BT-Drucksache 14/4620

zu dem GE eines Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge

Vom 15. November 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

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4620

14. Wahlperiode

15. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/4231 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge

A. Problem

In der Beamtenversorgung wurden in Parallele zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung die im Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführten Abschläge für
dienstunfähige und schwerbehinderte Beamte bei vorzeitiger Inanspruchnahme
der Versorgung bis 2001 mit dem Ziel der Erarbeitung sozial gerechterer Lö-
sungen ausgesetzt. Sie treten zum 1. Januar 2001 unverändert in Kraft, wenn
bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Regelung getroffen ist. Für den Bereich
der gesetzlichen Rentenversicherung ist vorgesehen, mit dem Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – im Vorgriff auf die
Rentenstrukturreform – die Abschläge bei Erwerbsminderung und für Schwer-
behinderte in modifizierter Form zu regeln. Da die Abschläge bei der Beamten-
versorgung den rentenrechtlichen Regelungen nachgebildet sind, besteht Hand-
lungsbedarf, um eine entsprechende Anpassung der ausgesetzten Bestimmun-
gen zu erreichen.

B. Lösung

Neuregelung der mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführten Ab-
schläge für die vorzeitige Versetzung von schwerbehinderten und dienstunfähi-
gen Beamten in den Ruhestand, mit zusätzlichen Regelungen zur Vermeidung
besonderer sozialer Härten:





Einführung von Übergangsregelungen, um einen sozial ausgestalteten schritt-
weisen Übergang auf das neue Recht zu erreichen.





Verbesserung der Zurechnungszeiten, um insbesondere für dienstjüngere
dienstunfähige Beamte die Belastungen durch die Versorgungsabschläge ab-
zumildern.





Übergangsregelung, um Beamte der Geburtsjahrgänge 1938 bis 1941 mit lan-
gen Dienstjahren, die bereits den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, von
den Abschlägen auszunehmen.

Entsprechende Regelungen werden in gleicher oder ähnlicher Form für Ver-
sicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt.
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Der Innenausschuss hat zusätzlich durch die Einfügung eines neuen Artikels 5
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Ali-
mentation kinderreicher Beamtenfamilien vom 24. November 1998 (2 BvL 26/
91 u. a.) umgesetzt.

Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die mit diesem Gesetz vorgenommenen Regelungen werden bei den Ver-
sorgungskosten für vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzte Beamte bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden)
Einsparungen von bis zu ca. 90 Mio. DM jährlich (bei voller Wirkung der Ab-
schläge ab dem Jahr 2004) erreicht. Die Einsparungen von Versorgungsauf-
wendungen für schwerbehinderte Beamte werden infolge der Übergangsrege-
lungen erst später erreicht.
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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4231 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen;

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

a) In Nummer 8a werden in Absatz 6 Satz 1 das Wort „hätte“ durch das Wort
„hatte“ und die Wörter „einen Versorgungsanwartschaft“ durch die Wörter
„eine Versorgungsanwartschaft“ ersetzt;

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

aa) In der Tabelle zu § 69d Abs. 3 Nr. 2 werden in der Überschrift zur
Spalte 2 die Wörter „Umfang der Berücksichtigung der Zurechnungs-
zeit in Zwölfteln“ durch die Wörter „Umfang der Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln“ ersetzt.

bb) In § 69d Abs. 4 werden vor der Angabe „am 1. Januar 2001“ das Wort
„Auf“ durch das Wort „Für“ und die Angabe „ist § 14 Abs. 3 nicht an-
zuwenden.“, durch die Angabe „gilt Absatz 1 entsprechend.“ ersetzt.

cc) § 69d Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem (Tag
und Monat der 3. Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag) 2000
schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden, ist
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres

a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
1. Januar 1942 geboren sind,

b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
1. Januar 1943 geboren sind;

sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14 Abs. 3 nicht anzu-
wenden.“

2. Artikel 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

In der Tabelle zu § 96a Abs. 2 Nr. 2 werden in der Überschrift zur Spalte 2
die Wörter „Umfang der Berücksichtigung der Zurechnungszeit in Zwölf-
teln“ durch die Wörter „Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit
in Zwölfteln“ ersetzt.
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3. Es wird folgender neuer Artikel 5 eingefügt:

„Artikel 5
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2001

Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes wird
für das Jahr 2001 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
um je 203,60 DM erhöht.“

4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

Berlin, den 15. November 2000

Der Innenausschuss

Ute Vogt (Pforzheim)

Vorsitzende

Hans-Peter Kemper

Berichterstatter

Meinrad Belle

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin
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Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN wurde in der 124. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 12. Oktober 2000 an den Innen-
ausschuss federführend sowie an den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung und
den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

2. Der

Haushaltsausschuss

hat in seiner 58. Sitzung am
8. November 2000 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

3. Der

Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

hat in
seiner 58. Sitzung am 25. Oktober 2000 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P., gegen die Stimmen der Frak-
tion der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

4. Der

Verteidigungsausschuss

hat in seiner 60. Sitzung
am 15. November 2000 einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs empfohlen.

5. Der

Innenausschuss

hat den Gesetzentwurf in seiner
46. Sitzung am 8. November 2000 abschließend beraten.
Er hat ihm in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der F.D.P. gegen die Stimmen
der Fraktion der PDS zugestimmt.

Zuvor hat der Innenausschuss über die Änderungsan-
träge auf Ausschussdrucksachen 302 A, 302 B und
302 C wie folgt abgestimmt:

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 302 A wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/
CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS angenommen.

Zudem hat der Innenausschuss über die Änderungs-
anträge der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdruck-
sache 302 B vom 31. Oktober 2000 einerseits sowie der
Koalitionsfraktionen und der Fraktion der F.D.P. auf
Ausschussdrucksache 302 C vom 10. November 2000
andererseits zur Einfügung eines neuen Artikels 5 abge-
stimmt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 302 B
wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und PDS abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 302 C
wurde einstimmig angenommen.

Darüber hinaus beantragte die Fraktion der CDU/CSU
Einzelabstimmung zu Artikel 1 Nr. 8a Abs. 7 (Wahl-
beamte). Der Regelung in Artikel 1 Nr. 8a Abs. 7 (Wahl-
beamte) wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der PDS und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU zugestimmt.

II. Zur Begründung

1. Auf die Begründung auf Drucksache 14/4231 wird hin-
gewiesen.

2. Die vom Ausschuss auf der Grundlage der Ausschuss-
drucksachen 302 A, 302 B und 302 C beschlossenen Än-
derungen des Gesetzentwurfs sind wie folgt begründet:

1. Zu Artikel 1

a) Zu Nummer 8a

Es handelt sich um die Korrektur offensichtlicher
Schreibfehler.

b) Zu Nummer 9

aa) Zur Tabelle zu Absatz 3 Nr. 2 in der Über-
schrift zur Spalte 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Klar-
stellung.

bb) Zu Absatz 4

Durch die Änderung wird klargestellt, dass
die genannten Beamten, die von der Ab-
schlagsregelung befreit werden, nicht die er-
höhte Zurechnungszeit in Anspruch nehmen
können.

cc) Zu Absatz 6

Es handelt sich um eine Anpassung der Vor-
schrift an die entsprechenden rentenrechtli-
chen Übergangsregelungen.

2. Zu Artikel 4 Nr. 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ände-
rung in Artikel 1 Nr. 9 § 69d Abs. 3.

3. Im Verlauf des Beratungsverfahrens haben die Fraktion
der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 302 B einer-
seits sowie die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der
F.D.P. auf Ausschussdrucksache 302 C andererseits die
Einfügung eines neuen Artikels 5 vorgeschlagen. Der
Ausschuss hat dem zugestimmt.

Die Fraktion der CDU/CSU begründete die Einfügung
damit, dass die Bundesregierung mit der Umsetzung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amts-
angemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfa-
milien vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) in
Verzug ist. Die Absicht, dieses Urteil erst im nächsten
Jahr mit der Anpassung des Besoldungsgesetzes für die
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Jahre 2000 und 2001 umzusetzen, würde dazu führen,
dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
Gesetzeskraft erwächst. Dies würde ab dem 1. Januar
2001 zu Problemen im Vollzug führen. Um dies zu ver-
meiden und da der Gesetzentwurf zur Neuordnung der
Versorgungsabschläge zum 1. Januar 2001 bereits in
Kraft treten soll, sei dies die einzige Möglichkeit, frist-
gerecht eine vollziehbare Regelung für den Familienzu-
schlag zu schaffen.

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der F.D.P.
verwiesen in ihrer Begründung zunächst darauf, dass die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amts-
angemessenen Alimentation kinderreicher Beamten-
familien vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) für
die Jahre 1999 und 2000 durch Artikel 9 § 2 des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
umgesetzt worden sei. Für das Jahr 2001 sollte die Um-
setzung durch Artikel 6 § 3 des Entwurfs eines Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000
erfolgen, der aber nicht mehr vor dem 1. Januar 2001
verabschiedet werden kann. Die endgültige Umsetzung,
die dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der
Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz) vorbe-
halten sein soll, kann ebenfalls nicht mehr zum 1. Januar
2001 erfolgen. In der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001
und dem Inkrafttreten eines dieser Gesetze müssten die
erhöhten Familienzuschläge für das dritte und weitere

Kind unter Vorbehalt auf der Grundlage des Kabinetts-
beschlusses zur Einbringung des Entwurfs eines Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2000 gezahlt werden. Für diesen Zeitraum könnten des-
halb Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Höhe der
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
zustehenden Zahlungen eintreten.

Darüber hinaus hat die Fraktion der CDU/CSU Einzel-
abstimmung zu Artikel 1 Nr. 8a Abs. 7 beantragt. Die
Fraktion der CDU/CSU begründete dies damit, dass sie
einer Übernahme der Hinzuverdienstregelung für Wahl-
beamte entsprechend der bisherigen Regelung für politi-
sche Beamte nicht zustimmen könne.

Der Innenausschuss hat der Regelung in Artikel 1 Nr. 8a
Abs. 7 mehrheitlich zugestimmt.

Die Fraktion der F.D.P. begründete ihre Stimmenthal-
tung bei der Schlussabstimmung damit, dass trotz eini-
ger gesetzlicher Verbesserungen ältere Beamte durch die
Neuordnung der Versorgungsabschläge gegenüber jün-
geren Beamten benachteiligt werden.

Die Fraktion der PDS begründete die Ablehnung des
Gesetzentwurfs damit, dass man trotz der Einfügung des
neuen Artikels 5 die grundsätzliche Kritik an dieser
Neuordnung durch den Deutschen Beamtenbund und
den Deutschen Gewerkschaftsbund teile.

Berlin, den 15. November 2000

Hans-Peter Kemper

Berichterstatter

Meinrad Belle

Berichterstatter

Cem Özdemir

Berichterstatter

Dr. Max Stadler

Berichterstatter

Petra Pau

Berichterstatterin

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