BT-Drucksache 14/3824

a) zu dem GE der Abg. Alfred Hartenbach, weiterer Abg. und der Fraktion der SPD, sowie der Abg. Volker Beck (Köln), weiterer Abg. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/3508- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechts-änderungsgesetz-GrundRÄndG) b) zu dem Antrag der Abg. Dr. Michael Luther, Andrea Astrid Voßhoff und der Fraktion der CDU/CSU -14/1003- Entschädigungspflicht nach dem Vermögensgesetz bei Einziehung von beweglichen Sachen regeln

Vom 6. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3824

14. Wahlperiode

06. 07. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach,
Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Kerstin
Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/3508 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den
neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Andrea Astrid Voßhoff
und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/1003 –

Entschädigungspflicht nach dem Vermögensgesetz bei Einziehung von
beweglichen Sachen regeln

A. Problem

1. Der Gesetzgeber des Sachenrechtsänderungsgesetzes hat entschieden, dass
der Eigentümer eines Grundstücks in den neuen Ländern bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 keinen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsentgelt ge-
genüber dem aufgrund des Moratoriums nach Artikel 233 § 2a Abs. 1 Ein-
führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zum Besitz be-
rechtigten Nutzer des Grundstücks haben sollte. Diese Regelung hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. April 1998 für den Zeitraum
vom 22. Juli 1992 an für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber auf-
gegeben, bis zum 30. Juni 2000 eine verfassungskonforme Regelung zu
schaffen.

2. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Umsetzung immobilienrechtlicher
Vorschriften in den neuen Ländern ist es notwendig geworden, das Vermö-
gensgesetz, das Entschädigungsgesetz, das Einführungssgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuche und das Grundbuchbereinigungsgesetz zu ändern. Im
Drucksache

14/

3824

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Hinblick auf die künftige Umstrukturierung der Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben ist zudem eine Änderung der Grundstücks-
verkehrsordnung und des Parteiengesetzes der DDR erforderlich.

B. Lösung

1. Der Gesetzentwurf schlägt die Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs des
Grundstückseigentümers gegen den Nutzer auf Zahlung von Nutzungsentgelt
für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 vor.

2. Den praktischen Bedürfnissen soll durch entsprechende Änderungen der
Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden.

Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die den öffentlichen Haushalten entstehenden Kosten und die möglichen Ein-
sparungen lassen sich derzeit nicht beziffern. Wegen der näheren Einzelheiten
wird auf die Kostendarstellung in der Drucksache 14/3508 S. 2 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

3824

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/3508 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag – Drucksache 14/1003 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 5. Juli 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz

Vorsitzender

Hans-Joachim Hacker

Berichterstatter

Andrea Voßhoff

Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin
Drucksache

14/

3824

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 6 A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den
neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz – GrundRÄndG)
– Drucksache 14/3508 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern

(Grundstücksrechtsänderungsgesetz –
GrundRÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vermögensgesetzes

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Conference on Jewish Material Claims
against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Confe-
rence on Jewish Material Claims against Germany GmbH
übertragen. Die gewerkschaftlichen Nachfolgeorganisa-
tionen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 oder die nach § 6
Abs. 1a Berechtigten, deren sämtliche Anteile Gewerk-
schaften gehörten, können ihre Rechte

unmittelbar oder
mittelbar über ihre Muttergesellschaften

auf die
BGAG Immobilien Ost GmbH

oder die Gewerkschaft-
liche Immobiliengesellschaft für Restitutionsobjekte
mbH

übertragen. Die Übertragung bedarf der Schrift-
form. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet
keine Anwendung; dies gilt in den Fällen des Satzes 2
nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvor-
ranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem
… [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
erlassen worden ist.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 25 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesäm-
ter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern

(Grundstücksrechtsänderungsgesetz –
GrundRÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vermögensgesetzes

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Conference on Jewish Material Claims
against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Confe-
rence on Jewish Material Claims against Germany GmbH
übertragen. Die gewerkschaftlichen Nachfolgeorganisa-
tionen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 oder die nach § 6
Abs. 1a Berechtigten, deren sämtliche Anteile Gewerk-
schaften gehörten, können ihre Rechte auf die BGAG Im-
mobilien Ost GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf
der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggeset-
zes findet keine Anwendung; dies gilt in den Fällen des
Satzes 2 nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investi-
tionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung
vor dem … [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] erlassen worden ist.“

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Macht der Berechtigte Ansprüche wegen der Entziehung
von Anteilen an mehreren Beteiligungsunternehmen gel-
tend, so sind die Anteile der Beteiligungsunternehmen am
Kapital eines Unternehmens zusammenzufassen; dies gilt
nicht, soweit die Berechtigung auf einer nach dem …
[Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] er-
folgten Abtretung beruht oder in dem Verfahren die letzte
Verwaltungsentscheidung bereits erlassen worden ist.“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

3824

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst
und von diesem entschieden werden.“

4.

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Entschädigungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

3.

In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt:

„in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die
Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten
ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens
nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine
deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen
Rechtsnachfolger ein.“

Artikel 2

Änderung des Entschädigungsgesetzes

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. 1995 I
S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Euro-Einfüh-
rungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S.1242), wird wie
folgt geändert:

Das Satzzeichen und die Wörter „, das vom Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist, inner-
halb einer Frist von vier Jahren“ werden ersetzt durch die
Worte: „gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes“.

Artikel 3

Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden

aa) das Wort „Treuhandanstalt“ durch die Wörter
„Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
deraufgaben“,

bb) die Wörter „ein Treuhandunternehmen“ durch
die Wörter „eines ihrer Unternehmen“ und

cc) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von
ihm ermächtigten Person“

ersetzt.

b) In Satz 3 werden

aa) die Wörter „Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „Oberfinanzpräsidenten der
Oberfinanzdirektion Berlin“,

bb) das Wort „Treuhandunternehmen“ durch das
Wort „Unternehmen“

ersetzt und
Drucksache

14/

3824

– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „und“ werden ein Komma und die
Wörter „soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen
verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß
§ 8 Satz

3

vorgenommen wurde oder wird“, eingefügt
und

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, ber. BGBl. 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

cc) nach dem Wort „werden“ folgende Wörter ein-
gefügt:

„oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbe-
fugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1
Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsver-
ordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf
den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übertra-
gen worden sind oder übertragen werden, deren
sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich un-
mittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes
befinden“.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „und“ werden ein Komma und die
Wörter „soweit die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
dingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen
verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß
§ 8 Satz

2

vorgenommen wurde oder wird“, eingefügt
und

b) die Wörter „des Präsidenten der Treuhandanstalt“
durch die Wörter „für die Erteilung der Genehmi-
gung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, ber. BGBl. 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt:

㤠10
Übergang volkseigener Forderungen,

Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten
auf Kreditinstitute

(1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kre-
ditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kredit-
instituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfolge-
institut ist spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990
Gläubiger der volkseigenen Forderungen und Grund-
pfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner
Rechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet wur-
den. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom
1. Juli 1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volks-
eigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem
Kreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen De-
mokratischen Republik treuhänderisch verwalteten For-
derungen und Grundpfandrechte ist mit Wirkung vom
3. Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet sie
treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des Eini-
gungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung
treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grund-
pfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Ab-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

Drucksache

14/

3824

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. Artikel 233 § 2a EGBGB wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3

werden folgende Sätze

eingefügt:

„Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März
1995 kann der jeweilige Grundstückseigentü-
mer vom

jeweiligen

Nutzer ein Entgelt in Höhe
des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43,

45

des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu zahlenden
Erbbauzinses verlangen, für die Zeit ab 1. Januar
1995 jedoch nur, wenn er kein Entgelt nach
Satz

8

verlangen kann.

Für die Zeit vom
1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995 kann
der Grundstückseigentümer das Entgelt nach
Satz 4 nicht verlangen, wenn er sich in einem
bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariel-
len Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis
102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
oder Bodenordnungsverfahren nach dem
Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetzes nicht unverzüglich auf eine
Verhandlung zur Begründung dinglicher
Rechte oder eine Übereignung eingelassen
hat. Für die Bestimmung des Entgeltes sind
der Bodenwert und der Restwert eines über-
lassenen Gebäudes zum 22. Juli 1992 maßge-
bend. Der Anspruch nach Satz 4

verjährt in

schnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und die
Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Vermö-
gensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzuwenden.
Ansprüche auf Rückübertragung nach den Regelungen
über die Zuordnung von Volkseigentum und Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt.

(2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein
anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in Anse-
hung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der Ver-
bindlichkeit vorgenommen hat, gelten als Rechtshandlun-
gen desjenigen, dem die Forderung, das Grundpfandrecht
oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zusteht.

(3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines
Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung ge-
worden ist, genügt auch im Verfahren nach der Grund-
buchordnung eine mit Unterschrift und Siegel versehene
Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Befugnis zur
Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 auf die Spar-
kassen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen.
Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den
Übergang des Grundpfandrechtes oder der Forderung
auf sich selbst feststellen. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 3 bedarf es neben der in den Sätzen 1 bis 3 genann-
ten Bescheinigung eines Zuordnungsbescheides nicht.
§ 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl.
I S. 114) bleibt unberührt.“

2. Artikel 233 § 2a EGBGB wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3

wird folgender neuer Satz

eingefügt:

„Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März
1995 kann der jeweilige Grundstückseigentü-
mer vom Nutzer ein Entgelt in Höhe des nach
§§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 43

oder nach § 51
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes zu zahlenden Erbbauzinses ver-
langen, für die Zeit ab 1. Januar 1995 jedoch nur,
wenn er kein Entgelt nach Satz

5

verlangen
kann;

dieser

Anspruch verjährt in zwei Jahren
vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes] an.“
Drucksache

14/

3824

– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

zwei Jahren vom … [Einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] an.“

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Ja-
nuar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur
Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungs-
gesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen,
wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach
dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er
ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den
§§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsge-
setzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach
dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsan-
passungsgesetzes beantragt oder sich in den Ver-
fahren auf eine Verhandlung zur Begründung
dinglicher Rechte oder eine Übereignung einge-
lassen hat.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
1994“ durch die Angabe „21. Juli 1992“ ersetzt.

3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 EGBGB wird wie folgt
gefasst:

„In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b
sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-
genossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsge-
nossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken,
in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Gebäude
und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossen-
schaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist,
unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des
Nutzers.“

Artikel 5

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

§ 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Art. 6
des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3180), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze 1
bis 4 ersetzt:

„Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte
verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber.
Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln
gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebots-
verfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im
Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder
Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In
der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau be-
zeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der End-
zeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

14/

3824

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des § 20b des Parteiengesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten,

Außerkrafttreten

(1)

Dieses Gesetz tritt am

Tage nach der Verkündung

in
Kraft,

soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt § 3 der Treuhandanstaltumbenennungs-
verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913)
außer Kraft.

aa) Die Wörter „vier Jahren seit der“ werden ersetzt
durch die Wörter „einem Jahr seit der ersten“.

bb) Das Wort „dinglich“ wird ersatzlos gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene
Nachfrist gesetzt werden.“

c) Es wird folgender Satz angefügt:

„Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds
abzuführen.“

3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Aufgebotsverfahren, die am … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes] anhängig sind, enden spä-
testens mit Ablauf eines Jahres nach dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]; die Möglich-
keit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.“

Artikel 6

Änderung des § 20b des Parteiengesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik

§ 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I
Nr. 9, S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fort-
gilt, wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
treuhänderische Verwaltung nach Absatz 2 und 3 in Verbin-
dung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt
III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maß-
gabe auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person
des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht
obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fach-
aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen
Bundesministerium wahrnimmt.“

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... (Inkrafttretensdatum einfügen)
in Kraft.
Drucksache

14/

3824

– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Andrea Voßhoff,
Hans-Christian Ströbele, Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/3508 in seiner 109. Sitzung vom 9. Juni
2000 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
überwiesen. Den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf der
Drucksache 14/1003 hat er in seiner 45. Sitzung vom
17. Juni 1999 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung
dem Finanzausschuss, dem Haushaltsausschuss und dem
Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder überwie-
sen.

Der

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten

hat den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/3508
in seiner 46. Sitzung vom 5. Juli 2000 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, F.D.P. und PDS beschlossen zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fas-
sung anzunehmen.

Der

Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder

hat die Vorlagen in seiner 45. Sitzung vom 5. Juli 2000 be-
raten und zu der Vorlage auf der Drucksache 14/3508 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und PDS bei Abwesenheit des Vertreters der Fraktion
der F.D.P. beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung anzuneh-
men.

Zu der Vorlage auf der Drucksache 14/1003 hat der Vertre-
ter der Fraktion der CDU/CSU im Ausschuss für Angele-
genheiten der neuen Länder namens seiner Fraktion erklärt,
der Antrag habe sich inhaltlich erledigt.

Der

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

hat den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/3508 in seiner
38. Sitzung vom 5. Juli 2000 gutachtlich beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, F.D.P. und PDS beschlossen zu empfehlen, die Rege-
lungen in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzentwurfs in der vom
Rechtsausschuss beschlossenen Fassung anzunehmen.

Folgende Anträge der Fraktion der PDS hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt:

Antrag 1:

In Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche) ist zu regeln:

„Die vorgesehene Frist auf Nachzahlung von Nutzungs-
entgelten ist auf den 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994
festzusetzen.“
Begründung
Die Frist entspricht dem Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichtes vom 8. April 1998. Die vom Antragsteller vorgese-
hene dreimonatige Fristverlängerung ist nicht begründbar,
zumal eine Anschlussregelung für die Geltendmachung von
Nutzungsentgelten mit den Regelungen des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes bereits seit dem 1. Januar 1995 be-
steht.

Antrag 2:

Die zu Lasten der ostdeutschen Wohnungswirtschaft ge-
hende Zusammenfassung der Anteile verschiedener gewerk-
schaftlicher Nachfolgeorganisationen bzw. Gesellschaften
an einem Unternehmen zur Beanspruchung von Bruchteils-
eigentum bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Rah-
men des so genannten „doppelten Durchgriffs“ durch die
BGAG Immobilien Ost (BIO) ist zu streichen.
Begründung
Mit der vorgesehenen Möglichkeit, dass die Unternehmen
bei Entziehung von Anteilen an mehreren Beteiligungsun-
ternehmen die Anteile der Beteiligungsunternehmen am Ka-
pital eines Unternehmens zusammenfassen können, wird die
Möglichkeit des „doppelten Durchgriffs“ ausgedehnt. Das
bedeutet, dass sich die Unsicherheit über den endgültigen
Bestand des Anlagevermögens der Wohnungsunternehmen
erheblich vergrößert.

Antrag 3:

1. Die Regelung, die den Grundeigentümern Ansprüche auf
Nachzahlung von Nutzungsentgelt einräumt, hat die Be-
lange der ostdeutschen Nutzer und Wohnungsunterneh-
men angemessen zu berücksichtigen. Daher sind für die
Höhe des Nutzungsentgeltes angemessene Pauschal-
preise festzulegen.

2. Der Grundeigentümer soll seinen Anspruch auf Nut-
zungsentgelt nur innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
der Gesetzesänderung geltend machen dürfen.

Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Bestimmung des Nut-
zungsentgeltes über den nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins ist der Situation der
ostdeutschen Wohnungsunternehmen und der anderen Nut-
zer unangemessen und für den in Frage kommenden Zeit-
raum schwierig zu bestimmen. Auf die ostdeutschen Woh-
nungsunternehmen und sonstigen Nutzer kämen erhebliche
Nachzahlungen zu, die ihnen u. a. in Anbetracht des be-
trächtlichen Wohnungsleerstandes keinesfalls zugemutet
Drucksache

14/

3824

– 11 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

werden können. Die Festlegung von Pauschalpreisen würde
das gesamte Verfahren für die Grundstückseigentümer ver-
einfachen, beschleunigen und für die Nutzer die Nachzah-
lungspflicht und ihre Höhe überschaubarer machen.

Antrag 4:

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist im Gesetz zu re-
geln, dass in den Fällen, wo Nutzer bzw. Wohnungsunter-
nehmen mit dem Grundstückseigner bereits notarielle Kauf-
verträge abgeschlossen haben, in denen vereinbart wurde,
dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche abschlie-
ßend geregelt sind, gültig bleiben.
In Fällen, wo Wohnungsbestände auf Grundstücksflächen
für die Nachzahlungen von Nutzungsentgelten zu leisten
wären, aufgrund von Privatisierungsauflagen nach dem Alt-
schuldenhilfe-Gesetz veräußert worden sind, hat die Nach-
zahlung der Nutzungsentgelte nicht durch die veräußernden
Wohnungsunternehmen zu erfolgen.

Antrag 5:

Die vorgesehene Regelung, der BGAG Immobilien Ost
(BIO) das Recht eines Beteiligten im Verfahren nach dem
Investitionsvorranggesetz einzuräumen, wird gestrichen.
Begründung
Mit der vorgesehenen Regelung besteht die Gefahr, dass
sinnvolle Schritte im Rahmen der Stabilisierung von Investi-
tionen unnötig blockiert werden.
Auch die Begründung der Gesetzesänderung – die Be-
schleunigung des vermögensrechtlichen Verfahrens – geht
fehl, da allein die Beteiligung an einem Investitionsverfah-
ren nicht zu einer Beschleunigung des Restitutionsverfah-
rens der Vermögensämter führt. Mit der Veräußerung ist das
vermögensrechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, auch
nach der Veräußerung prüfen die Vermögensämter die ver-
mögensrechtliche Berechtigung. Auch die vorgesehene
Möglichkeit der BIO, als Abtretungsempfänger das Instru-
mentarium des Investitionsvorranggesetzes nutzen zu kön-
nen, führt nicht zu frühzeitigerer Wiederinbesitznahme
durch die BIO, da mit Hilfe eines solchen Verfahrens die
beanspruchten Grundstücke weder in den Besitz noch das
Eigentum der Gewerkschaften zurückgeführt werden kön-
nen.
Der gesetzgeberische Zweck, der BIO gerade kein Privileg
zu verschaffen, dass dieser Gesellschaft die Verwertung
durch Veräußerung an Dritte ermöglicht wird, verkehrt sich
im Übrigen in sein Gegenteil. Eine solche Verwertung wird
durch die vorgesehene Änderung erst möglich.

Der

Haushaltsausschuss

hat den Antrag auf der Drucksa-
che 14/1003 in seiner Sitzung vom 29. September 1999 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und F.D.P. beschlossen zu empfehlen,
den Antrag abzulehnen.

Der

Finanzausschuss

hat den Antrag auf der Drucksache
14/1003 in seiner 68. Sitzung vom 5. Juli 2000 beraten und
einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS be-
schlossen zu empfehlen, den Antrag für erledigt zu erklären.

Der

Rechtsausschuss

hat die Vorlagen in seiner 58. Sitzung
vom 5. Juli 2000 abschließend beraten und in seiner 57. Sit-
zung vom 3. Juli 2000 zu dem Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/3508 eine öffentliche Anhörung durchge-
führt, an der folgende Sachverständige teilgenommen ha-
ben:

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 57. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In der Schlussabstimmung im Rechtsausschuss stimmten
die Fraktionen über die einzelnen Punkte des Gesetzent-
wurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung wie
folgt ab:

Der Gesetzentwurf insgesamt in der vom Rechtsausschuss
beschlossenen Fassung wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS ange-
nommen.

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
14/1003 wurde vom Rechtsausschuss einstimmig für er-
ledigt erklärt, weil er Regelungen zum Gegenstand hat, die
innerhalb des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften
(Vermögensrechtsergänzungsgesetz) auf der Drucksache
14/1932 vom Finanzausschuss beschlossen wurden.

– Uwe Albrecht Direktor des Verbandes Sächsi-
scher Wohnungsbauunterneh-
men e. V., Dresden

– Prof. Dr.
Joachim Göhring Berlin

– Eberhard Hubrich Ministerialdirektor a.D., Hürth
– Dr. Johannes Kimme Präsident des sächsischen Lan-

desamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen, Dresden

– Dr. Torsten Purps Rechtsanwalt, Potsdam
– Dr. Angelika Riemer Bundesverband deutscher Woh-

nungsunternehmen, Berlin
– Hagen Stavorinus Vorsitzender des Ausschusses

für Wiedervereinigungsrecht
der Bundesnotarkammer

+ = Zustimmung – = Ablehnung 0 = Enthaltung

SPD CDU/
CSU

BÜNDNIS
90/DIE

GRÜNEN

FDP PDS

Artikel 1 + – + – 0

Artikel 2 + + + + –

Artikel 3 + + + + +

Artikel 4 + 0 + + –

Artikel 5 + + + + 0

Artikel 6 + 0 + + 0

Artikel 7 + 0 + + +
Drucksache

14/

3824

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Allgemeines

Die

Fraktion der CDU/CSU

lehnte den Gesetzentwurf im
Rechtsausschuss insbesondere wegen der beschlossenen
Regelung in Artikel 1 Nr. 1 ab. Sie sah darin eine ungerecht-
fertigte Bevorzugung der Gewerkschaften, die nicht mit der
Conference on Jewish Material Claims against Germany
(JCC) gleichgestellt werden könnte. Auch gegenüber ande-
ren Restitutionsberechtigten sei die Verbesserung der recht-
lichen Stellung der Gewerkschaften nicht zu vertreten.
Auch der Verzicht auf die Beurkundungspflicht in Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzentwurfs sei nicht gerechtfertigt. Insgesamt
führe das Gesetz zu einer weiteren Verkomplizierung der
vermögensrechtlichen Regelungen.

Auch die

Fraktion der F.D.P.

lehnte den Gesetzentwurf
insbesondere wegen der gewerkschaftlichen Regelungen ab,
weil nicht einzusehen sei, warum einzelne gesellschaftliche
Gruppen bevorzugt werden sollten.

Die

Fraktion der PDS

wandte sich hauptsächlich gegen
Artikel 4 des Gesetzentwurfs. Die Vorgaben des Bundesver-
fassungsgerichts hätte auch durch Regelungen umgesetzt
werden können, die die Wohnungsunternehmen wirtschaft-
lich weniger belastet hätten. Zudem fehle eine Regelung
dazu, ob die bisher bereits umgelegten öffentlichen Grund-
stückslasten mit den nachzuzahlenden Nutzungsentgelten
verrechnet werden können.

Die

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

wiesen die vorgebrachte Kritik zurück. Mit den Regelungen
in Artikel 1 des Gesetzentwurfs solle lediglich das Verfah-
ren nach dem Vermögensgesetz vereinfacht werden. Zudem
sei es sachgerecht, die Rechtspositionen der Gewerkschaf-
ten und der JCC anzugleichen, da hier vergleichbare Sach-
verhalte vorlägen (Schädigungen während der Zeit des
NS-Regimes, vgl. § 1 Abs. 6 VermG). Im Übrigen seien die
Gewerkschaften stets durch das Vermögensgesetz beson-
ders berücksichtigt worden.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat,
wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache
14/3508, S. 6 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

(§ 2 Abs. 1a VermG)

Zur Durchsetzung der Restitutionsansprüche wurde neben
der BGAG Immobilien Ost GmbH auch die Gewerkschaft-
liche Immobiliengesellschaft für Restitutionsobjekte mbH
gegründet. Es ist daher gerechtfertigt, die Neuregelung auch
auf diese zu erstrecken.

Im Übrigen wird der Handlungsspielraum erweitert. Da Ab-
tretungen nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar über
die Gewerkschaftsholding vorgenommen worden sind, soll
auch diese Abtretungsmöglichkeit erfasst werden.

Zu Nummer 3

(§ 25 Abs. 1 Satz 5 VermG)

Zuständigkeitsvereinbarungen über die Landesgrenzen hin-
weg sollen auch in denjenigen Fällen zulässig sein, in wel-
chen das Landesamt in einem Fall oder in einer Gruppe von
Fällen das Verfahren an sich gezogen hat. Dies gilt auch
dann, wenn ein Land von der Ermächtigung des § 23 Abs. 2
des Vermögensgesetzes Gebrauch gemacht hat.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Für den Fall des Wechsels in der Person des Nutzers wird
klargestellt, dass der Schuldner des Anspruchs der jeweilige
Nutzer ist, der im Zeitraum, für den Nutzungsentgelt gefor-
dert wird, zum Besitz des Grundstücks berechtigt war.

In den Sonderfällen der Überlassung von Grundstücken
durch Überlassungsverträge ist bei der Bestimmung des Erb-
bauzinses, auf den für die Höhe des Nutzungsentgeltes ver-
wiesen wird, neben der Verzinsung des Bodenwertes zusätz-
lich die Verzinsung des Restwertes eines mitüberlassenen
Gebäudes in Ansatz zu bringen (§ 45 SachenRBerG). Dies
soll im Gesetzestext durch ausdrücklichen Verweis auch auf
§ 45 SachenRBerG Berücksichtigung finden. Die in der An-
hörung als irritierend empfundene Verweisung auf § 51
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG wurde gestrichen, zumal
ihr neben der Verweisung auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SachenRBerG eine selbständige Bedeutung nicht zukommt.

Der Entwurf erstreckt den neu vorgesehenen Nutzungsent-
geltanspruch über den von der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts unmittelbar erfassten Zeitraum bis
31. Dezember 1994 hinaus auf den Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. März 1995. Nach bisher geltendem Recht ist
der Nutzungsentgeltanspruch des Grundstückseigentümers
ab dem 1. Januar 1995 im Interesse einer Beschleunigung
der Sachenrechtsbereinigung wesentlich von dessen aktiver
Mitwirkung an der Bereinigung der Rechtsverhältnisse ab-
hängig, u. a. davon, dass er selbst bestimmte Verfahren zur
Sachenrechtsbereinigung in Gang setzt. Dies war ihm im
Hinblick auf Fristsetzungserfordernisse gegenüber dem
Nutzer jedenfalls nicht vor dem 31. März 1995 möglich; da-
her sieht der Entwurf vor dem Hintergrund der bundesver-
fassungsgerichtlichen Entscheidung eine Erstreckung des
vom Verhalten des Eigentümers unabhängigen Anspruchs
bis zu diesem Zeitpunkt vor. Es muss jedoch vermieden
werden, dass von dieser Regelung – entgegen der ursprüng-
lichen Intention des Gesetzgebers – auch derjenige Grund-
stückseigentümer profitiert, der einer vom Nutzer eingelei-
teten Sachenrechtsbereinigung entgegenwirkt. Dem wird
mit dem neuen Satz 5 Rechnung getragen.

Die Höhe des Nutzungsentgelts soll sich nach dem nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in der so genannten
Eingangsphase zu zahlenden Erbbauzins richten. Diesem
werden die Bodenwerte zugrunde gelegt. Es ergibt sich die
Frage, zu welchem Stichtag der Bodenwert (im Falle der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3824

Überlassung eines Gebäudes auch der Gebäuderestwert) zu
bestimmen ist. Ohne ausdrückliche Regelung besteht die
Gefahr, dass der Bodenwert im Zeitpunkt der Geltendma-
chung des Anspruchs (nach Inkrafttreten des Gesetzes, also
voraussichtlich ab Juli 2000) zugrunde gelegt wird, was –
da es hier um Nutzungsentgelt für den Zeitraum Juli 1992
bis Ende 1994 geht – sachfremd wäre. Sachgerecht er-
scheint es, den Bodenwert bei Beginn des Anspruchszeit-
raums (22. Juli 1992) zugrunde zu legen; eine von vorn-
herein verfassungsgemäße Regelung hätte zu diesem
Zeitpunkt die Geltendmachung des Anspruchs ermöglicht.

Zu Artikel 7

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes und des Außerkrafttretens des § 3 Treuhandan-
staltumbenennungsverordnung.

Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 (Änderung
der Grundstücksverkehrsordnung) am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Dieser tritt im Hinblick auf die Um-
strukturierung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben zu diesem Datum am 1. Januar 2001 in
Kraft.

Berlin, den 28. Juni 2000

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Andrea Voßhoff
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.