BT-Drucksache 14/1727

zu dem GE der Bundesregierung - Drs. 14/1088 - Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99)

Vom 6. Oktober 1999


Deutscher Bundestag Drucksache 14/1727
14. Wahlperiode

06. 10. 99

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/1088 –

Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 1999 – BBVAnpG 99)

A. Problem
Unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmer-
bereich des öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 1999
1. Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie

der Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder und Gemein-
den entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftli-
chen und finanziellen Verhältnisse,

2. Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Familienzuschlag für die Vergangenheit und das Jahr 1999 sowie
weitere Angleichung dienstrechtlicher Rahmenbedingungen.

B. Lösung
II. Übertragung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich

des öffentlichen Dienstes mit folgenden Maßgaben:
1. Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 300 DM

für die Monate März bis Mai 1999 für Empfänger von Dienst-
und Versorgungsbezügen in aufsteigenden Gehältern (Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2).

2. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge
– um 2,9 v.H. (Verminderung um 0,2 Prozentpunkte gegen-

über dem Tarifbereich zur Bildung der Versorgungsrück-
lagen)

– ab 1. Juni 1999 (zeitliches Hinausschieben der Erhöhung
gegenüber dem Tarifbereich um zwei Monate zur Gegen-
finanzierung der aktuellen Kostenfolgen der Umsetzung
der Familienzuschlags-Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts)

Drucksache 14/1727 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B,
der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie ent-
sprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungs-
gruppen gilt die Erhöhung erst ab 1. Januar 2000.

3. Aufbau der Versorgungsrücklage
durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpas-
sung um 0,2 Prozentpunkte zur Finanzierung künftiger
Versorgungsausgaben: damit erster Schritt zur dauerhaften
Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um
insgesamt 3 v.H. im Gesamtzeitraum.

4. Verlängerung der Festschreibung der Sonderzuwendung
(Weihnachtsgeld) auf dem Niveau von 1993.

5. Erhöhung der Bezüge für Beamte in Ausbildungsverhältnissen
(Anwärterbezüge) ab 1. März 1999.

6. Stellenzulagen werden mit Ausnahme der sog. Allgemeinen
Stellenzulagen nicht erhöht.

II. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen
1. Erster Schritt zur Umsetzung der Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und wei-
tere Kinder vom 24. November 1998 durch
– Nachzahlungsregelung für Kläger und Widerspruchsführer

für den Zeitraum bis 1998,
– befristete Sonderregelung für das Jahr 1999 und das Jahr

2000.
Die einmalig anfallenden Mehrkosten werden durch die
zweimonatige Verschiebung der Anpassung und durch die
Verschiebung der Anpassung für Empfänger von Festge-
hältern und der Besoldungsgruppe C 4 gegenfinanziert.

2. Verlängerung der zum Jahresende 1999 auslaufenden besol-
dungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen für Über-
gangsregelungen in den neuen Ländern, um künftig weiterhin
parallele Angleichungsschritte bei der Bezügeentwicklung im
öffentlichen Dienst zu ermöglichen.

Mehrheit im Ausschuss

C. Alternativen
Modifizierung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bereich des Bundes (ohne Post und Bahn) werden Mehrko-
sten für das Jahr 1999 in Höhe von rd. 640 Mio. DM und für das
Jahr 2000 in Höhe von rd. 860 Mio. DM entstehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1727

Für Länder, Gemeinden und sonstige Haushalte werden Mehrkosten
für das Jahr 1999 in Höhe von 2 725 Mio. DM und für das Jahr 2000
in Höhe von rd. 3 800 Mio. DM entstehen.
Der Versorgungsrücklage werden für den Bereich des Bundes im
Jahr 1999 rd. 32 Mio. DM und im Jahr 2000 rd. 55 Mio. DM zuge-
führt; den Versorgungsrücklagen der Länder, Gemeinden und sonsti-
gen Haushalte im Jahr 1999 rd. 140 Mio. DM und im Jahr 2000 rd.
245 Mio. DM.
Die Mehrausgaben für die Umsetzung der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere
Kinder werden für die Jahre bis 1998 auf ca. 210 Mio. DM (ohne
Bundeseisenbahnvermögen – BEV – und Post) geschätzt; für das
Jahr 1999 werden die Kosten bei ca. 313 Mio. DM und für das Jahr
2000 bei ca. 317 Mio. DM (ohne BEV und Post) liegen. Bei den im
Entwurf des BBVAnpG 99 gemachten Angaben handelte es sich
ausweislich der Gesetzesbegründung um vorläufige Schätzungen.
Umfragen bei den Dienstherren haben zu niedrigeren Angaben ge-
führt. Zur Gegenfinanzierung wird die Besoldungs- und Versor-
gungsanpassung gegenüber dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes um zwei Monate verschoben; dadurch
werden insgesamt 764 Mio. DM eingespart, im Bund 142, in den
Ländern 548 und in den Gemeinden 74 Mio. DM. Durch die Ver-
schiebung der Anpassung für Empfänger von Festgehältern und der
Besoldungsgruppe C 4 werden insgesamt 110 Mio. DM, beim Bund
17 Mio. DM eingespart.
2. Vollzugsaufwand
Neuer Vollzugsaufwand entsteht nicht.

E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht.
Die vorgesehenen Einkommensanhebungen werden keine wesent-
lichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Fol-
ge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Zur
Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund,
Ländern und Gemeinden nicht benötigt.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

Drucksache 14/1727 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/1088 mit der Maßgabe anzu-
nehmen:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B,
der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechen-
der fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen gilt die
Erhöhung nach den vorstehenden Absätzen erst ab 1. Januar
2000.“

2. In den Überschriften des Artikels 9 und des Artikels 9 § 2 sowie
in Artikel 9 § 2 werden jeweils die Worte „das Jahr 1999“ durch
die Worte „die Jahre 1999 und 2000“ ersetzt.

Berlin, den 6. Oktober 1999

Der Innenausschuss
Dr. Willfried Penner Dieter Wiefelspütz Meinrad Belle Cem Özdemir
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstaater

Dr. Max Stadler Ulla Jelpke
Berichterstatter Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1727

Bericht der Abgeordneten Dieter Wiefelspütz, Cem Özdemir, Meinrad Belle
Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
45. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Juni
1999 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung und den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
1. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in

seiner 24. Sitzung am 29. September 1999 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, F.D.P. und PDS empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der aus Ziffer 1. ersichtlichen Fassung der
Beschlussempfehlung anzunehmen.

2. Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht nach §
96 GO gesondert abgeben.

3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
17. Sitzung am 6. Oktober 1999 abschließend beraten
und ihn in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der F.D.P. und PDS, bei Enthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU, zur Annahme emp-
fohlen.

II. Zur Begründung
Für die 15. Sitzung des Innenausschusses, in der der Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/1088 einvernehmlich von
der Tagesordnung abgesetzt wurde, legte die Fraktion der
CDU/CSU den nachfolgenden Änderungsantrag vor:
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezü-
gen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99, Druck-
sache 14/1088) (TOP 5 der 15. Sitzung des Innenaus-
schusses am 23. Juni 1999)
Der Innenaussschuss möge beschließen:
Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Entwurfs der Bundesegierung für
ein Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-
gungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 99)
wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird nach dem letzten Wort wie folgt ergänzt:

„ , sowie für Beschwerdeführer, die ihre Ansprüche
auf andere Weise als durch Widerspruch oder Klage
geltend gemacht haben“.

2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „In den Fällen der Sätze 1 und §“ werden
ersetzt durch die Worte „In den Fällen der Sätze 1
bis 3“.

Begründung
Die Verschiebung der Bezügeanpassung dient der Um-
setzung der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kin-
der vom 24. November 1998.
Die Verschiebung um zwei Monate erbringt Einsparun-
gen von etwa 750 Mio. DM. Für die Erhöhung des Fa-
milienzuschlags nach dem Entwurf werden aber nur et-
wa 500 Mio. DM benötigt.
Damit die durch die Anpassungsverschiebung erwirt-
schafteten Mittel möglichst vollständig diesem Zweck
dienen, soll der Empfängerkreis für die Nachzahlungs-
regelung ausgeweitet werden. Damit werden Beschwer-
deführer denjenigen gleichgestellt, die Widerspruch oder
Klage erhoben haben.
Der Innenausschuss hat diesen Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU in der 17. Sitzung am 6. Oktober
1999 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS abge-
lehnt.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
legten für die 16. Sitzung des Innenausschusses am
29. September 1999 ebenfalls die nachfolgenden Ände-
rungsanträge vor:

Änderungsantrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Geetzes über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 1999 – BBVAnpG 99) – Drucksache 14/1088 –.
In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Empfänger von Bezügen der Besoldungsord-
nungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10
sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher
Besoldungsgruppen gilt die Erhöhung nach den vorste-
henden Absätzen erst zum 1. Januar 2000.“

Begründung
Im Zuge der notwendigen Sparanstrengungen ist es
erforderlich und zumutbar, dass Empfänger von Amts-
bezügen (insbesondere Minister, Parlamentarische
Staatssekretäre) sowie darüber hinaus Besoldungs- und
Versorgungsempfänger aus hohen Besoldungsgruppen
ebenfalls einen Sparbeitrag leisten. Daher wird die Er-
höhung der Gehälter und Versorgungsbezüge aus den
Besoldungsordnungen B sowie den Besoldungsgruppen

Drucksache 14/1727 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

R 3 bis R 10 und C 4 bis zum 1. Januar 2000 ausgesetzt.
Hieraus ergibt sich gleichzeitig die Aussetzung der An-
passung der Erhöhung der Bezüge aus einem Amtsver-
hältnis und der entsprechenden Versorgungsbezüge.
Der Innenausschuss hat diesen Änderungsantrag in sei-
ner 17. Sitzung am 6. Oktober 1999 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS gegen die Stimmen der Fraktion der F.D.P., bei
Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU, zur Annahme
empfohlen.

Änderungsantrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 1999 – BBVAnpG 99) – Drucksache 14/1088 –
In den Überschriften des Artikels 9 § 2 und des Arti-
kels 9 § 2 sowie in Artikel 9 § 2 werden jeweils die
Worte „das Jahr 1999“ durch die Worte „die Jahre
1999 und 2000“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1727

Begründung

Mit der Regelung wird die auf das Jahr 1999 begrenzte
Sonderregelung zur Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Ali-
mentation von Beamten mit drei und mehr Kindern vom
24. November 1998 um ein Jahr verlängert. Die Verlän-
gerung ist notwendig, weil die vom Bundesverfassungs-
gericht geforderte und im Entwurf der Bundesregierung
angekündigte Neuregelung des besoldungsgesetzlichen
Familienzuschlags die wirtschaftliche Entwicklung, die
Höhe des Kindergeldes sowie das Ergebnis der Gesetz-
gebung zum Familienleistungsausgleich und die künftige
generelle steuerliche Entlastung von Familien ab 2000
zu berücksichtigen hat. Das Bundesverfassungsgericht
hat es dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom
24. November 1998 ausdrücklich freigestellt, das von
der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entspre-
chende Bemessung der Bruttobezüge, durch Kindergeld-
erhöhung, durch steuerrechtliche Regelungen oder durch
eine Verbindung dieser Möglichkeiten zu erreichen.
Um diesem Sachzusammenhang zwischen der generellen
steuerlichen Entlastung von Familien und dem besol-
dungsgesetzlichen Regelungsbedarf Rechnung zu tragen,
kann die umfassende Neugestaltung des kinderbezoge-
nen Anteils im Familienzuschlag erst nach der Neurege-
lung des allgemeinen Familienleistungsausgleichs auf
den Weg gebracht werden.
Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht dem
Gesetzgeber auferlegte Frist zur Neuregelung bis zum
31. Dezember 1999 ist es notwendig, die Sonderregelung
für das Jahr 1999 bis zur endgültigen Neuregelung um

ein Jahr zu verlängern. Danach wird allen Besoldungs-
und Versorgungsempfängern auch im Jahr 2000 monat-
lich für jedes dritte und weitere Kind ein pauschalierter
Erhöhungsbetrag von je 200 DM gewährt. Die Höhe die-
ser ergänzenden Leistungen wird bei der endgültigen
Neugestaltung der kinderbezogenen Anteile im Familien-
zuschlag mit geprüft werden.

Kosten
Die Mehrkosten dieser Verlängerung von ca. 317 Mio.
DM (Bund 52, Länder 222, Gemeinden und sonstige
43 Mio. DM) sind durch das Einsparvolumen mit gegen-
finanziert, das sich aus dem zeitlichen Hinausschie-
ben der Anpassung um zwei Monate sowie aus der Ver-
schiebung der Anpassung für die Festgehälter und die
Besoldungsgruppe C 4 ergibt.
Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Oktober
1999 mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS diesen
Änderungsantrag zur Annahme empfohlen.
Hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen
zum Gesetzentwurf insgesamt wird auf Ziffer I. 3. ver-
wiesen. Bei den Beratungen haben die Stellungnahmen
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Be-
amtenbundes sowie des Deutschen Richterbundes vor-
gelegen. Des Weiteren lagen dem Ausschuss Stellung-
nahmeersuchen des Petitionsausschusses gemäß § 109
Geschäftsordnung Bundestag vor.

Berlin, den 6. Oktober 1999

Dieter Wiefelspütz Meinrad Belle Cem Özdemir Dr. Max Stadler Ulla Jelpke
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Drucksache 14/1727 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn
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