BT-Drucksache 14/3780

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christina Schenk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS -14/308- Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/ des Mieters oder der Mitmieterin/ des Mitmieters (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Vom 5. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3780

14. Wahlperiode

05. 07. 2000

Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christina Schenk, Sabine Jünger,
Christine Ostrowski, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/308 –

Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach
Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

A. Problem

Nach geltendem Recht wird beim Tod des Mieters einer Person, die mit dem
Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand führte, aber mit ihm nicht ver-
wandt oder verschwägert war, der Anspruch auf Eintritt in das Mietverhältnis
verwehrt. Selbst bei einem gemeinsamen Mietvertrag hat nicht in jedem Fall
die überlebende Person einen Anspruch auf alleinige Fortsetzung des Mietver-
hältnisses. Nur heterosexuellen eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird die-
ses Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gewährt. Lesbi-
sche und schwule Paare wurden ausgenommen. Auch zusammen lebende
Personen, die keine Paarbeziehung miteinander leben, müssen nach dem Tod
einer Person in der Regel die gemeinsame Wohnung räumen, wenn der Vermie-
ter oder die Erben darauf bestehen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, bei Tod des Mieters allen Personen, die in der
Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, ein Recht auf Eintritt
in das Mietverhältnis zu geben. Bei mehreren Mietern soll das Mietverhältnis
mit den Überlebenden fortgeführt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
Drucksache

14/

3780

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Norbert Geis, Volker Beck (Köln),
Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I.

Die Fraktion der PDS hat gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäfts-
ordnung einen Zwischenbericht des Rechtsausschusses über
den Stand der Beratungen des Gesetzentwurfs – Drucksache
14/308 – beantragt. Die Voraussetzungen für die Berichter-
stattung liegen vor.

II.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Drucksa-
chen 14/308 – in seiner 27. Sitzung vom 18. März 1999 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwiesen.

III.

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der §§ 569a, 569b
BGB vor. Das Recht zum Eintritt in das Mietverhältnis nach
dem Tode des Mieters gemäß § 569a Abs. 2 BGB soll auf alle
Personen ausgedehnt werden, die in der Wohnung einen ge-
meinsamen Hausstand führen. Die Privilegierung des Ehe-
gatten gemäß § 569a Abs. 2 Satz 2 BGB soll entfallen. Die
Bestimmung des § 569b BGB soll auf alle Fälle ausgedehnt
werden, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich eine
Wohnung gemietet haben.

IV.

Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse liegen bis-
lang nicht vor.

V.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage in seiner
13. Sitzung vom 24. März 1999 aufgenommen und auf An-
trag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mit den Stimmen dieser Fraktionen und der Fraktion der
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und
der PDS vertagt.

Der Vertagungsantrag wurde damit begründet, dass das An-
liegen des Entwurfs im Rahmen der geplanten, derzeit von
den Bundesministerien der Justiz und für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erarbeiteten umfassenden Reform des
Mietrechts verwirklicht werden solle.

Die Fraktion der SPD erklärte, sie wolle bei der Verwirkli-
chung der Mietrechtsreform die Beistandsgemeinschaft

schützen. Dabei seien allerdings nicht nur die Folgen des To-
des des Alleinmieters, sondern auch das Problem der Kündi-
gung des Alleinmieters zu regeln. Gelöst werden müsse auch
die Auflösung von Mietverträgen bei getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehepaaren. Aus Zeitgründen könne sich erge-
ben, dass einige Probleme vor der Mietrechtsreform gelöst
werden müssten. Auch die Lösung der vorliegenden Proble-
matik müsse möglicherweise vorgezogen werden.

Die Fraktion der CDU/CSU stimmte der Vertagung wegen
noch bestehenden Beratungsbedarfs ihrerseits zu. Sie wies
auf bedenkliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit hin,
die der Gesetzentwurf vorsehe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte, sie
habe in der letzten Wahlperiode zu § 569a BGB zwei Gesetz-
entwürfe eingebracht und gehofft, damit einen ersten Schritt
zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemein-
schaften zu tun. In dieser Wahlperiode sei in der Koalitions-
vereinbarung ein Gesetz vereinbart worden, in dem die
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anerkannt werden
sollten. Dieses Gesetzgebungsvorhaben bedürfe einer inten-
siven Abstimmung. Im Rahmen der Mietrechtsreform solle
eine Regelung gefunden werden, die anerkenne, dass neben
der Ehe andere schützenswerte Lebensgemeinschaften exis-
tierten. Sie verwies darauf, diese Frage werde in dieser Wahl-
periode definitiv gelöst werden. Die Fraktion der F.D.P. habe
eine gesetzliche Regelung in der vergangenen Wahlperiode
zweimal abgelehnt. Dies würde die Fraktion BÜNDNIS 90 /
DIE GRÜNEN nie tun.

Die Fraktion der F.D.P. verwies auf die Diskussion zu der
Problematik in der vergangenen Wahlperiode. Dabei sei ins-
besondere seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, aber auch von der Fraktion der SPD, immer wie-
der auf die Dringlichkeit und Bedeutung dieses Vorhabens
hingewiesen worden. Ein besonders drängendes Problem sei
der Fall, dass ein Partner in einer Lebensgemeinschaft an ei-
ner schweren Krankheit leide und sterbe. Auch sollten die
Verantwortungsgemeinschaften gestärkt werden, in denen
ein Partner den anderen bis zu seinem Tode pflege und da-
nach die Wohnung beibehalten wolle. Eine Regelung sei nun-
mehr mit breiter Mehrheit möglich. Daher sei es nicht sinn-
voll, diesen Aspekt mit der höchst strittigen Materie der
Mietrechtsreform zu verbinden.

Die Fraktion der PDS sah dringenden Reformbedarf zur
Gleichstellung aller Lebensweisen. Es sei daher verfehlt, auf
eine große Mietrechtsreform zu warten.

Berlin, den 30. Juni 2000

Margot von Renesse

Berichterstatterin

Norbert Geis

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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