetrages gesondert er-
hoben.

712 Bei Geschäften außerhalb des Bezirks
des Amtsgerichts, dem der Gerichts-
vollzieher zugewiesen ist, oder außer-
halb des dem Gerichtsvollzieher zuge-
wiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts, Reisekosten nach den
für den Gerichtsvollzieher geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften ........... in voller

Höhe

713 Pauschale für sonstige bare Auslagen
je Auftrag ............................................... 20 % der zu

erhebenden
Gebühren

– min-
destens

2,00 EUR,
höchstens

10,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 Buchstabe a bis l, p und s, Absatz 2
Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 3 bis 5 und 7 sowie des
Artikels 3 am 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ...,
außer Kraft.

(2) u n v e r ä n d e r t

712 u n v e r ä n d e r t

713 Pauschale für sonstige bare Auslagen
je Auftrag............................................... 20 % der zu

erhebenden
Gebühren

– min-
destens

3,00 EUR,
höchstens

10,00 EUR

Nr. Auslagentatbestand Höhe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/4913

Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Druck-
sache 14/3432 – in seiner 124. Sitzung vom 12. Oktober
2000 in erster Lesung beraten und dem Rechtsausschuss zur
Beratung überwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf nach einem
ausführlichen Berichterstattergespräch, an dem auch je zwei
Vertreter der Länder und von Gerichtsvollzieherverbänden
beteiligt waren, in seiner 66. Sitzung vom 29. November
2000 abschließend beraten.

Der Ausschuss stimmte über die einzelnen Artikel des Ge-
setzentwurfs und den Gesetzentwurf insgesamt in der vom
Ausschuss beschlossenen Fassung wie folgt ab:

Der Artikel 1 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS angenommen.

Die Artikel 2, 3 und 4 wurden mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS angenom-
men.

Der Gesetzentwurf insgesamt wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/
CSU gegen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS
angenommen.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Ausführlich erörtert wurde die von den Gerichtsvollzieher-
verbänden aufgeworfene Frage, ob die Anmerkung zu
Nummer 604 KV GvKostG (Artikel 1) gestrichen werden
soll, wonach die Gebühr für die nicht abgenommene eides-
stattliche Versicherung nicht erhoben werden soll, wenn
diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner
sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat
(§ 903 ZPO). Der Rechtsausschuss hat letztlich von einer
Streichung abgesehen, weil dies einem Anliegen der Zwei-
ten Zwangsvollstreckungsnovelle zuwiderlaufen würde.
Danach sollte der Gläubiger die Möglichkeit erhalten, dem
Gerichtsvollzieher einen kombinierten Auftrag zur Pfän-
dung und ggf. zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
rung zu erteilen. Würde man auf die im Regierungsentwurf
enthaltene Einschränkung verzichten, würde der Gläubiger
durch einen solchen Kombiauftrag zusätzliche Kosten ver-
ursachen, die keine notwendigen Kosten der Zwangsvoll-
streckung mehr sein dürften. Würde der Gläubiger nach
erfolgloser Pfändung zunächst (kostenfrei) bei dem Voll-
streckungsgericht anfragen, ob der Schuldner die eidesstatt-
liche Versicherung bereits abgegeben hat, und für den Fall,
dass dies zutrifft, die Erteilung einer Abschrift des Vermö-
gensverzeichnisses beantragen, wäre dieses Verfahren für
den Gläubiger billiger. Das Vollstreckungsgericht würde
allerdings stärker belastet werden.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
tonten, die Länderinteressen seien beachtet worden. Die Ge-
bührenerhöhung werde zu Mehreinnahmen der Länder von
100 bis 110 Mio. DM führen. Die von den Gerichtsvollzie-
hern geforderte Erhöhung des Wegegeldes würde eine er-
hebliche Verteuerung des Verfahrens zur Folge haben und
sei daher abzulehnen. Auch könnten die Gerichtsvollzieher
eine Kostendeckung durch eine vernünftige Büroorganisa-
tion erreichen. Grundsätzlich sei bei dem Gesetzentwurf
und den vorgeschlagenen Änderungen beachtet worden,
dass weder Schuldner noch Gläubiger übermäßig belastet
würden.

Die Fraktion der CDU/CSU hob die deutlichen Verbesse-
rungen gegenüber dem Regierungsentwurf hervor. Die Be-
rechnung des Wegegeldes unter Zugrundelegung der Luft-
linie sei eine Frage der Praktikabilität. Auch werde die
Streckenpauschale für jeden Schuldner erhoben.

Die Fraktion der F.D.P. erklärte, sie stimme dem geänderten
Entwurf im Wesentlichen zu. Die Problematik der Berech-
nung des Wegegeldes sei aber nicht hinreichend geklärt.
Um Kostentransparenz zu erreichen, sollten die tatsächlich
gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt werden.

Die Fraktion der PDS verweigerte ihre Zustimmung, da die
Gebührenerhöhungen, insbesondere für Pfändungsmaßnah-
men und eidesstattliche Versicherungen, für kleine Unter-
nehmen und sozial Schwächere unverhältnismäßig hoch
seien. Schuldner und Gläubiger seien gleichermaßen betrof-
fen, da die Gläubiger die Gebühren zunächst verauslagen
müssten und die Eintreibung beim Schuldner häufig nicht
möglich sei.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Bundestagsdruck-
sache 14/3432 S. 24 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Gerichtsvollzieherkostengesetz)

Zu § 2 (Kostenfreiheit)

Der Bundesrat hat insbesondere im Hinblick auf die hohen
Kosten, die bei Zwangsräumungen (§ 885 ZPO) entstehen
können, gefordert, die Kostenfreiheit des Bundes aufzuhe-
ben. Die Bundesregierung ist diesem Anliegen entgegenge-
treten, da die Kosten- und Gebührenbefreiungen nur im Zu-
sammenhang aller Kostenbefreiungsregelungen im Bereich
des Justizkostenrechts gesehen werden könnten. Es sei zwar
richtig, dass der Bund keine Vollstreckungsorgane unter-
halte, die von den Ländern kostenlos in Anspruch genom-
men werden könnten. Andererseits erbringe auch der Bund
Leistungen für die Länder, denen keine Gegenleistungen der
Länder gegenüberstehen. So werden z. B. Führungszeug-

Drucksache 14/4913 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nisse und Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus
dem Gewerbezentralregister, die beide vom Generalbundes-
anwalt beim Bundesgerichtshof geführt werden, den Behör-
den der Länder (einschließlich der Justizbehörden) kosten-
los erteilt.

Der Rechtsausschuss schlägt vor, die Auslagenfreiheit bei
der Räumungsvollstreckung für Bund und Länder einheit-
lich auf 10 000 DM (5 000 _) zu begrenzen. Damit bleibt
die volle Kostenfreiheit für alle „normalen“ Räumungsvoll-
streckungen erhalten, Bund und Länder werden weiterhin
gleich behandelt und dem Anliegen der Länder, einen Teil
besonders hoher Auslagen auch bei Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners in die Landeskasse zurückfließen zu lassen,
wenn der Bund als Gläubiger auftritt, wird Rechnung getra-
gen.

Zu Nummer 102 KV – neu – (Beglaubigung)

Die bisher in § 16 Abs. 7 des GvKostG enthaltene Beglau-
bigungsgebühr soll wegen der Verantwortung des Gerichts-
vollziehers bei der Vornahme einer Beglaubigung erhalten
bleiben.

Zu den Nummern 205, 260, 430, 604 und 713 KV
(Erhöhung der Pfändungsgebühr, der Gebühr für die Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung, der Hebegebühr,
der Gebühr für sonstige nicht erledigte Handlungen und des
Mindestbetrags der Auslagenpauschale)

Die höheren Gebühren und der höhere Mindestbetrag für
die Auslagenpauschale tragen dem vom Gerichtsvollzieher
zu erbringenden Aufwand besser Rechnung. Sie kommen
dem Petitum des Bundesrates nach einer über den Regie-
rungsentwurf hinausgehenden Erhöhung der Einnahmen
entgegen. Auch die angehobenen Beträge sind für den
Schuldner und den Gläubiger noch zumutbar.

Für die Länder dürfte der Entwurf mit den vorgesehenen
Anhebungen zu einem Erhöhungsvolumen von rund 20 bis
30 % führen.

Zu Nummer 602 KV (Tatbestand der nicht erledigten
Übergabe an den Verwalter)

Der Gesetzentwurf enthält keine Gebührenregelung für den
Fall der Nichterledigung einer Amtshandlung nach Num-

mer 242. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen, an § 25
GvKostG angelehnten Regelung wird der erforderliche Ge-
bührentatbestand geschaffen. Die Bundesregierung hat dem
Vorschlag des Bundesrates zugestimmt.

Zu Artikel 2 (Änderung sonstiger Vorschriften)

Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe o (Nummern 1655 KV –
Mitwirkung bei der Zu-
stellung und 1656 KV –
Beglaubigung)

Es handelt sich um eine Folge der Beibehaltung der Beglau-
bigungsgebühr für die Gerichtsvollzieher (Nummer 102 –
neu –). Auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe b
wird Bezug genommen.

Zu Absatz 5 Nr. 4 (§ 64 BRAGO)

Die Änderung entfällt, weil die Vorschrift bereits durch
Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und
andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) neu gefasst wurde.

Zu Absatz 6 (Justizbeitreibungsordnung)

Die Vorschläge des Bundesrates, die in erster Linie der Ver-
waltungsvereinfachung dienen und denen die Bundesregie-
rung zugestimmt hat, werden aufgegriffen. Auf die Stel-
lungnahme des Bundesrates wird verwiesen.

Zu Artikel 3 (Gerichtsvollzieherkostengesetz
in der Fassung des Artikels 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der unter
Nummer 1 empfohlenen Änderungen des Artikels 1.

Zu Artikel 4 Abs. 1 (Inkrafttreten der Artikel 1
und 2)

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz und die damit verbun-
denen Folgeänderungen sollen erst am 1. April 2001 in
Kraft treten, damit genügend Zeit für die Praxis bleibt, sich
auf die neuen Vorschriften einzustellen.

Berlin, den 29. November 2000

Alfred Hartenbach
Berichterstatter

Dr. Wolfgang Freiherr
von Stetten
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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