BT-Drucksache 14/3779

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. -14/326, 14/2347- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

Vom 5. Juli 2000


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

3779

14. Wahlperiode

05. 07. 2000

Bericht

des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Hilde-
brecht Braun (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksachen 14/326, 14/2347 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

A. Problem

Gemäß § 569a BGB treten mit dem Tod des Mieters nur der im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte oder andere Familienangehörige, die einen gemein-
samen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, in den Mietver-
trag ein. Diese Regelung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes zwar für auf Dauer angelegte heterosexuelle nichteheliche Lebenspartner
analog angewandt, andere Formen des verantwortungsvollen, dauerhaften Zu-
sammenlebens sind davon jedoch nicht erfasst. Das bedeutet eine gravierende
Erschwernis nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch für jede
andere Form des verantwortungsvollen Zusammenlebens, etwa den Senioren-
wohngemeinschaften.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu erweitern.
Es soll künftig jeder Person zustehen, mit der der Mieter einen auf Dauer ange-
legten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Damit sollen neben Familienange-
hörigen auch nichteheliche heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Lebensge-
meinschaften sowie weitere Formen des verantwortungsvollen Zusammenle-
bens ausdrücklich vom gesetzlichen Schutz umfasst werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Norbert Geis, Volker Beck (Köln),
Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I.

Die Fraktion der F.D.P. hat gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäfts-
ordnung erneut einen Zwischenbericht des Rechtsausschus-
ses über den Stand der Beratungen des Gesetzentwurfs
– Drucksache 14/326 – beantragt. Die Voraussetzungen für
die erneute Berichterstattung liegen vor.

II.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Drucksa-
che 14/326 – in seiner 27. Sitzung vom 18. März 1999 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenaus-
schuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen überwiesen.

In seiner 79. Sitzung vom 16. Dezember 1999 hat der Deut-
sche Bundestag über einen ersten Bericht – Drucksache 14/
2347 – des Rechtsausschusses gemäß § 62 Abs. 2 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages zu dem Gesetz-
entwurf beraten.

III.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Gleichbehandlung von Ehe-
partnern und nichtehelichen Lebenspartnern bei der Frage
des Eintrittsrechts in den Mietvertrag des verstorbenen Part-
ners gesetzlich verankert werden. Dies geschieht, indem aus-
schließlich auf den auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt mit dem verstorbenen Mieter abgestellt wird. Von
dieser Formulierung werden nichteheliche Lebensgemein-
schaften zwischen Mann und Frau ebenso erfasst wie gleich-
geschlechtliche Lebensgemeinschaften. Die vorgeschlagene
Regelung behält im Übrigen die Struktur der maßgeblichen
Bestimmungen (§§ 569a und 569b BGB) bei.

IV.

Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse liegen bis-
lang nicht vor.

V.

Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage in seiner
13. Sitzung vom 24. März 1999 aufgenommen und zunächst
auf Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit den Stimmen dieser Fraktionen und der Frak-
tion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktionen der
F.D.P. und PDS vertagt.

Die für die 25. Sitzung vom 6. Oktober 1999 und erneut für
die 48. Sitzung vom 5. April 2000 angesetzte weitere Bera-
tung des Gesetzentwurfs wurde jeweils auf Antrag der Koali-
tionsfraktionen mit den Stimmen der antragstellenden Frakti-
onen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
F.D.P. und PDS erneut vertagt.

Die Vertagungsanträge wurden damit begründet, dass das
Anliegen des Entwurfs im Rahmen der geplanten, derzeit von
den Bundesministerien der Justiz und für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erarbeiteten umfassenden Reform des
Mietrechts verwirklicht werden solle.

Die Fraktion der SPD erklärte, sie wolle bei der Verwirkli-
chung der Mietrechtsreform die Beistandsgemeinschaft
schützen. Dabei seien allerdings nicht nur die Folgen des To-
des des Alleinmieters, sondern auch das Problem der Kündi-
gung des Alleinmieters zu regeln. Gelöst werden müsse auch
die Auflösung von Mietverträgen bei getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehepaaren. Aus Zeitgründen könne sich erge-
ben, dass einige Probleme vor der Mietrechtsreform gelöst
werden müssten. Auch die Lösung der vorliegenden Proble-
matik müsse möglicherweise vorgezogen werden. Der Ge-
setzentwurf weise jedoch juristische Mängel auf und sei da-
her in der vorliegenden Form nicht zustimmungsfähig.

Die Fraktion der CDU/CSU stimmte der Vertagung zunächst
wegen noch bestehenden Beratungsbedarfs ihrerseits zu. In
der 25. und in der 48. Sitzung des Rechtsausschusses trat sie
für eine abschließende Beratung ein. Sie erklärte, sie lehne
den Gesetzentwurf inhaltlich wegen der erheblichen Ein-
schränkung der Vertragsfreiheit, die er nach sich ziehen
würde, ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemerkte, sie
habe in der letzten Wahlperiode zu § 569a BGB zwei Gesetz-
entwürfe eingebracht und gehofft, damit einen ersten Schritt
zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemein-
schaften zu tun. In dieser Wahlperiode sei in der Koalitions-
vereinbarung ein Gesetz vereinbart worden, in dem die
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anerkannt werden
sollten. Dieses Gesetzgebungsvorhaben bedürfe einer inten-
siven Abstimmung. Im Rahmen der Mietrechtsreform solle
eine Regelung gefunden werden, die anerkenne, dass neben
der Ehe andere schützenswerte Lebensgemeinschaften exis-
tierten und die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Le-
benspartner bei der Sonderrechtsnachfolge im Mietrecht
gegenüber heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemein-
schaften beendet werden. Sie verwies darauf, diese Frage
werde in dieser Wahlperiode definitiv gelöst werden. Die
Fraktion der F.D.P. habe eine gesetzliche Regelung in der
vergangenen Wahlperiode zweimal abgelehnt. Dies würde
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nie tun.

Die Fraktion der F.D.P. verwies auf die Diskussion zu der
Problematik in der vergangenen Wahlperiode. Dabei sei
insbesondere seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, aber auch von der Fraktion der SPD, immer wie-
der auf die Dringlichkeit und Bedeutung dieses Vorhabens
hingewiesen worden. Ein besonders drängendes Problem sei
der Fall, dass ein Partner in einer Lebensgemeinschaft an ei-
ner schweren Krankheit leide und sterbe. Auch sollten die
Verantwortungsgemeinschaften gestärkt werden, in denen
ein Partner den anderen bis zu seinem Tode pflege und da-
nach die Wohnung beibehalten wolle. Eine Regelung sei nun-
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mehr mit breiter Mehrheit möglich. Daher sei es nicht sinn-
voll, diesen Aspekt mit der höchst strittigen Materie der
Mietrechtsreform zu verbinden. Zudem sei die Reform des
Mietrechts trotz wiederholter Ankündigungen nicht einge-
bracht worden.

Die Fraktion der PDS sah dringenden Reformbedarf zur
Gleichstellung aller Lebensweisen. Es sei daher verfehlt, auf
eine große Mietrechtsreform zu warten.

Berlin, den 30. Juni 2000

Margot von Renesse

Berichterstatterin

Norbert Geis

Berichterstatter

Volker Beck (Köln)

Berichterstatter

Rainer Funke

Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler

Berichterstatterin

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