BT-Drucksache 14/2347

zu dem GE der Abg. Rainer Funke, Jörg van Essen, Hildebrecht Braun (Augsburg), weiterer Abg. und der Fraktion der F.D.P. -14/326- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

Vom 14. Dezember 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/2347
14. Wahlperiode

14. 12. 99

Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen,
Hildebrecht Braun (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/326 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

A. Problem
Gemäß § 569a BGB treten mit dem Tod des Mieters nur der im ge-
meinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder andere Familienangehö-
rige, die einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter
geführt haben, in den Mietvertrag ein. Diese Regelung wird nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar für auf Dauer ange-
legte heterosexuelle nichteheliche Lebenspartner analog angewandt,
andere Formen des verantwortungsvollen, dauerhaften Zusammenle-
bens sind davon jedoch nicht erfasst. Das bedeutet eine gravierende
Erschwernis nicht nur für gleichgeschlechtliche Paare, sondern auch
für jede andere Form des verantwortungsvollen Zusammenlebens,
etwa den Seniorenwohngemeinschaften.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, das Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu
erweitern. Es soll künftig jeder Person zustehen, mit der der Mieter
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Da-
mit sollen neben Familienangehörigen auch nichteheliche hetero-
sexuelle und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie
weitere Formen des verantwortungsvollen Zusammenlebens aus-
drücklich vom gesetzlichen Schutz umfasst werden.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 14/2347 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Eckart von Klaeden,
Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I.
Die Fraktion der F.D.P. hat gemäß § 62 Abs. 2 der Ge-
schäftsordnung einen Zwischenbericht des Rechtsaus-
schusses über den Stand der Beratungen des Gesetzent-
wurfs – Drucksache 14/326 – beantragt. Die Vorausset-
zungen für die Berichterstattung liegen vor.

II.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf – Druck-
sachen 14/326 – in seiner 27. Sitzung vom 18. März
1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung
an den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überwiesen.

III.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Gleichbehandlung von
Ehepartnern und nichtehelichen Lebenspartnern bei der
Frage des Eintrittsrechts in den Mietvertrag des verstor-
benen Partners gesetzlich verankert werden. Dies ge-
schieht, indem ausschließlich auf den auf Dauer ange-
legten gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen
Mieter abgestellt wird. Von dieser Formulierung werden
nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und
Frau ebenso erfasst wie gleichgeschlechtliche Lebens-
gemeinschaften. Die vorgeschlagene Regelung behält im
Übrigen die Struktur der maßgeblichen Bestimmungen
(§§ 569a und 569b BGB) bei.

IV.
Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse liegen
bislang nicht vor.

V.
Der Rechtsausschuss hat die Beratung der Vorlage in
seiner 13. Sitzung vom 24. März 1999 aufgenommen
und zunächst auf Antrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen die-
ser Fraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und PDS ver-
tagt.
Die für die 25. Sitzung vom 6. Oktober 1999 angesetzte
weitere Beratung des Gesetzentwurfs wurde auf An-
trag der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der

antragstellenden Fraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS erneut ver-
tagt.
Der Vertagungsantrag wurde in beiden Fällen damit be-
gründet, dass das Anliegen des Entwurfs im Rahmen der
geplanten, derzeit von den Bundesministerien der Justiz
und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erarbeiteten
umfassenden Reform des Mietrechts verwirklicht wer-
den solle.
Die Fraktion der SPD erklärte, sie wolle bei der Ver-
wirklichung der Mietrechtsreform die Beistandsgemein-
schaft schützen. Dabei seien allerdings nicht nur die
Folgen des Todes des Alleinmieters, sondern auch das
Problem der Kündigung des Alleinmieters zu regeln.
Gelöst werden müsse auch die Auflösung von Miet-
verträgen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-
paaren. Aus Zeitgründen könne sich ergeben, dass einige
Probleme vor der Mietrechtsreform gelöst werden
müssten. Auch die Lösung der vorliegenden Problematik
müsse möglicherweise vorgezogen werden. Der Gesetz-
entwurf weise jedoch juristische Mängel auf und sei da-
her in der vorliegenden Form nicht zustimmungsfähig.
Die Fraktion der CDU/CSU stimmte der Vertagung zu-
nächst wegen noch bestehenden Beratungsbedarfs ihrer-
seits zu. In der 25. Sitzung des Rechtsausschusses trat sie
für eine abschließende Beratung ein und erklärte, sie
lehne den Gesetzentwurf inhaltlich wegen der erhebli-
chen Einschränkung der Vertragsfreiheit, die er nach
sich ziehe, ab.
Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN bemerkte, sie
habe in der letzten Wahlperiode zu § 569a BGB zwei
Gesetzentwürfe eingebracht und gehofft, damit einen
ersten Schritt zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften zu tun. In dieser Wahlperiode sei
in der Koalitionsvereinbarung ein Gesetz vereinbart
worden, in dem die gleichgeschlechtlichen Partner-
schaften anerkannt werden sollten. Dieses Gesetzge-
bungsvorhaben bedürfe einer intensiven Abstimmung.
Im Rahmen der Mietrechtsreform solle eine Regelung
gefunden werden, die anerkenne, dass neben der Ehe an-
dere schützenswerte Lebensgemeinschaften existierten
und die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebens-
partner bei der Sonderrechtsnachfolge im Mietrecht ge-
genüber heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemein-
schaften beendet werde.
Die Fraktion der F.D.P. verwies auf die Diskussion zu
der Problematik in der vergangenen Wahlperiode. Dabei
sei insbesondere seitens der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN, aber auch von der Fraktion der SPD, immer
wieder auf die Dringlichkeit und Bedeutung dieses Vor-
habens hingewiesen worden. Ein besonders drängendes
Problem sei der Fall, dass ein Partner in einer Lebens-
gemeinschaft an einer schweren Krankheit leide und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/2347

sterbe. Auch sollten die Verantwortungsgemeinschaften
gestärkt werden, in denen ein Partner den anderen bis zu
seinem Tode pflege und danach die Wohnung beibehal-
ten wolle. Eine Regelung sei nunmehr mit breiter Mehr-
heit möglich. Daher sei es nicht sinnvoll, diesen Aspekt

mit der höchst strittigen Materie der Mietrechtsreform zu
verbinden.
Die Fraktion der PDS sah dringenden Reformbedarf zur
Gleichstellung aller Lebensweisen. Es sei daher verfehlt,
auf eine große Mietrechtsreform zu warten.

Berlin, den 14. Dezember 1999

Margot von Renesse Eckart von Klaeden Volker Beck (Köln)
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Rainer Funke Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatter Berichterstatterin

Drucksache 14/2347 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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