BT-Drucksache 14/4908

zu dem GE der Bundesregierung -14/4222- Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro - KostREuroUG -

Vom 6. Dezember 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

4908

14. Wahlperiode

06. 12. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4222 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der
Steuerberatergebührenverordnung auf Euro – KostREuroUG –

A. Problem

Zum 1. Januar 2002 sollen das gesamte Justizkostenrecht und die Steuerbera-
tergebührenverordnung auf Euro umgestellt werden.

B. Lösung

Die Umstellung des Justizkostenrechts soll in der Weise erfolgen, dass in
Wertvorschriften enthaltene feste Werte und die Wertstufen in Gebührentabel-
len als Signalbeträge erhalten bleiben. Diese Beträge werden deshalb in der
Regel auf volle 1 000, 5 000, 10 000, 100 000, 1 000 000 und 10 000 000 Euro
geglättet.

Wegen der teilweise bestehenden Parallelität zwischen der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte und der Steuerberatergebührenverordnung sollen
beide Vergütungsordnungen in einem Änderungsgesetz umgestellt werden.

Bei der Umstellung der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro sollen die
Beträge, die denen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entspre-
chen, in Anlehnung an die in Artikel 7 (Änderung der BRAGO) vorgesehenen
Euro-Beträge neu festgesetzt werden.

Soweit die Beträge der Steuerberatergebührenverordnung von denen der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abweichen, sollen die Gegen-
standswerte durchgängig im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt werden.
Gebührenbeträge, die sich nicht auf Gegenstandswerte beziehen oder andere
Bezugsgrößen haben, sollen im Verhältnis 1,95583 DM zu 1 Euro umgerechnet
und anschließend nach kaufmännischen Regeln auf den nächsten vollen
Euro-Betrag auf- oder abgerundet werden. Um verdeckte Gebührenerhöhungen
oder -absenkungen zu vermeiden, müssen der Gegenstandswert und die sich
daraus ergebende Gebühr im gleichen Verhältnis auf Euro umgestellt werden.
Gebührenbeträge, die sich auf Gegenstandswerte beziehen, die im Verhältnis
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2 DM zu 1 Euro umgestellt werden sollen, sollen deshalb ebenfalls im Ver-
hältnis 2 DM zu 1 Euro umgestellt und anschließend kaufmännisch auf volle
Euro-Beträge gerundet werden.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4222 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. In Nummer 1643 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe
„25 Euro“ ersetzt.‘

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. In den Nummern 1644 und 1645 wird jeweils die Angabe „20 DM“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.‘

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

,6a. In Nummer 1655 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe
„2,50 Euro“ ersetzt.‘

d) Nach Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt:

,59a. In Nummer 9002 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe
„7,50 Euro“ ersetzt.‘

2. Artikel 2 Nr. 28 wird wie folgt gefasst:

,28. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„7,50 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„8 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „0,52 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,27 Euro“ ersetzt.‘

3. Artikel 3 entfällt.

4. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

,6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe „6 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.‘

5. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:



Anlage 1

(zu Artikel 1 Abs. 3)

Anlage 2
(zu § 11 Abs. 2)“.
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6. Die Bezeichnung der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:



Anlage 2

(zu Artikel 2 Nr. 35)

Anlage
(zu § 32)“.

7. Anlage 3 entfällt.

Berlin, den 29. November 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Alfred Hartenbach

Berichterstatter

Wolfgang Freiherr von Stetten

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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Bericht der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Wolfgang Freiherr von Stetten,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/4222 in seiner 124. Sitzung vom 12. Oktober 2000
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Finanz-
ausschuss überwiesen.

Der

Finanzausschuss

hat die Vorlage in seiner 76. Sitzung
vom 8. November 2000 beraten und einstimmig beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der

Rechtsausschuss

hat die Vorlage in seiner 66. Sitzung
vom 29. November 2000 abschließend beraten und einstim-
mig beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf zuzu-
stimmen.

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Die Mitglieder aller Fraktionen waren sich einig, dass bei
der Umstellung der Gebühren und Entschädigungssätze so-
wie vergleichbarer Beträge von folgenden Grundsätzen aus-
zugehen ist:

– Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr
als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen.

– Gebühren sollen in der Regel als glatte Euro-Beträge
ausgedrückt werden.

– Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilba-
ren Euro-Beträgen ausgedrückt werden.

– Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags
sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zu-
sammengehörende Bereiche ausgeglichen werden.

– Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachver-
ständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehren-
amtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rück-
sicht genommen.

– In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signal-
beträge in der Regel auf durch 1 000 teilbare, im Aus-
nahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet wer-
den. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich
an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall
aber im Ergebnis aufkommensneutral sein.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/4222 ver-
wiesen.

Begründung

Zu den Nummern 1 und 2

(Änderung des Gerichts-
kostengesetzes und der
Kostenordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem Entwurf
eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieher-
kostenrechts – GvKostRNeuOG – (Bundestagsdrucksache
14/3432)

Zu Nummer 3

(Entfallen des Artikels 3 – Gerichts-
vollzieherkostengesetz)

Nach dem Entwurf eines GvKostRNeuOG wird das gel-
tende Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher zum
1. April 2001 aufgehoben und durch ein neues Gerichtsvoll-
zieherkostengesetz ersetzt. Dieser Entwurf enthält in seinem
Artikel 3 bereits die Umstellung des neuen Gerichtsvollzie-
herkostengesetzes auf Euro. Artikel 3 kann daher wegfallen.

Zu Nummer 4

(Änderung des Artikels 6 – Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Abs. 4
des Entwurfs eines GvKostRNeuOG.

Zu den Nummern 5 und 6

(Änderung bei Anlagen 1
und 2)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 7

(Entfallen der Anlage 3)

Auf die Begründung zu Nummer 3 wird Bezug genommen.

Berlin, den 29. November 2000

Alfred Hartenbach

Berichterstatter

Wolfgang Freiherr von Stetten

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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