BT-Drucksache 14/4618

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4051- Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG)

Vom 15. November 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/4618
14. Wahlperiode 15. 11. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4051 –

Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechts-
ausübung (Namensaktiengesetz – NaStraG)

A. Problem

Durch den Wechsel der größten deutschen Publikumsgesellschaften von der
herkömmlichen Inhaber- zur Namensaktie ist offenbar geworden, dass die
Regelungen zur Namensaktie im Aktiengesetz veraltet sind und den heutigen
technischen Erfordernissen der Girosammelverwahrung für Namensaktien und
der elektronischen Führung von Aktienregistern in keiner Weise mehr gerecht
werden. Auch hat sich gezeigt, dass die bisherigen datenschutzrechtlichen
Regelungen zum Aktienregister völlig unzureichend sind und das umfassende
Einsichtsrecht in das Aktienregister auf Sorge und Unverständnis stößt.

Die Veränderungen der Kapitalmarktkultur stehen im Widerspruch zu den bü-
rokratischen Formerfordernissen, die rund um die Hauptversammlung im deut-
schen Aktiengesetz bestehen. Sie haben mit der Entwicklung der modernen
Infomationstechnologie nicht Schritt gehalten und bereiten insbesondere im
grenzüberschreitenden Bereich Schwierigkeiten.

B. Lösung

Die Regelungen zur Namensaktie insbesondere in den §§ 67 und 68 werden
modernisiert. Die in das Aktienregister aufzunehmenden Daten werden neu be-
stimmt. Die Umschreibung von Aktien im Aktienregister wird eindeutig und
datenschutzrechtlich klar geregelt. Insbesondere wird das Einsichtsrecht in das
Aktienregister erheblich eingeschränkt und auf die eigenen Daten des jewei-
ligen Aktionärs begrenzt. Hinsichtlich der Stimmrechtsausübung werden Inha-
ber- und Namensaktie weitgehend gleichgestellt. Bei beiden Aktienformen
wird künftig die offene wie auch die verdeckte Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zulässig und eine generelle Vollmacht über alle Aktien im
Depot möglich sein. Das Aktienrecht wird für neue Informationstechnologien,
die unter anderem Erleichterungen der Stimmrechtsausübung und der Voll-
machtserteilung betreffen, geöffnet. Besonders bedeutsam ist dabei die Zurück-
nahme der Schriftform für die Stimmrechtsvollmachten im Aktiengesetz.

Drucksache 14/4618 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bei der Nachgründung gemäß § 52 Aktiengesetz wird der Anwendungsbereich
der Norm stark eingeschränkt, so dass eine erhebliche Entlastung der Praxis zu
erwarten ist. Die Erleichterungen bei den Handelsregisterbekanntmachungen
betreffen insbesondere die Bekanntmachung bei den Zweigniederlassungen.

Große Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/4618

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4051 – in der aus der anliegenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 8. November 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/4618 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimm-
rechtsausübung (Namensaktiengesetz – NaStraG)
– Drucksache 14/4051 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur
Namensaktie und zur Erleichterung der

Stimmrechtsausübung
(Namensaktiengesetz – NaStraG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „Blätter“ die Wör-
ter „oder elektronische Informationsmedien“ eingefügt.

2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf
ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch
eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu füh-
ren.“

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-
träge der Gesellschaft“ die Wörter „mit Gründern
oder mit mehr als zehn vom Hundert des Grundkapi-
tals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären“ ein-
gefügt.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn
der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen
der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der
Zwangsvollstreckung oder an der Börse erfolgt.“

4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktienregister“ er-
setzt.

5. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67
Eintragung im Aktienregister

(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens,
Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der
Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetrags-
aktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft
einzutragen.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur
Namensaktie und zur Erleichterung der

Stimmrechtsausübung
(Namensaktiengesetz – NaStraG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67
Eintragung im Aktienregister

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/4618

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so
erfolgt die Umschreibung im Aktienregister auf Mittei-
lung und Nachweis.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Na-
mensaktien mitwirkenden Kreditinstitute übermitteln der
Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters er-
forderlichen Angaben. § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu
Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen
worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur
löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beab-
sichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine ange-
messene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs
gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der
Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft
über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetra-
genen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesell-
schaften kann die Satzung weiteres bestimmen. Die Ge-
sellschaft darf die Registerdaten für ihre Aufgaben im
Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung
für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden,
soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre
sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht
zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwi-
schenscheine."

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung
im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“ er-
setzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“ das
Wort „auch“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:

„(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die
Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der
Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschrif-
ten zu prüfen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere ver-
gleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichts-
rats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer nä-
heren Regelung durch die Satzung oder eine
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“

8. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“ durch
die Angabe „siebten“ ersetzt.

(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so
erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister
auf Mitteilung und Nachweis.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Na-
mensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind verpflich-
tet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregis-
ters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der
notwendigen Kosten zu übermitteln. § 125 Abs. 5 gilt
entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4618 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die An-
gabe „siebten“ ersetzt.

9. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „zu übersenden“ werden durch die
Wörter „zu machen“ ersetzt.

bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. am Ende der Frist des Absatz 1 Satz 1 als
Aktionär im Aktienregister der Gesell-
schaft eingetragen sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Ak-
tionär sind auf Verlangen die in der Hauptversamm-
lung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.“

10. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Verwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre In-
haberaktien der Gesellschaft oder ist es für Na-
mensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregis-
ter eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach §
125 Abs. 1 unverzüglich weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt-
versammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszu-
üben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionär
außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditin-
stitut für Aktionäre Namensaktien der Gesellschaft,
für die es nicht im Aktienregister eingetragen ist,
hat es die Vorschläge zugänglich zu machen und
nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlägen des
Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen
möchte; die Aktionäre sind über dieses Verfahren
jährlich zu informieren. Bei den Vorschlägen hat
sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs
leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen
dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen
Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mit-
glied der Geschäftsleitung zu benennen, das die
Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsge-
mäße Ausübung des Stimmrechts und deren Doku-
mentation zu überwachen hat. Zusammen mit sei-
nen Vorschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär
um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass
es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere
Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den
eigenen Vorschlägen ausüben werde. Die Erteilung
von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung ist dem Aktionär zu erleichtern, etwa
durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Ge-

9. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. spätestens zwei Wochen vor dem Tage
der Hauptversammlung als Aktionär im
Aktienregister der Gesellschaft eingetra-
gen sind.“

b) u n v e r ä n d e r t

10. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens zwei
Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung
für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in
Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die
ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen,
so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unver-
züglich an die Aktionäre weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Haupt-
versammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszu-
üben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionär
außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditin-
stitut für Aktionäre Namensaktien der Gesellschaft,
für die es nicht im Aktienregister eingetragen ist,
hat es die Vorschläge zugänglich zu machen und
nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlägen des
Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen
möchte; die Aktionäre sind über dieses Verfahren
jährlich zu informieren. Bei den Vorschlägen hat
sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs
leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen
dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen
Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mit-
glied der Geschäftsleitung zu benennen, das die
Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsge-
mäße Ausübung des Stimmrechts und deren Doku-
mentation zu überwachen hat. Zusammen mit sei-
nen Vorschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär
um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass
es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere
Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den
eigenen Vorschlägen ausüben werde. Die Erteilung
von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung ist dem Aktionär zu erleichtern, etwa
durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/4618

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

hört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der
Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts
an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen.
Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Be-
teiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsge-
setzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem
Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren
zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Ge-
sellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzu-
teilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge nach
Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen die Mit-
teilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 der Ge-
sellschaft.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären
Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an
oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht gehören,
im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereini-
gung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese
Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich wei-
terzugeben. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4
für Vereinigungen von Aktionären entsprechend.
Der Aktionär kann auf die Mitteilungen nach Ab-
satz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese
anderweitig zugänglich gemacht werden.“

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschrei-
ben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und
den Vereinigungen von Aktionären die Aufwendun-
gen für die Vervielfältigung der Mitteilungen und
für ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre
Mitglieder zu ersetzen hat. Es können Pauschbe-
träge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung be-
darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

11. § 129 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Betrags“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien des Be-
trags, bei Stückaktien der Zahl“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Be-
trag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“
durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den
Betrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.

hört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des
Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesell-
schaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitar-
beiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kredit-
instituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies
mitzuteilen. Hält das Kreditinstitut an der Gesell-
schaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte
es einem Konsortium an, das die innerhalb von fünf
Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren
der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies
mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge
nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen die
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 der
Gesellschaft.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschrei-
ben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und
den Vereinigungen von Aktionären die Aufwendun-
gen für

1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67
Abs. 4 und

2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für
ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre
Mitglieder zu ersetzen hat. Es können Pauschbe-
träge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

11. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4618 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch
das Wort „Aktienregister“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstim-
mung allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Je-
dem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren
nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teil-
nehmerverzeichnis zu gewähren.“

12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Belege über die Einberufung der Versamm-
lung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen,
wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Nie-
derschrift aufgeführt sind.“

13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn
die Satzung keine Erleichterung bestimmt.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

14. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es
nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausü-
ben, wenn es bevollmächtigt ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur für
längstens fünfzehn Monate“ gestrichen.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich
und deutlich hervorgehoben auf die jederzei-
tige Möglichkeit des Widerrufs und auf andere
Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz
2) hinzuweisen. Die Vollmachtserklärung muss
vollständig sein und darf nur mit der Stimm-
rechtsausübung verbundene Erklärungen ent-
halten. Sie ist vom Kreditinstitut nachprüfbar
festzuhalten.“

cc) Satz 5 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es das
Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht,
aus,“ ersetzt durch die Wörter „In beiden Fäl-
len“.

d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden von der Gesellschaft benannte Stimm-
rechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Voll-
machtserklärung von der Gesellschaft drei
Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.“

14. § 135 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/4618

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Na-
mensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inha-
ber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-
mächtigung sind Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab-
sätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“

e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
wahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im Akti-
enregister eingetragen ist“ eingefügt.

15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.

16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz

Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch....,
wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird aufgehoben.

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Nachgründungsgeschäfte

Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor
dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsge-
schäfts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch aufgrund
der zum 1. Januar 2000 geänderten Fassung der Vor-
schrift geltend gemacht werden.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In § 79 Abs. 1Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird die
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Na-
mensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inha-
ber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Er-
mächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab-
sätze 2, 3 und 5 anzuwenden.“

e) u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4618 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im Han-
delsregister des Gerichts der Zweigniederlassung be-
schränkt sich auf

1. die Errichtung und Aufhebung der Zweigniederlas-
sung,

2. die Firma,

3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweigniederlas-
sung ein Zusatz beigefügt ist,

4. den Ort der Zweigniederlassung,

5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und

6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse die Zweignie-
derlassung betreffen.“

2. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 13b Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 13c Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eintragungen im Register der Zweigniederlassungen
werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6 ange-
führten Tatsachen betreffen.“

5. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

6. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen.“

7. In § 103 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.“

8. § 162 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Ge-
sellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten
zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht
anzuwenden.“

9. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.“

Artikel 5

Änderung des Umwandlungsgesetzes

In § 316 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt
geändert durch …, wird die Angabe „zehntausend Deut-
schen Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

,

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/4618

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Artikel 6

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

In § 12 Satz 2 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom
14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch …,
wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am (einzusetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung) in Kraft.

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/4618 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Susanne
Tiemann, Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf der Drucksache 14/4051 in seiner 122. Sit-
zung vom 29. September 2000 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur
Mitberatung dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 40. Sitzung vom 8. November 2000 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der
F.D.P. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.

III. Beratungsverlauf

Der Rechtsausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs
in vorbereitenden Gesprächen der Berichterstatter zügig vo-
rangetrieben, da die Praxis auf das Gesetz wartet und dieses
insbesondere zur Hauptversammlungssaison 2001 zu Ver-
fügung stehen soll. Die Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. begrüßten daher
einmütig den Gesetzentwurf, denn das Gesetz reagiert rasch
auf die Bedürfnisse der Emittenten von Namensaktien und
leitet zugleich die Modernisierung des Aktienrechts mit
Blick auf die neuen Informationstechnologien ein.

Die Fraktion der F.D.P. stellte folgende Änderungsanträge:

1. In Artikel 1 werden nach Nr. 14 die Nr. 14a) und 14b)
eingefügt:

14.a) Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

㤠248a Freigabeverfahren

(1) Hat der Vorstand einen Beschluss der
Hauptversammlung zur Eintragung in das Han-
delsregister angemeldet und hat das Registerge-
richt im Hinblick auf eine gegen den Beschluss der
Hauptversammlung angekündigte oder erhobene
Anfechtungsklage die Eintragung zurückgewiesen
oder ausgesetzt (§ 127 FGG), so kann die Gesell-
schaft eine Entscheidung des Landgerichts darü-
ber beantragen, dass der Eintragung keine Beden-
ken entgegenstehen.

(2) Das Landgericht entscheidet durch Be-
schluss, der innerhalb von vier Wochen nach Ein-
gang des Antrages ergehen soll. Der Beschluss
nach Abs. 1 darf nur ergehen, wenn die Klage un-
zulässig ist oder keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet oder wenn das alsbaldige Wirksam-
werden des Hauptversammlungsbeschlusses nach
freier Überzeugung des Gerichts unter Berück-

sichtigung der Schwere der geltend gemachten
Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der
Gesellschaft dargelegten wesentlichen Nachteile
für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig
erscheint. Der Beschluss kann in dringenden Fäl-
len ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die
vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Be-
schluss nach Satz 2 ergehen kann, sind glaubhaft
zu machen.

Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-
schwerde statt.

(3) Erweist sich die Anfechtungsklage als be-
gründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss
erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem
Beschluss beruhenden Eintragung entstanden ist;
als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseiti-
gung der Wirkungen der Eintragung im Handels-
register verlangt werden.

(4) Zuständig ist das Landgericht, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem
Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge-
bildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkam-
mer.

14.b) § 249 AktG

In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und
§ 248“ durch die Worte „bis § 248a“ ersetzt.

2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
private Hand

§ 3 wird aufgehoben.

Begründung:

– In einem immer stärker zusammenwachsenden Europa
hat die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung,
Sonderregelungen, selbst wenn diese eine weit zurücklie-
gende historische Begründung hatten, abzuschaffen. Zu
diesen gesetzlichen Regelungen gehören auch die
„VW-Gesetze“.

Das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung sieht eine vernünftige zukunftsge-
wandte Regelung für die Vertretung bei der Stimmrechts-
ausübung vor. Es ist heute anders als vielleicht noch im
Jahre 1960, für die Sonderregelung des § 3 (Vertretung
bei der Stimmrechtsausübung) des Gesetzes über die
Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
kein ordnungspolitischer, standortpolitischer oder ar-
beitsmarktpolitischer Grund erkennbar.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/4618

Nur bei der Volkswagenwerk AG ist hinsichtlich der
Vollmachtserteilung eine Sonderregelung vorgesehen.
Diese Sonderregelung ist heute nicht mehr begründbar
und stellt zudem einen Verstoß gegen die Grundsätze der
Aktionärsdemokratie dar.

Die Vollmachtsregelung des VW-Gesetzes gefährdet da-
durch auch die Position der Volkswagenwerk AG an den
Finanzmärkten.

Schließlich dürfte das „VW-Gesetz“ gegen EU-Recht
verstoßen und von der EU-Kommission gekippt werden,
die gegenwärtig die Sonderregelungen für die Volkswa-
genwerk AG im Hinblick auf ein mögliches Vertragsver-
letzungsverfahren prüft.

Beide Änderungsanträge wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei
Enthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt.

In seiner Schlussabstimmung stimmte der Rechtsausschuss
zunächst über die einzelnen Artikel in der vom Ausschuss
beschlossenen Fassung ab. Alle Artikel wurden mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS angenommen. Mit demselben Abstimmungsergeb-
nis wurde auch der Gesetzentwurf insgesamt angenommen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/
4051, S. 9 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 67 AktG)

In § 67 Abs. 3 AktG ist das Wort Umschreibung durch die
Wörter „Löschung und Neueintragung“ ersetzt worden. Da-
mit soll den Aktienregistern mehr Flexibilität für den Fall
gegeben werden, dass der Verkäufer einer Namensaktie ge-
meldet wird, der Käufer sich aber ausdrücklich weigert, ein-
getragen zu werden und an seiner Stelle sich auch niemand
treuhänderisch eintragen lässt. Zumindest soll es in diesen
Fällen möglich sein, die verkaufte Position im Aktienregis-
ter so zu markieren, dass keine irreführenden Mitteilungen
mehr an den Veräußerer gehen.

In § 67 Abs. 4 AktG ist eine Kostentragungsregelung aufge-
nommen worden. Die Formulierung stellt klar, dass die Kre-
ditinstitute zur Weitergabe der Daten verpflichtet sind. Die
Kosten für diese Datenübermittlung sind aber nach Auffas-
sung des Rechtsausschusses nicht von den Kreditinstituten
zu tragen, sondern ähnlich wie die Kosten für die Übersen-
dung von Unternehmensmitteilungen von den Emittenten.
Dabei geht der Rechtsausschuss allerdings davon aus, dass
die Kosten für die erstmalige Eintragung eines Aktionärs
wie auch für die spätere Datenpflege möglicherweise in der
Anfangsphase noch ins Gewicht fallen mögen, dass sie aber
auf längere Sicht bei vollelektronischer Erfassung und
Übermittlung an die Clearingstellen und Weiterleitung an
die Aktienregister gegen Null tendieren könnten. Die in Ab-

satz 4 allgemein gehaltene Formulierung der notwendigen
Kosten bietet hier die nötige Flexibilität zur Reaktion auf
die Optimierung der technischen Möglichkeiten im Lauf der
Zeit. Kosten sind in diesem Sinne nur die, die allein wegen
der Datenübermittlung entstehen, nicht also die allgemeinen
und auch bei Inhaberaktien entstehenden Kosten der Daten-
erfassung und Depoteinbuchung. Notwendige Kosten im
Sinne der Entwurfsformulierung sind nicht die Kosten, die
bei einem konkreten Kreditinstitut tatsächlich anfallen, son-
dern die, die bei gehöriger Anstrengung und Einsatz von
EDV- und Informationstechnologie nach dem Stand der
Technik unvermeidbar sind. Der Rechtsausschuss spricht
dabei die Erwartung aus, dass die beteiligten Kreise (Emit-
tenten, Kreditwirtschaft) alsbald eine Einigung über die zu
erstattenden Kosten herbeiführen werden, da diese nicht
von Kreditinstitut zu Kreditinstitut differieren können und
ständige Auseinandersetzungen über diese Frage zu wirt-
schaftlichen Reibungsverlusten führen würden.

In § 67 Abs. 6 AktG hat der Rechtsausschuss davon abgese-
hen, das Wort „verwenden“ durch das Wort „nutzen“ zu er-
setzen, wie der Bundesrat dies noch vorgeschlagen hatte. Es
soll den Emittenten dadurch die nötige Flexibilität gegeben
werden, die Daten im Konzern weiterzugeben. Der Rechts-
ausschuss hat einen Vorstoß von Teilen der Kreditwirtschaft
erörtert, die Nutzung der Daten zu Werbezwecken grund-
sätzlich zu verbreiten und nur bei ausdrücklicher Einwilli-
gung des Aktionärs zu erlauben. Der Rechtsausschuss geht
davon aus, dass die Gesellschaften ohnehin gut beraten sind,
bei der direkten Ansprache ihrer Aktionäre Zurückhaltung
und Augenmaß anzuwenden, dass grundsätzlich aber ein
natürliches Interesse des Aktionärs an den Produkten oder
Dienstleistungen „seiner“ Gesellschaft anzunehmen ist. Zu
Absatz 6 hat der Rechtsausschuss ferner die Frage der Aus-
kunfterteilung aus dem Aktienregister erörtert. Diese Aus-
kunfterteilung eignet sich in besonderer Weise für das Onli-
neverfahren über das Internet bei entsprechender gesicherter
Identifizierung des Aktionärs. Hat ein Aktionär keinen Zu-
gang zu diesem Medium, so kann er allerdings nicht aus-
schließlich darauf verwiesen werden, sondern kann gegen-
wärtig jedenfalls auch schriftliche Auskunft verlangen. Dies
ist durch die Entwurfsformulierung nicht abgeschnitten.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 125 AktG)

In § 125 Abs. 2 Nr. 3 AktG hat der Rechtsausschuss es für
vorzugswürdig gehalten, die Frist für einen Versendungs-
stopp nicht an die Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu
knüpfen, sondern sie von dem avisierten Termin der Haupt-
verhandlung zurückzurechnen. Dadurch hängt der Zeit-
punkt des Versendungsstopps nicht vom Zeitpunkt der Be-
kanntmachung ab und liegt damit nicht in der Hand der
Gesellschaft. In § 128 Abs. 1 wurde der Versendungsstopp
auch bei Inhaberaktien eingeführt. Ferner wurde auf
Wunsch des Bundesrates konkretisiert, dass die Mitteilun-
gen an die Aktionäre weiterzugeben sind. In § 128 Abs. 2
wurde lediglich eine Auslassung im Regierungsentwurf kor-
rigiert, insoweit das geltende Recht nicht geändert. Der
Rechtsausschuss hat gelegentlich dieser Korrektur die Frage
erörtert, ob die Mitteilungspflicht des Kreditinstituts wegen
personeller Verflechtungen von Vorstandsmitgliedern oder
Mitarbeitern mit einer Gesellschaft auch auf Kreditinstitute

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 14 – Drucksache 14/4618

anderer Rechtsform zu übertragen ist, also etwa auf die
Bank in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien und dort auf den Geschäftsführer/Komplementär. Da
die Kommentarliteratur und die Praxis dies aufgrund der er-
kennbar weiten Formulierung der Vorschrift schon jetzt un-
problematisch annehmen, erschien eine klarstellende Erwei-
terung der Vorschrift aber verzichtbar.

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 128 AktG)

In § 128 Abs. 6 wird die Rechtsverordnungsermächtigung
für eine Kostenerstattungsverordnung nunmehr auch erwei-
tert auf den Fall der Kosten für die Datenübermittlung nach
§ 67 Abs. 4. Der Rechtsausschuss geht allerdings davon aus,
dass diese Ermächtigung nicht ausgefüllt zu werden
braucht, weil die allgemeine Kostenerstattungsregelung in
§ 67 Abs. 4 möglicherweise schon zu einer Befriedigung
und Einigung unter den Beteiligten führen wird. Der
Rechtsausschuss hielte letzteres auch ordnungspolitisch für
vorzugswürdig.

Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 134 AktG)

Der Rechtsausschuss schlägt einen neuen § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG vor, der sich erstmals im Aktiengesetz mit von der
Gesellschaft benannten bzw. eingesetzten Stimmrechts-
vertretern befasst. Damit wird in Deutschland ein dem im
angloamerikanischen Rechtskreis bekannten Proxy-Voting
vergleichbares Abstimmungsverfahren möglich. Die
aktienrechtliche Regelung ist zunächst rudimentär. Sie ent-
hält allerdings und insofern einer Anregung des Bundesrates
folgend, eine Verpflichtung der Gesellschaft, die Voll-
machtserklärung der Aktionäre ausgestellt auf diese Stimm-
rechtsvertreter nachprüfbar für drei Jahre festzuhalten. Zu
dem Begriff des nachprüfbaren Festhaltens einer Vollmacht
ist bereits in der amtlichen Begründung zu § 135 Abs. 2
Satz 4 – Entwurf – weiteres ausgeführt. Die 3-Jahresfrist
orientiert sich daran, dass nach Ablauf von drei Jahren
selbst nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr
angefochten werden können. Der Verweis auf § 135 Abs. 4
Satz 1 bis 3 dient einer Angleichung der Stimmrechtsausü-
bung durch Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen mit
der durch gesellschaftseigene Stimmrechtsvertreter hin-
sichtlich des verdeckten Auftretens (Abstimmung für den,
den es angeht). Konsequenterweise gilt § 129 Abs. 2 Satz 2
AktG hinsichtlich der Aufnahme in das Teilnehmerver-
zeichnis dann auch für den Gesellschaftsvertreter.

Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 135 AktG)

Der Rechtsausschuss hat die Frage der Entfristung der Dau-
ervollmachten nach § 135 AktG erörtert und befürwortet die
vorgeschlagene Entfristung aus Gründen der Entbürokrati-
sierung. Der Rechtsausschuss erwartet allerdings, dass auf-
grund der sich abzeichnenden technologischen Entwicklun-
gen insbesondere auch im Bereich der Namensaktien sich in
den nächsten Jahren neue Instrumente der Stimmrechtsaus-
übung eröffnen werden. Diese könnten in einigen Jahren an
die Seite der traditionellen Stimmrechtsvollmacht zuguns-
ten von Kreditinstituten über das gesamte Depot treten und
diese überflüssig machen. Der Rechtsausschuss fordert da-
her die Bundesregierung auf, nach Ablauf von drei Jahren
einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Stimmrechtsaus-
übung in Deutschland sich seither entwickelt hat und ob die
erwarteten Veränderungen eingetreten sind.

In § 135 Abs. 7 wurde auf Anregung des Bundesrates ein
Verweisungsfehler korrigiert.

Der Rechtsausschuss hat sich auch mit der Frage befasst, ob
die Stimmrechtsmodalitäten im VW-Gesetz gleichzeitig ge-
ändert bzw. aufgehoben werden müssten. Er ist mehrheitlich
zu der Auffassung gelangt, dass die dortigen vom allgemei-
nen Aktienrecht abweichenden Regelungen über die Stimm-
rechtsvollmacht und die Stimmrechtsausübung sicherlich
einen Fremdkörper bedeuten, dass es aber letztlich Sache
der Gesellschaft und ihrer Anteilseigner ist, den Wunsch
nach einer Änderung dieser traditionellen Sonderregelung
an die Politik heranzutragen. Der Änderungsantrag der
Fraktion der F.D.P. zur Aufhebung des § 3 des Gesetzes
über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
(VW-Gesetz) wurde deshalb abgelehnt.

Der Rechtsausschuss hat sich des Weiteren mit der Frage
befasst, ob im Anschluss an eine Kleine Anfrage der Frak-
tion der FDP [Drucksache 14/2653(neu)] und im Hinblick
auf die Verhandlungen des 63. Deutschen Juristentages in
Leipzig im September 2000 eine Reform der aktienrechtli-
chen Anfechtungsklage noch im Namensaktiengesetz gere-
gelt werden könnte. Der Rechtsausschuss kam mehrheitlich
zu dem Ergebnis, dass diese Frage sicherlich der Prüfung
bedarf, wegen ihrer erheblichen Bedeutung aber nicht ohne
ausreichende Erörterung mit den beteiligten Kreisen erfol-
gen sollte. Zudem wird dieses Thema derzeit in der Regie-
rungskommission Corporate Governance behandelt. Der
Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P. zu einem neuen
§ 248a AktG (Freigabeverfahren) wurde deshalb abgelehnt.

Berlin, den 8. November 2000

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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