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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS AnwSt ([X.]) 13/07 vom 9. Januar 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.], [X.], hat auf Antrag des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s Prof. [X.], [X.] Ernemann, Dr. Schmidt-[X.]äntsch und [X.] sowie die [X.]echts-anwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 9. Januar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2007 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]evisi-onsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO). Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen. Hirsch Ernemann Schmidt-[X.]äntsch
[X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21. Juli 2007 - [X.] 19/07
Meta
09.01.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. AnwSt (R) 13/07 (REWIS RS 2008, 6261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6261
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