Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8341

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Zweit- oder Drittwohnung verletzt Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. [X.] [X.] vom 1. Dezember 2013 - … -, der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 28. August 2014 - … - und das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - sowie der Bescheid des [X.] vom 1. Mai 2015 - … -, der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 13. Oktober 2015 - … - und das Urteil des [X.] vom 20. September 2016 - 5 K 1015/[X.] - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Urteile des [X.] vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - und vom 20. September 2016 - 5 K 1015/[X.] - werden aufgehoben. Die Sachen werden an das [X.] zurückverwiesen. Die Beschlüsse des [X.] vom 14. August 2015 - 7 A 10448/15.OVG - und vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG - sind dadurch gegenstandslos.

3. Im Übrigen werden die [X.] nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5. [X.] wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

2

Mit seinen [X.] macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

3

Dem [X.] und dem [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem [X.] vor.

4

Die Kammer nimmt die [X.], soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des [X.] wenden, zur Entscheidung an und gibt ihnen insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des [X.] verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, [X.], Rn. 106).

6

Die Urteile des [X.] beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c [X.] i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Mit der Aufhebung der Urteile des [X.] sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

7

Im Übrigen sind die [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17

10.04.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 14. August 2015, Az: 7 A 10448/15.OVG, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.04.2019, Az. 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 (REWIS RS 2019, 8341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8341

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2341/15 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 2036/17 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 2597/17 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 2115/17 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


1 BvR 2455/17 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.