Vom 27. Januar 2000
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2602
14. Wahlperiode 27. 01. 2000
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/2094 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
A. Problem
In Niedersachsen nehmen Lehrkräfte in der Funktion einer Leiterin oder eines
Leiters und einer stellvertretenden Leiterin oder eines stellvertretenden Leiters
von Orientierungsstufen umfangreiche Leitungs- und Koordinierungsaufgaben
wahr. Die Wahrnehmung dieser besonderen Funktionen sind bei der Bewertung
des Amtes nicht berücksichtigt. Um auch weiterhin geeignete Lehrkräfte für die
Wahrnehmung dieser Funktionen gewinnen zu können, bedarf es einer Ermäch-
tigungsgrundlage im Bundesbesoldungsgesetz, die eine Gewährung von Stel-
lenzulagen ermöglicht.
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnisse wurden zwar die rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen, nicht
jedoch die vergleichbaren versorgungs- und beamtenrechtlichen Regelungen
geändert. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und Versorgungs-
empfängern zu vermeiden, hat der Innenausschuss zusätzlich eine Anpassung
des Versorgungs- und Bundesbeamtenrechtes vorgesehen.
B. Lösung
Die Änderung des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglicht es der nie-
dersächsischen Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehr-
kräften in der Funktion einer Leiterin oder eines Leiters und einer stellvertre-
tenden Leiterin oder eines stellvertretenden Leiters einer Orientierungsstufe
eine Stellenzulage zu gewähren ist.
Die Gewährung von Stellenzulagen an den vorgenannten Personenkreis wird
für eine geordnete Aufgabenerledigung an Orientierungsstufen als unverzicht-
bar angesehen, zumal die Aufgaben der Leitung und fachlichen Koordinierung
mit gleich bleibendem Belastungsgrad fortbestehen.
Die Änderungen des Beamten- und des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des
Bundesbeamtengesetzes setzen die Hinzuverdienstgrenze für ehemalige Be-
Drucksache 14/2602 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
amte, Richter und Berufssoldaten korrespondierend zum Rentenrecht einheit-
lich auf 630 DM fest.
Einstimmigkeit im Ausschuss
C. Alternativen
Keine
D. Kosten im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Kosten ergeben sich allein im Landesbereich mit Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung.
E. Sonstige Kosten
Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2602
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2094 – in der aus der anliegenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 27. Januar 2000
Der Innenausschuss
Dr. Willfried Penner
Vorsitzender
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter
Meinrad Belle
Berichterstatter
Cem Özdemir
Berichterstatter
Dr. Max Stadler
Berichterstatter
Petra Pau
Berichterstatterin
Drucksache 14/2602 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
E n t w u r f
—
B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s
—
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
– Drucksache 14/2094 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-
besoldungsgesetzes und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2003), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Betrag
in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch
die Angabe „630 Deutsche Mark“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „eines Sieb-
tels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630
Deutsche Mark“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882,
1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 26 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „den
Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Be-
zugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-
besoldungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 78 Satz 1 Nr. 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch …, werden nach
dem Wort „Gesamtschulen“ die Wörter
„sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schul-
formunabhängigen Orientierungsstufen“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/2602
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s
buch)“ durch die Angabe „630 Deutsche Mark“ er-
setzt.
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „630
Deutsche Mark“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675) werden die Wörter „den Betrag hinzu-
zuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes) beträgt“ durch die Wörter „einen Betrag
in Höhe von 630 Deutsche Mark hinzuzuverdienen“ er-
setzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und
3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Drucksache 14/2602 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Meinrad Belle, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau
I. Zum Verfahren
Der Gesetzentwurf wurde in der 79. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 16. Dezember 1999 an den Innenausschuss
zur alleinigen Beratung überwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-
zung am 26. Januar 2000 abschließend beraten und ihn in
der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. Januar 2000
(Ausschussdrucksache Nr. 139), dessen Inhalt aus der der
Beschlussempfehlung beigefügten Zusammenstellung er-
sichtlich ist und dem der Ausschuss zugestimmt hat, ein-
stimmig angenommen.
II. Zur Begründung
Zur Begründung wird auf Drucksache 14/2094 verwiesen.
Zu Artikel 2
Bei der vom Ausschuss eingefügten Änderung handelt es
sich um eine Folgeänderung aus dem Gesetz zur Neurege-
lung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 388). Die versorgungsrechtlichen
Regelungen werden an die entsprechenden Regelungen des
Rentenrechts angeglichen. Durch das am 1. April 1999 in
Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse ist die sozialversicherungsrecht-
liche Geringfügigkeitsgrenze für Ost und West einheitlich
auf 630 DM festgelegt worden.
Zu Artikel 3
Entspricht der Begründung zu Artikel 2 für den Bereich des
Soldatenversorgungsgesetzes.
Zu Artikel 4
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung
aus dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Be-
schäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
388) im Bereich des Statusrechts.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. In Absatz 2 wird si-
chergestellt, dass es nicht binnen eines Kalendermonats
zwei unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen gibt.
Berlin, den 27. Januar 2000
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter
Meinrad Belle
Berichterstatter
Cem Özdemir
Berichterstatter
Dr. Max Stadler
Berichterstatter
Petra Pau
Berichterstatterin