BT-Drucksache 14/2660

zu dem GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs 14/2235 - Entwurf eines Einundzwandzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Vom 10. Februar 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2660
14. Wahlperiode 10. 02. 2000

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/2235 –

Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
gesetzes und eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordne-
tengesetzes

A. Problem

Artikel 48 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass Abgeordnete einen An-
spruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Bereits die Abgeordnetenentschädigung muss so bemessen sein, dass sie eine
ausreichende Existenzgrundlage für den Abgeordneten und seine Familie ab-
gibt. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, den Mitgliedern des Bundes-
tages Versorgungsbezüge und Übergangsgelder, die sie aufgrund früher innege-
habter Tätigkeiten neben ihrer Abgeordnetenentschädigung aus öffentlichen
Kassen beziehen, in voller Höhe zu belassen. Dem Gebot der Vermeidung der
Doppelalimentation soll damit Rechnung getragen werden.

Außerdem ist die Amtsausstattung der Abgeordneten reformbedürftig. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen des Abgeordnetengesetzes in seiner gelten-
den Fassung für die Nutzung der Fernmeldeanlagen und des gemeinsamen
Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages ent-
sprechen nicht mehr den Erfordernissen der Zeit und den technischen Gege-
benheiten.

Schließlich sind im Abgeordnetengesetz und im Europaabgeordnetengesetz
eine Reihe redaktioneller Änderungen, Klarstellungen und Folgeänderungen
nach vorangegangenen Änderungen anderer Gesetze notwendig.

B. Lösung

Annahme des Entwurfs eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes und eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Eu-
ropaabgeordnetengesetzes – Drucksache 14/2235 – in der vom 1. Ausschuss
empfohlenen Fassung.

Drucksache 14/2660 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Damit treten mit sofortiger Wirkung verschärfte Anrechnungsbestimmungen
für das Übergangsgeld von Bundesministern und Parlamentarischen Staats-
sekretären in Kraft, die unter Beibehaltung ihres Mandats aus dem Amt
ausscheiden. Mit Beginn der 15. Wahlperiode werden alle sonstigen Ver-
sorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen zu 80 vom Hundert auf die Abge-
ordnetenentschädigung angerechnet. Die Regelungen zur Amtsausstattung
eröffnen ohne zusätzliche Belastungen des Haushalts die Teilhabe an der
Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik.

Mehrheitliche Annahme im Ausschuss

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

D. Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2660

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
gesetzes und eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europa-
abgeordnetengesetzes auf Drucksache 14/2235 in der aus der anliegenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 10. Februar 2000

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Stellv. Vorsitzender

Roland Claus
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Joachim Hörster
Berichterstatter

Dr. Uwe Küster
Berichterstatter

Steffi Lemke
Berichterstatterin

Drucksache 14/2660 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-
gesetzes und eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordneten-
gesetzes
– Drucksache 14/2235 –

mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung (1. Ausschuss)

Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines

Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996
(BGBl. I S. 843), wird wie folgt geändert:

1. unverändert

2. unverändert

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Amtsausstattung gehören auch

1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros
am Sitz des Bundestages,

2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß
§ 16,

3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bun-
destages,

4. die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsa-
men Informations- und Kommunikationssys-
tems des Bundestages und

5. sonstige Leistungen des Bundestages.

Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Aus-
führungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu
erlassen sind.“

Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines

Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996
(BGBl. I S. 843), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel
91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911),“ gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 26. Ja-
nuar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1078),“ gestrichen.

Drucksache 14/2660 – 5 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz
7 wird Absatz 6.

4. unverändert

5. unverändert

6. unverändert

7. unverändert

8. unverändert

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) unverändert

bb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs-
und Ruhensvorschriften verbleibende Über-
gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsver-
hältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
und nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht
neben der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausschei-
den aus dem Amt, soweit der Anspruch auf
Übergangsgeld nach dem (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens von Artikel 1 dieses Gesetzes)
fällig geworden ist.“

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe 㤠55 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und
die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.

c) unverändert

3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der
höchsten Reisekostenstufe“ gestrichen.

4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem
Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt,
können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein sol-
cher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind
angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stel-
len.“

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige
Absatz 8 wird Absatz 9.

5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird gestrichen.

b) Satz 5 wird Satz 4.

6. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den

Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines
Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch auf
Altersentschädigung verlangt wird und diese noch nicht
erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag
entweder der entsprechende Anteil der Mindestversor-
gung oder – soweit die Abgeordnetengesetze der Länder
einen solchen vorsehen – der entsprechende Steigerungs-
satz nach dem Landesrecht zu berücksichtigen ist.“

7. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die An-
gabe „Abs. 8“ ersetzt.

8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch das
Wort „zusätzlichen“ ersetzt.

bb) An Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
„Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs-
und Ruhensvorschriften verbleibende Über-
gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsver-
hältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
und nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht
neben der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausschei-
den aus dem Amt, soweit der Anspruch auf
Übergangsgeld nach dem (einsetzen: Datum des
In-Kraft-Tretens von Artikel 1 dieses Gesetzes)
fällig geworden ist.“

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe 㤠55 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und
die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die An-
gabe „§ 55 Satz 4 und 5“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 6 – Drucksache 14/2660

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . A u s s c h u s s e s

d) unverändert

e) unverändert

f) unverändert

10. entfällt

11. unverändert

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen.

b) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „bis“ ersetzt.

„(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ru-
hen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft
im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im
Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um
den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung
nach § 11 Abs. 1 übersteigen.“

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ru-

hen neben Versorgungsbezügen aus der Mitglied-
schaft im Bundestag oder im Parlament eines Lan-
des in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die
Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz über-
steigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ru-
hen bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen
Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europäi-
schen Parlaments die Anrechnung der Versorgung
nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung be-
stimmt ist.“

e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „in der Fas-
sung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1942),“ gestrichen.

f) In Absatz 9 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die An-
gabe „Abs. 8“ ersetzt.

9. § 30 Satz 3 wird gestrichen.
10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem ge-
wählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten
Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und
dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf
den Zusammentritt des neuen Bundestages entste-
hen, werden ebenfalls erstattet.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung

von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats
ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein
Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die
Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbei-
tern längstens bis zum Ende des fünften Monats
nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das
Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt
beendet.“

Drucksache 14/2660 – 7 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Weitere Änderung des Abgeordnetengesetzes

entfällt

Artikel 2

Weitere Änderungen des Abgeordnetengesetzes

§ 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. unverändert

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhält-
nis des Bundes oder aus einer Verwendung im öffentli-
chen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädi-
gung nach § 11 Abs. 1 um achtzig vom Hundert,
höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädi-
gung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für
Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer
freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinn-
gemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger
Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende
Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem

Artikel 2

Weitere Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 12 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Amtsausstattung gehören auch

1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz
des Bundestages,

2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,
3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,
4. die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen

Informations- und Kommunikationssystems des Bun-
destages und

5. sonstige Leistungen des Bundestages.
Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausfüh-
rungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen
sind.“

2. Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7 wird
Absatz 6.

Artikel 3

Weitere Änderungen des Abgeordnetengesetzes

§ 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeord-
netenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Versor-
gungsbezüge aus einem Amtsverhältnis eines Landes
oder aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwen-
dung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder über-
staatlichen Einrichtung, so ruht die Abgeordnetenent-
schädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 um achtzig vom
Hundert dieser Versorgungsbezüge.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhält-
nis des Bundes oder aus einer Verwendung im öffentli-
chen Dienst des Bundes ruhen neben der Abgeordneten-
entschädigung nach § 11 Abs. 1 um achtzig vom
Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordneten-
entschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes
gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Be-
amtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten
aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag ge-
mäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
§ 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger
Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende
Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 8 – Drucksache 14/2660

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 . A u s s c h u s s e s

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentari-
schen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenent-
schädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.“

Artikel 3

Gesetz zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes

unverändert

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des 15.
Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung des
Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle dieses
Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen
Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den
jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
kannt.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentari-
schen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenent-
schädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.“

Artikel 4

Gesetz zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes

Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt
geändert:

1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)“
gestrichen.

2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 Abgeord-
netengesetz finden sinngemäß Anwendung auf Leistun-
gen nach diesem Gesetz.“

Artikel 5

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tage der ersten Sitzung des 15.
Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium
des Innern gibt den Tag des In-Kraft-Tretens im Bundesge-
setzblatt bekannt.

Drucksache 14/2660 – 9 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Roland Claus, Jörg van Essen, Joachim Hörster,
Dr. Uwe Küster und Steffi Lemke

1. Vorbemerkungen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/2235 in seiner 78. Sitzung am 15. Dezember 1999
dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung (1. Ausschuss) federführend sowie dem Innenaus-
schuss, dem Rechtsausschuss und dem Haushaltsausschuss
mitberatend überwiesen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 19. Januar 2000 beraten und einvernehmlich
dem 1. Ausschuss empfohlen, der Vorlage zuzustimmen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Januar
2000 einstimmig in Abwesenheit der Vertreterinnen der
Fraktion der PDS keine verfassungsrechtlichen oder rechts-
förmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Januar
2000 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und einer Stimme der Fraktion der PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Enthaltung
der Fraktion der F.D.P. und einer Stimme der Fraktion der
PDS Zustimmung zu dem Gesetzentwurf empfohlen. Der
Innenausschuss hat außerdem den 1. Ausschuss gebeten,

– die vorgesehene Streichung des § 30 Satz 3 zu über-
prüfen,

– eine Regelung zu treffen, nach der die Bestimmungen
über die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer
Bezüge aus öffentlichen Kassen am Tag der ersten Sit-
zung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft tritt.

Der 1. Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzun-
gen am 20. und am 27. Januar 2000 beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Ausschussfassung. Die Fraktion der CDU/CSU begründet
ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der Gesetzent-
wurf die Regelung des § 30 Satz 1 und 3 Abgeordnetenge-
setz nicht umsetze. Damit werde gegen geltendes Recht ver-
stoßen.

2. Anmerkungen zu den empfohlenen
Vorschriften

Zu den Vorschlägen, die der 1. Ausschuss aus dem Ge-
setzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN übernommen hat, wird zur Erläuterung der Not-
wendigkeit und der Berechtigung der Änderungen auf die
jeweilige Begründung zum Gesetzentwurf auf Drucksache
14/2235 verwiesen.

Für abweichende Beschlussempfehlungen des 1. Ausschus-
ses, aber auch für ergänzende oder abweichende Begrün-
dungen von unverändert übernommenen Formulierungen
werden die Gründe im Folgenden näher dargelegt, soweit es
sich nicht bloß um sprachliche Anpassungen oder redaktio-

nelle Änderungen am Gesetzentwurf ohne materiellen Ge-
halt handelt.

Zu § 12 Abs. 4

(Artikel 2 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/2235;
Artikel 1 Nr. 3 der Ausschussfassung)

Die Neufassung des § 12 Abs. 4 wurde ohne inhaltliche Än-
derungen aus gesetzestechnischen Gründen in Artikel 1 des
Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung eingearbeitet. Der
Ausschuss empfiehlt allerdings, die geplante Neuregelung,
wie im Gesetzentwurf vorgesehen, zum 1. Januar 2000 in
Kraft treten zu lassen (s. dazu auch Artikel 5 des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 14/2235, Artikel 4 in der Ausschuss-
fassung).

Zu § 30 Satz 3

(Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/2235;
Artikel 1 Nr. 10 der Ausschussfassung)

Der 1. Ausschuss hält die im Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 14/2235 noch vorgesehene Streichung des § 30 Satz 3
nicht für notwendig. Die den Gesetzentwurf einbringenden
Fraktionen haben diesen Änderungsvorschlag daraufhin zu-
rückgezogen.

Zu § 35

(Artikel 1 Nr. 12 der Ausschussfassung; im Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/2235 nicht vorgesehen)

Die Übergangsregelungen zum Elften Änderungsgesetz
vom 18. Dezember 1989 sollen gewährleisten, dass Versor-
gungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes entstanden sind,
unberührt bleiben. Die vom 1. Ausschuss vorgeschlagene
Änderung des § 35 Abs. 2 trägt diesem Anliegen Rechnung.
Die Änderung in § 35 Abs. 4 dient der Beilegung von Aus-
legungsproblemen bei der Gesetzesanwendung.

Zu § 29 Abs. 2

(Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/2235;
Artikel 2 Nr. 2 der Ausschussfassung)

Die Ausschussfassung enthält eine inhaltliche Änderung ge-
genüber dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/2235. Die
dort vorgesehene Einschränkung der Anwendung des § 29
Abs. 2 Satz 1 auf Versorgungsansprüche aus einer Verwen-
dung im öffentlichen Dienst des Bundes haben die einbrin-
genden Fraktionen nicht aufrechterhalten.

Im Übrigen hat der 1. Ausschuss den vorgeschlagenen Än-
derungen des § 29 Abs. 2 zugestimmt. In Ergänzung der Be-
gründung des Gesetzentwurfs weist der Ausschuss darauf
hin, dass das Verbot der Doppelalimentation auf die Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts im sog. „Diä-
ten-Urteil“ (Schlussurteil vom 5. November 1975 – 2 BvR
193/74 –, BVerfGE 40, 296, 329 f.) zurückzuführen ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 10 – Drucksache 14/2660

Dort hatte das Gericht im Hinblick auf die Neuregelung der
Rechtsverhältnisse der Abgeordneten ausgeführt:

„Bei der Neuregelung wird zu beachten sein, dass nun in ei-
ner Person zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen mit Alimen-
tationscharakter zusammentreffen können: die Abgeordne-
tenentschädigung und beispielsweise das Gehalt eines
Hochschullehrers, eines Parlamentarischen Staatssekretärs,
eines Ministers. Die Alimentationsverpflichtung der öffentli-
chen Hand geht in einem solchen Fall nicht notwendig auf
eine doppelte Aufbringung des angemessenen Lebensunter-
halts. Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden
Grund, diesen Fall anders als entsprechend den gegenwär-
tig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln
und den Abgeordneten zu privilegieren. Das wäre unverein-
bar mit dem Gleichheitssatz“.
Die Einbeziehung von Renten aus der gesetzlichen Renten-
versicherung in die Anrechnung, wie § 29 Abs. 2 in seiner
geänderten Fassung sie nunmehr vorsieht, geht gleichfalls
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu-
rück. Das Gericht hatte nämlich in seinem Beschluss vom
30. September 1987 festgestellt, dass es sich bei Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl hierbei ein
Teil des Kapitalzuflusses bei wirtschaftlicher Betrachtungs-
weise aus dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers
stammt, um eine Leistung aus einer öffentlichen Kasse han-
delt, so dass es nahe liegt, „dass der Gesetzgeber, sofern er
es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und
Versorgung der Abgeordneten belässt, auch eine Anrech-
nung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
vorsieht“ (Beschluss des Zweiten Senats – 2 BvR 933/82 –,
BVerfGE 76, 256, 299 f. und 343).

Wie bei der Anwendung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Abgeordne-
tengesetz, der für das Zusammentreffen von Altersentschä-
digung nach diesem Gesetz und Renten bereits eine der jetzt
vorgeschlagenen entsprechende Regelung enthält, ist über
den Verweis auf das Beamtenversorgungsgesetz (§ 55
Abs. 4) jedoch sichergestellt, dass bei der Anrechnung der
Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der

1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu
den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die

Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der
Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente
nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der
Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten
entspricht,

2. auf einer Höherversicherung beruht.

Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet
hat.

Zur Regelung des Inkrafttretens

(Artikel 5 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/2235;
Artikel 4 der Ausschussfassung)

Überwiegend sollen die Neuregelungen am Tage nach der
Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten. Dies
gilt auch für die verschärfte Anrechnung des Übergangsgel-
des ehemaliger Bundesminister und Staatssekretäre auf die
Abgeordnetenentschädigung. Die verschärfte Anrechnung
sonstiger Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen auf
die Abgeordnetenentschädigung soll aber erst zu Beginn der
15. Wahlperiode in Kraft treten. Damit soll eine Verände-
rung des Status der Abgeordneten während der laufenden
Wahlperiode, die zum Zeitpunkt der Bewerbung für das
Mandat noch nicht vorhersehbar war, aus Gründen des Ver-
trauensschutzes vermieden werden. Aus eben diesem Grund
hat der 1. Ausschuss für die Mitglieder des Europäischen
Parlaments, für die diese schärferen Anrechnungsregeln
ebenfalls gelten, einen eigenen Inkrafttretenszeitpunkt zum
Beginn der neuen Wahlperiode des Europäischen Parla-
ments vorgesehen. Diese Regelung, die im Ursprungsent-
wurf auf Drucksache 14/2235 noch nicht vorgesehen war,
entspricht der Prüfbitte des Innenausschusses. Für die Neu-
regelung des § 12 Abs. 4 ist schließlich ein eigener Inkraft-
tretenszeitpunkt – 1. Januar 2000 – vorgesehen, den auch
der Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung vorge-
schlagen hatte.

Berlin den, 10. Februar 2000

Roland Claus
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Joachim Hörster
Berichterstatter

Dr. Uwe Küster
Berichterstatter

Steffi Lemke
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.